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Wet van 28 december 1967
gepubliceerd op 15 juli 2009

Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000445
pub.
15/07/2009
prom.
28/12/1967
ELI
eli/wet/1967/12/28/2009000445/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1968), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 12 augustus 1985 houdende wijziging van de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1985).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine Entschädigung.] Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde.

Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: 1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, 2.bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wird.

Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingeleitet werden.

Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. § 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie seinen Betrieb schliesst.

Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die beschenkten Nachkommen einreichen. § 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. § 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen.

Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen einbegriffen, nachgewiesen werden.

Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet hat.

Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] Übergangsbestimmungen Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw.

Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist.

Art. 10 - [Übergangsbestimmung] Art. 11 - [Übergangsbestimmung]

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