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              | Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 DECEMBRE 1967. - Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- | allemande de la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi d'un | 
| salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur belge | |
| en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1968), zoals ze werd | du 20 janvier 1968), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 | 
| gewijzigd bij de wet van 12 augustus 1985 houdende wijziging van de | août 1985 modifiant la loi du 28 décembre 1967 relative à l'octroi | 
| wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en | d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture (Moniteur | 
| tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1985). | belge du 1er octobre 1985). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | 
| 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten | 28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten | 
| Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau | Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau | 
| Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen | Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen | 
| eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie | eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie | 
| die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 | die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 | 
| Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] | Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] | 
| im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners | im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners | 
| eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein | eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein | 
| Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. | Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. | 
| [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht | [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht | 
| den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine | den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine | 
| Entschädigung.] | Entschädigung.] | 
| Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig | Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig | 
| entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den | entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den | 
| anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden | anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden | 
| vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese | vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese | 
| Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet | Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet | 
| haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die | haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die | 
| Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten | Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten | 
| Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt | Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt | 
| ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen | ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen | 
| zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. | zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt. | 
| [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 | 
| (B.S. vom 1. Oktober 1985)] | (B.S. vom 1. Oktober 1985)] | 
| Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns | Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns | 
| eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer | eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer | 
| qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der | qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der | 
| Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums | Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums | 
| tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn | tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn | 
| eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn | eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn | 
| Jahre nicht übersteigen. | Jahre nicht übersteigen. | 
| Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums | Wenn der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums | 
| oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 | oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 | 
| angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn | angegebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn | 
| beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die | beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsamen Arbeit [auf die | 
| Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters | Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters | 
| oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. | oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt. | 
| [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August | [Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. August | 
| 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] | 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)] | 
| Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und | Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und | 
| für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete | für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete | 
| Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der | Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der | 
| Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem | Betreiber oder nach Auflösung der aus den Betreibern oder aus dem | 
| Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur | Betreiber und seinem Ehepartner bestehenden Gemeinschaft bis zur | 
| Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf | Einreichung des Antrags auf Liquidation des Nachlasses oder auf | 
| Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde. | Auseinandersetzung der Gemeinschaft weiter verrichtet wurde. | 
| Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: | Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar: | 
| 1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, | 1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt, | 
| 2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz | 2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz | 
| oder grösstenteils geführt wird. | oder grösstenteils geführt wird. | 
| Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | 
| Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des | Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des | 
| zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses | zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses | 
| oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft | oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemeinschaft | 
| eingeleitet werden. | eingeleitet werden. | 
| Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein | 
| Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen | Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen | 
| zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der | zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der | 
| Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, | Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Beendigung der Arbeit, | 
| sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, | sofern diese nach dem Tod des Betreibers weiter verrichtet worden ist, | 
| eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren | eingereicht werden. Wenn die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren | 
| Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge | Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge | 
| einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer | einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer | 
| Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der | Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der | 
| Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. | Auseinandersetzung der Gemeinschaft eingereicht werden. | 
| § 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der | § 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der | 
| Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender | Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender | 
| Linie seinen Betrieb schliesst. | Linie seinen Betrieb schliesst. | 
| Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit | Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit | 
| Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der | Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der | 
| Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der | Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der | 
| Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage | Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage | 
| binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung | binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung | 
| entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die | entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die | 
| beschenkten Nachkommen einreichen. | beschenkten Nachkommen einreichen. | 
| § 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn | § 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn | 
| verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu | verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu | 
| haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen | haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen | 
| Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im | Ehepartner und seinen Nachkommen eingefordert werden, und zwar im | 
| Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. | Rahmen ihrer jeweiligen Rechte. | 
| § 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und | § 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und | 
| desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die | desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die | 
| Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor | Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor | 
| Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in | Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in | 
| aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht | aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht | 
| mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden | mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden | 
| müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine | müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine | 
| verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen. | verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen. | 
| Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter | Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter | 
| den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines | den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines | 
| besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des | besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des | 
| Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen | Streitwertes mit allen rechtlichen Mitteln, Zeugen und Vermutungen | 
| einbegriffen, nachgewiesen werden. | einbegriffen, nachgewiesen werden. | 
| Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der | Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der | 
| Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war | Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war | 
| oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines | oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines | 
| Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet | Gegenbeweises als Person angesehen, die eine solche Arbeit verrichtet | 
| hat. | hat. | 
| Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 8 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen | 
| Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der | Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der | 
| Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der | Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der | 
| Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. | Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. | 
| Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in | Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in | 
| Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist. | Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist. | 
| Art. 10 - [Übergangsbestimmung] | Art. 10 - [Übergangsbestimmung] | 
| Art. 11 - [Übergangsbestimmung] | Art. 11 - [Übergangsbestimmung] |