gepubliceerd op 01 februari 2013
Wet houdende diverse bepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I)
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van titel 12, hoofdstuk 6, van de
wet van 28 april 2010Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/04/2010
pub.
30/03/2011
numac
2011000171
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen
type
wet
prom.
28/04/2010
pub.
07/10/2010
numac
2010000555
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010); - van de artikelen 1, 36 en 38 van de
wet van 1 februari 2011Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
01/02/2011
pub.
07/02/2011
numac
2011012007
bron
federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg
Wet houdende verlenging van de crisismaatregelen en uitvoering van het interprofessioneel akkoord
sluiten houdende verlenging van de crisismaatregelen en uitvoering van het interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011); - van titel 8, hoofdstuk 5, afdeling 2, van de programmawet (I) van 29 maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012); - van de artikelen 7, 8 en 20 van het
koninklijk besluit van 19 juni 2012Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
prom.
19/06/2012
pub.
22/06/2012
numac
2012203452
bron
federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg
Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen en tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 maart 2010 tot uitvoering van het hoofdstuk 6 van Titel XI van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1), betreffende socialezekerheidsbijdragen en inhoudingen verschuldigd op brugpensioenen, op aanvullende vergoedingen bij sommige socialezekerheidsuitkeringen en op invaliditeitsuitkeringen
sluiten tot uitvoering van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1) en tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 maart 2010 tot uitvoering van het hoofdstuk 6 van Titel XI van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1), betreffende socialezekerheidsbijdragen en inhoudingen verschuldigd op brugpensioenen, op aanvullende vergoedingen bij sommige socialezekerheidsuitkeringen en op invaliditeitsuitkeringen (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2012).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 12 - Beschäftigung (...) KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die Wörter "ab dem" ersetzt.2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14.Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1.April 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter "oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, herabsetzen." Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Sozialeingliederung Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für Angestellte und der Krisenprämie Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens (...) KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Anwendung. Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Anwendung." (...) KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 8 - Beschäftigung (...) KAPITEL 5 - Frühpensionen (...) Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von Kapitel VI wie folgt ersetzt: "KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen".
Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag".
Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag".
Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem Stellvertreter einbehaltene Abgabe".
Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise "vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter "vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, der" ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort "Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort "Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: "1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3.3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt.
Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft tritt.
Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". "24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". "18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". "12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". "6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". "40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". "20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". "10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28.November 2011 notifiziert worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1.
April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: 1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14.Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2ter und 2quater herabgesetzt auf: 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" ersetzt. Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt.b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt.c) In § 3 wird Nr.3 durch folgende Bestimmung ersetzt: "3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: 1.100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nrn.1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen 3/1 und 4 herabgesetzt auf: 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, 2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt.
Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und 4/1" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt.4. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Pensionen V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen (...) KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". "26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". "19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". "13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". "6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". 2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". "22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". "11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". 3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". 4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %".
Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". 2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". 3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". (...) Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft tritt. (...)