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Koninklijk Besluit van 04 mei 2007
gepubliceerd op 01 juni 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000388
pub.
01/06/2007
prom.
04/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/04/2007000388/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1)


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 17 en 18, 21, 86 tot 89, 273, 276 tot 290, 313 tot 327, 344, 346 tot 360, 362 tot 366, 379 tot 389 en 392 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 17 en 18, 21, 86 tot 89, 273, 276 tot 290, 313 tot 327, 344, 346 tot 360, 362 tot 366, 379 tot 389 en 392 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I).

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 4 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (1) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Landesverteidigung (...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber Art. 17 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber werden zwischen dem Wort « ebenfalls » und den Wörtern « die Provinzen » die Wörter « die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen, » eingefügt.

Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis - In Abweichung von Artikel 5 können die im Laufe des Jahres 2006 überlassenen Militärpersonen den Polizeizonen bis zum ersten Tag des zweiten Monats nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Statuts des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders im Belgischen Staatsblatt überlassen werden, wobei die gesamte Höchstdauer der Überlassung 18 Monate nicht überschreiten darf.

Bei einer Entscheidung zur Nichtversetzung nach den zwölf ersten Monaten der Überlassung oder in Ermangelung einer Entscheidung wird der gesamte Zeitraum der Überlassung einer Leistung zugunsten Dritter gleichgesetzt und wird Artikel 151 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 angewandt, ohne Möglichkeit einer völligen oder teilweisen Unentgeltlichkeit.» KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen (...) Art. 21 - Artikel 18 wird mit 1. Januar 2007 wirksam. (...) TITEL XI - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer und Verwalter von Gesellschaften im Falle eines Konkurses - Abänderungen Art. 86 - Artikel 265 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 54 » durch die Wörter « Artikel 54ter » ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.87 - In Artikel 409 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter « Artikel 54 » durch die Wörter « Artikel 54ter » ersetzt.

Art. 88 - Artikel 530 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 54 » werden durch die Wörter « Artikel 54ter » ersetzt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 89 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 1.

Januar 2007 in Kraft. (...) TITEL XIV - Volksgesundheit (...) KAPITEL VI - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 273 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Ausschuss muss über alle Gesetzentwürfe und alle Entwürfe von Königlichen Erlassen in Bezug auf Risikobewertung und -management, mit Ausnahme der Umsetzung von europäischen Richtlinien, zwecks Stellungnahme zu Rate gezogen werden. » (...) TITEL XV - Finanzen KAPITEL I - Abänderung der Rechtsvorschriften in Sachen Einkommensteuern Art. 276 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 31bis - In Artikel 31 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Entschädigungen umfassen ebenfalls: 1. folgende Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezieht, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einer Frühpension bezieht, - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, 2.in Nr. 1 erwähnte Zusatzentschädigungen, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 werden diese Zusatzentschädigungen mit den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigungen gleichgesetzt, wenn die diesbezügliche Regelung durch kollektives Arbeitsabkommen oder individuelles Abkommen nicht ausdrücklich angibt, dass ihre Zahlung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit unterbrochen wird. » Art. 277 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « Unterhaltsleistungen, die für Kinder gezahlt werden, für die die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde, sind jedoch nicht abzugsfähig » gestrichen. 2. In Nr.2 werden die Wörter « die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde » durch die Wörter « Artikel 132bis angewandt wurde » ersetzt. 3. In Nr.3 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « an den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung » und dem Wort « und » die Wörter «, an den « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » eingefügt. 4. In Nr.3 Buchstabe h) wird das Wort « Exekutive » durch das Wort « Regionalregierung » ersetzt. 5. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: « 7.Ausgaben für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder: - die entweder der Steuerpflichtige zu Lasten hat - oder für die dem Steuerpflichtigen in Anwendung von Artikel 132bis die Hälfte der in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird, ».

Art. 278 - In Artikel 116 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter « Der in Artikel 115 Nr. 6 erwähnte Betrag » durch die Wörter « Der in Artikel 115 § 1 Nr. 6 erwähnte Betrag » ersetzt.

Art. 279 - Artikel 132bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 132bis - Die in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschläge werden zwischen zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt, die nicht Mitglied desselben Haushalts sind, jedoch zusammen die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder zu Lasten ausüben, die zu den vorerwähnten Zuschlägen berechtigen und deren Unterbringung gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist: - entweder auf der Grundlage einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Unterbringung dieser Kinder gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist und dass diese bereit sind, die Zuschläge zum Steuerfreibetrag für diese Kinder aufzuteilen, - oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Unterbringung dieser Kinder gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist.

In diesem Fall werden die in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zuschläge, zu denen diese Kinder berechtigen und die festgelegt werden ungeachtet dessen, ob es noch andere Kinder in dem Haushalt gibt, von dem sie ein Mitglied sind, jedem dieser Steuerpflichtigen zur Hälfte zuerkannt.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird der in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Zuschlag zur Hälfte dem Steuerpflichtigen zuerkannt, der die in Artikel 104 Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Kinderbetreuung nicht abzieht.

Eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung oder Vereinbarung muss so lange zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, wie mindestens eines der Kinder, über das die elterliche Gewalt zusammen ausgeübt wird und dessen Unterbringung gleichmässig aufgeteilt ist, zu den in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschlägen berechtigt.

Vorliegender Artikel ist nur anwendbar, wenn spätestens am 1. Januar des Steuerjahres die in Absatz 1 erwähnte Vereinbarung registriert oder homologiert oder die in Absatz 1 erwähnte gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

Vorliegender Artikel ist nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Zuschläge anwendbar, die sich auf ein Kind beziehen, für das in Artikel 104 Nr. 1 erwähnte Unterhaltsleistungen von einem der vorerwähnten Steuerpflichtigen abgezogen werden. » Art. 280 - Artikel 133 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: « 1.870 EUR für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen: - der ein oder mehrere Kinder zu Lasten hat, - dem in Anwendung von Artikel 132bis die Hälfte der in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird, ».

Art. 281 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2004, wird wie folgt ergänzt: « Ein im Besteuerungszeitraum vermisstes oder entführtes Kind, das am 1. Januar des Steuerjahres das Alter von 18 Jahren nicht erreicht hat, gilt an diesem Datum als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen unter der Bedingung, dass es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war, und unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er spätestens am 31.Dezember des Besteuerungszeitraums das Verschwinden oder die Entführung bei der Polizei gemeldet hat oder diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft oder den in Sachen Kindesentführung zuständigen belgischen Verwaltungsbehörden Klage eingereicht hat. » Art. 282 - Artikel 146 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 10. August 2001, 23. Dezember 2005 und 20.

Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter « 31bis Absatz 2 und 3 » durch die Wörter « 31bis Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 » ersetzt. 2. Nummer 5 wird durch die Wörter « und, in Ermangelung der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder in Ermangelung der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger, der in Artikel 31bis Absatz 1 Nr.2 erwähnten Zusatzentschädigungen » ergänzt.

Art. 283 - In Artikel 147 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter « 31bis Absatz 2 und 3 » durch die Wörter « 31bis Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 » ersetzt.

Art. 284 - In Artikel 154bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter « auf steuerpflichtige Nettoentlohnungen, die in den steuerpflichtigen Nettoberufseinkünften enthalten sind » durch die Wörter « auf den Nettobetrag der in Artikel 30 Nr. 1 erwähnten Entlohnungen, ausschliesslich der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden » ersetzt.

Art. 285 - Artikel 180 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « 2. die AG « Waterwegen en Zeekanaal », die AG « De Scheepvaart », die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, die « Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen », der « Port de Bruxelles »/« Haven van Brussel », die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen, Ostende und Gent und die autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur, ».

Art. 286 - Artikel 201 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: « Diese Beträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst, und zwar mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten. » Art. 287 - In Artikel 205octies Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter « Artikeln 115 bis 121 » durch die Wörter « Artikeln 115 bis 120 » ersetzt.

Art. 288 - Artikel 292bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: « Diese Beträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst, und zwar mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten. » Art. 289 - Artikel 285 wird ab dem Steuerjahr 2005 wirksam.

Artikel 278 ist ab dem 1. Januar 2005 anwendbar.

Artikel 284 ist auf Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit anwendbar, die ab dem 1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden.

Die Artikel 276, 282 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar.

Die Artikel 286 bis 288 sind ab dem Steuerjahr 2007 andwendbar.

Artikel 277 Nr. 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 zugunsten des « FWO-Vlaanderen » gemachten unentgeltlichen Zuwendung anwendbar.

Die Artikel 277 Nr. 1, 2 und 5 und 279 bis 281 sind ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.

KAPITEL II - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 290 - In Artikel 1 § 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter « in Belgien » durch die Wörter « in demselben Mitgliedstaat » ersetzt. (...) KAPITEL VIII - Besteuerungssystem für Organismen für die Finanzierung von Pensionen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Abschnitt 1 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 313 - In Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis. Gemeinsamer Investmentfonds Unter gemeinsamem Investmentfonds versteht man das ungeteilte Vermögen, das von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder gemäss entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts. » Art. 314 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 19ter - Zinsen umfassen ebenfalls alle Summen, die ein gemeinsamer Investmentfonds seinen Mitgliedern zuerkennt oder ausschüttet, ausschliesslich der Summen, die anlässlich des Rückkaufs eigener Anteile oder der Gesamt- oder Teilverteilung seines Eigenvermögens zuerkannt werden.

Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die in Artikel 321bis erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt. » Art. 315 - Artikel 24 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Das ungeteilte Vermögen eines gemeinsamen Investmentfonds wird nicht als ein in Absatz 1 erwähntes Unternehmen angesehen.

Als verwirklicht gelten Mehrwerte, die anlässlich der Umwandlung von Wertpapieren in Anteile von gemeinsamen Investmentfonds festgestellt werden. » Art. 316 - Artikel 27 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1995, 4. Mai 1999 und 7. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Als verwirklicht gelten Mehrwerte, die anlässlich der Umwandlung von Wertpapieren in Anteile von gemeinsamen Investmentfonds festgestellt werden. » Art. 317 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 1999 und aufgehoben durch das Gesetz vom 15.

Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 2 - Steuerfrei sind ebenfalls Mehrwerte auf Anteile von gemeinsamen Investmentfonds der Europäischen Union, wenn sie anlässlich der Umwandlung solcher Fonds in Investmentgesellschaften der Europäischen Union oder einen ihrer Zweige verwirklicht oder festgestellt werden.

In diesem Fall werden Mehr- oder Minderwerte auf Aktien oder Anteile der Investmentgesellschaft, die durch Umtausch erhalten werden, bestimmt unter Berücksichtigung des Anschaffungs- oder Investitionswertes der umgetauschten Anteile von gemeinsamen Investmentfonds, eventuell erhöht um die besteuerten Mehrwerte oder verringert um die vor und nach dem Umtausch zugelassenen Minderwerte.

Für die Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten Aktien, die durch Umtausch erhalten werden, als am Erwerbsdatum der umgetauschten Anteile erworben. » Art. 318 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, wird eine Nr. 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3quater. zum Steuersatz von 25 Prozent in Artikel 19ter erwähnte Zinsen, ».

Art. 319 - Artikel 179 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter « und in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen für die Finanzierung von Pensionen » ergänzt.

Art. 320 - In Titel III Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 185bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 14, 19, 24, 99, 106 und 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Investmentgesellschaften und in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen. § 2 - In Bezug auf die in § 1 erwähnten Gesellschaften und Organismen sind die Bestimmungen der Artikel 202 bis 205 und 285 bis 289 und von Artikel 123 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht anwendbar. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht für Besteuerungszeiträume anwendbar, in denen ein in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnter privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital folgende Bestimmungen nicht einhält: 1. die in Artikel 192 § 3 erwähnte Bestimmung, 2.eine oder mehrere Satzungsbestimmungen, die aus dem spezifischen Charakter dieser Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen hervorgehen.

Für die Anwendung von Absatz 1 gelten die unter dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten System vorher gebildeten Rücklagen als: 1. besteuerte Rücklagen in dem Masse, wie durch den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nachgewiesen wird, dass sie aus verwirklichten Mehrwerten oder bezogenen Dividenden von Anlagen erwähnt in Artikel 192 § 3 Nr.1 und 2 hervorgehen, 2. steuerfreie Rücklagen für den Saldo in dem Masse, wie der Betrag dieser Rücklagen auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient, 3.Gewinne dieses Besteuerungszeitraums sofern und in dem Masse, wie die Bedingungen von Nr. 2 nicht mehr erfüllt werden.

In Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rücklagen gelten ausserdem als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Gesellschaften von der in Artikel 123 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gestrichen werden, unbeschadet der Anwendung von Artikel 210 § 1 Nr. 5.

Der FÖD Finanzen kann eine Gesellschaft von der in Artikel 123 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in den vom König festgelegten Fällen oder im Falle eines Verstosses gegen die vom König festgelegten Satzungsbestimmungen streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird. Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäss dem gemeinrechtlichen Berufungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten möglich. » Art. 321 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999 und 15.

Dezember 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 gilt die Bedingung in Bezug auf die möglichen Einkünfte aus Aktien oder Anteilen von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung als erfüllt, wenn diese Gesellschaften die Gesamtheit ihrer Aktiva anlegen: 1. in Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen vollständigen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203 in Betracht kommen, oder 2.in Aktien oder Anteile von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 oder 3. zusätzlich oder zeitweilig in Terminanlagen mit einer Höchstdauer von sechs Monaten oder in flüssige Mittel, sofern diese Anlagen pro Kalendertag 10 Prozent der Bilanzsumme am ersten Tag des Besteuerungszeitraums nicht übersteigen, so wie in Anwendung der gemeinrechtlichen Buchführungsvorschriften festgelegt und erhöht oder verringert um die bis zu diesem Kalendertag gebuchten Erhöhungen oder Herabsetzungen des eingezahlten Kapitals, verwirklichten Mehr- oder Minderwerte oder ausgeschütteten Dividenden, und dies während eines Zeitraums, der pro Besteuerungszeitraum mindestens diesem Besteuerungszeitraum verringert um sechs Monate entspricht. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden Investmentgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Merkmalen eines in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen entsprechen und deren Wertpapiere gemäss den entsprechenden Bestimmungen dieses Mitgliedstaates in Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung privat gehalten werden, mit den in Artikel 119 desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gleichgesetzt. » Art. 322 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22.

Dezember 1998, 10. März 1999, 4. Mai 1999, 24. Dezember 2002 und 15.

Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 5 bilden wird, folgende Absätze eingefügt: « Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausgeschüttet werden, in dem Masse, wie die Einkünfte aus Mehrwerten stammen, die auf Anlagen erwähnt in Artikel 192 § 3 Nr. 1 und 2 verwirklicht werden, oder aus Dividenden, die aus diesen Anlagen hervorgehen.

Für die Anwendung von Absatz 3 werden Investmentgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Merkmalen eines in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile entsprechen, Satzungsform haben, für eine bestimmte Dauer gegründet sind und deren ausschliesslicher Zweck die gemeinsame Anlage in zugelassene Finanzinstrumente ist, die von nicht notierten Gesellschaften ausgegeben werden, deren Finanzinstrumente gemäss den entsprechenden Bestimmungen dieses Mitgliedstaates in Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung privat gehalten werden, mit den in Artikel 119 desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gleichgesetzt. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten Einkünfte für Dividenden von Gesellschaften mit fixem Kapital, die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen sind für Anlagen in nicht notierte Aktien, gilt die in § 2 Absatz 2 erwähnte Schwelle von 90 Prozent als erreicht, wenn diese Investmentgesellschaften den Nettoertrag in Anwendung von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 18.April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften ausgeschüttet haben und sofern sie in Anwendung dieses Artikels dazu verpflichtet waren. » Art. 323 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 89/94 des Schiedshofs vom 14. Dezember 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 6. auf Investmentgesellschaften, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind, und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, in dem Masse, wie Artikel 185bis § 1 Anwendung findet. » Art. 324 - Artikel 261 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « 3. durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen sind, um einen oder mehrere in Artikel 23 oder in Artikel 105 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte gemeinsame Investmentfonds für Schuldforderungen zu verwalten, für die von diesen gemeinsamen Investmentfonds für Schuldforderungen zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte, ».

Art. 325 - Artikel 265 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 12.

Dezember 1996 und 27. Dezember 2005, wird durch eine Nr. 4 und eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. ein in Artikel 6 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnter gemeinsamer Investmentfonds seinen Anteilinhabern gewährt oder zuerkennt, mit Ausnahme der in Artikel 19bis erwähnten Einkünfte, in dem Masse, wie diese Einkünfte aus Einkünften erwähnt in den Artikeln 18 und 19 stammen, und sofern die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen der in Artikel 321bis erwähnten Verpflichtung nachgekommen ist, 5. in Artikel 19bis erwähnt sind und einem in Artikel 6 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten gemeinsamen Investmentfonds gewährt oder zuerkannt werden, dessen Vertragsbedingungen keine Ausschüttung des Nettoertrags vorsehen. » Art. 326 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.

Dezember 1995, 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 22.

Mai 2001, 19. Juli 2001, 24. Dezember 2002, 9. Juli 2004, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 25. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4. auf 25 Prozent für die in Artikel 19ter erwähnten Zinsen. » 2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « Artikeln 114, 118 und 119quinquies des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte » durch die Wörter « Artikeln 14, 19 und 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung » ersetzt.

Art. 327 - In Titel VII Kapitel III desselben Gesetzbuches wird ein neuer Abschnitt Ibis, der einen Artikel 321bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt Ibis - Besondere Pflichten der Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 321bis - In Artikel 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sind insbesondere verpflichtet, gemäss den vom König festgelegten Regeln pro Kategorie den Betrag der zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte mitzuteilen. » (...) Abschnitt 5 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 344 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1990, 28. Dezember 1992 und 12. Dezember 1996, wird wie folgt ersetzt: « 11.Verwaltung der im Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von Pensionen, ». (...) Abschnitt 7 - Inkrafttreten Art. 346 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, auf die die Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung anwendbar sind, dass sie ab dem 1. Januar 2007 der Bestimmung unterliegen, die gemäss ihrer Satzung im Einkommensteuergesetzbuch 1992 verwendet wird.

KAPITEL IX - Abänderungen einiger Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992, um sie mit bestimmten Grundsätzen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Übereinstimmung zu bringen Art. 347 - In Artikel 38 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen oder der Vorsorgeeinrichtung » durch die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen, der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt.

Art. 348 - A. Artikel 59 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 werden die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen oder eine Vorsorgeeinrichtung, die in Belgien ansässig sind » durch die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind » ersetzt. b) Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Er legt Bedingungen und Weise fest, wie vorliegende Bestimmung angewandt wird.» c) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund von § 1 Nr.1 erforderlichen definitiven Charakter der Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss in den Regelungen der Versicherungsgeschäfte auf Gruppenbasis, den Versicherungsverträgen, den Pensionsregelungen, den ergänzenden Pensionsvereinbarungen erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in den ergänzenden Pensionsabkommen für Selbständige erwähnt im Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingetragen sein. » B. Derselbe Artikel wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: « Für Verträge, die keine Festleistungsvereinbarungen sind, werden die diesbezüglichen aussergesetzlichen Leistungen festgelegt, indem die Merkmale des Vertrags, die erworbenen Reserven, die sich auf den Vertrag beziehen, und folgende Parameter berücksichtigt werden: - Erhöhungsprozentsatz der Entlohnungen, Indexierung einbegriffen, - Kapitalisierungssatz, der auf die erworbenen Reserven angewandt werden muss, - Prozentsatz der Gewinnbeteiligungen. » b) Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt: « § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest: 1.was unter normaler Bruttojahresentlohnung, letzter normaler Bruttojahresentlohnung und normaler Berufstätigkeitsdauer im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 zu verstehen ist, 2. die verschiedenen in § 1 Nr.2 erwähnten Sätze.

Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von Absatz 1 Nr. 2. » Art. 349 - Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.

November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28.

April 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 werden die Wörter « in Belgien gelegene Wohnung » durch die Wörter « in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung » ersetzt. 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.als Summen, die für die Bareinzahlung von Aktien oder Anteilen gezahlt werden, die der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer gezeichnet hat und die einen Teil des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft vertreten, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die den Steuerpflichtigen beschäftigt oder deren Tochterunternehmen oder Enkelunternehmen die Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches oder einer entsprechenden Regelung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unwiderlegbar ist, ».

Art. 350 - Artikel 1453 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.

April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen oder eine Vorsorgeeinrichtung, die in Belgien ansässig sind » durch die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind » ersetzt.2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Der König legt Bedingungen und Weise fest, wie vorliegende Bestimmung angewandt wird.» 3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Leistungsvorschüsse, Verpfändungen von Pensionsansprüchen als Sicherheit für eine Anleihe und die Verwendung des Rückkaufswertes zur Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe beeinträchtigen den aufgrund von § 1 Nr.1 erforderlichen definitiven Charakter der Zahlung der Beiträge und Prämien nicht, wenn sie bewilligt werden, um es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern, instandzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sind.

Die in Absatz 5 erwähnte Einschränkung muss in den Regelungen der Versicherungsgeschäfte auf Gruppenbasis, den Versicherungsverträgen, den Pensionsregelungen, den ergänzenden Pensionsvereinbarungen erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in den ergänzenden Pensionsabkommen für Selbständige erwähnt im Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingetragen sein. » Art. 351 - In Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « von einem Einwohner des Königreichs » und den Wörtern « ab dem Alter von achtzehn Jahren » die Wörter « oder einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums » eingefügt.

Art. 352 - In Artikel 169 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, werden die Wörter « in Belgien » durch die Wörter « in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt.

Art. 353 - In Artikel 243 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter « Nr. 1 bis 4, 1452 bis 1457 » durch die Wörter « Nr. 1 bis 5, 1452 bis 14516 » ersetzt.

Art. 354 - In Artikel 364bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « ins Ausland » durch die Wörter « in einen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Staat » ersetzt.

Art. 355 - Artikel 364ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von der Vorsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem » durch die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen, der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, bei dem beziehungsweise der » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « auf im Ausland ansässige Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 356 - Artikel 515sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « durch das Versicherungsunternehmen, bei dem » durch die Wörter « durch das Versicherungsunternehmen, die Vorsorgeeinrichtung oder die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, bei dem beziehungsweise der » ersetzt.2. Im letzten Absatz werden die Wörter « auf im Ausland ansässige Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 357 - Artikel 515septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « auf im Ausland ansässige Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 358 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar, ausgenommen Artikel 348 Buchstabe B, der am 1. Januar 2007 in Kraft tritt.

KAPITEL X - Abänderung von Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 359 - Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. August 1993, 15.

Dezember 2004 und 25. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe b) oder c) erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt: - dass er ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, - dass er die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat, - dass er Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist - und dass er für die in Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erwähnten Fälle derselben Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehört wie der Schuldner der Einkünfte und das vermittelnde Finanzunternehmen.» 2. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem Empfänger gezahlt werden: - entweder über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, - oder in Bezug auf die in diesen Einkünften enthaltenen Zinsen, über ein in Belgien ansässiges Finanzunternehmen wie in Absatz 3 definiert, wenn der Empfänger, der Schuldner und das in Belgien ansässige Finanzunternehmen einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören. » 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich gilt als Finanzunternehmen eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft: - die einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehört, - die ihre Tätigkeiten ausschliesslich zugunsten der Gesellschaften der Gruppe ausübt, - deren ausschliessliche oder hauptsächliche Tätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen besteht, - die sich ausschliesslich bei inländischen Gesellschaften oder juristischen Personen wie in den Artikeln 220 und 227 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnt finanziert, und zwar mit dem alleinigen Zweck der Finanzierung eigener Geschäfte oder der Geschäfte verbundener oder assoziierter Gesellschaften, - und die keine Aktien oder Anteile für einen Investitionswert von mehr als 10 Prozent des Nettosteuerwertes des Finanzunternehmens hält. » Art. 360 - Artikel 359 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. (...) TITEL XVI - Inneres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 362 - Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 10.Juni 2001, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004 und 8.

Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Kontrolle der Kleidung oder der persönlichen Güter ist verboten, ausser unter den in § 6bis bis § 6quater bestimmten Bedingungen.» 2. Paragraph 6bis wird § 7.3. Ein § 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6bis - Die Kontrolle der Kleidung und der persönlichen Güter am Zugang zu einem Ort ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu entdecken, deren Mitnahme an einen Ort den ordnungsgemässen Verlauf der Veranstaltung stören oder eine Gefahr für die Sicherheit der Anwesenden darstellen kann, und, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die an einem öffentlich zugänglichen Ort ausgeübt werden, nachdem der zuständige Bürgermeister gemäss den vom Minister des Innern festgelegten Modalitäten seine Erlaubnis für ihre Durchführung erteilt hat. Die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen unterliegen den folgenden kumulativen Bedingungen: a) Sie können lediglich im Rahmen der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Tätigkeiten durchgeführt werden. b) Sie werden nur von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt.c) Sie können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Personen sich der Kontrolle freiwillig unterziehen.d) Sie bestehen ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle der von ihr vorgelegten Güter, die sie bei sich oder in ihrem Handgepäck trägt.e) Sie beziehen sich ausschliesslich auf Güter, die im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Kontrollen relevant sind.f) Sie finden nicht systematisch statt, sondern werden nur durchgeführt, wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen könnte. Die Wachleute können jedem, der sich dieser Kontrolle widersetzt, oder wenn festgestellt wird, dass er oder sie im Besitz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands ist, den Zugang zu Orten, für die eine Zugangskontrolle eingerichtet worden ist, verweigern. » 4. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6ter - Die Kontrolle der persönlichen Güter beim Verlassen eines Orts ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um hinsichtlich der Kunden den Diebstahl von Gütern in einem Geschäftsraum festzustellen. Die Kontrolle kann ausschliesslich durchgeführt werden, nachdem vorher nach Beobachtung vermutet wird, dass der Kunde einen Geschäftsraum verlässt, ohne bestimmte Güter, die er mit sich führt, bezahlt zu haben.

Die Kontrolle unterliegt den folgenden kumulativen Bedingungen: a) Die in Artikel 8 § 6bis Absatz 2 Buchstabe a), c) und e) erwähnte Bedingung ist erfüllt, wobei die Kontrollen nicht von Personen durchgeführt werden können, die im Rahmen von Artikel 2 § 1bis Nr.1 handeln. b) Die Kontrolle besteht ausschliesslich aus der Kontrolle der vom Betroffenen freiwillig vorgelegten Güter, die er bei sich oder in seinem Handgepäck trägt.c) Der Betroffene wird spätestens beim Betreten des Orts davon in Kenntnis gesetzt, dass Ausgangskontrollen durchgeführt werden können.d) Der Betroffene hat sein individuelles Einverständnis zu der Kontrolle gegeben. Der König kann die Kontrollmethoden und -verfahren näher bestimmen. » 5. Ein § 6quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6quater - Die Kontrolle der persönlichen Güter beim Verlassen eines Orts ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um hinsichtlich dort arbeitender Personen dem Diebstahl von Gütern im Unternehmen oder auf dem Arbeitsplatz vorzubeugen oder ihn festzustellen. Die Kontrolle erfolgt: a) entweder wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person an dem Ort, den sie verlässt, Güter gestohlen hat, b) oder durch Stichproben. Die Kontrolle unterliegt den folgenden kumulativen Bedingungen: a) Die in Artikel 8 § 6ter Absatz 3 Buchstabe a) und c) erwähnte Bedingung ist erfüllt.b) In dem in Absatz 2 Buchstabe a) erwähnten Fall hat der Betroffene sein individuelles Einverständnis zu der Kontrolle gegeben.c) Die Kontrolle wird durchgeführt in Übereinstimmung mit den Informations- und Zustimmungsvoraussetzungen, die im kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, das in Bezug auf die Vorbeugung gegen Diebstahl und die Ausgangskontrollen der Arbeiter beim Verlassen des Betriebs oder des Arbeitsplatzes im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen worden ist, und, wenn dieses kollektive Arbeitsabkommen nicht anwendbar ist, unter der Bedingung, dass der Betroffene sein individuelles Einverständnis gegeben hat.d) In dem Fall, dass das in Buchstabe c) erwähnte kollektive Arbeitsabkommen auf den betreffenden Ort, aber nicht auf die betroffene Person anwendbar ist, kann die in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Kontrolle lediglich durchgeführt werden, wenn die in Artikel 8 § 6ter Absatz 3 Buchstabe d) erwähnte Bedingung erfüllt ist.e) Die Kontrolle besteht ausschliesslich aus einer Kontrolle der vom Betroffenen freiwillig vorgelegten Güter, die er bei sich oder in seinem Handgepäck trägt oder die sich in seinem Fahrzeug befinden. Der Minister des Innern kann in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b) die zeitweilige und erneuerbare Erlaubnis erteilen, systematische Kontrollen durchzuführen, wenn alle nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der diesbezügliche Antrag geht vom Unternehmen oder Dienst aus, dem die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Wachleute angehören.2. Mit Hilfe eines Sicherheitsgutachtens wird nachgewiesen, dass andere, weniger in den Bereich des Privatlebens eingreifende Mittel oder Methoden nicht wirksam genug sind, um die erwähnten Ziele erreichen zu können.3. Über die durchzuführenden Kontrollen ist eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden im Betriebsrat und, in Ermangelung eines Betriebsrats, zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern.» KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 363 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76bis - § 1 - In Erwartung des Inkrafttretens von Artikel 5 muss ein Ausländer, der nicht als Flüchtling gelten kann und der medizinische Faktoren geltend macht, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis an den Minister oder seinen Beauftragten richten, ausser wenn er bereits vorher einen Antrag auf der Grundlage dieser Faktoren eingereicht hat.

Der betreffende Ausländer kann sich zu keinem Zeitpunkt auf Artikel 48/4 desselben Gesetzes berufen, es sei denn, er läuft tatsächlich Gefahr einen anderen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 48/4 § 2 zu erleiden. § 2 - Erteilt der Minister oder sein Beauftragter dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, weil er der Ansicht ist, dass dieser Ausländer so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, wird diese Erlaubnis für bestimmte Zeit erteilt und wird sie nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren nach Einreichung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zu einer Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Zeit.

Der Minister oder sein Beauftragter kann während der Dauer des Aufenthalts des Ausländers für bestimmte Zeit jederzeit dem Aufenthalt dieses Ausländers aufgrund von Artikel 55/5 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 ein Ende setzen und ihn anweisen das Staatsgebiet zu verlassen.

Der Minister oder sein Beauftragter kann ausserdem im Laufe eines Zeitraums von zehn Jahren nach einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis dem Aufenthalt eines Ausländers ein Ende setzen und ihn anweisen das Staatsgebiet zu verlassen, wenn ihm diese Erlaubnis aufgrund von Fakten, die er verfälscht wiedergegeben hat oder verheimlicht hat, aufgrund falscher Erklärungen oder aufgrund falscher oder gefälschter Dokumente, die für die Erteilung der Erlaubnis ausschlaggebend waren, erteilt wurde. » Art. 364 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76ter - Ein Ausländer, dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 6 der Aufenthalt für bestimmte Zeit erlaubt ist in Anwendung der im Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung beschriebenen Kriterien, gilt ab diesem Zeitpunkt als Ausländer, dem der Aufenthalt für bestimmte Zeit gestattet ist auf der Grundlage von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 13 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, wenn der Partner, der kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und dem er nachgekommen ist, sich für unbestimmte Zeit im Königreich aufhält, oder als Ausländer, dem der Aufenthalt für bestimmte Zeit erlaubt ist auf der Grundlage von Artikel 10bis § 2 und Artikel 13 § 1 Absatz 6 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980, wenn der Partner, der kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und dem er nachgekommen ist, sich für bestimmte Zeit im Königreich aufhält.

Vor Ablauf von drei Jahren nach Ausstellung des ersten Aufenthaltsscheins zugunsten des betreffenden Ausländers kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt dieses Ausländers ein Ende setzten, und zwar im ersten Fall auf der Grundlage von Artikel 11 § 2 Absatz 1 Nr. 1 - wenn die registrierte Partnerschaft beendet wird oder wenn der Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens aufgekündigt wird -, Nr. 2 oder Nr. 3 oder im zweiten Fall auf der Grundlage von Artikel 13 § 4 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 - wenn die registrierte Partnerschaft beendet wird oder wenn der Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens aufgekündigt wird -, Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980. Nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist wird dem betreffenden Partner eines Ausländers, der sich für unbestimmte Zeit im Königreich aufhält, gemäss Artikel 13 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 der Aufenthalt für unbestimmte Zeit im Königreich gestattet und in Abweichung von Artikel 13 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzes wird dem betreffenden Partner eines Ausländers, der sich für bestimmte Zeit im Königreich aufhält, der Aufenthalt für unbestimmte Zeit im Königreich erlaubt. » Art. 365 - In Artikel 77 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 48/3 » durch die Wörter « Artikel 48/4 » ersetzt.

Art. 366 - Artikel 363 ist wirksam vom 10. Oktober 2006 bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 des Gesetzes vom 15.

September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Artikel 365 wird wirksam mit 10. Oktober 2006.

TITEL XVII - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 379 - In Kapitel I des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - § 1 - Damit ein Ausländer einen Antrag oder eine Erklärung zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit einreichen kann, muss er sich zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags oder dieser Erklärung in einer Situation des legalen Aufenthalts befinden. § 2 - Als legaler Aufenthalt gilt die Situation des Ausländers, dem gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » Art. 380 - In Artikel 10 desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Absatz 1 ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit erlangen kann, wenn sein oder seine gesetzlichen Vertreter Verwaltungsschritte bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Landes seiner Eltern oder eines seiner Elternteile unternehmen. » Art. 381 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « in Belgien gehabt haben » und den Wörtern «, und das Kind muss seinen Hauptwohnort » die Wörter « und mindestens einem von ihnen muss zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt im Königreich für unbestimmte Zeit gestattet oder erlaubt sein » eingefügt.2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Erklärung wird gegen Empfangsbestätigung vor dem Standesbeamten des Hauptwohnortes des Kindes abgegeben.Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Standesbeamte der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.

Ist die Erklärung unter Verstoss gegen Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der in Absatz 4 erwähnten Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert.

Der Prokurator des Königs kann innerhalb einer eventuell gemäss vorhergehendem Absatz verlängerten Frist von vier Monaten ab der vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung Einspruch gegen die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit erheben, wenn mit der Erklärung ein anderer Zweck verfolgt wird als das Interesse des Kindes, die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt zu bekommen.

Ist er der Ansicht, keinen Einspruch erheben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung über die Nichterhebung eines Einspruchs. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 3 verlängerten viermonatigen Frist und mangels Einspruch beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung über die Nichterhebung eines Einspruchs an den Standesbeamten wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

In Ermangelung der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber in Kenntnis. » 3. In § 4 Absatz 2 erster Satz werden nach den Wörtern « die Begründetheit des Einspruchs » die Wörter « oder, im Falle der Anwendung von § 3 Absatz 7, der Erklärung » eingefügt. Art. 382 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998, 1. März 2000, 27. Dezember 2004 und 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Ausländer, von denen ein Eltern- oder Adoptivelternteil zum Zeitpunkt der Erklärung die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern die Adoption wirksam geworden ist, bevor der Adoptierte das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat oder vor diesem Alter für mündig erklärt worden ist. Hat der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort im Ausland, muss er nachweisen, dass er eine tatsächliche Bindung zu seinem belgischen Eltern- oder Adoptivelternteil behalten hat, und muss dieser Eltern- oder Adoptivelternteil seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Erklärung in Belgien haben, ». 2. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Ausländer, die für die Dauer von sieben Jahren einen Hauptwohnort in Belgien im Rahmen eines legalen Aufenthalts geltend machen können und denen zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt für unbestimmte Zeit erlaubt oder gestattet ist. » 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Erklärung wird gegen Empfangsbestätigung vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, wo der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort hat.Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Standesbeamte der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist, und zwar sobald die Akte vollständig ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.

In dem in § 1 Nr. 2 erwähnten Fall und wenn der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort im Ausland hat, wird seine Erklärung vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Hauptwohnortes abgegeben. Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Leiter der diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von Brüssel zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist.

Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Kopie.

Der Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.

Innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der in Absatz 1 erwähnten, vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder innerhalb derselben Frist verlängert um fünfzehn Tage ab der vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung abgegebenen Erklärung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in Bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die in § 1 erwähnten Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind.

Ist die Erklärung unter Verstoss gegen Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert.

Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 6 verlängerten viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. In Ermangelung der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber in Kenntnis.

Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.

Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » 4. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Der Prokurator des Königs » und dem Wort « teilt » die Wörter « oder in dem in § 2 Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz] erwähnten Fall der Standesbeamte » eingefügt.5. In § 3 Absatz 3 wird zwischen dem Wort « und » und den Wörtern « die negative Stellungnahme » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt.6. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach Empfang der » und den Wörtern « in § 3 erwähnten negativen Stellungnahme » die Wörter « in § 2 Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz] erwähnten Information oder der » eingefügt.7. In § 4 Absatz 2 erster Satz werden nach den Wörtern « der negativen Stellungnahme » die Wörter « oder, im Falle der Anwendung von § 2 Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz], der Erklärung » eingefügt. Art. 383 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Optionserklärung wird gegen Empfangsbestätigung vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, wo der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort hat.Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Standesbeamte der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.

Hat der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine Erklärung vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes abgegeben.

Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von Brüssel zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus.

Der Leiter der diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu. » 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Innerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung » durch die Wörter « Innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der in § 1 erwähnten, vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder innerhalb derselben Frist verlängert um fünfzehn Tage ab der vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung abgegebenen Erklärung » ersetzt.3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Ist die Erklärung unter Verstoss gegen § 1 Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert.» 4. In § 2 früherer Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 2 verlängerten viermonatigen Frist » ersetzt.5. Paragraph 2 früherer Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: « In Ermangelung der in Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber in Kenntnis.» 6. In § 3 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Der Prokurator des Königs » und dem Wort « teilt » die Wörter « oder in dem in § 2 Absatz 4 letzter Satz erwähnten Fall der Standesbeamte » eingefügt.7. In § 3 Absatz 3 wird zwischen dem Wort « und » und den Wörtern « die negative Stellungnahme » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. Art. 384 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der in Absatz 1 erwähnte Hauptwohnort muss ein Hauptwohnort im Rahmen eines legalen Aufenthalts sein. » Art. 385 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « konsularischen Vertretung » jeweils durch die Wörter « berufskonsularischen Vertretung » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « wenn der Antragsteller nach Einreichung des Antrags seinen Hauptwohnort nicht mehr länger in Belgien hat oder die in Artikel 19 Absatz 2 erwähnten Bande verliert » durch die Wörter « wenn nach Einreichung des Antrags der Antragsteller sich nicht mehr legal in Belgien aufhält oder seinen Hauptwohnort nicht mehr länger in Belgien hat oder die in Artikel 19 Absatz 2 erwähnten Bande verliert » ersetzt.3. In § 2 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Einbürgerungsantrag wird vertagt, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis bis 17 einreicht.» 4. In § 3 werden Absatz 2 und Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Die Abgeordnetenkammer stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der die Vollständigkeit der Antragsakte bestätigt wird.Spätestens fünf Werktage nach Einreichung des Einbürgerungsantrags leitet die Abgeordnetenkammer eine Kopie dieses Antrags, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist, an die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an das Ausländeramt und an die Staatssicherheit weiter, damit sie binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben in Bezug auf die in Artikel 19 vorgesehenen Kriterien, auf die in Artikel 15 § 2 vorgesehenen Umstände und auf weitere Sachverhalte, über die die Kammer informiert werden möchte. Der Prokurator des Königs, das Ausländeramt und der Dienst der Staatssicherheit stellen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird der Antrag auf Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz von Brüssel gerichtet. » 5. In § 3 wird zwischen dem früheren Absatz 3, der Absatz 2 bilden wird, und dem früheren Absatz 4, der Absatz 3 bilden wird, folgender Absatz eingefügt: « Wenn die Weiterleitung des Einbürgerungsantrags durch die Abgeordnetenkammer nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist erfolgt und wenn sie im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Weiterleitung an die in Absatz 2 erwähnten drei Instanzen verlängert. » 6. Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Die Stellungnahme gilt als günstig, wenn die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt und die Staatssicherheit innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung einer vollständigen Antragsakte bei der Abgeordnetenkammer, eventuell verlängert gemäss vorhergehendem Absatz, keine Bemerkungen machen.» Art. 386 - Artikel 22 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird aufgehoben. 2. In § 1 Nr.3 werden die Wörter « 1 oder » gestrichen. 3. In § 1 Nr.5 Buchstabe c) werden die Wörter « ; ab dem Tag dieser Erklärung beginnt eine neue Frist von zehn Jahren » gestrichen. 4. In § 4 werden die Wörter « konsularischen Vertretung » durch die Wörter « berufskonsularischen Vertretung » ersetzt. Art. 387 - Artikel 23 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Belgiern, die ihre Staatsangehörigkeit nicht von einem Elternteil haben, der am Tag ihrer Geburt Belgier war, und Belgiern, denen die Staatsangehörigkeit nicht aufgrund von Artikel 11 zuerkannt worden ist, kann die belgische Staatsangehörigkeit aberkannt werden: 1.wenn sie die belgische Staatsangehörigkeit aufgrund von Fakten, die sie verfälscht wiedergegeben haben oder verheimlicht haben, aufgrund falscher Erklärungen oder aufgrund falscher oder gefälschter Dokumente, die für die Entscheidung zur Zuerkennung der Staatsangehörigkeit ausschlaggebend waren, erworben haben, 2. bei grobem Verstoss gegen ihre Pflichten als belgische Bürger.» 2. Paragraph 9 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « In dem in § 1 Nr.1 erwähnten Fall verjährt die Aberkennungsklage in fünf Jahren ab dem Datum der Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit durch den Betreffenden. » Art. 388 - Unbeschadet des Artikels 389 treten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 389 - Die Artikel 382 Nr. 1 und 386 Nr. 1 und 2 treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. (...) TITEL XVIII - Öffentliche Unternehmen EINZIGES KAPITEL - Die Post Art. 392 - In Kapitel VII des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - Folgende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post anwendbar: 1. Artikel 10 § 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 2.Artikel 12 § 1 Nr. 2, 3. Artikel 12 § 1 Nr.4, 4. Artikel 12 § 2 Nr.2, 5. Artikel 12 § 2 Nr.3. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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