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              | Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I) | 27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 
| Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van titel 12, hoofdstuk 6, van de wet van 28 april 2010 houdende | - du titre 12, chapitre 6, de la loi du 28 avril 2010 portant des | 
| diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2010); | dispositions diverses (Moniteur belge du 10 mai 2010); | 
| - van de artikelen 1, 36 en 38 van de wet van 1 februari 2011 houdende | - des articles 1, 36 et 38 de la loi du 1er février 2011 portant la | 
| verlenging van de crisismaatregelen en uitvoering van het | prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord | 
| interprofessioneel akkoord (Belgisch Staatsblad van 7 februari 2011); | interprofessionnel (Moniteur belge du 7 février 2011); | 
| - van titel 8, hoofdstuk 5, afdeling 2, van de programmawet (I) van 29 | - du titre 8, chapitre 5, section 2, de la loi-programme (I) du 29 | 
| maart 2012 (Belgisch Staatsblad van 6 april 2012); | mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012); | 
| - van de artikelen 7, 8 en 20 van het koninklijk besluit van 19 juni | - des articles 7, 8 et 20 de l'arrêté royal du 19 juin 2012 portant | 
| 2012 tot uitvoering van de wet van 27 december 2006 houdende diverse | exécution de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions | 
| bepalingen (1) en tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 | diverses (1) et modifant l'arrêté royal du 29 mars 2010 portant | 
| maart 2010 tot uitvoering van het hoofdstuk 6 van Titel XI van de wet | exécution du chapitre 6 du Titre XI de la loi du 27 décembre 2006 | 
| van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (1), betreffende | portant des dispositions diverses (1), relatif aux cotisations de | 
| socialezekerheidsbijdragen en inhoudingen verschuldigd op | sécurité sociale et retenues dues sur des prépensions, sur des | 
| brugpensioenen, op aanvullende vergoedingen bij sommige | |
| socialezekerheidsuitkeringen en op invaliditeitsuitkeringen (Belgisch | indemnités complémentaires à certaines allocations de sécurité sociale | 
| Staatsblad van 22 juni 2012). | et sur des indemnités d'invalidité (Moniteur belge du 22 juin 2012). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 28. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 12 - Beschäftigung | TITEL 12 - Beschäftigung | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | KAPITEL 6 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | 
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 
| Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 119 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die | 1. In Paragraph 2bis werden die Wörter "frühestens am" durch die | 
| Wörter "ab dem" ersetzt. | Wörter "ab dem" ersetzt. | 
| 2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, | 2. In Paragraph 2ter werden zwischen den Wörtern "Frühpensionierte, | 
| die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen | die" und den Wörtern "von Arbeitgebern" die Wörter "von sozialen | 
| Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | 
| 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder" eingefügt, werden die | 
| Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | 
| durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses | durch die Wörter "in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses | 
| vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April | vom 18. Juli 2002" ersetzt und werden die Wörter "nach dem 1. April | 
| 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | 2010" durch die Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | 
| 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch | 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 3 Absatz 1 erwähnten" durch | 
| die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. | die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" ersetzt. | 
| Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 120 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | 1. In Paragraph 3 werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | 
| Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | 
| 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des | 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "so wie in Artikel 1 Nr. 1 des | 
| Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" durch die Wörter "so wie in | 
| Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002" | 
| ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor | ersetzt, werden zwischen den Wörtern "im nichtkommerziellen Sektor | 
| erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter | erwähnt," und den Wörtern "und infolge einer Kündigung" die Wörter | 
| "oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen | "oder in sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen | 
| Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," | Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt," | 
| eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | eingefügt und werden die Wörter "nach dem 1. April 2010" durch die | 
| Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | Wörter "ab dem 1. April 2010" ersetzt. | 
| 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | " § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König | 
| Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten | Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 4 erwähnten | 
| Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." | Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen." | 
| Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 121 - Artikel 124 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 30. Dezember 2009, wird durch einen | 
| Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in | "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in | 
| Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass | Artikel 118 § 2 erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass | 
| vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen | vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen | 
| des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, | des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, | 
| die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, | die als in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen anerkannt sind, | 
| herabsetzen." | herabsetzen." | 
| Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. | Art. 122 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2010 in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2010 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| Y. LETERME | Y. LETERME | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | 
| beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | 
| Asylpolitik | Asylpolitik | 
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| M. DAERDEN | M. DAERDEN | 
| Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie | 
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE | 
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | 
| Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE | 
| Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität | 
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE | 
| Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | 
| M. WATHELET | M. WATHELET | 
| Der Staatssekretär für Sozialeingliederung | Der Staatssekretär für Sozialeingliederung | 
| Ph. COURARD | Ph. COURARD | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG | 
| 1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur | 1. FEBRUAR 2011 - Gesetz zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur | 
| Ausführung des überberuflichen Abkommens | Ausführung des überberuflichen Abkommens | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen | TITEL 1 - Verlängerung der zeitweiligen Regelung der vollständigen | 
| oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für | oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für | 
| Angestellte und der Krisenprämie | Angestellte und der Krisenprämie | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens | TITEL 2 - Ausführung des überberuflichen Abkommens | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den | KAPITEL 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den | 
| Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und | Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und | 
| Betreuung von Arbeitslosen | Betreuung von Arbeitslosen | 
| Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 36 - Artikel 195 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), dessen heutiger Text § 1 | 
| bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die | " § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 finden die | 
| Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den | Bestimmungen in Bezug auf die Anstrengung zugunsten der zu den | 
| Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der | Risikogruppen gehörenden Personen und die Anstrengung zugunsten der | 
| aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den | aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, so wie in den | 
| Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum | Abschnitten 1 und 2 erwähnt, im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum | 
| 31. Dezember 2012 Anwendung. | 31. Dezember 2012 Anwendung. | 
| Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter | Der Königliche Erlass vom 26. April 2009 zur Befreiung bestimmter | 
| Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur | Kategorien von Arbeitgebern vom besonderen Arbeitgeberbeitrag zur | 
| Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der | Finanzierung der Regelung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und der | 
| Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen | Alterszulage für ältere Arbeitslose, eingeführt durch den Königlichen | 
| Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis | Erlass vom 27. November 1996, findet ebenfalls vom 1. Januar 2011 bis | 
| zum 31. Dezember 2012 Anwendung." | zum 31. Dezember 2012 Anwendung." | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten | 
| Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für | Art. 38 - Unter der Bedingung, dass ein überberufliches Abkommen für | 
| die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen | die Jahre 2011 und 2012 unterzeichnet wird und dass dieses Abkommen | 
| bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven | 
| Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | 
| Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender | Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt wird, ist vorliegender | 
| Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam. | Titel ab dem 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 2013 wirksam. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2011 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | 
| Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik | 
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK | 
| Anlage 3 | Anlage 3 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) | 29. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (I) | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 8 - Beschäftigung | TITEL 8 - Beschäftigung | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 5 - Frühpensionen | KAPITEL 5 - Frühpensionen | 
| (...) | (...) | 
| Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | Abschnitt 2 - Abänderung von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. | 
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in Bezug | 
| auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | auf die Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | 
| Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | 
| sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | 
| Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension | Unterabschnitt 1 - Ersetzung der Bezeichnung Frühpension | 
| Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 122 - In Titel XI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird die Überschrift von | 
| Kapitel VI wie folgt ersetzt: | Kapitel VI wie folgt ersetzt: | 
| "KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in | "KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet in | 
| Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf | Regelungen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, auf | 
| Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit | Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit | 
| und auf Invaliditätsentschädigungen". | und auf Invaliditätsentschädigungen". | 
| Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 123 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | 
| von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 2.A wie folgt ersetzt: | 
| "Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der | "Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag, geschuldet in der | 
| Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | 
| Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 124 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | 
| von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 2.C wie folgt ersetzt: | 
| "Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, | "Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag, | 
| geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | geschuldet in der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag". | 
| Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | Art. 125 - In demselben Titel desselben Gesetzes wird die Überschrift | 
| von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: | von Kapitel VI Unterabschnitt 3.A wie folgt ersetzt: | 
| "Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | "Unterabschnitt 3.A - Im Rahmen der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | 
| Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten | Betriebszuschlag oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten | 
| Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem | Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem | 
| Stellvertreter einbehaltene Abgabe". | Stellvertreter einbehaltene Abgabe". | 
| Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes | Art. 126 - In den Artikeln 114, 115, 118 und 121 desselben Gesetzes | 
| werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise | werden die Wörter "vertragliche Frühpension" beziehungsweise | 
| "vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter | "vertraglichen Frühpension" jedes Mal durch die Wörter | 
| "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 127 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Wörter | 
| "vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "vertraglicher Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | 
| Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 129 - In Artikel 114 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes wird das Wort | 
| "Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "Vollzeitfrühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | 
| Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 130 - In Artikel 114 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | 
| "die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, | "die Zusatzentschädigung, die" durch die Wörter "den Betriebszuschlag, | 
| der" ersetzt. | der" ersetzt. | 
| Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 131 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird das Wort | 
| "Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" | "Frühpension" durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 132 - In Artikel 118 desselben Gesetzes wird das Wort | 
| "Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | "Frühpension" jedes Mal durch die Wörter "Arbeitslosigkeit mit | 
| Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen | Art. 133 - [Abänderung des französischen und des niederländischen | 
| Textes] | Textes] | 
| Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der | Art. 134 - In den Artikeln 118 und 122bis desselben Gesetzes wird der | 
| Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser | Begriff "Frühpensionierter" jedes Mal durch den Begriff "Arbeitsloser | 
| mit Betriebszuschlag" ersetzt. | mit Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 | Art. 16 - In Artikel 120 § 4 desselben Gesetzes werden die Nummern 1 | 
| bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: | bis 4 einschliesslich wie folgt ersetzt: | 
| "1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren | "1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 Jahren | 
| nicht erreicht hat, | nicht erreicht hat, | 
| 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre | 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 Jahre | 
| alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre | 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 Jahre | 
| alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre | 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 Jahre | 
| alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." | alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat." | 
| Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die | Art. 135 - In den Artikeln 121 und 124 desselben Gesetzes werden die | 
| Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des | Wörter "zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des | 
| Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die | Solidaritätspakts zwischen den Generationen" jedes Mal durch die | 
| Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | Wörter "zur Festlegung der Regelung der Arbeitslosigkeit mit | 
| Betriebszuschlag" ersetzt. | Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das | Art. 136 - In den Artikeln 126 und 132 desselben Gesetzes wird das | 
| Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der | Wort "Frühpensionen" jedes Mal durch die Wörter "Regelungen der | 
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" ersetzt. | 
| Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in | Art. 137 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2012 in | 
| Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft | Kraft, mit Ausnahme von Artikel 135, der am 15. Oktober 2009 in Kraft | 
| tritt. | tritt. | 
| Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf | Unterabschnitt 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf | 
| den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten | den Betriebszuschlag und die Zusatzentschädigung zu bestimmten | 
| Leistungen der sozialen Sicherheit | Leistungen der sozialen Sicherheit | 
| Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 138 - Artikel 118 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | a) In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | 
| "24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". | "24 %" wird ersetzt durch "26,40 %". | 
| "18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". | "18 %" wird ersetzt durch "19,80 %". | 
| "12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". | "12 %" wird ersetzt durch "13,20 %". | 
| "6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". | "6 %" wird ersetzt durch "6,60 %". | 
| b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | b) In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". | "50 %" wird ersetzt durch "55,00 %". | 
| "40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". | "40 %" wird ersetzt durch "44,00 %". | 
| "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | "30 %" wird ersetzt durch "33,00 %". | 
| "20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". | "20 %" wird ersetzt durch "22,00 %". | 
| "10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". | "10 %" wird ersetzt durch "11,00 %". | 
| c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | c) In § 2ter und § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | 
| "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | 
| "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | 
| "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | 
| d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | d) Ein Paragraph 2quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| " § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung | " § 2quater - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, deren Kündigung | 
| oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert | oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 28. November 2011 notifiziert | 
| worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. | worden ist und deren Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ab dem 1. | 
| April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten | April 2012 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten | 
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 2bis auf: | 
| 1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 1. 100,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag das Alter von 52 | 
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, | 
| 2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 2. 95,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 52 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 3. 85,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 55 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 4. 55,00 % für den Arbeitslosen mit Betriebszuschlag, der bei | 
| Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 | Einsetzen der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag mindestens 58 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 5. 25,00 % für die anderen Arbeitslosen mit Betriebszuschlag." | 
| e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| " § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen | " § 3/1 - Für Arbeitslose mit Betriebszuschlag, die von sozialen | 
| Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli | 
| 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem | 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder von Arbeitgebern aus dem | 
| nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des | nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des | 
| Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen | Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen | 
| zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, | zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, | 
| beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer | beschäftigt waren und denen der Betriebszuschlag infolge einer | 
| Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der | Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der | 
| nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab | nach dem 28. November 2011 notifiziert worden ist, zum ersten Mal ab | 
| dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des | dem 1. April 2012 gewährt wird, wird der Prozentsatz des | 
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen | 
| 2ter und 2quater herabgesetzt auf: | 2ter und 2quater herabgesetzt auf: | 
| 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 
| Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, | Betriebszuschlag das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 
| Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 | Betriebszuschlag, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 | 
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, | 
| 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 
| Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 | Betriebszuschlag, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 | 
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, | 
| 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Arbeitslose mit | 
| Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 | Betriebszuschlag, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 | 
| Jahren nicht erreicht hat." | Jahren nicht erreicht hat." | 
| f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" | f) In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2ter und 3 erwähnten" | 
| durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" | durch die Wörter "in den Paragraphen 2ter, 3 und 3/1 erwähnten" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 139 - Artikel 120 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt | Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 28. April 2010, wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt. | a) Der Prozentsatz "32,25 %" in § 2 wird durch "38,82 %" ersetzt. | 
| b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt. | b) In § 3 wird "50" durch "55,00" und "40" durch "44,00" ersetzt. | 
| c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: | c) In § 3 wird Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 
| "3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | "3. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 
| d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. | d) In § 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben. | 
| e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | e) Ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| " § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder | " § 3/1 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder | 
| eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. | eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. | 
| November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen | November 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen | 
| Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem | Beendigung des Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem | 
| 1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 | 1. April 2012 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 | 
| erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: | erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von § 3 auf: | 
| 1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 1. 100,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die | 
| in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von | in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, das Alter von | 
| 52 Jahren nicht erreicht hat, | 52 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 2. 95,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 52 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 3. 85,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 55 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 4. 55,00 % für jeden Empfänger, der bei Einsetzen der Leistung, die in | 
| Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 | Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) erwähnt ist, mindestens 58 | 
| Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 5. 38,82 % für die anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 
| f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: | f) Die in § 4 erwähnten Prozentsätze werden wie folgt ersetzt: | 
| "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | "5 %" wird ersetzt durch "5,50 %". | 
| "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | "4 %" wird ersetzt durch "4,40 %". | 
| "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | "3 %" wird ersetzt durch "3,30 %". | 
| "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | "2 %" wird ersetzt durch "2,20 %". | 
| g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | g) Ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 
| " § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, | " § 4/1 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, | 
| so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli | so wie in Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli | 
| 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im | 
| nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so | nichtkommerziellen Sektor erwähnt, oder in sozialen Werkstätten, so | 
| wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über | wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über | 
| soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines | soziale Werkstätten erwähnt, infolge einer Kündigung oder eines | 
| Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November | Arbeitsvertragsbruchs, die beziehungsweise der nach dem 28. November | 
| 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 2011 notifiziert worden ist, oder infolge jeder anderen Beendigung des | 
| Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 | Arbeitsvertrags nach diesem Datum zum ersten Mal ab dem 1. April 2012 | 
| gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen | gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen | 
| Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen | Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von der Bestimmung der Paragraphen | 
| 3/1 und 4 herabgesetzt auf: | 3/1 und 4 herabgesetzt auf: | 
| 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 | 1. 10,00 % für jeden Monat, in dem der Empfänger das Alter von 52 | 
| Jahren nicht erreicht hat, | Jahren nicht erreicht hat, | 
| 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 | 2. 9,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 52 | 
| Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 | 3. 8,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 55 | 
| Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 | 4. 5,50 % für jeden Monat, in dem der Empfänger, der mindestens 58 | 
| Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, | 
| 5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 5. 0 % für alle anderen Empfänger der Zusatzentschädigung." | 
| h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in | h) In § 5 werden die Wörter "in § 4 erwähnten" durch die Wörter "in | 
| den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. | den Paragraphen 4 und 4/1 erwähnten" ersetzt. | 
| Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 140 - In Artikel 122bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ | Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 118 §§ | 
| 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, | 2bis und 2ter erwähnten" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis, | 
| 2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt. | 2ter, 2quater und 3/1 erwähnten" ersetzt. | 
| Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 141 - Artikel 124 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009 und 28. April 2010, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, | 
| in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, | in Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2, | 
| 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und | 2bis, 2ter, 2quater, 3 und 3/1, in Artikel 120 §§ 2, 3, 3bis, 4 und | 
| 4/1" ersetzt. | 4/1" ersetzt. | 
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 118 § 2bis erwähnten" | 
| durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" | durch die Wörter "in Artikel 118 §§ 2bis und 2quater erwähnten" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von | 3. In § 3 werden die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von | 
| Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, | Artikel 120 §§ 2 und 3" durch die Wörter "von Artikel 118 §§ 2, 2bis, | 
| 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt. | 2quater und 3 oder von Artikel 120 §§ 2, 3 und 3/1" ersetzt. | 
| 4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 4. [Abänderung des niederländischen Textes] | 
| Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in | Art. 142 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. April 2012 in | 
| Kraft. | Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| E. DI RUPO | E. DI RUPO | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| S. VANACKERE | S. VANACKERE | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE | 
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern | 
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: | Für den Minister der Wissenschaftspolitik, abwesend: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts | 
| O. CHASTEL | O. CHASTEL | 
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung | 
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK | 
| Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und | Für den Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und | 
| Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: | Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, abwesend: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Staatssekretär | Der Staatssekretär | 
| für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung | für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung | 
| J. CROMBEZ | J. CROMBEZ | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Anlage 4 | Anlage 4 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG | 
| 19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | 19. JUNI 2012 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | 
| Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und zur | 
| Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2010 zur Ausführung | 
| von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | von Titel XI Kapitel VI des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | 
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) über | 
| Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf | 
| Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der | 
| sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den | KAPITEL 2 - Anpassung des besonderen Arbeitgeberbeitrags auf den | 
| Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten | Betriebszuschlag und auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten | 
| Leistungen der sozialen Sicherheit | Leistungen der sozialen Sicherheit | 
| Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | Art. 7 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | 
| 2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 2006 (I) wird Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und | Gesetze vom 23. Dezember 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und | 
| 29. März 2012, wie folgt abgeändert: | 29. März 2012, wie folgt abgeändert: | 
| 1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | 
| "26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". | "26,40 %" wird ersetzt durch "25,44 %". | 
| "19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". | "19,80 %" wird ersetzt durch "19,08 %". | 
| "13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". | "13,20 %" wird ersetzt durch "12,72 %". | 
| "6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". | "6,60 %" wird ersetzt durch "6,36 %". | 
| 2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 2. In § 2bis werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | 
| "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | 
| "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | "33,00 %" wird ersetzt durch "31,80 %". | 
| "22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". | "22,00 %" wird ersetzt durch "21,20 %". | 
| "11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". | "11,00 %" wird ersetzt durch "10,60 %". | 
| 3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt | 3. In den Paragraphen 2ter und 3 werden die Prozentsätze wie folgt | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | 
| "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | 
| "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | 
| "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | 
| 4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 4. In § 2quater werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | 
| "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | 
| Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | Art. 8 - In Anwendung von Artikel 124bis des Gesetzes vom 27. Dezember | 
| 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 | 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird Artikel 120 | 
| desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember | desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember | 
| 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt | 2009, 30. Dezember 2009, 28. April 2010 und 29. März 2012, wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 1. In § 3 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "53,00 %". | 
| "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | "44,00 %" wird ersetzt durch "42,40 %". | 
| 2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 2. In § 4 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | "5,50 %" wird ersetzt durch "5,30 %". | 
| "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | "4,40 %" wird ersetzt durch "4,24 %". | 
| "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | "3,30 %" wird ersetzt durch "3,18 %". | 
| "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | "2,20 %" wird ersetzt durch "2,12 %". | 
| 3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 3. In § 3/1 werden die Prozentsätze wie folgt ersetzt: | 
| "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "85,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | 
| "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | "55,00 %" wird ersetzt durch "50,00 %". | 
| (...) | (...) | 
| Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit | Art. 20 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2012, mit | 
| Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 | Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6, die mit 1. Januar 2012 | 
| wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft | wirksam werden, und von Artikel 15 Nr. 1, der am 1. Juli 2012 in Kraft | 
| tritt. | tritt. | 
| (...) | (...) |