gepubliceerd op 07 april 2009
Wet betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JANUARI 1993. - Wet betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van het leefmilieu. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 1993 betreffende een vorderingsrecht inzake bescherming van het leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1993).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu verstossen. Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung vorausgehen.
Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser die angeordneten Massnahmen ausführt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27.
Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben.
Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen.
Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die sie schützen soll.
Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und behandelt.
Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt.
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen die die Klage gerichtet ist, 4.Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen derselben Taten entschieden.
Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung ausgesetzt.
Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder leichtfertiger Klage entschieden werden.
Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz M. WATHELET Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET