gepubliceerd op 25 september 2018
Wet tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 DECEMBER 2017. - Wet tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 10 januari 2018), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 4 maart 2018 tot wijziging van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 17 april 2018); - de wet van 25 mei 2018 tot wijziging van de wet van 3 december 2017 tot oprichting van de Gegevensbeschermingsautoriteit (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2018).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Schaffung der Datenschutzbehörde PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Datenschutzbehörde": für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde, 2."Verordnung 2016/679": Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, 3. "Datenverarbeitungssystem": System zur Verarbeitung von Daten, 4."Inspektor": statutarischer Bediensteter oder Vertragsbediensteter der Datenschutzbehörde, der mit der Feststellung von Verstößen gegen vorliegendes Gesetz und gegen Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, beauftragt ist.
KAPITEL 2 - Datenschutzbehörde Art. 3 - Bei der Abgeordnetenkammer wird eine "Datenschutzbehörde" eingerichtet.
Sie ist Nachfolgerin des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 4 - § 1 - Die Datenschutzbehörde ist verantwortlich für die Aufsicht über die Einhaltung der Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
Unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums und der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung übt die Datenschutzbehörde diesen Auftrag auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs aus, unabhängig von dem nationalen Recht, das auf die betreffende Verarbeitung Anwendung findet. § 2 - Die durch vorliegendes Gesetz organisierte Aufsicht betrifft nicht die Verarbeitungen, die von den Gerichtshöfen und Gerichten sowie der Staatsanwaltschaft in der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben durchgeführt werden.
Der König kann andere Behörden bestimmen, sofern sie personenbezogene Daten in der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben verarbeiten.
Zuständigkeiten, Aufträge und Befugnisse als Aufsichtsbehörde, wie sie in der Verordnung 2016/679 vorgesehen sind, werden im Hinblick auf die Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen gewährleistet, das in Artikel 44/6 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt ist. § 3 - Rechtsverbindliche Beschlüsse der Datenschutzbehörde werden datiert, unterzeichnet und mit Gründen versehen und verweisen auf die Rechtsbehelfe, die gegen den Beschluss eingereicht werden können.
Art. 5 - Die Datenschutzbehörde führt ihre Aufträge ausschließlich im Allgemeininteresse aus.
Die Mitglieder ihrer Organe und ihre Personalmitglieder sind nicht zivilrechtlich haftbar für ihre Beschlüsse, ihre Handlungen oder ihr Verhalten in der Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Datenschutzbehörde, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 6 - Die Datenschutzbehörde ist befugt, den Gerichtsbehörden jeden Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Einhaltung dieser Grundprinzipien Klage zu erheben.
Art. 7 - Die Datenschutzbehörde besteht aus sechs Organen: 1. einem Direktionsausschuss, 2.einem Generalsekretariat, 3. einer Anlaufstelle, 4.einem Fachzentrum, 5. einem Inspektionsdienst, 6.einer Streitsachenkammer.
Die Datenschutzbehörde kann für die Ausführung ihrer Aufträge Sachverständige hinzuziehen.
Art. 8 - Der Datenschutzbehörde wird ein unabhängiger Reflexionsrat beigefügt.
Abschnitt 1 - Direktionsausschuss Art. 9 - Der Direktionsausschuss: 1. billigt den Jahresabschluss und beschließt über den Jahreshaushaltsplan, den Jahresbericht, den Strategieplan und den Managementplan, einschließlich der jährlichen Prioritäten der Datenschutzbehörde, 2.bestimmt die Bewertungsindikatoren in Bezug auf die Ausführung des Jahresberichts, des Strategieplans und des Managementplans, 3. beschließt über die interne Organisation und die Zusammensetzung der Datenschutzbehörde, einschließlich der internen Mobilität des Personals zwischen den Organen, 4.beschließt über das Muster der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte.
Der Direktionsausschuss holt über den Strategieplan und über die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungsindikatoren die Stellungnahme des Reflexionsrats ein und stellt gleichzeitig der Öffentlichkeit den Strategieplan während mindestens zwei Wochen zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.
Art. 10 - Der Direktionsausschuss verfolgt die Entwicklungen in technologischen, Handels- und anderen Bereichen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken.
Zu diesen Zwecken kann der Direktionsausschuss Stellungnahmen beim Reflexionsrat einholen.
Art. 11 - Der Direktionsausschuss legt die Geschäftsordnung der Datenschutzbehörde innerhalb zweier Monate nach seiner Einsetzung fest.
Diese Ordnung enthält die wesentlichen Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Organe sowie die Fristen, innerhalb deren die in Artikel 20 § 1 erwähnten Informationen, Stellungnahmen und Genehmigungen abgegeben beziehungsweise erteilt werden müssen.
Der Direktionsausschuss legt der Abgeordnetenkammer die Geschäftsordnung sowie die nachträglichen Abänderungen der Ordnung zur Billigung vor.
Art. 12 - Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus dem Direktor des Generalsekretariats, dem Direktor des Fachzentrums, dem Direktor der Anlaufstelle, dem Generalinspektor und dem Präsidenten der Streitsachenkammer.
Die Mitglieder des Direktionsausschusses üben ihr Amt vollzeitig aus.
Sie leisten folgenden Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes".
Art. 13 - § 1 - Der Präsident der Datenschutzbehörde führt den Vorsitz des Direktionsausschusses.
Bei Verhinderung des Präsidenten führt das älteste anwesende Mitglied des Direktionsausschusses, mit Ausnahme des Präsidenten der Streitsachenkammer, den Vorsitz. § 2 - Die Funktion des Präsidenten der Datenschutzbehörde wird zunächst vom Direktor des Generalsekretariats während der ersten drei Jahre eines Mandats und anschließend vom Direktor des Fachzentrums während der zweiten Hälfte eines Mandats wahrgenommen. § 3 - Dem Präsidenten der Datenschutzbehörde steht für die Ausführung seiner Aufgaben das Generalsekretariat zur Seite.
Art. 14 - Der Direktionsausschuss tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder und mindestens einmal im Monat zusammen.
Art. 15 - Der Direktionsausschuss kann nur beschließen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Abstimmung kann elektronisch stattfinden.
In Ermangelung eines Konsenses ist ein Beschluss gefasst, wenn die Mehrheit des vollzähligen Direktionsausschusses zustimmt.
Art. 16 - Über die Beratungen des Direktionsausschusses wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle werden vom Präsidenten unterzeichnet.
Die in Artikel 9 Nr. 1 und 4 vorgesehenen Beschlüsse des Direktionsausschusses werden auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht.
Art. 17 - Der Präsident der Datenschutzbehörde: 1. gewährleistet Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen der Datenschutzbehörde, 2.bereitet den Jahreshaushaltsplan, den Jahresabschluss, den Jahresbericht, den Strategieplan und den Managementplan vor, einschließlich der jährlichen Prioritäten der Datenschutzbehörde, 3. verwaltet die interne Organisation und Zusammensetzung der Datenschutzbehörde, 4.vertritt die Datenschutzbehörde.
Der Managementplan enthält Vereinbarungen über die Ziele der Datenschutzbehörde und die hierfür notwendigen Mittel.
Art. 18 - Der Präsident des Direktionsausschusses und in dessen Abwesenheit das älteste anwesende Mitglied des Direktionsausschusses, mit Ausnahme des Präsidenten der Streitsachenkammer, vertritt die Datenschutzbehörde vor Gericht.
Abschnitt 2 - Generalsekretariat Art. 19 - Das Generalsekretariat hat folgende horizontale Unterstützungsaufgaben: 1. Verwaltung von Fragen mit Bezug auf Personalmanagement, Haushaltsplan und Informatik der Datenschutzbehörde, 2.Verwaltung jeglicher Rechtsangelegenheit mit Bezug auf Verwaltung und Arbeitsweise der Datenschutzbehörde, 3. Verwaltung der internen und externen Kommunikation. Art. 20 - § 1 - Das Generalsekretariat hat ebenfalls folgende Ausführungsaufgaben: 1. Verfolgung der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, 2.Erstellung der Liste der Verarbeitungen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, 3. Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen im Rahmen einer Konsultation durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen der Datenschutzbehörde, 4.Genehmigung der Verhaltensregeln, 5. Förderung der Einführung von Zertifizierungsverfahren und Billigung der Zertifizierungskriterien, 6.Erstellung und Bekanntmachung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Verhaltensregeln auf der Grundlage von Artikel 41 der Verordnung 2016/679 und einer Zertifizierungsstelle auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung 2016/679, 7. Gewährleistung der Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Verhaltensregeln auf der Grundlage von Artikel 41 der Verordnung 2016/679, 8.Genehmigung der Standardvertragsklauseln und der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. § 2 - Die in § 1 Nr. 4 bis 8 erwähnten Aufgaben werden gemäß den geltenden europäischen und internationalen Rechtsvorschriften ausgeführt.
Art. 21 - Das Generalsekretariat wird vom Direktor des Generalsekretariats geleitet.
Abschnitt 3 - Anlaufstelle Art. 22 - § 1 - Die Anlaustelle: 1. nimmt Beschwerden und Anträge in Empfang, die an die Datenschutzbehörde gerichtet werden, 2.kann ein Vermittlungsverfahren einleiten, 3. sensibilisiert die Öffentlichkeit für den Datenschutz, wobei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, 4.fördert bei den für die Verarbeitung Verantwortlichen und bei den Auftragsverarbeitern das Bewusstsein ihrer Verpflichtungen, 5. erteilt betroffenen Personen Informationen über die Ausübung ihrer Rechte. § 2 - Die Anlaufstelle wird vom Direktor der Anlaufstelle geleitet.
Abschnitt 4 - Fachzentrum Art. 23 - § 1 - Das Fachzentrum gibt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen, der Gemeinschafts- oder Regionalparlamente, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12.
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums oder der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung: 1. Stellungnahmen ab über jegliche Angelegenheit mit Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, 2.Empfehlungen ab mit Bezug auf die sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken können. § 2 - Das Fachzentrum berücksichtigt in seinen Stellungnahmen und Empfehlungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
Art. 24 - Das Fachzentrum setzt sich aus sechs Mitgliedern und dem Direktor des Fachzentrums zusammen.
Das Fachzentrum tritt auf Initiative seines Direktors zu einer Vollversammlung zusammen.
Dem Fachzentrum steht bei der Ausführung seiner Aufträge ein Sekretariat zur Seite.
Art. 25 - Das Fachzentrum kann nur beschließen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Abstimmung kann elektronisch stattfinden.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Direktors ausschlaggebend.
Art. 26 - § 1 - Anträge auf Stellungnahme werden bei der Datenschutzbehörde durch Einschreibesendung oder anhand des Online-Formulars, das auf der Website der Datenschutzbehörde verfügbar ist, eingereicht.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, gibt das Fachzentrum seine Stellungnahme innerhalb von sechzig Tagen ab, nachdem der Datenschutzbehörde alle zu diesem Zweck erforderlichen Informationen mitgeteilt worden sind. Wenn die Stellungnahme der Datenschutzbehörde durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgeschrieben ist, kann der Direktor des Fachzentrums die Frist von sechzig Tagen in mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf fünfzehn Tage verringern. § 2 - In den Fällen, wo die Stellungnahme der Datenschutzbehörde durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgeschrieben ist, kann diese Vorschrift übergangen werden, wenn die Stellungnahme nicht in den in § 1 Absatz 2 erwähnten Fristen abgegeben worden ist.
Art. 27 - § 1 - Stellungnahmen werden schriftlich eingereicht und mit Gründen versehen.
Sie werden der betreffenden Behörde mitgeteilt.
Das für den Schutz des Privatlebens zuständige Regierungsmitglied und die Abgeordnetenkammer erhalten eine elektronische Kopie jeder Stellungnahme und jeder Empfehlung. § 2 - In den Fällen, wo die Stellungnahme der Datenschutzbehörde durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz vorgeschrieben ist, muss die Stellungnahme zusammen mit der Verordnungsbestimmung, auf die sie sich bezieht, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Stellungnahmen und Empfehlungen werden auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht.
Abschnitt 5 - Inspektionsdienst Art. 28 - Der Inspektionsdienst ist das Untersuchungsorgan der Datenschutzbehörde.
Art. 29 - Der Inspektionsdienst wird vom Generalinspektor geleitet und setzt sich aus Inspektoren zusammen.
Dem Inspektionsdienst steht bei der Ausführung seiner Aufträge ein Sekretariat zur Seite.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generalinspektor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Inspektor vertreten.
Art. 30 - § 1 - Die Inspektoren leisten folgenden Eid vor dem Generalinspektor: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes". § 2 - In der Geschäftsordnung der Datenschutzbehörde werden die Funktionsprofile und die erforderlichen Kompetenzen der Inspektoren festgelegt.
Art. 31 - Der Generalinspektor und die Inspektoren müssen bei der Ausführung ihrer Aufträge im Besitz der Legitimationskarte für ihr Amt sein; sie müssen diese auf Ersuchen unverzüglich vorzeigen.
Der Direktionsausschuss legt das Muster dieser Legitimationskarte fest.
Abschnitt 6 - Streitsachenkammer Art. 32 - Die Streitsachenkammer ist das Verwaltungsstreitsachenorgan der Datenschutzbehörde.
Art. 33 - § 1 - Die Streitsachenkammer setzt sich aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern zusammen, worunter: 1. zwei Mitglieder mit gründlichen Kenntnissen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, 2.zwei Mitglieder mit gründlichen Kenntnissen im Bereich der Verwaltungsstreitverfahren, 3. zwei Mitglieder mit gründlichen Kenntnissen im Bereich der Sicherheit der Informationen und der Informations- und Kommunikationstechnologien. Der Präsident der Streitsachenkammer verfügt auf jeden Fall über gründliche Kenntnisse im Bereich der Verwaltungsstreitverfahren.
Der Präsident oder eines der Mitglieder der Streitsachenkammer tagt allein, es sei denn der Präsident der Streitsachenkammer beschließt, mit drei Mitgliedern zu tagen gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung. § 2 - Für das Weitere wird in der Geschäftsordnung alles bestimmt, was die Zusammensetzung der Streitsachenkammer bei den Sitzungen und die Arbeitsweise betrifft.
Art. 34 - Der Streitsachenkammer steht bei der Ausführung ihrer Aufträge ein Sekretariat zur Seite, das ebenfalls die Rolle der Kanzlei übernimmt.
Abschnitt 7 - Reflexionsrat Art. 35 - Der Reflexionsrat erteilt der Datenschutzbehörde aus eigener Initiative oder auf Antrag des Direktionsausschusses oder des Fachzentrums nicht verbindliche Stellungnahmen über alle Angelegenheiten mit Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.
Die Abgeordnetenkammer legt die Zusammensetzung des Reflexionsrates fest und bestimmt seine Mitglieder.
Die Mitglieder des Reflexionsrates gehören nicht zur Datenschutzbehörde.
KAPITEL 3 - Ernennung der Mitglieder des Direktionsausschusses, der Mitglieder des Fachzentrums und der Mitglieder der Streitsachenkammer Abschnitt 1 - Allgemeine Ernennungsbedingungen Art. 36 - § 1 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer werden aufgrund ihrer Sachkunde und Erfahrung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, ihrer Unabhängigkeit und ihrer moralischen Autorität ernannt. § 2 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses müssen Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu einer Funktion der Stufe A verleiht.
Die Mitglieder des Direktionsausschusses müssen über eine funktionelle Kenntnis der zweiten Landessprache und der englischen Sprache verfügen. Mindestens ein Mitglied des Direktionsausschusses muss ebenfalls über eine funktionelle Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. § 3 - Das Profil der Mitglieder des Direktionsausschusses, des Fachzentrums und der Streitsachenkammer insgesamt muss der Datenschutzbehörde ermöglichen, den juristischen, wirtschaftlichen, ethischen und technologischen Herausforderungen der Entwicklung der digitalen Gesellschaft zu begegnen.
Art. 37 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer werden für eine einmal erneuerbare Frist von sechs Jahren ernannt.
Art. 38 - [Die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und während ihres Mandats folgende Bedingungen erfüllen:] 1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen, 3. nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden Kammern oder eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments sein, 4.nicht Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung sein, 5. keine Funktion in einem Strategiebüro eines Ministers ausüben, 6.kein öffentliches Mandat bekleiden. [Art. 38 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 2 des G. vom 4. März 2018 (B.S. vom 17. April 2018)] Abschnitt 2 - Ernennungsverfahren Art. 39 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer werden von der Abgeordnetenkammer ernannt.
Vakanzen für Mandate als Mitglied des Direktionsausschusses, Mitglied des Fachzentrums und Mitglied der Streitsachenkammer werden spätestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats und für die erste Zusammensetzung dieser Organe spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt in der Form eines Bewerberaufrufs, in dem die Anzahl vakanter Stellen, die Ernennungsbedingungen, die Aufgaben der zusammenzusetzenden Organe und die Modalitäten für die Einreichung der Bewerbung angegeben werden.
Art. 40 - § 1 - Der Direktionsausschuss zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder, den Präsidenten der Streitsachenkammer ausgenommen.
Der Direktor des Generalsekretariats und der Direktor des Fachzentrums dürfen nicht zu derselben Sprachrolle gehören.
Es gibt ebenso viele niederländischsprachige Mitglieder des Fachzentrums wie französischsprachige Mitglieder.
Die sechs Mitglieder der Streitsachenkammer werden in gleicher Anzahl pro Sprachrolle ernannt, und mindestens ein Mitglied muss über eine funktionelle Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. § 2 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Fachzentrums sind gleichen Geschlechts.
Art. 41 - Ist ein Mandat als Mitglied des Direktionsausschusses, des Fachzentrums oder der Streitsachenkammer aus welchem Grund auch immer vakant, wird diese Stelle für die verbleibende Mandatsdauer besetzt.
Für das vakant gewordene Mandat wird ein ganz neues Ernennungsverfahren gemäß Artikel 39 gestartet, wobei die Vakanz jedoch spätestens einen Monat nach Vakantwerden des Mandats im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Art. 42 - Wenn ihr Mandat nicht erneuert wird, bleiben die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer im Amt, bis der Direktionsausschuss, das Fachzentrum beziehungsweise die Streitsachenkammer zum ersten Mal in seiner beziehungsweise ihrer neuen Zusammensetzung zusammentritt.
KAPITEL 4 - Unabhängigkeit und Arbeitsweise der Datenschutzbehörde Art. 43 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses und die Mitglieder des Fachzentrums, des Inspektionsdienstes sowie der Streitsachenkammer erhalten weder Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten noch unmittelbare oder mittelbare Weisungen.
Es ist ihnen untersagt, bei Beratungen oder Beschlüssen über Akten anwesend zu sein, an denen sie selbst oder ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad ein persönliches oder direktes Interesse haben.
Art. 44 - § 1 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses, die Mitglieder des Fachzentrums und die Mitglieder der Streitsachenkammer dürfen während ihres Mandats keine andere mit ihrem Mandat unvereinbare entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben.
Als unvereinbare Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, für die die Beschlüsse und Standpunkte, die die Datenschutzbehörde fassen beziehungsweise einnehmen kann, unmittelbar oder mittelbar von Vorteil sein können.
Die Abgeordnetenkammer kann einem Mitglied des Direktionsausschusses die Ausübung einer Nebentätigkeit gestatten, sofern die Ausübung seiner Vollzeitfunktion sowie seine Unabhängigkeit und sein Ruf nicht dadurch beeinträchtigt werden. § 2 - Vor Mandatsantritt füllen die in Paragraph 1 erwähnten Mitglieder eine Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten aus und unterzeichnen sie. Sie schreiben diese Erklärung während ihres Mandats fort.
In den zwei Jahren nach Mandatsbeendigung dürfen die Mitglieder des Direktionsausschusses keine Funktion ausüben, die ihnen unmittelbar oder mittelbar Vorteile verschaffen könnte, die sich aus der Ausübung ihres Mandats ergeben. [ § 3 - Einem Beamten oder Magistrat kann zur Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Direktionsausschusses ein Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses gewährt werden. Während ihres Mandats erhalten sie ihr Gehalt als Mitglied des Direktionsausschusses, wobei ihr Gehalt als Beamter oder Magistrat ausgesetzt wird.] [Art. 44 § 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. März 2018 (B.S. vom 17. April 2018)] Art.45 - § 1 - Die Abgeordnetenkammer kann ein Mitglied des Direktionsausschusses, ein Mitglied des Fachzentrums oder ein Mitglied der Streitsachenkammer nur seines Mandats entheben, wenn grobes Verschulden vorliegt oder es die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Mitglieder des Direktionsausschusses, Mitglieder des Fachzentrums und Mitglieder der Streitsachenkammer dürfen für Meinungen, die sie in der Ausübung ihrer Funktionen äußern, nicht ihres Mandats enthoben werden. § 2 - Der Betreffende kann erst nach Anhörung hinsichtlich der angeführten Gründe seines Mandats enthoben werden.
Vor der Anhörungssitzung legt die Abgeordnetenkammer eine Akte an, die die gesamten Aktenstücke in Bezug auf die angeführten Gründe enthält.
Der Betreffende wird mindestens fünf Tage vor der Anhörungssitzung durch Einschreibesendung vorgeladen; diese Sendung enthält mindestens: 1. die geltend gemachten schwerwiegenden Gründe, 2.die Tatsache, dass die Mandatsenthebung in Erwägung gezogen wird, 3. Ort, Tag und Uhrzeit der Anhörungssitzung, 4.das Recht des Betreffenden, den Beistand einer Person seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, 5. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die diesbezügliche Frist, 6.das Recht, Zeugen aufrufen zu lassen.
Ab der Vorladung und bis einschließlich zum Tag der Anhörungssitzung können der Betreffende und sein Beistand die Akte einsehen.
Von der Anhörungssitzung wird ein Protokoll erstellt.
Art. 46 - § 1 - Der Stellenplan der Datenschutzbehörde, das Statut und der Modus für die Anwerbung des Personals werden von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag der Datenschutzbehörde festgelegt.
Für das Weitere unterliegt das Personal der Datenschutzbehörde den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die auf Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes anwendbar sind. § 2 - Für endgültig ernannte Personalmitglieder der Datenschutzbehörde gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf Bedienstete anwendbar ist, die endgültig bei der Föderalverwaltung des Staates beschäftigt sind. Diese Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Art. 47 - Die Datenschutzbehörde hat für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 9, 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.
Sie darf im Hinblick auf die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge die Nationalregisternummer benutzen.
Für die Ausführung der Inspektionsaufträge haben die Inspektoren der Datenschutzbehörde ebenfalls Zugriff auf die in Artikel 6bis § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten.
Art. 48 - § 1 - Vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen sind die Mitglieder des Direktionsauschusses, die Mitglieder des Fachzentrums, die Mitglieder der Streitsachenkammer sowie die Personalmitglieder der Datenschutzbehörde während und nach der Ausübung ihres Mandats beziehungsweise der Erfüllung ihres Vertrags verpflichtet, die Vertraulichkeit der Fakten, Handlungen oder Auskünfte, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, zu wahren. § 2 - Die Datenschutzbehörde kann mit Drittinstanzen Protokolle über die Vertraulichkeitspflicht abschließen, um den Austausch von Daten zu gewährleisten, die zur Ausführung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.
Art. 49 - In den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates wird zur Finanzierung der Arbeit der Datenschutzbehörde eine Dotation eingetragen.
Die Datenschutzbehörde erstellt jährlich einen Entwurf eines Haushaltsplans für ihre Arbeit. In Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof untersucht die Abgeordnetenkammer die ausführlichen Haushaltsplanvorschläge der Datenschutzbehörde, billigt diese, kontrolliert die Ausführung des Haushaltsplans und untersucht und billigt ferner die ausführlichen Kontenabschlüsse.
Die Datenschutzbehörde fügt ihrem jährlichen Haushaltsplanvorschlag einen Strategieplan mit der Stellungnahme des Reflexionsrates und einen Managementplan bei.
Die Datenschutzbehörde benutzt für ihren Haushaltsplan und ihre Rechnungen ein Haushaltsplan- und Kontenschema, das mit demjenigen vergleichbar ist, das die Abgeordnetenkammer benutzt.
Art. 50 - [ § 1 - Die Mitglieder des Direktionsausschusses fallen unter das gleiche Statut wie Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des Rechnungshofs enthalten sind, finden Anwendung auf die Mitglieder des Direktionsausschusses. Während der Präsidentschaft bei der Datenschutzbehörde bezieht das betreffende Direktionsmitglied eine Besoldung, die derjenigen des Präsidenten des Rechnungshofs entspricht.
Das Mandat der Mitglieder des Direktionsausschusses wird hinsichtlich der Pensionen einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt. Für sie gilt in Sachen Ruhestandspension die Regelung, die auf Bedienstete anwendbar ist, die endgültig bei der Föderalverwaltung des Staates beschäftigt sind. Diese Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse. § 2 - Wenn dem Amt eines Mitglieds des Direktionsausschusses ein Ende gesetzt wird oder wenn sein Mandat nicht erneuert wird, erhält es eine pauschale Entlassungsentschädigung, die dem Bruttomonatsgehalt für einen Monat pro vollständig geleistetes Mandatsjahr entspricht, mit einer Obergrenze von sechs Monaten, außer wenn es seines Amtes enthoben wird oder wenn es zurücktritt. Mitglieder des Direktionsausschusses, die ein Berufseinkommen oder ein Ersatzeinkommen oder eine Ruhestandspension beziehen, sind von dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen. Eine Hinterbliebenenpension oder ein garantiertes Mindesteinkommen, das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährt wird, gelten nicht als Ersatzeinkommen. § 3 - Die externen Mitglieder des Fachzentrums und der Streitsachenkammer beziehen Anwesenheitsgelder in Höhe von 294,55 EUR (Index 1,67374). Dieser Betrag ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebunden. Sie haben Anspruch auf Fahrt- und Aufenthaltskostenentschädigungen gemäß den Bestimmungen, die auf Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes anwendbar sind.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 4. März 2018 (B.S. vom 17.
April 2018)] Art. 51 - Die Datenschutzbehörde übermittelt der Abgeordnetenkammer sowie der Regierung jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahrs, der insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungsindikatoren erstellt wird.
Dem Bericht wird eine Liste der Stellungnahmen und Empfehlungen der Datenschutzbehörde beigefügt. Es wird angegeben, welche Stellungnahmen und Empfehlungen aus eigener Initiative abgegeben worden sind.
Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Europäischen Kommission und dem in der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Europäischen Datenschutzausschuss mitgeteilt.
KAPITEL 5 - Zusammenarbeitsmodalitäten Abschnitt 1 - Zusammenarbeit auf nationaler Ebene Art. 52 - § 1 - Die Datenschutzbehörde führt ihre Aufträge im Geist des Dialogs und der Konzertierung mit allen öffentlichen und privaten Akteuren aus, die in die Politik des Schutzes der Grundfreiheiten und -rechte natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung und des freien Verkehrs personenbezogener Daten sowie in die Verbraucherschutzpolitik einbezogen sind.
Die Datenschutzbehörde kann sich von anderen mit der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften beauftragten öffentlichen Behörden beistehen lassen oder auf ihr Ersuchen hin handeln. § 2 - Die Datenschutzbehörde kann eine breitangelegte öffentliche Untersuchung oder Befragung oder eine gezieltere Untersuchung oder Befragung der Vertreter der betroffenen Sektoren vornehmen.
Art. 53 - § 1 - Die Datenschutzbehörde kann Ausschüsse oder Gruppen im Hinblick auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, schaffen oder daran teilnehmen. Sofern dies ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, kann die Datenschutzbehörde aus eigener Initiative oder auf Ersuchen an Ausschüssen oder Gruppen teilnehmen, die Angelegenheiten bearbeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. § 2 - Der Direktionsausschuss kann Mitgliedern der Organe oder Personalmitgliedern der Datenschutzbehörde die Befugnis übertragen, die Datenschutzbehörde für Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, in Ausschüssen oder Gruppen zu vertreten, an denen sie verpflichtet oder wahlweise teilnimmt, sowie innerhalb der vom Direktionsausschuss bestimmten Grenzen die Befugnis, an den Beschlussfassungen oder Abstimmungen innerhalb dieser Ausschüsse oder Gruppen teilzunehmen. Diese Befugnisübertragungen können jederzeit vom Direktionsausschuss geändert oder widerrufen werden.
Art. 54 - Der Präsident der Datenschutzbehörde oder gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Direktionsausschusses kann von den zuständigen Kommissionen der Abgeordnetenkammer, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, des in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12.
Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Vereinigten Kollegiums und der an gleicher Stelle erwähnten Vereinigten Versammlung auf ihr Ersuchen hin oder aus eigener Initiative angehört werden.
Abschnitt 2 - Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Art. 55 - § 1 - Die Datenschutzbehörde kann mit jeglicher Instanz oder anderen Datenschutzbehörde eines anderen Staates zusammenarbeiten, indem sie von den Befugnissen Gebrauch macht, die ihr entweder aufgrund der Verordnung 2016/679 oder durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt sind. § 2 - Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes betreffen: 1. Schaffung von Kompetenzzentren, 2.Informationsaustausch, 3. gegenseitigen Beistand im Rahmen von Kontrollmaßnahmen, 4.Teilen personeller und finanzieller Mittel.
Die Zusammenarbeit kann unter anderem durch Zusammenarbeitsabkommen konkret umgesetzt werden.
Art. 56 - § 1 - Die Datenschutzbehörde ist im Hinblick auf die Anwendung internationaler Abkommen ermächtigt, bestimmte Mitglieder ihrer Organe oder Personalmitglieder als Vertreter bei internationalen Behörden zu bestimmen, sofern diese Behörden Aufträge in Bezug auf Angelegenheiten ausführen, die in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fallen. § 2 - Der Direktionsausschuss kann bestimmten Mitgliedern der Organe oder Personalmitgliedern der Datenschutzbehörde die Befugnis übertragen, die Datenschutzbehörde in internationalen Ausschüssen oder Gruppen zu vertreten, an denen sie verpflichtet oder wahlweise teilnimmt, sowie innerhalb der vom Direktionsausschuss bestimmten Grenzen die Befugnis, an den Beschlussfassungen oder Abstimmungen innerhalb dieser Ausschüsse oder Gruppen teilzunehmen. Diese Befugnisübertragungen können jederzeit vom Direktionsausschuss geändert oder widerrufen werden.
KAPITEL 6 - Verfahrensbestimmungen Art. 57 - Die Datenschutzbehörde benutzt die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, entsprechend den der Sache eigenen Bedürfnissen.
Abschnitt 1 - Befassung mit und Zulässigkeit von Beschwerden oder Anträgen Art. 58 - Jeder kann eine schriftliche, datierte und unterzeichnete Beschwerde oder einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag bei der Datenschutzbehörde einreichen.
Die Datenschutzbehörde erstellt zu diesem Zweck ein Formular.
Art. 59 - Die Einreichung einer Beschwerde und eines Antrags ist kostenlos.
Art. 60 - Die Anlaufstelle untersucht, ob die Beschwerde oder der Antrag zulässig ist.
Eine Beschwerde ist zulässig, wenn sie: - in einer der Landessprachen verfasst ist, - eine Darlegung des Sachverhalts und die zur Identifizierung der betreffenden Verarbeitung notwendigen Angaben enthält, - in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fällt.
Ein Antrag ist zulässig, wenn er: - in einer der Landessprachen verfasst ist, - in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fällt.
Die Anlaufstelle kann den Beschwerdeführer oder den Antragsteller auffordern, seine Beschwerde oder seinen Antrag näher zu erläutern.
Art. 61 - Der Beschluss über die Zulässigkeit der Beschwerde oder des Antrags wird dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.
Wenn die Anlaufstelle auf Unzulässigkeit einer Beschwerde oder eines Antrags entscheidet, wird der Beschwerdeführer beziehungsweise der Antragsteller durch einen mit Gründen versehenen Beschluss darüber informiert.
Art. 62 - § 1 - Zulässige Beschwerden werden von der Anlaufstelle an die Streitsachenkammer weitergeleitet. § 2 - Zulässige Anträge werden von der Anlaufstelle bearbeitet.
Wenn durch das Eingreifen der Anlaufstelle eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt wird, verfasst die Anlaufstelle einen Bericht, in dem die gefundene Lösung und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundsätzen in Sachen Datenschutz dargelegt werden.
Eine gütliche Einigung schließt die Aufsichtsbefugnis der Datenschutzbehörde nicht aus.
Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, nimmt der ursprüngliche Vermittlungsantrag die Form einer Beschwerde an, die anschließend von der Anlaufstelle zwecks Behandlung zur Sache an die Streitsachenkammer weitergeleitet wird, sofern: 1. der Antragsteller einverstanden ist oder 2.die Anlaufstelle ernsthafte Hinweise für das Vorhandensein einer Vorgehensweise feststellt, die zu einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, führen kann.
Abschnitt 2 - Verfahren vor dem Inspektionsdienst Unterabschnitt 1 - Befassung des Inspektionsdienstes Art. 63 - Der Inspektionsdienst kann befasst werden: 1. wenn der Direktionsausschuss ernsthafte Hinweise für das Vorhandensein einer Vorgehensweise feststellt, die zu einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, führen kann, 2.wenn die Streitsachenkammer im Anschluss an die Einreichung einer Beschwerde entscheidet, dass eine Untersuchung seitens des Inspektionsdienstes erforderlich ist, 3. durch die Streitsachenkammer im Rahmen eines Antrags auf ergänzende Untersuchung, 4.auf Antrag des Direktionsausschusses im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einer Datenschutzbehörde eines anderen Staates, 5. auf Antrag des Direktionsausschusses, wenn die Datenschutzbehörde von einer Gerichtsinstanz oder einer Verwaltungsaufsichtsbehörde angerufen wird, 6.aus eigener Initiative, wenn er ernsthafte Hinweise für das Vorhandensein einer Vorgehensweise feststellt, die zu einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, führen kann.
Unterabschnitt 2 - Untersuchungsmöglichkeiten des Inspektionsdienstes 1. Allgemeine Bestimmungen Art.64 - § 1 - Der Generalinspektor und die Inspektoren üben die im vorliegenden Kapitel erwähnten Befugnisse im Hinblick auf die Aufsicht aus, wie sie in Artikel 4 § 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist. § 2 - Bei der Ausübung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Befugnisse sorgen der Generalinspektor und die Inspektoren dafür, dass die angewandten Mittel angemessen und erforderlich sind. § 3 - Die Untersuchung ist vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmefälle geheim bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Berichts des Generalinspektors bei der Streitsachenkammer.
Art. 65 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können durch einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Ausführung ihrer Aufträge den Beistand der Polizei anfordern. 2. Befugnisse des Inspektionsdienstes Art.66 - § 1 - Für die Untersuchung der Akte können der Generalinspektor und die Inspektoren gemäß den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Modalitäten: 1. Personen identifizieren, 2.Personen vernehmen, 3. eine schriftliche Befragung durchführen, 4.Untersuchungen vor Ort durchführen, 5. Datenverarbeitungssysteme einsehen und die darin enthaltenen Daten kopieren, 6.elektronisch auf Informationen zugreifen, 7. Güter oder Datenverarbeitungssysteme beschlagnahmen oder versiegeln, 8.die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels fordern. § 2 - Personen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, müssen hierzu ihre Mitwirkung bieten.
Art. 67 - § 1 - Untersuchungsmaßnahmen können Anlass zu einem Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes geben. Dieses Protokoll hat Beweiskraft bis zum Gegenbeweis. Über Untersuchungsmaßnahmen, die nicht zu einem Protokoll führen, wird ein Bericht erstellt. § 2 - Materielle Feststellungen, die in den Protokollen enthalten sind, können unter Beibehaltung ihrer Beweiskraft von einem anderen Mitglied des Inspektionsdienstes der Datenschutzbehörde oder von anderen Inspektionsdiensten oder Verwaltungsaufsichtsbehörden verwendet werden.
Auskünfte, die zu einer laufenden Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung gehören, dürfen nur mit vorheriger Ermächtigung des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters mitgeteilt und verwendet werden.
Auskünfte im Zusammenhang mit persönlichen medizinischen Daten dürfen nur unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt und verwendet werden. § 3 - Sachverhalte, die von anderen Inspektionsdiensten oder Verwaltungsaufsichtsbehörden festgestellt worden sind, können vom Generalinspektor und von den Inspektoren in ihren Untersuchungen verwendet und mit derselben Beweiskraft in die von ihnen im Rahmen ihres Auftrags erstellten Protokolle aufgenommen werden.
Art. 68 - Unbeschadet des Artikels 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt sind alle Dienste des Staates, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, der Provinzen, der Gemeinden, der Vereinigungen, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die von ihnen abhängen, verpflichtet, dem Generalinspektor und den Inspektoren auf ihren Antrag hin alle Auskünfte zu erteilen, die Letztere für die Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften, mit der sie beauftragt sind, für notwendig erachten, und ihnen jegliche Datenträger zur Einsichtnahme vorzulegen und ihnen Kopien davon in gleich welcher Form zu übermitteln.
Wenn diese Auskünfte zu einer laufenden Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung gehören, dürfen sie nur mit vorheriger Ermächtigung des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters mitgeteilt werden.
Art. 69 - Im Rahmen von Artikel 62 der Verordnung 2016/679 kann der Inspektionsdienst gemeinsame Maßnahmen durchführen, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. 3. Vorläufige Maßnahmen Art.70 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können die vorläufige Aussetzung, Beschränkung oder Einfrierung der Verarbeitung von Daten anordnen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, wenn dies zur Vermeidung eines schweren, unmittelbaren und schwer wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist.
Die betroffenen Parteien können vom Generalinspektor oder von einem Inspektor angehört werden, bevor eine vorläufige Maßnahme durchgeführt wird. Wenn die betroffenen Parteien nicht vorher angehört worden sind, können sie innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Durchführung der Maßnahme entweder mündlich oder schriftlich ihre Einwände vorbringen.
Der Beschluss des Inspektionsdienstes wird mit Gründen versehen und legt die Dauer der vorläufigen Maßnahme fest, die drei Monate betragen kann und einmal um eine neue Dauer von höchstens drei Monaten verlängert werden kann.
Art. 71 - Gegen die in Artikel 70 erwähnten Maßnahmen können die betroffenen Parteien Widerspruch bei der Streitsachenkammer einlegen.
Der Widerspruch setzt die Maßnahme nicht aus.
Der Widerspruch wird zur Vermeidung des Verfalls durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb von dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses durch Einschreibesendung mit Rückschein beim Sekretariat der Streitsachenkammer hinterlegt werden muss. 4. Einholen von Informationen Art.72 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels dürfen der Generalinspektor und die Inspektoren jegliche Untersuchung, Kontrolle und Vernehmung vornehmen sowie jegliche Information einholen, die sie für nützlich erachten, um sich zu vergewissern, dass die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, effektiv eingehalten werden. 5. Identifizierung von Personen Art.73 - § 1 - Der Generalinspektor und die Inspektoren dürfen die Identität der Personen, die sich an den kontrollierten Orten befinden, und aller Personen, deren Identifizierung sie für die Ausführung ihres Auftrags für notwendig erachten, kontrollieren.
Sie können diese Personen bitten, offizielle Identitätsdokumente vorzuzeigen.
Sie können diese Personen ferner anhand nicht offizieller Dokumente, die diese Personen ihnen freiwillig vorzeigen, identifizieren, wenn diese keine offiziellen Identitätsdokumente vorlegen können oder wenn die Inspektoren Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente oder an der Identität dieser Personen haben. § 2 - Der Generalinspektor kann durch einen mit Gründen versehenen schriftlichen Beschluss die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels auf der Grundlage jeglicher Daten, über die er verfügt, vornehmen.
Wenn der Generalinspektor eine in Absatz 1 erwähnte Person nicht auf der Grundlage jeglicher Daten, über die er verfügt, identifizieren kann, kann er die Mitwirkung anfordern: - des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes und - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder der es Nutzern ermöglicht, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten. Hierunter wird ebenfalls der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes verstanden.
Aus der Begründung geht die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Privatlebens und die Subsidiarität gegenüber jeder anderen Untersuchungshandlung hervor. 6. Vernehmung Art.74 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können eventuell im Beisein von Zeugen, Sachverständigen oder Polizeidiensten jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, zu jedem für die Ausführung ihrer Aufträge nützlichen Sachverhalt vernehmen.
Die Vernehmung erfolgt gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten.
Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft müssen mindestens die in Artikel 75 vorgesehenen Regeln eingehalten werden.
Art. 75 - § 1 - Zu Beginn der Vernehmung wird die vernommene Person darüber informiert, dass: 1. ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können, 2.sie einen Beistand hinzuziehen kann, 3. sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden, 4.sie beantragen kann, dass Untersuchungshandlungen durchgeführt werden, 5. sie kostenlos eine Kopie des Wortlauts der Vernehmung erhalten kann, die ihr unverzüglich nach der Vernehmung ausgehändigt oder innerhalb eines Monats zugeschickt wird. § 2 - Jede vernommene Person darf die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen verwenden und verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden.
Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen wird, wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben. Darin wird die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, angegeben. § 3 - Am Ende der Vernehmung wird der vernommenen Person das Protokoll zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder ergänzt werden müssen. 7. Schriftliche Befragung Art.76 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können alle nützlichen Informationen bei Personen, die sie für notwendig erachten, schriftlich beantragen.
Der Generalinspektor und die Inspektoren bestimmen die Frist, innerhalb deren die Antwort auf einen Antrag auf Erteilung von Informationen erfolgen muss, und sie können jederzeit zusätzliche Informationen beantragen.
Art. 77 - Befragte Personen haben das Recht, ihre Antwort anhand von Erklärungen und Informationen zu erläutern. 8. Untersuchung vor Ort Art.78 - Wenn der Generalinspektor und die Inspektoren Grund zur Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, begangen wird, dürfen sie jederzeit das Unternehmen, den Dienst oder jeglichen anderen Ort betreten, um im Hinblick auf das Vornehmen materieller Feststellungen eine Untersuchung vor Ort vorzunehmen.
Außer wenn sie über das schriftliche Einverständnis der betroffenen Person oder über die Ermächtigung eines Untersuchungsrichters verfügen, dürfen der Generalinspektor und die Inspektoren die Räumlichkeiten eines Berufsangehörigen, der an das Berufsgeheimins gebunden ist und für den eine gesetzliche Regelung über Untersuchungen vor Ort und den Zugang zu den Berufsräumlichkeiten vorgesehen ist, nicht ohne einen Vertreter der Berufskammer betreten.
Art. 79 - § 1 - Wenn der Generalinspektor und die Inspektoren Grund zur Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, begangen wird, dürfen sie mit dem Einverständnis des Bewohners oder andernfalls mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters bewohnte Räumlichkeiten betreten. § 2 - Um diese Ermächtigung zu erhalten, richtet der Generalinspektor einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter des Gerichtshofbereichs, in dem die kontrollierte Person sich befindet.
Dieser Antrag enthält mindestens: 1. die Angaben in Bezug auf die Bestimmung der bewohnten Räumlichkeiten, die Gegenstand des Besuchs sind, 2.den Namen des Inspektors, der den Besuch der bewohnten Räumlichkeiten leitet, 3. die Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Kontrolle sind und für die die Inspektoren der Meinung sind, dass sie eine Ermächtigung zum Besuch der Räumlichkeiten benötigen, 4.die mutmaßlichen Verstöße, die Gegenstand der Kontrolle sind, 5. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist, 6.die Verhältnismäßigkeit gegenüber jeder anderen Untersuchungshandlung. § 3 - Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens achtundvierzig Stunden nach Erhalt des Antrags. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 4 - Besuche von bewohnten Räumlichkeiten, die ohne das Einverständnis des Bewohners stattfinden, werden zwischen fünf Uhr und einundzwanzig Uhr von mindestens zwei gemeinsam handelnden Inspektoren durchgeführt.
Art. 80 - Kontrollierte Personen werden über den Zweck der Untersuchung und über die anwendbaren Rechtsvorschriften unterrichtet.
Mit Ausnahme der Schriftstücke, aus denen die Identität des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, müssen sämtliche Schriftstücke zur Begründung des Antrags auf Ermächtigung zum Besuch der Räumlichkeiten dem in Artikel 91 § 1 erwähnten Bericht beigefügt werden.
Kontrollierte Personen können eine Erklärung verfassen, die dem Protokoll beigefügt wird. 9. Einsichtnahmen in Datenverarbeitungssysteme und Kopien von Daten aus dem Datenverarbeitungssystem Art.81 - § 1 - Wenn der Generalinspektor und die Inspektoren Grund zur Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und der Gesetze, die Bestimmungen über den Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, begangen wird, dürfen sie mit dem Einverständnis der kontrollierten Person oder andernfalls mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters Einsicht in alle Datenverarbeitungssysteme und darin enthaltene Daten nehmen. § 2 - Der Generalinspektor und die Inspektoren dürfen sich vor Ort das Datenverarbeitungssystem und die darin enthaltenen Daten, die sie für ihre Untersuchungen und Feststellungen benötigen, vorzeigen lassen und kostenlos Auszüge, Duplikate oder Kopien daraus beziehungsweise davon in einer von ihnen gewählten lesbaren und verständlichen Form anfertigen oder beantragen.
Wenn es nicht möglich ist, Kopien vor Ort anzufertigen, dürfen der Generalinspektor und die Inspektoren das Datenverarbeitungssystem und die darin enthaltenen Daten unter den in Artikel 89 erwähnten Bedingungen gegen Empfangsbestätigung mit Beschlagnahmeverzeichnis beschlagnahmen. § 3 - Kontrollierte Personen müssen dem Generalinspektor und den Inspektoren den elektronischen Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem und diese Daten ermöglichen.
Der Generalinspektor und die Inspektoren können kostenlos Auszüge aus oder Duplikate oder Kopien von dem Datenverarbeitungssystem und den darin enthaltenen Daten in einer von ihnen gewählten lesbaren und verständlichen Form anfertigen oder beantragen.
Art. 82 - Die Rückgabe des Datenverarbeitungssystems erfolgt gegen Übergabe eines Verzeichnisses der betreffenden Datenverarbeitungssysteme.
Art. 83 - Die in Artikel 81 § 1 erwähnte Befugnis findet ebenfalls Anwendung, wenn der Aufbewahrungsort dieser Daten in einem anderen Staat liegt und diese Daten in Belgien auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich sind oder mit dem Einverständnis der Personen, die gesetzlich ermächtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen.
Art. 84 - § 1 - Kontrollierte Personen, die ein Datenverarbeitungssystem für die Verarbeitung personenbezogener Daten benutzen, stellen vor Ort die Analyse-, Programmierungs-, Verwaltungs- und Betriebsdaten des verwendeten Systems zur Einsichtnahme bereit. § 2 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können die Übersetzung der Daten, die aufgrund einer verordnungsrechtlichen Verpflichtung fortgeschrieben werden müssen und in einer Fremdsprache vorliegen, in eine der Landessprachen beantragen. § 3 - Der Generalinspektor und die Inspektoren dürfen anhand des Datenverarbeitungssystems und unter Mitwirkung der kontrollierten Person die Zuverlässigkeit der Daten und der computergestützten Verarbeitungen überprüfen, indem sie fordern, dass ihnen Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden, die insbesondere erstellt worden sind, um die in Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten in eine lesbare und verständliche Form umzusetzen.
Art. 85 - Der Generalinspektor und die Inspektoren ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Unversehrtheit der gesammelten Daten und des Materials, auf das sie Zugriff haben, zu gewährleisten.
Art. 86 - Der Generalinspektor und die Inspektoren dürfen alle Informationen, die der Öffentlichkeit kostenlos oder gegen Bezahlung elektronisch zugänglich sind, einsehen, untersuchen und kopieren. Zu diesem Zweck dürfen sie keine glaubwürdige fiktive Identität annehmen, keine fiktiven Dokumente benutzen und nicht persönlich mit einer Person interagieren.
Art. 87 - Der Generalinspektor und die Inspektoren dürfen mit vorherigem Einverständnis der kontrollierten Person oder andernfalls mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters Sicherheitsmaßnahmen für Datenverarbeitungssysteme testen oder von Sachverständigen testen lassen.
Art. 88 - Untersuchungshandlungen, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, können nicht zur Anwendung von Artikel 550bis des Strafgesetzbuches führen. 10. Beschlagnahme und Versiegelung Art.89 - § 1 - Der Generalinspektor und die Inspektoren können Gegenstände, Unterlagen oder Datenverarbeitungssysteme für die Dauer ihres Auftrags und nicht länger als zweiundsiebzig Stunden versiegeln oder beschlagnahmen.
Sie verfügen über diese Befugnisse, wenn diese für die Ermittlung, die Untersuchung oder die Beibringung eines Beweises für Verstöße erforderlich sind oder wenn das Risiko besteht, dass diese Datenverarbeitungssysteme weiterhin zur Begehung der Verstöße oder zur Begehung neuer Verstöße verwendet werden.
Diese Maßnahmen werden durch Protokoll festgestellt, von dem der Person, auf die diese Maßnahmen angewendet werden, unverzüglich eine Kopie übergeben wird. § 2 - Nach zweiundsiebzig Stunden können der Generalinspektor und die Inspektoren Gegenstände, Unterlagen oder Datenverarbeitungssysteme, die entweder Gegenstand des Verstoßes sind oder dazu gedient haben, den Verstoß zu begehen, mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters versiegeln oder beschlagnahmen.
Diese Maßnahmen werden durch Protokoll festgestellt, von dem der Person, auf die diese Maßnahmen angewendet werden, unverzüglich eine Kopie übergeben wird. § 3 - Die versiegelten oder beschlagnahmten Gegenstände, Unterlagen oder Datenverarbeitungssysteme werden in einem Sonderregister vermerkt, das zu diesem Zweck geführt wird.
Art. 90 - Gegen die in Artikel 89 erwähnten Maßnahmen können die betroffenen Parteien Widerspruch bei der Streitsachenkammer einlegen.
Widersprüche werden zur Vermeidung des Verfalls durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Protokolls durch Einschreibesendung mit Rückschein beim Sekretariat der Streitsachenkammer hinterlegt werden muss.
Unterabschnitt 3 - Abschluss der Untersuchung Art. 91 - § 1 - Wenn der Generalinspektor und die Inspektoren der Ansicht sind, die Untersuchung sei beendet, verfassen sie ihren Bericht und fügen diesen der Akte bei. § 2 - Der Generalinspektor kann: - die Akte an den Präsidenten der Streitsachenabteilung weiterleiten, - die Akte an den Prokurator des Königs weiterleiten, wenn die Taten einen strafrechtlichen Verstoß bilden können, - die Akte schließen, - die Akte an eine Datenschutzbehörde eines anderen Staates weiterleiten. § 3 - Wenn der Generalinspektor die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet hat und die Staatsanwaltschaft anschließend darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, eine gütliche Einigung oder eine Vermittlung in Strafsachen im Sinne von Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches vorzuschlagen oder wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts der Akte keine Entscheidung getroffen hat, bestimmt die Datenschutzbehörde, ob das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen werden soll.
Abschnitt 3 - Verfahren vor der Streitsachenkammer Unterabschnitt 1 - Befassung der Streitsachenkammer Art. 92 - Die Streitsachenkammer kann befasst werden durch: 1. die Anlaufstelle gemäß Artikel 62 § 1 für die Behandlung einer Beschwerde, 2.eine betroffene Partei, die gemäß den Artikeln 71 und 90 einen Widerspruch gegen Maßnahmen des Inspektionsdienstes einlegt, 3. den Inspektionsdienst nach Abschluss einer Untersuchung gemäß Artikel 91 § 2. Art. 93 - Das Verfahren vor der Streitsachenkammer ist im Prinzip schriftlich. Die Streitsachenkammer kann die betroffenen Parteien jedoch anhören.
Unterabschnitt 2 - Verfahren vor der Entscheidung zur Sache Art. 94 - Wenn die Streitsachenkammer einmal befasst ist, kann sie: 1. gemäß Artikel 63 Nr.2 eine Untersuchung beim Inspektionsdienst beantragen, 2. den Inspektionsdienst ersuchen, eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen, wenn die Streitsachenkammer gemäß Artikel 92 Nr.3 befasst wird, 3. die Beschwerde behandeln, ohne aus eigener Initiative den Inspektionsdienst befasst zu haben. Art. 95 - § 1 - Die Streitsachenkammer entscheidet über die Weiterverfolgung der Akte und ist befugt: 1. zu entscheiden, dass die Akte in der Sache selbst bearbeitet werden kann, 2.einen Vergleich vorzuschlagen 3. die Beschwerde zu den Akten zu legen, 4.Verwarnungen zu formulieren, 5. anzuordnen, dass den Anträgen der betreffenden Person, ihre Rechte auszuüben, entsprochen wird, 6.anzuordnen, dass der Interessehabende über das Sicherheitsproblem unterrichtet wird, 7. die Akte an die Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel weiterzuleiten, die sie ihrerseits über die weitere Bearbeitung der Akte informiert, 8.von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ihre Entscheidungen auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht werden. § 2 - In den in § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Fällen informiert sie unverzüglich die betroffenen Parteien durch Einschreibesendung: 1. darüber, dass eine Akte anhängig ist, 2.über den Inhalt der Beschwerde, gegebenenfalls mit Ausnahme der Aktenstücke, aus denen sich die Identität des Beschwerdeführers ableiten lässt, 3. darüber, dass die Akte beim Sekretariat der Streitsachenkammer eingesehen und kopiert werden kann, gegebenenfalls mit Ausnahme der Aktenstücke, aus denen sich die Identität des Beschwerdeführers ableiten lässt, sowie über die Tage und Uhrzeiten für die Einsichtnahme. § 3 - Wenn die Staatsanwaltschaft nach Anwendung von § 1 Nr. 7 darauf verzichtet, Strafverfolgungen einzuleiten, eine gütliche Einigung oder eine Vermittlung in Strafsachen im Sinne von Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches vorzuschlagen oder wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts der Akte keine Entscheidung getroffen hat, bestimmt die Datenschutzbehörde, ob das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen werden soll.
Art. 96 - § 1 - Der in Artikel 94 Nr. 1 erwähnte Antrag der Streitsachenkammer auf Vornahme einer Untersuchung muss innerhalb von dreißig Tagen, nachdem die Streitsachenkammer von der Anlaufstelle mit der Beschwerde befasst worden ist, an den Generalinspektor des Inspektionsdienstes gerichtet werden. § 2 - Der in Artikel 94 Nr. 2 erwähnte Antrag der Streitsachenkammer auf Vornahme einer zusätzlichen Untersuchung muss innerhalb von dreißig Tagen, nachdem die Streitsachenkammer vom Inspektionsdienst mit der Beschwerde befasst worden ist, an den Generalinspektor des Inspektionsdienstes gerichtet werden.
Art. 97 - Wenn im Bericht des Generalinspektors Feststellungen zu Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften als denjenigen über den Schutz personenbezogener Daten angegeben sind, muss die Streitsachenkammer eine Kopie dieser Feststellungen an den Prokurator des Königs übermitteln.
Unterabschnitt 3 - Beratung und Entscheidung zur Sache Art. 98 - Wenn die Streitsachenkammer entscheidet, dass die Akte in der Sache selbst bearbeitet werden kann, informiert sie die betroffenen Parteien unverzüglich per Einschreibesendung über die Bestimmungen, wie sie in Artikel 95 § 2 aufgeführt sind, und über die Möglichkeit: 1. jegliche Mitteilung in Bezug auf die Sache auf elektronischem Weg zu akzeptieren, 2.ihre Verteidigungsmittel einzureichen und eine Anhörung zu beantragen, 3. der Akte alle Stücke, die sie für nützlich halten, beizufügen. Art. 99 - Die Streitsachenkammer fordert die Parteien auf, ihre Verteidigungsmittel einzureichen.
Art. 100 - § 1 - Die Streitsachenkammer ist befugt: 1. die Beschwerde zu den Akten zu legen, 2.die Verfahrenseinstellung anzuordnen, 3. die Aussetzung der Verkündung anzuordnen, 4.einen Vergleich vorzuschlagen, 5. Verwarnungen und Verweise zu formulieren, 6.anzuordnen, dass den Anträgen der betreffenden Person, ihre Rechte auszuüben, entsprochen wird, 7. anzuordnen, dass der Interessehabende über das Sicherheitsproblem unterrichtet wird, 8.anzuordnen, dass die Verarbeitung zeitweilig oder endgültig eingefroren, eingeschränkt oder verboten wird, 9. anzuordnen, dass die Verarbeitung angepasst wird, 10.die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung der Daten und deren Notifizierung an die Empfänger der Daten anzuordnen, 11. die Entziehung der Zulassung der zertifizierten Einrichtungen anzuordnen, 12.Zwangsgelder aufzuerlegen, 13. administrative Geldbußen aufzuerlegen, 14.die Aussetzung des grenzüberschreitenden Datenflusses zu einem anderen Staat oder einer internationalen Einrichtung anzuordnen, 15. die Akte an die Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel weiterzuleiten, die sie ihrerseits über die weitere Bearbeitung der Akte informiert, 16.von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ihre Entscheidungen auf der Website der Datenschutzbehörde veröffentlicht werden. § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft nach Anwendung von § 1 Nr. 15 darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, eine gütliche Einigung oder eine Vermittlung in Strafsachen im Sinne von Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches vorzuschlagen oder wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts der Akte keine Entscheidung getroffen hat, bestimmt die Datenschutzbehörde, ob das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen werden soll.
Art. 101 - Die Streitsachenkammer kann entscheiden, den verfolgten Parteien gemäß den in Artikel 83 der Verordnung 2016/679 erwähnten allgemeinen Bedingungen eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.
Art. 102 - Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird mit Gründen versehen und enthält die Höhe der Geldbuße.
Die Zahlung des Betrags der administrativen Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Einschreibesendung mit Rückschein zur Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße erfolgen.
Art. 103 - Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der in Artikel 83 der Verordnung 2016/679 erwähnten administrativen Geldbußen zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag das Doppelte des Betrags der höchsten auf die begangenen Verstöße anwendbaren Geldbuße überschreiten darf.
Wenn ein Zuwiderhandelnder mit derselben Handlung mehrere Verstöße begangen hat, ist nur die schwerste der aus den verschiedenen Verstößen entstehenden administrativen Geldbußen anwendbar.
Art. 104 - Eine Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße oder zur Schuldigerklärung, die drei Jahre oder mehr vor den Taten getroffen worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.
Diese Frist von drei Jahren läuft, sobald die Entscheidung vollstreckbar geworden ist, oder ab dem Zeitpunkt, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Berufung rechtskräftig geworden ist.
Art. 105 - Taten verjähren fünf Jahre, nachdem sie begangen worden sind.
Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen unterbrochen.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind.
Art. 106 - Administrative Geldbußen verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem sie gezahlt werden müssen.
Die Verjährungsfrist wird im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung der Streitsachenkammer zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ausgesetzt.
Art. 107 - Zwangsgelder, Geldbußen und Vergleiche, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes auferlegt werden, werden der Staatskasse von der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung zugeführt oder zu Gunsten der Staatskasse von ihr beigetrieben.
Unterabschnitt 4 - Notifizierung und Berufungsverfahren Art. 108 - § 1 - Die Streitsachenkammer benachrichtigt die Parteien über ihre Entscheidung und über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab der Notifizierung der Benachrichtigung Berufung beim Märktegerichtshof einzulegen.
Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder wenn die Streitsachenkammer durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung anders darüber entscheidet, ist die Entscheidung vorläufig vollstreckbar, ungeachtet einer Berufung.
Die Entscheidung zur Löschung der Daten gemäß Artikel 100 § 1 Nr. 10 ist nicht einstweilen vollstreckbar. § 2 - Gegen die Entscheidungen der Streitsachenkammer aufgrund der Artikel 71 und 90 kann Berufung beim Märktegerichtshof eingelegt werden, der die Sache wie im Eilverfahren gemäß den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches behandelt.
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 109 - Kapitel VII und Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden aufgehoben.
Art. 110 - Vorliegendes Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel III, das am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel III, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Art. 111 - Unbeschadet der Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde behalten Ermächtigungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von den sektoriellen Ausschüssen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erteilt worden sind, ihre Rechtsgültigkeit.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist der Beitritt zu einer durch Entscheidung eines sektoriellen Ausschusses gewährten allgemeinen Ermächtigung nur möglich, wenn der Antragsteller der Datenschutzbehörde eine schriftliche und unterzeichnete Verpflichtung zuschickt, in der er bestätigt, sich den Bedingungen der betreffenden Entscheidung anzuschließen, dies unbeschadet der Kontrollbefugnisse, die die Datenschutzbehörde nach Erhalt dieser Verpflichtung ausüben kann.
Vorbehaltlich anderer Gesetzesbestimmungen werden laufende Ermächtigungsanträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, vom Datenschutzbeamten der betreffenden Einrichtungen, die vom Datenaustausch betroffen sind, bearbeitet.
Art. 112 - Kapitel VI findet keine Anwendung auf Beschwerden oder Anträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch bei der Datenschutzbehörde anhängig sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Beschwerden oder Anträge werden von der Datenschutzbehörde als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nach dem vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Verfahren bearbeitet.
Art. 113 - Vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens angeworbene statutarische Personalmitglieder oder Vertragspersonalmitglieder werden am Tag des Inkrafttretens von Artikel 109 mindestens unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft und ihrer Rechte, ihres Dienstalters, ihres Lohns, ihrer Entschädigungen und Zulagen und anderer Vorteile, die ihnen gemäß den Rechtsvorschriften oder dem Arbeitsvertrag zuerkannt worden sind, an die Datenschutzbehörde übertragen.
Art. 114 - [ § 1 - Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens endet am Tag, an dem die Mitglieder des Direktionsausschusses den in Artikel 12 Absatz 3 erwähnten Eid leisten und die in Artikel 44 § 2 Absatz 1 erwähnte Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten unterzeichnen.
Während der Zeitspanne zwischen dem 25. Mai 2018 und dem in Absatz 1 erwähnten Tag nehmen die Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbehörde wahr.
Bis zum Ende ihres Mandats werden Vergütung und Statut der Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. § 2 - Das Mandat der externen Mitglieder der sektoriellen Ausschüsse der Föderalbehörde, der Zentralen Datenbank der Unternehmen und des Statistischen Kontrollausschusses endet am 25. Mai 2018. § 3 - Das Mandat der externen Mitglieder des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit endet am Tag, an dem ihr Mandat durch Gesetz beendet wird.
Während der Zeitspanne zwischen dem 25. Mai 2018 und dem in Absatz 1 erwähnten Tag tritt der sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit als eine einzige Instanz zusammen, in der die zwei Abteilungen integriert sind, und übt er die Aufgaben aus, die mit der Verordnung 2016/679 vereinbar sind.
Während der in Absatz 2 erwähnten Zeitspanne gilt der Präsident des sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit als externes Mitglied und wird er als solches behandelt.
Während der in Absatz 2 erwähnten Zeitspanne werden die Funktionskosten, die Entschädigungen und die Kostenerstattungen von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und der eHealth-Plattform übernommen. § 4 - Das Mandat der externen Mitglieder des sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters endet am Tag, an dem ihr Mandat durch Gesetz beendet wird.
Während der Zeitspanne zwischen dem 25. Mai 2018 und dem in Absatz 1 erwähnten Tag übt der sektorielle Ausschuss des Nationalregisters die Aufgaben der sektoriellen Ausschüsse des Nationalregisters und der Föderalbehörde aus, die mit der Verordnung 2016/679 vereinbar sind.
Während der in Absatz 2 erwähnten Zeitspanne gilt der Präsident des sektoriellen Ausschusses des Nationalregisters als externes Mitglied und wird er als solches behandelt.
Während der in Absatz 2 erwähnten Zeitspanne werden die Funktionskosten, die Entschädigungen und die Kostenerstattungen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung übernommen.
Der Föderale Öffentliche Dienst Strategie und Unterstützung verfasst die technischen und juristischen Stellungnahmen, gegebenenfalls in Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres.] [Art. 114 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 25. Mai 2018 (B.S. vom 28.
Mai 2018)] [Art. 115 - Das Mandat des Präsidenten und das des Vizepräsidenten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens werden hinsichtlich der Pensionen einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt. Für sie gilt die Pensionsregelung, die auf die Beamten der allgemeinen Verwaltung anwendbar ist. Diese Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.] [Art. 115 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 4. März 2018 (B.S. vom 17.
April 2018)] [Art. 116 - In Anwendung von Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung 2016/679 und in Ausführung von Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist die Datenschutzbehörde der gemeinsame Vertreter der belgischen Aufsichtsbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss.] [Art. 116 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 25. Mai 2018 (B.S. vom 28.
Mai 2018)] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Der Minister der Justiz K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs, den Schutz des Privatlebens und die Nordsee, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit beigeordnet Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS