gepubliceerd op 25 mei 2010
Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits
20 JUNI 1956. - Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 20 juni 1956 betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren (Belgisch Staatsblad van 5 juli 1956), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit nr. 426 van 5 augustus 1986 tot instelling van een Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1986); - de dierengezondheidswet van 24 maart 1987 (Belgisch Staatsblad van 17 april 1987); - de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 30 april 1998).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 20. JUNI 1956 - Gesetz über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen Artikel 1.Der König kann hinsichtlich der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen: 1. vorschreiben, dass der öffentliche Deckdienst nur von Tieren ausgeführt werden darf, die offiziell als geeignet anerkannt werden, um zur Verbesserung der Rassen beizutragen. Unter öffentlichem Deckdienst versteht man das Decken eines weiblichen Tieres, dessen Halter eine andere Person als der Halter des männlichen Tieres ist. Als öffentlicher Deckdienst gilt zudem jedes Decken, das von einem männlichen Tier ausgeführt wird, das von einer juristischen Person gehalten wird, 2. die künstliche Besamung reglementieren, sie von einer Erlaubnis abhängig machen und die Bedingungen für ihre Erteilung festlegen, insbesondere vorschreiben, dass die Besamung nur anhand von männlichen Tieren ausgeführt werden darf, die dazu geeignet sind, zur Verbesserung der Rassen beizutragen oder den wirtschaftlichen Ertrag des Viehbestands zu erhöhen, 3.die Bedingungen, denen männliche Tiere entsprechen müssen, und die Eigenschaften, die sie aufweisen müssen, um hinsichtlich ihrer Eignung für den öffentlichen Deckdienst anerkannt zu werden, bestimmen, 4. beschliessen, dass diese Tiere nur in einer bestimmten Region des Landes decken dürfen, 5.die Arbeitsweise der Organe regeln, die mit der offiziellen Anerkennung dieser Tiere beauftragt sind, 6. geeignete Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass weibliche Tiere durch männliche Tiere gedeckt werden, die nicht offiziell zu diesem Zweck anerkannt worden sind.Diese Massnahmen dürfen jedoch kein Verbot des Weidegangs der Tiere beinhalten, 7. die Halter der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen männlichen Tiere verpflichten, ein Verzeichnis aller gedeckten weiblichen Tiere zu führen und den Haltern dieser Tiere einen Deckschein auszustellen, 8.die Gemeindeverwaltungen verpflichten, ein laufendes Verzeichnis der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen und der nicht zugelassenen männlichen Tiere zu führen. [Art. 1bis - [...]] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 426 vom 5. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des G. vom 23. März 1998 (B.S. vom 30. April 1998)] Artikel 1 - Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König die Gemeinden mit Aufgaben beauftragen und sie für die daraus resultierenden Ausgaben aufkommen lassen.
Im Rahmen derselben Vorschriften kann Er den Züchtervereinigungen Aufgaben anvertrauen, jedoch mit Ausnahme der Ermittlung und Feststellung der Verstösse.
Er kann die Ausübung der Befugnisse, die Ihm durch die Artikel 1 und 2 erteilt werden, dem Minister der Landwirtschaft übertragen.
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und der Gendarmerie sind die Tierzuchtberater des Staates und die Veterinärinspektoren des Staates eigens beauftragt, die Anwendung der aufgrund von Artikel 1 vorgeschriebenen Massnahmen zu überwachen und insbesondere die Verstösse zu ermitteln und anhand von Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, insbesondere in Bezug auf Betrug und Fälschung, werden Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse mit einer Geldbusse von einem bis zu fünfundzwanzig Franken und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung wegen eines dieser Verstösse kann die Strafe verdoppelt werden.
Art. 4 - Gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 und 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbusse von fünfzig bis zu zweihundert Franken belegt, wer sich den Inspektionen durch die Personen, die dazu ermächtigt sind, die Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln und festzustellen, widersetzt.
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung wegen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses kann das Gericht die Geldbusse auf fünfhundert Franken erhöhen und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen.
Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse anwendbar.
Art. 5 - Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Verstösse kann der Minister der Landwirtschaft dem Verurteilten für die Zeit, die er bestimmt, den Anspruch auf eine Kontrolle, eine Körung, die Teilnahme an einem Wettbewerb oder einen anderen durch Vorschriften in Bezug auf die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen geschaffenen Vorteil entziehen oder verweigern.
Art. 6 - Folgende Bestimmungen werden mit ihrem tatsächlichen Inkrafttreten bis zum Datum ihrer Aufhebung voll und ganz wirksam: 1. der Erlass des Regenten vom 30.Januar 1946 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Pferderassen, abgeändert durch die Erlasse des Regenten vom 15. April 1947 und vom 30. Juli 1948 und durch den Königlichen Erlass vom 26.April 1951, 2. der Ministerielle Erlass vom 5.November 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Rinderrassen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. Januar 1948 und vom 5. Oktober 1953, 3. der Ministerielle Erlass vom 11.März 1946 über die Verbesserung der Geflügel- und Kaninchenrassen.