gepubliceerd op 31 oktober 2011
Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1 JULI 2011. - Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke infrastrukturen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt.
Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche Ordnung, 2."KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, 3. "sektorspezifischer Behörde": a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen, 4."kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, 5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, 6."europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte, 7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen durch die GDKZ erfordern könnten, 8."Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber von besonderem Interesse für die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister erfordern könnten, 9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im Sinne des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, 11."Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt.
KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen.
Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung. § 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: 1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und -übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, 2.Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie Öltransport in Rohrfernleitungen, 3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: 1. Strassenverkehr 2.Schienenverkehr 3. Luftverkehr 4.Binnenschifffahrt 5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu gewährleisten. § 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen.
Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen Infrastrukturen Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen.
Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer Infrastrukturen. § 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt.
Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. § 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. § 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, oder 2.mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt, oder 3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls wesentlicher Dienstleistungen. § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen.
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. § 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen.
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur.
Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter.
Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der nationalen kritischen Infrastrukturen vor. § 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter.
Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet identifiziert haben.
Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor.
Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung.
Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten Verpflichtungen.
Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den Teilsektor, dem sie angehört. § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt.
Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind.
Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. § 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert.
Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer Infrastrukturen Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen.
Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem Bürgermeister und den Polizeidiensten. § 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen dieser Stelle. § 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr verfügbar.
Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu neutralisieren. § 2 - Der SPB umfasst mindestens: 1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar sind, 2.abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung entsprechend anzuwenden sind.
Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. § 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende Schritte: 1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, 2.Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, 3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, 4.für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. § 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische Infrastruktur.
Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmassnahmen um. § 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.
Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB gleichgesetzt. § 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen verantwortlich.
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest.
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. § 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen kann. § 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten.
Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse.
Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen.
Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des Innern an die Polizeidienste. § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei.
Abschnitt 5 - Informationsaustausch Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen.
Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu sorgen.
Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen.
Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den externen Schutzmassnahmen zu bringen.
Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie dieser Informationen übermitteln.
Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen.
Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen.
Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 mitgeteilt werden. § 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet.
Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. § 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen Inspektionsdienst.
Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. § 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor festgelegt wird. § 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor erfüllen müssen.
Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der Ausübung ihres Auftrags jederzeit: 1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle unterliegen;zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. 2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen einsehen, 3.alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für notwendig erachten. § 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. § 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und kann Protokolle erstellen.
Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und den Informationsaustausch nicht nachkommt.
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren belegt. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Informationen übermittelt.
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr belegt. § 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die vorerwähnten Verstösse.
KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der Punkte von lokalem Interesse Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. § 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse.
Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen.
Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des Innern an die Polizeidienste. § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt.
Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten.
Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft.
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den kritischen Infrastrukturen ihres Sektors.
II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen.
Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung werden berücksichtigt.
B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Verfahrens.
II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Verfahrens.
III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an.
Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung.
IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten.
Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE