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Koninklijk Besluit van 19 februari 2016
gepubliceerd op 26 november 2019

Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011 betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019042435
pub.
26/11/2019
prom.
19/02/2016
ELI
eli/besluit/2016/02/19/2019042435/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


19 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 01/07/2011 pub. 15/07/2011 numac 2011000399 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke infrastructuren type wet prom. 01/07/2011 pub. 31/10/2011 numac 2011000679 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling sluiten betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 01/07/2011 pub. 15/07/2011 numac 2011000399 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke infrastructuren type wet prom. 01/07/2011 pub. 31/10/2011 numac 2011000679 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling sluiten betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 7 april 2016), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 5 mei 2017 tot wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot uitvoering van de artikelen 13, 24 en 25 van de wet van 1 juli 2011Relevante gevonden documenten type wet prom. 01/07/2011 pub. 15/07/2011 numac 2011000399 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke infrastructuren type wet prom. 01/07/2011 pub. 31/10/2011 numac 2011000679 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling sluiten betreffende de beveiliging en bescherming van de kritieke infrastructuren, voor de sector Vervoer, deelsector spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2017).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1.Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Vorschriften über den Schutz und die Sicherheit der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen erwähnt ist. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf: 1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind, 2.Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, 3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen Eisenbahnnetzen verkehren oder auf stillgelegten, jedoch nicht abgerissenen Bahngleisen, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören, die ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte Personal einbegriffen, 4.Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder touristische Zwecke genutzt werden und auf dem nationalen Eisenbahnnetz verkehren, 5. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem belgischen Eisenbahnnetz verkehren. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 1.Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, 2. "SPB": der in Artikel 13 des Gesetzes erwähnte Sicherheitsplan des Betreibers, 3."Eisenbahnbetreiber": der in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes bestimmte Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr, 4. "Sicherheitsbereich im Eisenbahnverkehr": die in Nr.7 des vorliegenden Artikels bestimmten Bereiche des Eisenbahnnetzes, die für die Gefahrenabwehr im Eisenbahnverkehr von wesentlicher Bedeutung sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung festgelegt werden, 5. "Eisenbahninfrastruktur": die in Artikel 3 Nr.32 des Eisenbahngesetzbuches bestimmte Eisenbahninfrastruktur, 6. "Inspektionsdienst": die für Eisenbahnpolitik zuständige Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, 7."Eisenbahnnetz": das in Artikel 3 Nr. 59 des Eisenbahngesetzbuches bestimmte Netz und die unbewachten Haltestellen, 8. "Übung am Tisch": in einem Raum ausgeführte Simulationsübung, die sich auf Informationen und besondere Befehle stützt, die nach jedem Zwischenfall erläutert werden. KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen Art. 4 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im Eisenbahnnetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese Bereiche können einen Teil des Eisenbahnnetzes umfassen, der größer als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des Eisenbahnnetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser Sicherheitsbereiche im Eisenbahnverkehr durchgeführt werden, werden die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Eisenbahnnetzes sowie die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnnetzes haben.

Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt.

Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt.

Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPBs und Modalitäten der Beteiligung der Hilfs- und Polizeidienste an den vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen Art. 5 - § 1 - Der SPB wird in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren anhand von Übungen getestet. § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine identische Funktion erfüllen, besteht die Möglichkeit, innerhalb des in § 1 erwähnten Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen zu testen. § 3 - Die Übungen können in Form von Übungen am Tisch oder realistischen Simulationsübungen ausgeführt werden.

Hilfs- und Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt.

Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse entwickelt. § 4 - Der Eisenbahnbetreiber unterrichtet den Inspektionsdienst über den Zeitpunkt und die Art der Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Unterrichtung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt. § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den Übungen teilnehmen. § 6 - Im Falle der Teilnahme der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 5 angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesem Dienst festgelegt. § 7 - Der SPB wird bei Bedarf entsprechend den Schlussfolgerungen aus den Übungen revidiert. Er wird mindestens einmal alle fünf Jahre evaluiert. § 8 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bericht über die Evaluation der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst eine Kopie davon.

Abschnitt 3 - Inspektionsdienst und Modalitäten der Kontrolle Art. 6 - Der Inspektionsdienst ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse seitens der Eisenbahnbetreiber des Teilsektors Schienenverkehr beauftragt.

Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt ist.

Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die Inhaber der in Absatz 2 erwähnten Legitimationskarte sind. Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.

Art. 7 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: 1. durch seinen Personalausweis, 2.durch seine in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte persönliche Legitimationskarte. § 2 - Der Inspektor nimmt, nachdem er sich ausgewiesen hat, Kenntnis vom SPB, erhält auf seinen Antrag hin eine Kopie davon und hat Zugang zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes notwendig sind. § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle Mitwirkung, um Letzteren bestmöglich über alle bestehenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.

Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften einhält.

Unbeschadet des Artikels 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergreift der Eisenbahnbetreiber geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der Inspektoren während der Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist.

Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber vereinbaren ein Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der Durchführung der Inspektionen in den Anlagen des Eisenbahnbetreibers, wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgesehen.

Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile betreten. § 4 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Mindestinhalt umfasst, 2.ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 5 § 1 erwähnten Fristen durchgeführt werden, 4.ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkommt. Art. 8 - Nach jeder Inspektion erstellt der Inspektor einen Inspektionsbericht und übermittelt dem Betreiber der inspizierten kritischen Infrastruktur eine Kopie davon.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage [Anlage ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Mai 2017 (B.S. vom 29.

Mai 2017)]

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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