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Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling | Loi relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 JULI 2011. - Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van | 1er JUILLET 2011. - Loi relative à la sécurité et la protection des |
kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling | infrastructures critiques. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2011 betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke | loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des |
infrastrukturen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2011). | infrastructures critiques (Moniteur belge du 15 juillet 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der | 1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der |
kritischen Infrastrukturen | kritischen Infrastrukturen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des | Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des |
Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung | Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung |
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der | europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der |
Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. | Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. |
Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale | Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale |
Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, | Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, |
nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und | nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und |
Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen | Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen |
Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt. | Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen | 1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und | Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und |
Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche | Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche |
Ordnung, | Ordnung, |
2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet | 2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet |
durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, | durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, |
3. "sektorspezifischer Behörde": | 3. "sektorspezifischer Behörde": |
a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen | a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen |
Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied | Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied |
seiner Verwaltung, | seiner Verwaltung, |
b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder | b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder |
ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, | ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, |
c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder | c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder |
ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, | ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, |
d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die | d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die |
Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm | Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm |
beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung | beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung |
beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen | beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen |
Instituts für Post- und Fernmeldewesen, | Instituts für Post- und Fernmeldewesen, |
4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von | 4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von |
föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die | föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die |
Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der | Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der |
Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen | Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen |
oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des | oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des |
Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese | Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese |
Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, | Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, |
5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet | 5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet |
gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder | gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder |
Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, | Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, |
6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische | 6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische |
Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche | Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche |
Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
hätte, | hätte, |
7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als | 7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als |
kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem | kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem |
Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von | Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von |
Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für | Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für |
militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen | militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen |
durch die GDKZ erfordern könnten, | durch die GDKZ erfordern könnten, |
8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische | 8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische |
Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber | Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber |
von besonderem Interesse für die Ausführung der | von besonderem Interesse für die Ausführung der |
verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das | verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das |
Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister | Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister |
erfordern könnten, | erfordern könnten, |
9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im | 9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im |
Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, | Kommunikation, |
10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für | 10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für |
Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder | Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder |
europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, | europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, |
11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7. | 11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom | 12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnt. | integrierten Polizeidienstes erwähnt. |
KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen | KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den |
Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und | Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und |
den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen. | den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen. |
Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 | Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung | erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung |
von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage | von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage |
für industrielle Stromerzeugung. | für industrielle Stromerzeugung. |
§ 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: | § 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: |
1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und | 1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und |
-übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, | -übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, |
2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie | 2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie |
Öltransport in Rohrfernleitungen, | Öltransport in Rohrfernleitungen, |
3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, | 3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, |
Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. | Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. |
Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: | Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: |
1. Strassenverkehr | 1. Strassenverkehr |
2. Schienenverkehr | 2. Schienenverkehr |
3. Luftverkehr | 3. Luftverkehr |
4. Binnenschifffahrt | 4. Binnenschifffahrt |
5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. | 5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine | § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine |
Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr. | Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr. |
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im | Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch | Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch |
die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von | die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von |
Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des | Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des |
Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung | Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung |
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der | europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der |
Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu | Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
§ 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und | § 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und |
auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die | auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die |
Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen. | Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen. |
Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen | Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen |
Infrastrukturen | Infrastrukturen |
Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in | Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in |
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und | ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und |
europäischen kritischen Infrastrukturen. | europäischen kritischen Infrastrukturen. |
Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen | Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen |
für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen | für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen |
kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, | kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, |
der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer | der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer |
Infrastrukturen. | Infrastrukturen. |
§ 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und | § 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und |
europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt. | europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt. |
Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische | Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische |
Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen | Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen |
müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden | müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden |
Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach | Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach |
Konsultierung der betreffenden Regionen. | Konsultierung der betreffenden Regionen. |
§ 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien | § 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien |
fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, | fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, |
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in | unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in |
Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der | Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der |
betreffenden Regionen. | betreffenden Regionen. |
§ 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und | § 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und |
europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: | europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: |
1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, | 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, |
oder | oder |
2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher | 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher |
Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder | Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder |
Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die | Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die |
Umwelt, oder | Umwelt, oder |
3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere | 3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere |
Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und | Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und |
Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls | Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls |
wesentlicher Dienstleistungen. | wesentlicher Dienstleistungen. |
§ 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die | § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die |
Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen | Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen |
nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache | nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache |
mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden | mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden |
Regionen. | Regionen. |
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden | Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden |
Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer | Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer |
Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. | Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. |
§ 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die | § 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die |
Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische | Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische |
kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in | kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in |
Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und | Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und |
gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. | gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. |
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden | Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden |
Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer | Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer |
Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. | Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. |
Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von | Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von |
ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen | ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen |
an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. | an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. |
Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls | Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls |
nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der | nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der |
nationalen kritischen Infrastrukturen vor. | nationalen kritischen Infrastrukturen vor. |
§ 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr | § 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr |
identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen | identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen |
an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. | an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. |
Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der | Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der |
sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden | sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden |
Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen | Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl | Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl |
hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten | hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten |
potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch | potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch |
derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet | derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet |
identifiziert haben. | identifiziert haben. |
Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen | Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen |
Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die | Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die |
sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor. | sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor. |
Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den | Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den |
mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur | mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur |
als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung. | als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung. |
Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche | Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche |
Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der | Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der |
kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes | kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes |
Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere | Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere |
entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten | entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten |
Verpflichtungen. | Verpflichtungen. |
Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung | Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung |
einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ | einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ |
beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den | beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den |
Teilsektor, dem sie angehört. | Teilsektor, dem sie angehört. |
§ 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht | § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht |
sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der | sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der |
in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt. | Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt. |
Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen | Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen |
muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder | muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder |
einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese | einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese |
bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche | bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche |
Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind. | Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind. |
Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union | Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union |
auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde | auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde |
der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über | der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über |
die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen | die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen |
kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. | kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. |
§ 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 | § 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 |
über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, | über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, |
-bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert. | -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert. |
Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer | Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer |
Infrastrukturen | Infrastrukturen |
Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt | Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt |
eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der | eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der |
sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs | sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs |
Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur | Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur |
und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen. | und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen. |
Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto | Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto |
Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der | Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der |
Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem | Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem |
Bürgermeister und den Polizeidiensten. | Bürgermeister und den Polizeidiensten. |
§ 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die | § 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die |
in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine | in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine |
Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber | Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber |
einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die | einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die |
Kontaktinformationen dieser Stelle. | Kontaktinformationen dieser Stelle. |
§ 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr | § 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr |
verfügbar. | verfügbar. |
Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt | Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt |
einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den | einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den |
Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen | Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen |
Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und | Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und |
organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu | organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu |
neutralisieren. | neutralisieren. |
§ 2 - Der SPB umfasst mindestens: | § 2 - Der SPB umfasst mindestens: |
1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar | 1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar |
sind, | sind, |
2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung | 2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung |
entsprechend anzuwenden sind. | entsprechend anzuwenden sind. |
Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann | Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann |
der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme | der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme |
bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. | bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. |
§ 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende | § 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende |
Schritte: | Schritte: |
1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, | 1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, |
die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die | die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die |
Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, | Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, |
2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten | 2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten |
relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich | relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich |
vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die | vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die |
Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, | Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, |
3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der | 3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der |
möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer | möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer |
Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, | Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, |
4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl | 4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl |
und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. | und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. |
§ 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab | § 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab |
Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische | Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische |
Infrastruktur. | Infrastruktur. |
Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen | Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen |
Sicherheitsmassnahmen um. | Sicherheitsmassnahmen um. |
§ 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | § 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. |
Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der | Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der |
durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB | durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die | § 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die |
Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder | Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder |
Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen | Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die | Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die |
Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest. | Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest. |
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro | Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro |
Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den | Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den |
Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden. | Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden. |
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, |
die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information | die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information |
bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei | bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei |
einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur | einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur |
bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. | bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. |
§ 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten | § 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten |
benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es | benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es |
Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen | Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen |
kann. | kann. |
§ 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung | § 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung |
der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, | der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, |
benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige | benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige |
sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen | sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen |
Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten. | Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten. |
Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen | Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen |
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe |
Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage | Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage |
einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss | einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss |
Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse. | Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse. |
Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf | Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf |
dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister | dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister |
externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei | externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei |
diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ | diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ |
stehen dürfen. | stehen dürfen. |
Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen | Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen |
Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der | Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der |
Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis | Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis |
7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. | 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. |
§ 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in | § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in |
Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes | Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des |
Innern an die Polizeidienste. | Innern an die Polizeidienste. |
§ 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und | § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und |
Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember | Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls | integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls |
an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, | an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, |
der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten | der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten |
dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. | dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. |
Abschnitt 5 - Informationsaustausch | Abschnitt 5 - Informationsaustausch |
Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für | Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für |
das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen | das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen |
Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen. | Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen. |
Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die | Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die |
sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste | sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste |
arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen | arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen |
Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der | Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der |
kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den | kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den |
internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu | internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu |
sorgen. | sorgen. |
Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder | Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder |
gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die | gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die |
Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in | Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in |
Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und | Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und |
die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen. | die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen. |
Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die | Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die |
Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem | Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem |
Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen | Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen |
auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den | auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den |
externen Schutzmassnahmen zu bringen. | externen Schutzmassnahmen zu bringen. |
Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie | Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie |
dieser Informationen übermitteln. | dieser Informationen übermitteln. |
Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die | Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die |
Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 | Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 |
und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in | und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in |
Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, | Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, |
auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder | auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder |
ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. | ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. |
Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der | Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der |
Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und | Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und |
darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich | darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich |
für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags | für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags |
Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. | Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. |
Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle | Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle |
Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 | Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
§ 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des | § 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. | Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. |
Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen | Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro | Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro |
Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle | Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle |
der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors | Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors |
beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. | beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. |
§ 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder | § 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder |
gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen | gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen |
Inspektionsdienst. | Inspektionsdienst. |
Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. | Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. |
§ 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer | § 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer |
Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor | Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
§ 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die | § 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die |
Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder | Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder |
Teilsektor erfüllen müssen. | Teilsektor erfüllen müssen. |
Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der | Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der |
Ausübung ihres Auftrags jederzeit: | Ausübung ihres Auftrags jederzeit: |
1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte | 1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte |
alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle | alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle |
unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen | unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen |
Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. | Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. |
2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags | 2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags |
notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen | notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen |
einsehen, | einsehen, |
3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle | 3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle |
Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für | Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für |
notwendig erachten. | notwendig erachten. |
§ 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem | § 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem |
Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller | Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller |
Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser | Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser |
Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, | Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, |
aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der | aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der |
Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. | Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. |
§ 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der | § 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der |
Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder | Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder |
Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des | Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann |
ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und | ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und |
kann Protokolle erstellen. | kann Protokolle erstellen. |
Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer | Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund | dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund |
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten | des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten |
Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und | Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und |
den Informationsaustausch nicht nachkommt. | den Informationsaustausch nicht nachkommt. |
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde | Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde |
wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren | wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren |
belegt. | belegt. |
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und |
einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die | Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die |
Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder | Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder |
behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm | behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm |
verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte | verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte |
oder unvollständige Informationen übermittelt. | oder unvollständige Informationen übermittelt. |
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde | Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde |
wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr | wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr |
belegt. | belegt. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, | § 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung | einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung |
auf die vorerwähnten Verstösse. | auf die vorerwähnten Verstösse. |
KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der | KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der |
Punkte von lokalem Interesse | Punkte von lokalem Interesse |
Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe |
Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. | Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. |
§ 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem | § 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem |
Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister | Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister |
externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem | externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem |
Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den | Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den |
Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. | Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. |
§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister |
externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse. | externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse. |
Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für | Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für |
das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von | das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von |
föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die | föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die |
Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum | Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum |
Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen. | Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen. |
Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden | Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden |
von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und | von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und |
-leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über | -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über |
das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. | das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. |
§ 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in | § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in |
Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes | Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des |
Innern an die Polizeidienste. | Innern an die Polizeidienste. |
§ 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und | § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und |
Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember | Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls | integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls |
an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, | an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, |
der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten | der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten |
dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. | dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein |
Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | "Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen |
Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle | Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle |
der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung | der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung |
von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage | von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage |
für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten | für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten |
Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische | Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische |
Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt. | Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt. |
Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." | Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die | Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die |
Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von | Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von |
Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in | Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in |
Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten. | Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten. |
Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen | Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen |
von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf | von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf |
Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar | Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar |
erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft. | erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft. |
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage | Anlage |
Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen | Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen |
kritischen Infrastrukturen | kritischen Infrastrukturen |
Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen | Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen |
Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: | Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: |
A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen | A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen |
I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 | I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 |
erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den | erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den |
kritischen Infrastrukturen ihres Sektors. | kritischen Infrastrukturen ihres Sektors. |
II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte | II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte |
Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische | Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische |
Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste | Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste |
der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen | der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen |
Infrastrukturen. | Infrastrukturen. |
Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des | Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des |
betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 | betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 |
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit | erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit |
von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der | von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der |
Wiederherstellung werden berücksichtigt. | Wiederherstellung werden berücksichtigt. |
B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen | B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen |
I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten | I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten |
sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten | sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten |
nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die | nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die |
diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des | diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des |
Verfahrens. | Verfahrens. |
II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die | II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die |
europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element | europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element |
der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" | der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" |
gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser | gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser |
Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des | Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des |
Verfahrens. | Verfahrens. |
III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 | III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 |
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden | erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden |
potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an. | potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an. |
Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der | Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der |
Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des | Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des |
Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung. | Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung. |
IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses | IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses |
Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, | Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, |
die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen | die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen |
Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten. | Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten. |
Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den | Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden | Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |