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Meertalige weergave van Wet van 01/07/2011
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Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling Loi relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 JULI 2011. - Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van 1er JUILLET 2011. - Loi relative à la sécurité et la protection des
kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling infrastructures critiques. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2011 betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des
infrastrukturen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2011). infrastructures critiques (Moniteur belge du 15 juillet 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der 1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der
kritischen Infrastrukturen kritischen Infrastrukturen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des
Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der
Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt.
Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale
Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen,
nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und
Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen
Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt. Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse versteht man unter: Ausführungserlasse versteht man unter:
1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen 1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und
Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche
Ordnung, Ordnung,
2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet 2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet
durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse,
3. "sektorspezifischer Behörde": 3. "sektorspezifischer Behörde":
a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen
Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied
seiner Verwaltung, seiner Verwaltung,
b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder
ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung,
c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder
ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung,
d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die
Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm
beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung
beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen
Instituts für Post- und Fernmeldewesen, Instituts für Post- und Fernmeldewesen,
4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von 4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von
föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die
Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der
Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen
oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des
Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese
Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten,
5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet 5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet
gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte,
6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische 6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische
Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche
Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union
hätte, hätte,
7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als 7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als
kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem
Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von
Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für
militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen
durch die GDKZ erfordern könnten, durch die GDKZ erfordern könnten,
8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische 8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische
Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber
von besonderem Interesse für die Ausführung der von besonderem Interesse für die Ausführung der
verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das
Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister
erfordern könnten, erfordern könnten,
9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im 9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im
Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, Kommunikation,
10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für 10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für
Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder
europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist,
11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7. 11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, integrierten Polizeidienstes,
12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom 12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnt. integrierten Polizeidienstes erwähnt.
KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den
Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und
den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen. den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen.
Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde
erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung
von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage
für industrielle Stromerzeugung. für industrielle Stromerzeugung.
§ 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: § 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren:
1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und 1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und
-übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, -übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung,
2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie 2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie
Öltransport in Rohrfernleitungen, Öltransport in Rohrfernleitungen,
3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, 3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas,
Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals.
Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren:
1. Strassenverkehr 1. Strassenverkehr
2. Schienenverkehr 2. Schienenverkehr
3. Luftverkehr 3. Luftverkehr
4. Binnenschifffahrt 4. Binnenschifffahrt
5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. 5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen.
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine
Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr. Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch
die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von
Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des
Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung
europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der
Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu
gewährleisten. gewährleisten.
§ 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und § 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und
auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die
Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen. Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen.
Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen
Infrastrukturen Infrastrukturen
Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und
europäischen kritischen Infrastrukturen. europäischen kritischen Infrastrukturen.
Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen
für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen
kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet,
der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer
Infrastrukturen. Infrastrukturen.
§ 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und § 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und
europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt. europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt.
Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische
Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen
müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden
Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach
Konsultierung der betreffenden Regionen. Konsultierung der betreffenden Regionen.
§ 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien § 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien
fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen,
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in
Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der
betreffenden Regionen. betreffenden Regionen.
§ 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und § 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und
europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind:
1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte,
oder oder
2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher
Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder
Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die
Umwelt, oder Umwelt, oder
3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere 3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere
Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und
Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls
wesentlicher Dienstleistungen. wesentlicher Dienstleistungen.
§ 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die
Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen
nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache
mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden
Regionen. Regionen.
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden
Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer
Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur.
§ 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die § 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die
Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische
kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in
Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen.
Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden
Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer
Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur.
Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von
ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen
an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter.
Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls
nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der
nationalen kritischen Infrastrukturen vor. nationalen kritischen Infrastrukturen vor.
§ 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr § 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr
identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen
an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter.
Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der
sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden
Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl
hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten
potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch
derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet
identifiziert haben. identifiziert haben.
Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen
Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die
sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor. sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor.
Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den
mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur
als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung. als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung.
Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche
Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der
kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes
Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere
entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten
Verpflichtungen. Verpflichtungen.
Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung
einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ
beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den
Teilsektor, dem sie angehört. Teilsektor, dem sie angehört.
§ 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht
sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der
in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt. Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt.
Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen
muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder
einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese
bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche
Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind. Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind.
Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union
auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde
der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über
die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen
kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken.
§ 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 § 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998
über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen,
-bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert. -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert.
Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer
Infrastrukturen Infrastrukturen
Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt
eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der
sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs
Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur
und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen. und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen.
Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto
Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der
Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem
Bürgermeister und den Polizeidiensten. Bürgermeister und den Polizeidiensten.
§ 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die § 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die
in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine
Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber
einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die
Kontaktinformationen dieser Stelle. Kontaktinformationen dieser Stelle.
§ 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr § 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr
verfügbar. verfügbar.
Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt
einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den
Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen
Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und
organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu
neutralisieren. neutralisieren.
§ 2 - Der SPB umfasst mindestens: § 2 - Der SPB umfasst mindestens:
1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar 1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar
sind, sind,
2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung 2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung
entsprechend anzuwenden sind. entsprechend anzuwenden sind.
Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann
der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme
bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. bestimmter Informationen in den SPB auferlegen.
§ 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende § 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende
Schritte: Schritte:
1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, 1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur,
die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die
Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten,
2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten 2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten
relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich
vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die
Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen,
3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der 3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der
möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer
Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien,
4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl 4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl
und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen.
§ 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab § 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab
Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische
Infrastruktur. Infrastruktur.
Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen
Sicherheitsmassnahmen um. Sicherheitsmassnahmen um.
§ 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. § 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.
Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der
durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die § 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die
Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder
Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen
verantwortlich. verantwortlich.
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die
Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest. Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest.
Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro
Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den
Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden. Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information
bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei
einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur
bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen.
§ 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten § 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten
benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es
Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen
kann. kann.
§ 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung § 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung
der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann,
benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige
sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen
Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten. Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten.
Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden,
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe
Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage
einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss
Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse. Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse.
Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf
dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister
externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei
diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ
stehen dürfen. stehen dürfen.
Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen
Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der
Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis
7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers.
§ 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in
Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des
Innern an die Polizeidienste. Innern an die Polizeidienste.
§ 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und
Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls
an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei,
der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten
dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei.
Abschnitt 5 - Informationsaustausch Abschnitt 5 - Informationsaustausch
Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für
das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen
Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen. Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen.
Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die
sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste
arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen
Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der
kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den
internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu
sorgen. sorgen.
Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder
gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die
Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in
Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und
die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen. die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen.
Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die
Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem
Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen
auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den
externen Schutzmassnahmen zu bringen. externen Schutzmassnahmen zu bringen.
Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie
dieser Informationen übermitteln. dieser Informationen übermitteln.
Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die
Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4
und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in
Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden,
auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder
ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen.
Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der
Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und
darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich
für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags
Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen.
Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle
Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
§ 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des § 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des
Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet.
Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen
Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro
Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle
der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors
beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist.
§ 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder § 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder
gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen
Inspektionsdienst. Inspektionsdienst.
Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen.
§ 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer § 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer
Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor
festgelegt wird. festgelegt wird.
§ 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die § 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die
Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder
Teilsektor erfüllen müssen. Teilsektor erfüllen müssen.
Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der
Ausübung ihres Auftrags jederzeit: Ausübung ihres Auftrags jederzeit:
1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte 1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte
alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle
unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen
Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. Erlaubnis des Richters am Polizeigericht.
2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags 2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags
notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen
einsehen, einsehen,
3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle 3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle
Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für
notwendig erachten. notwendig erachten.
§ 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem § 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem
Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller
Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser
Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet,
aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der
Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen.
§ 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der § 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der
Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder
Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann
ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und
kann Protokolle erstellen. kann Protokolle erstellen.
Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund
des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten
Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und
den Informationsaustausch nicht nachkommt. den Informationsaustausch nicht nachkommt.
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde
wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren
belegt. belegt.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und
einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die
Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder
behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm
verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte
oder unvollständige Informationen übermittelt. oder unvollständige Informationen übermittelt.
Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde
wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr
belegt. belegt.
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, § 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung
auf die vorerwähnten Verstösse. auf die vorerwähnten Verstösse.
KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der
Punkte von lokalem Interesse Punkte von lokalem Interesse
Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden,
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe
Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse.
§ 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem § 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem
Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister
externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem
Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den
Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen.
§ 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden,
gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister
externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse. externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse.
Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für
das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von
föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die
Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum
Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen. Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen.
Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden
von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und
-leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über
das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers.
§ 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in
Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des
Innern an die Polizeidienste. Innern an die Polizeidienste.
§ 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und
Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls
an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei,
der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten
dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde
Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein
Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die "Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen
Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle
der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung
von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage
für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten
Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische
Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt. Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt.
Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt."
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die
Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von
Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in
Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten. Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten.
Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen
von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf
Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar
erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft. erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft.
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage Anlage
Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen
kritischen Infrastrukturen kritischen Infrastrukturen
Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen
Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten:
A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen
I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1
erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den
kritischen Infrastrukturen ihres Sektors. kritischen Infrastrukturen ihres Sektors.
II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte
Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische
Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste
der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen
Infrastrukturen. Infrastrukturen.
Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des
betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit
von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der
Wiederherstellung werden berücksichtigt. Wiederherstellung werden berücksichtigt.
B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen
I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten
sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten
nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die
diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des
Verfahrens. Verfahrens.
II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die
europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element
der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur"
gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser
Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des
Verfahrens. Verfahrens.
III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden
potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an. potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an.
Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der
Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des
Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung. Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung.
IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses
Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt,
die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen
Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten. Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten.
Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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