gepubliceerd op 13 mei 2008
Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 8 september 2006); - van hoofdstuk IX van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2006).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im mittleren Dienst zugelassen wird. » Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader teilnehmen. § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben.
Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen.
Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011.
Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung zugelassen. § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet. » Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage.
Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 erwähnte Zulage. » Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April 2002 » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX