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              | Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie | 30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du | 
| van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van | personnel des services de police. - Traduction allemande de | 
| wijzigingsbepalingen | dispositions modificatives | 
| De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | 
| vertaling : | traduction en langue allemande : | 
| - van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit | - de la loi du 2 juin 2006 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 | 
| van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel | portant la position juridique du personnel des services de police en | 
| van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van | ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de | 
| aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van | certains membres du personnel de la direction générale de la police | 
| de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 8 september 2006); | judiciaire (Moniteur belge du 8 septembre 2006); | 
| - van hoofdstuk IX van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van | - du chapitre IX de la loi du 20 juin 2006 portant modification de | 
| bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2006). | divers textes relatifs à la police intégrée (Moniteur belge du 26 juillet 2006). | 
| Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | 
| März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 
| Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter | Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter | 
| Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den | Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den | 
| Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind | Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | 
| der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel | 
| XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des | « Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des | 
| Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 | Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 | 
| Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | 
| Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | 
| Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | 
| Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | 
| bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | 
| ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des | ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des | 
| Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer | Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer | 
| besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im | besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im | 
| mittleren Dienst teilnehmen. | mittleren Dienst teilnehmen. | 
| § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | 
| bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über | bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über | 
| einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | 
| Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 | Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 | 
| erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder | erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder | 
| Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei | Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei | 
| gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes | gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes | 
| Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung | Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung | 
| zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | 
| ungenügend » erhalten haben. | ungenügend » erhalten haben. | 
| § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | 
| Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | 
| Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach | Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach | 
| demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. | demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. | 
| Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | 
| Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | 
| andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | 
| Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | 
| Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder | Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder | 
| angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im | angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im | 
| mittleren Dienst zugelassen wird. » | mittleren Dienst zugelassen wird. » | 
| Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel | Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel | 
| XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder | « Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder | 
| des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 | des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 | 
| Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | 
| Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | 
| Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | 
| Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | 
| bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad | bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad | 
| eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung | eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung | 
| nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch | nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch | 
| Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer | Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer | 
| besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader | besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader | 
| teilnehmen. | teilnehmen. | 
| § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | 
| bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über | bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über | 
| einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | 
| Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, | Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, | 
| indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den | indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den | 
| Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen | Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen | 
| Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, | Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, | 
| in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters | in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters | 
| eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren | eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren | 
| Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine | Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine | 
| mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister | mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister | 
| bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. | bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. | 
| Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich | Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich | 
| von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits | von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits | 
| vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der | vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der | 
| Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. | Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. | 
| Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der | Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der | 
| Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die | Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die | 
| anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. | anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. | 
| Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « | Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « | 
| ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung | ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung | 
| zugelassen. | zugelassen. | 
| § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | 
| Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | 
| Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des | Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des | 
| Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen | Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen | 
| haben, befördert. | haben, befördert. | 
| Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die | Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die | 
| Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das | Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das | 
| gleich null ist. | gleich null ist. | 
| Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | 
| Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | 
| andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | 
| Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | 
| Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren | Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren | 
| angerechnet. » | angerechnet. » | 
| Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis | Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis | 
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von | « Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von | 
| Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals | Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals | 
| im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 | im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 | 
| oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als | oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als | 
| Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser | Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser | 
| Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel | Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel | 
| XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als | XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als | 
| das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. | das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. | 
| § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das | § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das | 
| finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am | finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am | 
| Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle | Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle | 
| M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem | M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem | 
| Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in | Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in | 
| Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung | Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung | 
| erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den | erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den | 
| Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten | Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten | 
| Zulage. | Zulage. | 
| Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der | Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der | 
| Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in | Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in | 
| Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. | Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. | 
| § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser | § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser | 
| Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 | Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 | 
| erwähnte Zulage. » | erwähnte Zulage. » | 
| Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | 
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 | Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | 
| INNERES | INNERES | 
| 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die | 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die | 
| integrierte Polizei | integrierte Polizei | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. | KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. | 
| März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | 
| Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 | Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 | 
| Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz | Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz | 
| vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel | vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel | 
| VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April | VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April | 
| 2002 » ersetzt. | 2002 » ersetzt. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |