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Loi du 26 juin 1967
publié le 10 mai 2013

Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000298
pub.
10/05/2013
prom.
26/06/1967
ELI
eli/loi/1967/06/26/2013000298/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 JUIN 1967. - Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 juin 1967 relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises (Moniteur belge du 27 septembre 1967), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal n° 239 du 31 décembre 1983 relatif à certains comités et commissions du Ministère des Communications (Moniteur belge du 13 janvier 1984); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND TELEFONWESENS 26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: 1.Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, 2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, 3.Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile.

Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen.

Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz vorbehalten sein wird.

Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die Spediteure gegebenenfalls sein müssen.

Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, ausgesetzt oder entzogen.

Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden Ausschuss] geltend zu machen. [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31.

Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen abhängen: 1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine natürliche Person ist: a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden ist. Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten werden in Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1958, das es dem König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder Entscheidung Pflicht. 2. was das Unternehmen betrifft: a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.

Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist von sechs Monaten.

Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses Unternehmen den Konkurs eröffnete, c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht eingehalten werden. Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen zuständigen Ministers.

Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: 1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes abzugeben, 2.eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben.

Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Wirtschaftssektoren abzugeben.

Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter der repräsentativsten Berufsorganisationen der Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt.

Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt werden.

Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden.

Art. 10 - Der König bestimmt: 1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, 2.die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, 3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können.Diese Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, 4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, 5.die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig gemacht wird, 6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben können. Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen werden geahndet: 1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, 2.Verstösse gegen Artikel 3, 3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr.2, 3 und 4.

Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse verpflichtet.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. [Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln und durch Protokolle festzustellen.

Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten.

Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen des Gesetzes festlegen wird.

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