← Retour vers "Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 1967. - Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 1967. - Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 26 juin 1967 relative au statut des auxiliaires | de wet van 26 juni 1967 betreffende het statuut van de tussenpersonen |
de transport de marchandises (Moniteur belge du 27 septembre 1967), | op het gebied van het goederenvervoer (Belgisch Staatsblad van 27 |
telle qu'elle a été modifiée successivement par : | september 1967), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal n° 239 du 31 décembre 1983 relatif à certains comités | - het koninklijk besluit nr. 239 van 31 december 1983 betreffende |
et commissions du Ministère des Communications (Moniteur belge du 13 janvier 1984); | bepaalde comités en commissies van het Ministerie van Verkeerswezen (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1984); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND |
TELEFONWESENS | TELEFONWESENS |
26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im | 26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im |
Güterverkehr | Güterverkehr |
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: |
1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen | 1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen |
Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und | Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und |
diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, | diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, |
2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen | 2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen |
Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt | Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt |
im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag | im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag |
abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags | abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags |
auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, | auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, |
3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die | 3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die |
sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu | sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu |
Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder | Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder |
mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die | mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die |
Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, | Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, |
Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen. | Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff | Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff |
"Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien | "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien |
oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile. | oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile. |
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, | die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, |
Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten | Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten |
vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig | vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig |
machen. | machen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die |
Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im | Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im |
Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer | Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer |
oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer | oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer |
ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen. | ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen. |
Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom | für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom |
Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen | Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen |
festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz | festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz |
vorbehalten sein wird. | vorbehalten sein wird. |
Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine | Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine |
Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, | Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, |
wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die | wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die |
Spediteure gegebenenfalls sein müssen. | Spediteure gegebenenfalls sein müssen. |
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den | Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den |
Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im | Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, | Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, |
ausgesetzt oder entzogen. | ausgesetzt oder entzogen. |
Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und | Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und |
insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative | insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative |
Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der | Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der |
Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder | Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder |
selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der | selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der |
Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden | Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden |
Ausschuss] geltend zu machen. | Ausschuss] geltend zu machen. |
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31. | [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31. |
Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] | Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] |
Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen | Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen |
abhängen: | abhängen: |
1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine | 1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine |
natürliche Person ist: | natürliche Person ist: |
a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch | a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch |
eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für | eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für |
einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I | einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I |
und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden | und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden |
ist. | ist. |
Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die | Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die |
ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; | ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; |
b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert | b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert |
zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten | zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten |
werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem | werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem |
König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in | König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in |
Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und | Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und |
Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall | Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall |
ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten | ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder | Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder |
Entscheidung Pflicht. | Entscheidung Pflicht. |
2. was das Unternehmen betrifft: | 2. was das Unternehmen betrifft: |
a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die | a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die |
durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, | durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, |
b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit | b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit |
oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. | oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. |
Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die | Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die |
natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche | natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche |
Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, | Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, |
das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt | das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt |
wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des | wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des |
vorliegenden Artikels festgelegt werden. | vorliegenden Artikels festgelegt werden. |
Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen | Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen |
Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die | Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die |
juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des | juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist |
von sechs Monaten. | von sechs Monaten. |
Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall | Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall |
verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: | verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: |
a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht | a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht |
oder nicht mehr erfüllt sind, | oder nicht mehr erfüllt sind, |
b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen | b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen |
Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen | Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen |
Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs | Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs |
eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem | eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem |
vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der | vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der |
Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines | Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines |
Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der | Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der |
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses | täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses |
Unternehmen den Konkurs eröffnete, | Unternehmen den Konkurs eröffnete, |
c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht | c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder | Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder |
Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich | Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich |
zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, | zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, |
deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder | deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder |
Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen | Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen |
zuständigen Ministers. | zuständigen Ministers. |
Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: | Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: |
1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des | 1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes abzugeben, | vorliegenden Gesetzes abzugeben, |
2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, | 2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, |
Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben. | Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben. |
Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen | Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen |
über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden | über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden |
Wirtschaftssektoren abzugeben. | Wirtschaftssektoren abzugeben. |
Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und | Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und |
in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter | in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter |
der repräsentativsten Berufsorganisationen der | der repräsentativsten Berufsorganisationen der |
Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt. | Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt. |
Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch | Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch |
Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele | Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele |
Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] | Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 | [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 |
(B.S. vom 13. Januar 1984)] | (B.S. vom 13. Januar 1984)] |
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des | Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei | vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei |
können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder | können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder |
Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen | Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen |
nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen | nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen |
Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt | Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt |
werden. | werden. |
Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über | Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über |
die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden. | die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden. |
Art. 10 - Der König bestimmt: | Art. 10 - Der König bestimmt: |
1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung | 1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung |
und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls | und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls |
in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, | in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, |
2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den | 2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den |
natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für | natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für |
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, |
3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und | 3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und |
Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese | Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese |
Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren | Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren |
Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere | Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere |
das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen | das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen |
einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im | einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im |
vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, | vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, |
4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener | 4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener |
oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, | oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, |
Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des | Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, | vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, |
5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder | 5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder |
juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden | juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung | Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung |
dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig | dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig |
gemacht wird, | gemacht wird, |
6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen | 6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen |
Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis | Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis |
zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt | zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt |
haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz | haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz |
erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie | erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie |
regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben | regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben |
können. | können. |
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat |
und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen werden geahndet: | dieser Strafen werden geahndet: |
1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des | 1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des |
vorliegenden Gesetzes, | vorliegenden Gesetzes, |
2. Verstösse gegen Artikel 3, | 2. Verstösse gegen Artikel 3, |
3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 | 3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 |
und 4. | und 4. |
Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches | Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches |
zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse | zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse |
verpflichtet. | verpflichtet. |
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. |
[Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. |
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der | das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der |
lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu | lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem | dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem |
Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse | Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse |
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln | gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln |
und durch Protokolle festzustellen. | und durch Protokolle festzustellen. |
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie |
werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine | werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine |
Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des | Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des |
Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden | Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden |
und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten. | und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten. |
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem | Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem |
Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen | Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen |
des Gesetzes festlegen wird. | des Gesetzes festlegen wird. |