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Vue multilingue de Loi du 26/06/1967
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Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUIN 1967. - Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JUNI 1967. - Wet betreffende het statuut van de tussenpersonen op het gebied van het goederenvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 26 juin 1967 relative au statut des auxiliaires de wet van 26 juni 1967 betreffende het statuut van de tussenpersonen
de transport de marchandises (Moniteur belge du 27 septembre 1967), op het gebied van het goederenvervoer (Belgisch Staatsblad van 27
telle qu'elle a été modifiée successivement par : september 1967), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal n° 239 du 31 décembre 1983 relatif à certains comités - het koninklijk besluit nr. 239 van 31 december 1983 betreffende
et commissions du Ministère des Communications (Moniteur belge du 13 janvier 1984); bepaalde comités en commissies van het Ministerie van Verkeerswezen (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1984);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND
TELEFONWESENS TELEFONWESENS
26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im 26. JUNI 1967 - Gesetz über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im
Güterverkehr Güterverkehr
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als: Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt als:
1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen 1. Spediteur: jede natürliche oder juristische Person, die sich gegen
Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und Vergütung dazu verpflichtet, eine Güterbeförderung vorzunehmen, und
diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt, diese Beförderung in ihrem eigenen Namen durch Dritte ausführen lässt,
2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen 2. Transportmakler: jede natürliche oder juristische Person, die gegen
Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt Vergütung zwei oder mehrere Personen miteinander in Verbindung setzt
im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag im Hinblick darauf, dass sie unter sich einen Güterbeförderungsvertrag
abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags abschliessen, und die, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags
auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut, auftritt, dies lediglich als Vertreter ihrer Auftraggeber tut,
3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die 3. Abfertigungsspediteur: jede natürliche oder juristische Person, die
sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu sich gegen Vergütung dazu verpflichtet, in ihrem eigenen Namen aber zu
Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder Lasten ihres Auftraggebers Güter befördern zu lassen und eine oder
mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die mehrere der mit diesen Beförderungen verbundenen Verrichtungen wie die
Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung, Annahme, die Übergabe an Dritttransporteure, die Lagerung,
Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Versicherung und Verzollung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter dem Begriff
"Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien "Vergütung" jede Gegenleistung, entweder in bar oder in Naturalien
oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile. oder aber in Form irgendwelcher direkten oder indirekten Vorteile.
Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren, die Ausübung der oben als Tätigkeiten von Spediteuren,
Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten Transportmaklern und Abfertigungsspediteuren beschriebenen Tätigkeiten
vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig vom Besitz einer gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig
machen. machen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auch die
Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im Ausübung anderer Tätigkeiten der Hilfsgewerbetreibenden im
Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer Güterverkehr in Kombination mit oder nicht in Kombination mit einer
oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer oder mehreren der in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten vom Besitz einer
ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen. ebenfalls gemäss Artikel 4 ausgestellten Lizenz abhängig machen.
Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König kann ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom für jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, deren Ausübung vom
Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen Besitz einer Lizenz abhängig ist, die Titel oder Bezeichnungen
festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz festlegen, deren Gebrauch in egal welcher Form Inhabern dieser Lizenz
vorbehalten sein wird. vorbehalten sein wird.
Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine Art. 3 - Ein Abfertigungsspediteur darf in seinem eigenen Namen keine
Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen, Güterbeförderungen zu Lasten von Auftraggebern durchführen lassen,
wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die wenn er nicht vorher die Lizenz erhalten hat, in deren Besitz die
Spediteure gegebenenfalls sein müssen. Spediteure gegebenenfalls sein müssen.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen werden unter den
Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im Bedingungen und nach dem Verfahren, die vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert, Ministerrat beratenen Erlass festzulegen sind, vergeben, verweigert,
ausgesetzt oder entzogen. ausgesetzt oder entzogen.
Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und Dieses Verfahren muss die Rechte der Verteidigung gewährleisten und
insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative insbesondere das Recht für den Betreffenden auf eine administrative
Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Beschwerde im Falle einer Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der
Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder Lizenz und das Recht für ihn, seine Verteidigungsmittel entweder
selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der selbst oder durch einen Mandatsträger, Inhaber der
Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden Verfahrensunterlagen, vor [dem in Artikel 8 erwähnten beratenden
Ausschuss] geltend zu machen. Ausschuss] geltend zu machen.
[Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31. [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. Nr. 239 vom 31.
Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)]
Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen Art. 5 - Die Vergabe der Lizenzen darf nur von folgenden Bedingungen
abhängen: abhängen:
1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine 1. was den Beantrager einer Lizenz betrifft, wenn dieser eine
natürliche Person ist: natürliche Person ist:
a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch a) von der Tatsache, dass er weder in Belgien noch im Ausland durch
eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für
einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I einen der in Buch II Titel III Kapitel I bis V und Titel IX Kapitel I
und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden und II des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse verurteilt worden
ist. ist.
Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die Bedingten Verurteilungen wird nicht Rechnung getragen, solange die
ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden; ausgesprochenen Strafen aufgeschoben werden;
b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert b) von der Verpflichtung, ein berufsorientiertes Praktikum absolviert
zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten zu haben, es sei denn, die durch diese Lizenz abgedeckten Tätigkeiten
werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem werden in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1958, das es dem
König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in König ermöglicht, Bedingungen für die Ausübung von Berufen in
Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und
Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall Kleingewerbebetrieben einzuführen, geregelt; in letztgenanntem Fall
ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten ist die Vorlage der in den Artikeln 11 oder 13 des vorerwähnten
Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder Gesetzes vom 24. Dezember 1958 erwähnten Bescheinigung oder
Entscheidung Pflicht. Entscheidung Pflicht.
2. was das Unternehmen betrifft: 2. was das Unternehmen betrifft:
a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die a) von Bedingungen, die die Räumlichkeiten betreffen, in denen die
durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden, durch die Lizenz abgedeckten Tätigkeiten ausgeübt werden,
b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit b) von Bedingungen, die entweder die finanzielle Leistungsfähigkeit
oder die Bildung einer Sicherheit betreffen. oder die Bildung einer Sicherheit betreffen.
Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die Ist der Beantrager der Lizenz eine juristische Person, muss/müssen die
natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche natürliche(n) Person(en), die zuständig ist/sind für die tägliche
Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens, Geschäftsführung des Unternehmens oder des Zweigs des Unternehmens,
das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt das/der die Tätigkeiten ausüben möchte, für die die Lizenz beantragt
wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des wird, die Bedingungen erfüllen, die aufgrund von Nr. 1 des
vorliegenden Artikels festgelegt werden. vorliegenden Artikels festgelegt werden.
Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen Kann diese Geschäftsführung nicht mehr von der oder den im vorigen
Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die Absatz erwähnten natürlichen Person(en) ausgeübt werden, verfügt die
juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des juristische Person für die Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse über eine Frist
von sechs Monaten. von sechs Monaten.
Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Lizenzen können je nach Fall
verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden: verweigert, ausgesetzt oder entzogen werden:
a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht a) wenn die in Ausführung von Artikel 4 festgelegten Bedingungen nicht
oder nicht mehr erfüllt sind, oder nicht mehr erfüllt sind,
b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen b) wenn über den Beantrager oder Inhaber einer Lizenz, einen
Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen Verwalter, einen Geschäftsführer oder über eine der mit der täglichen
Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs Geschäftsführung des Unternehmens beauftragten Personen der Konkurs
eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem eröffnet wurde in einem Unternehmen, das eine oder mehrere der dem
vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der vorliegenden Gesetz unterliegenden Tätigkeiten ausübte, oder wenn der
Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines Betreffende über die Eigenschaft eines Verwalters, eines
Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der Geschäftsführers oder einer in einem solchen Unternehmen mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses täglichen Geschäftsführung beauftragten Person verfügte, als dieses
Unternehmen den Konkurs eröffnete, Unternehmen den Konkurs eröffnete,
c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht c) wenn die aufgrund von Artikel 9 festgelegten Vergütungstarife nicht
eingehalten werden. eingehalten werden.
Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder Art. 7 - Jeglicher Beschluss über die Vergabe, Aussetzung oder
Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt Entziehung von Lizenzen wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich Art. 8 - [Der König setzt einen beratenden Ausschuss ein, der sich
zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen, zusammensetzt aus Vertretern der repräsentativen Berufsorganisationen,
deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder deren Mitglieder die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Berufe oder
Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen Tätigkeiten ausüben, und einem Vertreter des für das Transportwesen
zuständigen Ministers. zuständigen Ministers.
Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt: Dieser beratende Ausschuss ist beauftragt:
1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des 1. eine Stellungnahme zu den Massnahmen zur Ausführung des
vorliegenden Gesetzes abzugeben, vorliegenden Gesetzes abzugeben,
2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe, 2. eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Vergabe,
Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben. Verweigerung, Aussetzung oder Entziehung der Lizenzen abzugeben.
Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen Dieser Ausschuss kann ausserdem angerufen werden, um Stellungnahmen
über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden über andere Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden
Wirtschaftssektoren abzugeben. Wirtschaftssektoren abzugeben.
Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und Wenn der beratende Ausschuss angerufen wird, die in Absatz 2 Nr. 1 und
in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter in Absatz 3 erwähnten Stellungnahmen abzugeben, werden ihm Vertreter
der repräsentativsten Berufsorganisationen der der repräsentativsten Berufsorganisationen der
Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt. Gütertransportunternehmer und der Nutzer zur Seite gestellt.
Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch Für die Erfüllung der Aufgabe, mit der der beratende Ausschuss durch
Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele Absatz 2 Nr. 2 beauftragt ist, kann der König in dessen Mitte so viele
Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.] Abteilungen einrichten, wie es Kategorien von Lizenzen gibt.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983 [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des K.E. Nr. 239 vom 31. Dezember 1983
(B.S. vom 13. Januar 1984)] (B.S. vom 13. Januar 1984)]
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des Tarife für die Vergütung von Tätigkeiten, für die aufgrund des
vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, festlegen. Dabei
können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder können entweder Höchst- und Mindesttarife oder Höchst- oder
Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen Mindesttarife festgelegt werden. Die festgelegten Vergütungen dürfen
nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen nur in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch einen
Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt Königlichen Erlass festzulegen sind, abgetreten oder herabgesetzt
werden. werden.
Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über Gegebenenfalls kann von Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über
die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden. die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr abgewichen werden.
Art. 10 - Der König bestimmt: Art. 10 - Der König bestimmt:
1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung 1. die Regeln mit Bezug auf die Modalitäten für die Bildung, Zuweisung
und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls und Rückgabe der in Artikel 5 erwähnten Sicherheit, notwendigenfalls
in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts, in Abweichung von den Regeln des allgemeinen Rechts,
2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den 2. die statistischen Auskünfte, die vorzulegen sind von den
natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für natürlichen oder juristischen Personen, die Tätigkeiten ausüben, für
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz erforderlich ist,
3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und 3. die Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen, denen die Beantrager und
Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese Inhaber von Lizenzen unterzogen werden können. Diese
Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren Kontrollmassnahmen, deren Zweck es ist zu prüfen, ob die Inhaber ihren
Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere Verpflichtungen in Sachen Transport nachkommen, können insbesondere
das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen das Recht umfassen, die Geschäftsbücher und andere Betriebsunterlagen
einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im einzusehen, und zwar nach den Modalitäten, die durch die im
vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind, vorliegenden Artikel erwähnte Regelung festzulegen sind,
4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener 4. den Satz der Abgaben, die zugunsten des Staates oder zugelassener
oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-, oder bestimmter Einrichtungen als Beteiligung an den Verwaltungs-,
Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des Kontroll- und Aufsichtskosten, die sich aus der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind, vorliegenden Gesetzes ergeben, einzuziehen sind,
5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder 5. die Übergangsbestimmungen zugunsten der natürlichen oder
juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden juristischen Personen, die eine oder mehrere der im vorliegenden
Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung Gesetz erwähnten Tätigkeiten zu dem Zeitpunkt ausüben, wo die Ausübung
dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig dieser Tätigkeiten vom Besitz einer Lizenz gemäss Artikel 2 abhängig
gemacht wird, gemacht wird,
6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen 6. die Befreiungsmassnahmen zugunsten der Unternehmen öffentlichen
Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis Rechts sowie zugunsten der Ehegatten und Kinder der Personen, die bis
zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt zu ihrem Tod regelmässig eine oder mehrere der Tätigkeiten ausgeübt
haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz haben, für die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eine Lizenz
erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie erforderlich ist, oder die diese Tätigkeiten, nachdem sie sie
regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben regelmässig ausgeübt haben, wegen Invalidität nicht mehr ausüben
können. können.
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat
und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen werden geahndet: dieser Strafen werden geahndet:
1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des 1. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 des
vorliegenden Gesetzes, vorliegenden Gesetzes,
2. Verstösse gegen Artikel 3, 2. Verstösse gegen Artikel 3,
3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3 3. Verstösse gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2, 3
und 4. und 4.
Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches
zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse zivilrechtlich haftbar sind, sind zur Zahlung der Geldbusse
verpflichtet. verpflichtet.
Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.
[Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. [Art. 11 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G.
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 12 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der das Personal des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der
lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu lokalen Polizei und die vom König auf Vorschlag des Ministers, zu
dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, zu diesem
Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse Zweck bestimmten Beamten und Bediensteten beauftragt, die Verstösse
gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse zu ermitteln
und durch Protokolle festzustellen. und durch Protokolle festzustellen.
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie
werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine werden einem Mitglied der Staatsanwaltschaft übermittelt und eine
Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des Abschrift davon ist binnen vier Werktagen nach der Feststellung des
Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden Verstosses unter Androhung der Nichtigkeit an den Zuwiderhandelnden
und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten. und an den für das Transportwesen zuständigen Minister zu richten.
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem Der König kann das Inkrafttreten von Artikel 8 auf ein Datum vor dem
Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen Datum festlegen, das er für das Inkrafttreten der anderen Bestimmungen
des Gesetzes festlegen wird. des Gesetzes festlegen wird.
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