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Loi du 13 juin 2005
publié le 28 septembre 2015

Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2015000523
pub.
28/09/2015
prom.
13/06/2005
ELI
eli/loi/2005/06/13/2015000523/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 27 mars 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2014 pub. 28/04/2014 numac 2014011254 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques fermer portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques (Moniteur belge du 28 avril 2014); - de l'article 1 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la modification, en matière de qualité du service, de certains objectifs imposés au prestataire de la composante géographique du service universel par la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: 1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, 2.Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, 3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst böswillig genutzt haben," eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des Endnutzers" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben.2. Der Paragraph wird durch eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen Benutzer des betreffenden Frequenzbands." 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf Folgendes beziehen: 1.technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erforderlich sind, 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, 3.besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut anerkannt werden, unmöglich ist.Das Institut kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen.

Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame Nutzung für notwendig erachtet." 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind," eingefügt. b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist." 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden.

Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird.

Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig abgelehnt." 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung aufzuerlegen, nichtig." Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu schließen.

Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen Behörden einreichen." 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung: 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, 2.jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.

Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden.

Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt.

In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin übermittelt." Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind." Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom Institut erteilt worden sind." Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren praktische Organisation übertragen." Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für nötig hält. § 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen aufzuerlegen." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus.

Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder die gewünschte Änderung verweigern.

Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung in seinem Beschluss. § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind.

Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im Wege." Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14.

November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu Hilfsdiensten" ersetzt.b) Absatz 6 wird aufgehoben.c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise bestimmen" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers." b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: "Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen." 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,".

Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am vorteilhaftesten ist.Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen.Für jeden der vorerwähnten Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein kombiniertes Angebot abschließt.

Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der Kunde abgeschlossen hat.

Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der vorerwähnten Modalitäten vor." Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil nehmen können." Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders lautenden Vertragsklausel anwendbar." Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet." aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" ersetzt.b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt.d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das Unternehmen diese Verpflichtung einhält;wenn er der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" eingefügt.f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 ermöglichen müssen" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt.2. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt.

Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt.

Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des Endnutzers" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln.Die Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und sie gemäß § 3 zu ahnden." c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in Kenntnis.Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut vorzulegen.

Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen.

Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen.

Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den Bericht einzureichen." d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt worden sind." ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten werden dürfen.Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft." b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden muss." d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." e) Absatz 5 wird aufgehoben.3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: 1.administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, 3.Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, 4. Verbot, neue Dienste anzubieten. Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich und willentlich begangen wurden." 4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" ersetzt. Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können.

Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise angepasst haben. § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig auszusetzen oder anzupassen.

Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem Wort "32" das Wort "15," eingefügt.

Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei diesem Betreiber." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Ermäßigungen verzichten müssen. In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste.

Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die keine Sozialtarife in Anspruch nehmen.

Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. § 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden (...) Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums errechnet.

Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: - Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen Anbieter und Teilnehmer abhängt, - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch nicht gewährt hat, - andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen sind.

Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." (...)

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