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Vue multilingue de Loi du 13/06/2005
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques 13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie Duitse
Traduction allemande de dispositions modificatives vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de la loi du 27 mars 2014 portant des dispositions diverses en - van de wet van 27 maart 2014 houdende diverse bepalingen inzake
matière de communications électroniques (Moniteur belge du 28 avril 2014); elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 28 april 2014);
- de l'article 1 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la - van artikel 1 van het koninklijk besluit van 2 april 2014
modification, en matière de qualité du service, de certains objectifs
imposés au prestataire de la composante géographique du service betreffende de wijziging van bepaalde doelstellingen inzake
universel par la loi du 13 juin 2005 relative aux communications dienstkwaliteit die door de wet van 13 juni 2005 betreffende de
elektronische communicatie worden opgelegd aan de aanbieder van het
électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014). geografische element van de universele dienst (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Gegenstand KAPITEL 1 - Gegenstand
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien in
belgisches Recht: belgisches Recht:
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für 1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,
2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei 2. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten,
3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten 3. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003 KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Januar 2003
über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und
Telekommunikationssektors Telekommunikationssektors
Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 2-9 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 10 - In Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli elektronische Kommunikation, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli
2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das 2012, werden die Wörter "ermöglicht und Notrufe" aufgehoben und das
Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt. Wort "erlaubt" durch das Wort "ermöglicht" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 9 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bei Hilfsdiensten" und den
Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im Wörtern "sowie im Hinblick auf die Erfüllung" die Wörter ", im
Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für Hinblick auf die Ermittlung durch den Ombudsdienst für
Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches Telekommunikation der Identität von Personen, die ein elektronisches
Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst
böswillig genutzt haben," eingefügt. böswillig genutzt haben," eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des 2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter "des
Endnutzers" ersetzt. Endnutzers" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein Art. 12 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird vor Absatz 1 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen." "Es ist verboten, funktechnische Störungen zu verursachen."
Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben. 1. Die Nummern 3, 8 und 9 werden aufgehoben.
2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen "10. gegebenenfalls Bedingungen für die Entschädigung der vorherigen
Benutzer des betreffenden Frequenzbands." Benutzer des betreffenden Frequenzbands."
3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 3. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für "In Abweichung von Absatz 1 legt das Institut die Bedingungen für
Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die
ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte
elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die sich auf
Folgendes beziehen: Folgendes beziehen:
1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die 1. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die
Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
erforderlich sind, erforderlich sind,
2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen 2. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen
Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen, Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen,
3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von 3. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von
Funkfrequenzen zu Versuchszwecken." Funkfrequenzen zu Versuchszwecken."
Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit "Betreiber ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an Standfestigkeit und Höhe der Masten und anderer Teile, die sie an
Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern, Antennenstandorten bauen beziehungsweise bauen lassen oder ändern,
sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies sich für eine gemeinsame Nutzung mit anderen Betreibern, die dies
beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut beantragen, eignen, außer wenn dies aus Gründen, die vom Institut
anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des anerkannt werden, unmöglich ist. Das Institut kann unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine gemeinsame Nutzung auferlegen.
Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die Gegebenenfalls kann das Institut Maßnahmen auferlegen, die es für die
Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen Wahrung des allgemeinen Interesses und für ein System zum schnellen
Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame
Nutzung für notwendig erachtet." Nutzung für notwendig erachtet."
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den a) In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "deren Kosten" und den
Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung, Wörtern "zu Lasten" die Wörter "auf der Grundlage einer Vereinbarung,
deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend deren Bestimmungen annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sind," eingefügt. sind," eingefügt.
b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut b) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob "Bei Uneinigkeit kann das Institut eine Stellungnahme dazu abgeben, ob
die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und die geplante Vereinbarung annehmbar, verhältnismäßig und
nichtdiskriminierend ist." nichtdiskriminierend ist."
3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die " § 5 - Betreiber verhandeln über eine Vereinbarung über die
gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten, deren Bestimmungen
annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. annehmbar, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines Betreiber können anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung eines
Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als Antennenstandortes nur aus Gründen verweigern, die vom Institut als
ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden. ordnungsgemäß gerechtfertigt anerkannt werden.
Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen Eine Verweigerung kann vom Institut auf Antrag des ursprünglichen
Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab Antragstellers beurteilt werden, der binnen fünfzehn Werktagen ab
Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird. Empfang der Verweigerung per Einschreiben eingereicht wird.
Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu Ab Empfang des Antrags verfügt das Institut über zwei Monate, um zu
beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das beurteilen, ob die Verweigerung ungerechtfertigt ist. Befindet das
Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig Institut nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als rechtmäßig
abgelehnt." abgelehnt."
4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten "In Verträgen, die Betreiber mit den in Absatz 1 erwähnten Dritten
schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder schließen, sind Klauseln, die zur Folge hätten, dass einem oder
mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden mehreren anderen Betreibern die gemeinsame Nutzung des betreffenden
Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit Standortes verboten oder erschwert wird, einschließlich Klauseln mit
dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung dem Ziel, unter gleich welcher Form eine Gegenseitigkeitsbedingung
aufzuerlegen, nichtig." aufzuerlegen, nichtig."
Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 15 - Artikel 26 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von a) Zwischen den Wörtern "die anderen Betreiber" und den Wörtern "von
der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt. der Einreichung" werden die Wörter "und das Institut" eingefügt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags "Gegebenenfalls ist der erste Betreiber vor Einreichung des Antrags
auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über auf Städtebaugenehmigung verpflichtet, mit den anderen Betreibern über
die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame die technischen und finanziellen Bedingungen für die gemeinsame
Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in Nutzung des betreffenden Standortes zu verhandeln und gemäß den in
Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu Artikel 25 § 5 aufgeführten Grundsätzen eine Vereinbarung zu
schließen. schließen.
Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber Nach Abschluss dieser Vereinbarung müssen die betreffenden Betreiber
gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen gemeinsam einen Antrag auf Städtebaugenehmigung bei den zuständigen
Behörden einreichen." Behörden einreichen."
3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen "Innerhalb eines Monats ab Inkenntnissetzung teilen die anderen
Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden Betreiber dem ersten Betreiber ihre Absicht mit, den betreffenden
Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen." Standort oder eines Teils dieses Standortes gemeinsam zu nutzen."
Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 10. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach "Art. 28 - Unbeschadet des Artikels 25 kann das Institut nach
Durchführung einer öffentlichen Anhörung: Durchführung einer öffentlichen Anhörung:
1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf 1. einem Betreiber auferlegen, dass er berechtigten Anträgen auf
Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten Zugang zu anderen als den in Abschnitt 1 genannten Standorten
stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im stattgibt, wozu unter anderem Gebäude, die keine Antennenstandorte im
Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen,
Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen gehören, Verteilerkästen gehören,
2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer 2. jedem Eigentümer oder Betreiber von Verkabelungen elektronischer
Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem Kommunikationsnetze in einem Gebäude auferlegen, dass er den von einem
Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen Betreiber ausgehenden berechtigten Anträgen auf Zugang zu diesen
Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass Verkabelungen stattgibt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass
ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ihre Verdopplung wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich
wäre. wäre.
Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder Dieser Zugang wird im Gebäude oder bis zum ersten Konzentrations- oder
Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt, Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewährt,
wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden. wobei Risiken gegenseitiger Störungen vermieden werden.
Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1 Eine Zugangsvereinbarung wird je nach Fall zwischen den in Absatz 1
Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer Nr. 1 erwähnten Betreibern beziehungsweise zwischen dem Eigentümer
oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten oder Betreiber der Verkabelungen und dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen Betreiber geschlossen. In dieser Vereinbarung werden die technischen
und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt. und finanziellen Bedingungen für diesen Zugang bestimmt.
In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter In jeder Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Zugang unter
objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen
gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin gewährt wird. Sie wird dem Institut auf sein Ersuchen hin
übermittelt." übermittelt."
Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz Art. 17 - In Artikel 30 § 1/3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz
3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem "Der Betreiber kann spätestens am 15. November jeden Jahres dem
Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den Institut seinen Willen mitteilen, durch eine einmalige Zahlung den
Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt Restbetrag des einmaligen Entgelts zu begleichen. Der Betreiber zahlt
spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der spätestens am 15. Dezember desselben Jahres den Restbetrag auf der
Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung." Grundlage einer vom Institut erstellten Abrechnung."
Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie" 1. Die Wörter "von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie"
werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren werden durch die Wörter "von Funkanlagen, die von Funkamateuren
genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese genutzt werden, die Inhaber der höchsten Zulassung sind, wenn diese
Anlagen" ersetzt. Anlagen" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind, "8. Ausrüstungen, die Teil von Sammlungen oder Ausstellungen sind,
sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind,
9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für 9. Ausrüstungen, die noch nicht auf dem Markt erhältlich sind oder für
die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom die neue Technologien eingesetzt werden, sofern sie vorher vom
Institut zugelassen worden sind." Institut zugelassen worden sind."
Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 19 - Artikel 36 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer "Hersteller oder Personen, die für das Inverkehrbringen einer
Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser Ausrüstung in Belgien verantwortlich sind, dürfen den Anschluss dieser
Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne Ausrüstungen an alle dafür entsprechenden Schnittstellen nicht ohne
technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die technische Gründe verhindern oder erschweren und müssen die
Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom Funkfrequenzen nutzen, für die gemäß Artikel 18 Nutzungsrechte vom
Institut erteilt worden sind." Institut erteilt worden sind."
Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von " § 5 - Der König kann für die Nutzung bestimmter Kategorien von
Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut Sendern das Bestehen einer Prüfung auferlegen. Er kann dem Institut
die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren die Festlegung der Bedingungen für diese Prüfungen und deren
praktische Organisation übertragen." praktische Organisation übertragen."
Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom vom 19. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 18. Mai 2009] und das Gesetz vom
10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
" § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom " § 4 - Neue Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom
Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für Institut gebilligt, das die Anpassungen auferlegen kann, die es für
nötig hält. nötig hält.
§ 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, § 5 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben,
die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen aufzuerlegen." Maßnahmen aufzuerlegen."
2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 6 und 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte, " § 6 - Wenn der Urheber eines Standardangebotes es ändern möchte,
teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des teilt er mindestens neunzig Tage vor dem vorgesehenen Datum des
Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit. Inkrafttretens dem Institut die gewünschte Änderung mit.
Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des Innerhalb dieser Frist kann das Institut dem Urheber der Änderung des
Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die Standardangebots mitteilen, dass er einen Beschluss über die
gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das gewünschte Änderung fassen wird. Diese Mitteilung setzt das
Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus. Inkrafttreten der gewünschten Änderung aus.
Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder Das Institut kann Anpassungen auferlegen, die es für nötig hält, oder
die gewünschte Änderung verweigern. die gewünschte Änderung verweigern.
Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung Das Institut bestimmt die Modalitäten des Inkrafttretens der Änderung
in seinem Beschluss. in seinem Beschluss.
§ 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in § 7 - Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website in
elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Institut
bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung und der
Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind. Informationen, die Begünstigten des Standardangebots zu erteilen sind.
Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten
Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im
Wege." Wege."
Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 22 - In Artikel 100 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Von Rechts wegen
benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt. benannte" durch die Wörter "Benannte" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie Art. 23 - In Artikel 101 Absatz 2 desselben Gesetzes wird Nr. 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter "2. für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter
einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt
und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird, sofern
dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut dieser Betrag das Ergebnis der gemäß Artikel 100 vom Institut
berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der berechneten Nettokosten nicht übersteigt. Stellt das Institut nach der
in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des in Artikel 100 bestimmten Berechnung fest, dass der am Ende des
offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der offenen Verfahrens festgelegte Betrag die Nettokosten, die gemäß der
in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird in der Anlage bestimmten Methode berechnet werden, übersteigt, wird
der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf der Betrag der Vergütung auf den so vom Institut festgelegten und auf
der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt." der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Betrag herabgesetzt."
Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 24 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14. vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2009 [sic, zu lesen ist: 31. Mai 2011], 14.
November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: November 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/1 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und a) In Absatz 5 werden die Wörter "treffen alle angemessenen und
erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur erforderlichen Maßnahmen, Vorbeugungsmaßnahmen einbegriffen, zur
Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies
gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde gegebenenfalls in Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde
liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze
bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu bereitstellen" durch die Wörter "gewährleisten den Zugang zu
Hilfsdiensten" ersetzt. Hilfsdiensten" ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und c) In Absatz 7 werden die Wörter "bestimmt das Institut die Art und
Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise Weise" durch die Wörter "kann das Institut die Art und Weise
bestimmen" ersetzt. bestimmen" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort "Betreiber, die von einem Notruf an einen Hilfsdienst, der vor Ort
Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger Hilfe leistet, betroffen sind, liefern, wenn nötig in gegenseitiger
Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach Abstimmung, den Leitstellen dieses Hilfsdienstes unmittelbar nach
Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des Eingang des Anrufs und kostenlos die Identifizierungsdaten des
Anrufers." Anrufers."
b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: b) Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
"Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten "Das Institut kann in Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten
Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum
Anruferstandort festlegen." Anruferstandort festlegen."
3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2/1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt." "Diese Textnachrichten werden Notrufen gleichgesetzt."
Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch Art. 25 - Artikel 108 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird durch
einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1 "- der Erleichterungen, die je nach Fall aufgrund des in Artikel 121/1
erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2 erwähnten Verhaltenskodex beziehungsweise gemäß dem in Artikel 121/2
erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden erwähnten Beschluss angeboten werden, und des zu befolgenden
Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,". Verfahrens zur Beantragung dieser Erleichterungen,".
Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 26 - Artikel 110 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 31. Mai 2011, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der für das Verbrauchsprofil des
betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist" durch die Wörter
"der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das "der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers, das
während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am während des vom Institut bestimmten Zeitraums berechnet wird, am
vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den vorteilhaftesten ist. Wenn der Betreiber dem Teilnehmer den
vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom vorteilhaftesten Tarifplan mitteilt, fügt er ebenfalls in der vom
Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten Teilnehmer gewünschten Weise gemäß den vom Institut festgelegten
Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu" Modalitäten die Daten des dafür benutzten Verbrauchsprofils hinzu"
ersetzt. ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das "Für Internetzugangsprodukte sind Tarifpläne anzugeben, mit denen das
sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener sich aus dem Verbrauchsprofil ergebende Volumen heruntergeladener
Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren Daten verarbeitet werden kann, gegebenenfalls zu einem niedrigeren
Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere Preis, selbst wenn diese Tarifpläne eine niedrigere
Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten Downloadgeschwindigkeit mit sich bringen. Für jeden der vorerwähnten
Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante Tarifpläne sind ebenfalls Downloadgeschwindigkeit, andere relevante
Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein Merkmale und mögliche Folgen anzugeben, wenn der Kunde ein
kombiniertes Angebot abschließt. kombiniertes Angebot abschließt.
Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere Falls ein Teilnehmer, der bei einem Betreiber zwei oder mehrere
Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie Tarifpläne abgeschlossen hat, die mehreren Diensten wie
Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder Festnetztelefonie, Mobildiensten, Breitband-Internetzugang und/oder
Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein Fernsehdiensten entsprechen, ist gegebenenfalls als Tarifplan ein
kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in kombiniertes Angebot anzugeben, in das diese verschiedenen Dienste in
einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte einen einzigen Tarifplan einbezogen sind, wenn dieses kombinierte
Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der Angebot billiger als die Summe der getrennten Tarifpläne ist, die der
Kunde abgeschlossen hat. Kunde abgeschlossen hat.
Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung legt das Institut
innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei innerhalb einer Frist von drei Monaten die Modalitäten der in den zwei
vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen fest. Das
Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine Institut sieht für die Umsetzung der vorerwähnten Verpflichtungen eine
Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der Frist von mindestens sechs Monaten ab Veröffentlichung der
vorerwähnten Modalitäten vor." vorerwähnten Modalitäten vor."
Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt Art. 27 - In Artikel 110/1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "die für das
Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind" Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind"
durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden durch die Wörter "die für das Verbrauchsprofil des betreffenden
Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums Teilnehmers, das während des vom Institut bestimmten Zeitraums
berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt. berechnet wird, vorteilhafter sind" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 28 - In Artikel 111 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 10. Juli 2012, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
"Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des "Das Institut bestimmt den Zeitraum, der für die Berechnung des
Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode, Verbrauchsprofils zu berücksichtigen ist, das Format und die Methode,
nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil nach der Verbraucher und Endnutzer Kenntnis von ihrem Verbrauchsprofil
nehmen können." nehmen können."
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber "Art. 111/4 - Der Verbraucher hat das Recht, beim selben Betreiber
mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den mindestens einmal pro Jahr ohne Kosten und ohne Entschädigung den
Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen Tarif zu wechseln. Macht der Verbraucher von diesem Recht für einen
Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder Vertrag über einen einzigen elektronischen Kommunikationsdienst oder
für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste für ein kombiniertes Angebot elektronischer Kommunikationsdienste
Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer Gebrauch und ändert er nicht die Anzahl elektronischer
Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu Kommunikationsdienste, über die er verfügt, bleibt die Laufzeit des zu
diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders diesem Zeitpunkt laufenden Vertrags ungeachtet jeglicher anders
lautenden Vertragsklausel anwendbar." lautenden Vertragsklausel anwendbar."
Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 30 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für 2. In § 4 Absatz 1 wird der Satz "Auch Anbieter von Software für
elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu
verpflichtet." aufgehoben. verpflichtet." aufgehoben.
Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 114/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "Im Fall einer Verletzung
der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten
betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes betrifft," durch die Wörter "Im Fall einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten" ersetzt. personenbezogener Daten" ersetzt.
b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die b) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "das Institut" durch die
Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.
c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das c) Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter ", der seinerseits das
Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt. Institut unverzüglich davon benachrichtigt" ergänzt.
d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: d) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das "Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens prüft, ob das
Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass Unternehmen diese Verpflichtung einhält; wenn er der Ansicht ist, dass
dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis." dies nicht der Fall ist, setzt er das Institut davon in Kenntnis."
e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach e) In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "dieses" und den Wörtern "nach
Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den Berücksichtigung" die Wörter "auf Antrag des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens" eingefügt. Schutz des Privatlebens" eingefügt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des f) In Absatz 4 werden die Wörter "des Instituts" durch die Wörter "des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt.
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und a) In Absatz 1 werden die Wörter ", und in Bezug auf das Format und
die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben. die Verfahrensweise für die Benachrichtigung" aufgehoben.
b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die "Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmaßnahmen, die
nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen
Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Instituts kann der
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Leitlinien annehmen und
gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die gegebenenfalls Anweisungen in Bezug auf das Format und die
Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen." Verfahrensweise für die Benachrichtigung erteilen."
c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei c) Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "wobei
diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen diese Angaben dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen" durch die Wörter
"wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und "wobei diese Angaben dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und
dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3 dem Institut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von § 3
ermöglichen müssen" ersetzt. ermöglichen müssen" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 32 - In Artikel 121/1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 33 - Artikel 122 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder 1. Die Wörter "oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder
Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in Standortdaten" werden durch die Wörter ", der Erstellung des in
Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2 Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel 111 § 3 Absatz 2
erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in erwähnten Verbrauchsprofils oder der Bereitstellung von Diensten in
Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt. Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten" ersetzt.
2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den 2. In Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "oder Standortdaten" und den
Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die Wörtern "oder die betreffende Vermarktungsaktion" die Wörter ", die
Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel Erstellung des in Artikel 110 § 4 Absatz 1, Artikel 110/1 und Artikel
111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt. 111 § 3 Absatz 2 erwähnten Verbrauchsprofils" eingefügt.
Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 34 - In Artikel 125 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden zwischen den Wörtern "eines
Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter Untersuchungsrichters" und den Wörtern "und/oder im Rahmen" die Wörter
", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des ", des Prokurators des Königs auf Ersuchen des in Artikel 3 Nr. 8 des
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt. Sicherheitsdienste erwähnten Dienstleiters" eingefügt.
Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 35 - Artikel 127 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Anrufers" durch die Wörter
"des Endnutzers" ersetzt. "des Endnutzers" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des 2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Methode für die Berechnung des
Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug
auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von auf diese Maßnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen," durch die
Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den Wörter "die Tarife zur Vergütung der Beteiligung der Betreiber an den
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt. in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Handlungen fest" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 36 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt vom 18. Mai 2009, 31. Mai 2011 und 10. Juli 2012, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von "In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von
Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den Beschwerden oder der Akte zur Feststellung von Verstößen gegen den
Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die Ethikkodex für Telekommunikation an den beziehungsweise die
vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem sie
ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich ihre Verteidigung vorbereiten können, und das Recht sich schriftlich
und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen." und mündlich zu dem vermeintlichen Verstoß zu äußern vorgesehen."
b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission "Das Sekretariat kann auch gemäß Anweisungen, die die Ethikkommission
für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht, für Telekommunikation erteilt und auf ihrer Website veröffentlicht,
Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation Beschwerden zur Vermittlung an den Ombudsdienst für Telekommunikation
oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die oder zur Vermittlung oder weiteren Untersuchung an die
Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermitteln. Die
Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die Übermittlung einer Beschwerde zur Vermittlung beeinträchtigt nicht die
Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2 Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation, gemäß § 2
Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation festzustellen und
sie gemäß § 3 zu ahnden." sie gemäß § 3 zu ahnden."
c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 werden vier Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion "Der Ombudsdienst für Telekommunikation und die Generaldirektion
Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie setzen die Ethikkommission
für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll für Telekommunikation gemäß den in einem Zusammenarbeitsprotokoll
festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder festgelegten Modalitäten von den Ergebnissen der Vermittlung oder
weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in weiteren Untersuchung in Bezug auf übermittelte Beschwerden in
Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder Kenntnis. Ist das Sekretariat von den Ergebnissen der Vermittlung oder
weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die weiteren Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden, kann es die
Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die Beschwerde zu den Akten legen. Das Sekretariat informiert die
Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der Ethikkommission für Telekommunikation gemäß den in der
Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten über die zu den Akten
gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat gelegten Beschwerden. Die Ethikkommission für Telekommunikation hat
ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu ein Evokationsrecht für Beschlüsse des Sekretariats, Beschwerden zu
den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei den Akten zu legen, und kann das Sekretariat ersuchen, die Akte bei
einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut einer Sitzung der Ethikkommission oder einer ihrer Kammern erneut
vorzulegen. vorzulegen.
Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann
ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen. ebenfalls aus eigener Initiative eine Untersuchung eröffnen.
Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus Das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation kann aus
eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße eigener Initiative das Verfahren einleiten, um vermeintliche Verstöße
gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen gegen den Ethikkodex für Telekommunikation, die es festzustellen
meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für meint, zwecks Beurteilung und Ahndung vor die Ethikkommission für
Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche Telekommunikation zu bringen. Das Sekretariat kann ebenfalls ähnliche
Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische Beschwerden über ein und denselben Dienst über elektronische
Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und Kommunikationsnetze zusammenfassen, um sie zwecks Beurteilung und
Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen. Ahndung vor die Ethikkommission für Telekommunikation zu bringen.
Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die Bevor das Sekretariat der Ethikkommission für Telekommunikation die
Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt, Parteien zu einer Anhörungssitzung vor der Ethikkommission einlädt,
erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit erstellt es einen Bericht über die Akte, teilt ihn den Parteien mit
und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den und bietet ihnen die Möglichkeit, eine schriftliche Replik auf den
Bericht einzureichen." Bericht einzureichen."
d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter d) In Absatz 6 wird der Satz "Die Kosten werden vom Diensteanbieter
getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden getragen, wenn er bestraft wird." durch den Satz "Die Kosten werden
gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der gegebenenfalls gesamtschuldnerisch und unteilbar von der
beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der beziehungsweise den Personen getragen, die gemäß § 3 von der
Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt Ethikkommission für Telekommunikation zu einer Sanktion verurteilt
worden sind." ersetzt. worden sind." ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche "Im Ethikkodex für Telekommunikation werden Nummernbereiche
festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben festgelegt, für die dem Anrufer oder Dienstleistungsempfänger neben
den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden den Gesprächskosten auch eine Zahlung für den Inhalt berechnet werden
darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über
elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten
werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden dürfen. Im Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt
werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder werden, welche Verpflichtung welcher Person, die am Angebot oder
Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Verkauf gebührenpflichtiger Dienste über elektronische
Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren Kommunikationsnetze beteiligt ist, auferlegt wird, oder kann mehreren
solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im solcher Personen dieselbe Verpflichtung auferlegt werden. Im
Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche Ethikkodex für Telekommunikation kann bestimmt werden, welche
Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht Information von welcher Person und in welcher Weise veröffentlicht
werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine werden muss, bevor vom Anrufer oder Dienstleistungsempfänger eine
Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für Zahlung für den Inhalt gefordert werden kann. Im Ethikkodex für
Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß Telekommunikation werden ebenfalls die Modalitäten festgelegt, gemäß
denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der denen bei der Untersuchung eines vermeintlichen Verstoßes und bei der
Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für
Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des Telekommunikation mitgearbeitet werden muss. Die Bedingungen des
Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der Ethikkodexes für Telekommunikation sind anwendbar unbeschadet der
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die
Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März Marktpraktiken und den Verbraucherschutz und des Gesetzes vom 11. März
2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft." Informationsgesellschaft."
b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für "Außer bei anders lautender Bestimmung im Ethikkodex für
Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische Telekommunikation müssen Personen, die über elektronische
Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbieten, und Personen
oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, oder Betreiber, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen,
die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten." die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten."
c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem c) Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag "Die Ethikkommission für Telekommunikation kann ebenfalls auf Antrag
eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem eines Interessehabenden in einer Stellungnahme bestimmen, in welchem
Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im Nummernbereich beziehungsweise welchen Nummernbereichen wie im
Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller Ethikkodex für Telekommunikation aufgeführt eine vom Antragsteller
ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden ordnungsgemäß beschriebene neue Art von Diensten angeboten werden
muss." muss."
d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: d) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern "Die Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern
befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach befindet aufgrund einer Beschwerde eines Interessehabenden oder nach
einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach einem auf Initiative des Sekretariats eingeleiteten Verfahren und nach
Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der Kenntnisnahme des Berichts des Sekretariats über die Akte und der
Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der Replik des/der mutmaßlichen Zuwiderhandelnden darüber, ob der
Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird." Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird."
e) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: 3. In § 3 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der "Verstöße gegen den Ethikkodex für Telekommunikation können von der
Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit Ethikkommission für Telekommunikation oder einer ihrer Kammern mit
einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden: einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen geahndet werden:
1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR, 1. administrative Geldbuße in Höhe von 125 bis 250.000 EUR,
2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr, 2. Aussetzung der betreffenden Dienste bis zu einem Jahr,
3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer, 3. Streichung des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Nummer,
4. Verbot, neue Dienste anzubieten. 4. Verbot, neue Dienste anzubieten.
Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für
Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und Telekommunikation oder eine ihrer Kammern die Schwere der Verstöße und
die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich die Tatsache, ob die Verstöße wiederholt beziehungsweise wissentlich
und willentlich begangen wurden." und willentlich begangen wurden."
4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die 4. In § 4 werden die Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder" durch die
Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde" Wörter "Versäumt ein Zuwiderhandelnder/Versäumen Zuwiderhandelnde"
ersetzt. ersetzt.
Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 37 - Artikel 134/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, vom 31. Mai 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der "Art. 134/1 - § 1 - Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident der
Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter Ethikkommission für Telekommunikation oder sein Stellvertreter
angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von angemessene vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn er Kenntnis hat von
Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den Handlungen, die auf den ersten Blick einen schweren Verstoß gegen den
Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer Ethikkodex für Telekommunikation darstellen und die einen schwer
wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil oder Schaden für eine große
Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können. Gruppe von Endnutzern verursachen oder verursachen können.
Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen, Der Präsident oder sein Stellvertreter kann unter anderem Personen,
die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste die über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste
anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige anbieten, oder Personen oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige
Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste Nummern bereitstellen, die sofortige Aussetzung dieser Dienste
auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv auferlegen, bis die Ethikkommission für Telekommunikation definitiv
darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für Telekommunikation
eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste eingehalten wird, oder bis die Personen, die die betreffenden Dienste
anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür anbieten, oder die Personen oder Betreiber, die dafür
gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, ihre Dienste in der vom
Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise Präsidenten oder von seinem Stellvertreter festgelegten Weise
angepasst haben. angepasst haben.
§ 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor § 2 - Die betreffende Person oder betreffenden Personen werden vor
Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dazu
aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig aufgefordert, die betreffenden Dienste sofort und freiwillig
auszusetzen oder anzupassen. auszusetzen oder anzupassen.
Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze Sind die Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze
gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber, gebührenpflichtige Dienste anbieten, oder die Personen oder Betreiber,
die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, nicht erreichbar
oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines oder leisten sie der Aufforderung des Präsidenten oder seines
Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein Stellvertreters nicht Folge, kann der Präsident oder sein
Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden Stellvertreter die Betreiber, die den Zugang zu den betreffenden
Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die Diensten bereitstellen, dazu verpflichten, den Zugriff auf die
betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass betreffenden Nummern zu blockieren, und gegebenenfalls anordnen, dass
den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die den Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze die
betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen betreffenden gebührenpflichtigen Dienste anbieten, oder den Personen
oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen, oder Betreibern, die dafür gebührenpflichtige Nummern bereitstellen,
die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere die Entschädigung für die Zusammenschaltung oder andere
Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei Entschädigungen nicht ausgezahlt werden oder diese Entschädigungen bei
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt werden, bis die
Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern Ethikkommission für Telekommunikation oder eine ihrer Kammern
definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für definitiv darüber befunden hat, ob der Ethikkodex für
Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder Telekommunikation eingehalten wird und wie die einbehaltenen oder
hinterlegten Entschädigungen verwendet werden." hinterlegten Entschädigungen verwendet werden."
Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 38 - In Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem Gesetz vom 25. April 2007, wird zwischen dem Wort "Artikel" und dem
Wort "32" das Wort "15," eingefügt. Wort "32" das Wort "15," eingefügt.
Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das Art. 39 - Artikel 38 der Anlage zum selben Gesetz, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 10. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber, "Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Personen beim Betreiber,
bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen, bei dem sie die in Absatz 1 erwähnte Ermäßigung in Anspruch nehmen,
ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen: ebenfalls folgende Ermäßigung in Anspruch nehmen:
- monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei - monatliche Ermäßigung von 3,10 EUR auf die Gesprächskosten bei
diesem Betreiber." diesem Betreiber."
2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten " § 4 - In Artikel 74 erwähnte Anbieter ermöglichen es Begünstigten
von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten von Sozialtarifen, andere als die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten
Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese Dienste getrennt oder als Produktbündel zu zeichnen, ohne dass diese
Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Begünstigten auf die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen
Ermäßigungen verzichten müssen. Ermäßigungen verzichten müssen.
In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3 In Artikel 74 erwähnte Anbieter dürfen die in den Paragraphen 1 bis 3
erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als erwähnten Ermäßigungen auf Produktbündel, die andere Dienste als
diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In diejenigen einschließen, für die Sozialtarife gelten, anwenden. In
diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf diesem Fall bezieht sich die Berechnung der Nettokosten in Bezug auf
das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur das Anbieten solcher Produktbündel gemäß Artikel 45/1 der Anlage nur
auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste. auf die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Dienste.
Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein Der Tarif, der für jeden der anderen Dienste fakturiert wird, die ein
Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als Begünstigter von Sozialtarifen getrennt zeichnet, darf nicht höher als
der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die der Tarif sein, der für denselben Dienst Nutzern fakturiert wird, die
keine Sozialtarife in Anspruch nehmen. keine Sozialtarife in Anspruch nehmen.
Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert Gegebenenfalls darf der Tarif, der für sämtliche Dienste fakturiert
wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als wird, die ein Begünstigter von Sozialtarifen zeichnet, nicht höher als
der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die der Tarif für das entsprechende Produktbündel sein, das Nutzern, die
keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird. keine Sozialtarife in Anspruch nehmen, auf dem Markt angeboten wird.
§ 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information § 5 - Als Ergänzung zu der in Artikel 110 § 4 erwähnten Information
müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen müssen in Artikel 74 erwähnte Anbieter Begünstigten von Sozialtarifen
vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf vor Abschluss eines Abonnements oder Einreichung eines Antrags auf
Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den Gewährung des Telefonsozialtarifs die Möglichkeit bieten, die in den
Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Tarifermäßigungen auf das Angebot
anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese anzuwenden, das unter Berücksichtigung der Dienste, die diese
Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist." Begünstigten zeichnen wollen, finanziell am vorteilhaftesten ist."
Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz, Art. 40 - In Artikel 45/1 Absatz 5 der Anlage zum selben Gesetz,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, werden die Wörter "vom
König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut" König auf Vorschlag des Instituts" durch die Wörter "vom Institut"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 2007
zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen zur Festlegung des Verwaltungsstatuts des Personals des Belgischen
Instituts für Post- und Fernmeldewesen Instituts für Post- und Fernmeldewesen
Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 41 - [Aufhebungsbestimmung]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung bestimmter
Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz Zielsetzungen in Bezug auf die Dienstqualität, die durch das Gesetz
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation dem Anbieter
der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden der geografischen Komponente des Universaldienstes auferlegt werden
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni Artikel 1 - Artikel 7 § 2 Absatz 4 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt: 2005 über die elektronische Kommunikation wird wie folgt ersetzt:
"Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen "Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen
Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des berücksichtigten
Beobachtungszeitraums errechnet. Beobachtungszeitraums errechnet.
Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt: Folgende Fälle werden nicht berücksichtigt:
- Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen - Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen
Anbieter und Teilnehmer abhängt, Anbieter und Teilnehmer abhängt,
- Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert - Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert
hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch
nicht gewährt hat, nicht gewährt hat,
- andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der - andere Fälle, die vom Institut festgelegt werden, über die der
Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler Anbieter keine Kontrolle hat und die nicht auf einen Fehler
seinerseits zurückzuführen sind. seinerseits zurückzuführen sind.
Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom Die Modalitäten der Mitteilung und Billigung der Ursachen, die vom
Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner Anbieter geltend gemacht werden, um die Nichteinhaltung seiner
Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt." Verpflichtungen zu rechtfertigen, werden vom Institut festgelegt."
(...) (...)
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