publié le 17 février 2012
Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 NOVEMBRE 2011. - Loi modifiant la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
28/09/2015
numac
2015000523
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
type
loi
prom.
13/06/2005
pub.
20/07/2016
numac
2016000435
source
service public federal interieur
Loi relative aux communications électroniques
fermer relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 novembre 2011 modifiant la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
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13/06/2005
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28/09/2015
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
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Loi relative aux communications électroniques
fermer relative aux communications électroniques en ce qui concerne l'accessibilité des services d'urgence (Moniteur belge du 2 décembre 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die Erreichbarkeit der Hilfsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per Textnachricht erreicht werden können. Es handelt sich hierbei um Notrufe.
Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den vorgeschlagenen technischen Lösungen.
Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf Monaten liegen darf." 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt.b) In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung" durch die Wörter "der Verpflichtungen nach den Paragraphen 2 und 2/1" ersetzt.c) In Absatz 3 werden die Wörter "die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 vor Ort Hilfe leisten" durch die Wörter "die gemäss den Paragraphen 2 und 2/1 an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten" ersetzt. d) [Abänderung des niederländischen Textes] e) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird folgender Absatz eingefügt: "Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, tragen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten die Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste dienen." 3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: "Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die unmittelbar Ausbau und Instandhaltung der bei der Umsetzung der Verpflichtung nach § 2/1 benutzten zentralen Schnittstellen an den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, dienen, werden zwischen den betreffenden Betreibern, die Mobildienste bereitstellen, im Verhältnis zur Anzahl aktiver Nutzer, über die von jedem dieser Betreiber zum 1. September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen bereitgestellt wurden, aufgeteilt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK