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Loi du 26 novembre 2021
publié le 13 décembre 2024

Loi modifiant la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques en ce qui concerne la base de données de numéros centrale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024008835
pub.
13/12/2024
prom.
26/11/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 NOVEMBRE 2021. - Loi modifiant la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques fermer relative aux communications électroniques en ce qui concerne la base de données de numéros centrale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 novembre 2021 modifiant la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques fermer relative aux communications électroniques en ce qui concerne la base de données de numéros centrale (Moniteur belge du 23 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. NOVEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die zentrale Nummerndatenbank PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, wird eine Nummer 17/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "17/3."Ortsungebundenheit": Eigenschaft eines elektronischen Kommunikationsdienstes, durch die dieser Dienst von praktisch egal welcher Verbindung zu einem elektronischen Kommunikationsnetz aus benutzt werden kann,".

Art. 3 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in Artikel 106/2 erwähnte zentrale Nummerndatenbank stellt Personen, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung nur die erforderlichen Teilnehmerdaten, die von den Betreibern bereitgestellt worden sind, zur Verfügung und zwar unter gerechten, annehmbaren und nicht-diskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen.Der König bestimmt die Teilnehmerdaten, auf die die Personen, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, Zugriff erhalten." 2. In § 4 wird zwischen den Wörtern "Bereitstellung eines" und dem Wort "Verzeichnisses" das Wort "eigenen" eingefügt. Art. 4 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in Artikel 106/2 erwähnte zentrale Nummerndatenbank stellt Personen, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung nur die erforderlichen Teilnehmerdaten, die von den Betreibern bereitgestellt worden sind, zur Verfügung und zwar unter gerechten, annehmbaren und nicht-diskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen.Der König bestimmt die Teilnehmerdaten, auf die die Personen, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, Zugriff erhalten." 2. In § 4 wird zwischen den Wörtern "Bereitstellung eines" und dem Wort "Telefonauskunftsdienstes" das Wort "eigenen" eingefügt. Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 106/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 106/2 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, richten eine zentrale Nummerndatenbank ein, in der sie über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung die in den Paragraphen 3 bis 5 erwähnten Teilnehmerdaten zentralisieren.

Diese zentrale Nummerndatenbank ist mit den Leitstellen der Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort leisten, verbunden und liefert ihnen für jeden empfangenen Notruf über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung unverzüglich die Teilnehmerdaten, die die Betreiber bereitstellen. Diese zentrale Datenbank liefert auch den Anbietern von Telefonverzeichnissen und von Telefonauskunftsdiensten, die gemäß Artikel 45 § 1 oder Artikel 46 § 1 eine Erklärung abgegeben haben, über eine ordnungsgemäß gesicherte Verbindung die Teilnehmerdaten, sofern der Teilnehmer gemäß Artikel 133 den diesbezüglichen Wunsch geäußert hat. § 2 - Die zentrale Nummerndatenbank befindet sich in Belgien. § 3 - Die zentrale Nummerndatenbank umfasst folgende Teilnehmerdaten: 1. Telefonnummer des Teilnehmers, 2.Name, Vorname und, sofern der Betreiber darüber verfügt, Initiale oder Initialen des Vornamens des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer eine natürliche Person ist, 3. Name der Gesellschaft, der Instanz oder des Unternehmens, wenn der Teilnehmer keine natürliche Person ist, 4.geografische Koordinaten des Teilnehmers. Diese umfassen bei festen elektronischen Kommunikationsdiensten den Straßennamen, die Hausnummer, die Briefkastennummer, die Postleitzahl und die Gemeinde, in der der Dienst sich befindet; bei mobilen elektronischen Kommunikationsdiensten umfassen sie den Straßennamen, die Hausnummer, die Briefkastennummer, die Postleitzahl und die Gemeinde, in der der Teilnehmer ansässig ist, 5. Angabe, ob die Nummer für einen festen oder mobilen Dienst verwendet wird;die Ortsungebundenheit wird ebenfalls angegeben, wenn der Betreiber über diese Angaben verfügt, 6. Angabe, dass der Teilnehmer gemäß Artikel 133 seinen Wunsch geäußert hat, in Telefonverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste aufgenommen zu werden. § 4 - Ein Teilnehmer, der eine natürliche Person ist, kann seinem Betreiber eine gesonderte Einwilligung erteilen, damit seine Berufstätigkeit in die zentrale Nummerndatenbank aufgenommen wird, um sie den Anbietern von Telefonverzeichnissen und von Telefonauskunftsdiensten bereitzustellen. § 5 - Die zentrale Nummerndatenbank enthält zudem je Nummer eines Teilnehmers den Namen des Betreibers, der das Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer hat. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts und der Datenschutzbehörde: 1. die Modalitäten in Sachen Zugriff auf diese Teilnehmerdaten, wobei Zugriff den Notrufleitstellen, den Anbietern im Sinne der Artikel 45 und 46, sofern der Teilnehmer gemäß Artikel 133 seinen diesbezüglichen Wunsch geäußert hat, dem Teilnehmer selbst in Bezug auf seine eigenen Daten und dem Institut im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Kontrollaufträge gewährt werden kann, sofern dies erforderlich ist und je nach dem konkreten Fall, der sich ergibt, 2.die Modalitäten in Sachen Verwaltung und Betrieb der zentralen Nummerndatenbank, einschließlich Festlegung der Kosten der zentralen Nummerndatenbank sowie der Aufteilung dieser Kosten auf die verschiedenen Parteien. § 7 - Die in den Paragraphen 1, 3, 4 und 5 erwähnten Teilnehmerdaten werden von der zentralen Nummerndatenbank verarbeitet, solange die betreffende Person bei dem betreffenden Betreiber abonniert ist. Bei Beendigung des Abonnements vernichtet die zentrale Nummerndatenbank die betreffenden Daten endgültig."

Art. 6 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, der der einzige Paragraph wird, wird wie folgt abgeändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: "Nur personenbezogene Daten, für die der betreffende Teilnehmer in die Aufnahme in das betreffende Telefonverzeichnis beziehungsweise den betreffenden Telefonauskunftsdienst eingewilligt hat und die zu diesem Zweck in dem in Artikel 106/2 § 6 erwähnten Ausführungserlass bestimmt sind, dürfen in das Telefonverzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden. Zu diesem Zweck fragt der Betreiber den Teilnehmer, ob er wünscht, dass seine Angaben in die Telefonverzeichnisse beziehungsweise Telefonauskunftsdienste aufgenommen werden.

Für Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Bestands an personenbezogenen Daten eines Teilnehmers, die in dem in Artikel 106/2 § 6 erwähnten Ausführungserlass bestimmt sind, in das Telefonverzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst darf keinerlei Vergütung verlangt werden." b) Absatz 5 wird aufgehoben.c) In Absatz 6 werden die Wörter "in vorangehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 145 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "42," und dem Wort "114" werden die Wörter "45, 46, 106/2," eingefügt.2. Die Wörter "und 127 verstößt" werden durch die Wörter ", 127 und 133 verstößt" ersetzt.3. Zwischen dem Wort "47," und dem Wort "126" wird das Wort "106/2," eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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