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Arrêté Royal du 30 juillet 2022
publié le 22 mai 2023

Arrêté royal déterminant les modalités d'application du remboursement des avoirs éventuels dans le cadre des articles 11, § 7, alinéa 6 et 111/2, § 1, alinéa 5, de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2023042270
pub.
22/05/2023
prom.
30/07/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


30 JUILLET 2022. - Arrêté royal déterminant les modalités d'application du remboursement des avoirs éventuels dans le cadre des articles 11, § 7, alinéa 6 et 111/2, § 1, alinéa 5, de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques fermer relative aux communications électroniques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2022 déterminant les modalités d'application du remboursement des avoirs éventuels dans le cadre des articles 11, § 7, alinéa 6 et 111/2, § 1, alinéa 5, de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques fermer relative aux communications électroniques (Moniteur belge du 3 octobre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung der Erstattung etwaiger Restguthaben im Rahmen der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, der Artikel 11 § 7 Absatz 6 und 111/2 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Aufgrund des Vorschlags des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 18. Januar 2022;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. April 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

April 2022;

Aufgrund der öffentlichen Anhörung, die vom Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen vom 1. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 organisiert wurde;

Aufgrund des Gutachtens 71.479/4 des Staatsrates vom 2. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Fernmeldewesens Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 13.Juni 2005": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 2. "etwaigem Restguthaben": das nicht abgelaufene Guthaben, das der Teilnehmer tatsächlich durch eine finanzielle Transaktion aufgeladen hat, um die Dienste des Betreibers zu benutzen, ob Anruf-, Daten- oder SMS-Guthaben, mit Ausnahme von vorausbezahlten Pauschalbeträgen, die für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Gesprächsminuten oder ein bestimmtes Datenvolumen geben. Art. 2 - Wenn der Teilnehmer einen für die Öffentlichkeit zugänglichen, vorausbezahlten elektronischen Mobilfunkdienst verlässt, der kein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst eines Betreibers ist, hat der Teilnehmer auf Antrag Anspruch auf Erstattung des etwaigen Restguthabens seitens des abgebenden Betreibers, wenn er gleichzeitig die mit diesem Dienst verbundene Nummer an einen anderen Betreiber überträgt.

Art. 3 - Hinsichtlich der Erstattung überprüft der abgebende Betreiber Folgendes: 1. Identifizierung des Teilnehmers, 2.Anspruch auf Erstattung und ob die geforderten Beträge tatsächlich Restguthaben sind und es keinen Betrug hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen gibt.

Art. 4 - Der abgebende Betreiber muss mindestens zwei verschiedene Kanäle anbieten, damit der Teilnehmer seinen Erstattungsantrag einreichen kann.

Die Lösung für die Erstattung kann für jeden dieser beiden Kanäle gleich sein.

Art. 5 - Die Erstattung kann auf die vom Teilnehmer bevorzugte Weise erfolgen, unter anderem: 1. per Banküberweisung auf eine europäische Bankkontonummer, 2.per Gutschrift der Bankkarte, wenn dies für den vorherigen Betreiber möglich ist.

Verfügt der Teilnehmer über keine europäische Bankkontonummer, sucht der vorherige Betreiber in Absprache mit dem Teilnehmer nach einer durchführbaren Lösung für die Erstattung, mit Ausnahme der Barrückzahlung.

Art. 6 - Der Teilnehmer muss seinen Erstattungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der tatsächlichen Übertragung seiner Nummer an den aufnehmenden Betreiber einreichen.

Art. 7 - Hat der Teilnehmer Anspruch auf eine Erstattung, nimmt der abgebende Betreiber diese Erstattung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die in Artikel 3 vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt worden sind, wobei sie die Dauer von zwei Wochen ab dem Erstattungsantrag nicht überschreiten dürfen.

Art. 8 - Der Betrag der vom Teilnehmer geschuldeten Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Erstattungsantrags wird auf höchstens 5 EUR festgelegt.

Die MwSt. ist auf diesen Betrag nicht anwendbar.

Art. 9 - Die Betreiber veröffentlichen auf ihrer Website auf deutliche und leicht zugängliche Weise die Einzelheiten des Verfahrens und die Bedingungen für die Erstattung einschließlich der Kosten, die berechnet werden können.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER

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