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Arrêté Royal du 07 décembre 2006
publié le 26 janvier 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques

source
service public federal interieur
numac
2006000989
pub.
26/01/2007
prom.
07/12/2006
ELI
eli/arrete/2006/12/07/2006000989/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JUNI 2005 - Gesetz über die elektronische Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Rahmenrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 33), - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (« Genehmigungsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 21), - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (« Zugangsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 7), - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (« Universaldienstrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 51), - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (« Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ») (ABl.L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37), - und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Wettbewerbsrichtlinie ») (ABl. L 249 vom 17. September 2002, S. 21).

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vorgesehen, 2. « Minister »: die Minister beziehungsweise den Staatssekretär, die für die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf elektronische Kommunikation zuständig sind, 3.« elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur Übertragung von anderen als Rundfunk- und Fernsehsignalen verwendet werden, 4. « Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes »: Errichtung, Betrieb, Kontrolle oder Zurverfügungstellung elektronischer Kommunikationsnetze, 5.« elektronischen Kommunikationsdiensten »: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschliesslich Vermittlungs- und Leitwegbestimmungsvorgänge, jedoch ausgenommen (a) Dienste, die Inhalte anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; (b) Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen; und (c) Rundfunk- und Fernsehdienste, 6. « Verkehrsdaten »: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung einer solchen Nachricht verarbeitet werden, 7.« Standortdaten »: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben, 8. « Verkehrsdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Verkehrsdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 9.« Standortdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Standortdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 10. « öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen »: elektronische Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dienen, 11.« Betreibern »: Personen, die eine Meldung gemäss Artikel 9 eingereicht haben, 12. « Nutzern »: natürliche oder juristische Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen oder beantragen, 13.« Endnutzern »: Nutzer, die keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, 14. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, 15.« Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und aufgrund eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen, 16. « Netzabschlusspunkten »: physische Punkte, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird;in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, 17. « zugehörigen Ausrüstungen »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Ausrüstungen, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen, 18.« Zugang »: Bereitstellung von Netzkomponenten, zugehörigen Ausrüstungen oder elektronischen Kommunikationsdiensten an Betreiber, damit diese elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste bereitstellen können, 19. « Zusammenschaltung »: einen Sonderfall des Zugangs, der aus der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze besteht, die von demselben oder einem anderen Betreiber genutzt werden, um Nutzern die Kommunikation untereinander oder den Zugang zu den von einem anderen Betreiber bereitgestellten Diensten zu ermöglichen, 20.« Schnittstelle »: Netzabschlusspunkte und/oder Luftschnittstellen und entsprechende technische Spezifikationen, 21. « öffentlichem Telefonnetz »: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt wird;es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen Netzabschlusspunkten sowie andere Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten wie Telefax- und Datenübertragung, 22. « öffentlich zugänglichem Telefondienst »: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan; gegebenenfalls kann der Dienst zusätzlich einen oder mehrere der folgenden Dienste einschliessen: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Telefonauskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Telefone, Bereitstellung des Dienstes zu besonderen Bedingungen und Bereitstellung besonderer Ausrüstungen für Kunden mit Behinderungen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und/oder Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste, 23. « Teilnehmeranschluss »: die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort verbunden wird, 24.« Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses »: Komponente eines Teilnehmeranschlusses, die einen Abschlusspunkt eines elektronischen Kommunikationsnetzes mit einem Konzentrationspunkt oder einem anderen bestimmten Abschlusspunkt verbindet, der sich zwischen dem Abschlusspunkt und dem Hauptverteilerknoten oder einer anderen gleichwertigen Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort befindet, 25. « vollständig entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des Zugangs zu einem Teilnehmeranschluss oder einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 26.« Bitstromzugang »: Zugang, der aus der Bereitstellung einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) an einen Nutzer besteht, wobei die Schnittstelle beim Nutzer vom Bereitsteller des Zugangs festgelegt wird, 27. « gemeinsamem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung eines Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zu einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 28.« entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des vollständig entbündelten oder gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss, wobei keine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss erfolgt, 29. « Kollokation »: Bereitstellung von Raum und technischen Ausrüstungen, die für Installation und Anschluss von relevanten Ausrüstungen eines Betreibers unter annehmbaren Bedingungen im Rahmen eines Standardangebotes erforderlich sind, 30.« Mietleitungen »: elektronische Kommunikationsdienste, die in der Bereitstellung eines Kommunikationssystems mit einer transparenten Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten bestehen, mit Ausnahme von Vermittlung auf Anfrage, 31. « Funkwellen » oder « Hertzwellen »: elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten, 32.« Funkfrequenzen »: Frequenzen der Radiowellen, 33. « Funkfrequenzspektrum »: Gesamtheit der Funkfrequenzen, 34.« Funk »: Übertragung mittels Funkwellen von Informationen aller Art, insbesondere Ton, Text, Bildern, vereinbarten Zeichen, digitalen oder analogen Ausdrücken, Fernbedienungssignalen und Signalen zur Ortung beziehungsweise Bestimmung von Position oder Bewegung von Gegenständen, 35. « Funksendern »: Erzeuger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung von Funksignalen, 36.« Funksendern und -empfängern »: Erzeuger und Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung und zum Empfang von Funksignalen, 37. « Funkempfängern »: Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zum Empfang von Funksignalen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen bestimmt sind, 38.« Funkstationen »: Anlagen bestehend aus Funksender, Funksender und -empfänger beziehungsweise Funkempfänger, den entsprechenden Antennen und den für den Betrieb der Einheit notwendigen Bauteilen, 39. « funktechnischen Störungen »: Störeffekte, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellen oder einen Funkdienst beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst, der im Einklang mit den geltenden Regelungen betrieben wird, schwerwiegend beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen, 40.« Kryptografie »: Gesamtheit der Dienste, die Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten verwenden, um ihren semantischen Inhalt unkenntlich zu machen, ihre Echtheit nachzuweisen, ihre unbemerkten Änderungen und ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern und ihrer Abweisung vorzubeugen, 41. « Endeinrichtungen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die die elektronische Kommunikation ermöglichen und für den direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes bestimmt sind, 42.« Funkanlagen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen elektronische Kommunikation ermöglichen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind, 43. « Ausrüstungen »: Erzeugnisse, bei denen es sich entweder um eine Funkanlage, eine Endeinrichtung oder um eine Kombination beider handelt, 44.« technischen Spezifikationen »: Bestimmung der Merkmale aller elektronischen Kommunikationsdienste, die über den Netzabschlusspunkt oder die Luftschnittstelle bereitgestellt werden, 45. « Telefonnummernraum »: alle Nummern, Adressen und Namen, die im Hinblick auf die Identifizierung von Betreibern oder Nutzern verwendet werden, 46.« geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, 47. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei denen es sicht nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt;dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif, 48. « Nummernübertragbarkeit »: Möglichkeit für Teilnehmer öffentlich zugänglicher Dienste ihre Nummer unabhängig vom Betreiber im Fall geografisch gebundener Nummern in einem bestimmten geografischen Gebiet und im Fall anderer als geografisch gebundener Nummern an gleich welchem Ort beizubehalten;diese Vergünstigung erlaubt nicht, die Nummer bei der Übertragung zwischen einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort und einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes in einem mobilen elektronischen Kommunikationsnetz beizubehalten, 49. « Teilnehmerverzeichnissen »: Bücher, Verzeichnisse oder Dateien, die hauptsächlich oder ausschliesslich Daten über die Teilnehmer eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes umfassen und der Allgemeinheit hauptsächlich oder ausschliesslich im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer von Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, 50.« öffentlichen Telefonen »: der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Telefone, 51. « Antennen »: Bauteile eines Gerätes oder einer Funkstation, die der Ausstrahlung und/oder dem Empfang von Funkwellen dienen, 52.« Basisstationen »: Funkstationen eines elektronischen Kommunikationsnetzes, die an bestimmten Standorten installiert und genutzt werden und die Funkversorgung eines bestimmten geografischen Gebiets gewährleisten, 53. « Unterbauten »: Strukturen, auf denen Antennen von Basisstationen errichtet werden können, 54.« Antennenstandorten »: Bauwerke, bestehend aus mindestens einem Unterbau, einer Antenne und Räumlichkeiten für die elektrischen und elektronischen Ausrüstungen, die Installation und Betrieb einer oder mehrerer Basisstationen ermöglichen, 55. « Inlandsroaming »: Möglichkeit für einen Betreiber seinen Kunden zu erlauben im Inland Zugang zu den Basisdiensten eines anderen Betreibers eines mobilen Kommunikationsnetzes zu erhalten, 56.« Identifizierung »: Nummern, Zeichen oder Zeichenfolgen, die einem Teilnehmer, Endnutzer, Nutzer oder einer Endeinrichtung zugeteilt worden sind und ihnen ermöglichen, von anderen Teilnehmern, Endnutzern oder Nutzern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erreicht zu werden, 57. « Identifizierung des Anrufers »: unmittelbar oder mittelbar über Netze und Dienste eines Betreibers verfügbare Daten, die die Rufnummer der Endeinrichtung, den Namen des Teilnehmers und den Ort, wo sich die Endeinrichtung zum Zeitpunkt des Anrufs befindet, bestimmen, 58.« Hilfsdiensten »: öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Verfahren vom Staat anerkannt sind, 59. « Notrufnummern »: Rufnummern von Hilfsdiensten, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr.2 vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sind, 60. « Notrufen »: Anrufe bei einer Notrufnummer im Rahmen der Gewährung von Beratung oder Hilfe, 61.« Notrufleitstellen »: Orte, an denen Notrufe an Hilfsdienste innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, hiernach ebenfalls « Leitstelle » genannt, 62. « Einsatzbereich einer Leitstelle »: geografischen Bereich, für den die betreffende Leitstelle alle Anrufe an einen Hilfsdienst weiterleitet, hiernach ebenfalls « Einsatzbereich » genannt, 63.« zugelassenen Revisoren »: Betriebsrevisoren, die im Verzeichnis des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 64. « Krankenhäusern »: in Artikel 2 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Pflegeanstalten, 65. « Schulen »: Lehranstalten für Sekundar- beziehungsweise Hochschulunterricht, die zum Netz einer Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde beziehungsweise zu einem freien subventionierten Netz gehören, 66.« öffentlichen Bibliotheken »: vom Föderalstaat oder von einer Gemeinschaft anerkannte öffentliche Bibliotheken.

Art. 3 - Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ist vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Bedingungen frei.

Art. 4 - § 1 - Wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die Verteidigung des Königreichs es erfordern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen von Ihm festgelegten Zeitraum Folgendes völlig oder teilweise verbieten: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, 2.Nutzung oder Besitz von Ausrüstungen.

Zu diesem Zweck darf der König alle Massnahmen vorschreiben, die Er für zweckdienlich hält, insbesondere die Sequestration der Ausrüstungen oder ihre Einlagerung an einem bestimmten Ort.

In vorliegendem Artikel erwähnte Massnahmen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. § 2 - In Ausnahmesituationen, die zu einem Ausfall oder einer Überlastung der zivilen und militärischen elektronischen Kommunikationsmittel führen und deren normalen Betrieb verhindern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Wege einer Dringlichkeitsmassnahme alle Massnahmen ergreifen, die Er für erforderlich hält, einschliesslich der vollständigen oder teilweisen Requirierung der Übertragungskapazitäten der Betreiber, um sie für die Nutzung vorrangiger nationaler Dienste oder Rufnummern zur Verfügung zu stellen. Überschreitet eine solche Requirierung die von Ihm selbst festgelegte Dauer, kann der König die Modalitäten etwaiger Entschädigungszahlungen für diese Requirierungen bestimmen.

KAPITEL II - Allgemeiner Auftrag des Instituts in Bezug auf elektronische Kommunikation Art. 5 - Das Institut ergreift im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse alle angemessenen Massnahmen, um die in den Artikeln 6 bis 8 bestimmten Zielsetzungen zu erreichen. Diese Massnahmen sind problemorientiert, verhältnismässig und mit Gründen versehen. Sie müssen im Verhältnis zu diesen Zielsetzungen stehen und den Grundsätzen von Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und technologischer Neutralität entsprechen.

Art. 6 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, fördert es den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Ausrüstungen, indem es: 1. sicherstellt, dass die Nutzer grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen, 2.gewährleistet, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen fördert und die Innovation unterstützt, 4.für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sorgt und deren effiziente Verwaltung sicherstellt.

Art. 7 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es zur Entwicklung des Binnenmarktes der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste bei, indem es: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf europäischer Ebene fördert, 2.Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördert, 3. gewährleistet, dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren, 4.mit anderen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission in transparenter Weise zusammenarbeitet, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis auf europäischer Ebene sicherzustellen.

Art. 8 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Interessen der Nutzer, indem es: 1. die Einhaltung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Universaldienstverpflichtungen kontrolliert, 2.einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen mit Anbietern gewährleistet, 3. dazu beiträgt, dass ein hohes Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten und das Privatleben gewährleistet wird, 4.für die Bereitstellung klarer Informationen sorgt, indem es insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fördert, 5. die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Endnutzer, berücksichtigt, 6.Integrität und Sicherheit der öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze gewährleistet.

TITEL II - Herstellung der elektronischen Kommunikation KAPITEL I - Netze und Dienste Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 darf mit Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen erst begonnen werden, nachdem dem Institut folgende Angaben gemeldet worden sind: 1. Name, Anschrift, Mehrwertsteuernummer und Handelsregisternummer des Anbieters oder ähnliche Erkennungsnummer, die rechtsgültig für diese Angaben steht, 2.Kontaktperson für das Institut, 3. knappe und präzise Beschreibung des Dienstes beziehungsweise Netzes, 4.Datum, an dem die Tätigkeiten voraussichtlich aufgenommen werden.

Die Meldung erfolgt durch Einschreibesendung. § 2 - Aufgrund dieser Meldung kann der betreffende Betreiber elektronische Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze bereitstellen und gemäss den Artikeln 25 bis 28 Anträge auf Installation von Ausrüstungen stellen. § 3 - Betreiber setzen das Institut in Kenntnis von: 1. Änderungen der in § 1 erwähnten Angaben, ausser wenn eine Erkennungsnummer angegeben worden ist, die rechtsgültig für die erwähnten Angaben steht, 2.der vorgesehenen Einstellung ihrer Tätigkeiten. § 4 - Nach Erhalt der Meldung stellt das Institut dem betreffenden Betreiber eine standardisierte Erklärung aus, in der bestätigt wird, dass er eine Meldung in Bezug auf die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen eingereicht hat und er gegebenenfalls berechtigt ist: 1. einen Antrag auf Installation von Ausrüstungen zu stellen, 2.über den Zugang zu verhandeln, 3. den Zugang zu erhalten. Art. 10 - Betreiber, die die Anforderungen für die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen erfüllen, können: 1. in der gesamten Europäischen Union mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die eine Zulassung erhalten haben, über den Zugang verhandeln, 2.für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im Staatsgebiet oder in Teilen davon benannt werden.

Betreiber, die einen Zugangsantrag erhalten, dürfen diesen nicht aus dem einzigen Grund ablehnen, dass der Antragsteller noch keine Meldung in Belgien eingereicht hat, sofern dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Zulassung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze erhalten hat. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat befreit Antragsteller, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze anstreben, jedoch nicht von der Meldung gemäss Artikel 9.

Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für Belgien, sofern sie dort keine Dienste erbringen beziehungsweise Netze betreiben. Der betreffende Antragsteller muss über eine Kontaktstelle verfügen.

KAPITEL II - Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen Abschnitt 1 - Nummern Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten erfüllt das Institut folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des nationalen Telefonnummernraums und Festlegung beziehungsweise Änderung der nationalen Nummerierungspläne, 2.Erteilung und Entzug der Nutzungsrechte für Nummern und Ausführung der entsprechenden Verfahren, 3. Veröffentlichung der nationalen Nummerierungspläne und der sie betreffenden Erweiterungen beziehungsweise Änderungen, sofern diese Veröffentlichung die nationale Sicherheit nicht gefährdet. § 2 - Das Institut stellt sicher, dass Betreiber, denen ein Nummernbereich zugewiesen wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält. § 3 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern werden vom Minister bestimmt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2.effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3. Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Nummernübertragbarkeit, 4.Zurverfügungstellung von Informationen an Teilnehmer, die in Teilnehmerverzeichnissen und bei Telefonauskunftsdiensten aufgenommen sind, 5. Einhaltung der Höchstdauer, vorbehaltlich Änderungen im nationalen Nummerierungsplan, 6.Entrichtung von Nutzungsentgelten gemäss Artikel 30, 7. Einhaltung aller Verpflichtungen, die der Betreiber, der das Nutzungsrecht erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Einhaltung aller einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

Erteilt das Institut die Nutzungsrechte nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 4 - Die Erteilung der Nutzungsrechte für Nummern erfolgt innerhalb dreier Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags. Das Institut veröffentlicht auf seiner Website die Angaben, die ein vollständiger Antrag enthalten muss. § 5 - Nach öffentlicher Anhörung gemäss Artikel 139 kann das Institut beschliessen, dass Nutzungsrechte für Nummern mit ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. In diesem Fall kann das Institut die in § 4 erwähnte Frist um drei Wochen verlängern. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Übertragbarkeit von Rufnummernblocks zwischen Betreibern fest. § 7 - Betreiber von öffentlich zugänglichen Telefondiensten bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Nummernübertragbarkeit, die Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter die betreffenden Parteien.

Abschnitt 2 - Funkfrequenzen Unterabschnitt 1 - Auf alle Funkfrequenzen anwendbare Grundsätze Art. 12 - Die Artikel 18 bis 24 finden keine Anwendung auf Funkfrequenzen für Rundfunk und Fernsehen.

Art. 13 - Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, 2.Prüfung der Anträge auf Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit Ausnahme der Anträge in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, 3. Koordinierung der Funkfrequenzen auf nationaler und internationaler Ebene, 4.Kontrolle der Funkfrequenznutzung.

Für Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das Institut insbesondere diesbezügliche internationale, regionale oder besondere Abkommen und europäische Bestimmungen in Bezug auf die Harmonisierung der Funkfrequenzen.

Art. 14 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Nutzung von Funkfrequenzen fest, sofern diese nicht ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Zuteilung von Funkfrequenzen fest, die ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind und für den gesamten Funkverkehr, ungeachtet seines Verwendungszwecks, gelten. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung.

Art. 15 - Das Institut untersucht funktechnische Störungen von sich aus oder aufgrund von Beschwerden und erlegt geeignete Massnahmen auf, um diese Störungen zu beheben. Sind Ausrüstungen oder Anlagen Ursache von funktechnischen Störungen, gehen die Kosten für ihre Beseitigung und Vorbeugung zu Lasten des für die betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen verantwortlichen Nutzers.

Art. 16 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts und der Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Polizeiverordnungen über Funkwellen.

Art. 17 - In Anwendung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen ist die Koordinierung der Funkfrequenzen für den Rundfunk Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommens mit den Gemeinschaften.

Unterabschnitt 2 - Regeln für Frequenzen, die ganz oder teilweise im Dienst der Allgemeinheit genutzt werden Art. 18 - § 1 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, werden vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. betreffende Dienste, Netze oder Technologien, für die die Funkfrequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschliesslich der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder spezifischer Dienste, 2.effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erforderlich sind, 4.Höchstdauer vorbehaltlich Änderungen im nationalen Frequenzplan, 5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung, 6.Nutzungsentgelte gemäss Artikel 30, 7. Verpflichtungen, die der Betreiber, der die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen. § 2 - Erteilt das Institut die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 3 - Wird eine Frequenz, die Gegenstand eines Nutzungsrechts war, nicht innerhalb einer annehmbaren Frist in Betrieb genommen, kann das Institut nach Anhörung der betreffenden Person das Nutzungsrecht aberkennen. § 4 - Geht aus der Stellungnahme des Instituts hervor, dass die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend und mit den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums vereinbar ist, kann der König beschliessen, gewisse der in § 1 vorgesehenen Bestimmungen nicht aufzuerlegen.

Art. 19 - Betreiber, die ihre Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen möchten, setzen das Institut davon in Kenntnis. Das Institut stimmt der Frequenzübertragung zu, sofern diese: 1. nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, 2.den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht.

Die Übertragung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, führt keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, gemäss denen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen werden können.

Art. 20 - § 1 - Das Institut beschränkt die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig nur: 1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen, sofern diese die Folge eines Platzmangels im Frequenzspektrum sind und diese Beschränkung verhältnismässig ist, 2.zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts das Verfahren für die zahlenmässige Beschränkung der zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. § 2 - Im Verlauf des Verfahrens für die zahlenmässige Beschränkung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, gewährleistet das Institut, dass: 1. alle Beteiligten, einschliesslich Nutzer und Verbraucher, die Gelegenheit erhalten, sich gemäss Artikel 139 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zu einer eventuellen Beschränkung zu äussern, 2.Beschlüsse, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken, unter Angabe der Gründe veröffentlicht werden, 3. die Beteiligten nach Festlegung des Auswahlverfahrens zur Beantragung von Nutzungsrechten aufgefordert werden, 4.die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Betreiber kontrolliert wird.

Art. 21 - § 1 - Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig beschränkt werden, so erteilt das Institut diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismässigen Auswahlkriterien. § 2 - Unbeschadet des Artikels 18 § 1 dauert das Verfahren zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden und im Rahmen des nationalen Frequenzplans für spezielle Zwecke zugeteilt worden sind, nicht länger als sechs Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.

Die in vorerwähntem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. § 3 - Erfolgt die Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, über vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren, kann die in § 2 erwähnte Frist vom Institut um höchstens acht Monate verlängert werden. Das in Artikel 20 § 2 erwähnte Verfahren findet Anwendung auf vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren.

Art. 22 - Beantragt ein Betreiber ein Nutzungsrecht für einen Teil des Funkfrequenzspektrums, für den keinerlei Zuteilungsverfahren vorgesehen ist, legt das Institut innerhalb sechs Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags die vorläufigen Bedingungen fest, unter denen der Antragsteller seine Tätigkeiten aufnehmen kann, oder lehnt es einen solchen Antrag unter Angabe von Gründen ab.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat das Institut die Nutzung einer bestimmten Funkfrequenz, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt wird, unter vorläufigen Bedingungen zugelassen, wird der in Artikel 18 § 1 erwähnte Königliche Erlass angepasst, es sei denn, der König ist nach Stellungnahme des Instituts der Auffassung, dass das betreffende Nutzungsrecht weiteren Bedingungen unterworfen werden muss. Die an das vorläufige Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen werden gegebenenfalls den Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses angepasst.

Art. 23 - Beschliesst das Institut, dass zusätzliche Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, erteilt werden können, veröffentlicht es diesen Beschluss und fordert es gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, zur Beantragung dieser Rechte auf.

Art. 24 - Wurde im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und den Gemeinschaftsvorschriften die Nutzung von Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, harmonisiert, wurden Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und wurden Betreiber, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilt das Institut dementsprechend das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden.

Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die betreffenden Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, werden damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren verknüpft, die die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

KAPITEL III - Gemeinsame Nutzung von Standorten Abschnitt 1 - Gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten Art. 25 - § 1 - Betreiber setzen alles daran, ihre Antennen nach Möglichkeit auf bereits bestehenden Unterbauten wie Gebäudedächern, Masten oder Aussenmauern zu installieren, wobei diese Auflistung nicht erschöpfend ist. § 2 - Betreiber, die einen Unterbau als Eigentum besitzen, stimmen auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise der gemeinsamen Nutzung eines Antennenstandortes zu. § 3 - Ist der Unterbau eines Antennenstandortes Eigentum eines Betreibers, erlaubt er anderen Betreibern ihre Antenne auf dem betreffenden Unterbau zu installieren. Sind die angrenzenden Gebäude Eigentum eines Betreibers und ermöglichen sie die Installation der Ausrüstungen verschiedener Betreiber in verschiedenen Räumlichkeiten, erlaubt er antragstellenden Betreibern diese ebenfalls zu nutzen, um ihre Basisstation zu installieren. § 4 - Die Vergütung für die gemeinsame Nutzung eines Standortes umfasst die Gesamtkosten, das heisst die direkten Kosten für den Grundstückserwerb und die tatsächlichen Kosten für Bau und Unterhalt, erhöht um einen Prozentsatz, der den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten des Betreibers entspricht, der die gemeinsame Nutzung des Standortes gewährt. Diese Vergütung wird im Voraus vom Institut gebilligt.

Die Vergütung wird im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung beziehungsweise Reservierung des Standortes unter alle Betreiber verteilt.

Erfordert die gemeinsame Nutzung eines Standortes Verstärkungsarbeiten, gehen deren Kosten zu Lasten der Betreiber, die an ihrem Ursprung stehen. § 5 - Vereinbarungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Standorten müssen annehmbar, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für Antennenstandorte, deren Unterbau Eigentum ist von: 1. Personen, die den Antennenstandort zugunsten eines Betreibers verwalten, 2.Personen, auf die der Betreiber mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, 3. Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf den Betreiber ausüben können, 4.Personen, die ebenso wie der Betreiber dem beherrschenden Einfluss eines Dritten unterliegen.

Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person besitzt, 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person benennen kann. § 7 - Ist der betreffende Antennenstandort Eigentum eines Dritten, widersetzen sich Betreiber, die diesen Standort betreiben oder gemeinsam nutzen, in keiner Weise dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem Betreiber, die diesem die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes erlaubt.

Art. 26 - § 1 - Betreiber sind verpflichtet, die anderen Betreiber von der Einreichung bei den zuständigen Behörden eines Antrags auf Städtebaugenehmigung für einen bestimmten Antennenstandort oder einen Teil eines Standortes mindestens einen Monat im Voraus in Kenntnis zu setzen.

Sie verfügen über eine Frist von einem Monat, um den ersten Betreiber um gemeinsame Nutzung des Standortes zu ersuchen.

Gegebenenfalls stimmt der erste Betreiber der gemeinsamen Nutzung auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise zu. Der betreffende Antrag auf Städtebaugenehmigung wird nötigenfalls der gemeinsamen Nutzung angepasst und von den Betreibern, die diesen Standort nutzen werden, eingereicht. § 2 - Das Institut kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Betreibers eine Abweichung von den in § 1 erwähnten Fristen gewähren.

Art. 27 - § 1 - Eine Datenbank der Antennenstandorte mit allen relevanten Informationen, die die Beurteilung von Standorten im Hinblick auf ihre gemeinsame Nutzung vereinfachen, wird geschaffen. § 2 - Betreiber sind verpflichtet, sich an der Erstellung der Datenbank der Antennenstandorte zu beteiligen und sie zu nutzen. § 3 - Der König regelt nach Stellungnahme des Instituts die Verwaltung der Datenbank der Antennenstandorte. § 4 - Mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten werden auf der Grundlage einer unter allen betroffenen Betreibern ausgehandelten Vereinbarung von diesen Betreibern getragen.

Wird diese Vereinbarung nicht innerhalb dreier Monate nach dem entsprechenden Antrag eines neuen Betreibers angepasst, werden mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten und deren Verteilung auf die Betreiber vom Institut bestimmt. § 5 - Das Institut wacht darüber, dass die Datenbank der Antennenstandorte im allgemeinen Interesse verwaltet wird. Zu diesem Zweck verfügt das Institut über Zugriff auf diese Datenbank.

Das Institut kann Massnahmen auferlegen, die es für die Wahrung des allgemeinen Interesses und die Förderung eines Systems zum schnellen Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame Nutzung für notwendig erachtet.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung anderer Standorte Art. 28 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Regeln fest, die auf die gemeinsame Nutzung anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte anwendbar sind. Das Institut lässt seiner Stellungnahme eine öffentliche Anhörung vorausgehen.

KAPITEL IV - Verwaltungsentgelte Art. 29 - § 1 - Verwaltungsentgelte, die Betreibern unbeschadet der in den Artikeln 43, 45, 46 und 47 erwähnten Bestimmungen auferlegt werden, dienen der Deckung der Kosten für: 1. Erstellung, Verwaltung, Kontrolle und Anwendung von Rechtsvorschriften und Nutzungsrechten, 2.spezifische Aufträge des Instituts in Bezug auf Zugang und Universaldienste, 3. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen, 4.Stellungnahmen, Anwendung von sekundären Rechtsvorschriften und Fassen von Verwaltungsbeschlüssen.

Das Institut nimmt die Verwaltungsentgelte ein. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts im Hinblick auf eine objektive, transparente und verhältnismässige Verteilung Betrag und Modalitäten für Verwaltungsentgelte fest.

Art. 30 - § 1 - Für die in den Artikeln 11 und 18 erwähnten Nutzungsrechte können Entgelte erhoben werden, die eine optimale Nutzung dieser Mittel sicherstellen sollen. Diese Entgelte werden vom Institut eingenommen. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Modalitäten für die in § 1 erwähnten Entgelte fest.

Art. 31 - Das Institut veröffentlicht und aktualisiert auf seiner Website alle relevanten Informationen in Bezug auf Rechte, Bedingungen, Verfahren, Entgelte und Beschlüsse über Meldungen und Nutzungsrechte.

KAPITEL V - Ausrüstungen Art. 32 - § 1 - Ausrüstungen dürfen nur besessen beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: 1. Die Ausrüstungen stellen keinerlei Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Nutzers und anderer Personen dar und entsprechen den Zielen der Regelung in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze.2. Die Ausrüstungen entsprechen den Zielen der Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnatische Verträglichkeit.3. Die Ausrüstungen sind so hergestellt, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen und somit keine funktechnischen Störungen auftreten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Instituts für bestimmte Ausrüstungen zusätzliche grundlegende Anforderungen festlegen, die Folgendes betreffen können: 1. Zusammenwirken über Netze mit anderen Ausrüstungen und Möglichkeit, an Schnittstellen desselben Typs angeschlossen zu werden, 2.Vorbeugung von schädlichen Wirkungen für das Netz, des Missbrauchs der Netzressourcen und von Handlungen, die eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursachen würden, 3. Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre von Nutzern und Teilnehmern, 4.Betrugsbekämpfung, 5. Zugang zu Hilfsdiensten, 6.vereinfachte Nutzung für behinderte Nutzer. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dürfen Ausrüstungen nur besessen und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Ausrüstungen unterliegen einem angemessenen Verfahren zur Bewertung ihrer Konformität mit den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen.2. Die Ausrüstungen sind mit einem CE-Konformitätskennzeichen und anderen anwendbaren Kennzeichen versehen.3. Die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen für Inbetriebnahme und Betrieb der Ausrüstungen werden der betreffenden Ausrüstung beigefügt. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten für die vorerwähnten Anforderungen fest. § 4 - Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist, werden vor Inverkehrbringen dem Institut gemeldet.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten fest.

Art. 33 - § 1 - Es ist verboten, folgende Ausrüstungen zu besitzen, in den Verkehr zu bringen oder zu nutzen: 1. Ausrüstungen, deren Nutzung mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen unvereinbar ist: a) die Artikel 41 und 124, b) die Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches, c) Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, 2. Funkanlagen, einschliesslich Typen von Funkanlagen, die funktechnische Störungen verursachen. Kann das Institut vernünftigerweise davon ausgehen, dass bestimmte Funkanlagen funktechnische Störungen von bestehenden beziehungsweise geplanten Diensten verursachen können, ergreift es alle erforderlichen Massnahmen, um solche funktechnischen Störungen zu vermeiden, einschliesslich Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlagen beziehungsweise deren Rücknahme vom Markt. § 2 - Die Bestimmung von § 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar, wenn: 1. es sich um einen Funksender handelt, der ausschliesslich bestellt, installiert und genutzt wird, um den Funkverkehr in Strafanstalten zu unterbinden.Ein solcher Funksender darf nur verwendet werden, wenn die öffentliche Ordnung oder die Verbrechensbekämpfung es erfordert und 2. es sich um einen Funksender handelt, der gemäss Artikel 39 § 1 zugelassen ist, 3.das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, mindestens neunzig Tage im Voraus mitgeteilt worden ist und 4. das genaue Datum der Inbetriebnahme des in Nr.1 erwähnten Funksenders dem Institut im Voraus mitgeteilt worden ist und 5. das Institut bei Inbetriebnahme geprüft hat, ob der betreffende Funksender funktechnische Störungen ausserhalb der Strafanstalt verursachen kann.In diesem Fall wird die Inbetriebnahme unverzüglich abgebrochen.

Für Funksender, die den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anforderungen genügen, sind die Rechte der Betreiber in Bezug auf die Frequenznutzung beschränkt.

Nach Inbetriebnahme gemäss Nr. 5 prüft das Institut regelmässig, eventuell von sich aus und nach Ankündigung, ob der betreffende Funksender ausserhalb der Strafanstalt funktechnische Störungen verursacht. In diesem Fall wird dem Institut sofortiger Zugang zu der betreffenden Haftanstalt gewährt, wo der Sender unter seiner Aufsicht stillgelegt wird. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels.

Art. 34 - Artikel 40 findet keine Anwendung auf: 1. Ausrüstungen, die ausschliesslich von den öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden, 2.von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie: a) den in Artikel 1 Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Ausrüstungen entsprechen, b) nicht im Handel erhältlich sind, in dem Sinne, dass sie von Funkamateuren ausgehend von den aus Einzelteilen bestehenden Bausätzen oder handelsüblichen Ausrüstungen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, zusammengesetzt werden können, 3.vom König bestimmte Ausrüstungen, die ausschliesslich für die Ausrüstung von Schiffen genutzt werden, 4. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, 5. vom König bestimmte Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement, 6.auf Messen und ähnlichen Ausstellungen ausgestellte Ausrüstungen, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese Ausrüstungen weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden dürfen, 7. ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmte Ausrüstungen, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind. Art. 35 - Nutzer von Ausrüstungen berücksichtigen die in Artikel 32 § 3 Nr. 3 enthaltenen Informationen.

Art. 36 - § 1 - Ausrüstungen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, dürfen an die entsprechenden Schnittstellen angeschlossen werden.

Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dürfen einen solchen Anschluss nicht aus technischen Gründen verweigern. § 2 - Nutzung und Inverkehrbringen von Ausrüstungen, die zwar die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber dennoch Schaden an einem Netz verursachen, für den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung haben oder funktechnische Störungen bewirken, können gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten eingeschränkt oder verboten werden.

Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 dürfen Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und genutzt werden, sofern sie: 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, oder den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1979 über den privaten Funkverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

November 1996 und die Ministeriellen Erlasse vom 24. Dezember 1982, 19. Dezember 1986, 7.Juli 1989, 22. Juni 1992, 27. November 1992 und 19. Oktober 1999, genügen und 2.vor dem 8. April 2001 in den Verkehr gebracht worden sind und 3. dem ursprünglich zugelassenen Typ entsprechen. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Endeinrichtungen, die in Artikel 3 § 4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen erwähnt sind.

Art. 38 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlichen genaue und angemessene technische Spezifikationen ihrer Schnittstellen, bevor die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden.

Diese Spezifikationen werden allen Interessehabenden auf einfachen Antrag hin übermittelt und sind hinreichend detailliert, um den Entwurf von Endeinrichtungen zu ermöglichen, die die in Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen und zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind.

Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste aktualisieren diese Spezifikationen regelmässig, sodass sie sich ständig auf dem neuesten Stand befinden. Vor ihrer Veröffentlichung übermitteln sie dem Institut eine Abschrift.

KAPITEL VI - Bestimmungen für die Nutzung von Funkanlagen Art. 39 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender und/oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation beziehungsweise ein nichtöffentliches Funknetz einrichten oder betreiben ohne die schriftliche Zulassung des Instituts. Diese Zulassung ist persönlich und widerruflich. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts allgemeine Regeln für Gewährung, Aussetzung und Widerruf der in § 1 erwähnten Zulassungen fest. Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche Zulassungen nicht erforderlich sind. § 3 - Das Institut legt die Pflichten der Zulassungsinhaber und die Bedingungen, die zugelassene Funkstationen und -netze erfüllen müssen, fest. § 4 - Die in § 1 erwähnten Zulassungen sind nicht erforderlich für Funkstationen, die zu militärischen Zwecken oder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften eingerichtet und genutzt werden.

Art. 40 - Das Institut ist zuständig für die Ausarbeitung von technischen Vorschriften für die Nutzung von Funkanlagen.

Art. 41 - Mit Ausnahme der in Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten Gerichtspolizeioffiziere, was Nr. 2 betrifft, darf niemand im Königreich oder an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt: 1. falsche oder irreführende Alarm-, Dringlichkeits- oder Notzeichen beziehungsweise Notrufe senden oder zu senden versuchen, 2.andere als in Artikel 314bis des Strafgesetzbuches erwähnte Funksignale empfangen oder zu empfangen versuchen, die nicht für die betreffende Person bestimmt sind. Werden solche Signale ungewollt empfangen, dürfen sie weder wiedergegeben noch an Dritte weitergegeben noch zu gleich welchem Zweck genutzt werden und darf selbst ihre Existenz ausser in den durch das Gesetz vorgeschriebenen beziehungsweise erlaubten Fällen nicht preisgegeben werden.

Art. 42 - § 1 - Es ist verboten, Sender und/oder Empfänger für den privaten Funkverkehr an Personen, die nicht über die in Artikel 39 § 1 vorgesehene Zulassung zum Besitz eines solchen Gerätes verfügen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verschenken. Das Institut kann dieses Verbot für Geräte aufheben, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind. § 2 - Konstrukteure, Verkäufer beziehungsweise Vermieter von Sendern oder Sendern und Empfängern für den privaten Funkverkehr und Personen, die auch nur gelegentlich Geräte oder aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die den Bau eines solchen Gerätes erlauben, verkaufen, vermieten, verleihen oder verschenken, müssen darüber beim Institut eine Erklärung abgeben. § 3 - Die Erklärung umfasst: 1. Art und Datum des Geschäfts, 2.Name und Vornamen beziehungsweise Firmenname und Anschrift des Erwerbers, 3. Zulassungsnummer. § 4 - Der Erklärende muss sich der Richtigkeit dieser Auskünfte vergewissern. Dazu darf er die Vorlage des Personalausweises des Erwerbers oder jedes anderen Identitätsnachweises verlangen. § 5 - Installateure achten darauf, dass die Installation von Ausrüstungen gemäss den Bedingungen für die Zulassung erfolgt. Ist die Installation nicht konform, kann das Institut die Kosten für Kontrolle und korrekte Installation dem Installateur auferlegen. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest. § 7 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Funkmaterial, das zu militärischen Zwecken oder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften bestellt worden ist.

Art. 43 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Zahlungsweise des Entgelts fest, das Zulassungsinhaber beim Institut entrichten müssen, um die Kosten für die Kontrolle der Einhaltung ihrer Verpflichtungen und der an ihre Funkstationen und -netze geknüpften Bedingungen, für die Zurverfügungstellung einer oder mehrerer Frequenzen und für das entsprechende Nutzungsrecht zu decken.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Zulassungsinhaber, deren Funksender oder -empfänger aus Gründen allgemeinen Interesses technischen Änderungen unterzogen werden müssen, für ihre Kosten entschädigt werden.

Art. 44 - § 1 - Wenn die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung des Königreichs es erfordern, darf der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen von Ihm bestimmten Zeitraum Besitz oder Nutzung von Funksendern oder -empfängern ganz oder teilweise verbieten.

Dazu darf er alle zweckdienlichen Massnahmen vorschreiben, insbesondere die Sequestration der Geräte oder ihre Einlagerung an einem bestimmten Ort. § 2 - Diese Massnahmen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

KAPITEL VII - Verzeichnisse, Auskunftsdienste und Betrieb von öffentlich zugänglichen Kommunikationssystemen Art. 45 - § 1 - Wer ein Verzeichnis erstellen, verkaufen oder verteilen will, muss beim Institut vorab eine entsprechende Erklärung abgeben.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Verzeichnisse erstellt, verkauft oder verteilt werden, und Inhalt und Form der vorerwähnten Erklärung. § 2 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, stellt Personen, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, unter gerechten, annehmbaren und nichtdiskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen die erforderlichen Teilnehmerdaten zur Verfügung. § 3 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, filtert die Daten der Teilnehmer, die beantragt haben, nicht in ein Verzeichnis aufgenommen zu werden, ohne Kosten für die Teilnehmer heraus, sodass diese Teilnehmer ein Verzeichnis erhalten können, ohne selbst darin aufgeführt zu sein. § 4 - Wer eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, darf die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten nur zur Bereitstellung eines Verzeichnisses verwenden. § 5 - Wer Telefonverzeichnisse und öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellt, beachtet bei der Verarbeitung der von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Art. 46 - § 1 - Wer einen Telefonauskunftsdienst bereitstellen will, muss beim Institut eine entsprechende Erklärung abgeben.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Telefonauskunftsdienste bereitgestellt werden, und Inhalt und Form der vorerwähnten Erklärung. § 2 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, stellt Personen, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, unter gerechten, annehmbaren und nichtdiskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen die Daten dieser Teilnehmer zur Verfügung. § 3 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, lässt die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben nicht von einem Telefonauskunftsdienst erfasst zu werden, ohne Kosten für die Teilnehmer aus. § 4 - Wer eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, darf die in Anwendung von § 2 übermittelten Daten nur für die Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes verwenden.

Art. 47 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von Personen, denen Betreiber die Bereitstellung ihrer Dienste anvertraut haben und die eine Erklärung gemäss Artikel 9 abgeben müssen, die Modalitäten dieser Erklärung und die geschuldeten Entgelte zur Deckung der diesbezüglichen Kosten des Instituts.

Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen diese Personen die betreffenden Dienste bereitstellen dürfen.

KAPITEL VIII - Kryptografie Art. 48 - Die Verwendung von Kryptografie ist frei.

Die öffentliche Bereitstellung von Kryptografiediensten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, unterliegt einer vorherigen Erklärung beim Institut.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts Inhalt und Form dieser Erklärung.

KAPITEL IX - Andere Tätigkeiten in Bezug auf elektronische Kommunikation Art. 49 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, die auf das Anbieten anderer Tätigkeiten in Bezug auf elektronische Kommunikation anwendbar sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - Der in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt worden ist.

TITEL III - Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 50 - Informationen, die im Rahmen von Verhandlungen über Zugangsregelungen zwischen Betreibern übermittelt werden, sind vertraulich, unbeschadet des Rechts der Interessehabenden, diese vertraulichen Informationen dem Institut oder einer anderen Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz mitzuteilen. Sie werden ausschliesslich im Hinblick auf die Vereinbarung einer solchen Regelung verarbeitet.

Art. 51 - § 1 - Wenn Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Übereinkunft erzielen, kann das Institut aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien nach deren Anhörung tätig werden, um die Beachtung der in den Artikeln 6 bis 8 vorgesehenen Grundsätze zu gewährleisten. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 55 § 3 vorgesehenen Massnahmen kann das Institut Betreibern, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, die zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds erforderlichen Verpflichtungen auferlegen.

Zu diesem Zweck kann das Institut Verpflichtungen auferlegen, die es in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang für erforderlich hält und wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung für die Betreiber gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Art. 52 - Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, mit Betreibern, die einen entsprechenden Antrag stellen, im Hinblick auf die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nach Treu und Glauben über eine Zusammenschaltungsregelung zu verhandeln.

Wenn das Institut gemäss dem in Artikel 51 § 1 vorgesehenen Verfahren Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung auferlegt, kann es für den bereitzustellenden Zugang die Bedingungen festlegen, die es für geeignet hält.

Art. 53 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Aspekte fest, die in jedem Fall in einer Zusammenschaltungsregelung geregelt werden müssen.

Zusammenschaltungsregelungen werden dem Institut vollständig mitgeteilt.

KAPITEL II - Verfahren der Prüfung der relevanten Märkte und Bestimmung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Art. 54 - Nach jeder Veröffentlichung einer « Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors » der Europäischen Kommission, hiernach auch « Empfehlung » genannt, und in regelmässigen Abständen bestimmt das Institut die relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und ihre jeweilige geografische Ausdehnung.

Art. 55 - § 1 - Gemäss § 4 führt das Institut sobald wie möglich nach Verabschiedung der Empfehlung oder ihrer Änderung mindestens eine Analyse der relevanten Märkte durch, um zu ermitteln, ob darauf tatsächlich wirksamer Wettbewerb herrscht. Der für diese Analyse notwendige Informationsaustausch erfolgt gemäss Artikel 137 § 2. § 2 - Kommt das Institut gemäss § 4 zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt tatsächlich wirksamer Wettbewerb herrscht, so erlegt es weder eine der in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf noch behält es diese bei.

Beschliesst das Institut, eine Verpflichtung gemäss Absatz 1 nicht beizubehalten, setzt es die betroffenen Parteien binnen einem Monat nach seinem Beschluss davon in Kenntnis. § 3 - Stellt das Institut fest, dass auf einem relevanten Markt tatsächlich kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt es gemäss § 4 Betreiber mit beträchtlicher Macht auf diesem Markt und erlegt ihnen die in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf, die es für geeignet hält.

Betreiber gelten als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt, wenn sie entweder allein oder gemeinsam mit andern eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnehmen, die es ihnen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden oder Verbrauchern zu verhalten.

Gilt ein Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt, so kann er auch auf einem benachbarten Markt als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es dem Betreiber gestatten, diese Marktmacht von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen.

In diesem Fall erlegt das Institut dem benachbarten Markt diejenige(n) der in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf, die es für geeignet hält.

Für jeden relevanten Markt veröffentlicht das Institut im Belgischen Staatsblatt und auf seiner Website die Liste der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und gegebenenfalls der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem benachbarten Markt und die Liste der Verpflichtungen, die diesen Betreibern auferlegt sind. § 4 - Für Beschlüsse, in denen auf vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, hält das Institut vorab Absprache mit dem Wettbewerbsrat. Der Wettbewerbsrat gibt seine Stellungnahme binnen dreissig Kalendertagen nach Versand des Beschlussentwurfs seitens des Instituts ab. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen. § 5 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der binnen dreissig Kalendertagen eine bindende Stellungnahme darüber abgibt, ob die Beschlüsse des Instituts den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlusses angesehen.

Art. 56 - § 1 - Unbeschadet der Notwendigkeit: 1. internationale Verpflichtungen einzuhalten, 2.die Einhaltung der Bestimmungen über Kollokation und gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen zu gewährleisten, 3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu gewährleisten, 4.die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 66 zu gewährleisten, 5. den End-zu-End-Verbund zu gewährleisten, 6.die Einhaltung der Zusagen, die von Betreibern eingegangen worden sind, die im Laufe eines wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen erhalten haben, zu gewährleisten, 7. und die Einhaltung der in Titel IV vorgesehenen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten, erlegt das Institut Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf. § 2 - Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der König nach Stellungnahme des Instituts Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt andere als die in den Artikeln 58 bis 62 vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.

In diesem Fall ist die Erlaubnis der Europäischen Kommission erforderlich.

KAPITEL III - Bestimmungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt Art. 57 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der aufgrund von Artikel 55 § 3 auferlegten Verpflichtungen kann das Institut die Änderung bereits vereinbarter Zugangsregelungen auferlegen.

Art. 58 - In Bezug auf den Zugang kann das Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 Gleichbehandlungsverpflichtungen auferlegen.

Art. 59 - § 1 - Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 in Bezug auf den Zugang Transparenzverpflichtungen festlegen, wonach Betreiber bestimmte vom Institut festgelegte Informationen veröffentlichen müssen.

Das Institut legt fest, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. § 2 - Das Institut kann von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Betreiber nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. In diesem Standardangebot sind die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und werden die entsprechenden Modalitäten und Bedingungen einschliesslich der Tarife angegeben. § 3 - Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 61 § 1 Absatz 2 Nr. 1, so kann ihm das Institut unbeschadet von § 1 die Veröffentlichung eines in § 2 beschriebenen Standardangebots über Zusammenschaltung, vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses, zum Bitstromzugang oder zu einer anderen Zugangsform, je nach Zugangsart, der der betreffende Betreiber zustimmen muss, auferlegen.

Schreibt das Institut die Veröffentlichung eines in § 2 beschriebenen Standardangebotes über vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses vor, muss es mindestens die vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Komponenten umfassen. § 4 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen aufzuerlegen. § 5 - Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom Institut gebilligt und auf einer frei zugänglichen Website in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im Wege. § 6 - Hat das Institut Betreibern keine der in den Paragraphen 1, 2 und/oder 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt, kann es Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt auferlegen, ihm die Referenztarife für den Zugang, die der Betreiber auf dem betreffenden Markt anwendet, zur vorherigen Billigung vorzulegen.

Dazu übermittelt der betreffende Betreiber dem Institut alle Entwürfe der in Absatz 1 erwähnten Tarife und alle zweckdienlichen Komponenten für die Beurteilung der Konformität mit den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Der Beschluss des Instituts wird dem betreffenden Betreiber binnen zwanzig Werktagen nach Erhalt des Tarifentwurfs und aller Komponenten, die das Institut für zweckdienlich erachtet, notifiziert. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Instituts als Billigung des vorerwähnten Entwurfs angesehen.

Art. 60 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Artikel 55 §§ 3 und 4 kann das Institut für Tätigkeiten im Bereich des Zugangs, für den der betreffende Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt, eine getrennte Buchführung vorschreiben.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts vom Institut zu verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest.

Das Institut kann unter anderem von einem vertikal integrierten Betreiber verlangen, seine internen Grosskundenpreise und Kostentransfers transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsverpflichtung gemäss Artikel 58 befolgt wird, oder um gegebenenfalls unlautere Quersubventionierung zu verhindern.

Ein vom Betreiber benannter zugelassener Betriebsrevisor prüft auf Kosten des Betreibers die Einhaltung des in vorangehendem Absatz erwähnten Beschlusses. Das Institut veröffentlicht jährlich aufgrund der Schlussfolgerung des Berichts des Betriebsrevisors eine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung des Systems. § 2 - Sofern das Institut es für angebracht hält, kann es auf mit Gründen versehene Anforderung die Vorlage der Buchungsunterlagen einschliesslich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge verlangen. Das Institut legt die Frist für die Vorlage dieser Unterlagen fest.

Das Institut kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt; dabei sind die Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten einzuhalten.

Art. 61 - § 1 - Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu den vom Institut bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen stattzugeben.

Betreibern kann unter anderem Folgendes auferlegt werden: 1. Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, 2.mit Betreibern, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln, 3. Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Ausrüstungen nicht nachträglich zu verweigern, 4.Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Grosshandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb an Dritte anzubieten, 5. Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, 6.unbeschadet der Anwendung der Artikel 25 bis 28 Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstungen wie Leitungsrohren, Gebäuden oder Masten zu ermöglichen, 7. Verpflichtung, bestimmte Voraussetzungen zu schaffen, die für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Ausrüstungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen, 8.Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, 9. Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzausrüstungen. Das Institut kann die Ausführung der in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen mit Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. § 2 - Wenn das Institut prüft, ob die in § 1 erwähnten Verpflichtungen aufzuerlegen sind, trägt es insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: 1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Ausrüstungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt wird, 2.Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, 3. Anfangsinvestition des Eigentümers der Ausrüstung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken, 4.Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, 5. gegebenenfalls Rechte an geistigem Eigentum, 6.Bereitstellung europaweiter Dienste. § 3 - Sofern es für die Ausführung der vom Institut auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist, handeln die betreffenden Betreiber untereinander die geeigneten Regelungen über den bereitzustellenden Zugang aus.

Erzielen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Einigung, legt das Institut aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien nach deren Anhörung die Verpflichtungen in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang fest.

Art. 62 - § 1 - Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass der betreffende Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann das Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 hinsichtlich des Zugangs Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung einschliesslich kostenorientierter Tarife auferlegen und ihm unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Betreibers bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 5 hinsichtlich des Zugangs ebenfalls Verpflichtungen betreffend die Preiskontrolle auferlegen. § 2 - Betreiber, die dazu verpflichtet sind, ihre Preise an den Kosten zu orientieren, legen dem Institut auf dessen Ersuchen den Nachweis für die Einhaltung dieser Verpflichtung vor.

Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so werden die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung einschliesslich einer angemessenen Investitionsrendite berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann das Institut Kostenrechnungen und -berechnungen anstellen, die von denen des Betreibers unabhängig sind. § 3 - Falls die Einführung einer Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, veröffentlicht das Institut eine Beschreibung dieser Kostenrechnungsmethode, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenrechnung aufgeführt werden. § 4 - Wenn die vom Institut verwendete Kostenrechnungsmethode es erfordert, wird ihre Einhaltung auf Kosten des betreffenden Betreibers von einem zugelassenen Betriebsrevisor geprüft, der von diesem Betreiber benannt worden ist. Das Institut veröffentlicht jährlich aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts des Betriebsrevisors eine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung der Methode.

Art. 63 - Betreiber, die vom Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten und deren Nutzung eingestuft sind, bieten ihren Teilnehmern die Funktionen für die Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren und die Betreibervorauswahl mit der Möglichkeit, die Vorauswahl bei jedem Anruf zu übergehen.

Im Interesse der Nutzer kann das Institut gemäss Artikel 55 § 3 Betreibern, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung eines Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und deren Nutzung eingestuft sind, Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten Funktionen in anderen Netzen oder auf andere Weise auferlegen.

Zugangsgebühren, die die in vorliegendem Artikel erwähnten Betreiber für die Bereitstellung der in vorliegendem Artikel erwähnten Funktionen anrechnen, werden kostenorientiert festgelegt.

Art. 64 - § 1 - Stellt das Institut fest, dass die aufgrund der Artikel 58 bis 63 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in den Artikeln 6 bis 8 vorgegebenen Ziele führen würden, kann es gemäss Artikel 55 §§ 3 und 5 Betreibern, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endnutzermarkt eingestuft sind, eine oder mehrere der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen auferlegen.

Die vom Institut auferlegten Verpflichtungen betreffen das Verbot: 1. überhöhte Preise zu berechnen, 2.den Markteintritt zu behindern, 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden, 4.bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen, 5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln. § 2 - Das Institut kann zur Prüfung der Endnutzertarife gemäss § 1 erforderliche und geeignete Kostenrechnungsmethoden vorgeben, die die betreffenden Betreiber anwenden.

Die Befugnisse, die dem Institut aufgrund des vorangehenden Absatzes erteilt werden, dürfen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt in keinem Fall die Verpflichtung beinhalten, ihre Endnutzertarife dem Institut vorab zur Billigung vorzulegen.

Ein vom Betreiber benannter zugelassener Betriebsrevisor prüft auf Kosten dieses Betreibers die Einhaltung der Kostenrechnungsmethoden.

Das Institut veröffentlicht jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Einhaltung dieser Methoden.

Art. 65 - Stellt das Institut fest, dass auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen, das in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis von Normen für das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten europäischen Merkmalen vorgesehen ist, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt es gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 die Betreiber, die hinsichtlich der Bereitstellung der betreffenden spezifischen Bestandteile des Mindestangebots an Mietleitungen im gesamten Staatsgebiet des Königreichs oder einem Teil davon über beträchtliche Marktmacht verfügen.

Die Tarife des nach vorangehendem Absatz eingestuften Betreibers werden kostenorientiert festgelegt.

Gemäss Absatz 1 eingestufte Betreiber: 1. wenden für die Festlegung ihrer Tarife für die betreffenden Bestandteile des Mindestangebots eine Kostenrechnungsmethode an, die die vom Institut bestimmten Bedingungen erfüllt, 2.veröffentlichen in der Form und unter den Bedingungen, die vom Institut festgelegt werden, Informationen über technische Merkmale, Tarife und Lieferbedingungen des betreffenden Mietleitungstyps.

Gemäss Absatz 1 ermittelte Betreiber verhalten sich im Rahmen der vorerwähnten Bereitstellung von Mietleitungen nicht diskriminierend.

Gemäss Absatz 1 ermittelte Betreiber, die es auf einen bestimmten Antrag hin nicht für vertretbar halten, eine Mietleitung im Rahmen des Mindestangebots zu seinen veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen anzubieten, dürfen diese nur mit Zustimmung des Instituts ändern.

Wenn es sich für die Gewährleistung der Interoperabilität von Diensten und der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer als notwendig erweist, kann der König nach Stellungnahme des Instituts zusätzliche technische Merkmale festlegen, die auf die Bereitstellung bestimmter Bestandteile des Mindestangebots von Mietleitungen Anwendung finden.

KAPITEL IV - Bestimmungen für Betreiber, die in anderen Sektoren als der elektronischen Kommunikation ausschliessliche oder besondere Rechte besitzen Art. 66 - § 1 - Betreiber, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten und besondere oder ausschliessliche Rechte für andere Tätigkeiten besitzen, sind verpflichtet: 1. im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so dass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile dieser Tätigkeiten im Rahmen der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder 2.die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste strukturell auszugliedern. § 2 - Übertragungen von Mitteln, einschliesslich der Übertragung von Kapital und Ausrüstungen, die für Tätigkeiten, die ausschliesslichen oder besonderen Rechten unterliegen, bestimmt sind, hin zu Tätigkeiten in Bezug auf öffentliche elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgen den Marktbedingungen entsprechend. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die für die Erfüllung der Verpflichtungen des vorliegenden Artikels zu verwendenden Formate und Buchführungsmethoden fest.

Die in § 1 Nr. 1 erwähnte getrennte Rechnungslegung unterliegt der Prüfung durch einen vom Betreiber auf dessen Kosten benannten Betriebsrevisor.

Das Institut bestimmt, in welcher Weise der Finanzbericht in Bezug auf die getrennte Rechnungslegung veröffentlicht wird.

Art. 67 - Im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 66 können das Institut beziehungsweise seine Beauftragten alle vom Institut vorgeschlagenen Personen anhören.

Das Institut beziehungsweise seine Beauftragten dürfen alle Unterlagen einsehen und sich alle Auskünfte mitteilen lassen, die sie für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 66 für erforderlich halten.

TITEL IV - Schutz der Interessen der Allgemeinheit und der Nutzer KAPITEL I - Universaldienst Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Universaldienstes Art. 68 - Folgende Dienste werden als Universaldienst erbracht: 1. feste geografische Komponente des Universaldienstes wie in Artikel 70 definiert, 2.soziale Komponente des Universaldienstes wie in Artikel 74 definiert, 3. Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen wie in Artikel 75 definiert, 4.Auskunftsuniversaldienst wie in Artikel 79 definiert, 5. Zurverfügungstellung eines universellen Verzeichnisses wie in Artikel 86 definiert. Art. 69 - § 1 - Die in Artikel 68 aufgezählten, als Universaldienst erbrachten Dienste werden auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet in der Qualität und zu den Preisen bereitgestellt, die in der Anlage angegeben sind. § 2 - Der König kann auf der Grundlage von technischen Entwicklungen oder der Marktbedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Anlage aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. § 3 - Der in § 2 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 4 - Ein Königlicher Erlass zur Ausführung von § 2 des vorliegenden Artikels wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist.

Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 70 - § 1 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung folgender Dienste auf dem gesamten Staatsgebiet an alle Personen, unabhängig von ihrem geografischen Standort, die einen entsprechenden Antrag stellen: 1. Zugang zu öffentlich zugänglichen Basistelefondiensten an einem festen Standort, wie in der Anlage definiert, 2.Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort, der Endnutzern ermöglicht: a) Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen, b) Nachrichten über Telefax- und Datenübertragung auszutauschen, c) über einen funktionalen Internetzugang zu verfügen, d) bei Nichtbegleichung der Telefonrechnung von einem anderen Teilnehmer angerufen zu werden, mit Ausnahme von Gesprächen zu Lasten des Angerufenen, und selbst die Hilfsdienste anzurufen, e) über einen technischen Hilfsdienst zu verfügen, der den Spezifikationen von Artikel 116 Absatz 2 entspricht. § 2 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes gilt als erbracht, wenn der betreffende Endnutzer bereits über einen Basistelefondienst verfügt, der von einem Anbieter eines Universaldienstes oder einem anderen Betreiber über einen in § 1 Nr. 2 erwähnten Anschluss, sei es über einen entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss oder nicht, bereitgestellt wird. § 3 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes gilt als erbracht, wenn auf den Antrag des Endnutzers mit einer kosteneffizienteren Lösung geantwortet wird. § 4 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes muss nur am Hauptwohnort des Endnutzers erbracht werden.

Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 71 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung der in Artikel 70 erwähnten Dienste fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Für die Benennung von Anbietern wird auf ein offenes Verfahren zurückgegriffen, dessen Modalitäten vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegt werden. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Verfahrens kein Angebot berücksichtigt worden, geht der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu einer Benennung von Amts wegen über, bei der der König den Anbieter benennt.

Art. 72 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 71 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters.

Unterabschnitt 3 - Vergütung der Anbieter Art. 73 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 71 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 71 § 2 benannten Anbieter festgelegt wird.

Abschnitt 3 - Soziale Komponente des Universaldienstes Art. 74 - Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung seitens aller Betreiber von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten.

Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt.

Das Institut übermittelt dem Minister jährlich einen Bericht über den relativen Anteil der Betreiber an der Gesamtanzahl sozial schwacher Teilnehmer im Verhältnis zu ihrem Marktanteil, der auf der Grundlage des Umsatzes auf dem Markt der öffentlichen Telefondienste festgelegt wird.

Für Universaldienste in Bezug auf den Sozialtarif wird ein Fonds eingerichtet, aus dem die Anbieter von Sozialtarifen entschädigt werden. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Mechanismus.

Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, unterschreitet, muss er diese Differenz ausgleichen.

Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, überschreitet, erhält dieser Betreiber eine Entschädigung, die diese Differenz ausgleicht.

Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Ausgleichszahlungen sind sofort fällig. Der tatsächliche Ausgleich über den Fonds erfolgt, sobald dieser seine Arbeit aufnehmen kann, und spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Artikels.

Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 75 - Die Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen besteht darin, Installation, Unterhalt und Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Telefonen unter den in der Anlage vorgesehenen Bedingungen zu gewährleisten.

Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 76 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung der in Artikel 75 erwähnten Dienste fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Für die Benennung von Anbietern wird auf ein offenes Verfahren zurückgegriffen, dessen Modalitäten vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegt werden. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Verfahrens kein Angebot berücksichtigt worden, geht der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu einer Benennung von Amts wegen über, bei der König den Anbieter benennt.

Art. 77 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 76 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters.

Unterabschnitt 3 - Vergütung der Anbieter Art. 78 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 76 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 76 § 2 benannten Anbieter festgelegt wird.

Abschnitt 5 - Auskunftsuniversaldienst Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 79 - Der Auskunftsuniversaldienst besteht in der Zurverfügungstellung auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet eines Telefonauskunftsdienstes unter den in der Anlage vorgesehenen Bedingungen.

Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 80 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Der König benennt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Anbieter, der mit der Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes beauftragt ist.

Zu diesem Zweck organisiert der König ein offenes Verfahren zur Auswahl des Anbieters, den er nach Ablauf dieses Verfahrens benennt. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 Absatz 2 erwähnten offenen Auswahlverfahrens keine Bewerbung eingereicht beziehungsweise berücksichtigt worden, benennt der König den Anbieter von Amts wegen.

Art. 81 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 80 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters.

Unterabschnitt 3 - Weiterleitung von Anrufen und Übermittlung von Daten an Anbieter Art. 82 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, leitet die in seinem Netz bei einem Auskunftsuniversaldienst getätigten Anrufe zu einem kostenorientierten Tarif an das Netz des Anbieters dieses Dienstes weiter.

Art. 83 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, stellt Anbietern von Auskunftsuniversaldiensten zu einem kostenorientierten Tarif unter den vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Bedingungen Teilnehmerdaten zur Verfügung.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen leiten die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben, dass ihre Daten nicht dem Auskunftsuniversaldienst übermittelt werden, nicht weiter, wobei für die betreffenden Teilnehmer keine Kosten entstehen dürfen.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind für die Richtigkeit der Daten, die sie aufgrund von Absatz 1 übermitteln, verantwortlich. Teilnehmer sind für die Richtigkeit der sie betreffenden Daten verantwortlich, die sie Personen übermitteln, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten.

Unterabschnitt 4 - Verwendung und Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten seitens eines Anbieters Art. 84 - Anbieter dürfen die in Anwendung von Artikel 83 übermittelten Daten nur zur Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes verwenden.

Unterabschnitt 5 - Vergütung der Anbieter Art. 85 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 80 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 80 § 2 benannten Anbieter festgelegt sind.

Abschnitt 6 - Universelles Verzeichnis Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 86 - Universelle Verzeichnisse sind Verzeichnisse, die die in der Anlage vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Inhalt, Erstellung, Verteilung und Veröffentlichung von Werbung erfüllen.

Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 87 - § 1 - Der König benennt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Anbieter, der mit der Bereitstellung des universellen Verzeichnisses beauftragt ist. § 2 - Zu diesem Zweck organisiert der König ein offenes Verfahren zur Auswahl des Anbieters, den er nach Ablauf dieses Verfahrens benennt. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Auswahlverfahrens keine Bewerbung eingereicht beziehungsweise berücksichtigt worden, benennt der König den Anbieter von Amts wegen.

Art. 88 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 87 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des Anbieters, dessen Säumigkeit festgestellt worden ist.

Unterabschnitt 3 - Übermittlung von Daten an Anbieter Art. 89 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, stellt den aufgrund von Artikel 87 benannten Personen zu einem kostenorientierten Tarif unter den vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Bedingungen Teilnehmerdaten zur Verfügung.

Wenn Personen, die Teilnehmern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten, in Anwendung von Absatz 1 Daten übermitteln, filtern sie die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben, nicht in ein universelles Verzeichnis aufgenommen zu werden, heraus, sodass diese Teilnehmer ein Verzeichnis erhalten können, ohne selbst darin aufgeführt zu sein.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind für die Richtigkeit der Daten, die sie aufgrund von Absatz 1 übermitteln, verantwortlich. Teilnehmer sind für die Richtigkeit der sie betreffenden Daten verantwortlich, die sie Personen übermitteln, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten.

Unterabschnitt 4 - Verwendung und Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten seitens der Anbieter Art. 90 - Aufgrund von Artikel 87 benannte Personen dürfen die in Anwendung von Artikel 89 übermittelten Daten nur zur Bereitstellung eines universellen Verzeichnisses verwenden.

Unterabschnitt 5 - Vergütung der Anbieter Art. 91 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 87 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 87 § 2 benannten Anbieter festgelegt sind.

Abschnitt 7 - Universaldienstfonds Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 92 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Satzung und Organisation des Universaldienstfonds der elektronischen Kommunikation fest, hiernach « Fonds » genannt.

Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet. § 2 - Der Fonds dient der Vergütung von Anbietern von Diensten, die als Universaldienste erbracht werden. § 3 - Jahresabschluss, Jahresbericht und Geschäftsbericht des Fonds werden zusammen mit denen des Instituts veröffentlicht. § 4 - Die Verwaltungskosten des Fonds setzen sich aus allen Kosten für den Betrieb des Fonds zusammen. Dieser Betrag wird vom Institut festgelegt und nach den Verwaltungskosten, die der Finanzierung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten dienen, und den anderen Verwaltungskosten aufgeschlüsselt. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag für die Verwaltungskosten des Fonds fest.

Die Verwaltungskosten des Fonds für das berücksichtigte Jahr werden von den in Artikel 96 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem gewichteten Umsatz nach Abzug der Lasten des Jahres vor dem berücksichtigten Jahr getragen.

Jedes Jahr legt das Institut den von jedem der in Absatz 1 erwähnten Betreiber geschuldeten Betrag der Beteiligung an den Verwaltungskosten des Fonds fest.

Die Beteiligung an den Verwaltungskosten des Fonds wird spätestens am 30. September des berücksichtigten Jahres auf das vom Institut angegebene Konto entrichtet. Auf Rechnungen, die bei Fälligkeit noch ausstehen, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung der um 2 Prozent erhöhte gesetzliche Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz steht im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug.

Spätestens einen Monat vor Fälligkeit teilt das Institut den in Absatz 2 erwähnten Unternehmen den Betrag der geschuldeten Beiträge mit. § 5 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Entrichtung der Beiträge zu dem Fonds und der Vergütungen an die Anbieter fest.

Art. 93 - Für die Anwendung nachfolgender Bestimmungen versteht man unter: 1. berücksichtigtem Jahr: das Kalenderjahr, in dem ein Universaldienst erbracht wird, 2.Anbietern: Personen, die im berücksichtigten Jahr mindestens eine Komponente des Universaldienstes erbringen.

Unterabschnitt 2 - Speisung des Fonds Art. 94 - Der Fonds wird von den Beiträgen der Betreiber gespeist, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf der Grundlage ihres Umsatzes errechnet werden.

Art. 95 - § 1 - Der berücksichtigte Umsatz entspricht dem Einzelhandelsumsatz vor Steuern, der mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf dem nationalen Hoheitsgebiet erzielt wird. § 2 - Als Tätigkeiten auf dem nationalen Hoheitsgebiet gelten Tätigkeiten, die im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches der Erhebung der Mehrwertsteuer unterliegen.

Abschnitt 8 - Finanzierung des Universaldienstes Unterabschnitt 1 - Beiträge Art. 96 - Betreiber, die am 1. September des Kalenderjahres vor dem berücksichtigten Jahr eine Meldung gemäss Artikel 9 eingereicht hatten, teilen dem Institut gemäss dem Ministeriellen Erlass zur Ausführung von Artikel 137 § 2 und den vom Institut festgelegten Modalitäten ihren Umsatz für das berücksichtigte Jahr mit.

Art. 97 - Der König kann nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Umsatzklassen und den Gewichtungskoeffizienten festlegen, mit dem der Umsatz einer bestimmten Klasse multipliziert werden muss, um den in Artikel 98 erwähnten gewichteten Umsatz des Betreibers zu berechnen.

Art. 98 - Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr.

Der Steuersatz ist das Verhältnis zwischen: 1. der Summe der in Artikel 102 erwähnten Vergütungen der Anbieter für das berücksichtigte Jahr 2.und der Summe der in Artikel 96 erwähnten gewichteten Umsätze.

Teilt ein Betreiber die in Artikel 96 erwähnten Auskünfte in den vom Institut vorgeschrieben Fristen nicht oder nur teilweise mit, legt das Institut im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 den gewichteten Umsatz dieses Betreibers auf der Grundlage aller Auskünfte fest, die es für relevant hält.

Art. 99 - Der Beitrag entspricht dem Produkt des Steuersatzes mit dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet oder gegebenenfalls wie in Artikel 98 Absatz 3 erwähnt.

Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 100 - Von Rechts wegen benannte Anbieter teilen dem Institut gemäss den aufgrund von Artikel 137 § 2 festgelegten Modalitäten spätestens am 1. September des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr den indexierten Betrag der Nettokosten des berücksichtigten Jahres mit, der nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode errechnet wird.

Spätestens am 1. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr prüft das Institut nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode die Nettokosten jedes betreffenden Anbieters. Zu diesem Zweck kann es auf Kosten des Fonds einen unabhängigen Auditor benennen.

Für jeden der vorerwähnten Anbieter veröffentlicht das Institut eine Auflistung der Nettokosten in Bezug auf jede der erbrachten Komponenten mit Ausnahme der sozialen Komponente, wie von Ihm gebilligt. Der diesbezüglich anzuwendende Index ist der Gesundheitsindex.

Art. 101 - Für jede Komponente des Universaldienstes mit Ausnahme der sozialen Komponente werden die betreffenden Anbieter aus dem Fonds vergütet.

Der Betrag der indexierten Vergütung entspricht: 1. für die von Rechts wegen benannten Anbieter den auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Nettokosten, die gemäss der in der Anlage definierten Methode berechnet werden, wie vom Institut gebilligt, 2.für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird.

Art. 102 - Spätestens am 30. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut für jeden betreffenden Anbieter den Betrag, der der Summe der Vergütungen entspricht, die der Fonds ihm für das berücksichtigte Jahr spätestens zu diesem Datum schuldet.

Abschnitt 9 - Prüfung Art. 103 - Das Institut ist mit Prüfung der Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen beauftragt. Zu diesem Zweck kann es auf Kosten des betreffenden Anbieters einen unabhängigen Auditor benennen, während die Kosten bei von Rechts wegen benannten Anbietern zu Lasten des Fonds gehen.

Das Institut erstattet dem Minister spätestens am 31. Dezember Bericht über eventuelle Anpassungen von Universaldienstverpflichtungen.

Art. 104 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf.

KAPITEL II - Zusatzdienste Art. 105 - Unter Bedingungen und gemäss technischen und finanziellen Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, geben ein oder mehrere vom König nach Stellungnahme des Instituts benannte Betreiber folgenden berechtigten Anträgen statt: 1. Anträge auf Zugang zu Datenvermittlungsdiensten, 2.Anträge auf Zugang zu festen digitalen Netzen, einschliesslich des diensteintegrierten digitalen Netzes und allen Diensten, die auf diesen Netzen beruhen, 3. Anträge auf Zugang zu Telex- und Telegrafiediensten. Diese Anträge bleiben bis zu einem vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Datum gültig.

Art. 106 - § 1 - Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber, die mit der Zivilverteidigung zusammenarbeiten, und Bedingungen und Modalitäten dieser Zusammenarbeit.

Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber, die mit der Gemischten Telekommunikationskommission zusammenarbeiten, und Bedingungen und Modalitäten dieser Zusammenarbeit.

Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber und der Modalitäten der Zurverfügungstellung der Mietleitungen, die von den in Artikel 151 erwähnten Diensten beantragt werden. § 2 - Unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, ergreifen die benannten Betreiber Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, die in Ausnahmesituationen die Kontinuität der Dienste, einschliesslich Weiterleitung des Verkehrs, den der König als vorrangig bestimmt, gewährleisten. § 3 - Schulen, öffentlichen Bibliotheken und Krankenhäusern wird zu einem erschwinglichen Tarif für Anschluss und Abonnement auf dem Staatsgebiet des Königreichs eine Leitung bereitgestellt, die Internetzugang bietet und ihren Bedürfnissen entspricht.

Die in Absatz 1 erwähnten Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt dieser Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt.

Der König legt die technischen und finanziellen Bedingungen für das Angebot der in Absatz 1 erwähnten Tarifbedingungen fest. Zu diesem Zweck kann ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden. § 4 - Ein oder mehrere Betreiber können vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass mit anderen Aufgaben allgemeinen Interesses beauftragt werden. § 5 - Unter den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten technischen und finanziellen Bedingungen gewährleisten ein oder mehrere Betreiber die Bereitstellung eines Sondertarifs für politische und allgemeine Tages- und Wochenblätter und in Belgien ansässige Presseagenturen, mit denen die Mehrheit der Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien einen Abonnementvertrag geschlossen hat.

Art. 107 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Folgendes fest: 1. die Öffentlichen Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die als solche von der zuständigen Behörde anerkannt sind und für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Hilfsdienste betrachtet werden, 2.die Rufnummern der Hilfsdienste, die Nutzern kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels zugänglich sind, 3. die Notrufe, für die die betreffenden Betreiber die Kosten des Zugangs der Endnutzer zu ihren Netzen und Diensten, der Übermittlung über diese Netze und der Nutzung dieser Netze und Dienste für die Weiterleitung dieser Notrufe tragen. § 2 - Die Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes und der Polizeidienste erhalten von den betreffenden Betreibern kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers, sofern diese verfügbar sind.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die anderen Hilfsdienste fest, denen Betreiber für Anrufe bei den Hilfsdiensten kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers bereitstellen, sofern diese verfügbar sind.

Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der Polizeidienste von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Zusammenarbeit der Betreiber mit den Hilfsdiensten fest.

KAPITEL III - Schutz der Endnutzer Abschnitt 1 - Allgemeines Unterabschnitt 1 - Information der Endnutzer Art. 108 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene Verträge über die Bereitstellung eines Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und/oder eines Zugang zu diesem Netz werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und enthalten mindestens folgende Auskünfte: a) Name und Anschrift des Betreibers, b) bereitgestellte Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist bis zum Erstanschluss, c) Arten der angebotenen Wartungsdienste, d) Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten eingeholt werden können, e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses, f) Bedingungen und Regelungen für etwaige Entschädigungen und Erstattungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, g) Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim Ombudsdienst für Telekommunikation. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach In-Kraft-Treten der Änderungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen.

Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach In-Kraft-Treten der Änderungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen, es sei denn, die Standardkonditionen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. § 3 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge in Bezug auf elektronische Kommunikationsdienste werden nach Stellungnahme des Ombudsdienstes und des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation auf der Website des betreffenden Betreibers veröffentlicht.

Art. 109 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der Bestandteile der Tarife für den öffentlich zugänglichen Telefondienst erhalten.

Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten werden so weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht erforderlich sind.

Art. 110 - § 1 - Betreiber übermitteln Teilnehmern kostenlos eine Grundrechnung mit Einzelgebührennachweis, deren Einzelheiten der Minister nach Stellungnahme des Instituts festlegt. § 2 - Bei Beanstandung der Grundrechnung können Teilnehmer auf Ersuchen kostenlos eine Rechnung mit Einzelgebührennachweis erhalten. § 3 - Kostenlose Anrufe, Anrufe bei Notrufnummern und Anrufe bei bestimmten Rufnummern, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, werden in der Rechnung nicht aufgeführt. § 4 - Mindestens einmal pro Jahr geben Betreiber auf der Rechnung ihrer Teilnehmer den Tarifplan an, der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist.

Art. 111 - § 1 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu ihren Netzen und zu ihren Diensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung.

Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung mit. § 2 - Das Institut fördert die Bereitstellung von Informationen, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.

Zudem stellt das Institut gemäss den nach Stellungnahme des Instituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle Informationen zur Verfügung, die dem Verbraucher erlauben, das für sein Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern.

Art. 112 - Folgende Erzeugnisse und Dienste bilden ein Ganzes im Sinne von Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, sodass es erlaubt ist, sie gekoppelt zu einem vorteilhaften Globalpreis anzubieten: Telefon-, Internet- und Fernsehdienste und/oder interaktive Zwischenerzeugnisse, die anhand einer integrierten Technologie von Verkäufern, die im Bereich der Telekommunikationstechnologien, der Information und der Medien tätig sind, angeboten werden. Diese Dienste und/oder interaktiven Zwischenerzeugnisse können gekoppelt angeboten werden, sofern folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind: 1. Während der Laufzeit des Angebots muss jedes Erzeugnis und jeder Dienst in derselben Niederlassung zum üblichen Preis getrennt erworben werden können.2. Verbraucher müssen deutlich über den Verkaufspreis jedes Erzeugnisses beziehungsweise Dienstes und über den Preisvorteil informiert werden.3. Kopplungsgeschäfte müssen Verbrauchern einen Preisvorteil im Verhältnis zu einzeln angebotenen Erzeugnissen oder Diensten bieten. Dabei muss der Vorteil im Augenblick des Kaufs bestimmt oder bestimmbar sein. 4. Auf Ankündigungen in Bezug auf Kopplungsgeschäfte und Berechtigungsscheine, mit denen ein daraus hervorgehender Vorteil erworben werden kann, müssen etwaiges Ende der Gültigkeitsdauer, Bedingungen und alle anderen Modalitäten des Angebots angegeben werden.5. Bei Kopplungsgeschäften mit Erzeugnissen und/oder Diensten darf der Verbraucher unter Einhaltung etwaiger spezifischer Gesetzesbestimmungen und bei rechtzeitiger Kündigung nur für höchstens ein Jahr vertraglich gebunden sein.Bei Kündigung durch den Verbraucher ist die Auferlegung einer rückwirkenden Sanktion ausgeschlossen. Der Vorteil bleibt dem Verbraucher bis zur Kündigung erhalten.

Unterabschnitt 2 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten Art. 113 - In Ausführung von Artikel 8 Nr. 6 koordiniert das Institut die Initiativen in Bezug auf Qualität und Sicherheit elektronischer Kommunikationsdienste. Es ist beauftragt, Sicherheitsprobleme zu erkennen, zu beobachten und zu analysieren und Nutzer diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten.

Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Diensten veröffentlichen.

Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut auf dessen Aufforderung vorgelegt.

Das Institut kann unter anderem die Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Informationen bestimmen, um sicherzustellen, dass Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreudlichen Informationen haben.

Das Institut stellt auf seiner Website aktualisierte und vergleichbare Informationen über den gesicherten Zugang zu Diensten der verschiedenen Anbieter von Internetdiensten, über die Netzsicherheit und über Dienste und Software, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden, zur Verfügung.

Art. 114 - Anbieter eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes ergreifen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit ihrer Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Anbieter des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Massnahmen gewährleisten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist.

Anbieter von Software für elektronische Kommunikation ergreifen ebenfalls solche Massnahmen.

Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer und das Institut über dieses Risiko.

Betreiber bieten ihren Teilnehmern unter Berücksichtigung des Standes der Technik kostenlos angemessene Sicherheitsdienste an, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden. Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet.

Stellt ein Betreiber eine Verletzung der Integrität seines Netzes fest, ergreift er alle erforderlichen Massnahmen, um die betreffenden Behörden, Betreiber und Teilnehmer binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 115 - Bei der Behebung von Störungen gewähren Betreiber folgenden Personen Vorrang: 1. Hilfsdienste und vorrangige Dienste, die vom König nach Stellungnahme des Instituts bestimmt werden, 2.Krankenhäuser, Ärzte, Apotheker und Tierärzte, die einen Bereitschaftsdienst verrichten, 3. Invalide, Kranke, die besondere Pflege benötigen, und Behinderte gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten. Unter Wiederherstellung versteht man die Wiederherstellung der Leitung oder das Einrichten eines Ersatzdienstes.

Art. 116 - Betreiber stellen Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar.

Der in Absatz 1 erwähnte telefonische Unterstützungsdienst registriert Anfragen von Endnutzern in Bezug auf die Behebung von Störungen und auf Schwierigkeiten bei der Herstellung einer Verbindung. Er übermittelt diese Anträge binnen kürzester Frist den zuständigen Diensten.

Unterabschnitt 3 - Zahlungserleichterungen Art. 117 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Instituts Anbieter von als Universaldienst erbrachten Diensten benennen, die Endnutzern den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und die Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis ermöglichen.

Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts die Funktionsweise dieses Vorauszahlungssystems fest.

Art. 118 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Instituts Anbieter von als Universaldienst erbrachten Diensten benennen, die Teilnehmern einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen gewähren.

Art. 119 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) legt der Minister nach Stellungnahme des Instituts die Massnahmen fest, die Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können.

Die Auflistung dieser Massnahmen ist Teil des in Artikel 110 [sic, zu lesen ist: Artikel 108 ] erwähnten Vertrags. § 2 - Hiermit soll gewährleistet werden, dass Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Abtrennung vom Netz aufgrund dieses Zahlungsverzugs hingewiesen werden.

Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung wird damit ausserdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, sofern keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird.

Diese Massnahmen sehen vor, dass der betreffende Betreiber vor der endgültigen Dienstunterbrechung kostenlos einen eingeschränkten Dienst bereitstellt, bei dem Teilnehmer mit Ausnahme von Gesprächen zu Lasten des Angerufenen noch Anrufe entgegennehmen und selbst die Hilfsdienste anrufen können.

Art. 120 - Auf Antrag eines Endnutzers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos bestimmte Arten von abgehenden Gesprächen beziehungsweise Anrufe bei bestimmten Nummernkategorien, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden.

Unterabschnitt 4 - Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale Art. 121 - § 1 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das Institut aufgrund internationaler und nationaler Normen oder aufgrund der Handelspraktiken, die auf internationaler Ebene von internationalen oder nationalen Organisationen im Bereich der Standardisierung oder Harmonisierung im Sektor der elektronischen Kommunikation anerkannt und eingehalten werden, Betreiber, die öffentliche Telefonnetze betreiben, verpflichten können, Endnutzern folgende zusätzliche Dienstmerkmale zur Verfügung zu stellen: 1. Identifizierung des Anrufers, 2.Tonwahl. § 2 - Der König kann auf die Verpflichtung zur Bereitstellung der in § 1 erwähnten zusätzlichen Dienstmerkmale auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon verzichten, wenn er nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation und des Instituts der Auffassung ist, dass der Zugang zu diesen zusätzlichen Dienstmerkmalen ausreichend ist.

Abschnitt 2 - Fernmeldegeheimnis, Datenverarbeitung und Schutz des Privatlebens Art. 122 - § 1 - Sobald Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer beziehen, für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, werden sie von den Betreibern aus ihren Verkehrsdaten gelöscht oder anonymisiert.

Absatz 1 findet Anwendung unbeschadet der Erfüllung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit: 1. mit den für Ermittlung beziehungsweise Verfolgung von strafrechtlichen Verstössen zuständigen Behörden, 2.für die Ermittlung der Identität von Personen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste böswillig genutzt haben, mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation. § 2 - In Abweichung von § 1 verarbeiten und speichern Betreiber folgende Daten, die ausschliesslich der Gebührenabrechnung der Teilnehmer und der Bezahlung von Zusammenschaltungen dienen: 1. Identifizierung des Anrufers, 2.Anschrift des Teilnehmers und des Anschlussortes und Art der Endeinrichtung, 3. Gesamtanzahl Einheiten, die für den Rechnungszeitraum fakturiert werden, 4.Identifizierung des Angerufenen, 5. Art des Anrufs, Anrufbeginn, Dauer des Anrufs beziehungsweise übertragene Datenmenge, 6.Datum der Verbindung oder des Dienstes, 7. andere Informationen in Bezug auf die Zahlung, wie Informationen über Vorauszahlungen, zeitlich gestreckte Zahlungen, Abtrennung vom Netz oder Erinnerungsschreiben. Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichten Betreiber Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich Daten beziehen, vor der Verarbeitung über: 1. Art der verarbeiteten Verkehrsdaten, 2.genaue Zielsetzung der Verarbeitung, 3. Dauer der Verarbeitung. Die Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung beanstandet oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen Betreiber die in § 1 erwähnten Daten, die ausschliesslich der Vermarktung von eigenen elektronischen Kommunikationsdiensten oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten dienen, nur unter folgenden Bedingungen verarbeiten: 1. Der betreffende Betreiber unterrichtet Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich die Daten beziehen, vor deren Einwilligung in die Verarbeitung über: a) Art der verarbeiteten Verkehrsdaten, b) genaue Zielsetzungen der Verarbeitung, c) Dauer der Verarbeitung.2. Der betreffende Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer hat vorab in die Verarbeitung eingewilligt. Unter Einwilligung in die Verarbeitung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende oder sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der Verkehrsdaten, die sich auf ihn beziehen, einwilligt. 3. Der betreffende Betreiber bietet seinen Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit ihre Einwilligung auf einfache Weise zurückzuziehen.4. Die Verarbeitung der betreffenden Daten beschränkt sich auf Tätigkeiten und Dauer, die für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten oder die betreffende Vermarktungsaktion erforderlich sind. Diese Bedingungen sind anwendbar unter Vorbehalt der ergänzenden Bedingungen, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen. § 4 - In Abweichung von § 1 dürfen Daten im Hinblick auf die Betrugsermittlung verarbeitet werden.

Bei Delikten werden die Daten den zuständigen Behörden übermittelt. § 5 - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die vom Betreiber mit Gebührenabrechnung oder Verkehrsabwicklung, Bearbeitung von Auskunftsanfragen von Kunden, Betrugsermittlung, Vermarktung von eigenen elektronischen Kommunikationsdiensten oder Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten beauftragt sind.

Die Verarbeitung wird auf das strikt Notwendige für die Ausübung solcher Tätigkeiten beschränkt. § 6 - Institut, Wettbewerbsrat, Rechtsprechungsorgane des gerichtlichen Standes und Staatsrat können im Rahmen ihrer Befugnisse im Hinblick auf die Beilegung von Streitsachen, worunter Streitsachen in Bezug auf Zusammenschaltung und Fakturierung, von relevanten Verkehrs- und Rechnungsdaten in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 123 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen Betreiber von Mobilfunknetzen Standortdaten, die sich auf Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer beziehen, nur dann verarbeiten, wenn sie anonymisiert worden sind oder die Verarbeitung im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten erfolgt. § 2 - Die Verarbeitung im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Der betreffende Betreiber unterrichtet Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich die Daten beziehen, vor deren Einwilligung in die Verarbeitung über: a) Art der verarbeiteten Standortdaten, b) genaue Zielsetzungen der Verarbeitung, c) Dauer der Verarbeitung, d) etwaige Dritte, an die diese Daten weitergegeben werden, e) Möglichkeit, die Einwilligung in die Verarbeitung jederzeit endgültig oder vorübergehend zurückzuziehen.2. Der betreffende Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer hat vorab in die Verarbeitung eingewilligt. Unter Einwilligung in die Verarbeitung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der Standortdaten, die sich auf ihn beziehen, einwilligt. 3. Die Verarbeitung der betreffenden Daten beschränkt sich auf Tätigkeiten und Dauer, die für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten erforderlich sind.4. Der betreffende Betreiber bietet seinen Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit ihre Einwilligung jederzeit auf einfache Weise endgültig oder vorübergehend zurückzuziehen. § 4 [sic, zu lesen ist: § 3 ] - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die auf Weisung des Betreibers oder des Dritten, der den betreffenden Dienst in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten bereitstellt, tätig sind.

Die Verarbeitung ist auf das strikt Notwendige für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten beschränkt. § 5 [sic, zu lesen ist: § 4 ] - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren fest, nach denen Betreiber auf Ersuchen der Hilfsdienste, die einen Notruf beantworten möchten, verpflichtet werden können, die vorübergehende Verweigerung beziehungsweise fehlende Einwilligung eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers in die Verarbeitung von Standortdaten zum Zwecke der Beantwortung eines Notrufs anschlussbezogen zu übergehen.

Dieser Vorgang ist kostenlos.

Art. 124 - Niemand darf ohne Einwilligung aller mittelbar oder unmittelbar betroffenen Personen: 1. vorsätzlich Kenntnis von Informationen jeder Art nehmen, die im Wege der elektronischen Kommunikation übermittelt werden und sich nicht an sie persönlich richten, 2.vorsätzlich Personen ermitteln, die von der Übertragung der Information und deren Inhalt betroffen sind, 3. unbeschadet der Anwendung der Artikel 122 und 123 vorsätzlich Kenntnis von Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation nehmen, die sich auf andere Personen beziehen, 4.Informationen, Identifizierungsdaten oder Daten, ob vorsätzlich erhalten oder nicht, ändern, löschen, veröffentlichen, speichern oder auf gleich welche Weise nutzen.

Art. 125 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches finden keine Anwendung: 1. wenn das Gesetz die erwähnten Handlungen erlaubt oder auferlegt, 2.wenn die erwähnten Handlungen zu dem alleinigen Zweck der Netzprüfung und der Gewährleistung der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsdienstes verrichtet werden, 3. wenn die Handlungen verrichtet werden, um den Einsatz von Rettungs- und Hilfsdiensten zur Beantwortung der an sie gerichteten Ersuchen um Hilfe zu ermöglichen, 4.wenn die Handlungen vom Institut im Rahmen seines allgemeinen Aufsichts- und Prüfungsauftrags verrichtet werden, 5. wenn die Handlungen vom Ombudsdienst für Telekommunikation oder auf seinen Antrag im Rahmen seines gesetzlichen Ermittlungsauftrags verrichtet werden, 6.wenn die Handlungen zu dem alleinigen Zweck verrichtet werden, Endnutzern mit deren Einwilligung Dienste anzubieten, die den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten vermeiden. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einem im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Mittel fest, die im Hinblick auf Identifizierung, Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung elektronischer Nachrichten angewendet beziehungsweise eingesetzt werden.

Art. 126 - § 1 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen Betreiber im Hinblick auf Verfolgung und Ahndung strafrechtlicher Verstösse, auf die Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten und auf die vom Ombudsdienst für Telekommunikation geführte Ermittlung der Identität von Personen, die elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste böswillig genutzt haben, Verkehrs- und Identifizierungsdaten von Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. § 2 - Aufzubewahrende Daten und Dauer dieser Aufbewahrung, die bei öffentlich zugänglichen Telefondiensten zwischen zwölf und sechsunddreissig Monaten liegen muss, werden vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Betreiber gewährleisten, dass die in § 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind.

Art. 127 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts technische und administrative Massnahmen fest, die Betreibern und Endnutzern auferlegt werden, um Folgendes zu ermöglichen: 1. Identifizierung des Anrufers im Rahmen eines Notrufs, 2.Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Methode für die Berechnung des Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug auf diese Massnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen, und die Frist für die Umsetzung der auferlegten Massnahmen durch Betreiber beziehungsweise Teilnehmer. § 2 - Bereitstellung oder Nutzung von Diensten oder Ausrüstungen, die die in § 1 erwähnten Handlungen erschweren oder unmöglich machen, mit Ausnahme von Verschlüsselungssystemen, die Vertraulichkeit der Kommunikation und Zahlungssicherheit gewährleisten können, sind verboten. § 3 - Bis zum In-Kraft-Treten der in § 1 erwähnten Massnahmen ist das in § 2 vorgesehene Verbot nicht auf öffentlich zugängliche elektronische Mobilfunkdienste anwendbar, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden. § 4 - Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist um, so dürfen sie Dienste, für die die betreffenden Massnahmen nicht ergriffen worden sind, nicht mehr bereitstellen. § 5 - Betreiber trennen Endnutzer, die ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt haben, von Netzen und Diensten ab, auf die die auferlegten Massnahmen anwendbar sind. Diese Endnutzer werden auf keinerlei Weise für diese Abtrennung entschädigt.

Trennt ein Betreiber Endnutzer, die ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt haben, nicht ab, darf er den Dienst, für den der betreffende Endnutzer die ihm auferlegten Massnahmen nicht umgesetzt hat, nicht bereitstellen, bis die Identifizierung des Anrufers ermöglicht worden ist.

Art. 128 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Aufzeichnung elektronischer Nachrichten und der betreffenden Verkehrsdaten im Rahmen einer rechtmässigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht unter der Bedingung erlaubt, dass die von der Nachricht betroffenen Parteien über die Absicht der Aufzeichnung, ihre genaue Zielsetzung und die Dauer ihrer Speicherung vorab in Kenntnis gesetzt werden.

In vorliegendem Artikel erwähnte Daten werden spätestens am Ende des Zeitraums, innerhalb dessen die Transaktion vor Gericht angefochten werden kann, gelöscht.

In Abweichung von den Artikeln 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches sind Kenntnisnahme und Aufzeichnung elektronischer Nachrichten und Verkehrsdaten, die ausschliesslich dazu dienen, die Servicequalität eines Callcenters zu kontrollieren, unter der Bedingung erlaubt, dass die Personen, die in dem betreffenden Callcenter arbeiten, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorab von der Möglichkeit der Kenntnisnahme und Aufzeichnung, ihrer genauen Zielsetzung und der Dauer der Aufbewahrung von aufgezeichneten Nachrichten und Daten in Kenntnis gesetzt werden. Die Daten dürfen höchstens einen Monat lang aufbewahrt werden.

Art. 129 - Die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von Informationen oder für den Zugriff auf Informationen, die in Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeichert sind, ist nur unter der Bedingung gestattet, dass: 1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer unter den im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen klare und präzise Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und über seine Rechte aufgrund des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 erhält, 2. der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer vorab auf deutlich lesbare und unzweideutige Weise die Möglichkeit bietet, die vorgesehene Verarbeitung zu verweigern. Absatz 1 findet Anwendung unbeschadet der technischen Speicherung von Informationen oder des Zugangs zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder um einen vom Teilnehmer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Eine fehlende Verweigerung im Sinne von Absatz 1 oder die Anwendung von Absatz 2 befreit den für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht von den Verpflichtungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch vorliegenden Artikel nicht auferlegt werden.

Art. 130 - § 1 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten, so bietet der Betreiber des anrufenden Teilnehmers dem anrufenden Endnutzer die Möglichkeit, sich dieser Anzeige auf einfachen Antrag hin für jeden Anruf einzeln oder allgemein kostenlos zu widersetzen. Diese Vergünstigung muss dem Teilnehmer für jeden seiner Anschlüsse zur Verfügung stehen.

Wird von der in Absatz 1 erwähnten Vergünstigung Gebrauch gemacht, ist der Betreiber des angerufenen Teilnehmers nicht berechtigt, seinem Teilnehmer die Anzeige des angerufenen Anschlusses anzubieten. § 2 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten, so bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, diese Anzeige auf einfachen Antrag hin für eingehende Anrufe kostenlos aufzuheben.

Bei unvertretbarer Nutzung dieser Vergünstigung durch den angerufenen Teilnehmer erlischt deren Unentgeltlichkeit.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Fälle, die als unvertretbare Nutzung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vergünstigung gelten und die Vergütung, die somit für eine solche Nutzung berechnet werden kann. § 3 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, auf einfachen Antrag hin eingehende Anrufe, bei denen diese Anzeige durch den anrufenden Nutzer beziehungsweise Teilnehmer aufgehoben worden ist, abzuweisen. § 4 - Wird die Anzeige des angerufenen Anschlusses dem Anrufer als Dienst angeboten, bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, diese Anzeige auf einfachen Antrag hin beim anrufenden Endnutzer kostenlos zu verhindern. § 5 - Betreiber informieren flächendeckend über: 1. von ihnen gewährte Vergünstigungen in Bezug auf die Identifizierung des rufenden und angerufenen Anschlusses, 2.alle auf der Grundlage dieser Vergünstigung angebotenen Dienste, 3. verfügbare Möglichkeiten, die in Anwendung des vorliegenden Artikels für den Schutz des Privatlebens vorgeschlagen werden, und Bedingungen für deren Anwendung. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Informationen werden den eigenen Teilnehmern in jedem Fall individuell mitgeteilt. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren, nach denen Betreiber verpflichtet werden können, auf mit Gründen versehenen Antrag einer Person, die Opfer der böswilligen Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes geworden ist, die Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses aufzuheben, und die entsprechenden Bedingungen.

Die Aufhebung der Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen beschränkt sich auf die Handlungen und die Dauer, die erforderlich sind, um Personen zu identifizieren, die ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst böswillig nutzen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Art und Weise, wie Identifizierungsdaten des anrufenden Teilnehmers gespeichert und dem betreffenden Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, und die entsprechenden Bedingungen. § 7 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren fest, nach denen Betreiber auf Antrag von Hilfsdiensten, die einen Notruf beantworten möchten, verpflichtet werden können, die Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses aufzuheben.

Die Aufhebung der Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses im Hinblick auf die Beantwortung von Notrufen ist kostenlos.

Art. 131 - Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung von Anrufen zur Endeinrichtung des Teilnehmers auf einfachen Antrag hin kostenlos abzustellen, sofern dies für den betreffenden Betreiber technisch und praktisch möglich ist.

Für den Fall, dass der für die Weiterschaltung verantwortliche Dritte und der Teilnehmer, der die Abstellung der Weiterschaltung beantragt, nicht Kunde beim selben Betreiber sind, kann der König nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Betreibern festlegen.

Art. 132 - Für Teilnehmerleitungen, die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen sind, können Betreiber durch das Institut von einer oder mehreren der in den Artikeln 130 und 131 festgelegten Verpflichtungen befreit werden, sofern sie nachweisen, dass das Anbieten dieser Vergünstigung technisch nicht machbar wäre beziehungsweise einen unverhältnismässigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde.

Der Beschluss zur Befreiung im Sinne des vorliegenden Artikels ist zeitlich begrenzt. Er wird in jedem Fall gegenstandslos, sobald die Teilnehmerleitung an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossen wird.

Der Befreiungsbeschluss wird im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Instituts veröffentlicht.

Der Befreiungsbeschluss wird der Europäischen Kommission übermittelt.

Art. 133 - § 1 - Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes setzen ihre Teilnehmer kostenlos und vor Aufnahme in ein Verzeichnis beziehungsweise einen Telefonauskunftsdienst in Kenntnis über: 1. den Zweck des Teilnehmerverzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes, 2.die Unentgeltlichkeit der Aufnahme in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst, 3. gegebenenfalls die Anwendungen des Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes, die von der Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers abweichen. Nur personenbezogene Daten, die für den gemäss Absatz 1 angegebenen Zweck relevant sind und für die der betreffende Teilnehmer in die Aufnahme in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst eingewilligt hat, dürfen in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden.

Zu diesem Zweck stellt der Betreiber dem Teilnehmer zwei getrennte Fragen: 1. ob er wünscht, dass seine Angaben in das universelle Verzeichnis beziehungsweise den Auskunftsuniversaldienst aufgenommen werden, 2.ob er wünscht, dass seine Angaben in andere Verzeichnisse beziehungsweise Auskunftsdienste aufgenommen werden.

Für Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Mindestbestands an personenbezogenen Daten eines Teilnehmers in ein Verzeichnis beziehungsweise einen Telefonauskunftsdienst darf keinerlei Vergütung verlangt werden.

Kann ein Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst für andere Anwendungen als die Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers genutzt werden, dürfen diese Anwendungen im Rahmen eines Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes nur mit zusätzlicher Einwilligung des betreffenden Teilnehmers angeboten werden.

Unter Einwilligung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende oder sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Hinblick auf die in vorangehendem Absatz erwähnte Anwendung einwilligt. § 2 - Teilnehmer haben das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten unter den Bedingungen einzusehen, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind.

Teilnehmer haben ferner das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts festgelegt werden, kostenlos berichtigen oder aus dem betreffenden Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst löschen zu lassen.

Abschnitt 3 - Schutz der Endnutzer in Bezug auf die Nutzung bestimmter Sondernummern Art. 134 - § 1 - Eine Ethikkommission für die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze, hiernach « Ethikkommission für Telekommunikation » genannt, wird geschaffen. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Zusammensetzung, Dauer des Mandats der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation und Verfahren und praktische Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Ethikkommission für Telekommunikation fest.

Die Ethikkommission für Telekommunikation besteht aus mindestens zwei Vertretern der Familieninteressen, einem Vertreter des Ministers der Wirtschaft, einem Vertreter des Ministers des Verbraucherschutzes, einem Vertreter des Ministers der Justiz, einem Vertreter des Ministers und einem vom Minister benannten Präsidenten. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von Beschwerden oder der Feststellung von Verstössen gegen den Ethikkodex für Telekommunikation an den vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem er seine Verteidigung vorbereiten kann, und das Recht sich schriftlich oder mündlich zu dem vermeintlichen Verstoss zu äussern vorgesehen.

Das Institut nimmt die Sekretariatsaufgaben der Ethikkommission für Telekommunikation wahr. § 2 - Der König legt auf Vorschlag der Ethikkommission für Telekommunikation einen Ethikkodex für Telekommunikation fest.

Im Ethikkodex für Telekommunikation wird eine Reihe von Nummern festgelegt, für die neben den Gesprächskosten auch eine Entschädigung für den Inhalt berechnet werden darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten werden dürfen.

Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet, muss die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten.

Aufgrund von Beschwerden von Interessehabenden befindet die Ethikkommission für Telekommunikation direkt beziehungsweise nach Eingreifen des Ombudsdienstes Telekommunikation darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird.

Beschlüsse der Ethikkommission für Telekommunikation werden mit Gründen versehen und veröffentlicht. § 3 - Verstösse gegen den Ethikkodex für Telekommunikation werden mit einer administrativen Geldbusse in Höhe von 125 bis 12 500 EUR oder einer Aussetzung der Tätigkeiten von einem bis dreissig Tagen geahndet.

Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für Telekommunikation die Streichung der betreffenden Dienste und das Verbot zur Aufnahme neuer Dienste anordnen.

Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für Telekommunikation die Schwere des Verstosses und die Tatsache, ob er wissentlich und willentlich begangen wurde.

Verhängt die Ethikkommission für Telekommunikation eine effektive Sanktion, erstattet der Zuwiderhandelnde der geschädigten Partei binnen dreissig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses über die betreffenden Betreiber den Betrag, der der geschädigten Partei infolge des festgestellten Verstosses zugesprochen wird.

Art. 135 - Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung einer Nummer durch einen Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Endnutzers und ohne klare Informationen in Bezug auf den Vorauswahldienst ist verboten.

Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes durch den Anbieter dieses Dienstes ist möglich: 1. mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Endnutzers, 2.wenn der Endnutzer die materiellen Verpflichtungen des mit dem Anbieter des Vorauswahldienstes geschlossenen Vertrags nicht einhält und nachdem Letzterer den Endnutzer klar über die Folgen der Desaktivierung seines Vorauswahldienstes in Kenntnis gesetzt hat.

Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes durch den Zugangsbetreiber ist möglich: 1. für die in Absatz 2 Nr.1 erwähnten Fälle nach vorherigem Ersuchen des Anbieters des Vorauswahldienstes, 2. mit der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Endnutzers und nach Erteilung klarer Informationen über die Auswirkungen der Desaktivierung des Vorauswahldienstes, 3.aufgrund des Bestehens von technischen Beschränkungen, die vom Institut bestimmt und anerkannt werden, nach vorheriger Erlaubnis des Ministers.

Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer oder die Aktivierung beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann beim geschädigten Endnutzer nicht die Zahlung der Gespräche einfordern, die innerhalb der letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde getätigt worden sind; gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen.

Beschwerden in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels können beim Ombudsdienst für Telekommunikation eingereicht werden.

Der Ombudsdienst für Telekommunikation kann die Bearbeitung einer Beschwerde verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, bei deren Einreichung mehr als ein Jahr zurückliegen.

Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation Art. 136 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 21.

März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnte Personen benennen eine Person, die rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. § 2 - Anbieter setzen Nutzer von den Möglichkeiten eines Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. § 3 - Im Hinblick auf die effiziente Bearbeitung der dem Ombudsdienst unterbreiteten Streitsachen wird zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. Dieses Protokoll, in dem die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden bestimmt sind, umfasst insbesondere die in Artikel 43bis § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Schiedsvereinbarung.

TITEL V - Verfahrens- und Strafbestimmungen KAPITEL I - Informationsaustausch Art. 137 - § 1 - Das Institut kann im Rahmen seiner Befugnisse auf mit Gründen versehenen Antrag jeder betroffenen Person alle zweckdienlichen Informationen verlangen. Das Institut legt die Frist für die Mitteilung dieser Informationen fest.

Die vorherige Mitteilung von Informationen an das Institut gilt nicht als eine der erwähnten Bedingungen für den Zugang zum Markt.

Vom Institut verlangte Informationen müssen im Verhältnis zur Ausübung der betreffenden Befugnis stehen. Das Institut versieht sein Informationsersuchen mit Gründen. § 2 - Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts, abgegeben nach Konsultation der betroffenen Marktteilnehmer, die Modalitäten des in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Informationsaustauschs fest.

Art. 138 - § 1 - Das Institut muss mit Gründen versehenen Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder einer einzelstaatlichen Regulierungsbehörde stattgeben, sofern sie für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind und im Verhältnis dazu stehen. Das Institut teilt den Empfängern der übermittelten Informationen deren Vertraulichkeitsgrad mit.

Das Institut kann sich für Informationen, die der Europäischen Kommission mitgeteilt werden, gegen deren Weitergabe an andere Behörden widersetzen; sie muss dies begründen. § 2 - Das Institut setzt Betreiber davon in Kenntnis, dass von diesen Betreibern erteilte Informationen der Europäischen Kommission, einzelstaatlichen Regulierungsbehörden oder internationalen Organisationen, mit denen das Institut im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse Beziehungen unterhält, mitgeteilt werden können. § 3 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen gewährleistet das Institut, dass von anderen Behörden übermittelte Informationen mindestens mit demselben Vertraulichkeitsgrad behandelt werden wie bei der betreffenden Behörde selbst.

KAPITEL II - Anhörungen Art. 139 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das Institut öffentliche Anhörungen gemäss Artikel 14 des Gesetzes vom 17.

Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors organisieren.

Art. 140 - Sofern ein Beschlussentwurf des Instituts beträchtliche Auswirkungen auf einem relevanten Markt haben kann, organisiert das Institut unter Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten eine vorherige öffentliche Anhörung mit einer Dauer von höchstens zwei Monaten.

Alle Informationen in Bezug auf laufende öffentliche Anhörungen werden beim Institut zentralisiert.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen werden unter Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten veröffentlicht.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der öffentlichen Anhörungen und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse fest.

Art. 141 - Sofern ein Beschlussentwurf des Instituts Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann und darauf abzielt: 1. in Anwendung von Artikel 54 einen relevanten Markt zu bestimmen oder 2.in Anwendung von Artikel 55 §§ 2 und 3 festzustellen, ob auf einem relevanten Markt Wettbewerb herrscht, oder 3. in Anwendung von Artikel 55 § 3 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt Verpflichtungen aufzuerlegen beziehungsweise diese zu ändern oder 4.in Anwendung von Artikel 56 Nr. 1 und 5 Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft sind, Verpflichtungen aufzuerlegen oder 5. in Anwendung von Artikel 57 die Änderung bereits vereinbarter Zugangsregelungen aufzuerlegen oder 6.in Anwendung von Artikel 59 § 4 Änderungen des Standardangebots aufzuerlegen oder 7. in Anwendung der Artikel 51 und 61 § 3 Absatz 2 die Verpflichtungen in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang zu bestimmen, konsultiert das Institut unverzüglich die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten. Das Institut berücksichtigt die Bemerkungen, die die Europäische Kommission und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in der vom König festgelegten Frist an das Institut richten.

Endgültige Beschlüsse, die aus den in Absatz 1 erwähnten Entwürfen hervorgehen, werden der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten notifiziert.

Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Anhörung und der Notifizierung des in Absatz 3 erwähnten endgültigen Beschlusses fest.

Art. 142 - Bei vorläufigen Massnahmen im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors, die im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes getroffen werden, darf auf die in den Artikeln 140 und 141 erwähnten Anhörungen verzichtet werden. Allerdings werden sie unverzüglich der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten notifiziert.

KAPITEL III - Beschlüsse des Instituts, die der Billigung der Europäischen Kommission unterliegen Art. 143 - Zielt der in Artikel 141 Absatz 1 erwähnte Beschlussentwurf darauf ab: 1. einen relevanten Markt zu bestimmen, der von den bereits durch die Europäische Kommission bestimmten Märkten abweicht, oder 2.eventuell einen Betreiber zu bestimmen, der entweder allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht auf einem relevanten Markt verfügt, verlängert das Institut auf Beschluss der Europäischen Kommission, der innerhalb der in Artikel 141 Absatz 2 erwähnten Frist gefasst wird, diese Frist um zwei zusätzliche Monate.

Innerhalb der gemäss Absatz 1 verlängerten Frist kann die Europäische Kommission durch einen ausführlich mit Gründen versehenen und objektiven Beschluss, der präzise Änderungsvorschläge enthält, vom Institut die Rücknahme des in Absatz 1 erwähnten Beschlussentwurfs verlangen.

Art. 144 - Gemäss Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden, veröffentlicht das Institut die aufgrund von Artikel 143 Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüsse der Europäischen Kommission.

KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 145 - § 1 - Wer gegen die Artikel 32, 33, 35, 39 § 3, 41, 42, 47, 114, 124 beziehungsweise 127 oder die Erlasse zur Ausführung der Artikel 32, 47 und 127 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50 000 EUR belegt. § 2 - Wer gegen Artikel 39 § 1 oder die Erlasse zur Ausführung von Artikel 16 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2 000 EUR und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen belegt. § 3 - Mit einer Geldbusse von 500 bis zu 50 000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu vier Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer anhand eines elektronischen Kommunikationsnetzes auf betrügerische Weise elektronische Nachrichten erstellt, um sich selbst oder anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, 2.wer elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste oder andere elektronische Kommunikationsmittel nutzt, um Personen zu belästigen oder Schaden zu verursachen, 3. wer im Hinblick auf das Begehen eines der vorerwähnten Verstösse irgendein Gerät installiert oder versucht, einen solchen Verstoss zu begehen. § 4 - Ausrüstungen, die den Anforderungen der Artikel 32, 33, 35 und 37 nicht entsprechen, werden immer eingezogen.

Art. 146 - Ausrüstungen, die dem Verstoss gegen Artikel 47 gedient haben, werden immer eingezogen.

Art. 147 - Rechtswidrige Aufzeichnungen von Gesprächen, Nachrichten oder Daten und Gegenstände, die einem Verstoss gegen die Artikel 35 und 145 § 3 gedient haben, werden auch dann eingezogen, wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.

Funksender, Funksender und -empfänger oder Funkempfänger und spezifisch für ihre Nutzung bestimmte Zubehörteile, die einem Verstoss gegen die Artikel 39 § 1 und 41 und die Erlasse zur Ausführung von Artikel 16 gedient haben, werden auch dann eingezogen, wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.

Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung findet keine Anwendung auf Einziehungen aufgrund des vorliegenden Artikels.

Art. 148 - Der protokollierende Gerichtspolizeioffizier sendet dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat, die durch vorliegendes Gesetz unter Strafe gestellt wird, und übermittelt dem vom König benannten Beamten eine Abschrift dieses Protokolls.

Der Prokurator des Königs verfügt ab dem Tag des Empfangs des Protokolls über eine Frist von zwei Monaten, um dem Institut zu notifizieren, ob er eine Verfolgung einleitet.

Verzichtet der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung oder versäumt er es, seine Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist zu notifizieren, können nur noch die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors auferlegt werden.

Art. 149 - Die Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die Bediensteten des Instituts, die im Rahmen der Ausübung ihres Amtes handeln.

Art. 150 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes.

TITEL VI - Verschiedene Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen Art. 151 - Die Artikel 25 bis 27 und 38 finden keine Anwendung auf besondere Einrichtungen, die ausschliesslich zu militärischen Zwecken, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die Erbringung von Hilfsdiensten von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, des Ministers der Volksgesundheit oder des Ministers des Innern, von der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften eingerichtet und betrieben werden.

Die Liste dieser Einrichtungen wird vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Art. 152 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor dem 31. Dezember 2005 aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um alle erforderlichen Massnahmen für die Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen zu können, die aus geltenden Richtlinien der Europäischen Union hervorgehen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - Ein Königlicher Erlass zur Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist.

Art. 153 - Der König kann die Modalitäten der Befugnisse, die dem Institut durch vorliegendes Gesetz erteilt werden, festlegen.

KAPITEL II - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 154 - § 1 - Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen wird ein Ombudsdienst für Telekommunikation geschaffen, der zuständig ist für die Beziehungen zwischen Endnutzern im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation und folgenden Personen: 1. Betreiber im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ], 2. Personen, die ein Verzeichnis im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] erstellen, verkaufen oder verteilen, 3. Personen, die einen Telefonauskunftsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] bereitstellen, 4. Personen, die elektronische Kommunikationssysteme im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] betreiben, 5. Personen, die der Öffentlichkeit Kryptografiedienste im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] bereitstellen, 6. Personen, die andere Aktivitäten im Bereich der elektronischen Kommunikation im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] anbieten. » § 2 - Artikel 43bis § 3 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 7. Prüfung der Anträge auf Mitteilung von Name und Anschrift der Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, von denen die Antragsteller, die behaupten Opfer einer böswilligen Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes geworden zu sein, belästigt worden sein sollen, sofern diese Daten verfügbar sind. Der Ombudsdienst gibt diesen Anträgen statt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Sachverhalt scheint erwiesen zu sein.b) Der Antrag bezieht sich auf präzise Daten und Uhrzeiten.» Art. 155 - Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. die Artikel 68 bis 70bis mit Ausnahme der Artikel 68 Nr.5 und 5bis und 68 Nr. 19, 2. die Artikel 82 bis 96 mit Ausnahme von Artikel 86ter, 3.die Artikel 105bis bis 109ter F, 4. die Artikel 113 und 114 mit Ausnahme von Artikel 114 § 1 Nr.1 und 2 und Artikel 114 §§ 3 bis 6, 5. die Artikel 117 bis 119, 6.die Artikel 121 bis 125, 7. die Artikel 128 und 128bis. Art. 156 - Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über den Funkverkehr wird aufgehoben.

Art. 157 - Im Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors wird Artikel 14 § 1 Nr. 3 wie folgt ersetzt: « 3. Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Titel I Kapitel X und Titel IV des Gesetzes vom 21. März 1991 und seiner Ausführungserlasse, ».

In Artikel 14 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden vor den Wörtern « jede Form von » die Wörter « auf nichtdiskriminierende Weise » eingefügt.

Art. 158 - Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « das Gesetz vom 30.Juli 1979 » werden durch die Wörter « das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Personalmitglieder sind ebenfalls damit beauftragt, Verstösse gegen das Gesetz vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, das Strafgesetzbuch und die Sondergesetze festzustellen, wenn sie anhand von Ausrüstungen, elektronischen Kommunikationsnetzen beziehungsweise -diensten oder Funknetzen beziehungsweise -diensten im Sinne des vorerwähnten Gesetzes über die elektronische Kommunikation begangen werden. » Art. 159 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.S.T.R.I.D. kann sich unter den vom König festgelegten Bedingungen an den Aufgaben allgemeinen Interesses beteiligen, mit denen ein oder mehrere Betreiber durch oder aufgrund von Artikel 106 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation beauftragt sind.» Art. 160 - Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.S.T.R.I.D. ist verpflichtet, Diensten, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnt sind und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten einen entsprechenden Antrag stellen, dort einen Funkrufdienst bereitzustellen, wo die anderen Betreiber einen solchen Dienst nicht anbieten. » KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 161 - Für Personen, die spätestens am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über den Funkverkehr oder der Artikel 89 bis 92bis des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Inhaber einer Einzelerlaubnis sind, gilt die in Artikel 9 erwähnte Meldung als eingereicht.

Art. 162 - Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen auferlegt sind, beziehungsweise durch oder aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes auferlegte Verpflichtungen werden aufrechterhalten, bis das Institut das erste Verfahren zur Bestimmung und Analyse der relevanten Märkte gemäss den Artikeln 54 bis 56 endgültig abgeschlossen hat.

Art. 163 - Universaldienstverpflichtungen, die Belgacom aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen obliegen, werden bis zum 1. Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der König für jede der in Titel IV erwähnten Komponenten des Universaldienstes einen oder mehrere Anbieter bestimmt hat.

Art. 164 - Artikel 133 findet keine Anwendung auf Ausgaben von Verzeichnissen beziehungsweise Telefonauskunftsdiensten, die bereits vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in gedruckter oder offline in elektronischer Form erstellt beziehungsweise auf den Markt gebracht worden sind.

Personenbezogene Daten der Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort oder mobilen Sprachtelefondiensten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Anforderungen in einem Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst aufgenommen sind, können weiter in diesem Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst aufgeführt werden, es sei denn, die betreffenden Teilnehmer widersetzen sich dagegen, nachdem sie gemäss Artikel 133 § 1 vollständige Auskünfte über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes erhalten haben.

Die Nutzung anderer Anwendungen des Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes als der Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers, die auf personenbezogenen Daten beruhen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Anforderungen gesammelt worden sind, ist erlaubt, es sei denn, die betreffenden Teilnehmer widersetzen sich dagegen, nachdem sie gemäss Artikel 133 § 1 vollständige Auskünfte über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes erhalten haben.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 165 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Der König kann das In-Kraft-Treten bestimmter Bestimmungen aufschieben, um einen bestimmten Übergangs- und Konzertierungszeitraum zu ermöglichen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 tritt Artikel 106 § 3 des vorliegenden Gesetzes zusammen mit dem in § 3 dieses Artikels erwähnten Königlichen Erlass in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird Artikel 86ter § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Anlage versteht man unter: 1. Anbietern: Personen, die in Anwendung der Artikel 71, 76, 80 und 87 des Gesetzes im Hinblick auf die Erbringung eines oder mehrerer der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste benannt worden sind, 2.öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort: die in Artikel 70 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort, die der Öffentlichkeit über ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort angeboten werden und Endnutzern ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen, 3. öffentlichen Basistelefonnetzen an einem festen Standort: in Artikel 70 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnte öffentliche Telefonnetze an einem festen Standort, die der Erbringung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes dienen, 4. Lieferzeit für den Anschluss an ein öffentliches Basistelefonnetz an einem festen Standort: Zeitspanne zwischen dem Abschluss eines gültigen Vertrags zwischen einem Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes und einem Teilnehmer und der Inbetriebnahme des Anschlusses an das öffentliche Basistelefonnetz an einem festen Standort.Diese Zeitspanne wird in Werktagen ausgedrückt, 5. gültigen Fehlermeldungen: Hinweise auf die Unterbrechung eines Dienstes oder die Verringerung der Dienstqualität.Diese Meldungen gehen von Endnutzern aus oder werden eventuell von den Prüfeinrichtungen des Netzes generiert. Es handelt sich dabei um Netzfehler. Vorliegende Begriffsbestimmung schliesst Fehler von Endeinrichtungen beziehungsweise Leitungen und Ausrüstungen hinter dem Netzabschlusspunkt nicht ein, 6. Anschlussleitungen: Leitungen, die im Band von 300 bis 3400 Hz zwischen einem Abschlusspunkt des öffentlichen Netzes und einer Ortsvermittlungsstelle einen Einfachanschluss gewährleisten;dieser Anschluss ermöglicht die Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort, 7. für die Behebung von Störungen benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen der gültigen Meldung einer Störung beim Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes beziehungsweise der Feststellung dieser Störung durch ihn selbst und dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst wiederhergestellt ist und wieder normal funktioniert.Für öffentliche Telefone läuft die Zeitspanne ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler vom Anbieter öffentlicher Telefone festgestellt oder ihm mitgeteilt wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende öffentliche Telefon wieder funktioniert. Die für die Behebung benötigte Zeit wird in vollen Stunden ausgedrückt, 8. fehlgeschlagenen Inlandsanrufen: Anrufe bei einer korrekt gewählten Nummer, für die auf der Anschlussleitung des Anrufers binnen dreissig Sekunden weder Besetztzeichen noch Freizeichen noch ein Antwortsignal erkennbar sind.Diese Zeitpanne läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anschlussdaten für die Herstellung der Verbindung beim Netz eingehen, 9. fehlgeschlagenen Auslandsanrufen: entweder Anrufe bei einer korrekt gewählten, gültigen Nummer, für die auf der internationalen Ausgangsleitung binnen dreissig Sekunden weder Besetztzeichen noch Freizeichen noch ein Antwortsignal erkennbar sind, oder Anrufe bei einer korrekt gewählten, aber falschen Nummer, die der betreffende Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes nicht als falsch identifizieren kann.Diese Zeitspanne läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anschlussdaten für die Herstellung der Verbindung beim Netz eingehen, 10. Störungsrate bei Anrufen: Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe im Verhältnis zur Gesamtanzahl versuchter Anrufe innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums, 11.für die Herstellung einer Inlandsverbindung benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen dem Eingang der für die Herstellung der Verbindung erforderlichen Anschlussdaten beim Netz und dem Zeitpunkt, zu dem auf der Anschlussleitung des Anrufers ein Besetztzeichen, Freizeichen oder Antwortsignal erkennbar ist. Diese Zeitspanne wird in Sekunden ausgedrückt, 12. für die Herstellung einer Auslandsverbindung benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen dem Eingang eines Anrufs aus dem Inlandsnetz bei der Auslandsvermittlungsstelle und der Einspeisung eines Besetztzeichens, Freizeichens oder Antwortsignals in dieses Inlandsnetz.Diese Zeitspanne wird in Sekunden ausgedrückt, 13. handvermittelten Telefondiensten: internationaler, manueller Anrufdienst mit menschlichem Operator für Verbindungen, für die die Selbstwählvermittlung unmöglich ist, 14.Antwortzeit für handvermittelte Telefondienste: Zeitspanne zwischen der korrekten Versendung der letzten Ziffer des Adressierungscodes für handvermittelte Telefondienste und dem Zeitpunkt, zu dem rufenden Teilnehmern für die Erbringung des gewünschten Dienstes ein Telefonist zur Verfügung steht. Diese Antwortzeit wird in Sekunden ausgedrückt, 15. indirektem Gewinn: Gesamtheit der finanziell bewertbaren Vorteile, über die ein Betreiber aufgrund der Erbringung eines der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienst verfügt und auf die er verzichten müsste, wenn er diesen Dienst nicht erbringen dürfte, nämlich Auswirkungen der Bekanntheit des Firmenzeichens, Wirkungsgrad der Werbung, Marktpräsenz, Auswirkungen des Kundenlebenszyklus und Kundenerreichbarkeit, 16.Antwortzeit für Telefonauskunftsdienste: Zeitspanne zwischen der korrekten Versendung der letzten Ziffer des Adressierungscodes für Telefonauskunftsdienste und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern für die Erteilung der gewünschten Auskunft ein Operator oder ein gleichwertiges automatisches Sprachsystem zur Verfügung steht. Diese Antwortzeit wird in Sekunden ausgedrückt, 17. aktivem Durchdringungsgrad öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste: Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Nutzer eines öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienstes, die in den vergangenen drei Monaten einen oder mehrere Basisdienste dieses Mobilfunknetzes (aktiv oder passiv) genutzt haben, und der Anzahl Einwohner des Königreichs. KAPITEL II - Technische Bedingung für die Erbringung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienste Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 2 - Die in den Artikeln des vorliegenden Kapitels erwähnten grundlegenden Qualitätsanforderungen gelten für ein Kalenderjahr.

Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Art. 3 - Ausser bei höherer Gewalt oder ausdrücklicher Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und einem Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes muss dieser die von ihm veröffentlichten Bereitstellungsbedingungen einhalten.

Hält es ein Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes auf einen bestimmten Antrag hin einseitig für nicht vertretbar die von ihm veröffentlichten Bereitstellungsbedingungen beizubehalten, muss er für die Änderung dieser Bedingungen erst die Zustimmung des Instituts einholen.

Art. 4 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes muss während eines Beobachtungszeitraums von einem Kalenderjahr, der zum ersten Mal mit dem Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beginnt, den Qualitätsanforderungen genügen, die in den folgenden Artikeln des vorliegenden Abschnitts festgelegt sind. Die Qualitätsanforderungen beziehen sich nicht auf die Kommunikation anhand anderer Dienste als der festen geografischen Komponente des Universaldienstes.

Unbeschadet des Artikels 69 § 2 des Gesetzes kann der König nach Stellungnahme des Instituts die in Absatz 1 erwähnten technischen Bedingungen für die Erbringung der festen geografischen Komponente ändern, wenn Er auf der Grundlage einer in Artikel 140 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Anhörung zu der Feststellung gelangt, dass diese oder vergleichbare Dienste weitgehend zugänglich sind.

Art. 5 - Was die Lieferzeit für den Anschluss betrifft, so müssen mindestens 95 Prozent der gültigen, innerhalb des Beobachtungszeitraums geschlossenen Anschlussverträge, für die der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, binnen fünf Werktagen ausgeführt sein. Überschreitet die Lieferzeit acht Werktage, stellt der Anbieter des betreffenden geografischen Gebiets ab dem neunten Tag nach Abschluss eines gültigen Vertrags, für den der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eine Alternative zur Verfügung. Diese Alternativlösung wird ohne Aufpreis auf die Bereitstellung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes, den der Teilnehmer abonniert hat, bereitgestellt.

Anbieter unterscheiden zwischen Kosten der Inbetriebnahme und Anschlusskosten. Bei tatsächlicher Verlegung des vom Teilnehmer beantragten Anschlusses dürfen ihm kein zweites Mal Anschlusskosten in Rechnung gestellt werden.

Für mindestens 95 Prozent der gültigen Anschlussverträge muss der betreffende Teilnehmer spätestens am ersten Tag nach Registrierung des Antrags seitens des Anbieters einen Termin für den Anschluss erhalten können.

Art. 6 - Bei der Erstellung ihrer Statistiken berücksichtigen Anbieter für jede Kategorie die Gesamtanzahl gültiger Verträge und Anschlüsse, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums geschlossen beziehungsweise ausgeführt worden sind.

Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Prozentsatz gültiger Anschlussverträge, für die mit dem Teilnehmer keine andere Frist vereinbart worden ist und die binnen fünf Tagen ausgeführt worden sind, - Prozentsatz gültiger Anschlussverträge, für die mit dem Teilnehmer keine andere Frist vereinbart worden ist und die binnen acht Tagen ausgeführt worden sind, - benötigte Zeit, um 95 Prozent der Anschlüsse, für die der Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, zu legen, - benötigte Zeit, um 99 Prozent der Anschlüsse, für die der Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, zu legen, - benötigte Zeit, um alle Anschlüsse, für die der Teilnehmer kein Datum mit dem Anbieter vereinbart hat, zu legen, - Prozentsatz der Anschlüsse, die zu dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Termin gelegt worden sind.

Für diese Messungen berücksichtigen Anbieter die Gesamtanzahl Anschlussbestellungen im berücksichtigten Beobachtungszeitraum. In der Praxis erfassen die Anbieter am x-ten Werktag (wobei x = die in der Qualitätszielsetzung festgelegte Anzahl Tage) nach Ende des berücksichtigten Monats alle im vorangegangenen Monat abgewickelten Anträge. Für jeden Antrag wird die Bearbeitungszeit berechnet, anhand deren bestimmt werden kann, innerhalb welcher Zeitspanne 95 beziehungsweise 99 Prozent der Anschlüsse gelegt worden sind.

Diese Berechnungen beziehen sich ausschliesslich auf Anschlüsse.

Fälle, in denen Teilnehmer längere Fristen verlangen als die in der festgelegten Zielsetzung, werden nicht berücksichtigt.

Art. 7 - § 1 - Die Störungsrate pro Anschlussleitung beziehungsweise die Störungsrate auf der Gesamtanzahl Anschlussleitungen darf pro Beobachtungszeitraum höchstens 7,5 Prozent betragen.

Für die Bestimmung der Anzahl Fehlermeldungen werden die von Nutzern gemachten gültigen Fehlermeldungen gezählt. Für Meldungen, die mehr als eine Anschlussleitung zwischen dem betreffenden Teilnehmer und einer Ortsvermittlungsstelle betreffen, wird jede der betroffenen Anschlussleitungen erfasst. Die Störungsrate geht aus der Teilung der Anzahl gültiger Fehlermeldungen innerhalb des Beobachtungszeitraums durch die durchschnittliche Anzahl Anschlussleitungen innerhalb desselben Beobachtungszeitraums hervor. § 2 - Mindestens 80 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen fünfunddreissig vollen Stunden behoben sein.

Mindestens 95 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen vierzig vollen Stunden behoben sein.

Mindestens 99 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen sechzig vollen Stunden behoben sein.

Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des betreffenden Beobachtungszeitraums errechnet. Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen Anbieter und Teilnehmer abhängt, werden nicht berücksichtigt. Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch nicht gewährt hat, werden ebenfalls ausgeschlossen. § 3 - Für die Erstellung der Statistiken wird zwischen Störungen auf Anschlussleitungen und anderen Störungen unterschieden.

Anschlussleitungen: - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 80 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 95 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 99 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 100 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden.

Andere Störungen: - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 80 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 95 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 99 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 100 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden.

Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 der vorliegenden Anlage gewährleisten Anbieter, dass die für die Behebung von Störungen benötigte Zeit für die in Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vierundzwanzig Stunden nicht überschreitet, Samstage, Sonntage und Feiertage einbegriffen.

Diese spezifischen Anforderungen werden ohne Aufpreis für die Begünstigten erfüllt.

Die Modalitäten der spezifischen Bereitstellung, die auf die in Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar sind, unterliegen ebenfalls der in Artikel 103 des Gesetzes erwähnten Bewertung und Begutachtung seitens des Instituts.

Art. 9 - § 1 - Die Störungsrate für Inlandsanrufe darf innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets für den Beobachtungszeitraums nicht mehr als 1,5 Prozent betragen. § 2 - Für die Bestimmung der Störungsrate für Inlandsanrufe innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets berechnet der betreffende Anbieter für jeden Beobachtungszeitraum den Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe nach einer der folgenden Methoden: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Jeder n-te Anruf muss einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Anzahl erforderlicher Stichproben definiert wird.

Dabei werden nur die Anrufe von und nach PSTN/ISDN berücksichtigt.

Bei Testanrufen muss die Wahl der Endvermittlungsstellen im Verhältnis zum Verkehr gewichtet werden.

Dabei muss folgende Genauigkeit erreicht werden: - Bei Testanrufen muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,1 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 10 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Es darf der Wert gewählt werden, der die wenigsten Stichproben erfordert. - Bei Stichproben auf Ebene des Prozessors der Ortsvermittlungsstelle muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,05 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 5 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Der betreffende Anbieter darf den Genauigkeitsgrad wählen, der die wenigsten Stichproben erfordert.

Dieser Parameter muss nur für die direkten Dienste des Anbieters berechnet werden.

Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Prozentsatz fehlgeschlagener Inlandsanrufe, - Anzahl Stichproben.

Art. 10 - § 1 - Die Herstellung der Verbindung darf für 95 Prozent der Inlandsanrufe nicht länger als fünf Sekunden dauern. § 2 - Für die Bestimmung der Dauer der Herstellung der Verbindung für Inlandsanrufe berechnen Anbieter pro Beobachtungszeitraum nach der im vorliegenden Paragraphen vorgeschriebenen Messmethode die Werte des 95. Perzentils. Die Statistiken werden auf der Grundlage einer der folgenden Messmethoden erstellt: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr innerhalb einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. Bei Beobachtungszeiträumen von einem Jahr müssen mindestens zehntausend und bei Beobachtungszeiträumen von drei Monaten mindestens zweitausendfünfhundert Stichproben pro Zielkategorie vorgenommen werden. Dies gilt für das Monitoring wie auch für die Durchführung von Testanrufen. Jeder n-te Anruf kann einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Gesamtanzahl erforderlicher Stichproben definiert werden muss. Fehlgeschlagene Anrufe fliessen nicht in die Statistiken ein. Nur die Anrufe von und nach PSTN/ISDN werden berücksichtigt. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Werte des 95. Perzentils für die Dauer der Herstellung der Verbindung im Inlandsverkehr, - durchschnittliche Dauer der Herstellung der Verbindung im Inlandsverkehr, - Anzahl Stichproben.

Art. 11 - § 1 - Die Störungsrate für Auslandsanrufe, die auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind, darf für den Beobachtungszeitraum nicht mehr als 5 Prozent betragen. § 2 - Für die Bestimmung der Störungsrate für Auslandsanrufe berechnet der betreffende Anbieter für jeden Beobachtungszeitraum den Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe nach einer der folgenden Messmethoden: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Jeder n-te Anruf muss einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Anzahl erforderlicher Stichproben definiert wird.

Bei Testanrufen muss die Wahl der Endvermittlungsstellen im Verhältnis zum Verkehr gewichtet werden.

Dabei muss folgende Genauigkeit erreicht werden: - Bei Testanrufen muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,1 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 10 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Es darf der Wert gewählt werden, der die wenigsten Stichproben erfordert. - Bei Stichproben auf Ebene des Prozessors der Ortsvermittlungsstelle muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,05 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 5 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Der betreffende Anbieter darf den Genauigkeitsgrad wählen, der die wenigsten Stichproben erfordert.

Dieser Parameter muss nur für die direkten Dienste des Anbieters berechnet werden.

Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: 1. Störungsrate für Auslandsanrufe, 2.Störungsrate für Auslandsanrufe, die auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind, 3. Störungsrate für Auslandsanrufe, die nicht auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind. Art. 12 - § 1 - Die Herstellung der Verbindung für Auslandsanrufe darf durchschnittlich nicht länger als zehn Sekunden dauern. § 2 - Für die Bestimmung der Dauer der Herstellung der Verbindung für Auslandsanrufe berechnen Anbieter pro Beobachtungszeitraum nach der im vorliegenden Paragraphen vorgeschriebenen Messmethode die Werte des 95. Perzentils. Die Statistiken werden auf der Grundlage einer der folgenden Messmethoden erstellt: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr innerhalb einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. Bei Beobachtungszeiträumen von einem Jahr müssen mindestens zehntausend und bei Beobachtungszeiträumen von drei Monaten mindestens zweitausendfünfhundert Stichproben pro Zielkategorie vorgenommen werden. Dies gilt für das Monitoring wie auch für die Durchführung von Testanrufen. Jeder n-te Anruf kann einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Gesamtanzahl erforderlicher Stichproben definiert werden muss. Fehlgeschlagene Anrufe fliessen nicht in die Statistiken ein. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Werte des 95. Perzentils für die Dauer der Herstellung der Verbindung im Auslandsverkehr, - durchschnittliche Dauer für die Herstellung von Auslandsverbindungen, - Anzahl Stichproben.

Art. 13 - § 1 - Die Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten darf durchschnittlich zwanzig Sekunden nicht überschreiten. § 2 - Diese Messung erfolgt auf der Grundlage aller Anrufe bei handvermittelten Telefondiensten, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums erfasst werden. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - durchschnittliche Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten, - Summe der für die Herstellung der Verbindung, die Freizeichendauer und die Willkommensnachricht benötigten Zeit, - Zeitspanne zwischen dem Ende der Willkommensnachricht und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern ein Telefonist zur Verfügung steht.

Art. 14 - In den Allgemeinen Bedingungen der Anbieter sind die Modalitäten in Bezug auf den Schadenersatz und die eventuelle Entschädigungs- und/oder Erstattungspolitik festgelegt. Diese Modalitäten unterliegen der Begutachtung seitens des Ombudsdienstes Telekommunikation, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, und seitens des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation.

Art. 15 - In Bezug auf die in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nachrichten über Telefaxübertragung müssen Faxendeinrichtungen der Gruppe 3 (G3) mindestens mit anderen Faxendeinrichtungen der Gruppe 3 (G3) synchronisieren können und für jede Inlandsverbindung Versendung und Empfang von Faxnachrichten erlauben.

In Bezug auf die in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nachrichten über Datenübertragung müssen Modemendeinrichtungen der ITU-Norm V90 mit anderen Modemendeinrichtungen der ITU-Norm V90 synchronisieren können und für jede Inlandsverbindung Versendung und Empfang digitaler Daten erlauben.

Art. 16 - Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte funktionale Internetzugang ist ein mit einem Internetanbieter im Rahmen eines spezifischen Vertrags vereinbarter Internetzugang, bei dem Übertragungsmöglichkeiten, wie sie für die Kommunikation anhand von Datenübertragung festgelegt sind, gegeben sind.

Art. 17 - § 1 - Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Dienst wird in Zahlungsverzug geratenen Teilnehmern gewährt, nachdem ihnen auf dem normalen Postweg ein Erinnerungsschreiben zugesandt worden ist, auf das sie nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Versand reagiert haben, ohne dass zwischenzeitlich eine Abtrennung vom Netz erfolgt. Dieser Dienst wird mindestens neunzig Kalendertage aufrechterhalten und darf nur natürlichen Personen gewährt werden, die ihn ausschliesslich zu privaten Zwecken nutzen.

Während dieser neunzigtätigen Frist unterbreitet der Anbieter des Universaldienstes dem betreffenden Teilnehmer einen annehmbaren Bereinigungsplan.

Bei Einigung wird der Zeitraum von neunzig Tagen um die Laufzeit des Bereinigungsplans verlängert. Wird keine Einigung erzielt, muss der Anbieter den Teilnehmer von der Möglichkeit in Kenntnis setzen, sich an den Ombudsdienst für Telekommunikation zu wenden.

In den Allgemeinen Bedingungen des Anbieters werden die allgemeinen Regeln für die Erstellung von Bereinigungsplänen bestimmt wie auch die Modalitäten der Unterbrechung des Anschlusses für den Fall, dass Teilnehmer einen Bereinigungsplan verweigern beziehungsweise nicht einhalten oder einen im Rahmen spezifischer Rechtsvorschriften erstellten Bereinigungsplan nicht einhalten. Diese Modalitäten unterliegen der Begutachtung seitens des Ombudsdienstes Telekommunikation, der eine mit Gründen versehenen Stellungnahme abgibt, und seitens des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation.

Anbieter müssen die im Rahmen eines Antrags auf Erstellung eines Bereinigungsplans erhaltenen Auskünfte vertraulich behandeln.

Wird sich aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften auf die kollektive Schuldenregelung berufen, wird der in Absatz 1 erwähnte Dienst kostenlos für die Dauer des gesamten Verfahrens aufrechterhalten.

Unbeschadet des Artikels 69 § 2 des Gesetzes kann das Institut die technischen Bedingungen für die Erbringung der in Absatz 1 und 2 erwähnten festen geografischen Komponente ändern, sofern es auf der Grundlage einer in Artikel 140 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Anhörung zu der Feststellung gelangt, dass diese oder vergleichbare Dienste weitgehend zugänglich sind. § 2 - Die Verpflichtung, den Dienst während einer Mindestfrist kostenlos aufrechtzuerhalten, findet keine Anwendung auf neue Teilnehmer, die innerhalb der vorgesehenen Frist nicht auf das Erinnerungsschreiben in Bezug auf die erste Rechnung reagieren oder ihre Rechnung systematisch zu spät bezahlen, insbesondere wenn der betreffende Teilnehmer diese Mindestdienstregelung bereits während zwölf Monaten in Anspruch genommen hat.

Art. 18 - Der Prozentsatz von Beanstandungen und komplexen Fragen in Bezug auf die Fakturierung darf sich auf nicht mehr als ein Prozent der versendeten Rechnungen belaufen.

Unter Beanstandungen und komplexen Fragen in Bezug auf die Fakturierung versteht man Beanstandungen und Fragen, die nicht in einem einzigen Telefongespräch geklärt werden können.

Art. 19 - Neben der Veröffentlichung der in Artikel 46 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Informationen berechnen Anbieter nach den in den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Anlage beschriebenen Messmethoden ebenfalls die in jedem Quartal effektiv erzielten Werte.

Diese Werte werden dem Institut spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals in der in Artikel 46 der vorliegenden Anlage erwähnten Form mitgeteilt.

Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 5 und Artikel 7 § 2 der vorliegenden Anlage müssen Anbieter den betroffenen Nutzern im Falle höherer Gewalt die Frist mitteilen, innerhalb deren ihr Antrag wahrscheinlich ausgeführt wird.

Art. 21 - Anbieter stellen Teilnehmern einen Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar. Der Unterstützungsdienst registriert Teilnehmeranfragen in Bezug auf die Behebung von Störungen des Telefondienstes und auf Schwierigkeiten bei der Herstellung einer Verbindung. Er übermittelt diese Anfragen schnellstmöglich den zuständigen Diensten. Der Zugang zu dem in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst ist kostenlos.

Abschnitt 3 - Soziale Komponente des Universaldienstes Art. 22 - § 1 - Betreiber wenden mindestens die hiernach erläuterten Tarifermässigungen an: 1. Telefonsozialtarif 1.1 Begünstigte des Sozialtarifs dürfen nur über einen einzigen Telefonanschluss zum Telefonsozialtarif verfügen, wobei es nur einen Begünstigten pro Haushalt geben darf. 1.2 Der Telefonsozialtarif wird auf eigenen Antrag Personen gewährt, die: 1. entweder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und - allein wohnen, - mit einer oder mehreren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, zusammenwohnen, unbeschadet von Ziffer 1.3, Der Begünstigte darf ebenfalls mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenwohnen. Enkelkinder müssen ferner Vollwaisen sein oder den Grosseltern durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sein.

Die Altersgrenze für Kinder und Enkelkinder findet keine Anwendung auf Nachkommen, die zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leiden.

Das Bruttoeinkommen des Begünstigten, kumuliert mit dem Bruttoeinkommen der Personen, die in Anwendung der vorerwähnten Nr. 1 eventuell mit ihm zusammenwohnen, darf die Beträge, die gemäss Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1981 zur Festlegung des Jahresbetrags der in Artikel 37 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Einkommen und zur Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt sind, nicht überschreiten, 2. oder die zu mindestens 66 Prozent behindert sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und: - allein wohnen, - entweder mit höchstens zwei Personen oder mit Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades zusammenwohnen. Das Bruttoeinkommen des Begünstigten, kumuliert mit dem Bruttoeinkommen der Personen, die in Anwendung der vorerwähnten Nr. 2 eventuell mit ihm zusammenwohnen, darf die Beträge, die gemäss Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1981 zur Festlegung des Jahresbetrags der in Artikel 37 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Einkommen und zur Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt sind, nicht überschreiten, 3. oder die persönlich Gegenstand eines der folgenden Beschlüsse sind: a) Beschluss zur Gewährung eines Eingliederungseinkommens aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, b) jeder andere vom König auf Vorschlag des Instituts gefasste Beschluss. 1.3 Wer in einem Hotel beziehungsweise einem Altenheim wohnt oder sich für eine andere Form des Zusammenlebens entschieden hat, hat keinerlei Anspruch auf den Telefonsozialtarif, es sei denn, der Begünstigte verfügt über ein Abonnement auf eigenen Namen und zu seiner alleinigen Nutzung. 1.4 Als zu mindestens 66 Prozent behindert gelten: 1. Personen, die zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig sind;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden, 2. Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist, wie in Artikel 100 desselben Gesetzes vorgesehen, 3. Personen, für die im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens eine Verringerung ihrer Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger festgestellt worden ist, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung vorgesehen, 4. Personen, für die gemäss dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung anwendbar sind, eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens neun Punkte festgestellt worden ist. 1.5 Wer bereits über einen Telefonanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den Telefonsozialtarif. 1.6 Begünstigte des Telefonsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie insbesondere aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Telefonsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 1.7 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. 2. Telefonsozialtarif zugunsten von bestimmten Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben 2.1 Betreiber gewähren Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, einen Telefonsozialtarif. Die Ausrüstung des Antragstellers muss ein zugelassenes Gehörlosentelefon umfassen. Wird dieses Gerät nicht vom Betreiber bereitgestellt, muss ihm ein Kaufnachweis vorgelegt werden. 2.2 Die Ermässigung wird nur für einen Anschluss pro Begünstigten gewährt. 2.3 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif von bestimmten Hörgeschädigten oder Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, kann auf eigenen Antrag Personen gewährt werden, die über einen Anschluss an das Telefonnetz verfügen und: 1. einen Gehörverlust von mindestens 70dB auf dem besseren Ohr nach der Klassifikation des Internationalen Büros für Audiophonologie (BIAP) aufweisen oder 2.sich einer Laryngektomie unterzogen haben.

Eltern beziehungsweise Grosseltern, die über einen Telefonanschluss verfügen, haben Anspruch auf den betreffenden Tarif, wenn ihr Kind beziehungsweise Enkelkind bei ihnen wohnt und eine der vorerwähnten Bedingungen in Bezug auf die Behinderung erfüllt. 2.4 Die Behinderung, die einen Anspruch auf den vorerwähnten Telefonsozialtarif begründet, muss durch einen Verwaltungsbeschluss oder eine gerichtliche Entscheidung belegt werden. 2.5 Wer bereits über einen Telefonanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den vorerwähnten Telefonsozialtarif. 2.6 Begünstigte des betreffenden Telefonsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Telefonsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 2.7 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif von bestimmten Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. 3. Telefonsozialtarif zugunsten von Militärkriegsblinden Betreiber gewähren Militärkriegsblinden einen Telefonsozialtarif. § 2 - Beim Institut wird in Bezug auf die Kategorien von Begünstigten des Telefonsozialtarifs eine Datenbank eingerichtet.

Sofern sich dies für die Anwendung des Telefonsozialtarifs als notwendig erweist, verfügt die Datenbank über: 1. Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet ist, 2. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu verwenden. Betreiber, bei denen Anträge von potentiellen Begünstigten auf Gewährung des Sozialtarifs eingehen, setzen die Datenbank von diesen Anträgen in Kenntnis. Diese überprüft, ob der betreffende Begünstigte dieses Recht nicht bereits bei einem anderen Betreiber in Anspruch nimmt.

Das Institut bestimmt die Unterlagen, die die Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung des Telefonsozialtarifs belegen.

Das Institut ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Anbietern des Sozialtarifs zu überprüfen, ob Begünstigte noch Anspruch auf den Sozialtarif haben. Das Institut kann dieses Recht nur einmal alle zwei Jahre ausüben.

Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen Art. 23 - Anbieter sorgen dafür, dass in jeder Gemeinde mindestens ein öffentliches Telefon zur Verfügung steht.

Ferner gewährleistet der Anbieter die Beibehaltung von: 1. zehntausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 80 Prozent nicht erreicht hat, 2.achttausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 85 Prozent nicht erreicht hat, 3. sechstausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 90 Prozent nicht erreicht hat, 4.viertausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 95 Prozent nicht erreicht hat, 5. zweitausend öffentlichen Telefonen, sobald der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 95 Prozent erreicht hat. Der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste wird vom Institut bestimmt.

Art. 24 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone auf die Gemeinden fest, wobei Er folgenden Kriterien Rechnung trägt: 1. Bevölkerungsdichte, 2.Fläche, 3. Versorgung mit öffentlich zugänglichen Mobilfunkdiensten. Art. 25 - § 1 - Mindestens 96 Prozent der Störungen von öffentlichen Telefonen müssen binnen achtundvierzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sein. Ausser unter besonderen vom Institut anerkannten Umständen müssen die restlichen 4 Prozent binnen zweiundsiebzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters des Universaldienstes behoben sein.

Diese Prozentsätze müssen auf der Grundlage aller Feststellungen und Behebungen von Störungen innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums berechnet werden. § 2 - Der Anteil funktionierender öffentlicher Telefone muss mindestens 90 Prozent betragen.

Dieser Prozentsatz wird berechnet, indem während des Beobachtungszeitraums jeden Tag der Prozentsatz funktionierender öffentlicher Telefone im Verhältnis zur Gesamtheit der installierten Telefone berechnet wird. Anschliessend wird der Quartalsdurchschnitt dieser Prozentsätze berechnet.

Für diese Messung werden alle öffentlichen Telefone des Anbieters berücksichtigt. § 3 - Folgende Statistiken werden bereitgestellt: 1. Prozentsatz der Störungen, die binnen achtundvierzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sind, 2.Prozentsatz der Störungen, die binnen zweiundsiebzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sind, 3. Durchschnittsprozentsatz der funktionierenden Telefone, die der Öffentlichkeit vom Anbieter bereitgestellt werden. Art. 26 - Anbieter veröffentlichen jährlich durch Aushang auf oder neben öffentlichen Telefonen in deren Gesichtsfeld Informationen über diese öffentlichen Telefone.

Diese Informationen über öffentliche Telefone umfassen: - Beschreibung des Dienstes, - Tarife einschliesslich differenzierter Tarife und des kostenlosen Zugangs, - technische Nutzungsbedingungen.

Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung dem Ombudsdienst für Telekommunikation und dem Beratenden Ausschuss für Telekommunikation zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

Art. 27 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und nach Konzertierung mit den betroffenen Parteien die grundlegenden Anforderungen fest, die neu installierte öffentliche Telefone im Hinblick auf ihre vereinfachte Nutzung durch Personen mit Behinderung erfüllen müssen. In vorerwähntem Erlass wird festgelegt, was unter neu installierten öffentlichen Telefonen zu verstehen ist.

Abschnitt 5 - Auskunftsuniversaldienst Art. 28 - Der Auskunftsuniversaldienst nennt Personen, die darum bitten, mündlich entweder die Telefonnummer eines anderen Teilnehmers des öffentlich zugänglichen Telefondienstes, für den der Antragsteller über ausreichende Identifizierungsdaten verfügt, oder auf der Grundlage einer Telefonnummer Name und Anschrift der unter dem Anschluss eingetragenen Person. Der Auskunftsuniversaldienst erteilt keinerlei Informationen über Teilnehmer mit Geheimnummer, abgesehen von der Existenz einer Geheimnummer unter der angegebenen Anschrift.

Art. 29 - Für Auskunftsuniversaldienste darf die Antwortzeit durchschnittlich zwanzig Sekunden nicht überschreiten.

Die Messung beruht auf allen Anrufen beim Telefonauskunftsdienst, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums registriert werden.

Folgende Statistiken werden bereitgestellt: - durchschnittliche Antwortzeit für den telefonischen Auskunftsdienst, - Prozentsatz Anrufe, die binnen zwanzig Sekunden beantwortet wurden, - Summe der für die Herstellung der Verbindung, das Freizeichen und die Willkommensnachricht benötigten Zeit, - Zeitspanne zwischen dem Ende der Willkommensnachricht und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern ein Operator oder ein gleichwertiges automatisches Sprachsystem zur Verfügung steht.

Abschnitt 6 - Bereitstellung des universellen Verzeichnisses Art. 30 - Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, verteilen Anbieter jedem Teilnehmer eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an die Vertragsanschrift jährlich unbeschadet des Artikels 31 der vorliegenden Anlage und ohne vorherige Anfrage dieser Teilnehmer ein fortgeschriebenes Exemplar des universellen Verzeichnisses.

Gibt es unter einer Domizilierungsanschrift mehrere Anschlussleitungen, können Teilnehmer beim Anbieter des betreffenden geografischen Gebiets ein Exemplar pro Anschlussleitung beantragen.

Wer gleichzeitig bei einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort und bei einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienstes abonniert ist, erhält nur ein universelles Verzeichnis.

Anbieter stellen dem Institut drei Exemplare des fortgeschriebenen universellen Verzeichnisses bereit.

Ferner stellen Anbieter Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen, ein oder mehrere Exemplare des universellen Verzeichnisses bereit.

Art. 31 - § 1 - Neben den alphabetisch und nach Gemeinde geordneten Teilnehmerdaten müssen universelle Verzeichnisse Informationen in Bezug auf Dienste mit besonderem Zugang und folgende Informationen umfassen: - Nummern der Hilfsdienste gemäss Artikel 107 § 1 des Gesetzes, - Auflistung aller Ortschaften und entsprechenden Gemeinden des Königreichs mit entsprechenden Postleitzahlen und Zonenvorwahlen, - Nummern der Telefondienste allgemeinen Interesses der Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, - vom Minister festgelegte allgemeine Auskünfte und Auskünfte in Bezug auf den in Artikel 46 der vorliegenden Anlage erwähnten Universaldienst, - Anschriften und Telefonnummern der Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, - Landesvorwahlen, wichtigste internationale Vorwahlen und Zeitzonen, - Verweis auf die Website wie in Artikel 32 Absatz 2 der vorliegenden Anlage vorgesehen, - bekannte Informationen zu den in Artikel 45 der vorliegenden Anlage erwähnten Diensten, die als Universaldienste erbracht werden. § 2 - Zudem werden für Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, folgende Informationen vermerkt, sofern sie rechtzeitig und im vereinbarten Format übermittelt werden: - Beschreibung des Dienstes, - Tarife, - technische Bedingungen für die Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes, - eventuell die vom Institut gemessene Dienstqualität, - Datum, zu dem diese verschiedenen Informationen erfasst worden sind, - Kontaktinformationen des Ombudsdienstes für Telekommunikation und der Ethikkommission für Telekommunikation und entsprechende Zugangsmodalitäten, - Informationen über die verordnungsrechtlichen Aufträge des Instituts, die die Nutzer interessieren könnten, - Datum, zu dem die Betreiber, deren Endnutzer im Verzeichnis aufgeführt sind, ihre Daten dem Verleger übermittelt haben und Datum, zu dem die verschiedenen Betreiber die im Verzeichnis vermerkten Informationen bereitgestellt haben.

Art. 32 - Universelle Verzeichnisse werden auf Papier gedruckt.

Die Informationen des universellen Verzeichnisses müssen vom Anbieter ebenfalls auf einer benutzerfreundlichen, kostenlosen Website zur Verfügung gestellt werden.

Diese Website bietet Teilnehmern ferner die Möglichkeit, auf einfache Weise mitzuteilen, dass sie keine Papierausgaben des universellen Verzeichnisses erhalten möchten.

Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, muss jeder Band des universellen Verzeichnisses mindestens eine Telefonzone eines festen Dienstes abdecken, die bei Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1999 zur Festlegung der Bedingungen für Erstellung, Herausgabe und Verteilung von Telefonverzeichnissen und zur Widerrufung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 mit demselben Gegenstand bestanden, sodass sie die Daten von mindestens fünfundsiebzigtausend Teilnehmern enthalten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt als eine einzige Gemeinde.

Die Kriterien für die Herausgabe des universellen Verzeichnisses werden vom Minister festgelegt.

Art. 33 - Anbieter teilen dem Institut spätestens am 15. Januar ihren Jahreszeitplan in Bezug auf Abgabefristen und Verteilung ihres universellen Verzeichnisses mit.

KAPITEL III - Finanzielle Bedingungen für die Erbringung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienste Art. 34 - § 1 - Für die Erbringung eines bestimmten öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort dürfen in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter keinen Preis berechnen, der über dem erschwinglichen Preis liegt, der gemäss den Modalitäten von Artikel 35 der vorliegenden Anlage errechnet wird. § 2 - Unbeschadet von § 1 dürfen in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter für die Erbringung desselben Dienstes unterschiedliche Tarife berechnen. Die Tarifunterschiede für die Erbringung desselben Dienstes dürfen nur auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

Diese differenzierten Tarife werden vom Institut gebilligt und vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer veröffentlicht. § 3 - In Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter stellen den in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnten Dienst während der in Artikel 17 § 1 Absatz 1 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Mindestfrist von neunzig Kalendertagen kostenlos bereit. § 4 - Von einem in Artikel 71 des Gesetzes erwähnten Anbieter ausgearbeitete Tarifbedingungen werden dem Ombudsdienst für Telekommunikation und dem Beratenden Ausschuss für Telekommunikation zur Kenntnisnahme übermittelt.

Art. 35 - In Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf private Endnutzer einen erschwinglichen Tarif an, der dem Tarif für die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort entspricht und anhand folgender Formel errechnet wird: Pour la consultation du tableau, voir image wobei: T0 = Tarife aller öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort am 31. Dezember 2000, Tn = Tarife aller öffentlich zugänglicher Telefondienste an einem festen Standort am 31. Dezember des Jahres n, das heisst des berücksichtigten Jahres im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes, I0 = Verbraucherpreisindex am 31. Dezember 2000, In-1 = Verbraucherpreisindex am 31. Dezember des Jahres n-1, das heisst des Jahres vor dem berücksichtigten Jahr im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes.

Jedes Jahr legt der Minister nach Stellungnahme des Instituts den Korrekturfaktor (= a) fest, wobei er der technischen Entwicklung und der Produktivität im Sektor der elektronischen Kommunikation Rechnung trägt.

Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts den Gewichtungskoeffizienten fest, der auf die Erbringung folgender Musterdienste anwendbar ist: - Anschluss- und Übertragungskosten, - Basisabonnementgebühr, - Inlandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen auf Ausrüstungen an einem festen Standort, - Inlandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen auf mobile Einrichtungen, - Auslandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen, - Verkehr ausgehend von öffentlichen Telefonen.

Die konkreten Modalitäten der Berechnung dieser Tarife sind in Artikel 36 der vorliegenden Anlage festgelegt.

Der Gewichtungskoeffizient und der Korrekturfaktor werden vom Institut auf seiner Website veröffentlicht.

Art. 36 - Der Index der Tarife für öffentlich zugängliche Telefondienste an einem festen Standort dient dazu, die zeitliche Entwicklung der Tarife für die Musterdienste, die für die Erbringung aller öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort eines Anbieters stehen, aufzuzeichnen.

Folgende Musterdienste werden berücksichtigt: 1. Anschluss- und Übertragungskosten: maximale Kosten für Anschluss oder Übertragung einer Teilnehmerleitung, die gegebenenfalls aufgrund des eventuell gewählten Tarifplans gewichtet werden und über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind. Unterscheiden sich Anschluss- und Übertragungskosten, wird einem wie folgt gewichteten Durchschnittspreis Rechnung getragen: - Anschluss: 71,85 Prozent - Übertragung: 28,15 Prozent. 2. Basisabonnementgebühr: Abonnementgebühr im teuersten geografischen Gebiet, gegebenenfalls gewichtet aufgrund des eventuell gewählten landesweit angebotenen Tarifplans, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden ist.3. Von Teilnehmereinrichtungen ausgehender Inlands- beziehungsweise Auslandsverkehr: Tarife im teuersten geografischen Gebiet, gewichtet aufgrund der verschiedenen vom Institut festgelegten Kommunikationstypen, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind.Bei der Bestimmung der geltenden Tarife werden eventuelle landesweit angebotene Tarifpläne berücksichtigt, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind.

Art. 37 - Anbieter gewährleisten die unmittelbare und kostenlose Erreichbarkeit folgender Hilfsdienste: 1. medizinischer Hilfsdienst, 2.Feuerwehr, 3. Polizeidienste, 4.Giftnotrufzentrale, 5. Selbstmordvorbeugung, 6.Telefonseelsorgezentrum, 7. Kindernotrufdienst, 8.Europäisches Zentrum für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder.

Art. 38 - In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Standardtarife für Begünstigte, ausgenommen die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen, mindestens folgende Tarifermässigungen an: 1. Vergütung für die Bereitstellung von Anschlüssen an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort: 50 Prozent des normalen Tarifs, 2.wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten beim selben Anbieter oder nur Gesprächskosten entrichten müssen: - monatliche Ermässigung von 8,40 EUR auf die betreffende Abonnementgebühr, sofern diese Abonnementgebühr zu entrichten ist, - zweimonatliche Ermässigung von 6,20 EUR auf die Gesprächskosten, 3. wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten bei verschiedenen Anbietern entrichten müssen: zweimonatliche Ermässigung von 23 EUR auf Gesprächskosten, die von dem Anbieter zu gewähren ist, der die Gespräche abrechnet. Für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen besteht der Telefonsozialtarif in der zweimonatlichen Zurverfügungstellung einer Guthabenkarte im Wert von 6,20 EUR gemäss den vom Institut festgelegten Modalitäten. Die anhand dieser Karte geführten Gespräche werden zum normalen Tarif abgerechnet.

Art. 39 - In Artikel 87 des Gesetzes erwähnte Anbieter gewährleisten Teilnehmern die in Artikel 30 Absatz 1, 2 und 4 der vorliegenden Anlage erwähnte Verteilung des universellen Verzeichnisses kostenlos.

Ferner gewährleisten Anbieter die in Artikel 30 Absatz 5 der vorliegenden Anlage erwähnte Verteilung des universellen Verzeichnisses zu einem erschwinglichen Preis.

KAPITEL IV - Methode für die Berechnung der Kosten für die in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste, die als Universaldienste erbracht werden Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 40 - Die in den nachfolgenden Artikeln beschriebene Methode für die Berechnung der Kosten für Universaldienste und die in den Artikeln 92 bis 102 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten in Bezug auf die Beiträge zum Universaldienstfonds und in Bezug auf Vergütungen aus dem Fonds sind unter gleichen Bedingungen auf alle Anbieter von Universaldiensten anwendbar.

Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Art. 41 - Die Nettokosten der festen geografischen Komponente des Universaldienstes für ein geografisches Gebiet ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung der in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Dienste verpflichtet wären.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung der in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Dienste verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere: - Einnahmen aus Installationskosten, - Einnahmen aus Abonnements, - Einnahmen aus eingehenden Anrufen, - Einnahmen aus abgehenden Anrufen.

Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.

Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Erbringung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut festgelegten Methode bewertet wird.

Abschnitt 3 - Öffentliche Telefone Art. 42 - Die Nettokosten für die Bereitstellung öffentlicher Telefone ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere alle Einnahmen aus den von öffentlichen Telefonen aus geführten Gesprächen.

Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.

Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Bereitstellung öffentlicher Telefone aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut bestimmten Methode festgelegt wird.

Art. 43 - Anbieter gewährleisten, dass folgende Hilfsdienste von öffentlichen Telefonen aus unmittelbar und kostenlos erreichbar sind: 1. medizinischer Hilfsdienst, 2.Feuerwehr, 3. Polizeidienste, 4.Giftnotrufzentrale, 5. Selbstmordvorbeugung, 6.Telefonseelsorgezentrum, 7. Kindernotrufdienst, 8.Europäisches Zentrum für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder.

Abschnitt 4 - Auskunftsuniversaldienst Art. 44 - Die Nettokosten für den Auskunftsuniversaldienst ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 79 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 79 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere alle Einnahmen aus den Anrufen bei diesem Dienst.

Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.

Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst ebenfalls die Vergütung des für den Auskunftsuniversaldienst aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut bestimmten Methode festgelegt wird.

Abschnitt 5 - Universelles Verzeichnis Art. 45 - Die Nettokosten für die Bereitstellung von universellen Verzeichnissen ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 86 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.

Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 86 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere Werbeeinnahmen.

Kosten und Einnahmen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.

Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Bereitstellung von universellen Verzeichnissen aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut bestimmten Methode festgelegt wird.

KAPITEL V - Auskünfte und Öffentlichkeit Art. 46 - § 1 - Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes veröffentlichen jährlich zu dem Datum und gemäss Modalitäten, die vom Institut festgelegt werden, folgende Auskünfte: 1. Bezeichnung und Anschrift des Hauptsitzes, 2.Beschreibung der Schnittstellen der verwendeten Anschlusspunkte, gegebenenfalls unter Hinweis auf nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen für analoge und/oder digitale Netze: - Schnittstelle für einen Einfachanschluss, - Schnittstelle für einen Mehrfachanschluss, - Schnittstelle für die Durchwahl (DDI), - sonstige übliche Schnittstellen, 3. Änderungen der spezifischen Netzmerkmale, die den einwandfreien Betrieb von Endeinrichtungen beeinträchtigen, 4.Beschreibung des angebotenen öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort, einschliesslich der Hilfsdienste, Auskunftsdienste und anderer Dienste, die kostenlos zugänglich sind: - Modalitäten der Bereitstellung von Anschlüssen, einschliesslich Bestellungsverfahren und Bedingungen für das Anschliessen von Endeinrichtungen (Anforderungen in Bezug auf Endeinrichtungen, gegebenenfalls einschliesslich Bedingungen in Bezug auf die Verkabelung der Räumlichkeiten des Teilnehmers und die Lage eines Anschlusspunktes), - normale und spezifische Modalitäten für die Bereitstellung des Dienstes für die Behebung von Störungen und angebotene Wartungsdienste, - Modalitäten für die Erbringung von Hilfsdiensten, - Fakturierungsmodalitäten, einschliesslich Zwischenabrechnung und Einzelgebührennachweis, - Verfahren bei Nichtbegleichung der Rechnung, 5. folgende Tarife: - Tarife einschliesslich differenzierter Tarife, - kostenloser Zugang, - Sondertarife, - Tarife für die technischen Erbringungsbedingungen, 6.Lieferzeit für den Erstanschluss: - Prozentsatz, der für den Anteil der innerhalb des Beobachtungszeitraums geschlossenen Anschlussverträge steht, für die der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden und die binnen fünf Tagen ausgeführt wurden, - Prozentsatz, der für den Anteil der innerhalb des Beobachtungszeitraums geschlossenen Anschlussverträge steht, für die der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt angeschlossen zu werden und die binnen acht Tagen ausgeführt wurden, - Prozentsatz, der für den Anteil der innerhalb des Beobachtungszeitraums geschlossenen Anschlussverträge steht, die zu dem zwischen Betreiber und Teilnehmer vereinbarten Termin ausgeführt wurden, - Werte des 95. Perzentils für die Lieferzeit für den Anschluss an das öffentliche Basistelefonnetz an einem festen Standort, für die Fälle, in denen der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, 7. Störungsrate pro Anschlussleitung: - Prozentsatz, der für die durchschnittliche Anzahl Störungen pro Anschlussleitung und Beobachtungszeitraum steht, 8.für die Behebung von Störungen benötigte Zeit: - Prozentsatz der Störungen, die binnen fünfunddreissig vollen Stunden nach ihrer Meldung behoben wurden, - Prozentsatz der Störungen, die binnen vierzig vollen Stunden nach ihrer Meldung behoben wurden, - Prozentsatz der Störungen, die binnen sechzig vollen Stunden nach ihrer Meldung behoben wurden, 9. Prozentsatz fehlgeschlagener Inlandsanrufe für den Beobachtungszeitraum, 10.Prozentsatz fehlgeschlagener Auslandsanrufe für den Beobachtungszeitraum, die auf direkte Auslandsverbindungen des betreffenden Anbieters zurückzuführen sind, 11. Prozentsatz fehlgeschlagener Auslandsanrufe für den Beobachtungszeitraum, die nicht auf direkte Auslandsverbindungen des betreffenden Anbieters zurückzuführen sind, 12.Gesamtprozentsatz fehlgeschlagener Auslandsanrufe für den Beobachtungszeitraum, 13. Werte des 95.Perzentils für die Dauer der Herstellung einer Verbindung im Inlandsverkehr, für die Herstellung von Inlandsverbindungen durchschnittlich benötigte Zeit, verwendete Messmethode und Genauigkeit, 14. Werte des 95.Perzentils für die Dauer der Herstellung einer Verbindung im Auslandsverkehr, für die Herstellung von Auslandsverbindungen durchschnittlich benötigte Zeit, verwendete Messmethode und Genauigkeit, 15. maximale Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten, sprich durchschnittliche Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten mit Angabe der Genauigkeit, 16.Beanstandungen und komplexe Fragen in Bezug auf die Fakturierung, sprich Prozentsatz, der für den Anteil der Beanstandungen und komplexen Fragen in Bezug auf die Fakturierung im Verhältnis zur Gesamtanzahl versendeter Rechnungen steht, 17. Modalitäten in Bezug auf die Gewährung von Schadenersatz und die eventuelle Entschädigungs- und/oder Erstattungspolitik. Die zu veröffentlichenden Auskünfte enthalten neben den vorerwähnten Punkten ebenfalls ausdrücklich die durch die Artikel 5 bis 13 der vorliegenden Anlage auferlegten Anforderungen, die verwendete Methode und die Genauigkeit der Statistiken. § 2 - Anbieter, die öffentliche Telefone bereitstellen, veröffentlichen jährlich zu einem Datum und gemäss Modalitäten, die vom Institut festgelegt werden, folgende Auskünfte: 1. Bezeichnung und Anschrift des Hauptsitzes, 2.in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Telefone: - Beschreibung des Dienstes, - Tarife einschliesslich differenzierter Tarife und des kostenlosen Zugangs, - technische Nutzungsbedingungen, - mögliche Zahlungsweisen, - Modalitäten der Erbringung des Dienstes zur Behebung von Störungen, 3. für die Behebung von Störungen öffentlicher Telefone benötigte Zeit, sprich Prozentsatz, der für den Anteil von Störungen steht, die binnen achtundvierzig Stunden nach ihrer Feststellung durch den betreffenden Anbieter des Universaldienstes behoben wurden, 4.Anteil funktionstüchtiger öffentlicher Telefone, sprich Prozentsatz, der für den durchschnittlichen Anteil funktionstüchtiger öffentlicher Telefone steht.

Die zu veröffentlichenden Auskünfte enthalten neben den vorerwähnten Punkten ebenfalls die durch die Artikel 23 bis 26 der vorliegenden Anlage auferlegten Anforderungen, die verwendete Methode und die Genauigkeit der Statistiken. § 3 - Anbieter eines Auskunftsuniversaldienstes veröffentlichen jährlich zu einem Datum und gemäss Modalitäten, die vom Institut festgelegt werden, folgende Auskünfte: 1. Bezeichnung und Anschrift des Hauptsitzes, 2.in Bezug auf den Auskunftsuniversaldienst: - Beschreibung des Dienstes, - Modalitäten der Erbringung des Telefonauskunftsdienstes, 3. Tarife 4.folgende Statistiken: - durchschnittliche Antwortzeit des Telefonauskunftsdienstes, - Summe der Zeit, die für die Herstellung der Verbindung, das Freizeichen und die Willkommensnachricht benötigt wird, - Zeitspanne zwischen dem Ende der Willkommensnachricht und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern ein Operator oder ein gleichwertiges automatisches Sprachsystem zur Verfügung steht.

Die zu veröffentlichenden Auskünfte enthalten neben den vorerwähnten Punkten ausdrücklich die durch die Artikel 28 und 29 der vorliegenden Anlage auferlegten Anforderungen, die verwendete Methode und die Genauigkeit der Statistiken. § 4 - Anbieter, die universelle Verzeichnisse bereitstellen, veröffentlichen jährlich zu einem Datum und gemäss Modalitäten, die vom Institut festgelegt werden, folgende Auskünfte: 1. Bezeichnung und Anschrift des Hauptsitzes, 2.in Bezug auf die Bereitstellung des universellen Verzeichnisses: - Beschreibung des Dienstes, - Modalitäten der Bereitstellung des universellen Verzeichnisses, 3. Anzahl universeller Verzeichnisse, die innerhalb eines Jahres verteilt worden sind. Art. 47 - Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes stellen Herausgebern von universellen Verzeichnissen die fortgeschriebenen Auskünfte, die in Artikel 46 § 1 Nr. 1, 4 und 5 der vorliegenden Anlage erwähnt sind, kostenlos zur Verfügung.

Betreiber stellen Herausgebern von universellen Verzeichnissen die fortgeschriebenen Auskünfte, die in Artikel 31 § 2 der vorliegenden Anlage erwähnt sind, kostenlos zur Verfügung.

Anbieter, die öffentliche Telefone bereitstellen, stellen Herausgebern von universellen Verzeichnissen die fortgeschriebenen Auskünfte, die in Artikel 46 § 2 Nr. 1 und 2 der vorliegenden Anlage erwähnt sind, kostenlos zur Verfügung.

Anbieter von Auskunftsuniversaldiensten stellen Herausgebern von universellen Verzeichnissen die fortgeschriebenen Auskünfte, die in Artikel 46 § 3 Nr. 1, 2 und 3 der vorliegenden Anlage erwähnt sind, kostenlos zur Verfügung.

Anbieter, die universelle Verzeichnisse bereitstellen, stellen Herausgebern von universellen Verzeichnissen, sie selbst eingeschlossen, die fortgeschriebenen Auskünfte, die in Artikel 46 § 4 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, kostenlos zur Verfügung.

Art. 48 - § 1 - Gemäss Artikel 106 § 3 bieten Betreiber Schulen, öffentlichen Bibliotheken und Krankenhäusern folgende Tarife an: 1. Die Bereitstellung einer Leitung, deren Kapazität derjenigen der Leitungen entspricht, die die Mehrheit der belgischen Bevölkerung für den Zugang zu Datenübertragungsnetzen, insbesondere zum Internet nutzt, ist kostenlos.2. Die Abonnementgebühr wird im Vergleich zum normalen Tarif um 50 Prozent ermässigt. Dieser Sondertarif ist auf den Zugang zum Internet und dessen Nutzung beschränkt. Für alle anderen Anschlussarten gilt dieser Tarif nicht.

Der in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Tarif wird Schulen, öffentlichen Bibliotheken und Krankenhäusern auf deren Antrag hin gewährt.

Anträge auf Gewährung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarifs müssen bei einem Betreiber eingereicht werden. Das Institut bestimmt die Unterlagen, anhand deren nachgewiesen wird, dass die Bedingungen für den Erhalt des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarifs erfüllt sind. Unter diesen Unterlagen muss sich insbesondere der Nachweis eines Anschlusses bei einem Anbieter von Internetdiensten befinden.

Begünstigte des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Tarifs müssen: 1. den betreffenden Betreiber unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie eine der Bedingungen für die Anwendung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.unverzüglich die Beträge nachzahlen, die sie umgangen haben, indem sie insbesondere aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben.

Der Anspruch auf den in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarif wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. § 2 - Beim Institut wird in Bezug auf die Kategorien von Begünstigten des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarifs eine Datenbank eingerichtet.

Betreiber, bei denen Anträge von potentiellen Begünstigten auf Gewährung des in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Tarifs eingehen, setzen die Datenbank von diesen Anträgen in Kenntnis.

Diese überprüft, ob der betreffende Begünstigte dieses Recht nicht bereits bei einem anderen Betreiber in Anspruch nimmt.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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