publié le 19 novembre 2015
Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II
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27 AOUT 1993. - Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du chapitre 2 et de ses annexes de l'arrêté royal du 27 août 1993 d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 septembre 1993), tel qu'il a été modifié en dernier lieu par l'arrêté royal du 19 décembre 2014 portant exécution de l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des sociétés de production et des intermédiaires éligibles (Moniteur belge du 31 décembre 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. .
KAPITEL 2 - Vorabzüge und Anrechnung der Vorabzüge Abschnitt 1 - Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 250, 300 § 1 und 312) Art. 83 - Für die Berechnung des Mobiliensteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] Der Mobiliensteuervorabzug wird [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 84 - Der Mobiliensteuervorabzug ist gemäß den in Kapitel 3 Abschnitt 3 festgelegten Regeln beim [zuständigen] Einnehmer der direkten Steuern zahlbar. [Art. 84 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4.
Juni 1999)] Art. 85 - Bei jeder Entrichtung des Mobiliensteuervorabzugs oder spätestens 15 Tage nach Zuerkennung oder Ausschüttung der steuerpflichtigen Einkünfte übermittelt der Steuerschuldner [dem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Dienst] eine Einkommenserklärung, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Zur Untermauerung dieser Erklärung kann die Verwaltung der direkten Steuern die Vorlage eines beweiskräftigen Auszugs aus den Büchern oder Konten des Steuerschuldners fordern, der von ihm selbst oder seinem Vertreter datiert, unterzeichnet und für richtig bescheinigt worden ist. [Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. Mai 2010 (B.S. vom 14. Mai 2010)] Abschnitt 2 - Berufssteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel [57,] 250, 271, 275 §§ 1 und 2, 300 § 1 und 312) [Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 12.
August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994)] Art. 86 - Natürliche und juristische Personen und alle Personen, die in gleich welcher Eigenschaft Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Organismen ohne Rechtspersönlichkeit ganz oder teilweise leiten oder verwalten, müssen den an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzug auf die in Artikel 87 erwähnten, von ihnen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte der Staatskasse zuführen.
Art. 87 - Vorbehaltlich der im Gesetz und in internationalen Abkommen vorgesehenen Befreiungen ist der an der Quelle geschuldete Berufssteuervorabzug auf folgende Einkünfte zu entrichten: 1. [a) in Artikel 23 § 1 Nr.4 und 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Berufseinkünfte, die in den Artikeln 3, 179 oder 220 desselben Gesetzbuches erwähnte Personen als Schuldner, Verwahrer, Bevollmächtigte oder Vermittler in Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen, b) in Artikel 23 § 1 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Berufseinkünfte, die in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde, für die diese Einkünfte Werbungskosten im Sinne von Artikel 237 desselben Gesetzbuches darstellen, in Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen,] 2. Entlohnungen, die vollständig oder hauptsächlich aus Trinkgeldern oder Bedienungsprozenten bestehen, die Kunden an Personen zahlen, die von den in Artikel 86 erwähnten Steuerschuldnern durch Arbeitsvertrag in Belgien beschäftigt werden, 3.in Artikel 90 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, 4. in Artikel 90 Nr.3 und 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Unterhaltsleistungen und Kapitalien, die Einwohner des Königreichs Nicht-Einwohnern des Königreichs zahlen oder zuerkennen, [4bis. in Artikel 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches erwähnte persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern gezahlt oder zuerkannt werden,] 5. nachfolgend erwähnte Einkünfte, wenn sie in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden: a) in Artikel 90 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne und Profite, b) Provisionen, Entgelte, Zulagen, Honorare und andere Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen jeglicher Art, Urheberrechte, Vervielfältigungsrechte und andere ähnliche Rechte, die in Artikel 86 erwähnte Personen, sei es gelegentlich oder nicht, in Belgien im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres vertraglichen Zwecks jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Vergütungen in Artikel 23 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, c) in Artikel 228 § 2 Nr.3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne, d) [in Artikel 228 § 2 Nr.8 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] e) in Artikel 228 § 2 Nr.3 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne, [f) in Artikel 228 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] 6. Anwesenheitsgelder, die in Artikel 86 erwähnte Personen jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Anwesenheitsgelder in Artikel 23 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, [...] [7. Gesamtheit der Gewinne und Profite, für die gemäß den Bestimmungen der Artikel 29 § 1 und 364 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 davon ausgegangen wird, dass sie gebietsfremden Gesellschaftern oder Mitgliedern zivilrechtlicher Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 229 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, zuerkannt worden sind,] [8. Mehrwerte, die in Artikel 227 Nr. 1 oder 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde bei der entgeltlichen Abtretung in Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern verwirklichen, sofern diese Mehrwerte in den in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Gewinnen beziehungsweise Profiten enthalten sind,] [9. vollständige Entschädigungen oder Teilentschädigungen für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen.] [Art. 87 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24.
Juni 1999 (B.S. vom 14. August 1999); einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2009 (B.S. vom 20. April 2009); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 27. August 1993 (B.S. vom 13.
September 1993); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe f) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. März 2013 (B.S. vom 8. März 2013); einziger Absatz frühere Nummer 6bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2003 (B.S. vom 23. Dezember 2003), selbst widerrufen durch Art. 1 des K.E. vom 23. Januar 2004 (B.S. vom 4.
Februar 2004); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11.
Februar 1997); einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Art. 88 - Der Betrag des an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzugs wird gemäß den Tabellen und den entsprechenden Anwendungsregeln, die in Anlage 3 vermerkt sind, festgelegt.
Art. 89 - Für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Werbungskosten auslegen müssen, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter den Teil des Bruttoeinkommens festlegen, der für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist.
Art. 90 - § 1 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, müssen in der in Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist beim zuständigen Einnehmer der direkten Steuern eine elektronische Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen und bei diesem Beamten den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den in Kapitel 3 Abschnitt 3 festgelegten Regeln entrichten.
Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen ebenfalls eine elektronische Erklärung einreichen: - wenn sie für einen bestimmten Zeitraum keine in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnten steuerpflichtigen Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, - wenn sie in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, die gemäß den in Artikel 88 erwähnten Tabellen und Anwendungsregeln jedoch keinen Berufssteuervorabzug erfordern.
Schuldner werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der erwähnten Erklärungen bevollmächtigt haben, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall erfolgt die Einreichung der Erklärungen in Papierform.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Erklärung zum Berufssteuervorabzug fest und bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung.] § 2 - [Nicht in Artikel 270 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner] des Berufssteuervorabzugs müssen bei dem in § 1 erwähnten Einnehmer eine Registrierungsnummer beantragen, die sie bei jeder Erklärung zum Berufssteuervorabzug und jeder Entrichtung des Berufssteuervorabzugs vermerken müssen.
Wenn ein registrierter Schuldner des Berufssteuervorabzugs nicht länger als solcher gelten kann, muss er unverzüglich den Beamten informieren, bei dem er in dieser Eigenschaft registriert worden ist, und zugleich die Streichung seiner Registrierungsnummer beantragen.
Registrierungsnummern enthalten gegebenenfalls die Nummer, die dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist. § 3 - [...] [ § 4 - [Für die Anwendung von § 1 müssen in Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die in Artikel 87 Nr. 7 erwähnten Einkünfte als zuerkannt gelten gemäß Artikel 364 desselben Gesetzbuches, eine Erklärung zum Berufssteuervorabzug beim Einnehmer der direkten Steuern von Brüssel "Ausland" einreichen und den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den Regeln von Kapitel 3 Abschnitt 3 auf das Konto 679-2002400-29 des vorerwähnten Einnehmers einzahlen oder überweisen.]] [Art. 90 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11. Februar 1997); § 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007); § 4 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993) und ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 3.
Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art. 91 - Wenn Entlohnungen zur Vergütung der Leistung eines Orchesters, einer Gesellschaft oder einer Truppe einem in Artikel 87 Nr. 5 erwähnten Gebietsfremden, der das Orchester, die Gesellschaft oder die Truppe leitet und allein persönlich an den Schuldner der Einkünfte gebunden ist, global gezahlt oder zuerkannt werden, obliegt die Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung des Berufssteuervorabzugs dem Schuldner der globalen Entlohnung, sowohl für den Teil, den der Leiter des Orchesters, der Gesellschaft oder der Truppe für sich selbst behält, als auch für den Teil, den er an die Mitglieder seines Ensembles abtritt.
Art. 92 - [ § 1 - Am Ende jeden Jahres müssen in Artikel 270 Nr. 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger von Einkünften Karten und zusammenfassende Aufstellung, die in Artikel 57 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Modalitäten elektronisch einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Schuldner sind von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Karten und der zusammenfassenden Aufstellung bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall erfolgt die Einreichung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen entweder in Papierform oder auf Datenträger.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Karten und der zusammenfassenden Aufstellung fest und bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung. § 3 - Für bestimmte Kategorien von Empfängern wie Angestellten, Arbeitern, Pensions- und Rentenempfängern, Unternehmensleitern oder für bestimmte Kategorien von Einkünften wie in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnt darf eine getrennte Aufstellung erstellt werden. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag Behörden, öffentliche Einrichtungen und Stellen in Grenzen und unter Bedingungen, die er festlegt, für Pensionen und Sozialleistungen, deren Betrag den steuerpflichtigen Mindestbetrag nicht erreicht, von der Einreichung der in vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen befreien. § 5 - In Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen eine besondere Aufstellung erstellen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann dazu verpflichten, diese besondere Aufstellung vorbehaltlich einer eventuell von ihm gewährten Befreiung elektronisch einzureichen, und die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung festlegen.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.93 - [ § 1 - Zur Untermauerung der gemäß den Artikeln 90 und 91 eingereichten Erklärungen müssen in Artikel 270 Nr. 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die in Artikel 92 erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen vor dem 1. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Karten und zusammenfassenden Aufstellungen beziehen, beim zuständigen Dienst einreichen.
In Absatz 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen vor dem 1. März jedem Empfänger von Einkünften eine ordnungsgemäß ausgefüllte Abschrift der Karte übermitteln, damit diese Empfänger gegebenenfalls ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder in Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden ausfüllen können. § 2 - In Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen zur Untermauerung der gemäß Artikel 90 § 4 eingereichten Erklärung die in Artikel 92 § 5 erwähnte besondere Aufstellung spätestens vier Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die betreffende Aufstellung bezieht, bei dem gemäß Artikel 297 desselben Gesetzbuches bestimmten Kontrollzentrum "Ausland" einreichen.] [ § 3 - In Artikel 270 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen Berufseinkünfte zahlen oder zuerkennen, müssen eine Erklärung dieser Steuerpflichtigen, in der diese bescheinigen, die in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) EStGB 92 erwähnte Bedingung zu erfüllen beziehungsweise nicht zu erfüllen, zur Verfügung der Verwaltung bereithalten.] [Art. 93 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007);§ 3 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 17. Dezember 2007)] Art. 94 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs können: - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung von Exemplaren der in Anlage 3 enthaltenen Tabellen und Anwendungsregeln beantragen, - wenn sie gemäß der in Artikel 90 § 1 Absatz 3 erwähnten Befreiung die Erklärung zum Berufssteuervorabzug in Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Erklärungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - wenn sie gemäß der in Artikel 92 § 2 erwähnten Befreiung die in diesem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der Ausdrucke beantragen, die für die Erstellung der in Artikel 92 § 5 erwähnten besonderen Aufstellung erforderlich sind.
Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die gemäß der in Artikel 92 § 2 erwähnten Befreiung die dort erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform einreichen, dürfen darüber hinaus Ausdrucke verwenden, die von den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten erstellten Mustern abweichen, sofern diese Ausdrucke dieselben Angaben enthalten und sie dasselbe Format aufweisen wie diese Muster.] [Art. 94 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.95 - Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] [Art. 95 abgeändert durch Art. 5 Nr. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] [Abschnitt 2bis - [Befreiung von der Entrichtung des Berufssteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 2758)] [Abschnitt 2bis mit den Artikeln 951 und 952 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 28. August 2006); Überschrift von Abschnitt 2bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)] Art. 951 - [In Ausführung von Artikel 2751 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Absatz 3 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 24,75 Prozent erhöht auf: - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist.] [...] [...] [In Ausführung von Artikel 2756 letzter Absatz desselben Gesetzbuches wird der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 70 Prozent auf 80 Prozent erhöht.] [In Ausführung von Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird der in Artikel 2757 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Prozentsatz des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für diese Arbeitgeber auf 1,12 Prozent festgelegt.] [Art. 951 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 3.
Juni 2007 (II) (B.S. vom 19. Juni 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 21.
Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009);
Abs. 2 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (II) (B.S. vom 20. Dezember 2013)] Art. 952 - § 1 - In [Absatz 3] erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen für den Zeitraum, in dem sie Entlohnungen zuerkannt haben, für die sie den geschuldeten Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zuführen müssen, zwei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einreichen unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Unterscheidung. [In Artikel 2757 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Arbeitgeber, die einerseits Arbeitnehmer beschäftigen, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis p) des Königlichen Erlasses vom 18.
Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, und andererseits einen Teil des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwenden müssen, sind jedoch verpflichtet, drei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einzureichen unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2, 3 und 3bis erwähnten Unterscheidung.] Bei den in Absatz 1 erwähnten Schuldnern handelt es sich um: 1. in Artikel 2751 [desselben Gesetzbuches] erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete Überarbeit zahlen oder zuerkennen und: - entweder dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, in Bezug auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und der in Artikel 330 des Programmgesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnten Kategorie 1 angehören, - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sofern diese Leiharbeitnehmer in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigt sind und Überarbeit leisten, 2. in Artikel 2752 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Handelsmarine, der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt gehören, 3.a) in Artikel [2753 § 1] Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Universitäten und Hochschulen, die Assistenten-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, und [den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen - FWO" und den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"], die Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, b) in Artikel [2753 § 1] Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte wissenschaftliche Einrichtungen, die zu diesem Zweck durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen sind und entweder Assistenten-Forschern oder Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, c) in Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die an Forschungsprojekten zur Ausführung von Partnerschaftsabkommen arbeiten, die geschlossen werden mit Universitäten oder Hochschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder mit zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, d) in Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften, die der Definition der "Young Innovative Company" entsprechen und wissenschaftlichem Personal, das als Arbeitnehmer von dieser Gesellschaft beschäftigt wird, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, e) [in Artikel 2753 § 1 Absatz 3 Nr.3 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen beschäftigt sind und ein in Artikel 2753 § 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] 4. in Artikel 2754 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Seefischerei gehören, 5.in Artikel 2755 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, in denen Schicht- oder Nachtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen, [6. in Artikel 2756 desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner, die Sportlern [...] Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] [7. [in Artikel 2757 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die: - entweder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.]] [8. [...]] § 2 - Die erste Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich auf allen Arbeitnehmern gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": die vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, b) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. § 3 - Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich ausschließlich auf Entlohnungen von Arbeitnehmern, für die der geschuldete Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zugeführt werden muss, und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage 3bis, b) [im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 1.für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: die Berechnungsgrundlage, die zur Festlegung der Lohnzulage für die während dieses Zeitraums tatsächlich geleisteten Überstunden gedient hat, 2. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: steuerpflichtige Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen Zeitraum seinen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt hat, die er als Seeleute aus der Gemeinschaft an Bord eines in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Schiffs beschäftigt hat, für das ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die in [ § 1 Absatz 3] [Nr.3 bis 6] erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen,] [4. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen,] c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": 1.[für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag von: - 32,19 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent angewendet worden ist, - 41,25 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent angewendet worden ist,] 2. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag in der Höhe des Berufssteuervorabzugs, der einbehalten worden ist auf steuerpflichtige Entlohnungen, die ihren Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt worden sind, die an Bord eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Schiffs beschäftigt worden sind, für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die in [ § 1 Absatz 3] [Nr.3 Buchstabe a) bis e)] erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [75 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht, 4. [...] 5. [...] 6. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.4 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der dem auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzug entspricht, wobei folgende Unterscheidung gemacht wird: - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs unter dem Betrag des in [Artikel 2754 § 1 Absatz 3] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Plusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken. - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs über dem Betrag des in [Artikel 2754 § 1 Absatz 5] desselben Gesetzbuches erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Minusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken, 7. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.5 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, [der [15,6 Prozent]] [oder, für die in Artikel 2755 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 17,8 Prozent] der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen, einschließlich Schichtzulagen, jedoch ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen, entspricht, [8. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 6 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [80 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht,] [9. [für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [1 Prozent] [oder, für die in Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Prozent] folgender Summen entspricht: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen.]] [10. [...]] [ § 3bis - Die dritte Erklärung zum Berufssteuervorabzug der in § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber bezieht sich ausschließlich auf den Betrag des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwendet wird, und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 47, b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Teil des in § 3 Buchstabe c) Nr.9 erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der ausschließlich Arbeitnehmer betrifft, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis p) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, c) [im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen positiven Betrag, der drei Vierteln des in Buchstabe b) erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs entspricht.]] § 4 - Zur Untermauerung ihrer Erklärungen zum Berufssteuervorabzug müssen in § 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die in Anlage 3ter erwähnten Modalitäten einhalten. § 5 - Die in Ausführung von [Artikel 2753 § 1] Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassenen Einrichtungen sind in Anlage 3quater zu vorliegendem Erlass aufgeführt.] [Art. 952 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007) und Art. 13 Buchstabe a) des K.E. vom 27.
Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20.
März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e) ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 6 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 7 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 7 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art.2 Buchstabe A Nr. 8 des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art.18 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18.
Dezember 2006); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr.1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 6 a) und b) des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 7 des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr.6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12.
Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006), Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 8 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 9 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10 a) des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 9 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10 b) und c) des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 11 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20.
März 2007)] [Art. 953 - In Artikel 2753 § 3 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge sind per Brief oder auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik zu richten.
Damit der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik eine Stellungnahme abgeben kann, muss der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten: - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen Parteien, - Beschreibung der Forschungs- oder Entwicklungsprojekte beziehungsweise -programme, für die die Stellungnahme beantragt wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung das verfolgte Ziel des Projekts beziehungsweise Programms ist, und/oder - vollständige Identität des Arbeitnehmers und gegebenenfalls nationale Nummer, - Elemente, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten beziehungsweise -programmen beschäftigt sein wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Arbeitnehmer über ein in Artikel 2753 § 2 desselben Gesetzbuches erwähntes Diplom verfügt.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik überprüft den Antrag binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach seinem Eingang auf Vollständigkeit gemäß den Gesetzesbestimmungen. Gegebenenfalls wird der Antragsteller binnen dieser Frist von einem Monat aufgefordert, die Akte zu vervollständigen oder ergänzende Auskünfte zu erteilen. Anträge gelten als vollständig: - nach Erhalt aller angeforderten Ergänzungen oder mündlichen Erläuterungen. Der Öffentliche Dienst bestätigt dies binnen vierzehn Tagen nach Eingang der letzten Ergänzungen oder Erläuterungen, - nach Ablauf einer Frist von einem Monat, wenn der Öffentliche Dienst dem Antragsteller keine Fragen gestellt hat.
Die verbindliche Stellungnahme wird dem Antragsteller binnen drei Monaten ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Antrag als vollständig gilt, übermittelt.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik und der Antragsteller können die Frist in Absprache ändern.
Verbindliche Stellungnahmen sind endgültig.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt eine Kopie der verbindlichen Stellungnahme dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.] [Art. 953 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [Art.954 - In Artikel 2753 § 3 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge werden auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gerichtet.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gibt so bald wie möglich innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags eine für den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen verbindliche Stellungnahme ab.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Abschrift der Stellungnahme.] [Art. 954 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [[Art.955 -] Der in Artikel 2758 Absatz 1 und in Artikel 2759 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs wird auf 25 Prozent festgelegt.] [Art. 955 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 26. Juni 2014), selbst abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 17. Juli 2014 (B.S. vom 31. Juli 2014)] Abschnitt 3 - Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf bestimmte verschiedene Einkünfte Unterabschnitt 1 - Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren, aus Auslandsforderungen oder aus im Ausland hinterlegtem Geld [und in Artikel 90 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte zu Lasten eines Schuldners, der Nicht-Einwohner des Königreichs ist] - Kontrollmaßnahmen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 263 Absatz 1) [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 96 - [ § 1 - In den Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnte Personen und Einrichtungen, die in Belgien Einkünfte ausländischer Herkunft auszahlen oder in irgendeiner Weise an der Vereinnahmung von solchen Einkünften beteiligt sind, sind zwecks Gewährleistung einer regelmäßigen Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs dazu verpflichtet, diese Verrichtungen, so wie sie stattfinden, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.
Das Verzeichnis, das alle vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, kann sowohl auf Papier als auch auf einem Datenträger geführt werden.
Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte anwendbar, die in Artikel 261 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind. § 2 - Wird das Verzeichnis auf Papier geführt, muss es auf Ersuchen der in Artikel 101 bestimmten Beamten unverzüglich vorgelegt werden.
Wird das Verzeichnis auf einem Datenträger geführt, muss die in § 1 erwähnte Einrichtung oder Person: - geeignete Maßnahmen treffen, um jegliche Änderung, Ergänzung oder Streichung von gespeicherten Daten auf ihrem Datenträger zu verhindern, - und auf Ersuchen der in Artikel 101 bestimmten Beamten unverzüglich das Einsehen dieser Daten ermöglichen und auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit der Bediensteten der Verwaltung in der von den Bediensteten gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten erstellen.] [Art. 96 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.97 - [...] [Art. 97 aufgehoben durch Art. 91 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2006)] Art. 98 - Jeder Sendung im Inland beziehungsweise ins Ausland von Kupons oder anderen Einnahmeinstrumenten, die sich auf Verrichtungen wie in Artikel 96 erwähnt beziehen, muss ein Auszug aus dem in § 1 des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Verzeichnis beigefügt werden, in dem die vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben vermerkt sind.
Art. 99 - Es ist verboten, Kupons oder andere Instrumente zur Einnahme von Einkünften ausländischer Herkunft - von den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, abgetrennt oder nicht - ins Ausland zu senden, es sei denn, die in Artikel 98 vorgeschriebenen Formalitäten sind erfüllt.
Art. 100 - Der Minister der Finanzen legt das Muster der in den Artikeln 96 bis 99 erwähnten Verzeichnisse, Steuermarken und Unterlagen fest und regelt deren Führung beziehungsweise Verwendung.
Art. 101 - Die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung sind befugt, Verstöße gegen die Artikel 96 bis 99 festzustellen.
Unterabschnitt 2 - [Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 264)] [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003)] [Art. 101bis - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen geregelte Sekundärmärkte für Finanzinstrumente, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde unterliegen, die ordentliches Mitglied der "Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden" (IOSCO) ist, mit den in Artikel 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten geregelten Märkten gleichgesetzt werden, wenn der Gesellschaftssitz des Marktunternehmens, das den geregelten Sekundärmarkt organisiert, sich in einem nicht in Artikel 2 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.
August 2002 erwähnten Staat befindet: - der mit Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - oder dessen Aufsichtsbehörde der geregelten Märkte mit [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Zusammenarbeitsabkommen über die Aufsicht der Finanzmärkte abgeschlossen hat.] [Art. 101bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 101ter - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101bis erstellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jedes Jahr eine Liste der Länder, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und auf Vorschlag [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] eine Liste der Aufsichtsbehörden, die ordentliche Mitglieder der IOSCO sind, und eine Liste der Aufsichtsbehörden, mit denen [die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Abkommen über die Aufsicht über die Finanzmärkte abgeschlossen hat.
Diese Listen und Änderungen der Listen im Laufe des Jahres werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 101ter eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 102 - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Gesamtheit der gemäß Artikel 74 bestimmten Rücklagen und Gewinne, die unter den vor dem Gesetz vom 20. November 1962 zur Reform der Einkommensteuern bestehenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in folgende Kategorien aufgeschlüsselt: 1.Rücklagen, die den vorher zu Lasten der Gesellschafter besteuerten Gewinnen entsprechen, 2. Rücklagen, die den Beträgen entsprechen, die gemäß Artikel 202 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder gemäß Artikel 52 § 1 Absatz 1 der am 15.Januar 1948 koordinierten Gesetze über die Einkommensteuern von den Gewinnrücklagen, die während der Steuerjahre 1973 und vorhergehende steuerpflichtig waren, abgezogen wurden, 3. Rücklagen, die anderen Gesellschaftsgewinnen entsprechen. Art. 103 - Wird am Ende des Besteuerungszeitraums eine Verringerung der gesamten Rücklagen festgestellt, ist die entsprechende Entnahme nacheinander zuerst auf die in Artikel 102 Nr. 2 erwähnten Rücklagen, dann, falls diese Rücklagen unzureichend sind, auf die in Nr. 3 des vorerwähnten Artikels erwähnten Rücklagen und schließlich auf die in Nr. 1 erwähnten Rücklagen anzurechnen.
Art. 104 - Bei den in Artikel 103 erwähnten Entnahmen gilt, dass sie in der in vorerwähntem Artikel angegebenen Reihenfolge verwendet wurden: 1. für die Ausschüttung von Dividenden, 2.zu anderen Zwecken.
Unterabschnitt 3 - Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 266) Art. 105 - Für die Anwendung der Artikel 106 bis 119 versteht man unter: 1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1.Januar 1990 in Liquidation gesetzt worden sind": a) [in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die Belgische Nationalbank,] b) [Unternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie für den Besteuerungszeitraum vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Aktien oder Anteile hielten, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, deren Investitionswert beim Geschäftsjahresabschluss in Bezug auf diesen Besteuerungszeitraum durchschnittlich mindestens 50 Prozent der Bilanzsumme darstellte, - und ihre Aktien an einem in Artikel 264 Absatz 1 Nr.2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten geregelten Markt notiert sind oder in Höhe von mindestens 50 Prozent direkt oder indirekt von einer Gesellschaft gehalten werden, die der Gesellschaftssteuer oder einer ausländischen Steuer gleicher Art unterliegt, zu deren Gunsten kein vom allgemeinen Recht abweichendes oder kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem angewandt wird als die belgische Gesellschaftssteuer und deren Aktien an einem im selben Artikel erwähnten geregelten Markt notiert sind.] [Für die Anwendung dieser Bedingung gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern, die auf die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien,] c) [Finanzunternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören, - sie ihre Tätigkeiten ausschließlich zugunsten der Gesellschaften der Gruppe ausüben, - sie sich ausschließlich oder hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen beschäftigen, - sie sich ausschließlich bei inländischen Gesellschaften oder juristischen Personen wie in den Artikeln 220 und 227 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt finanzieren, und zwar mit dem alleinigen Zweck der Finanzierung eigener Geschäfte oder der Geschäfte verbundener oder assoziierter Gesellschaften, - und dass sie keine Aktien oder Anteile für einen Investitionswert von mehr als 10 Prozent des Nettosteuerwertes des Finanzunternehmens halten,] d) [...] e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, f) [in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4.
August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen,] g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die [unter die Anwendung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen], h) [lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Ausrüstung gewähren dürfen,] i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2.April 1962 zur Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften unterliegen, k) [folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,] l) belgische Niederlassungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a) bis k) erwähnt sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeit ausschließlich [...] in der Gewährung von Krediten und Darlehen besteht, m) [...] 2. "halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen": a) Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, die dem Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände unterliegen, und andere Einrichtungen oder Organismen, die in Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften mit dem Sammeln, Zentralisieren, Kapitalisieren und Verteilen von Geldern für die Gewährung der durch diese Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorteile beauftragt sind und die keine anderen Geschäfte beziehungsweise Verrichtungen mit gewinnbringendem Zweck betreiben als die Anlage von erwähnten Geldern, b) den Rentenfonds, die Landeskasse für Naturkatastrophen, die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, den Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden, Sparkassen, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung als [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] abhängen, und die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" und Familienverband, soweit sie ihren Mitgliedern zinsgünstige Darlehen gewähren, c) öffentlich-rechtliche internationale oder supranationale Einrichtungen oder belgische Niederlassungen von solchen Einrichtungen, die aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund besonderer, vor dem Gesetz vom 20.November 1962 zur Reform der Einkommensteuern geltender Gesetzesbestimmungen von der Steuer auf ihre in Belgien bezogenen Einkünfte befreit worden sind, 3. "gewerblichen Anlegern": a) Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, b) inländische Gesellschaften, die nicht in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, c) Niederlassungen, die nicht in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind und über die Gebietsfremde, die gemäß den Artikeln 232 Nr. 2 Buchstabe a) und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerpflichtig sind, in Belgien verfügen, 4. "Privatsparern": Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, 5."gebietsfremden Sparern": in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die ihr bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt haben, [6. a) "Gesellschaft eines Mitgliedstaats": Gesellschaften wie bestimmt in der Richtlinie 2003/49/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, b) "verbundenen Gesellschaften": zwei in der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die folgende Bedingungen erfüllen: - Entweder hält eine der beiden Gesellschaften eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde]. - Oder eine in der Europäischen Union ansässige Drittgesellschaft hält eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital jeder dieser Gesellschaften[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde].] [Für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten direkten oder indirekten Beteiligung von mindestens 25 Prozent werden Aktien oder Anteile, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind, nicht berücksichtigt.] [Art. 105 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz dritter Gedankenstrich ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994); einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe h) ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe k) ersetzt durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe l) abgeändert durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe m) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe b) Abs. 1 (früherer einziger Absatz) erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe b) Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.106 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf [Dividenden [...]], deren Schuldner eine ausländische Gesellschaft und deren Empfänger als inländische Gesellschaft [oder belgische Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft] identifiziert wird, wird vollständig abgesehen. [...] Dieser Verzicht bleibt ohne Folgen für Dividenden wie in Absatz 1 erwähnt, die zugunsten eines belgischen Investmentfonds eingenommen werden oder in Einkünften aus Zertifikaten von ausländischen Investmentfonds enthalten sind. § 2 - Ebenfalls wird vollständig abgesehen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden [und in Artikel 90 Nr. 11 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte in Bezug auf belgische Aktien oder Anteile], deren Schuldner entweder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung mit Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien oder eine juristische Person des belgischen öffentlichen Rechts ist und deren Empfänger identifiziert wird als [ein in Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnter gebietsfremder Sparer, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich in der Verwaltung und Anlage der Gelder besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, und der ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich in Artikel 182 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Geschäfte betreibt] und in dem Land, in dem er ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit ist. § 3 - [...] § 4 - [Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar, wenn der gebietsfremde Sparer verpflichtet ist, entweder dem Endempfänger aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Ertrag der belgischen Aktien oder Anteile, die er in seinem eigenen Namen verwaltet, zu zahlen oder ein in Artikel 90 Nr. 11 desselben Gesetzbuches erwähntes Einkommen in Bezug auf belgische Aktien oder Anteile, die er aufgrund einer Anleihe besitzt, zu zahlen, [außer wenn der Endempfänger ebenfalls ein in § 2 erwähnter gebietsfremder Sparer oder - nur im zweiten Fall - eine in den Paragraphen 5 oder 6 erwähnte Muttergesellschaft der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ist.] [...]] § 5 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine belgische Tochtergesellschaft und deren Empfänger [eine Muttergesellschaft ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig ist, wird vollständig abgesehen unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden.] [Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der Tochtergesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde.] [Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 versteht man unter Tochter- oder Muttergesellschaft eine Gesellschaft, die: a) eine der Rechtsformen hat wie aufgeführt im Anhang der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003, oder - in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - eine damit vergleichbare Rechtsform hat, b) gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie ansässig ist, und gemäß den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die dieser Staat mit Drittstaaten abgeschlossen hat, als mit Steuerwohnsitz in diesem Staat angesehen wird, c) dort der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird.] [...] [Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind.] § 6 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner und Empfänger inländische Gesellschaften sind, wird vollständig abgesehen. [Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der Tochtergesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde.] [...] [Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind.] [ § 6bis - Die in § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 erwähnte Mindestbeteiligung entspricht: - 25 Prozent für Dividenden, die vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 20 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 15 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2007 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 10 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2009 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden.] § 7 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine [in den Artikeln 15, 20, 26, 119, 122 und 126 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung] erwähnte Investmentgesellschaft ist [...] und deren Empfänger als gebietsfremder Sparer identifiziert wird, wird vollständig abgesehen.] Dieser Verzicht ist jedoch nicht anwendbar auf den Teil des ausgeschütteten Einkommens, der aus Dividenden stammt, die die Investmentgesellschaft selbst von einer inländischen Gesellschaft bezogen hat. [ § 8 - [...]] [ § 9 - [Im nachfolgend angegebenen Maße wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden abgesehen, die von einer belgischen Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, wie in Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften erwähnt, oder einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, wie in Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt, ausgeschüttet werden: a) Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Mehrwerten auf Aktien oder Anteile gebildet ist, die die Investmentgesellschaft realisiert hat. b) Wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, wird der Mobiliensteuervorabzug darüber hinaus nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Dividenden aus Aktien oder Anteilen gebildet ist, die ausländische Gesellschaften ausgegeben haben.]] [ § 10 - [...]] [ § 11 - [...]] [Art. 106 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4.
Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000), Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 1 des K.E. vom 31.
Juli 2009 (II) (B.S. vom 21. August 2009); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art.13 Nr. 2 des K.E. vom 20.
Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe a) des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 4 ersetzt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29.
Dezember 2006); § 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 18.
April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 5 früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4.
Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 5 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5 Abs. 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 6 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 7 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005);§ 6 Abs. 3 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 13 Nr. 8 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1.
Februar 2005); § 6bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 18.
April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 13. Mai 1995) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012) und Art.1 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 8 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 13. Mai 1995) und aufgehoben durch Art.2 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 9 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 1998 (B.S. vom 6. Februar 1998) und ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 23. Mai 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007); § 10 eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23.
Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 9 des K.E. vom 20.
Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 11 eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 9 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.107 - § 1 - In Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen, mit Ausnahme [der in Artikel 266 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 [...] erwähnten Einkünfte, die] in Ausführung von ab dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, wird gemäß den in den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehenen Unterscheidungen vollständig oder teilweise von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen in Bezug auf: 1. [Emissionsagien von Schuldverschreibungen, Kassenbons und anderen ähnlichen Wertpapieren, die ungeachtet der Empfänger ausgegeben werden: - entweder vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder ähnlichen öffentlichen Körperschaften, die in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, - oder im Fall einer öffentlichen Zeichnung von privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Organismen oder Einrichtungen oder ähnlichen privatrechtlichen Körperschaften, die in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, sofern diese Agien über die gesamte Laufzeit der Wertpapiere verteilt nicht dazu führen, dass sich eine tatsächliche Jahresrendite der Wertpapiere ergibt, die den nominalen Satz um mehr als 75 Hundertstel übersteigt,] 2.Einkünfte aus Anleihezertifikaten, die vom Rentenfonds ausgegeben wurden, 3. Einkünfte aus Wertpapieren der besonderen Wandelanleihe von 1962, 4.Zinsen aus Tagesdarlehen, auch "Callgeld" genannt, 5. a) [Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen, die: - von Kreditinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, im Ausland ansässigen Kreditinstituten gewährt oder zuerkannt werden, - von gewerblichen Anlegern Kreditinstituten gewährt oder zuerkannt werden, die im Ausland in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig sind,] b) [Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, die Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber sind, und Einkünfte aus nicht in Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden: - vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, den Provinzen, den Agglomerationen und den Gemeinden, - von belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen, sofern der Staat, die Regionen oder die Gemeinschaften diese Schuldforderungen und Darlehen garantieren, - von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, - von Unternehmen, die in Artikel 105 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) erwähnt sind und während der gesamten abgelaufenen Dauer des Abkommens, in dessen Ausführung die Einkünfte gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 105 Nr. 1 Buchstabe b) beziehungsweise c) erwähnten Bedingungen erfüllt haben,] c) Einkünfte aus nicht in Inhaberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die in Ausführung von zwischen dem 1.März 1968 und dem 31. Dezember 1971 einschließlich geschlossenen Abkommen von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen Gebietsfremden gewährt oder zuerkannt werden, die gemäß den Artikeln 232 und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht steuerpflichtig sind, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministers des Mittelstands als Schuldforderungen und Darlehen anerkannt werden, die besonders auf die Finanzierung von dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienenden Verrichtungen abzielen, die direkt zur Schaffung, Ausweitung, Umstellung oder Modernisierung belgischer Niederlassungen der Darlehen nehmenden Unternehmen beitragen, - diese Unternehmen die Bestimmungen von § 4 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die aufgenommenen Beträge verfügt haben, d) Einkünfte aus nicht in Inhaberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die in Ausführung von zwischen dem 1.März 1977 und dem 31. Dezember 1978 einschließlich geschlossenen Abkommen entweder von juristischen Personen des belgischen öffentlichen Rechts oder von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen Gebietsfremden gewährt oder zuerkannt werden, die gemäß den Artikeln 232 und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht steuerpflichtig sind, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen zur Finanzierung von Verrichtungen verwendet werden, die vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministers des Mittelstands als Verrichtungen anerkannt werden, die auf Verbesserung der Produktivität, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder Rationalisierung der Wirtschaft abzielen, - diese Unternehmen die Bestimmungen von § 5 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die aufgenommenen Beträge verfügt haben, e) Einkünfte aus nicht in Inhaberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen oder aus in Wertpapieren in Form von Handelspapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die in Ausführung von zwischen dem 1.Januar 1981 und dem 31. Dezember 1983 einschließlich geschlossenen Abkommen entweder von juristischen Personen des belgischen öffentlichen Rechts oder von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden, die vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, des Ministers des Mittelstands, des Ministers der Flämischen Gemeinschaft, des Ministers der Wallonischen Region beziehungsweise des Ministers der Brüsseler Region als Investitionen anerkannt werden, die auf Verbesserung der Produktivität, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder Rationalisierung der Wirtschaft abzielen, - diese juristischen Personen oder Unternehmen die Bestimmungen von § 5 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die geliehenen Beträge verfügt haben, [f) Zinsen aus Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und aus dem Verleih in Bezug auf Finanzinstrumente wie in Artikel 19 § 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die von einer Börsengesellschaft nach belgischem Recht oder einer belgischen Niederlassung einer Investmentgesellschaft nach ausländischem Recht, die die gleichen Kategorien von Dienstleistungen erbringen darf wie die Börsengesellschaften nach belgischem Recht, einem als gebietsfremden Sparer identifizierten Empfänger gewährt oder zuerkannt werden,] 6. Einkünfte aus in Wertpapieren in Form von Handelspapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die entweder vom Staat, [von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,] den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder - in Ausführung von vor dem 1.Januar 1967 geschlossenen Abkommen - von privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden, 7. einerseits Zinsen aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter oder auf Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind, ausschließlich der Hypothekenschuldverschreibungen, und andererseits in Artikel 19 § 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die in Gebühren enthalten sind, die in Verträgen in Bezug auf die Überlassung von Nutzungsrechten an bebauten unbeweglichen Gütern festgelegt sind, Zinsen oder Einkünfte, die folgenden Empfängern gewährt oder zuerkannt werden: a) Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, b) halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen, c) gewerblichen Anlegern, d) Privatsparern, 8.nicht in den Nummern 1 bis 3 oder in § 3 erwähnte Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, deren Empfänger identifiziert werden als: a) Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen, b) halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, 9.nicht in den Nummern 4 bis 7 erwähnte Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen[, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind oder die in Wertpapieren in Form von Handelspapieren verbrieft sind] und deren Empfänger identifiziert werden als: a) Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen, b) halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, c) gewerbliche Anleger, [10.[Einkünfte aus belgischen Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber sind und von Schuldnern, die nicht in Nr. 5 Buchstabe b) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden.
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind jedoch nur anwendbar, wenn der Empfänger: - entweder ein in Artikel 227 Nr. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, - oder ein in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnter Gebietsfremder ist, der in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern nicht erheblich vorteilhafter sind als in Belgien, und dort einer Einkommensteuer unterliegt oder dessen Aktien oder Anteile nicht mindestens zur Hälfte im Besitz von Einwohnern des Königreichs sind, - oder eine Investmentgesellschaft ist, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat,]] [11. [nicht in Nr. 9 erwähnte Einkünfte aus Darlehen an die Staatskasse, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind und juristischen Personen gewährt oder zuerkannt werden, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit dem Sektor Staat angehören im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG).]] [12. [...]] § 3 - Ungeachtet der Empfänger der Einkünfte wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 20 Prozent auf Lose belgischer Herkunft in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere erhoben, die in Ausführung von vor dem 1. März 1990 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden. § 4 - Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen, die den in § 2 Nr. 5 Buchstabe c) erwähnten Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Anspruch nehmen möchten, müssen dies spätestens am ersten Fälligkeitsdatum der Zinsen der in dieser Bestimmung erwähnten Schuldforderungen und Darlehen beim Minister der Finanzen beantragen.
Diese Anträge müssen Folgendes enthalten: a) alle erforderlichen Angaben in Bezug auf Art, Betrag, Zinssatz, Frist und Ausgabemodalitäten der Anleihe und wirtschaftliche und technische Aspekte des Investitionsvorhabens, zu dessen Finanzierung die Anleihe bestimmt ist, b) Verpflichtung, den zuständigen Diensten des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministeriums des Mittelstands jegliche Auskünfte oder Unterlagen zukommen zu lassen, die diese Dienste für erforderlich erachten, um zu prüfen, ob die vorgesehenen Vorgänge den in § 2 Nr.5 Buchstabe c) erwähnten Vorgängen entsprechen, c) Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass die Anleihe nicht zu den im Antrag erwähnten Zwecken verwendet wird, den Mobiliensteuervorabzug zu zahlen. § 5 - Juristische Personen des belgischen öffentlichen Rechts und Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen, die den in § 2 Nr. 5 Buchstabe d) und e) erwähnten Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Anspruch nehmen möchten, müssen dies spätestens am ersten Fälligkeitsdatum der Zinsen der in dieser Bestimmung erwähnten Schuldforderungen und Darlehen beim Minister der Finanzen beantragen.
Diese Anträge müssen Folgendes enthalten: a) alle erforderlichen Angaben in Bezug auf Art, Betrag, Zinssatz, Frist und Ausgabemodalitäten der Anleihe und wirtschaftliche und technische Aspekte des Investitionsvorhabens, zu dessen Finanzierung die Anleihe bestimmt ist, b) Verpflichtung, den zuständigen Diensten des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministeriums des Mittelstands jegliche Auskünfte oder Unterlagen zukommen zu lassen, die diese Dienste für erforderlich erachten, um zu prüfen, ob die vorgesehenen Vorgänge den in § 2 Nr.5 Buchstabe d) und e) erwähnten Vorgängen entsprechen, c) Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass die Anleihe nicht zu den im Antrag erwähnten Zwecken verwendet wird, den Mobiliensteuervorabzug zu zahlen. [ § 6 - Unbeschadet der aufgrund der Paragraphen 1 bis 5 vorgesehenen Verzichte wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig abgesehen in Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen [...] [- ausschließlich der Einkünfte aus Immobilienzertifikaten, was Zuerkennungen oder Ausschüttungen von Einkünften betrifft, die sich ganz oder teilweise auf die Realisierung des zugrunde liegenden unbeweglichen Gutes beziehen -], die in Ausführung von ab dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden und deren Empfänger identifiziert wird als: - Gesellschaft eines Mitgliedstaats wie in Artikel 105 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnt, - inländische Gesellschaft, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, [unter der Bedingung, dass Schuldner] und Empfänger verbundene Gesellschaften im Sinne von Artikel 105 Nr.6 Buchstabe b) sind.
Für die Anwendung von Absatz 1 dürfen Rechte, Schuldforderungen oder Darlehen, die die Einkünfte erzeugen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte erzeugt werden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen sein, über die der Empfänger außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt.] [Art. 107 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (II) (B.S. vom 21. August 2009); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe a) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 14. Juli 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe c) einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe d) einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe e) einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 9 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 16.
Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994) und ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005);§ 2 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Dezember 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 19. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 12 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003);§ 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe A und B des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004);§ 6 Abs. 1 in fine abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe C des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004)] Art. 108 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, deren Schuldner ein Gebietsfremder ist, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger identifiziert wird, der das Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Belgien nutzt.
Art. 109 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Zertifikaten von belgischen Investmentfonds wird vollständig abgesehen; dies gilt nicht für Einkünfte, die von den in Artikel 119quater des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten belgischen Investmentfonds für Schuldforderungen gewährt oder zuerkannt werden.] [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen in Bezug auf Einkünfte aus in Belgien hinterlegten Wertpapieren ausländischer Herkunft und in Bezug auf Einkünfte aus Transaktionen mit diesen Wertpapieren, die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht zuerkannt oder ausgeschüttet werden, die ein ungeteiltes Vermögen darstellen, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, wenn ihre Anteile in Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und in Belgien nicht gehandelt werden.] [Art. 109 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 30. Mai 1995 (B.S. vom 21. Juli 1995); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996)] Art. 110 - Was Einkünfte aus Geldeinlagen betrifft, entweder vor oder ab dem 1. Dezember 1962 ohne vertraglich festgelegte Laufzeit oder Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist oder ab dem 1.
Dezember 1962 mit vertraglich festgelegter Laufzeit oder Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist von Verwahrern entgegengenommen, wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig abgesehen in Bezug auf: 1. Einkünfte aus [in Artikel 51 des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 erwähnten] Einlagen, die ungeachtet der Empfänger von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gewährt und zuerkannt werden, sofern die Einkünfte sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1988 beziehen, 2. Einkünfte - ungeachtet ihrer Höhe - aus Einlagen wie in Artikel 21 Nr.5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, deren Empfänger identifiziert werden als: a) Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen, b) halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, 3.[Einkünfte aus Einlagen, die eine in Artikel 22 § 1 Nr. 1 oder 2 und § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Einrichtung ihren Mitgliedern als Deckung für Transaktionen, die sie gemäß der Marktregelung registriert hat, gewährt oder zuerkennt,] 4. [Einkünfte aus Einlagen - selbst wenn sie in Artikel 21 Nr.5 desselben Gesetzbuches erwähnt sind -, die: a) von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden, b) von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, und von Unternehmen, die in Artikel 105 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) erwähnt sind und während der gesamten vergangenen Laufzeit der Abkommen, in deren Ausführung die Einkünfte gewährt oder zuerkannt werden, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe b) beziehungsweise c) erwähnten Bedingungen erfüllt haben, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden, c) [...] d) von Börsengesellschaften gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden,] 5.Einkünfte aus Einlagen, die nicht in den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind und deren Empfänger identifiziert werden als: a) Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen, b) halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen. 6. [...]. [Art. 110 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 111 - Von der Einnahme eines Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern, auf Einkünfte, die außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erzielt werden aus der Untervermietung von möblierten oder nicht möblierten unbeweglichen Gütern oder aus der Abtretung eines Mietvertrags über möblierte oder nicht möblierte unbewegliche Güter oder aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht innerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, und auf Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts wird vollständig abgesehen, wenn die Empfänger: a) Einwohner des Königreichs sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, b) inländische Gesellschaften sind, c) in Artikel 105 Nr.2 Buchstabe c) erwähnte internationale oder supranationale Einrichtungen sind, [d) in Artikel 105 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnte Gesellschaften eines Mitgliedstaats sind, die keine inländischen Gesellschaften sind, [unter der Bedingung, dass Schuldner] und Empfänger verbundene Gesellschaften im Sinne von Artikel 105 Nr. 6 Buchstabe b) sind.] [Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe d) dürfen Rechte oder Güter, die die Einkünfte erzeugen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte erzeugt werden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen sein, über die der Empfänger außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt.] [Art. 111 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.
Dezember 2003)] [Art. 111bis - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte wie in Artikel 90 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, ausschließlich der in Artikel 265 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Einkünfte, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger identifiziert wird, der die Finanzinstrumente, die Gegenstand der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder des Verleihs sind, in Belgien zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einkünfte wie in Artikel 90 Nr. 11 desselben Gesetzbuches erwähnt, die in Ausführung eines Verleihs mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte wie in Artikel 90 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die aus Finanzinstrumenten bezogen werden und zu Lasten eines Entleihers, Zessionars oder Pfandgläubigers sind, der Einwohner des Königreichs ist, eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung mit Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien, der Belgische Staat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Gebietskörperschaften oder eine belgische Niederlassung, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder verfügt, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als gebietsfremder Sparer identifiziert wird, der Anspruch erheben kann auf die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Belgien und dem Staat, dessen Einwohner er ist, geschlossen wurde.] [Art. 111bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 112 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Leib- oder Zeitrenten wie in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, deren Empfänger Einwohner des Königreichs sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, wird vollständig abgesehen.
Art. 113 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird in Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons und anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen, [ausschließlich der in Artikel 266 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte][, die] in Ausführung von vor dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, und in Bezug auf Einkünfte aus Wertpapieren des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds und aus Wertpapieren der durch Belgien übernommenen, in Devisen besicherten kongolesischen Schuld gemäß den in den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Unterscheidungen vollständig oder teilweise abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen in Bezug auf: 1. Einkünfte, die halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen gewährt oder zuerkannt werden, 2.[a) Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen, die von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden, b) Einkünfte aus nicht in Inhaberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden,] 3. selbst bei Bestehen eines Abkommens, das die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der nachfolgend erwähnten Zinsen oder Einkünfte legt, einerseits Zinsen aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegene unbewegliche Güter oder auf Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind, ausschließlich der Hypothekenschuldverschreibungen, und andererseits in Artikel 19 § 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die in Gebühren enthalten sind, die in Verträgen in Bezug auf die Überlassung von Nutzungsrechten an bebauten unbeweglichen Gütern festgelegt sind, Zinsen oder Einkünfte, die folgenden Empfängern gewährt oder zuerkannt werden: a) Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, b) halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen, c) gewerblichen Anlegern, d) Privatsparern. § 3 - In Bezug entweder auf Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, die ausgegeben werden vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen internationalen oder supranationalen Einrichtungen, in denen Belgien Mitglied ist, die aufgrund der koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer oder besonderer, vor dem Gesetz vom 20. November 1962 zur Reform der Einkommensteuern geltender Gesetzesbestimmungen von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit waren, auf Einkünfte aus Wertpapieren des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds oder auf Einkünfte aus Wertpapieren der durch Belgien übernommenen, in Devisen besicherten kongolesischen Schuld wird vollständig abgesehen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf: a) Lose und Prämien, ungeachtet der Empfänger, b) Zinsen der 3,5 Prozent-Anleihe 1965-2005 des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds, ungeachtet der Empfänger, c) Zinsen der 2,5 Prozent-Schuld des Belgischen Staates, deren Empfänger gebietsfremde Sparer sind. § 4 - Handelt es sich um Einkünfte, für die nicht von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs aufgrund der Paragraphen 2 und 3 abgesehen wird, wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben. § 5 - Wenn es sich um Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen handelt, die nicht von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit waren und die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der steuerpflichtigen Einkünfte legen, hat Letzterer das Recht, den gemäß Artikel 234 bestimmten Teil des Vorabzugs einzubehalten. § 6 - Der in den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs ist anwendbar auf Einkünfte, die bis zum Ende der im Abkommen erwähnten Laufzeit oder bis zum Ablauf einer Frist erzielt werden, die am 5.
Dezember 1962 einsetzt und der im Abkommen festgelegten Vorankündigungsfrist entspricht; diese Laufzeit oder Frist wird ungeachtet von Klauseln in nach dem 1. Dezember 1962 auslaufenden Abkommen, die eventuell Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung vorsehen, beurteilt. [ § 7 - Unbeschadet der aufgrund der Paragraphen 1 bis 6 vorgesehenen Verzichte sind die in Artikel 107 § 6 vorgesehenen Bestimmungen auch auf die in § 1 erwähnten Einkünfte anwendbar, die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die vor dem 1. Dezember 1962 geschlossen wurden.] [Art. 113 § 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003) und Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 7 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 114 - § 1 - In Bezug auf Einkünfte aus Termineinlagen oder Einlagen mit Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist, die Verwahrer vor dem 1. Dezember 1962 erhalten haben, wird gemäß den in den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Unterscheidungen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig oder teilweise abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen in Bezug auf Einkünfte aus Einlagen, die: a) halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen gewährt oder zuerkannt werden, b) [von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden, c) von Finanzinstituten, die in Artikel 105 Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden.] § 3 - Handelt es sich um Einkünfte, für die nicht von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs aufgrund von § 2 abgesehen wird, wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben. § 4 - Wenn es sich um Einkünfte handelt, die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der steuerpflichtigen Einkünfte legen, hat Letzterer das Recht, den gemäß Artikel 234 bestimmten Teil des Vorabzugs einzubehalten. § 5 - Der in den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs ist anwendbar auf Einkünfte, die bis zum Ende der im Abkommen erwähnten Laufzeit oder bis zum Ablauf einer Frist erzielt werden, die am 5.
Dezember 1962 einsetzt und der im Einlagenvertrag festgelegten Vorankündigungsfrist entspricht; diese Laufzeit oder Frist wird ungeachtet von Klauseln in nach dem 1. Dezember 1962 auslaufenden Abkommen, die eventuell Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung vorsehen, beurteilt. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden gesetzliche oder vertraglich festgelegte Fristen, die eine einfache Schutzmaßnahme darstellen, die der Verwahrer ergreifen kann, nicht als Vorankündigungsfristen betrachtet. [Art. 114 § 2 einziger Absatz Buchstabe b) und c) ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003)] Art. 115 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte, die in den Artikeln 17 § 1 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und [in Ausführung von Artikel 14516 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassenen Pensionssparfonds] gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte, die in den Artikeln 17 § 1 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und Inhabern eines in [Artikel 14516 Nr. 2] desselben Gesetzbuches erwähnten individuellen Sparkontos gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen, was Guthaben auf diesem Konto betrifft. [Art. 115 § 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 2 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995)] Art. 116 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden belgischer Herkunft -, die in den Artikeln 17 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und in den Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies] des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Investmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen. [...]] [Art. 116 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und abgeändert durch Art.16 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) und Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom 20.
Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] [Art. 116bis - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen in Bezug auf Einkünfte, die in Artikel 261 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und deren Empfänger einer der folgenden Kategorien angehören: 1. inländischen Gesellschaften, 2.unbeschadet der Anwendung von Artikel 262 Nr. 1 und 5 desselben Gesetzbuches, in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtungen, Vereinigungen oder Gesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 3 erwähnt sind, 3. in Artikel 105 Nr.2 erwähnten halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen, 4. in Artikel 105 Nr.5 erwähnten gebietsfremden Sparern, 5. in Artikel 115 erwähnten Investmentfonds, 6.in Artikel 227 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen, die gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt haben, 7. Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die ein ungeteiltes Vermögen darstellen, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, wenn ihre Anteile in Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und in Belgien nicht gehandelt werden.] [Art. 116bis eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 117 - § 1 - Der Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt keiner Bedingung, wenn folgende Einkünfte betroffen sind: 1. Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, aus Schuldforderungen und Darlehen wie erwähnt in: a) Artikel 107 § 2 Nr.1 bis 5 Buchstabe a) [und Nr. 11], b) Artikel 107 § 2 Nr.7 und Artikel 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3, c) Artikel 107 § 3 und Artikel 113 § 3 Buchstabe a) und b) und § 4, 2.Einkünfte aus Zertifikaten von belgischen Investmentfonds wie [in Artikel 109 Absatz 1] erwähnt, 3. Einkünfte aus Einlagen wie in Artikel 110 Nr.1 und 4 Buchstabe a) und Artikel 114 § 2 Buchstabe b) und § 3 erwähnt, 4. Einkünfte wie in [Artikel 111 Buchstabe a) bis c)] erwähnt. § 2 - [Der in Artikel 106 § 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass die Empfänger: a) Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens sind, das die Einkünfte erzeugt, b) [in Artikel 227 Nr.3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte gebietsfremde Sparer sind, deren Gesellschaftszweck ausschließlich in der Verwaltung und Anlage der Gelder besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, und die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich in Artikel 182 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Geschäfte betreiben und in dem Land, in dem sie ansässig sind, von der Einkommensteuer befreit sind,] c) nicht verpflichtet sind, dem Endempfänger aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Ertrag der Aktien, Anteile oder Gewinnanteile zu zahlen oder ein in Artikel 90 Nr.11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Einkommen in Bezug auf belgische Aktien oder Anteile, die sie aufgrund einer Vereinbarung beziehungsweise eines Verleihs besitzen, zu zahlen, [außer wenn der Endempfänger ebenfalls ein in Artikel 106 § 2 erwähnter Gebietsfremder oder - nur im zweiten Fall - eine in Artikel 106 § 5 oder § 6 erwähnte Muttergesellschaft der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ist].] § 3 - [...] § 4 - [Der in Artikel 106 § 5 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) eine Muttergesellschaft im Sinne von Artikel 106 § 5 ist, b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der belgischen Tochtergesellschaft gehalten hat.] [Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: a) Datum, ab dem [eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt] ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr [den in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz] unterschreitet.] [...] § 5 - Der in Artikel 106 § 6 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) eine inländische Gesellschaft ist, b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr [eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt] am Kapital der Gesellschaft, die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. [Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: a) Datum, ab dem [eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt] ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr [den in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz] unterschreitet.] [...] [ § 5bis - Die in § 4 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe a) und c) und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe a) und c) erwähnte Mindestbeteiligung entspricht: - 25 Prozent für Dividenden, die vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 20 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 15 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2007 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 10 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2009 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden.] § 6 - Der in den Artikeln 106 § 7, [107 § 2 Nr. 5 Buchstabe b) bis f) und Nr. 6], 110 Nr. 4 Buchstabe b) und d), 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) und § 3 Buchstabe c) und 114 § 2 Buchstabe c) vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass die Empfänger: a) Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens sind, das die Einkünfte erzeugt, b) Gebietsfremde sind, die dieses Kapitalvermögen nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt haben. [ § 6bis - Der in den Artikeln 107 § 6, 111 Buchstabe d) und 113 § 7 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass: a) der Empfänger eine inländische Gesellschaft oder eine in Artikel 105 Nr.6 Buchstabe a) erwähnte Gesellschaft eines Mitgliedstaats ist, b) gegebenenfalls die in Artikel 105 Nr.6 Buchstabe b) erwähnte Drittgesellschaft eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, c) je nach Fall der Schuldner, der Empfänger oder die Drittgesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital des Empfängers oder des Schuldners beziehungsweise am Kapital der einen und der anderen dieser Gesellschaften in Volleigentum gehalten hat, d) der Empfänger der Einkünfte Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, Rechte oder Güter ist, die die Einkünfte erzeugen, und dass diese Wertpapiere, Rechte oder Güter zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte erzeugt wurden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen waren, über die er außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt. Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte die in Buchstabe c) des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger oder die Drittgesellschaft dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: a) Datum, ab dem eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und den Schuldner der Einkünfte sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, den Schuldner der Einkünfte sofort in Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr die Grenze von 25 Prozent unterschreitet.] [ § 6ter - Der in Artikel 107 § 2 Nr. 10 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens ist, das die Einkünfte erzeugt, b) ein Gebietsfremder ist, der dieses Kapitalvermögen nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt hat, c) - entweder ein in Artikel 227 Nr.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, - oder ein in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, der in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern nicht erheblich vorteilhafter sind als in Belgien, und dort einer Einkommensteuer unterliegt oder dessen Aktien oder Anteile nicht mindestens zur Hälfte im Besitz von Einwohnern des Königreichs sind, - oder eine Investmentgesellschaft ist, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.] § 7 - Der in Artikel 115 § 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die Verwaltungsgesellschaft des [Pensionssparfonds] dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte handelt, die zugunsten kollektiver Sparkonten wie in [Artikel 14516 Nr. 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt bezogen werden. § 8 - Der in Artikel 115 § 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass das Institut, das Unternehmen oder die Börsengesellschaft, bei dem/der das Konto eröffnet wurde, dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Guthaben auf einem in [Artikel 14516 Nr. 2] desselben Gesetzbuches erwähnten individuellen Sparkonto handelt. § 9 - Der in Artikel 116 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die Investmentgesellschaft dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Vermögen handelt, dessen Eigentümer sie ist. § 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten fest, gemäß denen Schuldner von Leib- oder Zeitrenten wie in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt der Verwaltung der direkten Steuern Identität der Empfänger und Betrag der ihnen gewährten oder zuerkannten Zinsen mitteilen. § 11 - In Fällen, die nicht in den Paragraphen 1 bis 10 erwähnt sind, unterliegt der in den Artikeln 106, 107, 110, 113 und 114 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Empfänger und der Schuldner der Einkünfte oder, was Einkünfte ausländischer Herkunft betrifft, der erste belgische Vermittler und gegebenenfalls der Verwahrer der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte einhalten. § 12 - Der in Artikel 108 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger ist, der das Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Belgien nutzt. [ § 13 - [...]] [ § 14 - Der in Artikel 109 Absatz 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass: 1. der Empfänger der Einkünfte ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht ist, der ein ungeteiltes Vermögen darstellt, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, und dass die Anteile an diesem Organismus in Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und in Belgien nicht gehandelt werden, 2.die Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt werden.] [[ § 15] - [In den in § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2 erwähnten Fällen muss sich der Schuldner der Einkünfte verpflichten, zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte auf diese Einkünfte vorläufig einen Betrag einzubehalten, der dem Mobiliensteuervorabzug entspricht, der im Prinzip auf diese Einkünfte geschuldet würde, und diesen Betrag als Mobiliensteuervorabzug, erhöht um eventuell geschuldete Verzugszinsen, definitiv zu zahlen, wenn die Bedingung, [die in § 5bis oder 6bis erwähnte Mindestbeteiligung] während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr zu halten, nicht erfüllt ist.]] [ § 16 - [Der in Artikel 116bis vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Verwalter des zugelassenen zentralisierten Systems von dem Teilnehmer des Systems, der ihm die verliehenen Finanzinstrumente überträgt, eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass die Empfänger der Einkünfte Personen sind, die einer der in diesem Artikel aufgeführten Kategorien angehören.]] [ § 17 - [Der in Artikel 111bis § 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) eine inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger ist, der die Finanzinstrumente, die Gegenstand der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder des Verleihs sind, in Belgien zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, b) Eigentümer der verliehenen Finanzinstrumente ist.]] [ § 18 - [Der in Artikel 111bis § 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte oder der in Belgien ansässige Vermittler eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) ein gebietsfremder Sparer ist, der Anspruch erheben kann auf die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Belgien und dem Staat, dessen Einwohner er ist, geschlossen wurde, b) Eigentümer der verliehenen Finanzinstrumente ist.]] [Art. 117 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11. Dezember 1996 (B.S. vom 14.
Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 17. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 ersetzt durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 20.
Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29.
Dezember 2006); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997); § 4 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.
Mai 2005); § 4 Abs. 2 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23.
Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 19 Nr. 3 des K.E. vom 20.
Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.
Mai 2005); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 6.
Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997); § 5 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.
Mai 2005); § 5 Abs. 2 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 3 Nr. 7 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23.
Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 19 Nr. 4 des K.E. vom 20.
Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 8 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 26.
Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994) und Art. 19 Nr. 5 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6bis eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 6ter eingefügt durch Art. 19 Nr. 6 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 7 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 8 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 13 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 30. Mai 1995 (B.S. vom 21. Juli 1995) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 14 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 17. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996);früherer zweiter Paragraph 14 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 6. Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997), implizit umnummeriert zu § 15 und ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 9 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 16 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 7 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 17 eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 8 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1.
Februar 2005); § 18 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 4.
Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 9 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 118 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft wird unter folgenden Bedingungen vollständig abgesehen: 1. [Für die in Artikel 107 § 2 Nr.5 Buchstabe b) und Nr. 10 erwähnten Einkünfte]: - muss der Schuldner der Einkünfte die in Artikel 117 [ § 6 oder 6ter] erwähnte Bescheinigung erhalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein. 2. Für die in Artikel 107 § 2 Nr.8 Buchstabe a) erwähnten Einkünfte: - werden die in Artikel 117 § 11 erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte eingehalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein. 3. Für die in den Artikeln 107 § 2 Nr.8 Buchstabe b) und 113 § 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte: - werden die in Artikel 117 § 11 erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte eingehalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 4. Für die in Artikel 115 § 1 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 7 erwähnte Bescheinigung erhalten, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, in den Investitionen des [Pensionssparfonds] enthalten gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einem Institut, einem Unternehmen oder einer Börsengesellschaft wie in Artikel 14515 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem in Artikel 14515 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 5. Für die in Artikel 115 § 2 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 8 erwähnte Bescheinigung erhalten, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, in den Aktiva desselben individuellen Sparkontos enthalten gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einem Institut, einem Unternehmen oder einer Börsengesellschaft wie in Artikel 14515 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem in Artikel 14515 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 6. Für die in Artikel 116 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 9 erwähnte Bescheinigung erhalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] [ § 1bis - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere wird für die in den Artikeln 107 § 6 und 113 § 7 erwähnten Einkünfte unter folgenden Bedingungen vollständig abgesehen: - Der Schuldner der Einkünfte muss die in Artikel 117 § 6bis erwähnte Bescheinigung erhalten. - Der Empfänger der Einkünfte muss während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein.
Handelt es sich [...] [um Wertpapiere, die Anleihen darstellen, deren Zinsen kapitalisiert werden, oder um Wertpapiere, die nicht zu einer periodischen Zahlung von Zinsen führen und mit einem Diskont ausgegeben wurden, der den bis zum Fälligkeitstermin der Wertpapiere kapitalisierten Zinsen entspricht,] entspricht für die Anwendung von Absatz 1 der Zeitraum, auf den sich die Einkünfte beziehen, dem Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere beginnt und am Tag der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte endet.] § 2 - In Bezug auf Inhaberpapiere [und entmaterialisierte Wertpapiere], die nicht in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt sind, können halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, [Pensionssparfonds], Inhaber eines individuellen Sparkontos oder Investmentgesellschaften wie in den [Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies]] des Gesetzes vom 4.
Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt gemäß Artikel 119 eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs auf die diesbezüglichen Einkünfte erhalten. [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12.
Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008);§ 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz dritter Gedankenstrich einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.
Dezember 2003); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); § 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993), Art. 16 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5.
Oktober 1995), Art. 17 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) und Art.6 Nr. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12.
Dezember 2007)] Art. 119 - § 1 - Infolge eines Widerspruchs, der gemäß den in Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Formen und Fristen beim Direktor der direkten Steuern der Provinz oder der Region, in dessen Amtsbereich der Mobiliensteuervorabzug gezahlt worden ist, eingelegt wird, kann eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs gewährt werden für: 1. halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, ohne die Eigenschaft der Empfänger zu berücksichtigen, 2.gebietsfremde Sparer in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 3. [Pensionssparfonds] wie in Artikel 115 § 1 erwähnt in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 4.Inhaber eines individuellen Sparkontos wie in Artikel 115 § 2 erwähnt in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 5. Investmentgesellschaften wie in den [Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies]] des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt.
Wurden die in Artikel 118 erwähnten Wertpapiere zwischen zwei Fälligkeitsterminen der Einkünfte erworben, können Verkäufer und Käufer eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs erhalten, der sich auf den entsprechenden Teil der Bruttozinsen bezieht, den jeder von ihnen tatsächlich bezogen hat oder über den jeder von ihnen tatsächlich verfügt hat.
Handelt es sich jedoch um Wertpapiere, die in Artikel 118 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, ist die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs gegebenenfalls auf den Vorabzug begrenzt, der sich auf die Zinsen des Zeitraums bezieht, in dem die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren. § 2 - In Bezug auf die in Artikel 118 § 1 Nr. 1 erwähnten Wertpapiere, die vom Staat oder vom Straßenbaufonds ausgegeben werden und die zwischen zwei Fälligkeitsterminen der Einkünfte veräußert oder erworben werden, ist die Verwaltung des Schatzamtes ermächtigt, dem Verkäufer und dem Erwerber für den Zeitraum, in dem die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, Gegenstand einer namentlichen Eintragung im öffentlichen Schuldbuch gewesen sind, einen Betrag zu zahlen, der dem Mobiliensteuervorabzug entspricht, der sich auf den entsprechenden Teil der Bruttozinsen bezieht, den jeder von ihnen tatsächlich bezogen hat oder über den jeder von ihnen tatsächlich verfügt hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlung unterliegt der Bedingung, dass der betreffende gebietsfremde Sparer die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Vorschriften einhält. [Art. 119 § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 1.
September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29.
Oktober 1993) und Art. 18 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003)] [Unterabschnitt 4 - Ab dem 1. Januar 1994 ausgegebene [Aktien oder Anteile], die in Belgien unverschlossen hinterlegt [oder auf einem Wertpapierkonto gebucht] waren - Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für den Erhalt eines ermäßigten Steuersatzes des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b)) [Unterabschnitt 4 mit Art. 119bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (I) (B.S. vom 28. September 1995); Überschrift von Unterabschnitt 4 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Art. 119bis - § 1 - [Für die Anwendung von Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Inhaberaktien oder -anteile oder entmaterialisierte Aktien oder Anteile seit ihrer Ausgabe entweder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, dauerhaft unverschlossen hinterlegt gewesen sein oder in entmaterialisierter Form auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gehalten worden sein.
Die Bedingung der Dauerhaftigkeit der unverschlossenen Hinterlegung ist erfüllt, wenn: 1. die Aktien oder Anteile nach ihrer materiellen Ausgabe im Hinblick auf ihre unverschlossene Hinterlegung von der ausgebenden Gesellschaft an eine in Absatz 1 erwähnte Einrichtung, die der Hinterleger bei der Zeichnung der Aktien oder Anteile bestimmt hat, übergeben wurden und 2.die unverschlossene Hinterlegung bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende ununterbrochen aufrechterhalten wurde.
Die Umwandlung von Inhaberaktien oder -anteilen, die seit ihrer Ausgabe bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse wie in Absatz 1 erwähnt unverschlossen hinterlegt waren, in entmaterialisierte Aktien oder Anteile gemäß dem Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere bleibt ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto in Belgien auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen.
Die Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto ist erfüllt, wenn die Aktien oder Anteile seit ihrer Ausgabe auf diesem Konto gebucht sind.] § 2 - Die ausgebende Gesellschaft [hat] die Aktien oder Anteile, auf die [Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzbuches angewandt wird, bei ihrer materiellen Ausgabe anhand einer speziellen Codenummer, die das Sekretariat für Wertpapiere zuteilt, identifizieren lassen.
Die ausgebende Gesellschaft muss dem Sekretariat für Wertpapiere das Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende und den steuerpflichtigen Bruttobetrag des Kupons mitteilen, damit das Sekretariat diese Informationen den verwahrenden Einrichtungen, die darum ersuchen, mitteilen kann. [ § 2bis - Die ausgebende Gesellschaft muss die Aktien oder Anteile, auf die Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich des vorerwähnten Gesetzbuches angewandt wird, bei ihrer Ausgabe anhand einer speziellen Codenummer, die das Sekretariat für Wertpapiere zuteilt, identifizieren lassen.
Die ausgebende Gesellschaft muss dem Sekretariat für Wertpapiere das Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende und den steuerpflichtigen Bruttobetrag des Kupons mitteilen, damit das Sekretariat diese Informationen den Kontenführern, die darum ersuchen, mitteilen kann.] § 3 - Bei Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende sind die in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen verpflichtet: - pro ausgebende Gesellschaft eine Gesamtbescheinigung auszustellen, in der die Anzahl Aktien oder Anteile angegeben wird, die die Bedingung der Dauerhaftigkeit der unverschlossenen Hinterlegung [oder die Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto] erfüllen, - diese Bescheinigung der ausgebenden Gesellschaft zu übergeben.
Die ausgebende Gesellschaft muss diese Bescheinigungen ihrer Erklärung zum Mobiliensteuervorabzug beifügen. § 4 - [Bei Wechsel der verwahrenden oder kontoführenden Einrichtung wird für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 4 davon ausgegangen, dass die unverschlossene Hinterlegung oder die Buchung auf einem Wertpapierkonto ununterbrochen aufrechterhalten wird, wenn diese Verrichtung zwischen Einrichtungen wie in § 1 erwähnt erfolgt und insofern: - dem Hinterleger bei dieser Verrichtung keine Aktien oder Anteile übergeben werden, was Inhaberaktien oder -anteile betrifft, die noch nicht auf einem Wertpapierkonto entmaterialisiert worden sind, - die erste Einrichtung der neuen Einrichtung eine Bescheinigung ausstellt, in der sie bestätigt, dass die betreffenden Aktien oder Anteile wie in § 1 vorgesehen bis zum Tag der vorerwähnten Verrichtung unverschlossen hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto gebucht waren.]] [Art. 119bis § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 des K.E. vom 7.
Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 5 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Abschnitt 4 - Anrechnung der Vorabzüge [Unterabschnitt 1 - [...] [Unterabschnitt 1 mit Art. 120 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 120 - [...]] [Unterabschnitt 2 - Fiktiver Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 284) Art. 121 - § 1 - Der anzurechnende fiktive Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, für die vollständig oder teilweise von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, entspricht: 1. fünfundzwanzig Fünfundsiebzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags der Prämien belgischer öffentlicher Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, bei denen gemäß Artikel 113 § 3 Buchstabe a) vollständig von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, 2. der Differenz zwischen den fünfundzwanzig Fünfundsiebzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags und dem tatsächlich geschuldeten Mobiliensteuervorabzug für: a) Prämien und Zinsen belgischer öffentlicher Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, und Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren und aus Schuldforderungen und Darlehen, die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die vor dem 1. Januar 1962 geschlossen wurden, auf die gemäß Artikel 113 § 4 der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben wird, b) Einkünfte aus Termineinlagen oder Einlagen mit Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist, die Verwahrer vor dem 1. Dezember 1962 erhalten haben und auf die gemäß Artikel 114 § 3 der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben wird, 3. fünfzehn Fünfundachtzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags: a) der Einkünfte aus öffentlichen Wertpapieren wie in Artikel 113 § 3 Buchstabe b) erwähnt, b) der Lose in Bezug auf belgische öffentliche Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, bei denen gemäß Artikel 113 § 3 Buchstabe a) vollständig von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, 4. der Differenz zwischen den fünfzehn Fünfundachtzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags und dem tatsächlich geschuldeten Mobiliensteuervorabzug für Lose in Bezug auf belgische öffentliche Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden und nicht in Nr. 3 Buchstabe b) erwähnt sind. § 2 - Umfassen steuerpflichtige Einkünfte, die gemäß Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zusammengelegt werden, Zinsen von verschiedenen in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Einlagen, wird in Bezug auf den Teil des Gesamtbetrags der vergüteten Zinsen, auf den der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 25 Prozent erhoben worden wäre, wenn diese Zinsen aus einer einzigen Einlage hervorgegangen wären, kein fiktiver Mobiliensteuervorabzug angerechnet. § 3 - Unter dem in § 1 erwähnten eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrag versteht man den Nettobetrag der Einkünfte nach Abzug des tatsächlich einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs, aber vor Abzug der Inkassokosten, Aufbewahrungskosten und anderer ähnlicher Kosten.
Art. 122 - Artikel 121 ist anwendbar auf die in § 1 desselben Artikels erwähnten Einkünfte, die für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuern berücksichtigt werden.
Unterabschnitt 3 - Anrechnungsgrenzen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 295) Art. 123 - [Der Mobiliensteuervorabzug], der fiktive Mobiliensteuervorabzug und der Pauschalanteil ausländischer Steuer werden in dem in den Artikeln 276 bis 294 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Maße auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet, insofern sie sich auf Einkünfte beziehen, die für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage dieser Steuern berücksichtigt werden. [Art. 123 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] [Art. 123bis - Die in Artikel 283 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Empfänger der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass: a) entweder der Verleiher der Aktien oder Anteile, für die die Anrechnung beantragt wird, ohne Verleih in Bezug auf diese Aktien oder Anteile die Bedingungen erfüllt hätte, damit gemäß den Artikeln 106 bis 119bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden, die sich auf die verliehenen Aktien oder Anteile beziehen, zu seinen Gunsten ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgt wäre, b) oder dieser Verleiher ohne Verleih in Bezug auf diese Aktien oder Anteile die Bedingungen erfüllt hätte, damit gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden, die sich auf die verliehenen Aktien oder Anteile beziehen, zu seinen Gunsten eine Ermäßigung des Mobiliensteuervorabzugs erfolgt wäre.] [Art. 123bis eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 124 - [...] [Art. 124 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 125 - [Der in Artikel 290 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anteil der Staatssteuer, der sich proportional auf Berufseinkünfte bezieht, entspricht der Summe: 1. des Betrags der Staatssteuer in Bezug auf Nettoberufseinkünfte, die gemäß Artikel 171 des vorerwähnten Gesetzbuches getrennt besteuert werden, und 2.des Produkts: a) des Betrags der Staatssteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen, das gemäß Artikel 130 des vorerwähnten Gesetzbuches besteuert wird, und b) eines Bruchs, dessen Zähler dem Betrag der Nettoberufseinkünfte, die gemäß dem vorerwähnten Artikel 130 besteuert werden, und dessen Nenner dem Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte, die gemäß diesem Artikel besteuert werden, entspricht.] [Art. 125 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)]
ANLAGE 3 Tabellen und Regeln, die auf die Berechnung des Berufssteuervorabzugs anwendbar sind, der an der Quelle auf die ab dem 1. Januar 2015 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte geschuldet wird (Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 88) ANWENDUNGSREGELN 1. KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Erhebungsgrundlage 1.1 Abzüge A. Der Berufssteuervorabzug auf Berufseinkünfte (Kapitel 2 bis 5 Abschnitt 1 bis 3) wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen.
B. Bruttoentlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte (Kapitel 2 und 5 Abschnitt 1) werden außerdem um die in Artikel 89 des vorliegenden Erlasses erwähnten außergewöhnlichen Werbungskosten verringert.
C. Der Berufssteuervorabzug auf monatliche Entlohnungen von Unternehmensleitern (Nr. 3.3 bis 3.6, 5.16 bis 5.20), die dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Ermäßigung:
BRUTTOBETRAG DER MONATLICHEN ENTLOHNUNG
ERMÄSSIGUNG
bis 1.110,00 EUR von 1.110,01 EUR bis 4.775,00 EUR von 4.775,01 EUR bis 7.025,00 EUR mehr als 7.025,00 EUR
330,00 EUR 330,00 EUR + 23 Prozent für den Teilbetrag über 1.110,00 EUR 1.172,95 EUR + 14,50 Prozent für den Teilbetrag über 4.775,00 EUR 1.499,20 EUR
1.2 Verheiratete Personen und Ehepartner - gesetzlich Zusammenwohnende Gesetzlich Zusammenwohnende werden verheirateten Personen gleichgestellt und ein gesetzlich Zusammenwohnender wird einem Ehepartner gleichgestellt. 1.3 Vorteile jeglicher Art A. Der Wert der Vorteile jeglicher Art unterliegt dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Die Vorteile werden dem Empfänger gewährt oder gelten als dem Empfänger gewährt vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: Der Wert der Vorteile wird: - zum Entlohnungsbetrag hinzugefügt, wenn diese Vorteile zum Zeitpunkt der Zahlung oder Zuerkennung der Entlohnung gewährt werden oder als gewährt gelten, - andernfalls wie in Nr.2.9 Punkt A erwähnte außerordentliche Entschädigungen behandelt. 2. Die Vorteile werden dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt oder gelten als dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt von einer Drittperson: Der Wert der Vorteile unterliegt gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen dem Berufssteuervorabzug.
B. Für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs werden Vorteile aus Darlehen zu Vorzugsbedingungen für das Jahr, in dem das Darlehen gewährt wird, und solange der König den für dieses Jahr zu berücksichtigenden Bezugszinssatz nicht festgelegt hat, auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt, und dem tatsächlich gewährten Zinssatz berechnet.
C. Beförderung Wohnsitz-Arbeitsplatz Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er für die Veranlagung der Einkünfte des betreffenden Jahres keinen Abzug seiner tatsächlichen Werbungskosten beanspruchen wird, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung des geschuldeten Berufssteuervorabzugs die in Artikel 38 § 1 des EStGB 92 vorgesehenen Steuerbefreiungen berücksichtigen. a) Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf Zahlung oder Erstattung der Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen, kann der Betrag der Entschädigung von der Steuer befreit werden. b) Der Arbeitnehmer nutzt eine organisierte gemeinschaftliche Beförderung. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung beziehen, kann der Betrag der Entschädigung in dem Maße von der Steuer befreit werden, wie er den Preis eines Zugabonnements erster Klasse für diese Strecke nicht übersteigt. c) Andernfalls (außer bei der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 des EStGB 92 erwähnten Fahrradentschädigung) kann ein Höchstbetrag von 31,70 EUR pro Monat von der Steuer befreit werden.
Sind vorerwähnte Bedingungen nicht erfüllt, muss der Gesamtbetrag der Entschädigung dem Berufssteuervorabzug unterworfen werden. 1.4 Trinkgelder Bei Arbeitnehmern, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern besteht, versteht man für die Anwendung von Nr. 1.1 unter "Bruttoeinkünften": a) wenn die Trinkgelder auf die Einnahmen berechnet werden, ob diese Trinkgelder in dem von den Kunden gezahlten Preis einbegriffen sind oder nicht: Betrag der festen Entlohnung, erhöht um den Anteil des Arbeitnehmers an den Trinkgeldern (der Gesamtbetrag dieser Trinkgelder muss mindestens dem Produkt entsprechen, dass sich aus der Multiplikation der Einnahmen, auf die Trinkgeld eingenommen worden ist, mit dem üblicherweise im Unternehmen angewandten Prozentsatz ergibt) oder um den Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat, sofern dieser Betrag höher ist, b) andernfalls: Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. 1.5 Gleichzeitiger Bezug bestimmter Pensionen oder Renten (Nr. 4.1 bis 4.5 und 4.8) A. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts zu Lasten eines selben Schuldners des Berufssteuervorabzugs gewährt werden, wird der geschuldete Berufssteuervorabzug pro Empfänger gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 auf der Grundlage des Gesamtbetrags der gleichzeitig bezogenen Pensionen oder Renten festgelegt.
B. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Punkt A erwähnt sind und gezahlt werden: - entweder vom Landespensionsamt (nachstehend "Amt" genannt) und vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor (nachstehend "Dienst" genannt) - oder vom Amt und/oder vom Dienst und von einer anderen in Artikel 68 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Einrichtung, wird der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, vom Amt oder vom Dienst in Anlehnung an die Bestimmungen der Artikel 68 bis 68quinquies des vorerwähnten Gesetzes festgelegt und mitgeteilt.
Bei gleichzeitigem Bezug einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden und von denen mindestens eine vom Amt oder vom Dienst gezahlt wird, und einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die nicht in Ausführung eines solchen Statuts gewährt werden, ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar, was die Festlegung des Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs betrifft, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt wird.
Der Prozentsatz wird auf der Grundlage des Betrags des Berufssteuervorabzugs berechnet, der sich ergibt, indem die Nummern 4.1 bis 4.5 angewandt werden auf die Differenz zwischen: - einerseits dem Gesamtbruttobetrag der gesetzlichen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile wie in Artikel 68 § 1 Buchstabe a) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1994 erwähnt, mit Ausnahme der in Kapitalform ausgezahlten Vorteile, so wie dieser Betrag für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies desselben Gesetzes mitgeteilt wird, - und andererseits den vorgeschriebenen sozialen Einbehaltungen wie in Nr. 1.1 Punkt A erwähnt oder einem Pauschalbetrag von 5 Prozent.
Dieser Prozentsatz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer des Hundertstels eines Punkts 5 erreicht oder nicht.
Bei Änderung des Prozentsatzes muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird. 1.6 Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden (Pensionen zum Haushaltssatz) Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs gelten Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden, als Einkünfte des Ehepartners, aus dessen beruflicher Tätigkeit sie vollständig oder zum größten Teil stammen.
Abschnitt 2 - Ermäßigungen für Familienlasten 1.7 Familiäre Lage Für die Anwendung des Berufssteuervorabzugs versteht man unter: 1. Ehepartnern: verheiratete Personen, die sich nicht in einem der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Fälle befinden, 2. Alleinstehenden: a) nicht verheiratete Personen, b) verheiratete Personen: - für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr, in dem gesetzlich Zusammenwohnende heiraten, aber nur, wenn die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im selben Jahr abgegeben wurde;ansonsten gelten sie als verheiratet, - ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine tatsächliche Trennung erfolgte, sofern diese Trennung im Besteuerungszeitraum nicht aufgehoben wurde, - für das Jahr der Auflösung der Ehe oder der Trennung von Tisch und Bett oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - die Einwohner des Königreichs sind, wenn der Ehepartner Berufseinkünfte über 10.240 EUR pro Jahr bezieht, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf die anderen Haushaltseinkünfte berücksichtigt werden, - die Gebietsfremde sind, wenn nur einer der Ehepartner in Belgien Einkünfte bezieht, die der Steuer unterliegen, und der andere Ehepartner Berufseinkünfte belgischer Herkunft, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind, oder Berufseinkünfte ausländischer Herkunft über 10.240 EUR pro Jahr bezieht.
Um den Betrag der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Familienlasten festzulegen, muss die familiäre Lage des Empfängers der Einkünfte berücksichtigt werden, wie sie am 1. Januar des Jahres, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt werden, besteht.
Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs: - kann jedoch bei Änderung der familiären Lage im Laufe des Jahres die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird, - muss jedoch die familiäre Lage berücksichtigen, die ihm die Generalverwaltung Steuerwesen mitteilt; dies gilt ab der ersten Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften während des zweiten Monats nach der Mitteilung. 1.8 Familienlasten A. Beziehen beide Ehepartner Berufseinkünfte, werden die Ermäßigungen für Familienlasten, mit Ausnahme der Ermäßigung für einen behinderten Ehepartner, dem von ihnen gewählten Ehepartner gewährt.
Diese Wahl muss durch eine Bescheinigung mitgeteilt werden, deren Muster von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt wird.
Die Ermäßigung für den behinderten Ehepartner wird der betreffenden Person selbst gewährt.
B. Verstirbt ein Kind zu Lasten oder eine in Artikel 136 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Person zu Lasten, wird die Ermäßigung für dieses Kind oder diese Person bis zum Ende des Todesjahres gewährt.
C. In Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b) Nr. 6 und 7 erwähnte Ermäßigung und in Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt B, 2.4 Punkt B, 3.3 Punkt B, 3.5 Punkt B, 4.1 Punkt B und 4.3 Punkt B erwähnte Abweichung müssen die Grenzen für Berufseinkünfte von 215 EUR, 430 EUR beziehungsweise 129 EUR NETTO pro Monat wie folgt bestimmt werden: - Von den Bruttoberufseinkünften werden die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen oder Beiträge abgezogen. - Diese Differenz wird dann um 20 Prozent verringert. 1.9 Behinderte A. Behindertes Kind Unter "behindertem Kind" versteht man: - ein Kind, das zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - ein Kind, für das ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder seine körperliche oder geistige Verfassung seine Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder sein Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder es zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.
B. Andere behinderte Person Unter "anderer behinderter Person" versteht man: - eine Person, für die vor dem 1. Januar 1989 festgestellt worden ist, dass sie zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - eine Person, für die ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder ihre körperliche oder geistige Verfassung ihre Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.
Abschnitt 3 - Abrundung 1.10 Der Betrag des Berufssteuervorabzugs wird stets auf den unteren Cent abgerundet. 2. KAPITEL 2 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 2.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen.
Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 2.2 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten
ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)
ERMÄSSIGUNG
1
34,00 EUR
2
92,00 EUR
3
247,00 EUR
4
452,00 EUR
5
667,00 EUR
6
883,00 EUR
7
1.098,00 EUR
8
1.330,00 EUR
mehr als 8
1.330,00 EUR erhöht um 240,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind
(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.
b) Ermäßigungen für andere Familienlasten
GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG
ERMÄSSIGUNG (1)
1.Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender (außer wenn seine Einkünfte sich aus PENSIONEN oder ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG zusammensetzen):
24,00 EUR
2. Der Empfänger der Einkünfte ist Witwer (Witwe) und nicht wieder verheiratet oder lediger Vater (ledige Mutter) mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten:
34,00 EUR
3.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:
34,00 EUR
4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):
69,00 EUR
5. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 4 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):
34,00 EUR
6. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die keine Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünfte sind und nicht mehr als 215,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):
107,50 EUR
7.Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und nicht mehr als 430,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):
215,00 EUR
(1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.(3) Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt.
c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.
Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.
Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.291,80 EUR nicht übersteigt.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 523,99 EUR und höchstens 1.910,99 EUR beziehen.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.3 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.3 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten
ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)
ERMÄSSIGUNG
1
34,00 EUR
2
92,00 EUR
3
247,00 EUR
4
452,00 EUR
5
667,00 EUR
6
883,00 EUR
7
1.098,00 EUR
8
1.330,00 EUR
mehr als 8
1.330,00 EUR erhöht um 240,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind
(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.
b) Ermäßigungen für andere Familienlasten
GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG
ERMÄSSIGUNG (1)
1.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:
34,00 EUR
2. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ist behindert:
34,00 EUR
3.Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):
69,00 EUR
4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 3 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):
34,00 EUR
(1) Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.
c) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.
Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.
Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.291,80 EUR nicht übersteigt.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 523,99 EUR und höchstens 1.910,99 EUR beziehen.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.
Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.
Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 2.4 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.305,85 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.5 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.5 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 2.949,94 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
Abschnitt 3 - Besondere Regeln 2.6 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.7 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.8 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 2.9 Außerordentliche Entschädigungen A. Für außerordentliche Entschädigungen und Zulagen, die keine Entlassungsentschädigungen sind und die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung (gelegentliche Provisionen auf eine Gesamtheit von Geschäften, besondere und außerordentliche Zuwendungen, Urlaubsgeld usw.) zahlt, wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung des Empfängers der Einkünfte festgelegt. Übersteigt der Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind außerordentliche Entschädigungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung befreit.
Hat der Empfänger außerordentlicher Entschädigungen höchstens fünf Kinder zu Lasten und übersteigt der Jahresbetrag seiner normalen Bruttoentlohnung nicht den Betrag, der - je nach der Anzahl Kinder zu Lasten - in Spalte 3 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, wird eine Ermäßigung auf den Berufssteuervorabzug gewährt, der gemäß den beiden vorhergehenden Absätzen auf außerordentliche Entschädigungen geschuldet wird; diese Ermäßigung wird je nach der Anzahl Kinder zu Lasten mittels des Prozentsatzes berechnet, der in Spalte 2 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist. a) Satz
JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG
PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS AUF
URLAUBSGELD
ANDERE ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN
1
2
3
bis 7.420,00 EUR von 7.420,01 EUR bis 9.150,00 EUR von 9.150,01 EUR bis 11.305,00 EUR von 11.305,01 EUR bis 13.405,00 EUR von 13.405,01 EUR bis 15.625,00 EUR von 15.625,01 EUR bis 17.840,00 EUR von 17.840,01 EUR bis 22.130,00 EUR von 22.130,01 EUR bis 24.275,00 EUR von 24.275,01 EUR bis 32.870,00 EUR von 32.870,01 EUR bis 43.615,00 EUR
0 19,17 21,20 26,25 31,30 34,33 36,34 39,37 42,39 47,44
0 23,22 25,23 30,28 35,33 38,36 40,38 43,41 46,44 51,48
mehr als 43.615,00 EUR
53,50
b) Befreiung für Kinder zu Lasten
ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)
GRENZBETRAG
1
2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
9.640,00 EUR 12.264,00 EUR 17.503,00 EUR 23.137,00 EUR 28.673,00 EUR 34.209,00 EUR 39.745,00 EUR 45.282,00 EUR 50.818,00 EUR 56.354,00 EUR 61.780,00 EUR 67.150,00 EUR
(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.
c) Ermäßigung für Kinder zu Lasten
ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)
PROZENTSATZ DER ERMÄSSIGUNG
JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG, ÜBER DEN HINAUS KEINE ERMÄSSIGUNG GEWÄHRT WIRD
1
2
3
1 2 3 4 5
7,5 20 35 55 75
21.485,00 EUR 21.485,00 EUR 23.635,00 EUR 27.930,00 EUR 30.080,00 EUR
(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.
B. In Abweichung von Punkt A: a) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich auf 16,15 Prozent (ohne Befreiung) festgelegt, was Jahresendprämien betrifft, die in einem Mal gezahlt werden und an Leistungen gebunden sind, die pro Stück oder pro Auftrag entlohnt werden, b) wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags der normalen Bruttoentlohnung und der außerordentlichen Entschädigungen und Zulagen gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr.2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.10 Nachzahlungen A. Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden ist, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, festgelegt.
In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Nachzahlungen, insofern der Empfänger diese nachweist. Übersteigt die Referenzentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind Nachzahlungen von Entlohnungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und der Referenzentlohnung befreit. a) Satz
REFERENZENTLOHNUNG
PROZENTSATZ DES AUF NACHZAHLUNGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 8.805,00 EUR von 8.805,01 EUR bis 10.570,00 EUR von 10.570,01 EUR bis 11.740,00 EUR von 11.740,01 EUR bis 14.090,00 EUR von 14.090,01 EUR bis 15.265,00 EUR von 15.265,01 EUR bis 17.025,00 EUR von 17.025,01 EUR bis 19.960,00 EUR von 19.960,01 EUR bis 25.825,00 EUR von 25.825,01 EUR bis 31.695,00 EUR von 31.695,01 EUR bis 41.090,00 EUR von 41.090,01 EUR bis 46.370,00 EUR von 46.370,01 EUR bis 52.825,00 EUR von 52.825,01 EUR bis 61.625,00 EUR von 61.625,01 EUR bis 73.960,00 EUR von 73.960,01 EUR bis 92.735,00 EUR von 92.735,01 EUR bis 106.825,00 EUR von 106.825,01 EUR bis 125.605,00 EUR mehr als 125.605,00 EUR
0 2,68 6,57 10,77 13,55 16,55 19,17 24,92 29,93 31,30 36,90 38,96 40,93 42,92 44,99 46,47 47,48 48,00
b) Befreiung für Kinder zu Lasten
ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1)
GRENZBETRAG
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
9.640,00 EUR 12.264,00 EUR 17.503,00 EUR 23.137,00 EUR 28.673,00 EUR 34.209,00 EUR 39.745,00 EUR 45.282,00 EUR 50.818,00 EUR 56.354,00 EUR 61.780,00 EUR 67.150,00 EUR
(1) Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.
B. In Abweichung von Punkt A wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Betrags der Referenzentlohnung gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr. 2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.11 A) Entlassungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.
In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Entlassungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist.
B) Wiederbeschäftigungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug auf die in Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Wiederbeschäftigungsentschädigungen wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.
In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist. 2.12 Entschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall A. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die gezahlt oder zuerkannt werden als Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: a) zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, gelten die in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der normalen Entlohnung und der betreffenden Entschädigungen, b) nicht zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden: - gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt der normalen Jahresentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, - beträgt der Berufssteuervorabzug in Ermangelung der vorerwähnten Referenzentlohnung 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt. B. In Abweichung von Punkt A muss der Berufssteuervorabzug in den nachstehend erwähnten Fällen gemäß folgenden Regeln festgelegt werden: 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn diese Entschädigung gleichzeitig mit Einkünften wie in Artikel 104 desselben Gesetzes erwähnt bezogen wird oder wenn Leistungen aufgrund von Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes verweigert oder verringert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird während der ersten sechs Monate primärer Arbeitsunfähigkeit nur der Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung für einen Berechtigten mit Familienlasten wie in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnt berücksichtigt. c) - Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während der ersten sechs Monate des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden und auf einen Zeitraum der Voll- oder Teilarbeitslosigkeit wie in Nr.2.13 Punkt A erwähnt folgen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die den in Nr. 2.13 Punkt B erwähnten Vollarbeitslosen während der ersten sechs Monate des vorerwähnten Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit gezahlt oder zuerkannt werden. - Ab dem ersten Tag des siebten Monats desselben Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit unterliegen die im ersten und zweiten Gedankenstrich erwähnten Entschädigungen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung). 2. Wartegehalt infolge einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit Wartegehalt, das wegen Krankheit zur Disposition gestellten Bediensteten aufgrund von Kapitel IX Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Zurdispositionstellung nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 3. Seeleute Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 4. Überseeische soziale Sicherheit Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 5. Mutterschutz Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 113 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum des Mutterschutzes nach dem 31.
Dezember 2003 beginnt. 6. Stillpausen Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 116bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern die Stillpause nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 7. Vaterschaftsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.8. Adoptionsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Adoptionsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.9. Gesetzliche Unterbrechungszulagen a) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn vollzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,13 Prozent (ohne Ermäßigung).b) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn teilzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). Dieser Satz von 17,15 Prozent wird auf 35 Prozent erhöht im Falle: 1. einer Laufbahnverkürzung um ein Fünftel der Arbeitszeit in Anwendung der Artikel 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Kapitels IV des Gesetzes vom 10.
August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, die ab 1. Juni 2007 beginnt, oder einer gleichen Laufbahnverkürzung in Anwendung der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen an die Personalmitglieder der öffentlichen Unternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die ihre Laufbahn um ein Fünftel verkürzen und ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, 2. eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1. Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die fünfzig Jahre oder älter sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege).
Der Satz von 17,15 Prozent wird jedoch auf 30 Prozent erhöht im Falle eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1.
Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die jünger als fünfzig Jahre sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege). 10. Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder Viertagewoche Gesetzliche Prämien, die Personalmitgliedern öffentlicher Dienste anlässlich einer Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder einer Viertagewoche gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). C. Selbständige und mithelfende Ehepartner 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Unfähigkeit wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn Leistungen aufgrund von Artikel 28 oder 29 § 1 Nr. 1 bis 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses verweigert oder verringert werden. 2. Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsgeld, das gemäß Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Mutterschaftsruhe nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
D. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die als Entschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall gezahlt oder zuerkannt werden, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen, und die dem Empfänger durch einen Versicherungsträger, eine andere Einrichtung oder eine andere Zwischenperson gezahlt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt.
E. Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Entschädigung ein Arbeitnehmer ist, der nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresbetrags der Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt.
F. Auf andere als die in den Punkten B und C erwähnten gesetzlichen Entschädigungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung zuerkannt werden, wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet. 2.13 Arbeitslosengeld A. Gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen jeglicher Art, Eingliederungszulagen einbegriffen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall aufgrund einer Voll- oder Teilarbeitslosigkeit bezogen werden und nicht in den Nummern 2.15 und 2.16 erwähnt sind, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung).
B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf das gesetzliche Arbeitslosengeld oder gesetzliche Eingliederungszulagen eines Arbeitnehmers, der Vollarbeitsloser ist, keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht und im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit die Eigenschaft hat: - entweder eines Zusammenwohnenden, der Anspruch auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens hat, - oder eines Zusammenwohnenden, der weder auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens noch auf eine Anpassungszulage Anspruch hat, und, wenn der Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, unter der Voraussetzung, dass die Berufseinkünfte dieses Ehepartners ausschließlich aus Ersatzeinkünften bestehen, - oder eines Zusammenwohnenden, der nur Arbeitslosengeld bezieht, das aus dem gesetzlichen Pauschalbetrag, ob erhöht oder nicht, besteht, - oder eines Alleinstehenden - oder eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Eingliederungszulage hat, - oder eines Arbeitnehmers, dem aus sozialen oder familiären Gründen eine Befreiung gewährt worden ist.
C. In Abweichung von den Punkten A und B unterliegen gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen, die zeitweiligen Arbeitslosen erwähnt in Artikel 27 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.14 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.
Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.5 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet.
Von dem gemäß dem vorhergehenden Absatz berechneten Berufssteuervorabzug wird dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c) erwähnte Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen.
Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Arbeitslosengeld, 2.dem Betriebszuschlag erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19.
Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und dem Betriebszuschlag erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen entsprechen, die in vorerwähntem kollektivem Arbeitsabkommen Nr. 17 vorgesehen sind. 2.15 Zusatzentschädigungen, die zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag außerhalb der Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag bezogen werden A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).
B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.12 Punkt A Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Anwendungsregel (Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall) dem Berufssteuervorabzug. 2.16 Pseudoarbeitslosengeld mit Betriebszuschlag, das zusätzlich zu Arbeitslosengeld bezogen wird A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht und das diesbezügliche Abkommen ist kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.
Zusatzentschädigungen, die ein in der Überschrift erwähnter Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).
B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat entweder das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht oder der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht UND das diesbezügliche Abkommen ist ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder ein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.
Zusatzentschädigungen, die der ehemalige Arbeitnehmer in einem dieser Fälle in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld nach Kündigung bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.13 vorgesehenen Anwendungsregel (Arbeitslosengeld) dem Berufssteuervorabzug. 2.17 Gelegentlich oder periodisch und zusätzlich gezahlte Entschädigungen und Zulagen A. Entschädigungen und Zulagen, die nicht in den Nummern 2.9 bis 2.16 erwähnt sind und von einem Schuldner des Berufssteuervorabzugs an Personen gezahlt werden, die nur gelegentlich oder periodisch und zusätzlich von ihm oder durch seine Beteiligung entlohnt werden (gelegentliche Provisionen, Vergütungen, Anwesenheitsgelder usw.), unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):
BETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN
PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
1
2
bis 500,00 EUR von 500,01 EUR bis 650,00 EUR mehr als 650,00 EUR
27,25 32,30 37,35
B. In Abweichung von Punkt A wird auf die regionale Wiederbeschäftigungsprämie, die gemäß Artikel 171 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert wird, ein Berufssteuervorabzug von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet. 2.18 Schuldforderungen, die als Entlohnungen gelten und in Artikel 270 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind Für Schuldforderungen, die als Entlohnungen im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten und von Konkursverwaltern, Liquidatoren gerichtlicher Vergleiche, Liquidatoren von Gesellschaften oder Personen, die ähnliche Funktionen ausüben, beglichen werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 26,75 Prozent festgelegt. 2.19 Entlohnungen für Akkordarbeit Der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen, die Akkordarbeitern gezahlt werden, deren unregelmäßige und vom Arbeitgeber nicht kontrollierte Leistungen nicht in Tagen, Wochen, zwei Wochen oder Monaten Arbeit ausgedrückt werden, wird gemäß den in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln festgelegt unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums, auf den sich die Entlohnungen beziehen. Der Berufssteuervorabzug darf in diesen Fällen jedoch nie weniger als 11,11 Prozent der Entlohnungen betragen. 2.20 a) Künstler und Musiker Für Entlohnungen, die Show- und Spielunternehmen Künstlern und Musikern zahlen, die keine festangestellten Personalmitglieder dieser Unternehmen sind und bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den Unternehmen zusätzlich entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. b) Personen, die zu Sonderkategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt Für Entlohnungen, die Personen gezahlt werden, die zu Kategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt, und die unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen sie ihre berufliche Tätigkeit ausüben, gemäß Sondermodalitäten entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. 2.21 Von Urlaubskassen gezahltes Urlaubsgeld Urlaubsgeld, das ohne Beteiligung des Arbeitgebers von Jahresurlaubskassen gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):
BETRAG DES URLAUBSGELDES
PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 1.290,00 EUR mehr als 1.290,00 EUR
17,16 23,22
2.22 Studenten In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die Studenten gezahlt oder zuerkannt werden, die im Rahmen eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags für Studenten für nicht mehr als fünfzig Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt sind, unter der Voraussetzung, dass für diese Entlohnungen in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Beiträge zu zahlen sind, mit Ausnahme des Solidaritätsbeitrags. 2.23 Jugendliche Arbeitnehmer In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die während der Monate Oktober, November oder Dezember jugendlichen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Bedingungen erfüllen und die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, der während der vorerwähnten Monate Oktober, November oder Dezember beginnt, unter der Voraussetzung, dass der Bruttomonatsbetrag dieser Entlohnungen 2.725 EUR nicht übersteigt. 2.24 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 Prozent festgelegt für Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum oder einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit für höchstens zwei aufeinander folgende Tage schließen, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist. 3. KAPITEL 3 - Entlohnungen von Unternehmensleitern 3.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen. 3.2 Requalifizierung von Mieteinkünften Entlohnungen, die aus der in Artikel 32 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Requalifizierung von Einkünften aus unbeweglichen Gütern hervorgehen, werden für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs und solange der König den für das betreffende Jahr zu berücksichtigenden Neubewertungskoeffizienten nicht festgelegt hat, auf der Grundlage des Neubewertungskoeffizienten berechnet, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt.
Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 3.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.104,49 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.
Die Ermäßigung beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.104,49 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.
Die Ermäßigung beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.
Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 3.5 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.382,09 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.6 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.6 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.026,18 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.
Abschnitt 3 - Besondere Regeln 3.7 Anders als monatlich getätigte periodische Zahlungen Für periodische Entlohnungen, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Zwanzigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf die entsprechende monatliche Entlohnung geschuldet wird, mit der Anzahl Arbeitstage des Zeitraums, auf den sich die Entlohnung bezieht, ergibt. 3.8 Nicht periodische Entlohnungen Der Berufssteuervorabzug auf nicht periodische Entlohnungen entspricht zwölfmal der Differenz zwischen: - einerseits dem Vorabzug, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf ein Einkommen geschuldet wird, das den periodischen Entlohnungen des Monats entspricht, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird, erhöht um ein Zwölftel der nicht periodischen Entlohnung, - und andererseits dem Vorabzug, der gemäß denselben Regeln auf die periodischen Entlohnungen des Monats geschuldet wird, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird. 4. KAPITEL 4 - Pensionen, Renten, Kapitalien, Rückkaufswerte und damit gleichgesetzte Einkünfte Abschnitt 1 - Monatliche Pensionen oder Renten bis zu 7.500 EUR 4.1 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, b) Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.2 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.2 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.
Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen; diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.
Abschnitt 2 - Monatliche Pensionen oder Renten über 7.500 EUR 4.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.419,53 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: 1.Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, 2. Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).
B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.
Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.063,62 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen;diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.
Abschnitt 3 - Besondere Regeln 4.5 Anders als monatlich getätigte Zahlungen Für Pensionen oder Renten, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Dreißigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der auf die entsprechende monatliche Pension oder Rente geschuldet wird, mit der Anzahl Tage des Zeitraums, auf den sich die Pension oder Rente bezieht, ergibt. 4.6 Nachzahlungen Bei Nachzahlung von Pensionen oder Renten (das heißt, wenn Pensionen oder Renten durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Satz mutatis mutandis unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttopensionen oder -renten bestimmt wird, die dem Empfänger unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden sind, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, oder in deren Ermangelung unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, erhöht um eventuelle Pensions- oder Rentenvorschüsse, die der Empfänger im letzten Jahr normaler Tätigkeit bezogen hat. 4.7 Urlaubsgeld Der Berufssteuervorabzug auf Urlaubsgeld, das Personen zuerkannt wird, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehen, wird gemäß dem in den nachstehenden Tabellen angegebenen Satz auf der Grundlage des steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrags der Pensionen des Empfängers der Einkünfte festgelegt. a) Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte. STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG
PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 1.149,99 EUR von 1.150,00 EUR bis 1.199,99 EUR von 1.200,00 EUR bis 1.249,99 EUR von 1.250,00 EUR bis 1.449,99 EUR von 1.450,00 EUR bis 1.649,99 EUR von 1.650,00 EUR bis 1.949,99 EUR von 1.950,00 EUR bis 2.249,99 EUR von 2.250,00 EUR bis 2.699,99 EUR von 2.700,00 EUR bis 3.349,99 EUR von 3.350,00 EUR bis 3.449,99 EUR von 3.450,00 EUR bis 3.599,99 EUR von 3.600,00 EUR bis 3.799,99 EUR ab 3.800,00 EUR
0 1 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37 38
b) Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte. STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG
PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 1.799,99 EUR von 1.800,00 EUR bis 1.849,99 EUR von 1.850,00 EUR bis 1.899,99 EUR von 1.900,00 EUR bis 2.049,99 EUR von 2.050,00 EUR bis 2.499,99 EUR von 2.500,00 EUR bis 2.949,99 EUR von 2.950,00 EUR bis 3.399,99 EUR von 3.400,00 EUR bis 3.949,99 EUR von 3.950,00 EUR bis 4.599,99 EUR von 4.600,00 EUR bis 5.799,99 EUR von 5.800,00 EUR bis 6.149,99 EUR von 6.150,00 EUR bis 6.499,99 EUR ab 6.500,00 EUR
0 1 2 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37
4.8 Pensionen und Renten, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden A. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen oder -renten einerseits, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden, das die Betreffenden vom Anwendungsbereich der sozialen Rechtsvorschriften ausschließt, und Alters- und Witwenrenten andererseits, die Versicherungsträger als Gegenleistung für frei getätigte Zahlungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pensionen zugunsten von Angestellten gewähren, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):
JAHRESBETRAG DER PENSION ODER RENTE
PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER PENSION ODER RENTE GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 1.790,00 EUR von 1.790,01 EUR bis 2.990,00 EUR von 2.990,01 EUR bis 8.900,00 EUR von 8.900,01 EUR bis 14.820,00 EUR von 14.820,01 EUR bis 29.640,00 EUR von 29.640,01 EUR bis 44.460,00 EUR mehr als 44.460,00 EUR
0 11,11 16,15 21,20 27,25 32,30 37,35
B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden: a) auf Pensionen und Renten, sofern und in dem Maße, wie sie in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen, b) wenn der Empfänger der Pensionen oder Renten nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags seiner gesetzlichen und ergänzenden Pension gemäß den Regeln, die in den Nummern 4.1 bis 4.4 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 4.9 Zulagen oder Renten, die infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Invalidität gewährt werden Zulagen oder Renten, die direkt oder indirekt mit einer beruflichen Tätigkeit wie in Artikel 23 § 1 Nr. 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt in Zusammenhang stehen oder zur Entschädigung für einen dauerhaften Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall dienen und infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn diese Zulagen oder Renten dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung gezahlt werden, gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Satz festgelegt wird unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Zulagen oder Renten gedient hat. 2. Wenn diese Zulagen oder Renten dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Zulagen oder Renten handelt.Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Renten oder Zulagen nachweist, dass ein Zwölftel der jährlichen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.4 vorgesehenen Regeln keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 4.10 Kapitalien und Rückkaufswerte, die nicht im Rahmen des Pensionssparens gewährt werden A. Kapitalien und Rückkaufswerte oder Teilbeträge davon, die gemäß Artikel 169 § 1 oder Artikel 515bis Absatz 4 und 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen gemäß der Umwandlungsregelung besteuert werden, werden für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs nur bis zum Betrag der Leibrente berücksichtigt, die aus ihrer Umwandlung entsprechend den in Artikel 73 des vorliegenden Erlasses bestimmten Koeffizienten hervorgeht.
Die Rente unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung).
B. Auf Kapitalien und Rückkaufswerte, die gemäß Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe b) und d) oder 515quater § 1 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, wird ein Berufssteuervorabzug von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet.
C. Auf Kapitalien und Rückkaufswerte, auf Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, und auf den Rückkauf des kapitalisierten Wertes eines Teils der gesetzlichen Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die gemäß Artikel 171 Nr. 4 Buchstabe f) bis h), 515bis Absatz 5 oder 515octies des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder gemäß Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, wird ein Berufssteuervorabzug von 16,66 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet.
C.1 Ein Berufssteuervorabzug von 18,17 Prozent (ohne Ermäßigung) wird auf die in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Maße geschuldet, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von einundsechzig Jahren ausgezahlt werden.
C.2 Ein Berufssteuervorabzug von 20,19 Prozent (ohne Ermäßigung) wird auf die in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Maße geschuldet, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt werden: - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig Jahren, - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand, wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt, vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren.
D. Ein Berufssteuervorabzug von 33,31 Prozent (ohne Ermäßigung) wird geschuldet auf: 1. Kapitalien und Rückkaufswerte, die gemäß Artikel 171 Nr.1 Buchstabe d), f) oder h) oder 515quater § 1 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, 2. Kapitalien und Rückkaufswerte und Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, oder Teilbeträge davon, die nicht in den Punkten A bis D Nr.1 erwähnt sind.
E. In Abweichung von den Punkten B bis D weiter oben muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, sofern und in dem Maße, wie Kapitalien, Rückkaufswerte und Kapitalien, die als Renten oder Pensionen gelten, in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder in Artikel 119 Nr. 1 des Gesetzes vom 28.
Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen. 4.11 Pensionssparen A. Pensionen und Renten einer Sparversicherung unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):
JAHRESBETRAG DER PENSION ODER RENTE
PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER PENSION ODER RENTE GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
bis 1.500,00 EUR von 1.500,01 EUR bis 2.500,00 EUR mehr als 2.500,00 EUR
11,11 16,15 21,20
B. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die aufgrund der Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe e), 174 und 515ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und aufgrund von Artikel 105 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung) mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss.
C. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die aufgrund der Artikel 515bis Absatz 5 und 515ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und aufgrund von Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 16,66 Prozent (ohne Ermäßigung) mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss.
Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar auf Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte, die in Artikel 9 § 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer Alters- und Pensionssparregelung erwähnt sind.
D. Ein Berufssteuervorabzug von 33,31 Prozent (ohne Ermäßigung) wird geschuldet auf: 1. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die gemäß Artikel 171 Nr.1 Buchstabe g) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert werden, mit der Maßgabe, dass der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß den Artikeln 34 § 3 und 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden muss, 2. Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen, die nicht in den Punkten B bis D Nr.1 erwähnt sind. Außerdem muss der steuerpflichtige Betrag in Bezug auf Sparguthaben gemäß Artikel 515bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches festgelegt werden.
Vorhergehender Absatz ist ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 34 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Übertragungen.
E. In Abweichung von den Punkten B bis D muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, sofern und in dem Maße, wie Sparguthaben von Sparkonten und Kapitalien und Rückkaufswerte von Sparversicherungen in Ausführung von Verträgen gewährt wurden, die einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder in Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen. 5. KAPITEL 5 - Einkünfte von Gebietsfremden, die nicht in Nr.2.1 Punkt B und 3.1 Punkt B erwähnt sind Abschnitt 1 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 5.1 In Abweichung von den Nummern 2.2 bis 2.11 und 2.19 wird der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen von Arbeitnehmern, die Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 2.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt.
Unterabschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 5.2 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III festgelegt. 5.3 Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Der Berufssteuervorabzug wird verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.b) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.
Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.
Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die Ermäßigung wird nach der in Buchstabe a) erwähnten Ermäßigung angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des "Bruttosozialbetrags" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat.
Unterabschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 5.4 A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug (ohne Ermäßigung) wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.440,27 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt.
B. Von dem gemäß Punkt A berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung und die Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, abgezogen; diese Ermäßigungen sind in Nr. 5.3 angegeben.
Unterabschnitt 3 - Besondere Regeln 5.5 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 5.6 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 5.7 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß der auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regel, die in Nr. 5.2 oder 5.4 vorgesehen ist, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 5.8 Außerordentliche Entschädigungen Für außerordentliche Entschädigungen (Provisionen, Urlaubsgeld, Jahresendprämien usw.), die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung zahlt, wird der Berufssteuervorabzug (ohne Ermäßigung) unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte in Belgien gezahlt oder zuerkannt wird, gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt.
JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG
PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
1
2
von 0,01 EUR bis 12.245,00 EUR von 12.245,01 EUR bis 16.090,00 EUR von 16.090,01 EUR bis 22.480,00 EUR von 22.480,01 EUR bis 46.725,00 EUR mehr als 46.725,00 EUR
26,75 32,10 42,80 48,15 53,50
5.9 Nachzahlungen und Entlassungsentschädigungen Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) und für Entlassungsentschädigungen wird der Berufssteuervorabzug (ohne Ermäßigung) gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt: - entweder des Jahresbetrags der in Belgien gezahlten oder zuerkannten normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor der Revision, die zu Nachzahlungen geführt hat, gezahlt wurde, - oder der Entlohnung, die als Grundlage für die Festlegung der Entlassungsentschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung der Entlohnung, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.
REFERENZENTLOHNUNG
PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS
1
2
von 0,01 EUR bis 10.960,00 EUR von 10.960,01 EUR bis 14.365,00 EUR von 14.365,01 EUR bis 20.110,00 EUR von 20.110,01 EUR bis 41.480,00 EUR mehr als 41.480,00 EUR
26,75 32,10 42,80 48,15 53,50
5.10 Entlohnungen für Akkordarbeit Der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen, die Akkordarbeitern gezahlt werden, deren unregelmäßige und vom Arbeitgeber nicht kontrollierte Leistungen nicht in Tagen, Wochen, zwei Wochen oder Monaten Arbeit ausgedrückt werden, wird gemäß den in den Nummern 5.2 bis 5.7 vorgesehenen Regeln festgelegt unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums, auf den sich die Entlohnungen beziehen. 5.11 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 Prozent festgelegt für Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum oder einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit für höchstens zwei aufeinander folgende Tage schließen, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.
Abschnitt 2 - Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag 5.12 In Abweichung von Nr. 2.14 wird der Berufssteuervorabzug auf Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag von Arbeitnehmern, das Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt wird, die nicht in Nr. 2.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt. 5.13 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.
Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 5.14 und 5.15 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet. 5.14 Monatliches Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag A. Beträgt der Gesamtbetrag dieser monatlichen Entschädigungen nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III, Spalte Pensionen, festgelegt.
B. Beträgt der Gesamtbetrag dieser monatlichen Entschädigungen mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Der monatliche Gesamtbetrag wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.512,28 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils des monatlichen Gesamtbetrags, der über 7.500 EUR liegt. 5.15 Anders als monatlich gezahltes Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Für Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag, das anders als monatlich gezahlt wird, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Dreißigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der auf den entsprechenden monatlichen Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag geschuldet wird, mit der Anzahl Tage des Zeitraums, auf den sich das Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, ergibt.
Abschnitt 3 - Entlohnungen von Unternehmensleitern 5.16 In Abweichung von den Nummern 3.3 bis 3.8 wird der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 3.1 Punkt B erwähnt sind, gemäß folgenden Regeln festgelegt.
Unterabschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 5.17 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle III, Spalte Unternehmensleiter, festgelegt. 5.18 Der gemäß dieser Tabelle festgelegte Berufssteuervorabzug wird verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.
Unterabschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 5.19 Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.516,51 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. 5.20 Von dem gemäß Nr. 5.19 berechneten Berufssteuervorabzug kann noch die Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen werden; diese Ermäßigung ist in Nr. 5.18 angegeben.
Unterabschnitt 3 - Besondere Regeln 5.21 Anders als monatlich getätigte periodische Zahlungen Für periodische Entlohnungen, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Zwanzigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der gemäß der in Nr. 5.17 oder 5.19 vorgesehenen Regel auf die entsprechende monatliche Entlohnung geschuldet wird, mit der Anzahl Arbeitstage des Zeitraums, auf den sich die Entlohnung bezieht, ergibt. 5.22 Nicht periodische Entlohnungen Der Berufssteuervorabzug auf nicht periodische Entlohnungen entspricht zwölfmal der Differenz zwischen: - einerseits dem Vorabzug, der gemäß den in den Nummern 5.17 bis 5.21 vorgesehenen Regeln auf ein Einkommen geschuldet wird, das den periodischen Entlohnungen des Monats entspricht, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird, erhöht um ein Zwölftel der nicht periodischen Entlohnung, - und andererseits dem Vorabzug, der gemäß denselben Regeln auf die periodischen Entlohnungen des Monats geschuldet wird, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird.
Abschnitt 4 - Unterhaltsleistungen und Kapitalien, die in Artikel 90 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt werden 5.23 Unterhaltsleistungen Auf den Betrag der in Artikel 90 Nr. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Unterhaltsleistungen, die Einwohner des Königreichs Gebietsfremden zahlen, wird ein Berufssteuervorabzug von 26,75 Prozent auf 80 Prozent des Betrags dieser Unterhaltsleistungen geschuldet. 5.24 Kapitalien Werden in Nr. 5.23 erwähnte Unterhaltsleistungen durch Kapitalien ersetzt, die Gebietsfremden gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug 26,75 Prozent auf 80 Prozent dieser Kapitalien.
Abschnitt 5 - Einkünfte, die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe a) bis c), e) und f) des vorliegenden Erlasses erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die in derselben Bestimmung erwähnt sind 5.25 Erhebungsgrundlage und Satz Für Einkünfte, die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe a) bis c), e) und f) des vorliegenden Erlasses erwähnt sind und Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden, die in demselben Artikel erwähnt sind, wird der Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung festgelegt: a) auf 30,28 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Gewinne und Profite, b) gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen für die in Artikel 87 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten Einkünfte, c) auf 3,40 Prozent des Bruttobetrags der Prämien in Bezug auf die in Belgien getätigten Geschäfte für die in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe c) erwähnten Gewinne, d) auf 32,29 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe e) erwähnten Gewinne, e) auf 33 Prozent der in Artikel 87 Nr.5 Buchstabe f) erwähnten Einkünfte (nach Abzug von Pauschalkosten in Höhe von 50 Prozent des Bruttobetrags der Einkünfte). Der Betrag dieses Vorabzugs ist jedoch auf den Höchstbetrag der Einbehaltung an der Quelle begrenzt wie in dem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen.
Abschnitt 6 - Einkünfte gebietsfremder Unterhaltungskünstler 5.26 Erhebungsgrundlage und Satz In Abweichung von den Bestimmungen der Kapitel 2 und 5 und von Nr. 5.25 Buchstabe a) und b) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich festgelegt auf 18 Prozent des Bruttobetrags der in Artikel 228 § 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte, abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Pauschalkosten:
ART DER KOSTEN
BETRAG
1. Fahrtkosten: 2.Verpflegungskosten und andere kleine Ausgaben: 3. Übernachtungskosten:
300,00 EUR 37,50 EUR 62,50 EUR
Gesamt:
400,00 EUR
Der Pauschalbetrag wird pro Schuldner des Berufssteuervorabzugs entsprechend der in Belgien geleisteten Tage festgelegt, für die der Unterhaltungskünstler entlohnt wird.Die Anzahl geleisteter Tage ist jedoch pro Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Unterhaltungskünstler auf zehn Tage pro Kalenderjahr zu begrenzen.
Folgende Beträge können berücksichtigt werden: - 400 EUR für den ersten Tag, - 100 EUR für jeden folgenden geleisteten Tag.
Abschnitt 7 - Gewinne und Profite gebietsfremder Gesellschafter oder Mitglieder von zivilrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit wie in Artikel 229 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 5.27 Erhebungsgrundlage und Satz In Artikel 87 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Einkünfte eines Gesellschafters oder Mitglieds unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: A. Einkünfte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in Artikel 227 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Nicht-Einwohnern des Königreichs zuerkannt werden: Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den nachfolgend vorgesehenen Sätzen festgelegt (ohne Ermäßigung):
GESAMTBETRAG DER GEWINNE ODER PROFITE EINES GESELLSCHAFTERS ODER EINES MITGLIEDS
GESCHULDETER BERUFSSTEUERVORABZUG
von 0,01 EUR bis 8.720,00 EUR von 8.720,01 EUR bis 11.840,00 EUR von 11.840,01 EUR bis 17.160,00 EUR von 17.160,01 EUR bis 37.890,00 EUR mehr als 37.890,00 EUR
26,75 Prozent 2.332,60 EUR + 32,10 Prozent für den Teilbetrag über 8.720,00 EUR 3.334,12 EUR + 42,80 Prozent für den Teilbetrag über 11.840,00 EUR 5.611,08 EUR + 48,15 Prozent für den Teilbetrag über 17.160,00 EUR 15.592,58 EUR + 53,50 Prozent für den Teilbetrag über 37.890,00 EUR
B. Einkünfte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in Artikel 227 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden zuerkannt werden: Der Berufssteuervorabzug wird einheitlich auf 33,99 Prozent festgelegt.
Abschnitt 8 - In Artikel 87 Nr. 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Mehrwerte, die von Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwirklicht werden 5.28 In Artikel 87 Nr. 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Mehrwerte, die gemäß Artikel 235 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: A. Mehrwerte, die von den in Artikel 227 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden verwirklicht werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den in Nr. 5.27 Punkt A festgelegten Sätzen (ohne Ermäßigung).
In Abweichung von vorhergehendem Absatz unterliegen Mehrwerte, die auf unbewegliche Güter verwirklicht werden, die zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung seit mehr als fünf Jahren zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,66 Prozent (ohne Ermäßigung).
B. Mehrwerte, die von den in Artikel 227 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden verwirklicht werden: Der Berufssteuervorabzug wird einheitlich auf 33,99 Prozent festgelegt. 6. KAPITEL 6 - Einkünfte von Sportlern, Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern 6.1 Einkünfte, die Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Betreuer während des Besteuerungszeitraums für ihre sportlichen Aktivitäten, ihre Tätigkeiten als Schiedsrichter bei Sportwettkämpfen oder ihre ausbildende, betreuende oder unterstützende Tätigkeit zugunsten von Sportlern beziehen, unterliegen gemäß folgenden Regeln dem Berufssteuervorabzug: A. Einwohner des Königreichs 1. Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt von Sportlern, die am 1.
Januar 2016 das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, aber jünger als sechsundzwanzig Jahre sind: siehe Nr. 6.2. 2. Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt von Sportlern, die am 1. Januar 2016 das Alter von sechsundzwanzig Jahren erreicht haben, und von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Entlohnungen, die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen, wie in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 3. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs, die nicht in Nr.1 oder 2 erwähnt sind: Diese Entlohnungen unterliegen den Bestimmungen von Kapitel 2.
B. Gebietsfremde Sportler 1. Einkünfte, die Gebietsfremde persönlich beziehen, die in Belgien während höchstens dreißig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben: siehe Nr.5.25. 2. Gebietsfremde, die in Belgien während mehr als dreißig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben: a) Entlohnungen wie in Artikel 30 Nr.1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt, die Sportler persönlich beziehen, die am 1. Januar 2016 das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, aber jünger als sechsundzwanzig Jahre sind: siehe Nr. 6.2. b) Berufseinkünfte - mit Ausnahme der Entlohnungen von Unternehmensleitern -, die Sportler persönlich beziehen, die am 1. Januar 2016 das Alter von sechsundzwanzig Jahren erreicht haben, unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Sportler beziehen, wie in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 3. Einkünfte, die aus einer in Belgien persönlich ausgeübten Tätigkeit als Sportler - ungeachtet der Dauer - stammen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuerkannt werden: siehe Nr.5.25. 4. Einkünfte von Sportlern, die nicht in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnt sind: siehe Kapitel 2 oder 5 in Bezug auf Entlohnungen und unter Berücksichtigung der eventuellen Gleichstellung (Nr.2.1 Punkt B) mit einem Einwohner des Königreichs und siehe Nr. 2.17 in Bezug auf andere Einkünfte.
C. Gebietsfremde Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Betreuer 1. Berufseinkünfte - mit Ausnahme der Entlohnungen von Unternehmensleitern - von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte, die sie aufgrund der Gesamtheit ihrer vorerwähnten Tätigkeiten im Sportsektor beziehen, wie in Artikel 171 Nr.1 Buchstabe i) des vorerwähnten Gesetzbuches bestimmt: siehe Nr. 6.3. 2. Berufseinkünfte von Schiedsrichtern, Ausbildern, Trainern und Betreuern, die nicht in Nr.1 erwähnt sind: siehe Kapitel 2 oder 5 in Bezug auf Entlohnungen und unter Berücksichtigung der eventuellen Gleichstellung (Nr. 2.1 Punkt B) mit einem Einwohner des Königreichs und siehe Nr. 2.17 in Bezug auf andere Einkünfte. 6.2 Entlohnungen von Sportlern wie in Nr. 6.1 Punkt A Nr. 1 und B Nr. 2 Buchstabe a) erwähnt Der Berufssteuervorabzug wird wie folgt festgelegt: A. Das monatliche Einkommen beträgt nicht mehr als 1.566 EUR: Der Berufssteuervorabzug beträgt 16,66 Prozent dieses Betrags (ohne Ermäßigung).
B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.566 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.566 EUR beträgt 260,89 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2. Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 6.3 Entlohnungen wie in Nr. 6.1 Punkt A Nr. 2 erwähnt und Berufseinkünfte wie in Nr. 6.1 Punkt B Nr. 2 Buchstabe b) und Punkt C Nr. 1 erwähnt Der Berufssteuervorabzug wird wie folgt festgelegt: A. Das monatliche Einkommen beträgt nicht mehr als 1.566 EUR: Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent dieses Betrags (ohne Ermäßigung).
B. Das monatliche Einkommen beträgt mehr als 1.566 EUR: a) Der Berufssteuervorabzug auf den ersten Teilbetrag von 1.566 EUR beträgt 521,63 EUR. b) Auf die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird ein Berufssteuervorabzug angewandt, der je nach Art der Einkünfte und Eigenschaft des Empfängers unterschiedlich ist: 1. Entlohnungen von Einwohnern des Königreichs und gleichgestellten Gebietsfremden wie in Nr.2.1 Punkt B erwähnt: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß den Tabellen I und II berechnet. Auf den so berechneten Berufssteuervorabzug können dann noch folgende Ermäßigungen angewandt werden: - für Kinder zu Lasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a)), - für andere Familienlasten (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b)), - für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe e)), - für Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe f)), - für Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben (siehe Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe g)). 2. Entlohnungen anderer Gebietsfremder: Die Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und 1.566 EUR wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet und der Berufssteuervorabzug darauf wird dann gemäß Tabelle III berechnet. c) Der geschuldete Berufssteuervorabzug entspricht a + b. 7. KAPITEL 7 - Verschiedenes Abschnitt 1 - Anwesenheitsgelder 7.1 Anwesenheitsgelder, die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen Anwesenheitsgelder, die Personen gezahlt oder zuerkannt werden, für die diese Anwesenheitsgelder in Artikel 23 § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Profite darstellen (Mitglieder von Provinzial- und Gemeinderäten, Agglomerationsräten, Sozialhilferäten, geschäftsführenden Ausschüssen öffentlicher Einrichtungen usw.), unterliegen für ihren Bruttobetrag dem Berufssteuervorabzug zu dem in Nr. 2.17 angegebenen Satz.
Abschnitt 2 - Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen wie in Artikel 90 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.2 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 18,17 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern in Belgien von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen.
Jedoch beträgt der Berufssteuervorabzug 26,75 Prozent des Bruttobetrags der Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die gebietsfremden Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen gezahlt oder zuerkannt werden, ausschließlich der Summen, die als Entlohnungen für erbrachte Leistungen gezahlt oder zuerkannt werden und Berufseinkünfte darstellen. 7.3 Befreiung Für Preise und Zuschüsse, die im Laufe von zwei Jahren gezahlt oder zuerkannt werden, wird auf den ersten Teilbetrag von 3.820 EUR kein Berufssteuervorabzug geschuldet.
Außerdem unterliegen Preise und Zuschüsse, die aufgrund von Artikel 53 des vorliegenden Erlasses steuerfrei sind, keinem Berufssteuervorabzug.
Abschnitt 3 - Persönliche Vergütungen wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt 7.4 Erhebungsgrundlage und Satz Der Berufssteuervorabzug beträgt 33,31 Prozent des Nettobetrags (das heißt des steuerpflichtigen Bruttobetrags, verringert um Pauschalkosten in Höhe von 10 Prozent) der persönlichen Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung wie in den Artikeln 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt. 8. KAPITEL 8 - Zusätzliche Einbehaltungen 8.1 Allgemeines A. Ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs MUSS spätestens ab der ersten Zahlung während des zweiten Monats nach dem Datum des diesbezüglichen schriftlichen Antrags, den der Empfänger der Einkünfte an ihn richtet, über die in den Nummern 1.1 bis 7.4 erwähnten Einbehaltungen hinaus zusätzliche Einbehaltungen des Berufssteuervorabzugs auf diese Einkünfte vornehmen.
Diese zusätzlichen Einbehaltungen müssen bei jeder Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften vorgenommen werden und aus einem Festbetrag bestehen, den der Empfänger in seinem Antrag selbst vorschlägt.
Der Empfänger der Einkünfte ist durch vorerwähnten Antrag gebunden, bis er ihn widerruft. Ein Widerruf wird erst ab der ersten Zahlung während des dritten Monats nach diesem Widerruf wirksam.
B. Über die in Punkt A vorgesehene Regelung hinaus DARF ein Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf Antrag des Empfängers der Einkünfte auf die von ihm gezahlten oder zuerkannten Einkünfte höhere Beträge einbehalten als die Beträge, die gemäß den in den Nummern 1.1 bis 7.4 vorgesehenen Regeln festgelegt werden. 8.2 Berufssteuervorabzug wie in Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt In Nr. 8.1 erwähnte zusätzliche Einbehaltungen auf die in den Nummern 3.1 bis 3.8 erwähnten Entlohnungen müssen, um für die Anwendung von Artikel 158 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Berufssteuervorabzug gelten zu können: a) auf alle festen und variablen Entlohnungen vorgenommen werden, die der Arbeitgeber dem Empfänger während des Jahres zahlt oder zuerkennt, b) dem Steuereinnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, c) wenn es sich um zusätzliche Einbehaltungen wie in Nr.8.1 Punkt B erwähnt handelt, außerdem: - entweder einen einheitlichen Teil des gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzugs darstellen - oder sich auf die Differenz zwischen dem Betrag, der für das ganze Jahr zu einem Pauschalsatz berechnet wird, und dem gemäß den Nummern 3.1 bis 3.8 berechneten Berufssteuervorabzug belaufen.
Pour la consultation du tableau, voir image [ANLAGE 3bis [Liste der Codes in Bezug auf die Art der Einkünfte in Anwendung von Artikel 952 § 3 Buchstabe a) KE/EStGB 92 01 Handelsmarine (Art. 2752 EStGB 92) 02 Baggerarbeiten (Art. 2752 EStGB 92) 03 Seeschleppschifffahrt (Art. 2752 EStGB 92) 04 Seefischerei (Art. 2754 EStGB 92) 05 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 1 EStGB 92) 06 Schicht- und Nachtarbeitszulagen (Art. 2755 EStGB 92) 07 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 2 EStGB 92) 09 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 1 EStGB 92) 31 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 2 EStGB 92) 32 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 3 EStGB 92) - Diplome Art. 2753 § 2 Nr. 1 EStGB 92 33 Wissenschaftliche Forschung (Art. 2753 § 1 Absatz 3 Nr. 3 EStGB 92) - Diplome Art. 2753 § 2 Nr. 2 EStGB 92 41 Sportler (Art. 2756 Absatz 1 EStGB 92) 42 Sportler (Art. 2756 Absatz 2 EStGB 92) 43 [...] (aufgehoben) 44 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich EStGB 92) 45 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich EStGB 92) 46 Allgemeine Regel (Art. 2757 EStGB 92) 48 Gebietsfremde Sportler (Art. 2756 Absatz 1 und 7 EStGB 92) 49 Gebietsfremde Sportler (Art. 2756 Absatz 2 und 7 EStGB 92)]] [51 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich und Art. 2751 Absatz 7 EStGB 92) 52 Überarbeit (Art. 2751 Absatz 4 erster Gedankenstrich und Art. 2751 Absatz 7 EStGB 92) 53 Schicht- und Nachtarbeitszulagen (Art. 2755 § 3 EStGB 92) 54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)] [Anlage 3bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 28. August 2006), ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014)] [ANLAGE 3ter [Modalitäten, die von den in Artikel 952 § 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Schuldnern des Berufssteuervorabzugs einzuhalten sind] I. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer vollständige Identität, Anzahl Stunden Überarbeit, Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage und Zeitraum des Jahres, in dem dieser Arbeitnehmer Überarbeit geleistet hat, enthält.
II. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 2 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: 1. für die in Belgien registrierten Schiffe: - Abschrift des für jedes der betreffenden Schiffe ausgestellten Schiffszertifikats, - namentliche Liste pro Schiff mit folgenden Angaben: 1.vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, 2. für jeden der in Artikel 2752 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Arbeitnehmer: a) vollständige Identität einschließlich vollständiger Adresse seines Wohnsitzes und gegebenenfalls nationale Nummer, b) Funktion an Bord des Schiffes oder Beschreibung der an Bord ausgeübten Tätigkeiten, c) gegebenenfalls Datum der An- und Abheuerung, d) Betrag der gezahlten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, e) Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs, 3.für den Sektor der Baggerarbeiten alle dienlichen Informationen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Arbeitnehmer während des Zeitraums, auf den sich die Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht, auf einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten seetüchtigen Baggerschiff mit Eigenantrieb, das zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen ist und im selben Zeitraum während mindestens 50 Prozent seiner Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt war, beschäftigt war, 4. für den Sektor der Schleppschifffahrt alle dienlichen Informationen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Arbeitnehmer während des Zeitraums, auf den sich die Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht, auf einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten seetüchtigen Schlepper, der im selben Zeitraum während mindestens 50 Prozent seiner Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt war, beschäftigt war, 5.Gesamtbetrag der Entlohnungen und des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, 2. für die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Schiffe: - Abschrift des für jedes der betreffenden Schiffe ausgestellten Schiffszertifikats oder eines mit diesem Schiffszertifikat vergleichbaren Dokuments, aus dem unwiderlegbar hervorgeht, dass das betreffende Schiff in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registriert ist, - namentliche Liste pro Schiff mit den Angaben wie in Nr.1 zweiter Gedankenstrich erwähnt.
III. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 3 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: a) vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, b) außerdem, für jeden in [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr.3 erwähnten Arbeitnehmer: - vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, - gegebenenfalls Datum des Dienstantritts und -austritts wie in der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, - Bescheinigung, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen worden ist oder ein Einstellungsbeschluss vorliegt, - Betrag der gezahlten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs, c) für jeden in [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr.3 Buchstabe a) und b) erwähnten Arbeitnehmer Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich Assistent-Forscher beziehungsweise Postdoc-Forscher ist, d) für jeden in [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr.3 Buchstabe c) erwähnten Arbeitnehmer Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich als Forscher in einem Forschungsprojekt beschäftigt ist, e) für jeden in [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr.3 Buchstabe d) erwähnten Arbeitnehmer Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich Forscher, Forschungstechniker beziehungsweise Projektleiter im Bereich Forschung und Entwicklung ist.
Unter Forschern versteht man Wissenschaftler oder Ingenieure, die an Entwicklung oder Schaffung neuer Kenntnisse, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme arbeiten. Ingenieuren gleichgestellt sind Lohnempfänger, die diese Qualifikation innerhalb ihres Unternehmens erworben haben, ohne die Diplombedingungen zu erfüllen.
Unter Forschungstechnikern versteht man Personen, die eng mit Forschern zusammenarbeiten, um die für Arbeiten im Bereich experimentelle Forschung und Entwicklung unerlässliche technische Unterstützung zu gewährleisten.
Unter Projektleitern im Bereich Forschung und Entwicklung versteht man Personen, die mit Organisation, Koordination und Planung des Projekts in verwaltungstechnischer, juristischer, finanzieller und technologischer Hinsicht beauftragt sind, f) [für jeden in [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr.3 Buchstabe e) erwähnten Arbeitnehmer: - Nachweis, dass der betreffende Arbeitnehmer Forscher mit einem in Artikel 2753 § 2 Nr. 1 oder 2 [des Einkommensteuergesetzbuches 1992] erwähnten Diplom ist, - Nachweis, dass er in Forschungs- und Entwicklungsprojekten beschäftigt ist,] g) Gesamtbetrag der Entlohnungen und des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, [h) für jeden in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr.3 Buchstabe c), d) und e) erwähnten Schuldner Nachweis der Anmeldung der Projekte beziehungsweise Programme beim Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik wie in Artikel 2753 § 3 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehen.] IV. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 4 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: 1. für die in Belgien registrierten Schiffe: - bei der ersten Erklärung zum Berufssteuervorabzug, die in Ausführung dieser Bestimmungen eingereicht wird, eine Abschrift des für jedes der betreffenden Schiffe ausgestellten Schiffszertifikats, - namentliche Liste pro Schiff mit folgenden Angaben: 1.vollständige Identität des Arbeitgebers mit Vermerk der nationalen Nummer oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, 2. für jeden der in Artikel 2754 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Arbeitnehmer: a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, b) Funktion an Bord des Schiffes oder Beschreibung der an Bord ausgeübten Tätigkeiten, c) gegebenenfalls Datum des Dienstantritts und -austritts wie in der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, d) Betrag der gezahlten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, e) Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs, f) detaillierte Berechnung des in Artikel 2754 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs, 3.Gesamtbetrag der Entlohnungen und des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, 4. Gesamtbetrag der Pauschalentlohnungen und des fiktiven Berufssteuervorabzugs, 2.für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Schiffe: - Abschrift des für jedes der betreffenden Schiffe ausgestellten Schiffszertifikats oder eines mit diesem Schiffszertifikat vergleichbaren Dokuments, aus dem unwiderlegbar hervorgeht, dass das betreffende Schiff in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist. Dieses Dokument ist stets beizufügen, - namentliche Liste pro Schiff mit den in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich weiter oben erwähnten Angaben.
V. [In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 5 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer vollständige Identität und Zeitraum des Jahres enthält, in dem dieser Arbeitnehmer Schicht- oder Nachtarbeit geleistet hat.]] [VI. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 6 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen folgende Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten: 1. für Sportler, die am 1.Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt sind: - vollständige Identität, - gegebenenfalls nationale Nummer, - Betrag der gezahlten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs, 2. für nicht in Nr.1 erwähnte Sportler: - vollständige Identität, - gegebenenfalls nationale Nummer, - Betrag der gezahlten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs, - Nachweis, dass die Hälfte des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet wurde wie in Artikel 2756 Absatz 2 und 3 [des Einkommensteuergesetzbuches 1992] erwähnt.] [VII. In [Artikel 952 § 1 Absatz 3] Nr. 7 erwähnte Schuldner: [Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthält: - vollständige Identität, - nationale Nummer, - Gesamtbetrag der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen.]] [Gegebenenfalls müssen diese Schuldner die namentliche Liste in eine Liste mit den in Artikel 952 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmern und eine Liste mit den anderen Arbeitnehmern aufspalten.] [VIII. [...]] [Anlage 3ter eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 28. August 2006); Überschrift von Anlage 3ter ersetzt durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006);
Punkt I abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); Punkt II abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); Punkt III abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007), Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7.
August 2009) und Art. 3 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014); Punkt IV abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); Punkt V ersetzt durch Art. 23 Nr. 2 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009);Punkt VI eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); Punkt VII eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art.4 Nr. 1, 3 und 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); Punkt VIII eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009)]
[ANLAGE 3quater Liste der zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen (Art. 2753 Absatz 2 EStGB 92) Zulassung ab 1. Juli 2004: - Afdeling Waterbouwkundig Laboratorium en Hydrologisch Onderzoek - Allgemeines Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen - Association pour la Recherche avancée en Microélectronique et Intégration de Systèmes - Babbage Institute for Knowledge and Information Technology - Königliche Bibliothek von Belgien - Biomed - Born-Bunge-Stichting VoG - Gemeinsame Forschungsstelle der EG - Zentrum für Agrarwirtschaft von Marloie - Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie - Studien- und Dokumentationszentrum "Krieg und moderne Gesellschaft" - Kernforschungszentrum - Mol - Zentrum für Agrarwissenschaftliche Forschung von Gembloux - Forschungszentrum der belgischen Keramikindustrie - Straßenbauforschungszentrum - Wissenschaftlich-technisches Forschungszentrum der metallverarbeitenden Industrie - Wissenschaftlich-technisches Forschungszentrum der Gerberei-, Schuh-, Pantoffelindustrie und anderer lederverarbeitender Industriezweige - Internationales Zentrum für das Studium mittelalterlicher Malerei im Schelde- und Maasbecken - Centre international de Recherches et d'Information sur l'Economie publique, sociale et coopérative - Nationales wissenschaftlich-technisches Forschungszentrum für die Zementindustrie - Centre provincial d'Essais industriels - Wissenschaftlich-technisches Zentrum der Diamantenindustrie - Wissenschaftlich-technisches Zentrum der belgischen Textilindustrie - Wissenschaftlich-technisches Zentrum des Baugewerbes - Wissenschaftlich-technisches Zentrum für Gemüsekonserven - Technisches Zentrum der Holzindustrie - Wissenschaftlich-technisches Zentrum für Brauerei, Mälzung und die damit verbundenen Industriezweige - Wissenschaftlich-technisches Zentrum der Sprengstoffindustrie - Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën - Centrum voor Landbouwkundig Onderzoek Gent - [...] - European Organisation for Research and Treatment of Cancer - Fondation universitaire luxembourgeoise - [...] - Afrikanisches Institut/Afrikanisches Studien- und Dokumentationszentrum - Belgisches Institut für Raumaeronomie - Europäisches Institut für Managementstudien - Nationales Geographisches Institut - Institut international de Chimie-Physique-Solvay - Ludwig-Institut für Krebsforschung - Landesinstitut für Kriminalistik - Landesinstitut für Radioelemente - Königliches Belgisches Institut für Naturwissenschaften - Königliches Institut für das Kunsterbe - Königliches Meteorologisches Institut von Belgien - Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit - Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes - Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer-Geraardsbergen - [...] - Instituut voor Natuurbehoud - Instituut voor ontwikkelingsbeleid en -beheer - International Institute of Cellular and Molecular Pathology-AIBS - Interuniversitair Centrum voor Micro-Electronica - Nationaler botanischer Garten von Belgien - Koninklijk Museum voor Schone Kunsten Antwerpen - Koninklijk Maatschappij voor Dierkunde - Langzaam Verkeer - Königliches Museum für Zentralafrika - Königliches Museum der Armee und der Kriegsgeschichte - Musée royal de Mariemont - Königliche Museen für Kunst und Geschichte - Königliche Museen der Schönen Künste von Belgien - Königliches Observatorium von Belgien - Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien - Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin Antwerpen - Provinciaal Centrum voor Opsporing van Metabole aandoeningen - Provinciale Dienst voor Land- en Tuinbouw - Waldforschungsstation - Stichting Technologie Vlaanderen - Vlaams Interuniversitair Instituut voor Biotechnologie - Vlaamse Compostorganisatie - Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek - Von Karman Institute for Fluid Dynamics - Zentrum für Metallforschung - Forschungszentrum für Beschichtungen, Farben und Tinten - Belgisches Institut für Schweißtechnik - Meurice R & D VoG Zulassung ab 1. Januar 2006: - Agro Food Valley - Studien- und Dokumentationszentrum für Umwelt (CEBEDEAU) - Wallonisches Studienzentrum für Montage und Werkstoffprüfung (CEWAC) - Exzellenzzentrum für Informations- und Kommunikationstechnologie (CETIC) - Luftfahrtforschungszentrum (CENAERO) - Zentrum für Forschung im Bereich Schutz der Gesellschaft - Zentrum für Forschung und Prüfung in den Bereichen Textilien, Umwelt, Lebensmitteltechnologie und Papiererzeugnisse (CELABOR) - Zentrum für technologische Ressourcen im Bereich Chemie (CERTECH) - Technologisches Zentrum für Boden und Stein - College of Europe - D. Collen Research Foundation - Flanders Drive - Flanders Material Centre (Flamac) - Flanders' Mechatronics Technology Centre - Interuniversitair Instituut voor Breedbandtechnologie (IBBT) - Institut national interuniversitaire des Silicates, Sols et Matériaux (INISMa) - Wallonisches Institut für Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik (IWEPS) - International Bureau for Environmental Studies (IBES) - Freunde des Pasteur-Instituts Brüssel - Materia Nova - Multitel - Universitair Ziekenhuis Gent - Vlaams Instituut voor de Logistiek (VIL) - Vlaams Instituut voor de Zee - Vlaams Kunststof Centrum] [Zulassung ab 1. April 2007: - Biovallée - Föderales Planbüro - Centre de Recherche et d'Information socio-politiques (CRISP) - Centre de Recherche sur l'Enseignement des Mathématiques - Zentrum für Agrarwirtschaft - Cluster van Staalplaatproducenten en Verwerkers (CLUSTA) - Flanders Food - Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V (Deutschland) - Incubatiepunt Geoinformatie (INCGEO) - Belgisches Institut für Verkehrssicherheit - Königliches Belgisches Institut für die Verbesserung der Zuckerrübe (IRBAB) - Kind en Samenleving - La Cambre (Inst. Supérieur d'Architecture) - Nederlandse organisatie voor toegepast natuurwetenschappelijk onderzoek - TNO (Niederlande) - PC Fruit - Research in Advanced medical Informatics and Telematics (Ramit) - Vlaams Electro en Innovatiecentrum (VEI) - Vlaams Innovatiecentrum voor Grafische Communicatie (VIGC) - Vlaams Instituut voor het Onroerend Erfgoed - Universitair Ziekenhuis Antwerpen - Anti-Persoonsmijnen Ontmijnende Productontwikkeling (APOPO) - KaHo Sint-Lieven R&D] [Zulassung ab 1. Juli 2008: - Centre hospitalier universitaire de Liège - Cliniques universitaires Saint-Luc - Belgisches Jüdisches Museum - Stiftung für zeitgenössische Erinnerung - Centre d'Etude, de Recherche et d'Action en Architecture - Saint-Luc de Bruxelles - Proefcentrum voor Sierteelt - Proefstation voor de Groenteteelt - Proefcentrum Hoogstraten - Beobachtungsstelle Kredit und Schuldenlast - Institut für genetische Pathologie - Institut de Recherche de l'Institut supérieur industriel de Bruxelles - Centre de Recherche et de Développement de l'ECAM - Société des Bollandistes] [Zulassung ab 1. Januar 2009: - Association hospitalière de Bruxelles et de Schaerbeek - Centre Hospitalier Universitaire Brugmann - Christliche gegenseitige Solidarität VoG] [Zulassung ab 1. April 2010: - Centre d'expertise et de Ressources pour l'Enfance (CERE) VoG - Vormingscentrum voor de begeleiding van het jonge kind (VBJK) VoG - Association internationale de la Savonnerie, de la Détergence et des Produits d'Entretien (AISE) VoG - Centrum voor Innovatie en Stimulatie van Medicijnontwikkeling Leuven (CISTIM Leuven) VoG - Belgischer Bodenkundlicher Dienst VoG] [Ab 1. Januar 2012: 1) Nationale Proeftuin voor Witloof 2) BB-consult 3) Provinciaal Proefcentrum voor de Groententeelt Oost-Vlaanderen 4) Passiefhuis-Platform Ab 1.Januar 2013: 5) Natuurpunt Studie 6) Natagora 7) Brussels Heart Center 8) Dierengezondheidszorg Vlaanderen 9) Vlaams Centrum voor Bewaring van Tuinbouwproducten 10) Inagro 11) Vlaams Gebarentaalcentrum 12) Amsab - Instituut voor Sociale Geschiedenis 13) Europäische Beobachtungsstelle für den Sozialbereich 14) Association pour le droit des Etrangers 15) Belgisches Rotes Kreuz - Transfusion Research Center Ab 1.Mai 2013: 16) Centre de Documentation et de Coordination Sociales - Centrum voor Maatschappelijke Documentatie en Coördinatie 17) Agrobeheercentrum Ecokwadraat] [Anlage 3quater eingefügt durch Art.5 des K.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 28. August 2006) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. April 2007 (II) (B.S. vom 14. Mai 2007, Err. vom 26.
Oktober 2007), Art. 1 und 2 des K.E. vom 10. Dezember 2008 (B.S. vom 30. Dezember 2008), Art.1 des K.E. vom 13. Mai 2009 (B.S. vom 2. Juni 2009), Art. 1 des K.E. vom 26. August 2010 (B.S. vom 10. September 2010) und Art.1 des K.E. vom 25. April 2014 (III) (B.S. vom 2. Juni 2014)]
ANLAGE 4 [...] [Anlage 4 aufgehoben durch Art. 24 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006)]
ANLAGE 5 [...] [Anlage 5 aufgehoben durch Art. 15 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993)].