publié le 05 octobre 2015
Arrêté royal n° 45 relatif à l'exemption pour les jeux de hasard ou d'argent sur le plan de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
14 AVRIL 1993. - Arrêté royal n° 45 relatif à l'exemption pour les jeux de hasard ou d'argent sur le plan de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 45 du 14 avril 1993 relatif à l'exemption pour les jeux de hasard ou d'argent sur le plan de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1993).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr.45 über die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Glücksspiele mit Geldeinsatz BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 44 § 3 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass einerseits im Hinblick auf die Öffnung der Steuerbinnengrenzen am 1.
Januar 1993 das Gesetz und der Königliche Erlass zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 28. beziehungsweise 29. Dezember 1992 datieren und dass andererseits die Ausführungserlasse ebenfalls am 1.
Januar 1993 in Kraft treten müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 44 § 3 Nr. 13 des Gesetzbuches versteht man unter Glücksspielen mit Geldeinsatz: 1. Spiele unter gleich welcher Bezeichnung, die Gelegenheit bieten, Geld- oder Sachpreise beziehungsweise -prämien zu gewinnen, wobei die Spieler weder zu Beginn noch im Verlauf noch am Ende des Spiels eingreifen können und die Gewinner ausschließlich durch das Los oder sonst wie zufallsbedingt bestimmt werden;Umsätze, die aufgrund einer anderen Bestimmung von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind, sind jedoch nicht gemeint, 2. Spiele unter gleich welcher Bezeichnung, die Teilnehmern an einem Wettbewerb gleich welcher Art Gelegenheit bieten, Geld- oder Sachpreise beziehungsweise -prämien zu gewinnen, es sei denn, der Wettbewerb führt zum Abschluss eines Vertrags zwischen den Gewinnern und dem Veranstalter dieses Wettbewerbs. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 14. April 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT