gepubliceerd op 20 oktober 2009
Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUNI 1966. - Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 13 juni 1966 betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden (Belgisch Staatsblad van 14 juni 1966), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1967); - de
wet van 25 januari 1999Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
25/01/1999
pub.
06/02/1999
numac
1999021025
bron
diensten van de eerste minister
Wet houdende sociale bepalingen
sluiten houdende sociale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 1999); - de
wet van 22 maart 2001Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
22/03/2001
pub.
29/03/2001
numac
2001022200
bron
ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu
Wet betreffende de betwistingen over de inkomensgarantie voor ouderen
sluiten betreffende de betwistingen over de inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2001); - de
wet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
27/12/2005
pub.
30/12/2005
numac
2005021183
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte KAPITEL I - Regelung für Arbeiter Artikel 1 - 8 - [...] [Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] KAPITEL II - Regelung für Angestellte Art. 9 - 18 - [...] [Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] KAPITEL III - Urlaubsgeld Art. 19 - [...] [Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute und freiwillig Versicherte oder für manche unter ihnen Art. 20 - [...] [Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Leistungen: a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute und Lohnempfänger, b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter, c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantierte Einkommen, d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen von Angestellten, e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder Sonderbeihilfe gewährten Beihilfen, die im Gesetz vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden, f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt werden, g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden, [h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte festgelegte Einkommensgarantie,] 2. Auszahlungseinrichtung: a) was die in Nr.1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f) erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter eingetreten ist, b) was die in Nr.1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das Landespensionsamt.
Der König kann Absatz 1 abändern. § 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers, ganz oder teilweise auf die Rückforderung zu verzichten.
Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein, wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuss der Auszahlungseinrichtung über den Antrag entschieden hat. § 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung.
Wenn die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt, verjährt der Anspruch auf Rückforderung nach sechs Monaten ab dem Datum des Beschlusses, durch den die vorerwähnten Vorteile gewährt oder erhöht worden sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre] angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abgegeben hat. [In Abweichung von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, bei der die Einkünfte die festgelegten Grenzbeträge übersteigen, oder infolge des Anspruchs auf Sozialleistungen bezogen wurden. Werden die festgelegten Grenzbeträge überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung erfolgt ist.] Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen [Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträge, die dem Empfänger und seinem bei Entstehung der Schuld nicht von ihm getrennt lebenden Ehepartner nicht ausgezahlt worden sind. § 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder durch den berichtigenden Beschluss, der dem Betreffenden von der für die Festlegung der Ansprüche zuständigen Verwaltungsbehörde ordnungsgemäss notifiziert wird, unterbrochen.
Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden. § 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle] erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen beim Tod der Person, an die die Leistungen ausgezahlt worden sind, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung der unrechtmässigen Auszahlung nicht notifiziert worden war.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge. § 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert in bar dieser Vergütungen. § 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet, den Auszahlungseinrichtungen auf einfache Aufforderung hin und vor Ort alle Unterlagen vorzulegen, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit geführt werden müssen, und diesen Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. § 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.
Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten werden muss, erwähnt werden.
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt werden.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 220 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999);§ 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 3 § 3 des G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März 2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005);§ 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 60 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 22 - 23 - [...] [Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom 12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21.Mai 1955 und von Artikel 35 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht.
Art. 25 - 29 - [...] [Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben. § 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu koordinieren und in Einklang zu bringen.
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ] Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966.