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Koninklijk Besluit van 18 december 1986
gepubliceerd op 13 januari 2001

Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden . - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000001101
pub.
13/01/2001
prom.
18/12/1986
ELI
eli/besluit/1986/12/18/2000001101/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


18 DECEMBER 1986. - Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1987). - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 18 mei 1998 - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 26 maart 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 10 april 1991); - het koninklijk besluit van 18 mei 1998 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1998).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERUM DER JUSTIZ 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel.1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; 2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes;3. Minister: der Minister der Justiz;4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission;5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls die beitretenden Parteien. KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers.

Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein sollte.

Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken.

Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem Beleg nachgewiesen werden.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission Art.3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern.

Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19.

Juni 1998)] Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt.

Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem Beamten. § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern behandelt werden muss, verweist er sie dorthin.

Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Kammern. § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen.

Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission ausschlaggebend. [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache nachweist, der Kammer an.

Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle festgelegt wird.

Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt.

Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden.

Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar.

Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird.

Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis der deutschen Sprache nachweist.

Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung eines Ersuchens übermitteln. [Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10.

April 1991)] KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres Empfangs in die Liste der Kommission ein.

Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem Antrag beigelegten Aktenstücke.

Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden sind.

Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein.

Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998] Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen Berichterstatter aus ihrer Mitte.

Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der Kammer Bericht zu erstatten.

Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art.14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz mit Begründungsunterlagen zu übermitteln.

Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem Minister übermittelt.] § 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten.

Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen. [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. April 1991)] Art.15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst der Berichterstatter einen Bericht über die Sache.

Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes vorgesehenen Untersuchungen durchführen.

Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt.

Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn zu erwidern.

Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer den Sitzungstermin an.

Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. April 1991)] Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen Art.17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den Sachverständigen diese Anordnung.

Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des Auftragsbeginns.

Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht vermerkt.

Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt darüber per einfachen Brief.

Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden.

Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Eid.

Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift zuschickt.

Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf die bestellten Sachverständigen.

Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind.

Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen.

Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von der angehörten Person unterschrieben.

Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen machen.

Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der Minister vorgeladen worden ist.

Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen.

Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an.

Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist.

Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert.

Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des Sitzungstermins notifiziert werden.

Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung.

Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen Untersuchungsverrichtungen beauftragen.

Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat vorgeladen.

Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen werden vom Sekretariat vorgeladen.

Abschnitt IV - Zwischenstreit Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu bedienen.

Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen.

Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des Aktenstücks.

Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt.

Unterabschnitt II - Beitritt Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, können dem Verfahren beitreten.

Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache hat, den Antrag übermitteln.

Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. § 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt datiert und unterschrieben.

Der Antrag enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der antragstellenden und beitretenden Parteien;2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. § 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht verzögern.

Unterabschnitt III - Ablehnung Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur Ablehnung geben, abgelehnt werden.

Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.

Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem Ablehnungsgrund Kenntnis hat.

Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe;3. Angabe der anderen Parteien. Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.

Unterabschnitt IV - Zusammenhang Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird.

Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet werden.

Unterabschnitt V - Zurücknahme Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme.

Abschnitt V - Sitzung Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ersucht.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10.

April 1991)] Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen.

Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen vorbringen.

Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint.

Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen ersuchen.

Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. § 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der Verhandlungen anordnen.

Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine Erklärung abzugeben.

Abschnitt VI - Entscheidung Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim.

Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt;2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch;3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls ihre Anwesenheit bei der Sitzung;4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die in der Sache beraten haben. Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und vom Sekretär unterschrieben.

Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts wegen vollstreckbar.

Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies de droit commun. » « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » § 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt.

Abschnitt VII - Rechtsbehelfe Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder Berufung noch Einspruch eingereicht werden. § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen.

Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt.

Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er entschieden hat.

Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen.

Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen.

Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der berichtigten Entscheidung angebracht.

Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken oder abzuändern.

Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr;2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe;4. Angabe der anderen Parteien. Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt.

Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe vorgesehen ist, anwendbar.

Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung angebracht. [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Abschnitt VIII - Kosten Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer Absicht eingereicht hat.

Die Kosten umfassen: 1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen;2. Entschädigungen und Zeugengebühren. Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann.

Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben.

Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden.

Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss Artikel 16 anberaumten Sitzung.

Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen.

Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid.

Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.

Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben.

Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung der Verhandlungen erlassen.

Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist.

Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, beigefügt werden.

Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der Kommission Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert.

Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit Rückschein.

Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten Beamten erfolgen.

Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen können per einfachen Brief erfolgen.

Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt.

Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt numeriert und gebündelt.

Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und Aktenstücke kann angeordnet werden.

Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im Sekretariat der Kommission einsehen.

Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des Wohnsitzes.

Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet.

Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die Partei verstorben ist.

Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung.

Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung als auch für den Empfang oder die Verweigerung.

Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. § 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. § 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen.

Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen.

Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name und Eigenschaft.

Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller eventuell beistehen können] [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Rechtspersönlichkeit besitzen;2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu helfen und ihnen beizustehen;3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem Vereinigungszweck erbringen. Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse.

Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich antworten.

Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung wird mit Gründen versehen.

Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden.

Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. § 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.

Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis gesetzt.

Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um hierauf schriftlich zu antworten.

Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die Zulassung nicht zu entziehen. § 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.

Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu.

Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu entziehen oder sie nicht zu entziehen.] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. Juni 1998)] KAPITEL V - Stellungnahme Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird, anhängig gemacht.

Der Antrag enthält: 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr;2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird;3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der die Hilfe gewährt worden ist;4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat ihre Anmerkungen zukommen zu lassen.

Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung notifiziert.

Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert.

Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift geschickt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft.

Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985.

Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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