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Koninklijk Besluit van 24 september 2007
gepubliceerd op 24 juni 2008

Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000497
pub.
24/06/2008
prom.
24/09/2007
ELI
eli/besluit/2007/09/24/2008000497/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


24 SEPTEMBER 2007. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2007 houdende wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 40 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

März 2007, und des Artikels 71 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6.

März 2007, und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, insbesondere des Artikels 1 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 6. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, insbesondere des Artikels 16;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993, des Artikels 12 und der Anlage, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. April 1999 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Juni 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.344/1 des Staatsrates vom 10. Juli 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Überarbeitung der Arbeitsvereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und Belgien eine Erhöhung der an die Europäische Patentorganisation für die Erstellung der Recherchenberichte gezahlten Gebühren zur Folge hat;

In der Erwägung, dass Belgien einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation ist, die die höchsten Beträge in Bezug auf die Recherchengebühr einnehmen;

In der Erwägung, dass eine Anpassung des belgischen Gebührensystems auf dem Gebiet der Patente notwendig ist, um das belgische Patentsystem für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Betriebe zugänglicher zu machen;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. März 2007 eine Erhöhung der Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten einführt;

In der Erwägung, dass die Verringerung des Betrags der Recherchengebühr das belgische Patentsystem für die KMB, die eine wichtige Rolle in der belgischen Wirtschaft spielen, zugänglicher machen wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente, 2. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 3.Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr wird auf 300 EUR festgelegt. » Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte Ermässigung der Gebühren, Zusatzgebühren und Abgaben, die Recherchengebühr ausgenommen, wird auf 50 Prozent festgelegt. § 2 - Der in den Artikeln 40 § 3 und 71 § 3 des Gesetzes erwähnte Antrag auf Ermässigung wird dem Direktor des Amtes schriftlich vorgelegt. Dem Antrag wird eine Einkommensbescheinigung beigefügt, die von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellt wird.

Der Minister der Wirtschaft trifft einen mit Gründen versehenen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der Ermässigung für den Antragsteller als erworben unter der Bedingung, dass er jedes Jahr eine Einkommensbescheinigung vorlegt. » Art. 4 - Die Anlage zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch den Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 12. April 1999 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Anpassung des Betrags der Recherchengebühr auf dem Gebiet des Patentwesens wird aufgehoben.

Art. 6 - Die Artikel 7 bis 14 und 15 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes vom 6. März 2007 zur Abänderung der Vorschriften über die Erteilung des Erfindungspatents und das Gebührensystem im Bereich von Erfindungspatenten und ergänzenden Schutzzertifikaten und vorliegender Erlass treten am 1.Januar 2008 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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