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Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden . - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence . - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
18 DECEMBER 1986. - Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor | 18 DECEMBRE 1986. - Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide |
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch | |
Staatsblad van 20 februari 1987). - Duitse vertaling | aux victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 20 |
février 1987). - Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 18 |
- op 18 mei 1998 - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 | mai 1998 - en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 |
betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke | relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels |
gewelddaden, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : | de violence, tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 26 maart 1991 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 26 mars 1991 modifiant l'arrêté royal du 18 |
koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor | décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes |
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 10 april 1991); | intentionnels de violence (Moniteur belge du 10 avril 1991); |
- het koninklijk besluit van 18 mei 1998 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 18 mai 1998 modifiant l'arrêté royal du 18 |
koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor | décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes |
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1998). | intentionnels de violence (Moniteur belge du 19 juin 1998). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERUM DER JUSTIZ | MINISTERUM DER JUSTIZ |
18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für | 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für |
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten | Opfer vorsätzlicher Gewalttaten |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von | 1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von |
vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; |
2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher | 2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher |
Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes; | Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes; |
3. Minister: der Minister der Justiz; | 3. Minister: der Minister der Justiz; |
4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder | 4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder |
Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission; | Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission; |
5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls | 5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls |
die beitretenden Parteien. | die beitretenden Parteien. |
KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers | KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers |
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des | Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des |
Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der | Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der |
Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. | Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. |
Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter | Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter |
Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung | Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung |
einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein | einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein |
sollte. | sollte. |
Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die | Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die |
Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. | Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. |
[Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die | [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die |
Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken. | Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken. |
Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem | Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem |
Beleg nachgewiesen werden.] | Beleg nachgewiesen werden.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom |
19. Juni 1998)] | 19. Juni 1998)] |
KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission | KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission |
Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern. | Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern. |
Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] | Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. |
Juni 1998)] | Juni 1998)] |
Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre | Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre |
Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt. | Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt. |
Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der |
sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem | sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem |
Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem | Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem |
Beamten. | Beamten. |
§ 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache | § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache |
zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern | zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern |
behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. | behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. |
Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten | Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten |
Kammern. | Kammern. |
§ 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des | § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des |
Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen | Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen |
von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. | von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. |
§ 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. | § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. |
Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei | Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei |
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission | Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
[Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das | Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das |
Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache | Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache |
nachweist, der Kammer an. | nachweist, der Kammer an. |
Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein | Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein |
Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag | Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag |
des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen | des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und | Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und |
Haushaltskontrolle festgelegt wird. | Haushaltskontrolle festgelegt wird. |
Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und | Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und |
Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien | Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien |
anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die | anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die |
Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften | Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften |
Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. | Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. |
Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt | Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt |
wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss | wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss |
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur | den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur |
Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden. | Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden. |
Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die | Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, |
ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. | ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. |
Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende | Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende |
Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der | Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der |
Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. | Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. |
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo | Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo |
die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender | die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender |
Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis | Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis |
der deutschen Sprache nachweist. | der deutschen Sprache nachweist. |
Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft | Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft |
über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den | über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den |
Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung | Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung |
eines Ersuchens übermitteln. | eines Ersuchens übermitteln. |
[Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein | [Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein |
allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und | allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und |
vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] | vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] |
[Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. | [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. |
April 1991)] | April 1991)] |
KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe | Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe |
Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres | Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres |
Empfangs in die Liste der Kommission ein. | Empfangs in die Liste der Kommission ein. |
Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das | Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das |
Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem | Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem |
Antrag beigelegten Aktenstücke. | Antrag beigelegten Aktenstücke. |
Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im | Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im |
nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden | nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden |
sind. | sind. |
Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck | Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck |
holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim | holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim |
Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. | Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. |
Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig | Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig |
angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. | angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. |
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
(B.S. vom 19. Juni 1998] | (B.S. vom 19. Juni 1998] |
Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe | Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe |
Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen | Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen |
Berichterstatter aus ihrer Mitte. | Berichterstatter aus ihrer Mitte. |
Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der | Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der |
Kammer Bericht zu erstatten. | Kammer Bericht zu erstatten. |
Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre | Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre |
Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag | Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag |
einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für | einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für |
zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die | zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die |
Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um | Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um |
zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer | zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer |
[dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. | [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom | [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom |
19. Juni 1998)] | 19. Juni 1998)] |
Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der | Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der |
Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die | Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die |
Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem | Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem |
Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz | Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz |
mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. | mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. |
Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des | Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des |
Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der | Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der |
Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem | Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem |
Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit | Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit |
Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem | Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem |
Minister übermittelt.] | Minister übermittelt.] |
§ 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen | § 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen |
nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. | nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. |
Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die | Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die |
Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des | Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des |
Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage | Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
[Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom | [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom |
10. April 1991)] | 10. April 1991)] |
Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst | Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst |
der Berichterstatter einen Bericht über die Sache. | der Berichterstatter einen Bericht über die Sache. |
Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes | Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes |
vorgesehenen Untersuchungen durchführen. | vorgesehenen Untersuchungen durchführen. |
Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat | Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat |
hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert | hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert |
ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. | ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. |
Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in | Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in |
Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu | Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu |
hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn | hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn |
zu erwidern. | zu erwidern. |
Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, | Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, |
wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] | wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] |
§ 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer | § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer |
den Sitzungstermin an. | den Sitzungstermin an. |
Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im | Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im |
voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. | voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. |
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom | [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom |
10. April 1991)] | 10. April 1991)] |
Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen | Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen |
Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung | Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung |
anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen | anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen |
bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung | bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung |
ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den | ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den |
Sachverständigen diese Anordnung. | Sachverständigen diese Anordnung. |
Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die | Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die |
Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls | Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls |
ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des | ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des |
Auftragsbeginns. | Auftragsbeginns. |
Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen | Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen |
ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge | ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge |
vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht | vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht |
vermerkt. | vermerkt. |
Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen | Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen |
der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts | der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts |
wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die | wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die |
Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt | Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt |
darüber per einfachen Brief. | darüber per einfachen Brief. |
Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der | Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der |
Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie | Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie |
eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der | eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der |
Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung | Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung |
einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. | einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. |
Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer | Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer |
Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches | Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehene Eid. | vorgesehene Eid. |
Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und | Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und |
gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift | gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift |
zuschickt. | zuschickt. |
Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf | Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf |
die bestellten Sachverständigen. | die bestellten Sachverständigen. |
Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung | Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung |
anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und | anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und |
ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind. | ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind. |
Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. | Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. |
Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von | Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von |
der angehörten Person unterschrieben. | der angehörten Person unterschrieben. |
Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen | Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen |
machen. | machen. |
Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der | Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der |
Minister vorgeladen worden ist. | Minister vorgeladen worden ist. |
Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder | Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder |
beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen. | beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen. |
Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an. | Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an. |
Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem | Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem |
Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist. | Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist. |
Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. | Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. |
Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die | Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die |
Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des | Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des |
Sitzungstermins notifiziert werden. | Sitzungstermins notifiziert werden. |
Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches | Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches |
finden Anwendung. | finden Anwendung. |
Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen | Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen |
Untersuchungsverrichtungen beauftragen. | Untersuchungsverrichtungen beauftragen. |
Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für | Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für |
nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat | nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat |
vorgeladen. | vorgeladen. |
Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person | Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person |
anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen | anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen |
werden vom Sekretariat vorgeladen. | werden vom Sekretariat vorgeladen. |
Abschnitt IV - Zwischenstreit | Abschnitt IV - Zwischenstreit |
Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage | Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage |
Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die | Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die |
Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu | Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu |
erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu | erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu |
bedienen. | bedienen. |
Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des | Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des |
Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. | Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. |
Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will | Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will |
und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, | und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, |
schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die | schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die |
Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn | Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn |
der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht | der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht |
worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des | worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des |
Aktenstücks. | Aktenstücks. |
Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene | Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene |
Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. | Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. |
Unterabschnitt II - Beitritt | Unterabschnitt II - Beitritt |
Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache | Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache |
haben, können dem Verfahren beitreten. | haben, können dem Verfahren beitreten. |
Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache | Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache |
hat, den Antrag übermitteln. | hat, den Antrag übermitteln. |
Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor | Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor |
der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. | der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. |
§ 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag | § 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag |
diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die | diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die |
Sache als erforderlich erachten. | Sache als erforderlich erachten. |
§ 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem | § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem |
Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. | Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. |
Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der | 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der |
antragstellenden und beitretenden Parteien; | antragstellenden und beitretenden Parteien; |
2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und | 2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und |
Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. | Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. |
§ 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht | § 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht |
verzögern. | verzögern. |
Unterabschnitt III - Ablehnung | Unterabschnitt III - Ablehnung |
Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die | Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die |
laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur | laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur |
Ablehnung geben, abgelehnt werden. | Ablehnung geben, abgelehnt werden. |
Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von | Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von |
einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; | einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; |
diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. | diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. |
Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem | Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem |
Ablehnungsgrund Kenntnis hat. | Ablehnungsgrund Kenntnis hat. |
Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag | Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag |
vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: | vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: |
1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; | 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; |
2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
Antragsgründe; | Antragsgründe; |
3. Angabe der anderen Parteien. | 3. Angabe der anderen Parteien. |
Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört | Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört |
worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. | worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. |
Unterabschnitt IV - Zusammenhang | Unterabschnitt IV - Zusammenhang |
Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe | Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe |
Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig | Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig |
sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der | sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der |
Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien | Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien |
durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird. | durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird. |
Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig | Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig |
sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet | sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet |
werden. | werden. |
Unterabschnitt V - Zurücknahme | Unterabschnitt V - Zurücknahme |
Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet | Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet |
die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme. | die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme. |
Abschnitt V - Sitzung | Abschnitt V - Sitzung |
Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn | Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn |
der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit | der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit |
ersucht.] | ersucht.] |
[Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. | [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. |
April 1991)] | April 1991)] |
Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den | Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den |
Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen. | Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen |
vorbringen. | vorbringen. |
Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der | Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der |
Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. | Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. |
§ 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die | § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die |
Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. | Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. |
Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der | Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der |
Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von | Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von |
entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung | entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung |
noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen | noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen |
ersuchen. | ersuchen. |
Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. | Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. |
§ 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der | § 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der |
Verhandlungen anordnen. | Verhandlungen anordnen. |
Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede | Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede |
stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine | stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine |
Erklärung abzugeben. | Erklärung abzugeben. |
Abschnitt VI - Entscheidung | Abschnitt VI - Entscheidung |
Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim. | Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim. |
Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen | Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen |
befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: | befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: |
1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls | 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls |
Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt; | Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt; |
2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch; | 2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch; |
3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls | 3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls |
ihre Anwesenheit bei der Sitzung; | ihre Anwesenheit bei der Sitzung; |
4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die | 4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die |
in der Sache beraten haben. | in der Sache beraten haben. |
Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und | Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und |
vom Sekretär unterschrieben. | vom Sekretär unterschrieben. |
Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts | Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts |
wegen vollstreckbar. | wegen vollstreckbar. |
Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach | Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach |
Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: | Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: |
« Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les | « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les |
concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente | concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente |
décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce | décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce |
qui concerne les voies de droit commun. » | qui concerne les voies de droit commun. » |
« De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, | « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, |
gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De | gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De |
daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking | daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking |
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » | te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » |
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, | « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, |
für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu | für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu |
aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen | aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen |
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » | Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » |
§ 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt | § 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt |
und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. | und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. |
Abschnitt VII - Rechtsbehelfe | Abschnitt VII - Rechtsbehelfe |
Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder | Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder |
Berufung noch Einspruch eingereicht werden. | Berufung noch Einspruch eingereicht werden. |
§ 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den | § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den |
Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern | Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern |
zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. | zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. |
Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand | Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand |
der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt. | der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt. |
Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den | Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den |
Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er | Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er |
entschieden hat. | entschieden hat. |
Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- | Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- |
und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer | und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer |
Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder | Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder |
von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. | von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. |
Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss | Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss |
benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden | benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden |
der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung | der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung |
gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen. | gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen. |
Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben | Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben |
wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein | wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein |
Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der | Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der |
berichtigten Entscheidung angebracht. | berichtigten Entscheidung angebracht. |
Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine | Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine |
undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die | undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die |
durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken | durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken |
oder abzuändern. | oder abzuändern. |
Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des | Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: | Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; |
2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; | 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; |
3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
Antragsgründe; | Antragsgründe; |
4. Angabe der anderen Parteien. | 4. Angabe der anderen Parteien. |
Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. | Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. |
Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer | Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer |
[dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe | [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe |
vorgesehen ist, anwendbar. | vorgesehen ist, anwendbar. |
Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der | Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der |
ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die | ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die |
Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung | Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung |
angebracht. | angebracht. |
[Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
(B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
Abschnitt VIII - Kosten | Abschnitt VIII - Kosten |
Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn | Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn |
er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer | er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer |
Absicht eingereicht hat. | Absicht eingereicht hat. |
Die Kosten umfassen: | Die Kosten umfassen: |
1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen; | 1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen; |
2. Entschädigungen und Zeugengebühren. | 2. Entschädigungen und Zeugengebühren. |
Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird | Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird |
der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, | der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, |
die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des | die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des |
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann. | Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann. |
Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer | Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer |
[dringenden] Hilfe | [dringenden] Hilfe |
[Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt | Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt |
durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der | durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der |
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt |
wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterschrieben. | unterschrieben. |
Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes | Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes |
vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der | vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der |
Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. | Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. |
[Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
(B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer | Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer |
[dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 | [dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 |
vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. | vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. |
Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der | Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der |
Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der | Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der |
Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. | Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. |
[Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
(B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen | Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen |
Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es | Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es |
auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss | auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss |
Artikel 16 anberaumten Sitzung. | Artikel 16 anberaumten Sitzung. |
Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung | Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung |
alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen. | alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen. |
Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den | Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den |
in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. | in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. |
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. | Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird | Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird |
ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der | ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der |
Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. | Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. |
Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung | Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung |
der Verhandlungen erlassen. | der Verhandlungen erlassen. |
Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer | Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer |
ergänzenden Hilfe | ergänzenden Hilfe |
Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben | Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben |
den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das | den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das |
Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist. | Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist. |
Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen | Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen |
Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der | Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der |
Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe | Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe |
entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen | entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen |
Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat | Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat |
über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, | über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der | Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der |
Kommission | Kommission |
Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den | Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den |
Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. | Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. |
Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit | Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit |
Rückschein. | Rückschein. |
Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch | Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch |
Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen | Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen |
Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten | Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten |
Beamten erfolgen. | Beamten erfolgen. |
Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen | Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen |
können per einfachen Brief erfolgen. | können per einfachen Brief erfolgen. |
Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge | Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge |
und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung | und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung |
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. | hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. |
Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese | Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese |
Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt | Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt |
numeriert und gebündelt. | numeriert und gebündelt. |
Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und | Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und |
Aktenstücke kann angeordnet werden. | Aktenstücke kann angeordnet werden. |
Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im | Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im |
Sekretariat der Kommission einsehen. | Sekretariat der Kommission einsehen. |
Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm | Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm |
beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt | Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt |
ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, | ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, |
in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des | in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des |
Wohnsitzes. | Wohnsitzes. |
Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen | Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen |
vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. | vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. |
Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die | Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die |
Partei verstorben ist. | Partei verstorben ist. |
Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen | Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen |
beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den | beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den |
Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung. | Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung. |
Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung | Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung |
als auch für den Empfang oder die Verweigerung. | als auch für den Empfang oder die Verweigerung. |
Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. | Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. |
§ 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um | § 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um |
dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem | dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem |
europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig | europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig |
Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. | Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. |
§ 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und | § 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und |
andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte | andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte |
Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten | Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten |
waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen. | waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen. |
Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für | Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für |
die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. | die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. |
Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und | Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und |
Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des | Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des |
Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name | Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name |
und Eigenschaft. | und Eigenschaft. |
Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- | Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- |
und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz | und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz |
oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte | oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte |
Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit | Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit |
einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs | einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs |
und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. | und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. |
[Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller | [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller |
eventuell beistehen können] | eventuell beistehen können] |
[Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
(B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
[Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, | [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Rechtspersönlichkeit besitzen; | 1. Rechtspersönlichkeit besitzen; |
2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, | 2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, |
muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu | muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu |
helfen und ihnen beizustehen; | helfen und ihnen beizustehen; |
3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem | 3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem |
Vereinigungszweck erbringen. | Vereinigungszweck erbringen. |
Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium | Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium |
der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der | der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der |
Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen | Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen |
Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen | Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen |
der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen | der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen |
oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen | oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen |
Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse | Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse |
erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse. | erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse. |
Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen | Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen |
anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich | anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich |
antworten. | antworten. |
Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert | Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert |
wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des | wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung | vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung |
wird mit Gründen versehen. | wird mit Gründen versehen. |
Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. | Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. |
Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an | Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an |
den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der | den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der |
Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen | Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
§ 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die | § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die |
Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. | Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. |
§ 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 | § 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 |
vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden. | vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden. |
Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche | Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche |
Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer | Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer |
vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. | vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. |
§ 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung | § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung |
durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis | durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um | Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um |
hierauf schriftlich zu antworten. | hierauf schriftlich zu antworten. |
Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der | Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der |
Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die | Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die |
Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von | Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von |
sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die | sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die |
Zulassung nicht zu entziehen. | Zulassung nicht zu entziehen. |
§ 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen | § 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen |
Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen | Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen |
Bedingungen nicht eingehalten werden. | Bedingungen nicht eingehalten werden. |
Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation | Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation |
ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer | ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer |
schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie | schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie |
sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr | sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr |
Schaden zu. | Schaden zu. |
Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu | Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu |
entziehen oder sie nicht zu entziehen.] | entziehen oder sie nicht zu entziehen.] |
[Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
KAPITEL V - Stellungnahme | KAPITEL V - Stellungnahme |
Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes | Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes |
gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen | gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen |
versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der | versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der |
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt |
wird, anhängig gemacht. | wird, anhängig gemacht. |
Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; |
2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird; | 2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird; |
3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der | 3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der |
die Hilfe gewährt worden ist; | die Hilfe gewährt worden ist; |
4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
Antragsgründe. | Antragsgründe. |
Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem | Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem |
ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, | ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, |
die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat | die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat |
ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. | ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. |
Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem | Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem |
ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister | ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister |
der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn | der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn |
Tage vor der Sitzung notifiziert. | Tage vor der Sitzung notifiziert. |
Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten | Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten |
Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem | Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem |
Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. | Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. |
Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine | Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine |
Abschrift geschickt. | Abschrift geschickt. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag | Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag |
nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach | Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach |
dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt | dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, in Kraft. | veröffentlicht wird, in Kraft. |
Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985. | Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985. |
Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, | Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, |
Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen | Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des | Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |