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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/12/1986
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Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden . - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence . - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
18 DECEMBER 1986. - Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor 18 DECEMBRE 1986. - Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch
Staatsblad van 20 februari 1987). - Duitse vertaling aux victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 20
février 1987). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 18
- op 18 mei 1998 - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 mai 1998 - en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1986
betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels
gewelddaden, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : de violence, tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 26 maart 1991 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 26 mars 1991 modifiant l'arrêté royal du 18
koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 10 april 1991); intentionnels de violence (Moniteur belge du 10 avril 1991);
- het koninklijk besluit van 18 mei 1998 houdende wijziging van het - l'arrêté royal du 18 mai 1998 modifiant l'arrêté royal du 18
koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes
hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1998). intentionnels de violence (Moniteur belge du 19 juin 1998).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERUM DER JUSTIZ MINISTERUM DER JUSTIZ
18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für
Opfer vorsätzlicher Gewalttaten Opfer vorsätzlicher Gewalttaten
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von 1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von
vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen;
2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher 2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher
Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes; Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes;
3. Minister: der Minister der Justiz; 3. Minister: der Minister der Justiz;
4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder 4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder
Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission; Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission;
5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls 5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls
die beitretenden Parteien. die beitretenden Parteien.
KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des
Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der
Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers.
Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter
Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung
einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein
sollte. sollte.
Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die
Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird.
[Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die
Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken. Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken.
Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem
Beleg nachgewiesen werden.] Beleg nachgewiesen werden.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom
19. Juni 1998)] 19. Juni 1998)]
KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission
Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern. Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern.
Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19.
Juni 1998)] Juni 1998)]
Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre
Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt. Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt.
Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der
sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem
Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem
Beamten. Beamten.
§ 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache
zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern
behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. behandelt werden muss, verweist er sie dorthin.
Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten
Kammern. Kammern.
§ 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des
Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen
von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt.
§ 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen.
Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
[Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S.
vom 19. Juni 1998)] vom 19. Juni 1998)]
Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das
Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache
nachweist, der Kammer an. nachweist, der Kammer an.
Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein
Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag
des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und
Haushaltskontrolle festgelegt wird. Haushaltskontrolle festgelegt wird.
Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und
Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien
anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die
Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften
Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt.
Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt
wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss
den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur
Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden. Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden.
Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde,
ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar.
Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende
Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der
Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird.
Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo
die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender
Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis
der deutschen Sprache nachweist. der deutschen Sprache nachweist.
Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft
über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den
Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung
eines Ersuchens übermitteln. eines Ersuchens übermitteln.
[Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein [Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein
allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und
vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.]
[Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10.
April 1991)] April 1991)]
KAPITEL IV - Verfahren KAPITEL IV - Verfahren
Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe
Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres
Empfangs in die Liste der Kommission ein. Empfangs in die Liste der Kommission ein.
Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das
Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem
Antrag beigelegten Aktenstücke. Antrag beigelegten Aktenstücke.
Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im
nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden
sind. sind.
Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck
holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim
Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein.
Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig
angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu.
[Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998
(B.S. vom 19. Juni 1998] (B.S. vom 19. Juni 1998]
Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe
Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen
Berichterstatter aus ihrer Mitte. Berichterstatter aus ihrer Mitte.
Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der
Kammer Bericht zu erstatten. Kammer Bericht zu erstatten.
Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre
Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag
einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für
zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die
Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um
zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer
[dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom
19. Juni 1998)] 19. Juni 1998)]
Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der
Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die
Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem
Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz
mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. mit Begründungsunterlagen zu übermitteln.
Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des
Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der
Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem
Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit
Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem
Minister übermittelt.] Minister übermittelt.]
§ 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen § 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen
nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten.
Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die
Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des
Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
[Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom
10. April 1991)] 10. April 1991)]
Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst
der Berichterstatter einen Bericht über die Sache. der Berichterstatter einen Bericht über die Sache.
Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes
vorgesehenen Untersuchungen durchführen. vorgesehenen Untersuchungen durchführen.
Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat
hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert
ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt.
Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in
Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu
hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn
zu erwidern. zu erwidern.
Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern,
wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.]
§ 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer
den Sitzungstermin an. den Sitzungstermin an.
Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im
voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt.
[Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom
10. April 1991)] 10. April 1991)]
Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen
Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung
anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen
bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung
ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den
Sachverständigen diese Anordnung. Sachverständigen diese Anordnung.
Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die
Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls
ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des
Auftragsbeginns. Auftragsbeginns.
Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen
ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge
vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht
vermerkt. vermerkt.
Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen
der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts
wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die
Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt
darüber per einfachen Brief. darüber per einfachen Brief.
Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der
Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie
eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der
Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung
einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden.
Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer
Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches
vorgesehene Eid. vorgesehene Eid.
Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und
gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift
zuschickt. zuschickt.
Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf
die bestellten Sachverständigen. die bestellten Sachverständigen.
Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung
anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und
ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind. ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind.
Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen.
Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von
der angehörten Person unterschrieben. der angehörten Person unterschrieben.
Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen
machen. machen.
Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der
Minister vorgeladen worden ist. Minister vorgeladen worden ist.
Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder
beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen. beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen.
Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an. Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an.
Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem
Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist. Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist.
Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert.
Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die
Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des
Sitzungstermins notifiziert werden. Sitzungstermins notifiziert werden.
Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches
finden Anwendung. finden Anwendung.
Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen
Untersuchungsverrichtungen beauftragen. Untersuchungsverrichtungen beauftragen.
Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für
nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat
vorgeladen. vorgeladen.
Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person
anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen
werden vom Sekretariat vorgeladen. werden vom Sekretariat vorgeladen.
Abschnitt IV - Zwischenstreit Abschnitt IV - Zwischenstreit
Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage
Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes
Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die
Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu
erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu
bedienen. bedienen.
Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des
Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen.
Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will
und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist,
schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die
Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn
der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht
worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des
Aktenstücks. Aktenstücks.
Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene
Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt.
Unterabschnitt II - Beitritt Unterabschnitt II - Beitritt
Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache
haben, können dem Verfahren beitreten. haben, können dem Verfahren beitreten.
Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache
hat, den Antrag übermitteln. hat, den Antrag übermitteln.
Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor
der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat.
§ 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag § 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag
diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die
Sache als erforderlich erachten. Sache als erforderlich erachten.
§ 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem
Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. Rechtsanwalt datiert und unterschrieben.
Der Antrag enthält: Der Antrag enthält:
1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der
antragstellenden und beitretenden Parteien; antragstellenden und beitretenden Parteien;
2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und 2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und
Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe.
§ 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht § 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht
verzögern. verzögern.
Unterabschnitt III - Ablehnung Unterabschnitt III - Ablehnung
Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die
laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur
Ablehnung geben, abgelehnt werden. Ablehnung geben, abgelehnt werden.
Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von
einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen;
diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss.
Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem
Ablehnungsgrund Kenntnis hat. Ablehnungsgrund Kenntnis hat.
Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag
vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält:
1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;
2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der 2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der
Antragsgründe; Antragsgründe;
3. Angabe der anderen Parteien. 3. Angabe der anderen Parteien.
Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört
worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden.
Unterabschnitt IV - Zusammenhang Unterabschnitt IV - Zusammenhang
Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe
Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig
sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der
Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien
durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird. durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird.
Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig
sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet
werden. werden.
Unterabschnitt V - Zurücknahme Unterabschnitt V - Zurücknahme
Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet
die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme. die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme.
Abschnitt V - Sitzung Abschnitt V - Sitzung
Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn
der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
ersucht.] ersucht.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10.
April 1991)] April 1991)]
Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den
Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen. Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen.
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen
vorbringen. vorbringen.
Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der
Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt.
§ 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die
Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint.
Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der
Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von
entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung
noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen
ersuchen. ersuchen.
Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung.
§ 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der § 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der
Verhandlungen anordnen. Verhandlungen anordnen.
Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede
stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine
Erklärung abzugeben. Erklärung abzugeben.
Abschnitt VI - Entscheidung Abschnitt VI - Entscheidung
Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim. Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim.
Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen
befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben:
1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls
Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt; Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt;
2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch; 2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch;
3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls 3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls
ihre Anwesenheit bei der Sitzung; ihre Anwesenheit bei der Sitzung;
4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die 4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die
in der Sache beraten haben. in der Sache beraten haben.
Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und
vom Sekretär unterschrieben. vom Sekretär unterschrieben.
Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts
wegen vollstreckbar. wegen vollstreckbar.
Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach
Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an:
« Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les
concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente
décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce
qui concerne les voies de droit commun. » qui concerne les voies de droit commun. »
« De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft,
gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De
daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. »
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft,
für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu
aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. »
§ 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt § 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt
und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt.
Abschnitt VII - Rechtsbehelfe Abschnitt VII - Rechtsbehelfe
Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder
Berufung noch Einspruch eingereicht werden. Berufung noch Einspruch eingereicht werden.
§ 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den
Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern
zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen.
Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand
der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt. der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt.
Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den
Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er
entschieden hat. entschieden hat.
Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib-
und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer
Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder
von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen.
Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss
benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden
der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung
gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen. gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen.
Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben
wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein
Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der
berichtigten Entscheidung angebracht. berichtigten Entscheidung angebracht.
Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine
undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die
durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken
oder abzuändern. oder abzuändern.
Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des
Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr;
2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei;
3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der
Antragsgründe; Antragsgründe;
4. Angabe der anderen Parteien. 4. Angabe der anderen Parteien.
Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt.
Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer
[dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe
vorgesehen ist, anwendbar. vorgesehen ist, anwendbar.
Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der
ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die
Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung
angebracht. angebracht.
[Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998
(B.S. vom 19. Juni 1998)] (B.S. vom 19. Juni 1998)]
Abschnitt VIII - Kosten Abschnitt VIII - Kosten
Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn
er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer
Absicht eingereicht hat. Absicht eingereicht hat.
Die Kosten umfassen: Die Kosten umfassen:
1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen; 1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen;
2. Entschädigungen und Zeugengebühren. 2. Entschädigungen und Zeugengebühren.
Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird
der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut,
die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann. Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann.
Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer
[dringenden] Hilfe [dringenden] Hilfe
[Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S.
vom 19. Juni 1998)] vom 19. Juni 1998)]
Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt
durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt
wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt
unterschrieben. unterschrieben.
Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der
Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht.
[Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998
(B.S. vom 19. Juni 1998)] (B.S. vom 19. Juni 1998)]
Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer
[dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 [dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16
vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden.
Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der
Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der
Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt.
[Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998
(B.S. vom 19. Juni 1998)] (B.S. vom 19. Juni 1998)]
Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen
Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es
auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss
Artikel 16 anberaumten Sitzung. Artikel 16 anberaumten Sitzung.
Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung
alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen. alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen.
Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den
in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid.
Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen.
Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird
ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der
Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben.
Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung
der Verhandlungen erlassen. der Verhandlungen erlassen.
Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer
ergänzenden Hilfe ergänzenden Hilfe
Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben
den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das
Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist. Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist.
Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen
Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der
Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe
entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen
Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat
über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist,
beigefügt werden. beigefügt werden.
Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der
Kommission Kommission
Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den
Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert.
Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit
Rückschein. Rückschein.
Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch
Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen
Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten
Beamten erfolgen. Beamten erfolgen.
Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen
können per einfachen Brief erfolgen. können per einfachen Brief erfolgen.
Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge
und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt.
Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese
Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt
numeriert und gebündelt. numeriert und gebündelt.
Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und
Aktenstücke kann angeordnet werden. Aktenstücke kann angeordnet werden.
Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im
Sekretariat der Kommission einsehen. Sekretariat der Kommission einsehen.
Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm
beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt
ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag,
in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des
Wohnsitzes. Wohnsitzes.
Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen
vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet.
Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die
Partei verstorben ist. Partei verstorben ist.
Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen
beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den
Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung. Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung.
Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung
als auch für den Empfang oder die Verweigerung. als auch für den Empfang oder die Verweigerung.
Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung.
§ 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um § 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um
dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem
europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig
Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen.
§ 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und § 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und
andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte
Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten
waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen. waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen.
Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für
die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen.
Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und
Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des
Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name
und Eigenschaft. und Eigenschaft.
Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs-
und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte
Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit
einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs
und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen.
[Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller
eventuell beistehen können] eventuell beistehen können]
[Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998
(B.S. vom 19. Juni 1998)] (B.S. vom 19. Juni 1998)]
[Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können,
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. Rechtspersönlichkeit besitzen; 1. Rechtspersönlichkeit besitzen;
2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, 2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist,
muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu
helfen und ihnen beizustehen; helfen und ihnen beizustehen;
3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem 3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem
Vereinigungszweck erbringen. Vereinigungszweck erbringen.
Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium
der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der
Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen
Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen
der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen
oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen
Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse
erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse. erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse.
Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen
anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich
antworten. antworten.
Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert
wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung
wird mit Gründen versehen. wird mit Gründen versehen.
Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden.
Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an
den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der
Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
§ 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die
Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen.
§ 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 § 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3
vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden. vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden.
Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche
Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer
vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu.
§ 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung
durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um
hierauf schriftlich zu antworten. hierauf schriftlich zu antworten.
Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der
Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die
Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von
sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die
Zulassung nicht zu entziehen. Zulassung nicht zu entziehen.
§ 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen § 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen
Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen
Bedingungen nicht eingehalten werden. Bedingungen nicht eingehalten werden.
Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation
ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer
schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie
sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr
Schaden zu. Schaden zu.
Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu
entziehen oder sie nicht zu entziehen.] entziehen oder sie nicht zu entziehen.]
[Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S.
vom 19. Juni 1998)] vom 19. Juni 1998)]
KAPITEL V - Stellungnahme KAPITEL V - Stellungnahme
Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes
gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen
versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt
wird, anhängig gemacht. wird, anhängig gemacht.
Der Antrag enthält: Der Antrag enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr;
2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird; 2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird;
3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der 3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der
die Hilfe gewährt worden ist; die Hilfe gewährt worden ist;
4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der 4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der
Antragsgründe. Antragsgründe.
Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem
ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert,
die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat
ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. ihre Anmerkungen zukommen zu lassen.
Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem
ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister
der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn
Tage vor der Sitzung notifiziert. Tage vor der Sitzung notifiziert.
Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten
Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem
Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert.
Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine
Abschrift geschickt. Abschrift geschickt.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag
nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach
dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, in Kraft. veröffentlicht wird, in Kraft.
Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985. Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985.
Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts,
Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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