publié le 27 novembre 2009
Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEVRIER 2003. - Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 février 2003 portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus (Moniteur belge du 6 mai 2003), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre 2004, err. du 18 janvier 2005); - la
loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
20/07/2006
pub.
28/07/2006
numac
2006202314
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la
loi du 28 février 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
28/02/2007
pub.
10/04/2007
numac
2007007077
source
ministere de la defense
Loi fixant le statut des militaires du cadre actif des Forces armées
fermer fixant le statut des militaires du cadre actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 septembre 2007); - la
loi du 25 avril 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
25/04/2007
pub.
08/05/2007
numac
2007201376
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz ausgeführt von Beamten, Sicherheitsbedienstete genannt, die vom König bestimmt werden und keinem Polizeidienst angehören.
Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der folgenden Aufträge betraut: 1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, und mit der Bewachung der Häftlinge bei ihrem Erscheinen vor Gericht, 2.mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten, 3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den Gefängnissen, 4.[...], 5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen, 6.mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser Häftlinge, 7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten, 8.mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden überstellt werden, 9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts. [...] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] [Art.3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienstete mit der Ausführung folgender Aufgaben betraut: 1. mit der Überführung der aufgegriffenen Ausländer, die sich illegal im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer Landesgrenze, und mit der Bewachung dieser Ausländer, 2.mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung dieser Ausländer.
Der Sicherheitsbedienstete führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur folgende Personen in Betracht: 1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin, 2.statutarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten Militärpersonen bekleidet werden können.
Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten erhalten. Der Königliche Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen.
Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo: 1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortbestand für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Landesverteidigung wesentlich ist, und 2.der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an der vom König bestimmten Grundausbildung teilgenommen haben.
Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet.
Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der Ruhestandspension dient, berücksichtigt.] Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende Bedienstete in den Aussendienststellen der Generaldirektion der Strafanstalten kommen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 des G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)] [Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von 56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen wegen Studiums und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.Zur Berechnung der zwanzig Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für ihre einfache Dauer berücksichtigt.
Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren.
Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf 56 Jahre festgelegt.
Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren ersetzt.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art.6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben: 1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Bedingungen, 2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und gegebenenfalls überführen.Der Sicherheitsbedienstete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, 3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, 4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Zentrum für illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für Minderjährige in den in Artikel 31 des Gesetzes über das Polizeiamt und in Artikel 760 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen.Der Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten, 5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § 1 Nr.1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die Sicherheitsdurchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, 6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 30 des Gesetzes über das Polizeiamt, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die administrative Beschlagnahme nach den Anweisungen und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, 7.die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Polizeiamt mit Ausnahme der Bedingung, laut der die in § 2 dieses Artikels erwähnte Identitätskontrolle nach den Anweisungen und unter der Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird.
Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen Register zentralisiert. [Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird.
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz.
Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.