← Retour vers "Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende de inrichting van de functie van veiligheidsbeambte met het oog op de uitvoering van taken die betrekking hebben op de politie van hoven en rechtbanken en de overbrenging van gevangenen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 FEVRIER 2003. - Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 FEBRUARI 2003. - Wet houdende de inrichting van de functie van veiligheidsbeambte met het oog op de uitvoering van taken die betrekking hebben op de politie van hoven en rechtbanken en de overbrenging van gevangenen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 25 février 2003 portant création de la fonction | de wet van 25 februari 2003 houdende de inrichting van de functie van |
veiligheidsbeambte met het oog op de uitvoering van taken die | |
d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des | betrekking hebben op de politie van hoven en rechtbanken en de |
cours et tribunaux et de transfert des détenus (Moniteur belge du 6 | overbrenging van gevangenen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2003), |
mai 2003), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2004, err. du 18 janvier 2005); | december 2004, err. van 18 januari 2005); |
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); | Staatsblad van 28 juli 2006); |
- la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre | - de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de |
militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch | |
actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 | Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); |
septembre 2007); - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) | - de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch |
(Moniteur belge du 8 mai 2007, err. du 8 octobre 2007). | Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines | 25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines |
Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen | Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen |
zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und | zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und |
zur Überführung von Häftlingen | zur Überführung von Häftlingen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen | Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen |
Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur | Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur |
Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur | Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur |
Überführung von Häftlingen unter der Amtsgewalt des Ministers der | Überführung von Häftlingen unter der Amtsgewalt des Ministers der |
Justiz ausgeführt von Beamten, Sicherheitsbedienstete genannt, die vom | Justiz ausgeführt von Beamten, Sicherheitsbedienstete genannt, die vom |
König bestimmt werden und keinem Polizeidienst angehören. | König bestimmt werden und keinem Polizeidienst angehören. |
Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der | Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der |
folgenden Aufträge betraut: | folgenden Aufträge betraut: |
1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und | 1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und |
Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein | Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein |
Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, | Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, |
und mit der Bewachung der Häftlinge bei ihrem Erscheinen vor Gericht, | und mit der Bewachung der Häftlinge bei ihrem Erscheinen vor Gericht, |
2. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den | 2. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den |
Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten, | Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten, |
3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den | 3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den |
Gefängnissen, | Gefängnissen, |
4. [...], | 4. [...], |
5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der | 5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der |
Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen | Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen |
Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen, | Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen, |
6. mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus | 6. mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus |
medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser | medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser |
Häftlinge, | Häftlinge, |
7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder | 7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder |
in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen | in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen |
Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten, | Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten, |
8. mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der | 8. mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der |
Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden | Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden |
und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden | und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden |
überstellt werden, | überstellt werden, |
9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen | 9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen |
und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen | und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen |
Einsichtsrechts. | Einsichtsrechts. |
[...] | [...] |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 des G. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 des G. |
vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 | vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 |
aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom | aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom |
31. Dezember 2004)] | 31. Dezember 2004)] |
[Art. 3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen | [Art. 3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen |
Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des | Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des |
Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienstete mit der Ausführung | Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienstete mit der Ausführung |
folgender Aufgaben betraut: | folgender Aufgaben betraut: |
1. mit der Überführung der aufgegriffenen Ausländer, die sich illegal | 1. mit der Überführung der aufgegriffenen Ausländer, die sich illegal |
im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen | im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen |
des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer | des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer |
Landesgrenze, und mit der Bewachung dieser Ausländer, | Landesgrenze, und mit der Bewachung dieser Ausländer, |
2. mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein | 2. mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein |
geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des | geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des |
Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung | Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung |
dieser Ausländer. | dieser Ausländer. |
Der Sicherheitsbedienstete führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt | Der Sicherheitsbedienstete führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt |
des Ministers des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die | des Ministers des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die |
erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.] | erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. |
vom 31. Dezember 2004)] | vom 31. Dezember 2004)] |
Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur | Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur |
folgende Personen in Betracht: | folgende Personen in Betracht: |
1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin, | 1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin, |
2. statutarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten | 2. statutarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten |
Militärpersonen bekleidet werden können. | Militärpersonen bekleidet werden können. |
Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die | Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die |
vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo | bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo |
sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten erhalten. Der Königliche | sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten erhalten. Der Königliche |
Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den | Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den |
in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen. | in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen. |
Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die | Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die |
Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo: | Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo: |
1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem | 1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem |
Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten | Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten |
Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der | Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der |
Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortbestand | Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortbestand |
für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Landesverteidigung | für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Landesverteidigung |
wesentlich ist, und | wesentlich ist, und |
2. der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der | 2. der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der |
vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und | vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und |
Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an | Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an |
der vom König bestimmten Grundausbildung teilgenommen haben. | der vom König bestimmten Grundausbildung teilgenommen haben. |
Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet. | Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet. |
Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen | Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen |
Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird | Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird |
jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als | jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als |
Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des | Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des |
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der | Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der |
Ruhestandspension dient, berücksichtigt.] | Ruhestandspension dient, berücksichtigt.] |
Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die | Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die |
die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis | die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis |
spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der | spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur |
Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende | Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende |
Bedienstete in den Aussendienststellen der Generaldirektion der | Bedienstete in den Aussendienststellen der Generaldirektion der |
Strafanstalten kommen.] | Strafanstalten kommen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. |
Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 des G. vom 28. Februar 2007 | Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 des G. vom 28. Februar 2007 |
(B.S. vom 10. April 2007)] | (B.S. vom 10. April 2007)] |
[Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom | [Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom |
15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum | Pensionsregelungen können die versetzten Militärpersonen, die am Datum |
ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag | ihrer Versetzung das Alter von 45 Jahren vollendet haben, auf Antrag |
am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von | am ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem sie das Alter von |
56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem | 56 Jahren vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach ihrem |
Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in | Ausscheiden aus dem Amt, falls dieses Ausscheiden später erfolgt, in |
den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die | den Ruhestand versetzt werden, sofern sie mindestens zwanzig für die |
Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen | Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen |
können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen wegen Studiums | können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen wegen Studiums |
und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des | und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des |
Gehalts berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung der zwanzig | Gehalts berücksichtigt worden sind. Zur Berechnung der zwanzig |
Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für | Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für |
ihre einfache Dauer berücksichtigt. | ihre einfache Dauer berücksichtigt. |
Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für | Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für |
Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren. | Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren. |
Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 | Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 |
beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu | beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu |
werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 | werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 |
zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf |
56 Jahre festgelegt. | 56 Jahre festgelegt. |
Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur | Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur |
Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 | Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 |
erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender | erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender |
Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren | Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren |
ersetzt.] | ersetzt.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom |
28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] |
Art. 6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge | Art. 6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge |
können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben: | können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben: |
1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des | 1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten |
Bedingungen, | Bedingungen, |
2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und | 2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und |
gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer | gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer |
freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und | freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und |
gegebenenfalls überführen. Der Sicherheitsbedienstete, der diese | gegebenenfalls überführen. Der Sicherheitsbedienstete, der diese |
Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, | Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, |
3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr. 3 des | 3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der |
Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort | Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort |
davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so | davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so |
schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, | schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, |
der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, | der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll, |
4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den | 4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den |
Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung | Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung |
zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Zentrum für | zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Zentrum für |
illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für | illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für |
Minderjährige in den in Artikel 31 des Gesetzes über das Polizeiamt | Minderjährige in den in Artikel 31 des Gesetzes über das Polizeiamt |
und in Artikel 760 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen. Der | und in Artikel 760 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Fällen. Der |
Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort | Sicherheitsbedienstete setzt den zuständigen Polizeidienst sofort |
davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so | davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so |
schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, | schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstete, |
der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in | der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in |
Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die | Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die |
Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen | Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen |
Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten, | Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten, |
5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von | 5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von |
Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § | Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § |
1 Nr. 1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten | 1 Nr. 1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten |
Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die | Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, laut der die |
Sicherheitsdurchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung eines | Sicherheitsdurchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung eines |
Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, | Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, |
6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und | 6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und |
Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, | Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, |
geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen | geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen |
Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 30 | Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen von Artikel 30 |
des Gesetzes über das Polizeiamt, mit Ausnahme der Bedingung, laut der | des Gesetzes über das Polizeiamt, mit Ausnahme der Bedingung, laut der |
die administrative Beschlagnahme nach den Anweisungen und unter der | die administrative Beschlagnahme nach den Anweisungen und unter der |
Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, | Verantwortung eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird, |
7. die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und | 7. die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und |
Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der | Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der |
Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder | Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder |
spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen | spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den Bedingungen |
von Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Polizeiamt mit | von Artikel 34 §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Polizeiamt mit |
Ausnahme der Bedingung, laut der die in § 2 dieses Artikels erwähnte | Ausnahme der Bedingung, laut der die in § 2 dieses Artikels erwähnte |
Identitätskontrolle nach den Anweisungen und unter der Verantwortung | Identitätskontrolle nach den Anweisungen und unter der Verantwortung |
eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird. | eines Verwaltungspolizeioffiziers durchgeführt wird. |
Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt | Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt |
werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen | werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen |
Register zentralisiert. | Register zentralisiert. |
[Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25. | [Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] |
Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den | Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den |
Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird. | Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird. |
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des | Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des |
Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der | Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der |
Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. | Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. |
Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der | Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |