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Loi du 16 décembre 2022
publié le 12 novembre 2024

Loi portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal securite sociale
numac
2024009932
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12/11/2024
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16/12/2022
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16 DECEMBRE 2022. - Loi portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 décembre 2022 portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts (Moniteur belge du 27 décembre 2022), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 mars 2024 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 2 avril 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Kommission für Kunstarbeit und Bescheinigung über Kunstarbeit Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kunstschaffender: Person, die eine Tätigkeit im Bereich der Künste ausübt, nämlich eine künstlerische, künstlerisch-technische oder künstlerisch-unterstützende Tätigkeit, 2.Kontrollinstanzen: Inspektionsdienste der Generaldirektionen Kontrolle der Sozialgesetze und Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamts für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, die sich aus den in Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren zusammensetzen.

Diese Kontrollinstanzen nehmen ihre Aufträge gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch wahr, 3. Kunstverbände: Verbände des Kunstsektors, [deren Zweck sich auf einen oder mehrere Bereiche der Kunst bezieht], die aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihrer zielgruppenorientierten, partizipativen Arbeitsweise durch Ministeriellen Erlass anerkannt sind, 4.Einrichtungen für soziale Sicherheit: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit und mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21.

März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für Kunstarbeit

Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit wird eine Kommission für Kunstarbeit, im Folgenden auch "Kommission" genannt, geschaffen. Diese Kommission setzt sich zusammen aus: 1. Experten für Kunstarbeit, die von den Kunstverbänden bezeichnet werden, 2.a) Vertretern der Föderalbehörde, b) Vertretern, die von den Gewerkschaftsorganisationen auf berufsübergreifender Ebene bezeichnet werden, c) Vertretern der Arbeitgeberverbände oder der Selbständigenorganisationen, 3.Vertretern der Gemeinschaften, sofern die Gemeinschaften solche vorgeschlagen haben.

Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten entspricht der Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter. Diese Experten werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens über den künstlerischen, künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Charakter von Tätigkeiten im Bereich der Künste persönlich bevollmächtigt.

Höchstens zwei Drittel der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten gehören demselben Geschlecht an.

Alle Mitglieder werden vom König ernannt.

Der König ernennt auch einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es muss sich jeweils um eine unabhängige Person handeln.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung der Kommission erweitern. § 2 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit wird ein Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit eingerichtet. Es ist beauftragt, die Kommissionssitzungen vor- und nachzubereiten und die Kommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge zu unterstützen.

Der König kann bestimmen, welche Aufträge kein Eingreifen der Kommission erfordern und an das Sekretariat delegiert werden. § 3 - Die Kommission für Kunstarbeit beschließt mit einer Mehrheit von 60 Prozent der Stimmen, mit Ausnahme der kleinen Kammern, die einstimmig beschließen.

Die Stimmen werden wie folgt gewichtet: 1. Die in § 1 Nr.1 erwähnten Mitglieder verfügen zusammen über 50 Prozent der Stimmen. 2. Die in § 1 Nr.2 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und die in § 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Mitglieder verfügen jeweils über ein Drittel von 50 Prozent der Stimmen.

Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder nehmen mit beschließender Stimme an den Sitzungen teil. Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. § 4 - Die Kommission hat folgende Aufgaben: 1. Ausstellung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit, 2.Aussetzung oder Nichtigerklärung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf Antrag der Kontrollinstanzen oder des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Fall von Missbrauch oder wenn sich die Beweise, auf die die Kommission für Kunstarbeit für die Ausstellung der Bescheinigung über Kunstarbeit gestützt hat, als falsch erweisen, 3. Informierung der Kunstschaffenden auf deren Antrag hin über ihre Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus ihrer Unterstellung unter die soziale Sicherheit für Lohnempfänger oder das Sozialstatut der Selbständigen ergeben, oder proaktiv, wenn sie Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit sind, im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte, 4.als Expertisezentrum und Ansprechpartner für alle sozioökonomischen Aspekte der Kunstarbeit innerhalb der Föderalbehörde fungieren, insbesondere durch Erstellung anonymisierter Statistiken über Kunstschaffende und Kunstbereiche, 5. Begleitung und Informierung der Kunstverbände und anderer Akteure, die Kunstschaffende unterstützen, 6.Kontaktstelle für Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit, 7. Erstellung eines digitalen Verzeichnisses der Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf der Grundlage der ausgestellten Bescheinigungen über Kunstarbeit zwecks Umsetzung der Bestimmungen der Nummern 3 und 4.Der König bestimmt den Inhalt dieses Verzeichnisses, insbesondere die darin aufzunehmenden Daten, 8. Veröffentlichung der anonymisierten Prinzipbeschlüsse und Erstellung und Führung eines Katasters: a) der Kriterien, die von der Kommission für Kunstarbeit bei der Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigungen über Kunstarbeit angewendet werden, b) der Tätigkeiten, die die in Buchstabe a) erwähnten Kriterien erfüllen, 9.Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz-, Erlass- und jeglichen Normenentwürfen, die ihr vom Verfasser dieser Entwürfe vorgelegt werden, 10. Aussetzung oder Annullierung der Registrierung eines Auftraggebers oder eines Ausführenden im Fall von Missbrauch, insbesondere wenn betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich unvollständige Registrierungen festgestellt werden. Das in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Kataster ermöglicht eine objektive Bewertung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden beruflichen Tätigkeiten in den in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnten Bereichen. § 5 - Die Kommission kann Expertengutachten einholen. § 6 - Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit kann die Kommission, wenn sie dies für notwendig erachtet, bei den Einrichtungen für soziale Sicherheit weitere Informationen über die berufliche Lage eines Arbeitnehmers und seine Tätigkeiten einholen.

Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Kontrollinstanzen Daten mit diesen Kontrollinstanzen austauschen. § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für Kunstarbeit. Er kann insbesondere bestimmen, dass die Zusammensetzung der Kommission je nach den ihr vorgelegten Akten geändert wird. Der König kann bestimmen, dass die Kommission in Vollversammlung oder in erweiterter oder kleiner Kammer tagt. § 8 - Drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Arbeitsweise der Kommission für Kunstarbeit und ihr verordnungsrechtlicher Rahmen im Rahmen einer allgemeinen Bewertung evaluiert, zu der die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eingeholt wird. Diese Bewertung wird sich auch auf die Auswirkungen der Reform auf den Erwerbsarbeitsmarkt beziehen und die Genderdimension berücksichtigen.

Art. 4 - § 1 - Eine digitale Plattform "Working In The Arts" wird eingerichtet. § 2 - Diese Plattform wird für die Beantragung und Ausstellung der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit und für die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der Bescheinigung über Kunstarbeit verwendet.

Diese Plattform umfasst einen Informationsteil und digitale Hilfestellung für Kunstschaffende bei der Nutzung der Plattform.

Auf dieser Plattform können: - Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit gemeldet werden, - Kunstschaffende gegen die Beschlüsse der Kommission für Kunstarbeit Widerspruch einlegen, - Kontrollinstanzen und Einrichtungen für soziale Sicherheit zwecks Anwendung der für Kunstschaffende geltenden spezifischen Regelungen der sozialen Sicherheit überprüfen, ob ein Kunstschaffender im Besitz der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit ist. § 3 - Die digitale Plattform umfasst einen Informationsteil und eine digitale Hilfestellung für Ausführende und für Auftraggeber im Rahmen der in Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Amateurkunstvergütung.

Um die Regeln für die in vorerwähntem Artikel 17sexies erwähnte Amateurkunstvergütung umzusetzen, ermöglicht die Plattform Folgendes: 1. Die Kommission für Kunstarbeit kann Anträge auf Annullierung oder Aussetzung einer Registrierung als Ausführender oder als Auftraggeber bearbeiten.2. Ausführende und Auftraggeber können auf die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung zugreifen, die vom Landesamt für soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird.3. Ausführende und Auftraggeber können der Kommission für Kunstarbeit Probleme oder Missbräuche im Rahmen der in Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Amateurkunstvergütung melden. § 4 - Über die digitale Plattform "Working In The Arts" verarbeitet die Kommission für Kunstarbeit zwecks Bearbeitung der Anträge auf in Artikel 7 erwähnte Bescheinigungen über Kunstarbeit folgende personenbezogenen Daten: - Name, - Vorname, - Geschlecht, - Geburtsdatum, - Sprache, - Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, - Hauptwohnort, - Kontaktadresse, - E-Mail-Adresse, - Telefonnummer, - Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind.

Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt.

Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht.

Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden, sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit.

Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich.

Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden.

Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission.

Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem ursprünglichen Antrag enthalten war.

Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und das Verfahren für dessen Bearbeitung fest.

Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss, eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission.

Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren.

Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit

Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen, sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im Bereich der Künste nachweist. § 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste nachweist, wie in den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten. § 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Methodik.

Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche vorsehen. § 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische, künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende Tätigkeiten.

Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet.

Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde. § 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten. § 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die Kunstarbeit erforderlich ist.

Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen geknüpft sein.

Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor. § 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig.

Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.] Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten vorsehen. [Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt, wie in Artikel 17sexies § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 28.

November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, 2. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt, eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, wie in Artikel 17sexies § 1 Nr.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnt, 3. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr.3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte Tätigkeit, 4. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnte Vergütung, 5. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr.2 erwähnten Instanzen, 6. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr.1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt.

Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und Registrierungen

Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes ermöglicht: 1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen.2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht registriert wurden.4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten für die Amateurkunstvergütung einhält.6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 beschäftigt werden kann. 7. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen. § 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener Daten: 1. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden, 2.Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden, 3. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der Amateurkunstvergütung erbracht werden. § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2 erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher, administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht überschreiten darf.

Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers

Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers.

Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden

Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden.

Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten

Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen.

Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag

Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als 500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent entrichten.

Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet.

Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die Modalitäten der Indexierung festlegen. § 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und das Vorzugsrecht betrifft. § 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung zu.

Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt."

Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt." Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht

Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission für Kunstarbeit spätestens am 1. März des folgenden Jahres einen Bericht vorlegen.

Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts.

KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches

Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt: "19. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 16.

Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten Beschlüsse." Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden

Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität", das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist, nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind.

In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten, außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt ist. § 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet. § 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis erbringt. § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sie sind. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten, für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen erhalten." Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002

Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, und Artikel 172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden aufgehoben.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten

Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1.

Januar 2024 in Kraft.


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