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Vue multilingue de Loi du 16/12/2022
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Loi portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits
16 DECEMBRE 2022. - Loi portant création de la Commission du travail 16 DECEMBER 2022. - Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en
des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. -
arts. - Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 16 décembre 2022 portant création de la de wet van 16 december 2022 tot oprichting van de Kunstwerkcommissie
Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers
travailleurs des arts (Moniteur belge du 27 décembre 2022), telle (Belgisch Staatsblad van 27 december 2022), zoals ze werd gewijzigd
qu'elle a été modifiée par la loi du 21 mars 2024 portant des bij de wet van 21 maart 2024 houdende diverse bepalingen inzake
dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 2 avril 2024). sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 2 april 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Schaffung der Kommission für 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Schaffung der Kommission für
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden Kunstschaffenden
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Kommission für Kunstarbeit und Bescheinigung über KAPITEL 2 - Kommission für Kunstarbeit und Bescheinigung über
Kunstarbeit Kunstarbeit
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Kunstschaffender: Person, die eine Tätigkeit im Bereich der Künste 1. Kunstschaffender: Person, die eine Tätigkeit im Bereich der Künste
ausübt, nämlich eine künstlerische, künstlerisch-technische oder ausübt, nämlich eine künstlerische, künstlerisch-technische oder
künstlerisch-unterstützende Tätigkeit, künstlerisch-unterstützende Tätigkeit,
2. Kontrollinstanzen: Inspektionsdienste der Generaldirektionen 2. Kontrollinstanzen: Inspektionsdienste der Generaldirektionen
Kontrolle der Sozialgesetze und Kontrolle des Wohlbefindens bei der Kontrolle der Sozialgesetze und Kontrolle des Wohlbefindens bei der
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit, des Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit, des
Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des
Landesamts für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- Landesamts für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken-
und Invalidenversicherung, die sich aus den in Artikel 16 Nr. 1 des und Invalidenversicherung, die sich aus den in Artikel 16 Nr. 1 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren zusammensetzen. Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren zusammensetzen.
Diese Kontrollinstanzen nehmen ihre Aufträge gemäß dem Diese Kontrollinstanzen nehmen ihre Aufträge gemäß dem
Sozialstrafgesetzbuch wahr, Sozialstrafgesetzbuch wahr,
3. Kunstverbände: Verbände des Kunstsektors, [deren Zweck sich auf 3. Kunstverbände: Verbände des Kunstsektors, [deren Zweck sich auf
einen oder mehrere Bereiche der Kunst bezieht], die aufgrund ihrer einen oder mehrere Bereiche der Kunst bezieht], die aufgrund ihrer
Fachkompetenz und ihrer zielgruppenorientierten, partizipativen Fachkompetenz und ihrer zielgruppenorientierten, partizipativen
Arbeitsweise durch Ministeriellen Erlass anerkannt sind, Arbeitsweise durch Ministeriellen Erlass anerkannt sind,
4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2
Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit erwähnte öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit Sicherheit erwähnte öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit
und mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit. und mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21.
März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)]
Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für
Kunstarbeit Kunstarbeit
Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit wird eine Kommission für Kunstarbeit, im Folgenden auch Sicherheit wird eine Kommission für Kunstarbeit, im Folgenden auch
"Kommission" genannt, geschaffen. Diese Kommission setzt sich zusammen "Kommission" genannt, geschaffen. Diese Kommission setzt sich zusammen
aus: aus:
1. Experten für Kunstarbeit, die von den Kunstverbänden bezeichnet 1. Experten für Kunstarbeit, die von den Kunstverbänden bezeichnet
werden, werden,
2. a) Vertretern der Föderalbehörde, 2. a) Vertretern der Föderalbehörde,
b) Vertretern, die von den Gewerkschaftsorganisationen auf b) Vertretern, die von den Gewerkschaftsorganisationen auf
berufsübergreifender Ebene bezeichnet werden, berufsübergreifender Ebene bezeichnet werden,
c) Vertretern der Arbeitgeberverbände oder der c) Vertretern der Arbeitgeberverbände oder der
Selbständigenorganisationen, Selbständigenorganisationen,
3. Vertretern der Gemeinschaften, sofern die Gemeinschaften solche 3. Vertretern der Gemeinschaften, sofern die Gemeinschaften solche
vorgeschlagen haben. vorgeschlagen haben.
Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten entspricht der Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten entspricht der
Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter. Diese Experten Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter. Diese Experten
werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens über werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens über
den künstlerischen, künstlerisch-technischen oder den künstlerischen, künstlerisch-technischen oder
künstlerisch-unterstützenden Charakter von Tätigkeiten im Bereich der künstlerisch-unterstützenden Charakter von Tätigkeiten im Bereich der
Künste persönlich bevollmächtigt. Künste persönlich bevollmächtigt.
Höchstens zwei Drittel der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten Höchstens zwei Drittel der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten
gehören demselben Geschlecht an. gehören demselben Geschlecht an.
Alle Mitglieder werden vom König ernannt. Alle Mitglieder werden vom König ernannt.
Der König ernennt auch einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Der König ernennt auch einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Es muss sich jeweils um eine unabhängige Person handeln. Vorsitzenden. Es muss sich jeweils um eine unabhängige Person handeln.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Zusammensetzung der Kommission erweitern. Zusammensetzung der Kommission erweitern.
§ 2 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit § 2 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit
wird ein Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit eingerichtet. Es wird ein Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit eingerichtet. Es
ist beauftragt, die Kommissionssitzungen vor- und nachzubereiten und ist beauftragt, die Kommissionssitzungen vor- und nachzubereiten und
die Kommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge zu die Kommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge zu
unterstützen. unterstützen.
Der König kann bestimmen, welche Aufträge kein Eingreifen der Der König kann bestimmen, welche Aufträge kein Eingreifen der
Kommission erfordern und an das Sekretariat delegiert werden. Kommission erfordern und an das Sekretariat delegiert werden.
§ 3 - Die Kommission für Kunstarbeit beschließt mit einer Mehrheit von § 3 - Die Kommission für Kunstarbeit beschließt mit einer Mehrheit von
60 Prozent der Stimmen, mit Ausnahme der kleinen Kammern, die 60 Prozent der Stimmen, mit Ausnahme der kleinen Kammern, die
einstimmig beschließen. einstimmig beschließen.
Die Stimmen werden wie folgt gewichtet: Die Stimmen werden wie folgt gewichtet:
1. Die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verfügen zusammen über 50 1. Die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verfügen zusammen über 50
Prozent der Stimmen. Prozent der Stimmen.
2. Die in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder, die in § 1 Nr. 2. Die in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder, die in § 1 Nr.
2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und die in § 1 Nr. 2 Buchstabe c) 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und die in § 1 Nr. 2 Buchstabe c)
erwähnten Mitglieder verfügen jeweils über ein Drittel von 50 Prozent erwähnten Mitglieder verfügen jeweils über ein Drittel von 50 Prozent
der Stimmen. der Stimmen.
Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder nehmen mit beschließender Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder nehmen mit beschließender
Stimme an den Sitzungen teil. Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, Stimme an den Sitzungen teil. Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder,
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen mit der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil. beratender Stimme an den Sitzungen teil.
§ 4 - Die Kommission hat folgende Aufgaben: § 4 - Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Ausstellung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über 1. Ausstellung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über
Kunstarbeit, Kunstarbeit,
2. Aussetzung oder Nichtigerklärung einer in Artikel 7 erwähnten 2. Aussetzung oder Nichtigerklärung einer in Artikel 7 erwähnten
Bescheinigung über Kunstarbeit auf Antrag der Kontrollinstanzen oder Bescheinigung über Kunstarbeit auf Antrag der Kontrollinstanzen oder
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Fall von Missbrauch des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Fall von Missbrauch
oder wenn sich die Beweise, auf die die Kommission für Kunstarbeit für oder wenn sich die Beweise, auf die die Kommission für Kunstarbeit für
die Ausstellung der Bescheinigung über Kunstarbeit gestützt hat, als die Ausstellung der Bescheinigung über Kunstarbeit gestützt hat, als
falsch erweisen, falsch erweisen,
3. Informierung der Kunstschaffenden auf deren Antrag hin über ihre 3. Informierung der Kunstschaffenden auf deren Antrag hin über ihre
Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus
ihrer Unterstellung unter die soziale Sicherheit für Lohnempfänger ihrer Unterstellung unter die soziale Sicherheit für Lohnempfänger
oder das Sozialstatut der Selbständigen ergeben, oder proaktiv, wenn oder das Sozialstatut der Selbständigen ergeben, oder proaktiv, wenn
sie Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über sie Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über
Kunstarbeit sind, im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte, Kunstarbeit sind, im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte,
4. als Expertisezentrum und Ansprechpartner für alle sozioökonomischen 4. als Expertisezentrum und Ansprechpartner für alle sozioökonomischen
Aspekte der Kunstarbeit innerhalb der Föderalbehörde fungieren, Aspekte der Kunstarbeit innerhalb der Föderalbehörde fungieren,
insbesondere durch Erstellung anonymisierter Statistiken über insbesondere durch Erstellung anonymisierter Statistiken über
Kunstschaffende und Kunstbereiche, Kunstschaffende und Kunstbereiche,
5. Begleitung und Informierung der Kunstverbände und anderer Akteure, 5. Begleitung und Informierung der Kunstverbände und anderer Akteure,
die Kunstschaffende unterstützen, die Kunstschaffende unterstützen,
6. Kontaktstelle für Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der 6. Kontaktstelle für Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der
in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit, in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit,
7. Erstellung eines digitalen Verzeichnisses der Inhaber einer in 7. Erstellung eines digitalen Verzeichnisses der Inhaber einer in
Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf der Grundlage Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf der Grundlage
der ausgestellten Bescheinigungen über Kunstarbeit zwecks Umsetzung der ausgestellten Bescheinigungen über Kunstarbeit zwecks Umsetzung
der Bestimmungen der Nummern 3 und 4. Der König bestimmt den Inhalt der Bestimmungen der Nummern 3 und 4. Der König bestimmt den Inhalt
dieses Verzeichnisses, insbesondere die darin aufzunehmenden Daten, dieses Verzeichnisses, insbesondere die darin aufzunehmenden Daten,
8. Veröffentlichung der anonymisierten Prinzipbeschlüsse und 8. Veröffentlichung der anonymisierten Prinzipbeschlüsse und
Erstellung und Führung eines Katasters: Erstellung und Führung eines Katasters:
a) der Kriterien, die von der Kommission für Kunstarbeit bei der a) der Kriterien, die von der Kommission für Kunstarbeit bei der
Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung der in Artikel 7 Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung der in Artikel 7
erwähnten Bescheinigungen über Kunstarbeit angewendet werden, erwähnten Bescheinigungen über Kunstarbeit angewendet werden,
b) der Tätigkeiten, die die in Buchstabe a) erwähnten Kriterien b) der Tätigkeiten, die die in Buchstabe a) erwähnten Kriterien
erfüllen, erfüllen,
9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz-, Erlass- und jeglichen 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz-, Erlass- und jeglichen
Normenentwürfen, die ihr vom Verfasser dieser Entwürfe vorgelegt Normenentwürfen, die ihr vom Verfasser dieser Entwürfe vorgelegt
werden, werden,
10. Aussetzung oder Annullierung der Registrierung eines Auftraggebers 10. Aussetzung oder Annullierung der Registrierung eines Auftraggebers
oder eines Ausführenden im Fall von Missbrauch, insbesondere wenn oder eines Ausführenden im Fall von Missbrauch, insbesondere wenn
betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich
unvollständige Registrierungen festgestellt werden. unvollständige Registrierungen festgestellt werden.
Das in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Kataster ermöglicht eine objektive Das in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Kataster ermöglicht eine objektive
Bewertung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und Bewertung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und
künstlerisch-unterstützenden beruflichen Tätigkeiten in den in Artikel künstlerisch-unterstützenden beruflichen Tätigkeiten in den in Artikel
7 § 3 Absatz 1 erwähnten Bereichen. 7 § 3 Absatz 1 erwähnten Bereichen.
§ 5 - Die Kommission kann Expertengutachten einholen. § 5 - Die Kommission kann Expertengutachten einholen.
§ 6 - Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf eine in Artikel 7 § 6 - Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf eine in Artikel 7
erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit kann die Kommission, wenn sie erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit kann die Kommission, wenn sie
dies für notwendig erachtet, bei den Einrichtungen für soziale dies für notwendig erachtet, bei den Einrichtungen für soziale
Sicherheit weitere Informationen über die berufliche Lage eines Sicherheit weitere Informationen über die berufliche Lage eines
Arbeitnehmers und seine Tätigkeiten einholen. Arbeitnehmers und seine Tätigkeiten einholen.
Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Kommission von sich aus oder auf Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Kommission von sich aus oder auf
Ersuchen der Kontrollinstanzen Daten mit diesen Kontrollinstanzen Ersuchen der Kontrollinstanzen Daten mit diesen Kontrollinstanzen
austauschen. austauschen.
§ 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Modalitäten für die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise die Modalitäten für die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise
der Kommission für Kunstarbeit. Er kann insbesondere bestimmen, dass der Kommission für Kunstarbeit. Er kann insbesondere bestimmen, dass
die Zusammensetzung der Kommission je nach den ihr vorgelegten Akten die Zusammensetzung der Kommission je nach den ihr vorgelegten Akten
geändert wird. Der König kann bestimmen, dass die Kommission in geändert wird. Der König kann bestimmen, dass die Kommission in
Vollversammlung oder in erweiterter oder kleiner Kammer tagt. Vollversammlung oder in erweiterter oder kleiner Kammer tagt.
§ 8 - Drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Arbeitsweise § 8 - Drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Arbeitsweise
der Kommission für Kunstarbeit und ihr verordnungsrechtlicher Rahmen der Kommission für Kunstarbeit und ihr verordnungsrechtlicher Rahmen
im Rahmen einer allgemeinen Bewertung evaluiert, zu der die im Rahmen einer allgemeinen Bewertung evaluiert, zu der die
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eingeholt wird. Diese Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eingeholt wird. Diese
Bewertung wird sich auch auf die Auswirkungen der Reform auf den Bewertung wird sich auch auf die Auswirkungen der Reform auf den
Erwerbsarbeitsmarkt beziehen und die Genderdimension berücksichtigen. Erwerbsarbeitsmarkt beziehen und die Genderdimension berücksichtigen.
Art. 4 - § 1 - Eine digitale Plattform "Working In The Arts" wird Art. 4 - § 1 - Eine digitale Plattform "Working In The Arts" wird
eingerichtet. eingerichtet.
§ 2 - Diese Plattform wird für die Beantragung und Ausstellung der in § 2 - Diese Plattform wird für die Beantragung und Ausstellung der in
Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit und für die Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit und für die
Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der
Bescheinigung über Kunstarbeit verwendet. Bescheinigung über Kunstarbeit verwendet.
Diese Plattform umfasst einen Informationsteil und digitale Diese Plattform umfasst einen Informationsteil und digitale
Hilfestellung für Kunstschaffende bei der Nutzung der Plattform. Hilfestellung für Kunstschaffende bei der Nutzung der Plattform.
Auf dieser Plattform können: Auf dieser Plattform können:
- Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7 - Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7
erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit gemeldet werden, erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit gemeldet werden,
- Kunstschaffende gegen die Beschlüsse der Kommission für Kunstarbeit - Kunstschaffende gegen die Beschlüsse der Kommission für Kunstarbeit
Widerspruch einlegen, Widerspruch einlegen,
- Kontrollinstanzen und Einrichtungen für soziale Sicherheit zwecks - Kontrollinstanzen und Einrichtungen für soziale Sicherheit zwecks
Anwendung der für Kunstschaffende geltenden spezifischen Regelungen Anwendung der für Kunstschaffende geltenden spezifischen Regelungen
der sozialen Sicherheit überprüfen, ob ein Kunstschaffender im Besitz der sozialen Sicherheit überprüfen, ob ein Kunstschaffender im Besitz
der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit ist. der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit ist.
§ 3 - Die digitale Plattform umfasst einen Informationsteil und eine § 3 - Die digitale Plattform umfasst einen Informationsteil und eine
digitale Hilfestellung für Ausführende und für Auftraggeber im Rahmen digitale Hilfestellung für Ausführende und für Auftraggeber im Rahmen
der in Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 der in Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969
zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnten Amateurkunstvergütung. Arbeitnehmer erwähnten Amateurkunstvergütung.
Um die Regeln für die in vorerwähntem Artikel 17sexies erwähnte Um die Regeln für die in vorerwähntem Artikel 17sexies erwähnte
Amateurkunstvergütung umzusetzen, ermöglicht die Plattform Folgendes: Amateurkunstvergütung umzusetzen, ermöglicht die Plattform Folgendes:
1. Die Kommission für Kunstarbeit kann Anträge auf Annullierung oder 1. Die Kommission für Kunstarbeit kann Anträge auf Annullierung oder
Aussetzung einer Registrierung als Ausführender oder als Auftraggeber Aussetzung einer Registrierung als Ausführender oder als Auftraggeber
bearbeiten. bearbeiten.
2. Ausführende und Auftraggeber können auf die in Artikel 9 erwähnte 2. Ausführende und Auftraggeber können auf die in Artikel 9 erwähnte
gesicherte elektronische Anwendung zugreifen, die vom Landesamt für gesicherte elektronische Anwendung zugreifen, die vom Landesamt für
soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird.
3. Ausführende und Auftraggeber können der Kommission für Kunstarbeit 3. Ausführende und Auftraggeber können der Kommission für Kunstarbeit
Probleme oder Missbräuche im Rahmen der in Artikel 17sexies des Probleme oder Missbräuche im Rahmen der in Artikel 17sexies des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten
Amateurkunstvergütung melden. Amateurkunstvergütung melden.
§ 4 - Über die digitale Plattform "Working In The Arts" verarbeitet § 4 - Über die digitale Plattform "Working In The Arts" verarbeitet
die Kommission für Kunstarbeit zwecks Bearbeitung der Anträge auf in die Kommission für Kunstarbeit zwecks Bearbeitung der Anträge auf in
Artikel 7 erwähnte Bescheinigungen über Kunstarbeit folgende Artikel 7 erwähnte Bescheinigungen über Kunstarbeit folgende
personenbezogenen Daten: personenbezogenen Daten:
- Name, - Name,
- Vorname, - Vorname,
- Geschlecht, - Geschlecht,
- Geburtsdatum, - Geburtsdatum,
- Sprache, - Sprache,
- Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr. 1 - Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr. 1
oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnt, erwähnt,
- Hauptwohnort, - Hauptwohnort,
- Kontaktadresse, - Kontaktadresse,
- E-Mail-Adresse, - E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer, - Telefonnummer,
- Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im - Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im
Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind. Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind.
Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person
über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab
dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7 dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7
erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt. erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt.
Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht, Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht,
wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7 wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7
erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der
Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde. Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer
überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte
Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig
ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht. ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht.
Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden, über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden,
sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das
in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit. in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit.
Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine
Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist
sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich.
Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können
an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden. an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden.
Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über
Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal
bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der
Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über
Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder
Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch
einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des
angefochtenen Beschlusses der Kommission. angefochtenen Beschlusses der Kommission.
Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit
über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu
können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen
oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem
ursprünglichen Antrag enthalten war. ursprünglichen Antrag enthalten war.
Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und
das Verfahren für dessen Bearbeitung fest. das Verfahren für dessen Bearbeitung fest.
Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen
Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss, Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss,
eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein
Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit
ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim
Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats
nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission. nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission.
Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von
Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission
für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren. für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren.
Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit
Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für
Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen, Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen,
sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im
Bereich der Künste nachweist. Bereich der Künste nachweist.
§ 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob § 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob
der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste
nachweist, wie in den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als nachweist, wie in den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als
berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß
den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Modalitäten. Modalitäten.
§ 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der § 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der
Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen
audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel,
Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt. Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt.
Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die
Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer
Geschäftsordnung festgelegten Methodik. Geschäftsordnung festgelegten Methodik.
Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche
vorsehen. vorsehen.
§ 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische, § 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische,
künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller
durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen,
künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu
einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet. einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet.
Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen
Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde. Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde.
§ 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich § 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich
der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der
Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten
berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller
nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand
ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten. ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten.
§ 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass § 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass
der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um
Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften
für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die
Kunstarbeit erforderlich ist. Kunstarbeit erforderlich ist.
Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen
geknüpft sein. geknüpft sein.
Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor.
§ 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig. § 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig.
Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.] Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.]
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer
Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für
Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen
Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten
vorsehen. vorsehen.
[Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März [Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März
2024 (B.S. vom 2. April 2024)] 2024 (B.S. vom 2. April 2024)]
KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt, wie 1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt, wie
in Artikel 17sexies § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. in Artikel 17sexies § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
2. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt, 2. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt,
eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, wie in Artikel 17sexies § 1 eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, wie in Artikel 17sexies § 1
Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969
erwähnt, erwähnt,
3. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr. 3 des 3. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr. 3 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte
Tätigkeit, Tätigkeit,
4. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des 4. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte
Vergütung, Vergütung,
5. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Instanzen, 5. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Instanzen,
6. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 6. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8
§ 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnt. erwähnt.
Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen
Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und
Registrierungen Registrierungen
Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine
gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes
ermöglicht: ermöglicht:
1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im 1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im
Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen. Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen.
2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender 2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender
ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.
3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der 3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der
Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht
registriert wurden. registriert wurden.
4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber 4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber
ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist.
5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten 5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten
für die Amateurkunstvergütung einhält. für die Amateurkunstvergütung einhält.
6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein 6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein
Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von
Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 beschäftigt werden kann. November 1969 beschäftigt werden kann.
7. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu 7. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu
zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen. zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen.
§ 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung § 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung
verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die
Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener
Daten: Daten:
1. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden, 1. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden,
2. Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden, 2. Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden,
3. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der 3. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der
Amateurkunstvergütung erbracht werden. Amateurkunstvergütung erbracht werden.
§ 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2 § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2
erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die
Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die
maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher, maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher,
administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für
die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers
Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der
Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem
Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich
Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische
Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers. Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers.
Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden
Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der
Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem
Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich
Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische
Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden. Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden.
Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten
Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre
künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese
Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische
Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden. Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der
Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen. Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen.
Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag
Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als
500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die 500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die
Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten
Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent
entrichten. entrichten.
Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in
Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet. Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet.
Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber
gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das
Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt. Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die
Modalitäten der Indexierung festlegen. Modalitäten der Indexierung festlegen.
§ 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag § 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag
gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung
des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und
das Vorzugsrecht betrifft. das Vorzugsrecht betrifft.
§ 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale § 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale
Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung
zu. zu.
Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird
durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht
unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden erwähnt." Kunstschaffenden erwähnt."
Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch einen durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch einen
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht
unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für
Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden erwähnt." Kunstschaffenden erwähnt."
Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht
Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel
17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als
100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission
für Kunstarbeit spätestens am 1. März des folgenden Jahres einen für Kunstarbeit spätestens am 1. März des folgenden Jahres einen
Bericht vorlegen. Bericht vorlegen.
Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts.
KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt:
"19. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 16. "19. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 16.
Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur
Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten
Beschlüsse." Beschlüsse."
Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden
Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die
über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der
Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen
Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität", Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität",
das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120
des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist, des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist,
nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer
natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in
Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der
Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der
Kunstschaffenden erwähnt sind. Kunstschaffenden erwähnt sind.
In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt
und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten, und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten,
außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens
dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion
bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber
mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen
Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43
festgelegt ist. festgelegt ist.
§ 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur § 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur
Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen
beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet. beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet.
§ 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person § 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person
die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis
erbringt. erbringt.
§ 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die
Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren
Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen sie sind. Sozialstatuts der Selbständigen sie sind.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen,
unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten
ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des
Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der
künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten, künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten,
für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen
erhalten." erhalten."
Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, und Artikel zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, und Artikel
172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2018, werden aufgehoben. 2018, werden aufgehoben.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1.
Januar 2024 in Kraft. Januar 2024 in Kraft.
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