← Retour vers "Loi portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts. - Coordination officieuse en langue allemande"
| Loi portant création de la Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des arts. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| 16 DECEMBRE 2022. - Loi portant création de la Commission du travail | 16 DECEMBER 2022. - Wet tot oprichting van de Kunstwerkcommissie en |
| des arts et améliorant la protection sociale des travailleurs des | tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers. - |
| arts. - Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 16 décembre 2022 portant création de la | de wet van 16 december 2022 tot oprichting van de Kunstwerkcommissie |
| Commission du travail des arts et améliorant la protection sociale des | en tot verbetering van de sociale bescherming van kunstwerkers |
| travailleurs des arts (Moniteur belge du 27 décembre 2022), telle | (Belgisch Staatsblad van 27 december 2022), zoals ze werd gewijzigd |
| qu'elle a été modifiée par la loi du 21 mars 2024 portant des | bij de wet van 21 maart 2024 houdende diverse bepalingen inzake |
| dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 2 avril 2024). | sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 2 april 2024). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Schaffung der Kommission für | 16. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Schaffung der Kommission für |
| Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
| Kunstschaffenden | Kunstschaffenden |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Kommission für Kunstarbeit und Bescheinigung über | KAPITEL 2 - Kommission für Kunstarbeit und Bescheinigung über |
| Kunstarbeit | Kunstarbeit |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Kunstschaffender: Person, die eine Tätigkeit im Bereich der Künste | 1. Kunstschaffender: Person, die eine Tätigkeit im Bereich der Künste |
| ausübt, nämlich eine künstlerische, künstlerisch-technische oder | ausübt, nämlich eine künstlerische, künstlerisch-technische oder |
| künstlerisch-unterstützende Tätigkeit, | künstlerisch-unterstützende Tätigkeit, |
| 2. Kontrollinstanzen: Inspektionsdienste der Generaldirektionen | 2. Kontrollinstanzen: Inspektionsdienste der Generaldirektionen |
| Kontrolle der Sozialgesetze und Kontrolle des Wohlbefindens bei der | Kontrolle der Sozialgesetze und Kontrolle des Wohlbefindens bei der |
| Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und | Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und |
| Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit, des | Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit, des |
| Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des | Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des |
| Landesamts für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- | Landesamts für Arbeitsbeschaffung und des Landesinstituts für Kranken- |
| und Invalidenversicherung, die sich aus den in Artikel 16 Nr. 1 des | und Invalidenversicherung, die sich aus den in Artikel 16 Nr. 1 des |
| Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren zusammensetzen. | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren zusammensetzen. |
| Diese Kontrollinstanzen nehmen ihre Aufträge gemäß dem | Diese Kontrollinstanzen nehmen ihre Aufträge gemäß dem |
| Sozialstrafgesetzbuch wahr, | Sozialstrafgesetzbuch wahr, |
| 3. Kunstverbände: Verbände des Kunstsektors, [deren Zweck sich auf | 3. Kunstverbände: Verbände des Kunstsektors, [deren Zweck sich auf |
| einen oder mehrere Bereiche der Kunst bezieht], die aufgrund ihrer | einen oder mehrere Bereiche der Kunst bezieht], die aufgrund ihrer |
| Fachkompetenz und ihrer zielgruppenorientierten, partizipativen | Fachkompetenz und ihrer zielgruppenorientierten, partizipativen |
| Arbeitsweise durch Ministeriellen Erlass anerkannt sind, | Arbeitsweise durch Ministeriellen Erlass anerkannt sind, |
| 4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | 4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 |
| Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Buchstaben a) und b) des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
| Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit erwähnte öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit | Sicherheit erwähnte öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| und mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit. | und mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit. |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. |
| März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] | März 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] |
| Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für | Abschnitt 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission für |
| Kunstarbeit | Kunstarbeit |
| Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | Art. 3 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
| Sicherheit wird eine Kommission für Kunstarbeit, im Folgenden auch | Sicherheit wird eine Kommission für Kunstarbeit, im Folgenden auch |
| "Kommission" genannt, geschaffen. Diese Kommission setzt sich zusammen | "Kommission" genannt, geschaffen. Diese Kommission setzt sich zusammen |
| aus: | aus: |
| 1. Experten für Kunstarbeit, die von den Kunstverbänden bezeichnet | 1. Experten für Kunstarbeit, die von den Kunstverbänden bezeichnet |
| werden, | werden, |
| 2. a) Vertretern der Föderalbehörde, | 2. a) Vertretern der Föderalbehörde, |
| b) Vertretern, die von den Gewerkschaftsorganisationen auf | b) Vertretern, die von den Gewerkschaftsorganisationen auf |
| berufsübergreifender Ebene bezeichnet werden, | berufsübergreifender Ebene bezeichnet werden, |
| c) Vertretern der Arbeitgeberverbände oder der | c) Vertretern der Arbeitgeberverbände oder der |
| Selbständigenorganisationen, | Selbständigenorganisationen, |
| 3. Vertretern der Gemeinschaften, sofern die Gemeinschaften solche | 3. Vertretern der Gemeinschaften, sofern die Gemeinschaften solche |
| vorgeschlagen haben. | vorgeschlagen haben. |
| Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten entspricht der | Die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten entspricht der |
| Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter. Diese Experten | Anzahl der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Vertreter. Diese Experten |
| werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens über | werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens über |
| den künstlerischen, künstlerisch-technischen oder | den künstlerischen, künstlerisch-technischen oder |
| künstlerisch-unterstützenden Charakter von Tätigkeiten im Bereich der | künstlerisch-unterstützenden Charakter von Tätigkeiten im Bereich der |
| Künste persönlich bevollmächtigt. | Künste persönlich bevollmächtigt. |
| Höchstens zwei Drittel der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten | Höchstens zwei Drittel der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Experten |
| gehören demselben Geschlecht an. | gehören demselben Geschlecht an. |
| Alle Mitglieder werden vom König ernannt. | Alle Mitglieder werden vom König ernannt. |
| Der König ernennt auch einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden | Der König ernennt auch einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden |
| Vorsitzenden. Es muss sich jeweils um eine unabhängige Person handeln. | Vorsitzenden. Es muss sich jeweils um eine unabhängige Person handeln. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Zusammensetzung der Kommission erweitern. | Zusammensetzung der Kommission erweitern. |
| § 2 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit | § 2 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit |
| wird ein Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit eingerichtet. Es | wird ein Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit eingerichtet. Es |
| ist beauftragt, die Kommissionssitzungen vor- und nachzubereiten und | ist beauftragt, die Kommissionssitzungen vor- und nachzubereiten und |
| die Kommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge zu | die Kommission bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge zu |
| unterstützen. | unterstützen. |
| Der König kann bestimmen, welche Aufträge kein Eingreifen der | Der König kann bestimmen, welche Aufträge kein Eingreifen der |
| Kommission erfordern und an das Sekretariat delegiert werden. | Kommission erfordern und an das Sekretariat delegiert werden. |
| § 3 - Die Kommission für Kunstarbeit beschließt mit einer Mehrheit von | § 3 - Die Kommission für Kunstarbeit beschließt mit einer Mehrheit von |
| 60 Prozent der Stimmen, mit Ausnahme der kleinen Kammern, die | 60 Prozent der Stimmen, mit Ausnahme der kleinen Kammern, die |
| einstimmig beschließen. | einstimmig beschließen. |
| Die Stimmen werden wie folgt gewichtet: | Die Stimmen werden wie folgt gewichtet: |
| 1. Die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verfügen zusammen über 50 | 1. Die in § 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verfügen zusammen über 50 |
| Prozent der Stimmen. | Prozent der Stimmen. |
| 2. Die in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder, die in § 1 Nr. | 2. Die in § 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Mitglieder, die in § 1 Nr. |
| 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und die in § 1 Nr. 2 Buchstabe c) | 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und die in § 1 Nr. 2 Buchstabe c) |
| erwähnten Mitglieder verfügen jeweils über ein Drittel von 50 Prozent | erwähnten Mitglieder verfügen jeweils über ein Drittel von 50 Prozent |
| der Stimmen. | der Stimmen. |
| Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder nehmen mit beschließender | Die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder nehmen mit beschließender |
| Stimme an den Sitzungen teil. Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, | Stimme an den Sitzungen teil. Die in § 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder, |
| der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen mit | der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen mit |
| beratender Stimme an den Sitzungen teil. | beratender Stimme an den Sitzungen teil. |
| § 4 - Die Kommission hat folgende Aufgaben: | § 4 - Die Kommission hat folgende Aufgaben: |
| 1. Ausstellung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über | 1. Ausstellung einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über |
| Kunstarbeit, | Kunstarbeit, |
| 2. Aussetzung oder Nichtigerklärung einer in Artikel 7 erwähnten | 2. Aussetzung oder Nichtigerklärung einer in Artikel 7 erwähnten |
| Bescheinigung über Kunstarbeit auf Antrag der Kontrollinstanzen oder | Bescheinigung über Kunstarbeit auf Antrag der Kontrollinstanzen oder |
| des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Fall von Missbrauch | des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Fall von Missbrauch |
| oder wenn sich die Beweise, auf die die Kommission für Kunstarbeit für | oder wenn sich die Beweise, auf die die Kommission für Kunstarbeit für |
| die Ausstellung der Bescheinigung über Kunstarbeit gestützt hat, als | die Ausstellung der Bescheinigung über Kunstarbeit gestützt hat, als |
| falsch erweisen, | falsch erweisen, |
| 3. Informierung der Kunstschaffenden auf deren Antrag hin über ihre | 3. Informierung der Kunstschaffenden auf deren Antrag hin über ihre |
| Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus | Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit, die sich aus |
| ihrer Unterstellung unter die soziale Sicherheit für Lohnempfänger | ihrer Unterstellung unter die soziale Sicherheit für Lohnempfänger |
| oder das Sozialstatut der Selbständigen ergeben, oder proaktiv, wenn | oder das Sozialstatut der Selbständigen ergeben, oder proaktiv, wenn |
| sie Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über | sie Inhaber einer in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über |
| Kunstarbeit sind, im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte, | Kunstarbeit sind, im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte, |
| 4. als Expertisezentrum und Ansprechpartner für alle sozioökonomischen | 4. als Expertisezentrum und Ansprechpartner für alle sozioökonomischen |
| Aspekte der Kunstarbeit innerhalb der Föderalbehörde fungieren, | Aspekte der Kunstarbeit innerhalb der Föderalbehörde fungieren, |
| insbesondere durch Erstellung anonymisierter Statistiken über | insbesondere durch Erstellung anonymisierter Statistiken über |
| Kunstschaffende und Kunstbereiche, | Kunstschaffende und Kunstbereiche, |
| 5. Begleitung und Informierung der Kunstverbände und anderer Akteure, | 5. Begleitung und Informierung der Kunstverbände und anderer Akteure, |
| die Kunstschaffende unterstützen, | die Kunstschaffende unterstützen, |
| 6. Kontaktstelle für Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der | 6. Kontaktstelle für Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der |
| in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit, | in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit, |
| 7. Erstellung eines digitalen Verzeichnisses der Inhaber einer in | 7. Erstellung eines digitalen Verzeichnisses der Inhaber einer in |
| Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf der Grundlage | Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit auf der Grundlage |
| der ausgestellten Bescheinigungen über Kunstarbeit zwecks Umsetzung | der ausgestellten Bescheinigungen über Kunstarbeit zwecks Umsetzung |
| der Bestimmungen der Nummern 3 und 4. Der König bestimmt den Inhalt | der Bestimmungen der Nummern 3 und 4. Der König bestimmt den Inhalt |
| dieses Verzeichnisses, insbesondere die darin aufzunehmenden Daten, | dieses Verzeichnisses, insbesondere die darin aufzunehmenden Daten, |
| 8. Veröffentlichung der anonymisierten Prinzipbeschlüsse und | 8. Veröffentlichung der anonymisierten Prinzipbeschlüsse und |
| Erstellung und Führung eines Katasters: | Erstellung und Führung eines Katasters: |
| a) der Kriterien, die von der Kommission für Kunstarbeit bei der | a) der Kriterien, die von der Kommission für Kunstarbeit bei der |
| Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung der in Artikel 7 | Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Ausstellung der in Artikel 7 |
| erwähnten Bescheinigungen über Kunstarbeit angewendet werden, | erwähnten Bescheinigungen über Kunstarbeit angewendet werden, |
| b) der Tätigkeiten, die die in Buchstabe a) erwähnten Kriterien | b) der Tätigkeiten, die die in Buchstabe a) erwähnten Kriterien |
| erfüllen, | erfüllen, |
| 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz-, Erlass- und jeglichen | 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz-, Erlass- und jeglichen |
| Normenentwürfen, die ihr vom Verfasser dieser Entwürfe vorgelegt | Normenentwürfen, die ihr vom Verfasser dieser Entwürfe vorgelegt |
| werden, | werden, |
| 10. Aussetzung oder Annullierung der Registrierung eines Auftraggebers | 10. Aussetzung oder Annullierung der Registrierung eines Auftraggebers |
| oder eines Ausführenden im Fall von Missbrauch, insbesondere wenn | oder eines Ausführenden im Fall von Missbrauch, insbesondere wenn |
| betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich | betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich |
| unvollständige Registrierungen festgestellt werden. | unvollständige Registrierungen festgestellt werden. |
| Das in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Kataster ermöglicht eine objektive | Das in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Kataster ermöglicht eine objektive |
| Bewertung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und | Bewertung der künstlerischen, künstlerisch-technischen und |
| künstlerisch-unterstützenden beruflichen Tätigkeiten in den in Artikel | künstlerisch-unterstützenden beruflichen Tätigkeiten in den in Artikel |
| 7 § 3 Absatz 1 erwähnten Bereichen. | 7 § 3 Absatz 1 erwähnten Bereichen. |
| § 5 - Die Kommission kann Expertengutachten einholen. | § 5 - Die Kommission kann Expertengutachten einholen. |
| § 6 - Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf eine in Artikel 7 | § 6 - Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf eine in Artikel 7 |
| erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit kann die Kommission, wenn sie | erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit kann die Kommission, wenn sie |
| dies für notwendig erachtet, bei den Einrichtungen für soziale | dies für notwendig erachtet, bei den Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit weitere Informationen über die berufliche Lage eines | Sicherheit weitere Informationen über die berufliche Lage eines |
| Arbeitnehmers und seine Tätigkeiten einholen. | Arbeitnehmers und seine Tätigkeiten einholen. |
| Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Kommission von sich aus oder auf | Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Kommission von sich aus oder auf |
| Ersuchen der Kontrollinstanzen Daten mit diesen Kontrollinstanzen | Ersuchen der Kontrollinstanzen Daten mit diesen Kontrollinstanzen |
| austauschen. | austauschen. |
| § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Modalitäten für die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise | die Modalitäten für die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise |
| der Kommission für Kunstarbeit. Er kann insbesondere bestimmen, dass | der Kommission für Kunstarbeit. Er kann insbesondere bestimmen, dass |
| die Zusammensetzung der Kommission je nach den ihr vorgelegten Akten | die Zusammensetzung der Kommission je nach den ihr vorgelegten Akten |
| geändert wird. Der König kann bestimmen, dass die Kommission in | geändert wird. Der König kann bestimmen, dass die Kommission in |
| Vollversammlung oder in erweiterter oder kleiner Kammer tagt. | Vollversammlung oder in erweiterter oder kleiner Kammer tagt. |
| § 8 - Drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Arbeitsweise | § 8 - Drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit werden die Arbeitsweise |
| der Kommission für Kunstarbeit und ihr verordnungsrechtlicher Rahmen | der Kommission für Kunstarbeit und ihr verordnungsrechtlicher Rahmen |
| im Rahmen einer allgemeinen Bewertung evaluiert, zu der die | im Rahmen einer allgemeinen Bewertung evaluiert, zu der die |
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eingeholt wird. Diese | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates eingeholt wird. Diese |
| Bewertung wird sich auch auf die Auswirkungen der Reform auf den | Bewertung wird sich auch auf die Auswirkungen der Reform auf den |
| Erwerbsarbeitsmarkt beziehen und die Genderdimension berücksichtigen. | Erwerbsarbeitsmarkt beziehen und die Genderdimension berücksichtigen. |
| Art. 4 - § 1 - Eine digitale Plattform "Working In The Arts" wird | Art. 4 - § 1 - Eine digitale Plattform "Working In The Arts" wird |
| eingerichtet. | eingerichtet. |
| § 2 - Diese Plattform wird für die Beantragung und Ausstellung der in | § 2 - Diese Plattform wird für die Beantragung und Ausstellung der in |
| Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit und für die | Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit und für die |
| Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der | Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung oder Nichtigerklärung der |
| Bescheinigung über Kunstarbeit verwendet. | Bescheinigung über Kunstarbeit verwendet. |
| Diese Plattform umfasst einen Informationsteil und digitale | Diese Plattform umfasst einen Informationsteil und digitale |
| Hilfestellung für Kunstschaffende bei der Nutzung der Plattform. | Hilfestellung für Kunstschaffende bei der Nutzung der Plattform. |
| Auf dieser Plattform können: | Auf dieser Plattform können: |
| - Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7 | - Probleme oder Missbräuche im Zusammenhang mit der in Artikel 7 |
| erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit gemeldet werden, | erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit gemeldet werden, |
| - Kunstschaffende gegen die Beschlüsse der Kommission für Kunstarbeit | - Kunstschaffende gegen die Beschlüsse der Kommission für Kunstarbeit |
| Widerspruch einlegen, | Widerspruch einlegen, |
| - Kontrollinstanzen und Einrichtungen für soziale Sicherheit zwecks | - Kontrollinstanzen und Einrichtungen für soziale Sicherheit zwecks |
| Anwendung der für Kunstschaffende geltenden spezifischen Regelungen | Anwendung der für Kunstschaffende geltenden spezifischen Regelungen |
| der sozialen Sicherheit überprüfen, ob ein Kunstschaffender im Besitz | der sozialen Sicherheit überprüfen, ob ein Kunstschaffender im Besitz |
| der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit ist. | der in Artikel 7 erwähnten Bescheinigung über Kunstarbeit ist. |
| § 3 - Die digitale Plattform umfasst einen Informationsteil und eine | § 3 - Die digitale Plattform umfasst einen Informationsteil und eine |
| digitale Hilfestellung für Ausführende und für Auftraggeber im Rahmen | digitale Hilfestellung für Ausführende und für Auftraggeber im Rahmen |
| der in Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 | der in Artikel 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer erwähnten Amateurkunstvergütung. | Arbeitnehmer erwähnten Amateurkunstvergütung. |
| Um die Regeln für die in vorerwähntem Artikel 17sexies erwähnte | Um die Regeln für die in vorerwähntem Artikel 17sexies erwähnte |
| Amateurkunstvergütung umzusetzen, ermöglicht die Plattform Folgendes: | Amateurkunstvergütung umzusetzen, ermöglicht die Plattform Folgendes: |
| 1. Die Kommission für Kunstarbeit kann Anträge auf Annullierung oder | 1. Die Kommission für Kunstarbeit kann Anträge auf Annullierung oder |
| Aussetzung einer Registrierung als Ausführender oder als Auftraggeber | Aussetzung einer Registrierung als Ausführender oder als Auftraggeber |
| bearbeiten. | bearbeiten. |
| 2. Ausführende und Auftraggeber können auf die in Artikel 9 erwähnte | 2. Ausführende und Auftraggeber können auf die in Artikel 9 erwähnte |
| gesicherte elektronische Anwendung zugreifen, die vom Landesamt für | gesicherte elektronische Anwendung zugreifen, die vom Landesamt für |
| soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. | soziale Sicherheit zur Verfügung gestellt wird. |
| 3. Ausführende und Auftraggeber können der Kommission für Kunstarbeit | 3. Ausführende und Auftraggeber können der Kommission für Kunstarbeit |
| Probleme oder Missbräuche im Rahmen der in Artikel 17sexies des | Probleme oder Missbräuche im Rahmen der in Artikel 17sexies des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten |
| Amateurkunstvergütung melden. | Amateurkunstvergütung melden. |
| § 4 - Über die digitale Plattform "Working In The Arts" verarbeitet | § 4 - Über die digitale Plattform "Working In The Arts" verarbeitet |
| die Kommission für Kunstarbeit zwecks Bearbeitung der Anträge auf in | die Kommission für Kunstarbeit zwecks Bearbeitung der Anträge auf in |
| Artikel 7 erwähnte Bescheinigungen über Kunstarbeit folgende | Artikel 7 erwähnte Bescheinigungen über Kunstarbeit folgende |
| personenbezogenen Daten: | personenbezogenen Daten: |
| - Name, | - Name, |
| - Vorname, | - Vorname, |
| - Geschlecht, | - Geschlecht, |
| - Geburtsdatum, | - Geburtsdatum, |
| - Sprache, | - Sprache, |
| - Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr. 1 | - Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 § 1 Nr. 1 |
| oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
| Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| erwähnt, | erwähnt, |
| - Hauptwohnort, | - Hauptwohnort, |
| - Kontaktadresse, | - Kontaktadresse, |
| - E-Mail-Adresse, | - E-Mail-Adresse, |
| - Telefonnummer, | - Telefonnummer, |
| - Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im | - Dokumente und Daten zum Nachweis der beruflichen Betätigung im |
| Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind. | Bereich der Künste, deren Bedingungen in Artikel 7 festgelegt sind. |
| Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person | Diese personenbezogenen Daten werden aufbewahrt, solange die Person |
| über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab | über eine Bescheinigung verfügt und für den Zeitraum von 7 Jahren ab |
| dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7 | dem Zeitpunkt, an dem die Person nicht mehr über eine in Artikel 7 |
| erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt. | erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht, | Die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten werden gelöscht, |
| wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7 | wenn eine Person während 7 Jahren nicht über eine in Artikel 7 |
| erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der | erwähnte Bescheinigung über Kunstarbeit verfügt, die ihr von der |
| Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde. | Kommission für Kunstarbeit ausgestellt wurde. |
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden die Daten, anhand derer |
| überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte | überprüft werden kann, wer bereits eine in Artikel 7 erwähnte |
| Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig | Bescheinigung über Kunstarbeit erhalten hat und wie lange diese gültig |
| ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht. | ist, 7 Jahre nach dem Tod der Person gelöscht. |
| Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die | Die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die |
| über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden, | über die digitale Plattform "Working in the Arts" verarbeitet werden, |
| sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das | sind die in Artikel 3 § 1 erwähnte Kommission für Kunstarbeit und das |
| in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit. | in Artikel 3 § 2 erwähnte Sekretariat der Kommission für Kunstarbeit. |
| Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine | Verarbeitet eine Einrichtung der sozialen Sicherheit oder eine |
| Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist | Kontrollinstanz solche Daten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, ist |
| sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. | sie für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. |
| Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können | Anträge in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können |
| an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden. | an die Kommission für Kunstarbeit gerichtet werden. |
| Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über | Art. 5 - Ein Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über |
| Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal | Kunstarbeit ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, kann nur einmal |
| bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der | bei der Kommission für Kunstarbeit gegen einen Beschluss der |
| Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über | Kommission für Kunstarbeit über einen Antrag auf Bescheinigung über |
| Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder | Kunstarbeit oder gegen einen Beschluss zur Aussetzung oder |
| Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch | Nichtigerklärung einer Bescheinigung über Kunstarbeit Widerspruch |
| einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des | einlegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Notifizierung des |
| angefochtenen Beschlusses der Kommission. | angefochtenen Beschlusses der Kommission. |
| Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit | Um Widerspruch gegen einen Beschluss der Kommission für Kunstarbeit |
| über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu | über einen Antrag auf eine Bescheinigung über Kunstarbeit einlegen zu |
| können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen | können, muss der Antragsteller Punkte in seiner Akte verdeutlichen |
| oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem | oder mindestens einen neuen Sachverhalt anführen, der nicht in seinem |
| ursprünglichen Antrag enthalten war. | ursprünglichen Antrag enthalten war. |
| Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und | Der König legt die Modalitäten für das Einlegen eines Widerspruchs und |
| das Verfahren für dessen Bearbeitung fest. | das Verfahren für dessen Bearbeitung fest. |
| Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen | Art. 6 - Gegen den Beschluss der Kommission für Kunstarbeit über einen |
| Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss, | Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit oder gegen den Beschluss, |
| eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein | eine Bescheinigung auszusetzen oder für nichtig zu erklären, kann ein |
| Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit | Antragsteller oder eine Person, deren Bescheinigung über Kunstarbeit |
| ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim | ausgesetzt oder für nichtig erklärt wurde, per Einschreiben beim |
| Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats | Arbeitsgericht Beschwerde einreichen, und zwar innerhalb eines Monats |
| nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission. | nach Notifizierung des angefochtenen Beschlusses der Kommission. |
| Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von | Das Gleiche gilt für Ausführende oder Auftraggeber im Sinne von |
| Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission | Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gegen den Beschluss der Kommission |
| für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren. | für Kunstarbeit, ihre Registrierung auszusetzen oder zu annullieren. |
| Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit | Abschnitt 3 - Bescheinigung über Kunstarbeit |
| Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für | Art. 7 - § 1 - Jede natürliche Person kann bei der Kommission für |
| Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen, | Kunstarbeit einen Antrag auf Bescheinigung über Kunstarbeit stellen, |
| sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im | sofern der Antragsteller eine berufliche künstlerische Betätigung im |
| Bereich der Künste nachweist. | Bereich der Künste nachweist. |
| § 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob | § 2 - Die Kommission für Kunstarbeit beurteilt für jeden Antrag, ob |
| der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste | der Antragsteller künstlerische Tätigkeiten im Bereich der Künste |
| nachweist, wie in den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als | nachweist, wie in den Paragraphen 3 und 4 bestimmt, die zusammen als |
| berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß | berufliche Betätigung im Sinne von § 5 angesehen werden können, gemäß |
| den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
| Modalitäten. | Modalitäten. |
| § 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der | § 3 - Bei der Bewertung einer künstlerischen Betätigung im Bereich der |
| Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen | Künste werden nur künstlerische Tätigkeiten in den Kunstbereichen |
| audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, | audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, |
| Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt. | Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt. |
| Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die | Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission für Kunstarbeit die |
| Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer | Entwicklung in den Kunstbereichen auf der Grundlage einer in ihrer |
| Geschäftsordnung festgelegten Methodik. | Geschäftsordnung festgelegten Methodik. |
| Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen | Der König kann gegebenenfalls durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche | Erlass eine Erweiterung der in Absatz 1 beschriebenen Bereiche |
| vorsehen. | vorsehen. |
| § 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische, | § 4 - Als künstlerische Tätigkeiten gelten sowohl künstlerische, |
| künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende | künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende |
| Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
| Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller | Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller |
| durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, | durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, |
| künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu | künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu |
| einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet. | einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet. |
| Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen | Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne diesen |
| Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde. | Beitrag nicht dasselbe künstlerische Ergebnis erzielt würde. |
| § 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich | § 5 - Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Betätigung im Bereich |
| der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der | der Künste berufsmäßig ist, werden die Berufseinkünfte und der |
| Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten | Zeitaufwand in Verbindung mit diesen künstlerischen Tätigkeiten |
| berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller | berücksichtigt. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller |
| nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand | nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand |
| ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten. | ausreichen, um einen Teil des eigenen Lebensunterhalts zu bestreiten. |
| § 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass | § 6 - Mit der Bescheinigung über Kunstarbeit wird bescheinigt, dass |
| der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um | der Inhaber ein Kunstschaffender ist; sie kann verwendet werden, um |
| Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften | Rechte geltend zu machen, die sich aus den spezifischen Vorschriften |
| für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die | für Kunstschaffende ergeben und für die eine Bescheinigung über die |
| Kunstarbeit erforderlich ist. | Kunstarbeit erforderlich ist. |
| Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen | Diese spezifischen Vorschriften können an zusätzliche Bedingungen |
| geknüpft sein. | geknüpft sein. |
| Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine | Der Besitz einer Bescheinigung über Kunstarbeit ist keine |
| Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor. | Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum professionellen Kunstsektor. |
| § 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig. | § 7 - [Die Bescheinigung über Kunstarbeit ist fünf Jahre lang gültig. |
| Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen | Der König kann für Berufsanfänger durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.] | Erlass eine abweichende Gültigkeitsdauer bestimmen.] |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer | Bedingungen, Modalitäten und Fristen für die Ausstellung einer |
| Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für | Bescheinigung über Kunstarbeit. Er kann für Berufsanfänger oder für |
| Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen | Personen, die einen über einen bestimmten Zeitraum erhaltenen |
| Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten | Mindestlohn nachweisen, abweichende Bedingungen und Modalitäten |
| vorsehen. | vorsehen. |
| [Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März | [Art. 7 § 7 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 21. März |
| 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] | 2024 (B.S. vom 2. April 2024)] |
| KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung | KAPITEL 3 - Amateurkunstvergütung |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende | Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt, wie | 1. "Ausführender": Person, die künstlerische Tätigkeiten ausübt, wie |
| in Artikel 17sexies § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. | in Artikel 17sexies § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. |
| November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
| Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
| Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
| 2. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt, | 2. "Auftraggeber": Person, die einem Ausführenden den Auftrag erteilt, |
| eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, wie in Artikel 17sexies § 1 | eine künstlerische Tätigkeit auszuüben, wie in Artikel 17sexies § 1 |
| Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 | Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 3. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr. 3 des | 3. "künstlerische Tätigkeit": die in Artikel 17sexies § 1 Nr. 3 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte |
| Tätigkeit, | Tätigkeit, |
| 4. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des | 4. "Amateurkunstvergütung": die in Artikel 17sexies § 2 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnte |
| Vergütung, | Vergütung, |
| 5. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Instanzen, | 5. "Kontrollinstanzen": die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Instanzen, |
| 6. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 | 6. "ENSS": Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wie in Artikel 8 |
| § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung | § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung |
| und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen | Abschnitt 2 - Elektronische Meldungen und Registrierungen |
| Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und | Unterabschnitt 1 - Grundsätze für elektronische Meldungen und |
| Registrierungen | Registrierungen |
| Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine | Art. 9 - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit stellt eine |
| gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes | gesicherte elektronische Anwendung zur Verfügung, die Folgendes |
| ermöglicht: | ermöglicht: |
| 1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im | 1. Ausführende und Auftraggeber können die Daten über ihre eigenen im |
| Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen. | Rahmen der Amateurkunstvergütung ausgeübten Tätigkeiten abfragen. |
| 2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender | 2. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender |
| ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. | ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. |
| 3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der | 3. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob die im Rahmen der |
| Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht | Amateurkunstvergütung erbrachten Tätigkeiten korrekt und fristgerecht |
| registriert wurden. | registriert wurden. |
| 4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber | 4. Kontrollinstanzen können feststellen, ob ein Auftraggeber |
| ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. | ordnungsgemäß im Rahmen der Amateurkunstvergütung registriert ist. |
| 5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten | 5. Kontrollinstanzen können überprüfen, ob ein Ausführender die Quoten |
| für die Amateurkunstvergütung einhält. | für die Amateurkunstvergütung einhält. |
| 6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein | 6. Auftraggeber können die Anzahl Tage abfragen, an denen ein |
| Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von | Ausführender noch im Rahmen der Amateurkunstvergütung in Anwendung von |
| Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | Artikel 17sexies des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
| November 1969 beschäftigt werden kann. | November 1969 beschäftigt werden kann. |
| 7. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu | 7. Auftraggeber können gegebenenfalls den Betrag des von ihnen zu |
| zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen. | zahlenden Solidaritätsbeitrags abfragen. |
| § 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung | § 2 - Über die in § 1 erwähnte gesicherte elektronische Anwendung |
| verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die | verarbeitet das Landesamt für soziale Sicherheit als für die |
| Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener | Verarbeitung Verantwortlicher folgende Kategorien personenbezogener |
| Daten: | Daten: |
| 1. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden, | 1. Identifizierungsdaten von Auftraggebern und Ausführenden, |
| 2. Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden, | 2. Kontaktdaten von Auftraggebern und Ausführenden, |
| 3. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der | 3. Daten zu den Meldungen von Tätigkeiten, die im Rahmen der |
| Amateurkunstvergütung erbracht werden. | Amateurkunstvergütung erbracht werden. |
| § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2 | § 3 - Das Landesamt für soziale Sicherheit bewahrt die in § 2 |
| erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die | erwähnten personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für die |
| Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die | Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die |
| maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher, | maximale Aufbewahrungsfrist nach endgültiger Beendigung gerichtlicher, |
| administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für | administrativer und außergerichtlicher Verfahren und Beschwerden, für |
| die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht | die diese personenbezogenen Daten erforderlich sind, ein Jahr nicht |
| überschreiten darf. | überschreiten darf. |
| Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers | Unterabschnitt 2 - Elektronische Registrierung des Auftraggebers |
| Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der | Art. 10 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der |
| Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem | Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem |
| Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich | Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich |
| Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische | Auftraggeber über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische |
| Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. | Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers. | Modalitäten zur Registrierung des Auftraggebers. |
| Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden | Unterabschnitt 3 - Elektronische Registrierung des Ausführenden |
| Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der | Art. 11 - Vor einer Meldung künstlerischer Tätigkeiten im Rahmen der |
| Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem | Amateurkunstvergütung und spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem |
| Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich | Ausführende ihre künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen sich |
| Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische | Ausführende über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische |
| Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. | Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit registrieren. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden. | Modalitäten zur Registrierung des Ausführenden. |
| Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten | Unterabschnitt 4 - Elektronische Meldung künstlerischer Tätigkeiten |
| Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre | Art. 12 - Spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem Ausführende ihre |
| künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese | künstlerischen Tätigkeiten aufnehmen, müssen Auftraggeber diese |
| Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische | Tätigkeiten über die in Artikel 9 erwähnte gesicherte elektronische |
| Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden. | Anwendung beim Landesamt für soziale Sicherheit melden. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der | Modalitäten für die Meldung, die Berichtigung und die Annullierung der |
| Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen. | Tätigkeiten und der diesbezüglichen Vergütungen. |
| Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag | Abschnitt 3 - Solidaritätsbeitrag |
| Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als | Art. 13 - § 1 - Hat ein Auftraggeber in einem Kalenderjahr mehr als |
| 500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die | 500 EUR an Amateurkunstvergütungen gezahlt, muss er auf die |
| Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten | Gesamtsumme der in diesem Kalenderjahr gezahlten |
| Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent | Amateurkunstvergütungen einen Solidaritätsbeitrag von 5 Prozent |
| entrichten. | entrichten. |
| Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in | Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der in |
| Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet. | Anwendung von Artikel 12 gemeldeten Tätigkeiten berechnet. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber | Der in Absatz 1 erwähnte Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber |
| gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das | gemäß den vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das |
| Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt. | Landesamt für soziale Sicherheit gezahlt. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
| Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die | Absatz 1 erwähnten Betrag an den Gesundheitsindex koppeln und die |
| Modalitäten der Indexierung festlegen. | Modalitäten der Indexierung festlegen. |
| § 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag | § 2 - Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag |
| gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher | gleichgestellt, insbesondere was die Anwendung zivilrechtlicher |
| Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung |
| des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und | des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung von Klagen und |
| das Vorzugsrecht betrifft. | das Vorzugsrecht betrifft. |
| § 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale | § 3 - Den Ertrag des Beitrags führt das Landesamt für soziale |
| Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni | Sicherheit der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung |
| zu. | zu. |
| Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 | Art. 14 - Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 |
| zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für | zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für |
| Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 | Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 |
| und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird | und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird |
| durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von | "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von |
| Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht | Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht |
| unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen | unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen |
| Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des |
| Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für | Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für |
| Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
| Kunstschaffenden erwähnt." | Kunstschaffenden erwähnt." |
| Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 15 - Artikel 24 § 1bis Absatz 5 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch einen | durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird durch einen |
| Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von | "Ertrag des Solidaritätsbeitrags für die Beschäftigung von |
| Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht | Arbeitnehmern, die der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger nicht |
| unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen | unterliegen, in Anwendung von Artikel 17sexies des Königlichen |
| Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wie in Artikel 13 des |
| Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für | Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für |
| Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
| Kunstschaffenden erwähnt." | Kunstschaffenden erwähnt." |
| Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht | Abschnitt 4 - Berichterstattungspflicht |
| Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel | Art. 16 - Registrierte Auftraggeber, die im Rahmen von Artikel |
| 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | 17sexies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
| des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer mehr als |
| 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission | 100 Tagesvergütungen pro Kalenderjahr gewähren, müssen der Kommission |
| für Kunstarbeit spätestens am 1. März des folgenden Jahres einen | für Kunstarbeit spätestens am 1. März des folgenden Jahres einen |
| Bericht vorlegen. | Bericht vorlegen. |
| Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts. | Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieses Berichts. |
| KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 17 - In Artikel 580 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird Nr. 19 wie folgt ersetzt: |
| "19. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 16. | "19. über Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 16. |
| Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur | Dezember 2022 zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur |
| Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten | Verbesserung des Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnten |
| Beschlüsse." | Beschlüsse." |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden | Abschnitt 2 - Abänderung des Sozialstatuts der Kunstschaffenden |
| Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 18 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
| Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
| Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und | Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die | " § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die |
| über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der | über eine Bescheinigung über Kunstarbeit verfügen oder in der |
| Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen | Vergangenheit verfügt haben und die, da sie nicht durch einen |
| Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität", | Arbeitsvertrag gebunden sein können, weil das Element der "Autorität", |
| das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 | das für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 |
| des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist, | des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich ist, |
| nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer | nicht vorhanden ist, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung einer |
| natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in | natürlichen oder juristischen Person Tätigkeiten ausüben, die in |
| Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der | Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Schaffung der |
| Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der | Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des Sozialschutzes der |
| Kunstschaffenden erwähnt sind. | Kunstschaffenden erwähnt sind. |
| In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt | In diesem Fall wird der Auftraggeber einem Arbeitgeber gleichgestellt |
| und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten, | und muss er die in Artikel 21 ff. erwähnten Verpflichtungen einhalten, |
| außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens | außerdem die Verpflichtung, eine Vergütung zu zahlen, die mindestens |
| dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion | dem Lohn entspricht, auf den ein Arbeitnehmer für die gleiche Funktion |
| bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber | bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, auf jeden Fall aber |
| mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen | mindestens dem garantierten durchschnittlichen monatlichen |
| Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 | Mindesteinkommen, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 |
| festgelegt ist. | festgelegt ist. |
| § 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur | § 2 - Ein Kunstschaffender wird von vorliegender Bestimmung nur |
| Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen | Gebrauch machen, wenn er sich freiwillig für ihre Anwendung in seinen |
| beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet. | beruflichen Beziehungen mit einem Auftraggeber entscheidet. |
| § 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person | § 3 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Person |
| die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis | die Tätigkeit anlässlich von Ereignissen in ihrem Familienkreis |
| erbringt. | erbringt. |
| § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die | § 4 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die die |
| Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren | Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person ausüben, deren |
| Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des | Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 3 § 1 Absätze 4 und 5 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
| Sozialstatuts der Selbständigen sie sind. | Sozialstatuts der Selbständigen sie sind. |
| § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, | und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, |
| unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten | unter denen § 1 nicht auf Personen anwendbar ist, die Tätigkeiten |
| ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 | ausüben, wie sie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 |
| zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des | zur Schaffung der Kommission für Kunstarbeit und zur Verbesserung des |
| Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der | Sozialschutzes der Kunstschaffenden erwähnt sind, mit Ausnahme der |
| künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten, | künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Tätigkeiten, |
| für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen | für die sie nur die in demselben Erlass vorgesehenen Kostenvergütungen |
| erhalten." | erhalten." |
| Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
| 2002 | 2002 |
| Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 19 - Artikel 172 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, und Artikel | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, und Artikel |
| 172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember | 172bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember |
| 2018, werden aufgehoben. | 2018, werden aufgehoben. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum und spätestens am 1. |
| Januar 2024 in Kraft. | Januar 2024 in Kraft. |