gepubliceerd op 20 november 2007
Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 MAART 2007. - Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, 2.der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden können, 3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist, 4.Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, 5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, 6.Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen Rechtsvorschriften Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten.
Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation und den Einsatz von Überwachungskameras: die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten.
Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders lautende Bestimmung enthält.
KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme abgegeben haben.
Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. § 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt wird.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. § 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen optimal gelenkt werden können.
In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der Polizeidienste.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. § 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch eingesetzt wird (werden).
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum begrenzt werden. § 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten.
Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, gilt als vorherige Erlaubnis.
Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den Bildern.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern haben.
Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, 1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu identifizieren, 2.den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird.
Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln.
Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden.
Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den Bildern.
Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992.
KAPITEL V - Strafbestimmungen Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist.
Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel erhalten worden ist.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX