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| Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling | Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 MAART 2007. - Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van | 21 MARS 2007. - Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras |
| bewakingscamera's. - Duitse vertaling | de surveillance. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van | loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras |
| bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). | de surveillance (Moniteur belge du 31 mai 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| 21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes | 21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes |
| von Überwachungskameras | von Überwachungskameras |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung | 1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung |
| abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, | abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, |
| 2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes | 2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes |
| geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise | geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise |
| der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem | der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem |
| beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden | beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden |
| können, | können, |
| 3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes | 3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes |
| geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise | geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise |
| der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer | der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer |
| bestimmt ist, | bestimmt ist, |
| 4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, | 4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, |
| mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder | mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder |
| Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes | Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes |
| vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung | vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung |
| aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, | aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, |
| verarbeitet oder aufbewahrt werden, | verarbeitet oder aufbewahrt werden, |
| 5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder | 5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder |
| juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die | juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die |
| öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die | öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die |
| Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten | Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
| entscheidet, | entscheidet, |
| 6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | 6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
| den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
| KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen | KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen |
| Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und |
| den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung | den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung |
| und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten. | und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten. |
| Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation | Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation |
| und den Einsatz von Überwachungskameras: | und den Einsatz von Überwachungskameras: |
| die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, | die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, |
| die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die | die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die |
| Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des | Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des |
| Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers | Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers |
| zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
| Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in | Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in |
| den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders | den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders |
| lautende Bestimmung enthält. | lautende Bestimmung enthält. |
| KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der | KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der |
| Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind | Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind |
| Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
| einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom | einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom |
| Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der |
| Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der | Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der |
| Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme | Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme |
| abgegeben haben. | abgegeben haben. |
| Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und | Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und |
| Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den | Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den |
| im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. | im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. |
| § 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten |
| Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
| Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
| bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
| dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
| übermittelt wird. | übermittelt wird. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht |
| geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die | geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die |
| Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und | Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und |
| die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach | die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach |
| Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
| Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
| (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, |
| er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für | er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für |
| die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. | die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. |
| § 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter | § 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter |
| der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die | der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die |
| Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der | Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der |
| öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen | öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen |
| optimal gelenkt werden können. | optimal gelenkt werden können. |
| In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf | In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf |
| dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme | dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme |
| vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen | vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen |
| Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden | Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden |
| diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der | diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der |
| Polizeidienste. | Polizeidienste. |
| Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen | Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen |
| zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, | zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, |
| und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
| identifizieren. | identifizieren. |
| Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
| Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, | Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, |
| Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als | Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als |
| einen Monat aufbewahrt werden. | einen Monat aufbewahrt werden. |
| Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
| einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu | einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu |
| installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
| § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der |
| Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten | Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten |
| Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
| Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
| bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
| dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
| Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt | Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt |
| wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der | wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der |
| Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten | Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten |
| Grundsätzen entspricht. | Grundsätzen entspricht. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der |
| Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit |
| dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses | dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses |
| Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König | Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König |
| festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens. | Privatlebens. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
| Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
| (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. |
| § 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich | § 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich |
| zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der | zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der |
| öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. | öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. |
| Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen | Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen |
| zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, | zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, |
| und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
| identifizieren. | identifizieren. |
| Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
| Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, | Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, |
| Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als | Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als |
| einen Monat aufbewahrt werden. | einen Monat aufbewahrt werden. |
| Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
| einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu | einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu |
| installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
| § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
| Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der |
| Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten | Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten |
| Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
| Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
| bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
| dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
| Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt | Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt |
| wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der | wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der |
| Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten | Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten |
| Grundsätzen entspricht. | Grundsätzen entspricht. |
| Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
| und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht | und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht |
| notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer | notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer |
| natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch | natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch |
| eingesetzt wird (werden). | eingesetzt wird (werden). |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der |
| Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm | Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm |
| an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster | an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster |
| dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom | dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom |
| König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens. | des Privatlebens. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
| Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
| (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei |
| Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht | Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht |
| geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen | geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so | geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so |
| gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum | gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum |
| begrenzt werden. | begrenzt werden. |
| § 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für | § 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für |
| einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, | einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, |
| Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht | Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht |
| länger als einen Monat aufbewahrt werden. | länger als einen Monat aufbewahrt werden. |
| KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
| Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten. | Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten. |
| Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne | Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne |
| vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten | vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten |
| eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, | eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, |
| gilt als vorherige Erlaubnis. | gilt als vorherige Erlaubnis. |
| Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die | Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die |
| der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der | der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der |
| Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise | Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise |
| die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den | die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den |
| Bildern. | Bildern. |
| Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, | Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, |
| die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, | die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, |
| die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern | die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern |
| haben. | haben. |
| Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der | Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der |
| Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten | Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten |
| personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die | personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die |
| Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen | Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen | geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen |
| geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner | geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner |
| Anweisung handelt, | Anweisung handelt, |
| 1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder | 1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder |
| übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, | übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, |
| die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, | die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, |
| den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu | den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu |
| identifizieren, | identifizieren, |
| 2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im | 2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im |
| Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise | Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise |
| gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den | gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den |
| festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten | festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten |
| Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die | Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die |
| Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass | Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass |
| eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder | eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder |
| gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird. | gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird. |
| Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die | Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die |
| Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, | Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, |
| Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder | Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder |
| gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, | gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, |
| Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln. | Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln. |
| Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen | Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen |
| Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur | Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur |
| Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte | Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte |
| Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen | Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen |
| Bedingungen unterworfen werden. | Bedingungen unterworfen werden. |
| Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den | Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den |
| Bildern. | Bildern. |
| Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den | Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den |
| Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und | Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und |
| folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. | folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. |
| KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
| Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer | Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer |
| Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen | Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen |
| Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem | Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem |
| vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen | vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen |
| die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist. | die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist. |
| Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer | Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer |
| Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse | Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse |
| wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise | wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise |
| angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel | angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel |
| erhalten worden ist. | erhalten worden ist. |
| KAPITEL VI - Übergangsbestimmung | KAPITEL VI - Übergangsbestimmung |
| Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach | Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach |
| Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. | Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |