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Meertalige weergave van Wet van 21/03/2007
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Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 MAART 2007. - Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van 21 MARS 2007. - Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras
bewakingscamera's. - Duitse vertaling de surveillance. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras
bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). de surveillance (Moniteur belge du 31 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes 21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes
von Überwachungskameras von Überwachungskameras
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung 1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung
abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist,
2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes 2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes
geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise
der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem
beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden
können, können,
3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes 3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes
geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise
der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer
bestimmt ist, bestimmt ist,
4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, 4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem,
mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder
Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes
vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung
aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt,
verarbeitet oder aufbewahrt werden, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder 5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder
juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die
öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten
entscheidet, entscheidet,
6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über 6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und
den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung
und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten. und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten.
Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation
und den Einsatz von Überwachungskameras: und den Einsatz von Überwachungskameras:
die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind,
die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die
Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des
Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in
den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders
lautende Bestimmung enthält. lautende Bestimmung enthält.
KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der
Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind
Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an
einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom
Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der
Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der
Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme
abgegeben haben. abgegeben haben.
Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und
Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den
im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
§ 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem § 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
übermittelt wird. übermittelt wird.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht
geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die
Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und
die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn,
er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für
die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten.
§ 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter § 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter
der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die
Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen
optimal gelenkt werden können. optimal gelenkt werden können.
In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme
vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen
Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden
diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der
Polizeidienste. Polizeidienste.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen
zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen,
und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu
identifizieren. identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer,
Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als
einen Monat aufbewahrt werden. einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an
einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu
installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der
Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt
wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der
Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten
Grundsätzen entspricht. Grundsätzen entspricht.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit
dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses
Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König
festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens. Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet.
§ 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich § 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich
zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen
zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen,
und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu
identifizieren. identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer,
Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als
einen Monat aufbewahrt werden. einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an
einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu
installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der
Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt
wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der
Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten
Grundsätzen entspricht. Grundsätzen entspricht.
Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens
und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht
notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer
natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch
eingesetzt wird (werden). eingesetzt wird (werden).
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm
an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster
dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom
König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens. des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei
Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht
geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so
gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum
begrenzt werden. begrenzt werden.
§ 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für § 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für
einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter,
Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht
länger als einen Monat aufbewahrt werden. länger als einen Monat aufbewahrt werden.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten. Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten.
Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne
vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten
eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist,
gilt als vorherige Erlaubnis. gilt als vorherige Erlaubnis.
Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise
die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den
Bildern. Bildern.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person,
die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen,
die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern
haben. haben.
Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der
Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten
personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die
Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen
geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner
Anweisung handelt, Anweisung handelt,
1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder 1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder
übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt,
die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können,
den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu
identifizieren, identifizieren,
2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im 2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im
Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise
gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den
festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten
Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die
Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass
eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder
gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird. gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird.
Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die
Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben,
Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder
gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft,
Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln. Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln.
Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen
Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur
Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte
Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen
Bedingungen unterworfen werden. Bedingungen unterworfen werden.
Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den
Bildern. Bildern.
Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den
Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und
folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992.
KAPITEL V - Strafbestimmungen KAPITEL V - Strafbestimmungen
Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer
Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen
Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem
vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen
die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist. die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist.
Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer
Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse
wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise
angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel
erhalten worden ist. erhalten worden ist.
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung KAPITEL VI - Übergangsbestimmung
Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach
Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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