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Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's. - Duitse vertaling | Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 MAART 2007. - Wet tot regeling van de plaatsing en het gebruik van | 21 MARS 2007. - Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras |
bewakingscamera's. - Duitse vertaling | de surveillance. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van | loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras |
bewakingscamera's (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). | de surveillance (Moniteur belge du 31 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes | 21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes |
von Überwachungskameras | von Überwachungskameras |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung | 1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung |
abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, | abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, |
2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes | 2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes |
geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise | geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise |
der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem | der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem |
beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden | beziehungsweise an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden |
können, | können, |
3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes | 3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes |
geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise | geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise |
der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer | der ausschliesslich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, | 4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, |
mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder | mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder |
Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes | Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes |
vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung | vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die Ordnung |
aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, | aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck Bilder gesammelt, |
verarbeitet oder aufbewahrt werden, | verarbeitet oder aufbewahrt werden, |
5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder | 5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder |
juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die | juristische Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die |
öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die | öffentliche Verwaltung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die |
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten | Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
entscheidet, | entscheidet, |
6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | 6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen | KAPITEL II - Anwendungsbereich und Zusammenhang mit den anderen |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und |
den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung | den Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung |
und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten. | und die Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten. |
Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation | Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation |
und den Einsatz von Überwachungskameras: | und den Einsatz von Überwachungskameras: |
die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, | die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, |
die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die | die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die |
Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des | Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des |
Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers | Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in | Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in |
den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders | den Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders |
lautende Bestimmung enthält. | lautende Bestimmung enthält. |
KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der | KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der |
Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind | Einsatz von Überwachungskameras erlaubt sind |
Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom | einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom |
Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der |
Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der | Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der |
Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme | Korpschef der betreffenden Polizeizone eine positive Stellungnahme |
abgegeben haben. | abgegeben haben. |
Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und | Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und |
Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den | Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den |
im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. | im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht. |
§ 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten |
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht |
geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die | geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die |
Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und | Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und |
die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach | die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, |
er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für | er hat hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für |
die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. | die Verarbeitung des betreffenden Ortes erhalten. |
§ 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter | § 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter |
der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die | der Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die |
Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der | Polizeidienste bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der |
öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen | öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen |
optimal gelenkt werden können. | optimal gelenkt werden können. |
In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf | In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf |
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme | dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme |
vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen | vorgelegt wird, werden die Bedingungen festgelegt, unter denen |
Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden | Personen befugt sein können, sich diese Bilder anzusehen, und werden |
diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der | diese Personen bestimmt; diese handeln unter der Kontrolle der |
Polizeidienste. | Polizeidienste. |
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen | Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen |
zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, | zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, |
und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
identifizieren. | identifizieren. |
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, | Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, |
Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als | Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als |
einen Monat aufbewahrt werden. | einen Monat aufbewahrt werden. |
Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu | einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu |
installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der |
Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten | Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten |
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt | Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt |
wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der | wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der |
Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten | Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten |
Grundsätzen entspricht. | Grundsätzen entspricht. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit |
dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses | dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses |
Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König | Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König |
festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens. | Privatlebens. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. |
§ 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich | § 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich |
zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der | zugelassen, damit bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der |
öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. | öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. |
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen | Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen |
zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, | zu sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, |
und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu | und um Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu |
identifizieren. | identifizieren. |
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen | Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen |
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, | Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, |
Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als | Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als |
einen Monat aufbewahrt werden. | einen Monat aufbewahrt werden. |
Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an | Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an |
einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu | einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu |
installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. | installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. |
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem | § 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der |
Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten | Polizeizone, in der sich der Ort befindet, den in § 1 erwähnten |
Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die | Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die |
Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). | Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden). |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das | des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das |
bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie | bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie |
dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem | dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem |
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt | Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, übermittelt |
wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der | wird. Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der |
Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten | Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten |
Grundsätzen entspricht. | Grundsätzen entspricht. |
Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens | Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens |
und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht | und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht |
notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer | notifiziert zu werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer |
natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch | natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch |
eingesetzt wird (werden). | eingesetzt wird (werden). |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der | Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der |
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm | Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm |
an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster | an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster |
dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom | dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom |
König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens. | des Privatlebens. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die | Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die |
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird | Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird |
(werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei | (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei |
Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht | Überwachung eines privaten Eingangs gegenüber einem nicht |
geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen | geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so | geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so |
gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum | gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum |
begrenzt werden. | begrenzt werden. |
§ 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für | § 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für |
einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, | einen Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, |
Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht | Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht |
länger als einen Monat aufbewahrt werden. | länger als einen Monat aufbewahrt werden. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten. | Art. 8 - Jeder heimliche Einsatz von Überwachungskameras ist verboten. |
Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne | Als heimlicher Einsatz wird jeder Einsatz von Überwachungskameras ohne |
vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten | vorherige Erlaubnis der gefilmten Person betrachtet. Das Betreten |
eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, | eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, |
gilt als vorherige Erlaubnis. | gilt als vorherige Erlaubnis. |
Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die | Art. 9 - Nur der Verantwortliche für die Verarbeitung in Bezug auf die |
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der | der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte oder die der |
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise | Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte beziehungsweise |
die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den | die Person, die unter seiner Anweisung handelt, hat Zugang zu den |
Bildern. | Bildern. |
Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, | Der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die Person, |
die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, | die unter seiner Anweisung handelt, ergreift alle Vorsichtsmassnahmen, |
die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern | die notwendig sind, damit Unbefugte keinen Zugang zu den Bildern |
haben. | haben. |
Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der | Die Personen, die Zugang zu den Bildern haben, unterliegen der |
Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten | Diskretionspflicht in Bezug auf die durch die Bilder gelieferten |
personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die | personenbezogenen Daten, wobei der Verantwortliche für die |
Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen | Verarbeitung in Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen | geschlossenen Orte oder die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen |
geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner | geschlossenen Orte beziehungsweise die Person, die unter seiner |
Anweisung handelt, | Anweisung handelt, |
1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder | 1. den Polizeidiensten oder den Gerichtsbehörden die Bilder |
übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, | übermitteln kann, wenn er beziehungsweise sie Handlungen feststellt, |
die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, | die eine Straftat darstellen, und die Bilder dazu beitragen können, |
den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu | den Beweis für diese Handlungen zu erbringen oder die Täter zu |
identifizieren, | identifizieren, |
2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im | 2. den Polizeidiensten die Bilder übermitteln muss, wenn sie diese im |
Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise | Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen beziehungsweise |
gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den | gerichtspolizeilichen Aufträge verlangen und die Bilder den |
festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten | festgestellten Verstoss betreffen. Handelt es sich um einen privaten |
Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die | Ort kann der Verantwortliche für die Verarbeitung beziehungsweise die |
Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass | Person, die unter seiner Anweisung handelt, jedoch verlangen, dass |
eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder | eine gerichtliche Anordnung im Rahmen einer Ermittlung oder |
gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird. | gerichtlichen Untersuchung vorgelegt wird. |
Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die | Art. 10 - Überwachungskameras dürfen weder Bilder liefern, die die |
Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, | Privatsphäre einer Person verletzen könnten, noch zum Ziel haben, |
Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder | Informationen in Bezug auf philosophische, religiöse, politische oder |
gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, | gewerkschaftliche Anschauungen, ethnische oder soziale Herkunft, |
Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln. | Sexualleben oder Gesundheitszustand zu sammeln. |
Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen | Art. 11 - In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen |
Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur | Entwurf dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur |
Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte | Stellungnahme vorgelegt wird, kann das Zurückgreifen auf bestimmte |
Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen | Anwendungen der Kameraüberwachung verboten werden oder zusätzlichen |
Bedingungen unterworfen werden. | Bedingungen unterworfen werden. |
Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den | Art. 12 - Jede gefilmte Person hat ein Recht auf Zugang zu den |
Bildern. | Bildern. |
Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den | Sie richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den |
Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und | Verantwortlichen für die Verarbeitung gemäss den Artikeln 10 und |
folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. | folgenden des Gesetzes vom 8. Dezember 1992. |
KAPITEL V - Strafbestimmungen | KAPITEL V - Strafbestimmungen |
Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer | Art. 13 - Wer gegen die Artikel 9 und 10 verstösst, wird mit einer |
Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen | Geldbusse von 250 EUR bis 1.000 EUR bestraft. Mit der gleichen |
Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem | Geldbusse wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem |
vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen | vernünftigerweise angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen |
die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist. | die Artikel 9 und 10 erhalten worden ist. |
Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer | Wer gegen die Artikel 5, 6, 7 und 8 verstösst, wird mit einer |
Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse | Geldbusse von 25 EUR bis 100 EUR bestraft. Mit der gleichen Geldbusse |
wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise | wird bestraft, wer über ein Bild verfügt, von dem vernünftigerweise |
angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel | angenommen werden kann, dass es unter Verstoss gegen diese Artikel |
erhalten worden ist. | erhalten worden ist. |
KAPITEL VI - Übergangsbestimmung | KAPITEL VI - Übergangsbestimmung |
Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Art. 14 - Überwachungskameras, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach | Gesetzes installiert worden sind, müssen spätestens drei Jahre nach |
Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. | Inkrafttreten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |