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Wet van 21 maart 2018
gepubliceerd op 18 januari 2019

Wet tot wijziging van de wet op het politieambt om het gebruik van camera's door de politiediensten te regelen, en tot wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdiensten en van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019010140
pub.
18/01/2019
prom.
21/03/2018
ELI
eli/wet/2018/03/21/2019010140/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de wet op het politieambt om het gebruik van camera's door de politiediensten te regelen, en tot wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdiensten en van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 maart 2018 tot wijziging van de wet op het politieambt om het gebruik van camera's door de politiediensten te regelen, en tot wijziging van de wet van 21 maart 2007 tot regeling van de plaatsing en het gebruik van bewakingscamera's, van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdiensten en van de wet van 2 oktober 2017 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 16 april 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt im Hinblick auf die Regelung des Einsatzes von Kameras durch die Polizeidienste sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Im Gesetz über das Polizeiamt wird "Kapitel 4 - Aufträge der Polizeidienste" umnummeriert zu "Kapitel 3 - Aufträge der Polizeidienste".

Art. 3 - In demselben Gesetz werden unter dem neuen Kapitel 3, wie durch Artikel 2 umnummeriert, die Überschriften folgender Abschnitte und Unterabschnitte aufgehoben: 1. "Abschnitt 1 - Aufträge der Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge", 2."Unterabschnitt 1 - Spezifische Aufträge der Polizeidienste", 3. "Unterabschnitt 2 - Form, in der die Aufträge erfüllt werden, und Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden". Art. 4 - In demselben Gesetz werden die Artikel 26 bis 46 unter einem neuen Kapitel 4 mit der Überschrift "Kapitel 4 - Allgemeine Form, in der die Aufträge erfüllt werden, und allgemeine Bedingungen, unter denen sie erfüllt werden" gruppiert.

Art. 5 - In dem neuen Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 4, wird vor Artikel 26 ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Sichtbarer Einsatz von Kameras" eingefügt.

Art. 6 - In Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt regelt die Installation und den sichtbaren Einsatz von Kameras durch die Polizeidienste.

Kameras, deren Installierung und Einsetzung durch die Polizeidienste durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, fallen nicht unter diesen Abschnitt. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf Polizeidienste, wenn sie in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras oder anderer Gesetze Zugang in Echtzeit zu Bildern von Überwachungskameras haben, die von anderen Verantwortlichen für die Verarbeitung installiert worden sind, und wenn dieser Zugang ein Aufzeichnen der Bilder innerhalb von Polizeidiensten ermöglicht." Art. 7 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. mobiler Kamera: Kamera, die während ihres Einsatzes bewegt wird, 2.zeitweilig ortsfest angebrachter Kamera: Kamera, die für eine begrenzte Zeit an einem Ort angebracht wird, 3. intelligenter Kamera: Kamera, die auch Komponenten und Software enthält, die an Register oder Dateien gekoppelt sind oder nicht und mit denen gesammelte Bilder autonom oder nicht autonom verarbeitet werden können, 4.nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, darunter die öffentlichen Straßen, die von den für das Straßen- und Wegenetz zuständigen öffentlichen Behörden verwaltet werden, 5. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes Gebäude oder jeden durch eine Umfriedung abgegrenzten Ort, der zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und an dem der Öffentlichkeit Dienste geleistet werden können, 6.der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes Gebäude oder jeden durch eine Umfriedung abgegrenzten Ort, der ausschließlich zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist, 7. Umfriedung: Abgrenzung eines Ortes, die mindestens aus einer deutlichen visuellen Abtrennung oder einem Hinweis besteht, der eine deutliche Unterscheidung von Orten ermöglicht. § 2 - Als sichtbar gilt: 1. der Einsatz von ortsfesten Kameras, gegebenenfalls zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, die anhand eines Piktogramms angegeben sind, das nach Stellungnahme der Behörde, die für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, vom König festgelegt worden ist, 2.der Einsatz von mobilen Kameras: a) die entweder auf Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder auf anderen Transportmitteln der Polizei, die als solche erkennbar sind, montiert sind b) oder mit mündlichem Warnhinweis durch Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, die als solche erkennbar sind." Art. 8 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/3 - § 1 - Die Polizeidienste können im Rahmen ihrer Aufträge unter folgenden Bedingungen auf sichtbare Weise auf Kameras zurückgreifen: 1. an nicht geschlossenen Orten und geschlossenen Orten, die sie verwalten: ortsfeste, zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, 2.an der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten, die sie nicht verwalten: a) mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, während der Dauer eines Einsatzes, b) ortsfeste und zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, mit dem Einverständnis des Verwalters des Ortes, in Flughäfen, in den in Artikel 5 Nr.6 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr erwähnten Hafenanlagen, an Haltestellen und an Orten, die aufgrund ihrer Art einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind und die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, dessen Entwurf der für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Behörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, c) zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, im Rahmen der Ausführung spezialisierter Aufträge in Sachen Personenschutz, während der Dauer des Einsatzes, d) zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, im Rahmen der Ausführung spezialisierter Aufträge in Sachen Schutz von Gütern, während der Dauer des Einsatzes, sofern der Verwalter des Ortes sich nicht dagegen widersetzt, 3.an der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orten, die sie nicht verwalten: a) mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, während der Dauer eines Einsatzes, b) zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, im Rahmen der Ausführung spezialisierter Aufträge in Sachen Personenschutz, während der Dauer des Einsatzes, c) zeitweilig ortsfest angebrachte Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, im Rahmen der Ausführung spezialisierter Aufträge in Sachen Schutz von Gütern, während der Dauer des Einsatzes, sofern der Verwalter des Ortes sich nicht dagegen widersetzt. § 2 - Der sichtbare Einsatz von Kameras zur Sammlung der in Artikel 44/5 § 1 vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Informationen ist nur in den in Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgezählten Fällen erlaubt. In Bezug auf Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 5 kann dieser Einsatz zudem nur hinsichtlich der Kategorien von Personen erlaubt werden, die in den Artikeln 18, 19 und 20 erwähnt sind. § 3 - Kameras dürfen weder Bilder liefern, die die Intimität einer Person verletzen, noch darauf abzielen, Informationen über die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politischen Meinungen, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaftsorganisation, ihren Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Orientierung zu sammeln." Art. 9 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/4 - § 1 - Die Polizeidienste können auf ihrem Zuständigkeitsgebiet Kameras gemäß Artikel 25/3 installieren und einsetzen oder auf sichtbare Weise Kameras einsetzen, die von Dritten, wie in Artikel 25/1 § 2 erwähnt, installiert worden sind, nach grundsätzlicher Erlaubnis: 1. des Gemeinderates, wenn es sich um eine Polizeizone handelt, 2.des Ministers des Innern oder seines Beauftragten, für Dienste der föderalen Polizei. § 2 - Zur Erlangung dieser Erlaubnis wird bei der in § 1 bestimmten zuständigen Behörde ein Antrag eingereicht durch: 1. den Korpschef, wenn es sich um eine Polizeizone handelt, 2.den territorial zuständigen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder den Direktor des antragstellenden Dienstes, wenn es sich um einen Dienst handelt, der zur föderalen Polizei gehört.

Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Erlaubnis präzisiert den Typ Kamera, die Zwecke, für die die Kameras installiert oder eingesetzt werden sollen, und die Modalitäten ihres Einsatzes sowie für ortsfeste Kameras den Ort, an dem sie installiert werden sollen. Dieser Antrag berücksichtigt eine Analyse der Auswirkungen und Risiken auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf operativer Ebene, insbesondere in Bezug auf die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel, die zu erreichenden operativen Ziele und die Dauer der Aufbewahrung der Daten, die notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen.

Bei einer Änderung des Typs Kamera oder der Zwecke des Kameraeinsatzes sowie bei einer Änderung des Ortes für ortsfeste Kameras wird eine neue Erlaubnis beantragt. § 3 - Bei begründeter Dringlichkeit, wenn die in § 1 erwähnte Erlaubnis noch nicht erhalten wurde, beantragt, je nach Fall, der Korpschef, der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder der Leiter des antragstellenden Dienstes die Erlaubnis mündlich bei der zuständigen Behörde, damit Kameras im Rahmen des spezifischen Auftrags, der die Dringlichkeit rechtfertigt, eingesetzt werden können. Diese mündliche Erlaubnis wird anschließend schnellstmöglich von der zuständigen Behörde schriftlich bestätigt.

In Bezug auf Polizeizonen kann der betreffende Bürgermeister die zuständige Behörde vertreten, um die mündliche Erlaubnis in einem in Absatz 1 erwähnten Dringlichkeitsfall zu erteilen. § 4 - Jeder Beschluss zur Erteilung der in § 1 erwähnten Erlaubnis wird dem Prokurator des Königs zur Kenntnis gebracht.

In dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird der Beschluss zur Erteilung der Erlaubnis dem Bürgermeister und dem Korpschef zur Kenntnis gebracht.

Die in § 1 erwähnte Erlaubnis wird bekanntgegeben, wenn sie verwaltungspolizeiliche Aufträge betrifft. § 5 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis wird nicht beantragt, wenn es um die Installation oder den Einsatz von Kameras an geschlossenen Orten, die die Polizeidienste verwalten, geht." Art. 10 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/5 - § 1 - Der Einsatz von Kameras erfolgt auf Beschluss und unter der Verantwortung des in den Artikeln 7 bis 7/3 erwähnten Polizeibeamten, der über die Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien wacht. § 2 - Wenn andere Personen als Mitglieder der Polizeidienste im Rahmen der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch und aufgrund des Gesetzes, das ihre Aufträge regelt, anvertraut werden, in Echtzeit Zugang zu den Bildern der Kameras haben, deren Installation und Einsatz durch vorliegendes Gesetz geregelt werden, erfolgt das Ansehen dieser Bilder in Echtzeit unter der Kontrolle der Polizeidienste, außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen." Art. 11 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/6 - Die Informationen und personenbezogenen Daten, die mittels Kameras gesammelt werden, können registriert und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab der Registrierung aufbewahrt werden, außer wenn in Abschnitt 12 des vorliegenden Kapitels eine andere Frist vorgesehen ist." Art. 12 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/7 - § 1 - Der Zugriff auf die in Artikel 25/6 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen ist während eines Zeitraums von einem Monat ab der Registrierung erlaubt, sofern er in operativer Hinsicht begründet ist und zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags notwendig ist.

Nach dem ersten Monat der Aufbewahrung ist der Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und Informationen nur für gerichtspolizeiliche Zwecke und vorbehaltlich einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Entscheidung des Prokurators des Königs möglich.

Der Zugriff auf diese Informationen und personenbezogenen Daten ist geschützt, jeder Zugriff wird protokolliert und die konkreten Gründe der Zugriffe werden registriert. § 2 - Die in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen können nach Anonymisierung für didaktische und pädagogische Zwecke im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Polizeidienste verwendet werden." Art. 13 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 25/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/8 - Ein Register mit allen Einsätzen von Kameras wird im betreffenden Polizeidienst geführt und digital aufbewahrt. Der König bestimmt den Inhalt dieses Registers nach Stellungnahme der Behörde, die für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist.

Ein nationales Register mit der Geolokalisierung aller von den Polizeidiensten eingesetzten ortsfesten Kameras wird bei der föderalen Polizei geführt und digital aufbewahrt.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Register werden auf Verlangen der Behörde, die für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, den Behörden der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei, dem Datenschutzbeauftragten und dem in Artikel 44/3 § 1 erwähnten Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens zur Verfügung gestellt." Art. 14 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird Artikel 26 unter einen neuen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Betretung bestimmter Orte" aufgenommen.

Art. 15 - In demselben Kapitel 4 werden die Artikel 27 bis 29 unter einen neuen Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Durchsuchungen" gruppiert.

Art. 16 - In demselben Kapitel 4 werden die Artikel 30 bis 33septies unter einen neuen Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Administrative Beschlagnahme und administrative Festnahme" gruppiert.

Art. 17 - In demselben Kapitel 4 wird Artikel 34 unter einen neuen Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Identitätskontrolle" aufgenommen.

Art. 18 - In demselben Kapitel 4 wird Artikel 35 unter einen neuen Abschnitt 6 mit der Überschrift "Abschnitt 6 - Schutz vor der öffentlichen Neugier" aufgenommen.

Art. 19 - In demselben Kapitel 4 wird Artikel 36 unter einen neuen Abschnitt 7 mit der Überschrift "Abschnitt 7 - Berechnung der Fristen" aufgenommen.

Art. 20 - In demselben Kapitel 4 werden die Artikel 37 bis 39 unter einen neuen Abschnitt 8 mit der Überschrift "Abschnitt 8 - Benutzung von Zwangsmitteln" gruppiert.

Art. 21 - In demselben Kapitel 4 wird Artikel 40 unter einen neuen Abschnitt 9 mit der Überschrift "Abschnitt 9 - Protokolle" aufgenommen.

Art. 22 - In demselben Kapitel 4 wird Artikel 41 unter einen neuen Abschnitt 10 mit der Überschrift "Abschnitt 10 - Identifizierung und Legitimation" aufgenommen.

Art. 23 - In demselben Kapitel 4 werden die Artikel 42 bis 44 unter einen neuen Abschnitt 11 mit der Überschrift "Abschnitt 11 - Beistand bei der Erfüllung der Aufträge und Hilfeleistung" gruppiert.

Art. 24 - In demselben Kapitel 4 wird Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" zu Abschnitt 12 umnummeriert.

Art. 25 - In Artikel 44/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, werden die Wörter "Kapitel 4" durch die Wörter "Kapitel 3" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 44/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Wenn im Rahmen der Erfüllung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge technische Hilfsmittel eingesetzt werden, um personenbezogene Daten und Informationen technischer Art automatisch zu erfassen und diese so strukturiert sind, dass sie direkt abgefragt werden können, werden diese Daten in einer technischen Datenbank verarbeitet.

Eine technische Datenbank wird eingerichtet infolge des Einsatzes: 1. von intelligenten Kameras für die automatische Nummernschilderkennung, 2.von intelligenten Systemen für die automatische Nummernschilderkennung.

Unter intelligenten Systemen für die automatische Nummernschilderkennung versteht man eine intelligente Software, die eine automatische Verarbeitung der mit Kameras aufgezeichneten Bilder ermöglicht, um die Nummernschilddaten auf der Grundlage bestimmter vorab festgelegter Kriterien auszulesen.

Eine technische Datenbank kann sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene eingerichtet werden.

Die Bedingungen für die Einrichtung dieses Typs von Datenbanken und die Bedingungen für die Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen werden in den Artikeln 44/11/3sexies bis 44/11/3decies festgelegt." Art. 27 - In Artikel 44/3 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014 und 27. April 2016, werden die Wörter "Artikel 44/2 § 1" durch die Wörter "Artikel 44/2 §§ 1 und 3" ersetzt.

Art. 28 - Artikel 44/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 44/2 § 1" durch die Wörter "Artikel 44/2 §§ 1 und 3" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen anhand von gemeinsamen Richtlinien die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen in Bezug auf die Verknüpfung oder die Korrelation zwischen den in Artikel 44/2 § 3 erwähnten technischen Datenbanken und den in Artikel 44/2 §§ 1 und 2 erwähnten Datenbanken oder anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff haben. Diese gemeinsamen Richtlinien berücksichtigen die Kriterien Zeit, Raum und Häufigkeit der Verknüpfungen oder Korrelationen. Sie bestimmen mindestens die Behörde, die solche Maßnahmen bewilligt, und die Datenbanken, die miteinander verknüpft werden können." Art. 29 - In Artikel 44/6 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

April 2016, werden die Wörter "Artikel 44/2 § 1" durch die Wörter "Artikel 44/2 §§ 1 und 3" ersetzt.

Art. 30 - In Abschnitt 12, umnummeriert durch Artikel 24, wird ein Unterabschnitt 7ter mit der Überschrift "Unterabschnitt 7ter - Technische Datenbanken" eingefügt.

Art. 31 - In Unterabschnitt 7ter, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 44/11/3sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3sexies - § 1 - Für die Erfüllung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge können der Minister des Innern und der Minister der Justiz gemeinsam, wenn es um Mittel zur Verwirklichung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke geht, oder getrennt, wenn es um exklusive Zwecke geht, technische Datenbanken, wie in Artikel 44/2 § 3 erwähnt, einrichten, wobei sie die Verantwortlichen für die Verarbeitung werden.

Für die Erfüllung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge kann der Korpschef einer lokalen Polizeizone technische Datenbanken, wie in Artikel 44/2 § 3 erwähnt, einrichten, wobei er der Verantwortliche für die Verarbeitung wird. § 2 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den lokalen technischen Datenbanken enthalten sind, werden an die entsprechende nationale technische Datenbank weitergeleitet." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 7ter, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 44/11/3septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3septies - Folgende verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge rechtfertigen die Inanspruchnahme einer technischen Datenbank: 1. Hilfe bei der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge in Bezug auf: a) die Ermittlung und Verfolgung von Vergehen und Verbrechen, einschließlich der Vollstreckung von Strafen oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, b) Verstöße in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei, in Anwendung von Artikel 62 des Gesetzes vom 16.März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, c) die Suche nach vermissten Personen, deren Verschwinden als Besorgnis erregend angesehen wird, und wenn es schwerwiegende Vermutungen oder Indizien dafür gibt, dass die körperliche Unversehrtheit der vermissten Person unmittelbar in Gefahr ist, 2.Hilfe bei der Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge für die in Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Kategorien von Personen; in Bezug auf Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 5 kann dies nur die in den Artikeln 18, 19 und 20 erwähnten Kategorien von Personen betreffen." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt 7ter, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 44/11/3octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3octies - Vor der Einrichtung der technischen Datenbank legt der in Artikel 44/11/3sexies erwähnte Verantwortliche für die Verarbeitung dem Datenschutzbeauftragten den Plan für die Einrichtung, die Zwecke und die Verarbeitungsmodalitäten zur Stellungnahme vor.

Der Antrag auf Stellungnahme wird von einer Analyse der Auswirkungen und Risiken auf Ebene des Schutzes des Privatlebens und auf operativer Ebene begleitet, insbesondere in Bezug auf die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel, die zu erreichenden operativen Ziele und die Dauer der Aufbewahrung der Daten, die notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen.

Der Datenschutzbeauftragte gibt binnen dreißig Tagen ab Empfang des Antrags eine Stellungnahme ab.

Falls der Datenschutzbeauftragte Empfehlungen in Bezug auf die technische Datenbank abgibt und der Verantwortliche für die Verarbeitung diesen Empfehlungen nicht Folge leistet, leitet der Datenschutzbeauftragte seine Analyse an die Behörde weiter, die für die Aufsicht über die Verarbeitungen personenbezogener Daten zuständig ist." Art. 34 - In denselben Unterabschnitt 7ter, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 44/11/3novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3novies - Alle Verarbeitungen, die in den technischen Datenbanken durchgeführt werden, bilden den Gegenstand einer Protokollierung, die während zehn Jahren ab der in den technischen Datenbanken durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt wird." Art. 35 - In denselben Unterabschnitt 7ter, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 44/11/3decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3decies - § 1 - Die technischen Datenbanken, die infolge des Einsatzes von intelligenten Kameras für die automatische Nummernschilderkennung oder von intelligenten Systemen für die automatische Nummernschilderkennung eingerichtet worden sind, enthalten folgende Daten, wenn sie auf den Kamerabildern erscheinen: 1. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Durchfahrt des Nummernschilds, 2.Merkmale des mit diesem Nummernschild verbundenen Fahrzeugs, 3. Foto des Nummernschilds an der Vorderseite des Fahrzeugs und gegebenenfalls an der Hinterseite, 4.Foto des Fahrzeugs, 5. gegebenenfalls Foto des Fahrers und der Fahrzeuginsassen, 6.Daten der Protokollierung der Verarbeitungen. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen personenbezogenen Daten und Informationen können für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab der Registrierung aufbewahrt werden.

Sobald diese Daten die Bedingungen erfüllen, um eine in Artikel 44/2 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Datenbank zu speisen, werden sie nach manueller Validierung binnen einer Frist von einem Monat nach Erfüllung dieser Bedingungen darin kopiert und aufbewahrt. § 3 - Die Verarbeitung der in § 1 vorgesehenen personenbezogenen Daten und Informationen für gezielte Ermittlungen im Rahmen der verwaltungspolizeilichen Aufträge unter Berücksichtigung der in Artikel 44/11/3septies vorgesehenen Zwecke ist während eines Zeitraums von einem Monat ab der Registrierung erlaubt, sofern sie in operativer Hinsicht begründet ist und für die Erfüllung eines bestimmten Auftrags notwendig ist. Der Beschluss wird entweder von einem Direktor beziehungsweise von den von ihm bestimmten Verwaltungspolizeioffizieren gefasst, wenn es sich um einen Dienst handelt, der zur föderalen Polizei gehört, oder vom Korpschef beziehungsweise von den von ihm bestimmten Verwaltungspolizeioffizieren, wenn es sich um eine Polizeizone handelt.

Die Verarbeitung der in § 1 vorgesehenen personenbezogenen Daten und Informationen für gezielte Ermittlungen im Rahmen der gerichtspolizeilichen Aufträge unter Berücksichtigung der in Artikel 44/11/3septies bestimmten Zwecke ist während des gesamten Zeitraums der Aufbewahrung der Daten erlaubt, sofern sie in operativer Hinsicht begründet ist und für die Erfüllung eines bestimmten Auftrags notwendig ist. Der Beschluss wird entweder von einem Direktor beziehungsweise von den von ihm bestimmten Gerichtspolizeioffizieren gefasst, wenn es sich um einen Dienst handelt, der zur föderalen Polizei gehört, oder vom Korpschef beziehungsweise von den von ihm bestimmten Gerichtspolizeioffizieren, wenn es sich um eine Polizeizone handelt, oder vom Prokurator des Königs. Nach dem ersten Monat der Aufbewahrung wird der Beschluss vom Prokurator des Königs gefasst und kann nur Verstöße betreffen, die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können. § 4 - Unter Berücksichtigung der in Artikel 44/11/3septies vorgesehenen Zwecke können die in § 1 vorgesehenen personenbezogenen Daten und Informationen in Korrelation gebracht werden mit: 1. Listen, auf die die Polizeidienste gesetzlich Zugriff haben, oder Auszügen aus nationalen oder internationalen polizeilichen Datenbanken, auf die die Polizeidienste durch oder aufgrund des Gesetzes oder Belgien bindender internationaler Verträge Zugriff haben, 2.im Voraus festgelegten Bewertungskriterien.

Der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Listen beziehungsweise Auszüge aus Datenbanken, die im Hinblick auf eine Korrelation verwendet werden, unterliegt der Erlaubnis: 1. für verwaltungspolizeiliche Aufträge: entweder eines Direktors beziehungsweise der von ihm bestimmten Verwaltungspolizeioffiziere, wenn es sich um einen Dienst handelt, der zur föderalen Polizei gehört, oder des Korpschefs beziehungsweise der von ihm bestimmten Verwaltungspolizeioffiziere, wenn es sich um eine Polizeizone handelt, 2.für gerichtspolizeiliche Aufträge: entweder eines Direktors beziehungsweise der von ihm bestimmten Gerichtspolizeioffiziere, wenn es sich um einen Dienst handelt, der zur föderalen Polizei gehört, oder des Korpschefs beziehungsweise der von ihm bestimmten Gerichtspolizeioffiziere, wenn es sich um eine Polizeizone handelt, oder des Prokurators des Königs.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungskriterien werden nach Billigung durch den Datenschutzbeauftragten festgelegt, dürfen nicht darauf abzielen, eine Person zu identifizieren, und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Die rassische oder ethnische Herkunft, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die politischen Meinungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaftsorganisation, der Gesundheitszustand, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person dürfen nicht als Grundlage für diese Kriterien dienen.

Die Listen beziehungsweise Auszüge aus Datenbanken oder die im Voraus festgelegten Bewertungskriterien, die in Korrelation mit den in § 1 vorgesehenen personenbezogenen Daten und Informationen gebracht werden müssen, können vorbereitet werden mit dem Ziel, diese Korrelation in Echtzeit zum Zeitpunkt der Sammlung der Daten durch die intelligenten Kameras oder die intelligenten Systeme für die automatische Nummernschilderkennung oder nach der Registrierung der Daten herzustellen.

Wenn die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Korrelation im Rahmen der Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge hergestellt wird, kann sie nur stattfinden: 1. in Echtzeit oder während eines Zeitraums von einem Monat ab der Registrierung der Daten, 2.nach Notifizierung an das Kontrollorgan, wenn es sich um eine Korrelation mit in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Listen beziehungsweise Auszügen aus Datenbanken handelt.

Wenn die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Korrelation im Rahmen der Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge hergestellt wird, kann sie in Echtzeit oder während der gesamten Dauer der Aufbewahrung der Daten stattfinden. Nach dem ersten Monat der Aufbewahrung kann sie nur mit der Erlaubnis des Prokurators des Königs stattfinden und kann sie nur Verstöße betreffen, die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge haben können." Art. 36 - In demselben Kapitel 4 wird Abschnitt 1ter "Form, in der Polizeibedienstete ihre Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen" zu Abschnitt 13 umnummeriert.

Art. 37 - In demselben Kapitel 4 wird Abschnitt 1quater "Form, in der Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei ihre Aufträge erfüllen, und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen", eingefügt durch das Gesetz vom 12. November 2017, zu Abschnitt 14 umnummeriert.

Art. 38 - In demselben Kapitel 4 wird Abschnitt 2 "Zuständigkeitsgebiet" zu Abschnitt 15 umnummeriert.

Art. 39 - In demselben Kapitel 4 wird Abschnitt 3 "Beistand" zu Abschnitt 16 umnummeriert.

Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4/1 mit der Überschrift "Kapitel 4/1 - Spezifische Form, in der die Aufträge erfüllt werden, und spezifische Bedingungen, unter denen sie erfüllt werden" eingefügt.

Art. 41 - In Kapitel 4/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Überwachung des Rückgriffs auf die spezifische Form, in der die Aufträge erfüllt werden, und auf die spezifischen Bedingungen, unter denen sie erfüllt werden" eingefügt.

Art. 42 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 41, wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/1 - Das in Artikel 44/6 erwähnte Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt, wird mit der Überwachung der im vorliegenden Kapitel erwähnten spezifischen Form, in der die Aufträge der Polizeidienste erfüllt werden, und spezifischen Bedingungen, unter denen sie erfüllt werden, beauftragt." Art. 43 - In Kapitel 4/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Nicht sichtbarer Einsatz von Kameras" eingefügt.

Art. 44 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.

Art. 45 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 44, wird ein Artikel 46/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/2 - Außer bei ausdrücklich anders lautender Bestimmung im vorliegenden Abschnitt finden die in den Artikeln 25/1 bis 25/8 und den Artikeln 44/1 bis 44/11/13 vorgesehenen Regeln Anwendung auf den nicht sichtbaren Einsatz von Kameras." Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 46/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/3 - Kameras, deren Installierung und nicht sichtbare Einsetzung durch die Polizeidienste durch besondere Rechtsvorschriften geregelt werden, fallen nicht unter vorliegenden Abschnitt." Art. 47 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Nicht sichtbarer Einsatz von Kameras aufgrund besonderer Umstände" eingefügt.

Art. 48 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 47, wird ein Artikel 46/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/4 - In Abweichung von Artikel 25/3 können zeitweilig ortsfest angebrachte und mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, vorbehaltlich einer Erlaubnis an nicht geschlossenen Orten und der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten auf nicht sichtbare Weise eingesetzt werden, wenn die Umstände es nicht zulassen, dass die Polizeibeamten identifiziert werden können, und derart sind, dass ein sichtbarer Einsatz von Kameras ineffizient würde, und wenn es um eine der folgenden Situationen geht: 1. in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehene Situationen, 2.Sammlung der in Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Informationen, sofern es dabei um Folgendes geht: a) radikalisierte Personen im Sinne von Artikel 3 Nr.15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, b) Personen, für die begründete und schwerwiegende Indizien vorliegen, dass sie sich in ein Gebiet begeben wollen, wo terroristische Vereinigungen, wie in Artikel 139 des Strafgesetzbuches bestimmt, aktiv sind, unter Bedingungen, die darauf schließen lassen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Belgien eine ernsthafte Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, wie in Artikel 137 des Strafgesetzbuches bestimmt, darstellen können oder dass diese Personen vorhaben, außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets terroristische Straftaten, wie in Artikel 137 des Strafgesetzbuches bestimmt, zu begehen, 3.Einsatz auf einem Transportmittel der Polizei, das nicht als solches erkennbar ist, für die automatische Nummernschilderkennung, um gemeldete Fahrzeuge aufzuspüren." Art. 49 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 46/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/5 - Die in Artikel 46/4 erwähnte Erlaubnis wird entweder beim Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise bei dem von ihm bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses der föderalen Polizei beantragt, wenn der antragstellende Dienst zur föderalen Polizei gehört, oder beim Korpschef der lokalen Polizeizone, wenn es sich um eine lokale Polizeizone handelt.

In den in Artikel 46/4 Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Fällen wird die Erlaubnis von Fall zu Fall für den Einsatz eines bestimmten Typs zeitweilig ortsfest angebrachter oder mobiler Kameras für spezifische Zwecke und für eine begrenzte Dauer erteilt. Wenn es hierbei ebenfalls um gerichtspolizeiliche Zwecke geht, ist eine vorherige verbindliche Stellungnahme des Prokurators des Königs erforderlich. Die Erlaubnis kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.

In dem in Artikel 46/4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall wird die Erlaubnis nach einer vorherigen verbindlichen Stellungnahme des Prokurators des Königs und der Staatssicherheit in Bezug auf das Risiko, das die Maßnahme für laufende Untersuchungen bergen kann, erteilt. Diese Erlaubnis wird von Fall zu Fall schriftlich und mit entsprechender Begründung für den Einsatz eines bestimmten Typs zeitweilig ortsfest angebrachter oder mobiler Kameras für spezifische Zwecke und für eine Dauer von höchstens einem Monat erteilt. Der Beschluss spiegelt insbesondere die Einhaltung der Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien wider. Die Erlaubnis kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden." Art. 50 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 46/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/6 - Jede Erlaubnis und Verlängerung eines nicht sichtbaren Einsatzes von Kameras in den in Artikel 46/4 erwähnten Fällen wird dem Kontrollorgan mitgeteilt, außer wenn der Einsatz der Kameras unter der Aufsicht eines Magistrats erfolgt.

Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für einen Beschluss, eine Verlängerung oder eine Ausführung der Maßnahme nicht erfüllt sind, ordnet es mit entsprechender Begründung die Aussetzung oder Einstellung dieser Maßnahme an und ordnet an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen.

Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird unverzüglich, je nach Fall, entweder dem Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses der föderalen Polizei oder dem Korpschef der betreffenden lokalen Polizeizone mitgeteilt. Sie informieren selbst unverzüglich den in den Artikeln 7 bis 7/3 bestimmten Polizeibeamten, der für den Einsatz verantwortlich ist, hierüber." Art. 51 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Nicht sichtbarer Einsatz von Kameras bei der Vorbereitung gerichtspolizeilicher Aktionen oder bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei diesen Aktionen" eingefügt.

Art. 52 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 51, wird ein Artikel 46/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/7 - In Abweichung von Artikel 25/3 kann der in den Artikeln 7 bis 7/3 bestimmte Polizeibeamte beschließen, zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, für die Vorbereitung von gerichtspolizeilichen Aktionen, die vom Prokurator des Königs oder vom Untersuchungsrichter befohlen worden sind, auf nicht sichtbare Weise einzusetzen, um den reibungslosen Ablauf dieser Aktionen sicherzustellen und die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der betreffenden Polizeibeamten bei diesen Aktionen zu gewährleisten, insbesondere in den Fällen, in denen die Umstände nicht zulassen, dass die Polizeibeamten identifiziert werden können, oder derart sind, dass ein sichtbarer Einsatz von Kameras ineffizient würde." Art. 53 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 46/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/8 - Der in Artikel 46/7 erwähnte Beschluss wird dem Prokurator des Königs beziehungsweise dem Untersuchungsrichter, der den Befehl für die betreffende gerichtspolizeiliche Aktion erteilt hat, mitgeteilt.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Prokurator des Königs beziehungsweise Untersuchungsrichter der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für einen Beschluss oder die Ausführung der Maßnahme nicht erfüllt sind, ordnet er mit entsprechender Begründung die Aussetzung oder Einstellung dieser Maßnahme an oder ordnet an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen.

Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird unverzüglich, je nach Fall, entweder dem Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses der föderalen Polizei oder dem Korpschef der betreffenden lokalen Polizeizone mitgeteilt. Sie informieren selbst unverzüglich den in den Artikeln 7 bis 7/3 bestimmten Polizeibeamten, der für den Einsatz verantwortlich ist, hierüber." Art. 54 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Nicht sichtbarer Einsatz von Kameras im Rahmen spezialisierter Aufträge in Sachen Personenschutz" eingefügt.

Art. 55 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 54, wird ein Artikel 46/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/9 - Im Rahmen der Ausführung spezialisierter Aufträge in Sachen Personenschutz, bei denen die Umstände es nicht zulassen, dass die Polizeibeamten und die Schutzassistenten identifiziert werden können und dass sie zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, auf sichtbare Weise einsetzen, kann der in den Artikeln 7 bis 7/3 erwähnte Polizeibeamte in Abweichung von Artikel 25/3 beschließen, diese Kameras an nicht geschlossenen Orten und der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten auf nicht sichtbare Weise einzusetzen, sofern: 1. diese Möglichkeit den Gegenstand einer grundsätzlichen Erlaubnis entweder des Korpschefs oder des Generalkommissars beziehungsweise des von ihm bestimmten Mitglieds des Direktionsausschusses der föderalen Polizei, je nachdem, ob es sich um die lokale oder die föderale Polizei handelt, gebildet hat, und 2.die Person, für die die Schutzmaßnahme getroffen worden ist, dies nicht verweigert hat." Art. 56 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 46/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/10 - Der in Artikel 46/9 erwähnte Beschluss wird dem Kontrollorgan mitgeteilt.

Wenn das Kontrollorgan der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für einen Beschluss oder eine Ausführung dieser Maßnahme nicht erfüllt sind, ordnet es mit entsprechender Begründung die Aussetzung oder Einstellung dieser Maßnahme an und ordnet an, dass die auf diese Weise erhaltenen Daten nicht genutzt werden dürfen.

Dieser mit Gründen versehene Beschluss wird unverzüglich, je nach Fall, entweder dem Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise dem von ihm bestimmten Mitglied des Direktionsausschusses der föderalen Polizei oder dem Korpschef der betreffenden lokalen Polizeizone mitgeteilt. Sie informieren selbst unverzüglich den in den Artikeln 7 bis 7/3 bestimmten Polizeibeamten, der für den Einsatz verantwortlich ist, hierüber." Art. 57 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "Unterabschnitt 5 - Nicht sichtbarer Einsatz von Kameras im Rahmen der in Artikel 23 erwähnten Überführung von festgenommenen Personen oder Häftlingen" eingefügt.

Art. 58 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 57, wird ein Artikel 46/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/11 - Im Rahmen der Ausführung der Aufträge zu der in Artikel 23 erwähnten Überführung von festgenommenen Personen oder Häftlingen, bei denen die Umstände es nicht zulassen, dass die Polizeibeamten identifiziert werden können und dass sie zeitweilig ortsfest angebrachte oder mobile Kameras, gegebenenfalls intelligente Kameras, auf sichtbare Weise einsetzen, kann der in den Artikeln 7 bis 7/3 bestimmte Polizeibeamte in Abweichung von Artikel 25/3 beschließen, diese Kameras an nicht geschlossenen Orten und der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten auf nicht sichtbare Weise einzusetzen, um die Sicherheit der Personen während dieser Überführung zu gewährleisten, sofern: 1. diese Möglichkeit vorher den Gegenstand einer gemeinsamen grundsätzlichen Erlaubnis des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz gebildet hat, 2.dieser Polizeibeamte zu einem Dienst gehört, der in der Überführung gefährlicher Häftlinge spezialisiert ist und der getarnte Fahrzeuge benutzt, um diesen Auftrag durchzuführen." Art. 59 - In Kapitel 4/1 Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Unterabschnitt 6 - Registrierung, Aufbewahrung, Zugriff auf personenbezogene Daten und Informationen sowie Register" eingefügt.

Art. 60 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Artikel 46/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/12 - Die Informationen und personenbezogenen Daten, die mittels nicht sichtbarer Kameras gesammelt werden, können registriert und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab der Registrierung aufbewahrt werden, außer wenn eine andere Frist in Kapitel 4 Abschnitt 12 vorgesehen ist.

In Abweichung von Absatz 1 können personenbezogene Daten und Informationen, die aufgrund von Artikel 46/7 mittels nicht sichtbarer Kameras gesammelt worden sind, ab der Vorbereitung der gerichtspolizeilichen Aktion bis zum Ende dieser Aktion registriert, aufbewahrt und für taktische Zwecke verwendet werden. Die personenbezogenen Daten und Informationen können nur länger aufbewahrt und verwendet werden, um zufällig festgestellte strafbare Handlungen zu beweisen oder um deren Täter zu identifizieren.

In Abweichung von Absatz 1 können personenbezogene Daten und Informationen, die mittels nicht sichtbarer Kameras gesammelt worden sind, im Rahmen der Ausführung der in Artikel 46/9 erwähnten spezialisierten Aufträge in Sachen Personenschutz für die Dauer des Auftrags registriert, aufbewahrt und für taktische Zwecke verwendet werden, außer wenn die Person, für die eine Schutzmaßnahme getroffen worden ist, dies verweigert. Die personenbezogenen Daten und Informationen können nur bei zufällig festgestellten strafbaren Handlungen länger aufbewahrt und verwendet werden, um diese Handlungen zu beweisen oder um deren Täter zu identifizieren.

In Abweichung von Absatz 1 können personenbezogene Daten und Informationen, die mittels nicht sichtbarer Kameras gesammelt worden sind, im Rahmen der Ausführung der in Artikel 46/11 erwähnten Aufträge zur Überführung von festgenommenen Personen oder Häftlingen für die Dauer des Auftrags registriert, aufbewahrt und für taktische Zwecke verwendet werden. Die personenbezogenen Daten und Informationen können nur bei zufällig festgestellten strafbaren Handlungen länger aufbewahrt und verwendet werden, um diese Handlungen zu beweisen oder um deren Täter zu identifizieren." Art. 61 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 46/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/13 - Der Zugriff auf die in Artikel 46/12 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen ist während eines Zeitraums von einem Monat ab der Registrierung erlaubt, sofern er in operativer Hinsicht begründet ist und zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags notwendig ist.

Nach dem ersten Monat der Aufbewahrung ist der Zugriff auf diese personenbezogenen Daten und Informationen nur für gerichtspolizeiliche Zwecke und vorbehaltlich einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Entscheidung des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters möglich.

Der Zugriff auf diese Informationen und personenbezogenen Daten ist geschützt und jeder Zugriff wird protokolliert." Art. 62 - In denselben Unterabschnitt 6 wird ein Artikel 46/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46/14 - Das in Artikel 25/8 erwähnte Register mit allen Einsätzen von Kameras enthält einen Abschnitt über den nicht sichtbaren Einsatz von Kameras." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras Art. 63 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird durch die Wörter "darunter die öffentlichen Straßen, die von den für das Straßen- und Wegenetz zuständigen öffentlichen Behörden verwaltet werden," ergänzt.b) In Nr.2 werden die Wörter "jedes geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der" durch die Wörter "jedes Gebäude oder jeden Ort, der durch eine Umfriedung abgegrenzt ist," ersetzt. c) In Nr.3 werden die Wörter "jedes geschlossene Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der" durch die Wörter "jedes Gebäude oder jeden Ort, der durch eine Umfriedung abgegrenzt ist und" ersetzt. d) Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3/1 Umfriedung: Abgrenzung eines Ortes, die mindestens aus einer deutlichen visuellen Abtrennung oder einem Hinweis besteht, der eine deutliche Unterscheidung der Orte ermöglicht,".e) Nummer 4 wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen dem Wort "ortsfeste" und den Wörtern "oder mobile" werden die Wörter ", zeitweilig ortsfest angebrachte" eingefügt. 2. Die Wörter "mit dem bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder Belästigungen im Sinne von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder aufzuspüren oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten," werden durch die Wörter "mit dem die Überwachung und die Kontrolle der Orte bezweckt wird" ersetzt.3. Die Wörter "gesammelt," und "oder aufbewahrt" werden aufgehoben.4. Der letzte Satz, der mit den Wörtern "die Überwachungskamera" beginnt und mit den Wörtern "gilt als mobil" endet, wird aufgehoben.f) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1 mobiler Überwachungskamera: Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird, um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen,".g) Eine Nummer 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/2 zeitweilig ortsfest angebrachter Überwachungskamera: Überwachungskamera, die für eine begrenzte Zeit an einem Ort angebracht ist, mit dem Ziel, entweder ein bestimmtes Ereignis zu überwachen oder in regelmäßigen Abständen versetzt zu werden, um gemäß den zugewiesenen Zwecken an anderer Stelle ortsfest angebracht zu werden,".h) Eine Nummer 4/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/3 intelligenter Überwachungskamera: Überwachungskamera, die auch Komponenten und Software enthält, die an Register oder Dateien gekoppelt sind oder nicht und mit denen gesammelte Bilder autonom oder nicht autonom verarbeitet werden können,".i) Nummer 6 wird aufgehoben. Art. 64 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Hinblick auf die Überwachung und die Kontrolle" aufgehoben.b) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: ", die darauf abzielen: 1.Straftaten gegen Personen oder Güter vorzubeugen, festzustellen oder aufzuspüren, 2. ungesellschaftliches Verhalten im Sinne von Artikel 135 des Neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, festzustellen oder aufzuspüren, die Einhaltung der Gemeindeverordnungen zu kontrollieren oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten." c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: 1.Überwachungskameras, für die die Installierungs- und Einsetzungsmodalitäten durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, 2. Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten, 3.Überwachungskameras, die von den öffentlichen Inspektions- und Kontrolldiensten installiert und eingesetzt werden, die durch das Gesetz, das Dekret beziehungsweise die Ordonnanz, die ihre Zuständigkeiten regelt, ausdrücklich ermächtigt worden sind, im Rahmen ihrer Aufträge Kameras einzusetzen oder Film- oder Videoaufnahmen zu machen." Art. 65 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Falls Überwachungskameras vom Verantwortlichen für die Verarbeitung für mehrere Zwecke, darunter für einen der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zwecke installiert und eingesetzt werden, finden die verschiedenen Rechtsvorschriften gleichzeitig Anwendung. Im Fall eines Konflikts zwischen gewissen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften finden die Regeln des vorliegenden Gesetzes Anwendung." Art. 66 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 67 - In die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "ortsfesten" und dem Wort "Überwachungskameras" die Wörter "und zeitweilig ortsfest angebrachten" eingefügt.

Art. 68 - In den Artikeln 5, 6 und 7 desselben Gesetzes wird der Begriff "Belästigung" jedes Mal durch den Begriff "ungesellschaftliches Verhalten" ersetzt.

Art. 69 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine oder mehrere" und dem Wort "Überwachungskameras" das Wort "ortsfeste" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der in Absatz 1 erwähnte Verantwortliche für die Verarbeitung kann nur eine öffentliche Behörde sein." 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der betreffende nicht geschlossene Ort eine Autobahn oder eine andere Straße ist, für die eine andere öffentliche Behörde als die Gemeinde verantwortlich ist, wird die positive Stellungnahme des Gemeinderates der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, nicht eingeholt.Nur der betreffende Polizeidienst wird vor der Installation zu Rate gezogen." 4. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Der Beschluss, eine oder mehrere zeitweilig ortsfest angebrachte Überwachungskameras an einem nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst. Der in Absatz 1 erwähnte Verantwortliche für die Verarbeitung kann nur eine öffentliche Behörde sein.

Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

Der betreffende nicht geschlossene Ort kann mit dem gesamten Gebiet der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, übereinstimmen.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung präzisiert im Antrag auf Stellungnahme an den Gemeinderat die besonderen Zwecke dieser zeitweilig ortsfest angebrachten Überwachungskameras und, wenn sie dafür geeignet sind, bewegt zu werden, den hiervon betroffenen Perimeter.

Der Gemeinderat gibt eine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat, und bestimmt die Gültigkeitsdauer dieser Stellungnahme. Der Verantwortliche für die Verarbeitung kann bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der positiven Stellungnahme einen mit Gründen versehenen Antrag im Hinblick auf ihre Erneuerung einreichen.

Wenn der betreffende nicht geschlossene Ort eine Autobahn oder eine andere Straße ist, für die eine andere öffentliche Behörde als die Gemeinde verantwortlich ist, wird die positive Stellungnahme des Gemeinderates der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, nicht eingeholt. Nur der betreffende Polizeidienst wird vor der Installation zu Rate gezogen." 5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in § 1" und den Wörtern "erwähnten Beschluss" die Wörter "beziehungsweise § 2/1" eingefügt.6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone" durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt. 7. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert den Polizeidiensten zudem jede Änderung, die an der in Ausführung des in § 1 beziehungsweise § 2/1 erwähnten Beschlusses eingesetzten Vorrichtung zur Kameraüberwachung angebracht wird." 8. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "auszufüllen ist," und dem Wort "sowie" die Wörter "die Form und die Art und Weise der Aktualisierung dieses Formulars" eingefügt, werden zwischen den Wörtern "wie dieses Formular" und den Wörtern "dem Ausschuss" die Wörter "und seine Aktualisierung" eingefügt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.9. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt.10. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "In diesem Formular bescheinigt der Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 entsprechen." aufgehoben. 11. In § 3 wird zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung führt ein Register mit den Tätigkeiten zur Verarbeitung der Bilder der Überwachungskameras, die unter seiner Verantwortung eingesetzt werden.Dieses Register besteht in elektronischer oder nicht elektronischer, schriftlicher Form. Der Verantwortliche für die Verarbeitung stellt der Datenschutzbehörde und den Polizeidiensten dieses Register auf Anforderung zur Verfügung. Der König legt den Inhalt, die Modalitäten und die Frist für die Aufbewahrung dieses Registers nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde fest." 12. In § 4 Absatz 2 werden vor dem einleitenden Satz die Wörter "Mit Ausnahme der Wachleute, die ihre Befugnisse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben, werden" eingefügt und wird das Wort "werden" aufgehoben. 13. In § 4 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Zugang zu diesen Bildern in Echtzeit ist auch erlaubt, um den zuständigen Behörden und Diensten zu ermöglichen, die Sicherheit bei wichtigen Ereignissen, die Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Bevölkerung haben können, zu koordinieren und die Entwicklung von Notsituationen im Hinblick auf die Koordinierung ihrer Bewältigung zu verfolgen." 14. Paragraph 4 Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist wird für Orte, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt, bis auf drei Monate verlängert." Art. 70 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt. 2. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert den Polizeidiensten zudem jede Änderung, die an der in Ausführung des in § 1 erwähnten Beschlusses eingesetzten Vorrichtung zur Kameraüberwachung angebracht wird." 3. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "auszufüllen ist," und dem Wort "sowie" die Wörter "die Form und die Art und Weise der Aktualisierung dieses Formulars" eingefügt, werden zwischen den Wörtern "wie dieses Formular" und den Wörtern "dem Ausschuss" die Wörter "und seine Aktualisierung" eingefügt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.4. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt.5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8.Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht." aufgehoben. 6. In § 2 wird zwischen Absatz 2, der Absatz 3 wird, und Absatz 3, der Absatz 4 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung führt ein Register mit den Tätigkeiten zur Verarbeitung der Bilder von Überwachungskameras, die unter seiner Verantwortung eingesetzt werden.Dieses Register besteht in elektronischer oder nicht elektronischer, schriftlicher Form. Der Verantwortliche für die Verarbeitung stellt der Datenschutzbehörde und den Polizeidiensten dieses Register auf Anforderung zur Verfügung. Der König legt den Inhalt, die Modalitäten und die Frist für die Aufbewahrung dieses Registers nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde fest." 7. In § 2 Absatz 4, der Absatz 6 wird, werden die Wörter "Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt" durch die Wörter "Außer an den in Artikel 8/2 § 1 erwähnten Orten sorgt der Verantwortliche für die Verarbeitung" ersetzt. 8. Paragraph 2 Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Bei Überwachung eines Eingangs eines der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes gegenüber einem nicht geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum begrenzt werden." 9. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung kann in der Nähe einer Überwachungskamera einen Bildschirm installieren, der die von dieser Überwachungskamera gesammelten Bilder in Echtzeit öffentlich ausstrahlt." 10. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist wird für Orte, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt, bis auf drei Monate verlängert." Art. 71 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt. 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert den Polizeidiensten zudem jede Änderung, die an der in Ausführung des in § 1 erwähnten Beschlusses eingesetzten Vorrichtung zur Kameraüberwachung angebracht wird." 4. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "auszufüllen ist," und dem Wort "sowie" die Wörter "die Form und die Art und Weise der Aktualisierung dieses Formulars" eingefügt, werden zwischen den Wörtern "wie dieses Formular" und den Wörtern "dem Ausschuss" die Wörter "und seine Aktualisierung" eingefügt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.5. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt.6. In § 2 Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Mit diesem Formular wird bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8.Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht." aufgehoben. 7. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet," durch die Wörter "den Polizeidiensten" ersetzt.8. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern "häuslichen Gebrauch" und den Wörtern "eingesetzt wird" die Wörter "im Innern einer Privatwohnung" eingefügt.9. In § 2 wird zwischen Absatz 3, der Absatz 4 wird, und Absatz 4, der Absatz 5 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung führt ein Register mit den Tätigkeiten zur Verarbeitung der Bilder von Überwachungskameras, die unter seiner Verantwortung eingesetzt werden, außer wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die eine Überwachungskamera für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch im Innern einer Privatwohnung installiert und einsetzt.Dieses Register besteht in elektronischer oder nicht elektronischer, schriftlicher Form. Der Verantwortliche für die Verarbeitung stellt der Datenschutzbehörde und den Polizeidiensten dieses Register auf Anforderung zur Verfügung. Der König legt den Inhalt, die Modalitäten und die Frist für die Aufbewahrung dieses Registers nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde fest." 10. [Abänderung des niederländischen Textes] 11.Paragraph 2 Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieses Piktogramm wird nicht für eine Überwachungskamera angebracht, die von einer natürlichen Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch im Innern einer Privatwohnung installiert und einsetzt wird." 12. In § 2 Absatz 5, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt" durch die Wörter "Außer an den in Artikel 8/2 § 1 erwähnten Orten sorgt der Verantwortliche für die Verarbeitung" ersetzt.13. In § 2 Absatz 5, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "privaten Eingangs" durch die Wörter "Eingangs eines der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes" ersetzt. 14. In § 3 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Ansehen dieser Bilder in Echtzeit ist ausschließlich erlaubt, damit bei Verstößen, Schäden, ungesellschaftlichem Verhalten oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann." 15. In § 3 wird nach dem neuen Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für ungesellschaftliches Verhalten oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren." 16. Paragraph 3 Absatz 1, der Absatz 3 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Frist wird für Orte, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt, bis auf drei Monate verlängert." Art. 72 - In den Artikeln 5, 6, 7 und 11 desselben Gesetzes wird der Begriff "Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" jedes Mal durch den Begriff "Datenschutzbehörde" ersetzt.

Art. 73 - Artikel 7/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7/1 - Mobile Überwachungskameras dürfen an nicht geschlossenen Orten nur zur automatischen Nummernschilderkennung durch oder für Rechnung der Gemeindebehörden und für folgende Zwecke eingesetzt werden: 1. Vorbeugung, Feststellung oder Aufspürung von ungesellschaftlichem Verhalten im Sinne von Artikel 135 des Neuen Gemeindegesetzes im Rahmen von Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, 2. Kontrolle der Einhaltung der Gemeindeverordnungen in Sachen gebührenpflichtiges Parken. Der Einsatz der in Absatz 1 erwähnten mobilen Überwachungskameras kann nur dem Personal anvertraut werden, das durch Gesetz bestimmt worden ist, um Feststellungsaufträge im Rahmen ihrer Befugnisse auszuüben.

Der Beschluss, in Absatz 1 erwähnte mobile Überwachungskameras einzusetzen, wird nach positiver Stellungnahme des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde gefasst. Der Gemeinderat gibt eine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat, und bestimmt die Gültigkeitsdauer dieser Stellungnahme.

Der Verantwortliche für die Verarbeitung präzisiert im Antrag auf Stellungnahme die besonderen Zwecke des Einsatzes der in Absatz 1 erwähnten mobilen Überwachungskameras, den Perimeter, in dem sie eingesetzt werden, und die vorgesehenen Einsatzmodalitäten. Der Perimeter des Einsatzes kann mit dem gesamten Gebiet der betreffenden Gemeinde übereinstimmen.

Die positive Stellungnahme des Gemeinderats kann bei Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Verantwortlichen für die Verarbeitung erneuert werden." Art. 74 - Artikel 7/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7/2 - Der Beschluss, mobile Überwachungskameras an geschlossenen Orten einzusetzen, kann nur in folgenden Fällen vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst werden: 1. Einsatz von mobilen Überwachungskameras im Rahmen von Artikel 142 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Einsatz von mobilen Überwachungskameras an einem geschlossenen Ort oder in Teilen dieses geschlossenen Ortes, bei denen man davon ausgeht, dass sich dort niemand aufhält, 3.Einsatz von mobilen Überwachungskameras durch eine natürliche Person für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort." Art. 75 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/3 - § 1 - In den in Artikel 7/1 und 7/2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen notifiziert der Verantwortliche für die Verarbeitung den Polizeidiensten den Beschluss, mobile Überwachungskameras einzusetzen.

Er tut dies spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) zum ersten Mal in Betrieb genommen wird (werden).

Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert den Polizeidiensten zudem jede Änderung, die an der in Ausführung des in den Artikeln 7/1 und 7/2 Nr. 1 und 2 erwähnten Beschlusses eingesetzten Vorrichtung zur Kameraüberwachung angebracht wird.

Der König bestimmt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, die Form und die Art und Weise der Aktualisierung dieses Formulars sowie die Art und Weise, wie dieses Formular und seine Aktualisierung den Polizeidiensten übermittelt werden.

In den in den Artikeln 7/1 und 7/2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen führt der Verantwortliche für die Verarbeitung ein Register mit den Tätigkeiten zur Verarbeitung der Bilder der mobilen Überwachungskameras, die unter seiner Verantwortung eingesetzt werden.

Dieses Register besteht in elektronischer oder nicht elektronischer, schriftlicher Form. Der Verantwortliche für die Verarbeitung stellt der Datenschutzbehörde und den Polizeidiensten dieses Register auf Anforderung zur Verfügung. Der König legt den Inhalt, die Modalitäten und die Frist für die Aufbewahrung dieses Registers nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde fest. § 2 - In dem in Artikel 7/1 erwähnten Fall erfolgt der Hinweis auf die Kameraüberwachung gleichzeitig durch: 1. ein Piktogramm, das auf dem Fahrzeug angebracht wird, auf das die mobile Überwachungskamera montiert ist, und 2.einen anderen Informationskanal, der vom Verantwortlichen für die Verarbeitung eingerichtet wird, um die Bürger deutlich zu informieren.

In den in Artikel 7/2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen bringt der Verantwortliche für die Verarbeitung am Eingang des Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird.

Das Muster des in Absatz 1 und 2 erwähnten Piktogramms und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegt.

Außer an den in Artikel 8/2 § 1 erwähnten Orten sorgt der Verantwortliche für die Verarbeitung dafür, dass die mobile(n) Überwachungskamera(s) nicht auf einen Ort gerichtet wird (werden), für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. § 3 - In dem in Artikel 7/1 erwähnten Fall wird das Ansehen der Bilder in Echtzeit unter den in Artikel 5 § 4 vorgesehenen Bedingungen erlaubt, außer wenn es sich um mobile Überwachungskameras für die automatische Nummernschilderkennung handelt, die für die Kontrolle der Einhaltung der Gemeindeverordnungen in Sachen gebührenpflichtiges Parken eingesetzt werden. In diesem letzten Fall muss das Ansehen der Bilder in Echtzeit nicht unter der Kontrolle der Polizeidienste stattfinden.

In den in Artikel 7/2 erwähnten Fällen ist das Ansehen der Bilder in Echtzeit ausschließlich erlaubt, damit bei Verstößen, Schäden, ungesellschaftlichem Verhalten oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann. § 4 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für ungesellschaftliches Verhalten oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.

Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoß, einen Schaden oder ein ungesellschaftliches Verhalten zu erbringen oder einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden. Diese Frist wird für Orte, die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen und die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt, bis auf drei Monate verlängert." Art. 76 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/4 - Die in den Artikeln 5 § 3, 6 § 2, 7 § 2 und 7/3 § 1 vorgesehenen Notifizierungen können von einer Person vorgenommen werden, die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung bestimmt worden ist.

Der König legt die Bedingungen und Modalitäten dieser Bestimmung nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde fest." Art. 77 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Person" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "oder, in Bezug auf den Einsatz von mobilen Überwachungskameras an nicht geschlossenen Orten, jeder Einsatz, der nicht den in Artikel 7/3 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Hinweismodalitäten entspricht," eingefügt.2. Absatz 3 Nr.2 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 78 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Der Einsatz von intelligenten Überwachungskameras, die an Register oder Dateien mit personenbezogenen Daten gekoppelt sind, ist nur im Hinblick auf die automatische Nummernschilderkennung erlaubt, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung diese Register oder Dateien unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens verarbeitet." Art. 79 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/2 - § 1 - In Bezug auf die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte und die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Orte kann der in den Artikeln 6, 7 und 7/2 erwähnte Verantwortliche für die Verarbeitung beschließen, für Orte, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt, die Überwachungskamera(s) auf den Perimeter direkt um den Ort zu richten. § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat eine positive Stellungnahme über die Abgrenzung des Perimeters abgegeben hat.

Der Gemeinderat gibt eine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat." Art. 80 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. November 2009, 3. August 2012 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", außer in dem in Artikel 6 § 2 Absatz 7 erwähnten Fall" ergänzt.2. In Absatz 3 Nr.1 wird das Wort "Belästigungen" durch die Wörter "ungesellschaftliches Verhalten" ersetzt. 3. In Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "die festgestellten Belästigungen" durch die Wörter "das festgestellte ungesellschaftliche Verhalten" ersetzt. 4. Absatz 3 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.wenn es sich um einen der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort handelt und wenn zwischen dem Verantwortlichen für die Verarbeitung und dem betreffenden Polizeidienst ein Abkommen, dessen Modalitäten durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt worden sind, geschlossen wurde: a) den Polizeidiensten die Bilder für die Sicherung von Orten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird, bestimmt hat und die aufgrund ihrer Art ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, in Echtzeit übermitteln kann, b) den Polizeidiensten, wenn eine Tat begangen wird, die ihren Eingriff erfordern kann, die Bilder unter Einhaltung der geltenden Regeln in Sachen private und besondere Sicherheit in Echtzeit übermitteln kann." 5. In Absatz 4 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Nach Stellungnahme des Ausschusses" beginnt und mit den Wörtern "gegenseitigen Informationsaustausch." endet, aufgehoben. 6. Im letzten Satz von Absatz 4 werden die Wörter "technischen und praktischen Modalitäten des" durch die Wörter "Modalitäten dieses" ersetzt, werden die Wörter "einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem betreffenden Polizeidienst" durch die Wörter "Vereinbarungsprotokollen zwischen den betreffenden Polizeidiensten" ersetzt und wird der Satz durch die Wörter ", die vor ihrer Unterzeichnung der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt werden" ergänzt. Art. 81 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "mit Gründen versehenen" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "den Artikeln 10 und folgenden des Gesetzes vom 8.Dezember 1992" durch die Wörter "den Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt. 3. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dieser Antrag enthält ausreichend detaillierte Angaben, um die betreffenden Bilder genau lokalisieren zu können." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Verantwortliche für die Verarbeitung bewahrt die Bilder, die Gegenstand des Antrags auf Zugang sind, solange dies für ihre Verarbeitung notwendig ist, auf, wobei die Aufbewahrungsfrist nicht über die Frist hinausgeht, die, je nach Fall, in den Artikeln 5 § 4 Absatz 5, 6 § 3 Absatz 3, 7 § 3 Absatz 3 oder 7/3 § 4 Absatz 2 vorgesehen ist." Art. 82 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "20.000" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "7/2" die Wörter ", 7/3" eingefügt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "und 8" durch die Wörter "8, 8/1 und 8/2" ersetzt. 4. In Absatz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "100" und wird die Zahl "100" durch die Zahl "10.000" ersetzt.

Art. 83 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 84 - In Kapitel III Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16/4 - § 1 - Gemäß den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme der für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zuständigen Behörde festgelegt werden, ist für die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ein direkter Zugriff auf die Informationen und personenbezogenen Daten erlaubt, die mittels Kameras gesammelt worden sind, deren Einsatz durch die Polizeidienste gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 und Kapitel 4/1 Abschnitt 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erlaubt ist, und die insbesondere in den in Artikel 44/2 desselben Gesetzes erwähnten Datenbanken verarbeitet werden.

In Abweichung von den Artikeln 25/5 § 2 und 46/2 des Gesetzes über das Polizeiamt üben die Polizeidienste keine Kontrolle über das Ansehen von Bildern in Echtzeit durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste aus.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen und personenbezogenen Daten können nach Anonymisierung für didaktische und pädagogische Zwecke im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Nachrichten- und Sicherheitsdienste verwendet werden. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge zielgerichtet und nach Registrierung auf die Informationen und personenbezogenen Daten der in den Artikeln 25/6, 44/2 § 3 Absatz 2 Nr. 1 und 2 und 46/12 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken zugreifen, sofern dies in operativer Hinsicht begründet ist, zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags notwendig ist und von einem Nachrichtenoffizier beschlossen wird.

Nach dem ersten Monat der Aufbewahrung wird der Zugriff auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Daten vom Dienstleiter oder von seinem Beauftragten beschlossen.

Der Beschluss des Dienstleiters beziehungsweise seines Beauftragten wird mit der Begründung dieses Beschlusses schnellstmöglich dem Ständigen Ausschuss N übermittelt. Der Beschluss kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine spezifische nachrichtendienstliche Untersuchung betreffen. In diesem Fall wird dem Ständigen Ausschuss N einmal pro Monat eine Liste der zielgerichteten Abfragen übermittelt.

Der Ständige Ausschuss N verbietet den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, die Daten zu benutzen, die unter Bedingungen gesammelt worden sind, die die gesetzlichen Bedingungen nicht einhalten.

Der Zugriff auf diese Informationen und personenbezogenen Daten ist geschützt, jeder Zugriff wird protokolliert und die konkreten Gründe der Zugriffe werden gespeichert. § 3 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Informationen und personenbezogenen Daten der in Artikel 44/2 § 3 Absatz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken in Korrelation bringen mit: 1. den Datenbanken, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten verwaltet werden oder die ihnen im Rahmen ihrer Aufträge unmittelbar zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, oder Personenlisten, die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten im Rahmen ihrer Aufträge erstellt werden, 2.im Voraus festgelegten Bewertungskriterien.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Datenbanken, Listen oder im Voraus festgelegten Bewertungskriterien werden vorbereitet mit dem Ziel, diese Korrelation nach Speicherung der Daten herzustellen.

Der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Datenbanken oder Listen, die im Hinblick auf eine Korrelation verwendet werden, unterliegt der Erlaubnis eines Nachrichtenoffiziers. Der Beschluss, die Datenbanken oder die Listen in Korrelation zu bringen, kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine oder mehrere spezifische nachrichtendienstliche Untersuchungen betreffen.

Jede Liste, mit der die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Korrelation hergestellt wird, wird schnellstmöglich dem Ständigen Ausschuss N übermittelt. Der Ständige Ausschuss N verbietet den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, die Daten zu benutzen, die unter Umständen gesammelt worden sind, die die gesetzlichen Bedingungen nicht einhalten.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungskriterien werden dem Ständigen Ausschuss N vorher vorgelegt. Korrelationen, die diese Bewertungskriterien verfeinern, müssen nicht mehr vorgelegt werden.

Diese Bewertungskriterien dürfen nicht darauf abzielen, eine Person zu identifizieren, und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. § 4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge auf das in Artikel 25/8 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Register Zugriff erhalten. § 5 - Falls der im vorliegenden Artikel erwähnte direkte Zugriff möglich ist, kann ein Nachrichten- und Sicherheitsdienst nicht denselben direkten Zugriff auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 beantragen.

Der zuständige Magistrat, der der Auffassung ist, dass ein direkter Zugriff auf die Informationen und personenbezogenen Daten dem reibungslosen Ablauf einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung schadet, kann entscheiden, den Zugriff zeitweilig auszusetzen. Wenn ein Nachrichten- und Sicherheitsdienst für diese Informationen und personenbezogenen Daten einen direkten Zugriff benutzt, erhält er die Meldung, dass diese unvollständig sind. § 6 - Der Nachrichtenoffizier, der die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Beschlüsse fasst, kann nicht gleichzeitig Verwalter der Akte sein, auf die sich der Beschluss bezieht." Art. 85 - Artikel 18/4 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Observation mit Hilfe von technischen Mitteln kann über einen direkten Zugriff auf die in Artikel 16/4 § 1 erwähnten Informationen und personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Sie kann gegebenenfalls über die in Artikel 16/4 § 3 erwähnte Korrelation durchgeführt werden, für die die Datenbanken, Listen oder im Voraus festgelegten Bewertungskriterien vorbereitet werden mit dem Ziel, diese Korrelation in Echtzeit zum Zeitpunkt der Sammlung der Daten durch die intelligenten Kameras oder intelligenten Systeme für die automatische Nummernschilderkennung herzustellen.

Der Beschluss des Dienstleiters kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine spezifische nachrichtendienstliche Untersuchung betreffen.

Die in Artikel 16/4 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungskriterien dürfen nicht darauf abzielen, eine Person zu identifizieren, und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein.

In Abweichung von Artikel 18/3 § 2 Nr. 2 bis 4 wird in dem Beschluss das Phänomen oder die Gefahr, die Gegenstand der Methode ist, und die Verbindung mit den Kriterien angegeben." Art. 86 - Artikel 18/11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Observation mit Hilfe von technischen Mitteln kann über einen direkten Zugriff auf die in Artikel 16/4 § 1 erwähnten Informationen und personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Sie kann gegebenenfalls über die in Artikel 16/4 § 3 erwähnte Korrelation durchgeführt werden, für die die Datenbanken, Listen oder im Voraus festgelegten Bewertungskriterien vorbereitet werden mit dem Ziel, diese Korrelation in Echtzeit zum Zeitpunkt der Sammlung der Daten durch die intelligenten Kameras oder intelligenten Systeme für die automatische Nummernschilderkennung herzustellen.

Der Beschluss des Dienstleiters kann eine Gesamtheit von Daten in Bezug auf eine spezifische nachrichtendienstliche Untersuchung betreffen.

Die in Artikel 16/4 § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungskriterien dürfen nicht darauf abzielen, eine Person zu identifizieren, und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein.

In Abweichung von Artikel 18/10 § 2 Nr. 2 bis 4 wird im Entwurf der Erlaubnis das Phänomen oder die Gefahr, die Gegenstand der Methode ist, und die Verbindung mit den Kriterien angegeben." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 87 - Artikel 115 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. Nach den Wörtern "von Bildern" werden die Wörter "in Echtzeit" eingefügt.2. In Buchstabe b) werden die Wörter "Artikel 5 § 4 Absatz 1 des Kameragesetzes" durch die Wörter "den in Artikel 5 § 4 Absatz 1 des Kameragesetzes vorgesehenen Zwecken" ersetzt.3. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", ganz gleich, ob es sich um Kameras handelt, die in Anwendung des Kameragesetzes oder des Gesetzes über das Polizeiamt installiert worden sind" ergänzt. KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 88 - Kameras, die von den Polizeidiensten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Rahmen des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras installiert und/oder eingesetzt worden sind und die in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes fallen, müssen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes binnen zwölf Monaten nach seinem Inkrafttreten genügen.

Art. 89 - Vorliegendes Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Ab diesem Datum müssen die durch das Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras geregelten Überwachungskameras, die gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Rechtsvorschriften installiert und eingesetzt worden sind, der Verpflichtung in Sachen Notifizierung an die Polizeidienste spätestens binnen zwei Jahren entsprechen.

Vereinbarungsprotokolle, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zwischen den Polizeidiensten und den öffentlichen Verkehrsgesellschaften für den in Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras erwähnten Zugang in Echtzeit zu den Bildern der Überwachungskameras geschlossen worden sind, werden der Datenschutzbehörde spätestens binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Stellungnahme vorgelegt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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