Etaamb.openjustice.be
Loi du 23 mars 2021
publié le 08 février 2024

Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024000869
pub.
08/02/2024
prom.
23/03/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MARS 2021. - Loi relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mars 2021 relative à un examen de proportionnalité préalable à l'adoption ou la modification d'une réglementation de profession dans le secteur de la santé (Moniteur belge du 9 avril 2021).

Cette traduction a été préparée par le Service central de traduction en allemand à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. MÄRZ 2021 - Gesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Berufsreglementierung im Gesundheitssektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen im Gesundheitssektor und für Gesundheitsberufe.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Richtlinie 2005/36/EG": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2. "geschützte Berufsbezeichnung": Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden, 3."vorbehaltene Tätigkeiten": Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird, 4. "Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs": jede Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der föderalen Rechtsvorschriften und Vorschriften im Bereich Gesundheit und Gesundheitspflegeberufe fallen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, 5."Behörde": eine öffentliche Behörde oder jede andere Behörde, die aufgrund der Rechtsvorschriften und Vorschriften befugt ist, Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Gesundheitssektor oder eines Gesundheitspflegeberufs zu erlassen, 6. "Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan": Begutachtungs- oder Konzertierungsorgane, die durch oder aufgrund eines Gesetzes bei oder innerhalb einer Behörde eingesetzt werden. § 2 - Vorbehaltlich der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen auf vorliegendes Gesetz anwendbar.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs im Rahmen der föderalen Zuständigkeit für die Gesundheitspolitik, wie sie sich insbesondere aus den in Artikel 5 § 1 römisch I des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen festgelegten Ausnahmen von den Gemeinschaftszuständigkeiten ergibt, oder eines Gesundheitspflegeberufs wie in Artikel 6 § 1 römisch VI Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt.

Wenn und sofern die spezifischen Anforderungen an die Reglementierung eines bestimmten Berufs in einem Text zur Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Union festgelegt sind, bei dem den Mitgliedstaaten die Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen nicht überlassen bleibt, finden die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.

KAPITEL 3 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des Allgemeininteresses Art. 5 - Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

Art. 6 - Die Behörde stellt, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, sicher, dass die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie einführen will, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornehmen will, durch Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere den Schutz der Volksgesundheit, die Zugänglichkeit einer hochwertigen Gesundheitsversorgung und die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, objektiv gerechtfertigt sind.

Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

KAPITEL 4 - Verhältnismäßigkeitsprüfung Art. 7 - Jede Behörde nimmt vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß dem vorliegenden Gesetz vor.

Der Umfang der in Absatz 1 erwähnten Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen dieser Vorschriften.

Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs werden von einer angepassten Erläuterung begleitet, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

Die Gründe für die Betrachtung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften als gerechtfertigt und verhältnismäßig werden durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente untermauert.

Die in Absatz 1 erwähnte Prüfung wird objektiv und unabhängig durchgeführt.

Zu diesem Zweck kann die Behörde, wenn ein solches Organ eingesetzt wurde, die Stellungnahme der zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgane einholen.

Art. 8 - § 1 - Die Behörde nimmt, gegebenenfalls nach Stellungnahme des zuständigen Begutachtungs- oder Konzertierungsorgans, eine angepasste Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, die sie erlässt, und die Änderungen, die sie an bestehenden Vorschriften vornimmt, für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. § 2 - Zu diesem Zweck berücksichtigt die Behörde vor dem Erlass der in § 1 erwähnten Vorschriften: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Patienten und Verbraucher, für Berufsangehörige und für Dritte, b) ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, c) die Angemessenheit der Vorschriften zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden, d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Patienten oder Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, e) die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels und, insbesondere wenn die Vorschriften nur durch den Schutz der Patienten und Verbraucher gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Patienten oder Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, die Möglichkeit dieses Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten, f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. § 3 - Die Behörde berücksichtigt zudem die folgenden Elemente, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist: a) den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation, b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung, c) die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen, d) ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können, e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen, f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Patienten oder Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. § 4 - Für die Zwecke von § 2 Buchstabe f) prüft die Behörde die positive und negative Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschriften, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen und insbesondere mit folgenden Anforderungen kombiniert werden: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der durch eine Vorschrift zur Reglementierung eines Berufs vorgesehenen Anforderung, b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung, d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren, e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen, f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen, g) geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet, h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln, i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen, l) Anforderungen für die Werbung. § 5 - Die Behörde sorgt zusätzlich dafür, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen, die in den Rechtsvorschriften und Vorschriften zur Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, eingehalten wird, einschließlich: a) einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation, b) einer vorherigen Meldung, der geforderten Dokumente oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung, c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden. Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewandt werden. § 6 - Betreffen die Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs die Reglementierung von Gesundheitsberufen und haben sie Auswirkungen auf die Patientensicherheit, berücksichtigt die Behörde und gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus. § 7 - Gibt ein Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan in diesem Zusammenhang der Behörde eine Stellungnahme ab, berücksichtigt es die in den vorerwähnten Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bewertungselemente.

KAPITEL 5 - Informationen, Überwachung und Beurteilung Abschnitt 1 - Informationen für Interessenträger und Mitwirkung von Interessenträgern Art. 9 - Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs stellt die Behörde oder gegebenenfalls das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf einem föderalen Internetportal auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung.

Die Informationen können insbesondere gegebenenfalls aus der Tagesordnung und dem Protokoll einer Sitzung bestehen. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen berücksichtigt die Behörde oder das Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan die in Artikel 6 §§ 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung erwähnten Elemente.

Der König kann weitere Modalitäten für die Nutzung der verschiedenen föderalen Portale festlegen.

Art. 10 - Vor der Einführung neuer Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs oder der Änderung solcher Vorschriften, bezieht die Behörde alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise ein und gibt ihnen die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

Diese Konzertierung kann durch die Stellungnahme eines oder die Beratung mit einem Begutachtungs- oder Konzertierungsorgan ersetzt werden.

Art. 11 - Wenn es notwendig und angemessen ist, werden öffentliche Konsultationen durchgeführt.

Der König kann die Modalitäten festlegen, denen eine öffentliche Konsultation entsprechen muss.

Er kann insbesondere genauer bestimmen, wie die Konsultation bekanntgemacht wird, und die Mindestfrist für eine solche Konsultation festlegen.

Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation ist für die Behörde keinesfalls bindend.

Abschnitt 2 - Überwachung und Beurteilung Art. 12 - § 1 - Die Behörde überprüft mindestens alle fünf Jahre nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften zur Reglementierung eines Berufs, ob diese Vorschriften mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen. Zu diesem Zweck trägt sie den Entwicklungen seit dem Erlass der betreffenden Vorschriften angemessen Rechnung.

Der Ablauf dieses Beurteilungszeitraums hat nicht die Aufhebung dieser Vorschriften zur Folge.

KAPITEL 6 - Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten Art. 13 - Zur wirksamen Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlässt der König die notwendigen Maßnahmen, um den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedsstaaten über die im vorliegenden Gesetz geregelten Fragen und darüber, wie ein Beruf reglementiert wird oder wie sich diese Reglementierung auswirkt, zu fördern.

Art. 14 - Der König bestimmt den Föderalen Öffentlichen Dienst, der die Europäische Kommission darüber unterrichtet, welche Behörden für die Übermittlung und den Empfang von Informationen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 13 zuständig sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

^