publié le 13 février 2014
Loi portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 5 à 9 et 11 à 26 de la loi du 15 décembre 2013 portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative (Moniteur belge du 31 décembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers (...) KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor diese von den politischen Behörden angenommen wird. § 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: 1. folgende übergreifende Ziele: a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als Ziel der allgemeinen Politik, b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von Frauen und Männern, c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung.2. folgende Angelegenheiten: a) administrativer Aufwand, b) kleine und mittlere Betriebe. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu verbessern.
Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, durch. § 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen.
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. § 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre Qualität überprüft wird. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten Auswirkungsanalysen.
Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von Vorschriften: 1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, 2.zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, 3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des Staatsrates nicht erforderlich ist, 4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. § 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von Vorschriften: 1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, 2.für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht erforderlich ist.
Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine Ausführungserlasse organisiert." (...) Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." Abschnitt 5 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
TITEL 3 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist." KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig identifizieren zu können." TITEL 4 - Inneres KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, 16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, 17.Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder Minderjährigen beisteht." Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im Nationalregister.
Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Behörden fest." Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben.
Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. § 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt. Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel 15 gewährt. § 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter "akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt.
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten.
Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte Online-Anwendung notifiziert.
Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen.
Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten Prozentsätze nicht mehr überschreiten.
Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten.
Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben.
Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren.
Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen Dokument beigetreten sind.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." 2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.3. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter § 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Ausführung der vorliegenden Bestimmung." Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der Zahnheilkunde andererseits.
Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB Frau S. LARUELLE Der Minister der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit J.-P. LABILLE Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM