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| Loi portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses concernant | 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake |
| la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits | administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 |
| articles 1er, 5 à 9 et 11 à 26 de la loi du 15 décembre 2013 portant | tot 9 en 11 tot 26 van de wet van 15 december 2013 houdende diverse |
| des dispositions diverses concernant la simplification administrative | bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging (Belgisch Staatsblad |
| (Moniteur belge du 31 décembre 2013). | van 31 december 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen administrative Vereinfachung | in Sachen administrative Vereinfachung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers | TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von | KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von |
| Vorschriften | Vorschriften |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
| man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im | man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im |
| Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen | Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen |
| Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste | Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste |
| eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor | eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor |
| diese von den politischen Behörden angenommen wird. | diese von den politischen Behörden angenommen wird. |
| § 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: | § 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: |
| 1. folgende übergreifende Ziele: | 1. folgende übergreifende Ziele: |
| a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als | a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als |
| Ziel der allgemeinen Politik, | Ziel der allgemeinen Politik, |
| b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von | b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von |
| Frauen und Männern, | Frauen und Männern, |
| c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. | c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. |
| 2. folgende Angelegenheiten: | 2. folgende Angelegenheiten: |
| a) administrativer Aufwand, | a) administrativer Aufwand, |
| b) kleine und mittlere Betriebe. | b) kleine und mittlere Betriebe. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten | Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten |
| ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu | ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu |
| verbessern. | verbessern. |
| Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse | Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse |
| Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König | Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen |
| die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in | die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in |
| seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und | seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und |
| Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine | Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine |
| Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats |
| vorgeschrieben ist, durch. | vorgeschrieben ist, durch. |
| § 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte | § 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte |
| Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich | Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich |
| fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder | fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder |
| Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das | Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das |
| Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den | Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den |
| Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen. | Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen. |
| Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse |
| erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es | erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es |
| ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten | ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten |
| übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien | übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien |
| und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte | und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte |
| Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für | Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für |
| Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. | Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. |
| § 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss | § 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss |
| für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König | für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre |
| Qualität überprüft wird. | Qualität überprüft wird. |
| § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine | die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine |
| Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die | Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die |
| grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und | grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und |
| Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten | Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten |
| Auswirkungsanalysen. | Auswirkungsanalysen. |
| Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen | Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen |
| Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von | Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von |
| Vorschriften: | Vorschriften: |
| 1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, | 1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, |
| 2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat | 2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat |
| und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, | und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, |
| 3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in | 3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in |
| Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973 | Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des | koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des |
| Staatsrates nicht erforderlich ist, | Staatsrates nicht erforderlich ist, |
| 4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. | 4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. |
| § 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von | § 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von |
| Vorschriften: | Vorschriften: |
| 1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, | 1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, |
| 2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | 2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme |
| des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 | des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 |
| Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die | Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die |
| besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht | besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht |
| erforderlich ist. | erforderlich ist. |
| Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
| Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 |
| bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: | bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 | "Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 |
| des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine | Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine |
| Ausführungserlasse organisiert." | Ausführungserlasse organisiert." |
| (...) | (...) |
| Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: | Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im | "Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im |
| Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden | Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden |
| Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen | Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen |
| Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das | Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das |
| Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 | Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 |
| Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und |
| seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer | seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer |
| vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." | vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." |
| Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
| Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
| TITEL 3 - Wirtschaft | TITEL 3 - Wirtschaft |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
| Buchhaltung der Unternehmen | Buchhaltung der Unternehmen |
| Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
| Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird | Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird |
| zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen | "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
| die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein |
| Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte | Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte |
| Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte | Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte |
| dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in | dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in |
| Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur |
| Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im | Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im |
| Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen | Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen |
| muss, erwähnt ist." | muss, erwähnt ist." |
| KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks | KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks |
| Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem | verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen | "Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen |
| Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
| August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um | Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um |
| Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig | Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig |
| identifizieren zu können." | identifizieren zu können." |
| TITEL 4 - Inneres | TITEL 4 - Inneres |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 |
| zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 | abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 |
| und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das | "15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das |
| Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, | Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, |
| Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, | Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, |
| 16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten | 16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten |
| Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, | Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, |
| gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, | gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, |
| 17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des | 17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des |
| Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den | Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den |
| Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder | Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder |
| Minderjährigen beisteht." | Minderjährigen beisteht." |
| Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die | "Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die |
| Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel | Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel |
| 3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im | 3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im |
| Nationalregister. | Nationalregister. |
| Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das | Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das |
| Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 | Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 |
| Absatz 1 erwähnten Behörden fest." | Absatz 1 erwähnten Behörden fest." |
| Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des | vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des | Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des |
| Nationalregisters" ersetzt. | Nationalregisters" ersetzt. |
| Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, | vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, |
| wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. | wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. |
| Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, | vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" | Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. | 2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. |
| Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in | Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in |
| Kraft. | Kraft. |
| § 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | § 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
| als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende | als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende |
| Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom | Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom |
| 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
| natürlichen Personen erwähnt. | natürlichen Personen erwähnt. |
| Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis | Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis |
| 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden |
| Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel | Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel |
| 15 gewährt. | 15 gewährt. |
| § 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | § 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
| als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
| Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
| die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt | Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter |
| "akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben. | "akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben. |
| Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai |
| 2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben. | 2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben. |
| Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. | "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. |
| TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten |
| EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen | EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen |
| Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer | " § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region |
| in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte | in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte |
| der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen | der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen |
| beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte | beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte |
| Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und | Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und |
| Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. | Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. |
| Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen | Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen |
| Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde | Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde |
| Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz | Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz |
| global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen | global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen |
| in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht | in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht |
| mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr | mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr |
| als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent | als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent |
| der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. | der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. |
| Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten | Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten |
| Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der | Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der |
| Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte | Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte |
| Online-Anwendung notifiziert. | Online-Anwendung notifiziert. |
| Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die | Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die |
| ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, | ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, |
| notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den | notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den |
| in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. | in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. |
| Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung | Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung |
| jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der | jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der |
| Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen | Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen |
| abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter | abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter |
| Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale | Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale |
| Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in | Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in |
| Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen | Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen |
| aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten | aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten |
| Prozentsätze nicht mehr überschreiten. | Prozentsätze nicht mehr überschreiten. |
| Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer | Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer |
| Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte | Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte |
| Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung | Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung |
| weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission | weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission |
| gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung | gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung |
| kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die | kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die |
| Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die | Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die |
| im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. | im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. |
| Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den | Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den |
| Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen | Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen |
| vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon | vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon |
| ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte | ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte |
| berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der | berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der |
| vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten | vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten |
| Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie | Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie |
| die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf | die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf |
| elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte | elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte |
| gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben. | gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben. |
| Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz | Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz |
| mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die | mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die |
| Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, | Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, |
| wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden | wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden |
| informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten | informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten |
| sind. | sind. |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des | Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
| Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen |
| der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der | der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der |
| Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der | Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der |
| gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten | gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten |
| müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder | müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder |
| Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht | Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht |
| respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. | respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. |
| Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel | Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel |
| 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese | 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese |
| Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar | Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar |
| auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument | auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument |
| folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren | folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren |
| Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in | Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in |
| der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des | der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des |
| abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem | abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem |
| Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen | Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen |
| Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon | Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon |
| ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen | ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen |
| Dokument beigetreten sind. | Dokument beigetreten sind. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." |
| 2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" | 2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
| Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter | Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter |
| § 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | § 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| "Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der | "Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag | Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag |
| nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen | nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen |
| Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren | Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren |
| notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen | notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen |
| dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in | dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in |
| Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung | Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung |
| hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der | hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut | Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut |
| Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem | Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem |
| geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt | geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt |
| durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur |
| Ausführung der vorliegenden Bestimmung." | Ausführung der vorliegenden Bestimmung." |
| Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede |
| dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in | dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in |
| Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der | Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der |
| Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der | Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der |
| Zahnheilkunde andererseits. | Zahnheilkunde andererseits. |
| Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten | Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten |
| können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale | können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale |
| Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten | Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten |
| festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu | festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu |
| einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann. | einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die Ministerin der KMB | Die Ministerin der KMB |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Administrativen Vereinfachung | Der Minister der Administrativen Vereinfachung |
| O. CHASTEL | O. CHASTEL |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
| Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung |
| S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |