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Vue multilingue de Loi du 15/12/2013
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Loi portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses concernant 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake
la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5
articles 1er, 5 à 9 et 11 à 26 de la loi du 15 décembre 2013 portant tot 9 en 11 tot 26 van de wet van 15 december 2013 houdende diverse
des dispositions diverses concernant la simplification administrative bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 31 décembre 2013). van 31 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen administrative Vereinfachung in Sachen administrative Vereinfachung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung TITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers
(...) (...)
KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von
Vorschriften Vorschriften
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im
Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen
Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste
eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor
diese von den politischen Behörden angenommen wird. diese von den politischen Behörden angenommen wird.
§ 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: § 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf:
1. folgende übergreifende Ziele: 1. folgende übergreifende Ziele:
a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als
Ziel der allgemeinen Politik, Ziel der allgemeinen Politik,
b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von
Frauen und Männern, Frauen und Männern,
c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung.
2. folgende Angelegenheiten: 2. folgende Angelegenheiten:
a) administrativer Aufwand, a) administrativer Aufwand,
b) kleine und mittlere Betriebe. b) kleine und mittlere Betriebe.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten
ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu
verbessern. verbessern.
Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse
Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen
die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und
Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats
vorgeschrieben ist, durch. vorgeschrieben ist, durch.
§ 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte § 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte
Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder
Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das
Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den
Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen. Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen.
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse
erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es
ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten
übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien
und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte
Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für
Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird.
§ 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss § 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss
für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre
Qualität überprüft wird. Qualität überprüft wird.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine
Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die
grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und
Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten
Auswirkungsanalysen. Auswirkungsanalysen.
Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen
Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von
Vorschriften: Vorschriften:
1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, 1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen,
2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat 2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat
und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen,
3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in 3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in
Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973 Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des
Staatsrates nicht erforderlich ist, Staatsrates nicht erforderlich ist,
4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. 4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde.
§ 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von § 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von
Vorschriften: Vorschriften:
1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, 1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen,
2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. 2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme
des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1
Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die
besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht
erforderlich ist. erforderlich ist.
Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen
Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1
bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 "Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine
Ausführungserlasse organisiert." Ausführungserlasse organisiert."
(...) (...)
Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im "Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im
Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden
Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen
Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das
Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2
Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und
seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer
vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen."
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
TITEL 3 - Wirtschaft TITEL 3 - Wirtschaft
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung der Unternehmen Buchhaltung der Unternehmen
Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird
zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein
Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte
Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte
dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen
muss, erwähnt ist." muss, erwähnt ist."
KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks
Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen "Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen
Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um
Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig
identifizieren zu können." identifizieren zu können."
TITEL 4 - Inneres TITEL 4 - Inneres
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16
und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das "15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das
Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung,
Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist,
16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten 16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten
Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde,
gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist,
17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des 17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des
Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den
Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder
Minderjährigen beisteht." Minderjährigen beisteht."
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die "Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die
Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel
3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im 3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im
Nationalregister. Nationalregister.
Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das
Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4
Absatz 1 erwähnten Behörden fest." Absatz 1 erwähnten Behörden fest."
Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des
Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des
Nationalregisters" ersetzt. Nationalregisters" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007,
wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des
Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. 2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben.
Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in
Kraft. Kraft.
§ 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres § 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres
als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende
Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen erwähnt. natürlichen Personen erwähnt.
Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis
17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden
Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel
15 gewährt. 15 gewährt.
§ 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres § 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres
als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter
"akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben. "akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai
2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben. 2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt.
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten
EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen
Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer " § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region
in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte
der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen
beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte
Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben.
Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen
Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde
Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz
global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen
in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht
mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr
als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent
der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten.
Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten
Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der
Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte
Online-Anwendung notifiziert. Online-Anwendung notifiziert.
Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die
ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten,
notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den
in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen.
Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung
jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der
Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen
abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter
Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale
Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in
Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen
aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten
Prozentsätze nicht mehr überschreiten. Prozentsätze nicht mehr überschreiten.
Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer
Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte
Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung
weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission
gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung
kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die
Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die
im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten.
Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den
Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen
vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon
ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte
berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der
vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten
Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie
die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf
elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte
gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben. gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben.
Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz
mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die
Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch,
wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden
informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten
sind. sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Der König bestimmt nach Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen
der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der
Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der
gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten
müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder
Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht
respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren.
Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel
51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese
Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar
auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument
folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren
Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in
der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des
abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem
Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen
Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon
ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen
Dokument beigetreten sind. Dokument beigetreten sind.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen."
2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" 2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 5 wird aufgehoben. 3. Paragraph 5 wird aufgehoben.
Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter
§ 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: § 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der "Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der
Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen
Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren
notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen
dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in
Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung
hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der
Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut
Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem
geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur
Ausführung der vorliegenden Bestimmung." Ausführung der vorliegenden Bestimmung."
Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede
dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der
Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der
Zahnheilkunde andererseits. Zahnheilkunde andererseits.
Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten
können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale
Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten
festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu
einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann. einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der KMB Die Ministerin der KMB
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Administrativen Vereinfachung Der Minister der Administrativen Vereinfachung
O. CHASTEL O. CHASTEL
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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