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Loi portant des dispositions diverses concernant la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses concernant | 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake |
la simplification administrative. - Traduction allemande d'extraits | administratieve vereenvoudiging. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 5 |
articles 1er, 5 à 9 et 11 à 26 de la loi du 15 décembre 2013 portant | tot 9 en 11 tot 26 van de wet van 15 december 2013 houdende diverse |
des dispositions diverses concernant la simplification administrative | bepalingen inzake administratieve vereenvoudiging (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 31 décembre 2013). | van 31 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen administrative Vereinfachung | in Sachen administrative Vereinfachung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers | TITEL 2 - Kanzlei des Premierministers |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von | KAPITEL 2 - Vorhergehende Auswirkungsanalyse beim Erlass von |
Vorschriften | Vorschriften |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im | man unter "Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften", im |
Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen | Folgenden "Auswirkungsanalyse" genannt, die Abschätzung der möglichen |
Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste | Folgen auf Wirtschaft, Umwelt, soziale Aspekte und öffentliche Dienste |
eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor | eines jeden in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs einer Vorschrift, bevor |
diese von den politischen Behörden angenommen wird. | diese von den politischen Behörden angenommen wird. |
§ 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: | § 2 - Die Auswirkungsanalyse bezieht sich auf: |
1. folgende übergreifende Ziele: | 1. folgende übergreifende Ziele: |
a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als | a) in Artikel 7bis der Verfassung erwähnte nachhaltige Entwicklung als |
Ziel der allgemeinen Politik, | Ziel der allgemeinen Politik, |
b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von | b) in Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung erwähnte Gleichheit von |
Frauen und Männern, | Frauen und Männern, |
c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. | c) Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. |
2. folgende Angelegenheiten: | 2. folgende Angelegenheiten: |
a) administrativer Aufwand, | a) administrativer Aufwand, |
b) kleine und mittlere Betriebe. | b) kleine und mittlere Betriebe. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten | Auswirkungsanalyse auf andere übergreifende Ziele und Angelegenheiten |
ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu | ausdehnen, um die Qualität und die Kohärenz der Vorschriften weiter zu |
verbessern. | verbessern. |
Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse | Abschnitt 2 - Auswirkungsanalyse |
Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König | Art. 6 - § 1 - Jedes Regierungsmitglied führt unter den vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen |
die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in | die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in |
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und | seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesetzesvorentwürfe und |
Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine | Entwürfe Königlicher oder Ministerieller Erlasse, für die durch eine |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das Eingreifen des Ministerrats |
vorgeschrieben ist, durch. | vorgeschrieben ist, durch. |
§ 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte | § 2 - Jedes Regierungsmitglied kann die in Artikel 5 erwähnte |
Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich | Auswirkungsanalyse in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich |
fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder | fallenden Gesetzesvorentwürfe, Entwürfe von Königlichen oder |
Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das | Ministeriellen Erlassen, Rundschreiben und Beschlüsse, für die das |
Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den | Eingreifen des Ministerrats nicht vorgeschrieben ist, unter den |
Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen. | Bedingungen wie in § 1 erwähnt durchführen. |
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Auswirkungsanalyse |
erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es | erfolgt gemäß relevanten Kriterien und Indikatoren, die es |
ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten | ermöglichen, die möglichen Folgen auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten |
übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien | übergreifenden Ziele und Angelegenheiten abzuschätzen. Diese Kriterien |
und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte | und Indikatoren werden in einem Formular für integrierte |
Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für | Auswirkungsanalyse ausgearbeitet, das vom Ausschuss für |
Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. | Auswirkungsanalyse festgelegt und vom Ministerrat gebilligt wird. |
§ 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss | § 2 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswirkungsanalyse kann dem Ausschuss |
für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König | für Auswirkungsanalyse vorgelegt werden, damit innerhalb der vom König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fristen ihre |
Qualität überprüft wird. | Qualität überprüft wird. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine | die Aufgaben des Ausschusses für Auswirkungsanalyse, seine |
Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die | Zusammensetzung, die Modalitäten seiner Arbeitsweise, die |
grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und | grundlegenden Kriterien der Auswirkungsanalyse und die Bedingungen und |
Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten | Modalitäten für die Veröffentlichung der durchgeführten |
Auswirkungsanalysen. | Auswirkungsanalysen. |
Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen | Abschnitt 3 - Befreiungen und Ausnahmen |
Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von | Art. 8 - § 1 - Von der Auswirkungsanalyse befreit sind Vorentwürfe von |
Vorschriften: | Vorschriften: |
1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, | 1. zur Zustimmung zu internationalen Abkommen und Verträgen, |
2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat | 2. zur Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat |
und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, | und einer oder mehreren Gemeinschaften oder Regionen, |
3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in | 3. mit rein formellem Charakter, darunter die Entwürfe, für die in |
Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973 | Anwendung der Artikel 3 § 1 Absatz 1 und 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des | koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme des |
Staatsrates nicht erforderlich ist, | Staatsrates nicht erforderlich ist, |
4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. | 4. über die Selbstregulierung der Föderalbehörde. |
§ 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von | § 2 - Von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind Vorentwürfe von |
Vorschriften: | Vorschriften: |
1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, | 1. die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, |
2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | 2. für die in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Stellungnahme |
des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 | des Staatsrates erforderlich ist oder für die in den in Artikel 3 § 1 |
Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die | Absatz 1 derselben Gesetze erwähnten Dringlichkeitsfällen, die |
besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht | besonders zu begründen sind, die Stellungnahme des Staatsrates nicht |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 4 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | Art. 9 - Kapitel V/1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010 und das die Artikel 19/1 |
bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: | bis 19/3 enthält, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 | "Art. 19/1 - Die Nachhalitgkeitsprüfung wird durch Titel 2 Kapitel 2 |
des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine | Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und seine |
Ausführungserlasse organisiert." | Ausführungserlasse organisiert." |
(...) | (...) |
Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | Art. 11 - Artikel 31 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: | Entwicklungszusammenarbeit wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im | "Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im |
Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden | Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden |
Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen | Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Königlichen oder Ministeriellen |
Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das | Erlassen, für die durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung das |
Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 | Eingreifen des Ministerrats vorgeschrieben ist, gemäß den in Titel 2 |
Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | Kapitel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung und |
seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer | seiner Ausführungserlasse festgelegten Modalitäten einer |
vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." | vorhergehenden Auswirkungsanalyse unterzogen." |
Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
TITEL 3 - Wirtschaft | TITEL 3 - Wirtschaft |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
Buchhaltung der Unternehmen | Buchhaltung der Unternehmen |
Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die | Art. 13 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die |
Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Buchhaltung der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird | Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 und das Gesetz vom 1. Juli 1983, wird |
zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen | "Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein |
Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte | Registrierkassensystem besitzen, wird das in Absatz 2 erwähnte |
Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte | Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte |
dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in | dritte Journal durch das Registrierkassensystem ersetzt, das in |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 2009 zur |
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im | Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im |
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen | Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen |
muss, erwähnt ist." | muss, erwähnt ist." |
KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks | KAPITEL 2 - Elektronische Mahlzeitschecks |
Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | Art. 14 - In das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem | verschiedener Bestimmungen wird ein Artikel 184/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen | "Art. 184/1 - Zugelassene Herausgeber von elektronischen |
Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | Mahlzeitschecks dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um | Personen erwähnte Nummer des Nationalregisters benutzen, um |
Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig | Begünstigte von elektronischen Mahlzeitschecks eindeutig |
identifizieren zu können." | identifizieren zu können." |
TITEL 4 - Inneres | TITEL 4 - Inneres |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 15 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 | abgeändert durch das Gesetz vom 9. Mai 2007, wird durch Nummern 15, 16 |
und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | und 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das | "15. Vermerk der Verwandten ersten Grades, ob das |
Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, | Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, gerichtliche Entscheidung, |
Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, | Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, |
16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten | 16. Vermerk der Verwandten in gerader absteigender Linie ersten |
Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, | Grades, ob das Abstammungsverhältnis durch Geburtsurkunde, |
gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, | gerichtliche Entscheidung, Anerkennung oder Adoption festgelegt ist, |
17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des | 17. Akten und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit des |
Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den | Volljährigen und die Handlungsunfähigkeit des Minderjährigen und den |
Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder | Vermerk des Vertreters oder der Person, die dem Volljährigen oder |
Minderjährigen beisteht." | Minderjährigen beisteht." |
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die | "Art. 4bis - Der Standesbeamte der Gemeinde, wo die |
Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel | Personenstandsurkunde erstellt worden ist, registriert die in Artikel |
3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im | 3 Absatz 1 erwähnten, in dieser Akte aufgenommenen Informationen im |
Nationalregister. | Nationalregister. |
Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das | Der König legt Verfahren und Modalitäten dieser Registrierung und das |
Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 | Verfahren für die Prüfung der Informationen durch die in Artikel 4 |
Absatz 1 erwähnten Behörden fest." | Absatz 1 erwähnten Behörden fest." |
Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des | vom 25. März 2003, werden die Wörter "Erkennungsnummer des |
Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des | Nationalregisters" jeweils durch die Wörter "Nummer des |
Nationalregisters" ersetzt. | Nationalregisters" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 18 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, | vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, |
wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. | wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, | vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2007, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Erkennungsnummer des |
Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" | Nationalregisters" durch die Wörter "Nummer des Nationalregisters" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. | 2. In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort "akkreditierten" aufgehoben. |
Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in | Art. 20 - § 1 - Die Artikel 15 und 16 treten am 1. Januar 2015 in |
Kraft. | Kraft. |
§ 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | § 2 - Für Artikel 15 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende | als das in § 1 erwähnte Datum festlegen, dies für jede fehlende |
Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom | Information wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis 17 des Gesetzes vom |
8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen erwähnt. | natürlichen Personen erwähnt. |
Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis | Den Gemeinden wird zur Ergänzung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 15 bis |
17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten fehlenden |
Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel | Informationen eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten von Artikel |
15 gewährt. | 15 gewährt. |
§ 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres | § 3 - Für Artikel 16 kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres |
als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. | als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 21 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt | Personen, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 2003 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2010, werden die Wörter |
"akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben. | "akkreditierten" und "akkreditierte" aufgehoben. |
Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 22 - In Artikel 6bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai |
2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben. | 2007, wird das Wort "akkreditiert" aufgehoben. |
Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 23 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. | "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt. |
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten |
EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen | EINZIGES KAPITEL - Online-Beitritte zu den Vereinbarungen |
Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 24 - Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer | " § 3 - Diese Vereinbarungen treten fünfundvierzig Tage nach ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in einer bestimmten Region |
in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte | in Kraft, außer wenn mehr als 40 Prozent der Ärzte oder der Fachkräfte |
der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen | der Zahnheilkunde ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen |
beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte | beizutreten, auf elektronischem Weg über eine gesicherte |
Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und | Online-Anwendung, die ihnen vom Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. | Invalidenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, notifiziert haben. |
Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen | Für diese Notifizierung ist die alleinige Nutzung des elektronischen |
Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde | Personalausweises des Arztes oder der Fachkraft der Zahnheilkunde |
Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz | Pflicht. Für die Fachkräfte der Zahnheilkunde wird dieser Prozentsatz |
global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen | global auf Ebene des Königreichs gerechnet. Damit die Vereinbarungen |
in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht | in jeder Region in Kraft treten können, dürfen darüber hinaus nicht |
mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr | mehr als 50 Prozent der Fachkräfte der Zahnheilkunde und nicht mehr |
als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent | als 50 Prozent der Allgemeinmediziner und nicht mehr als 50 Prozent |
der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. | der Fachärzte sich geweigert haben, den Vereinbarungen beizutreten. |
Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten | Die Weigerung, den Vereinbarungen beizutreten, wird dem vorerwähnten |
Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der | Institut spätestens am dreißigsten Tag nach Veröffentlichung der |
Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte | Vereinbarungen im Belgischen Staatsblatt über die gesicherte |
Online-Anwendung notifiziert. | Online-Anwendung notifiziert. |
Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die | Die Auszählung der Ärzte oder der Fachkräfte der Zahnheilkunde, die |
ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, | ihre Weigerung, den vorerwähnten Vereinbarungen beizutreten, |
notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den | notifiziert haben, wird vor Inkrafttreten der Vereinbarungen von den |
in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. | in § 2 erwähnten Kommissionen pro Region vorgenommen. |
Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung | Erhält das vorerwähnte Institut über die gesicherte Online-Anwendung |
jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der | jedoch Nachrichten, die von den Ärzten oder den Fachkräften der |
Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen | Zahnheilkunde nach Ablauf dieser Frist von fünfundvierzig Tagen |
abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter | abgeschickt worden sind und die die Rücknahme zuvor notifizierter |
Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale | Beitrittsweigerungen beinhalten, stellt die betreffende Nationale |
Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in | Kommission fest, dass die Vereinbarung in einer bestimmten Region in |
Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen | Kraft tritt, insofern die Prozentsätze der Beitrittsweigerungen |
aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten | aufgrund dieser Nachrichten einen der in Absatz 1 erwähnten |
Prozentsätze nicht mehr überschreiten. | Prozentsätze nicht mehr überschreiten. |
Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer | Wenn Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde gemäß den Klauseln einer |
Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte | Vereinbarung auf elektronischem Weg über die gesicherte |
Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung | Online-Anwendung ihre Weigerung notifizieren, die Vereinbarung |
weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission | weiterhin einzuhalten, stellt die betreffende Nationale Kommission |
gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung | gegebenenfalls fest, dass die Vereinbarung nicht mehr zur Anwendung |
kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die | kommt, sobald diese neuen Weigerungen zur Folge haben, dass die |
Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die | Prozentsätze der Beitrittsweigerungen in einer bestimmten Region die |
im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. | im ersten Absatz vorgesehenen Prozentsätze überschreiten. |
Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den | Für Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die keine Weigerung, den |
Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen | Vereinbarungen beizutreten, gemäß dem im vorliegenden Paragraphen |
vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon | vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wird von Amts wegen davon |
ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte | ausgegangen, dass sie diesen Vereinbarungen für ihre gesamte |
berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der | berufliche Tätigkeit beigetreten sind, außer wenn sie im Rahmen der |
vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten | vom König zu bestimmenden Fristen und Modalitäten dem vorerwähnten |
Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie | Institut die Bedingungen in Bezug auf Zeit und Ort, unter denen sie |
die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf | die darin festgesetzten Honorarbeträge nicht anwenden werden, auf |
elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte | elektronischem Weg und über die im vorliegenden Paragraphen erwähnte |
gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben. | gesicherte Online-Anwendung mitgeteilt haben. |
Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz | Außerhalb der Stunden und Tage, die gemäß dem vorhergehenden Absatz |
mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die | mitgeteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass die |
Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, | Pflegeerbringer den Vereinbarungen beigetreten sind. Das gilt auch, |
wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden | wenn sie die Berechtigten nicht vorher über die Tage und Stunden |
informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten | informiert haben, für die sie den Vereinbarungen nicht beigetreten |
sind. | sind. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des | Der König bestimmt nach Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses die Modalitäten, gemäß denen |
der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der | der Text der Vereinbarung den Ärzten oder Fachkräften der |
Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der | Zahnheilkunde zusammen mit den Richtlinien über die Nutzung der |
gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten | gesicherten Online-Anwendung übermittelt wird. Diese Modalitäten |
müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder | müssen die Übermittlung dieser Unterlagen an alle Ärzte oder |
Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht | Fachkräfte der Zahnheilkunde sicherstellen und deren Recht |
respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. | respektieren, ihre Beitrittsweigerung zu notifizieren. |
Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel | Wenn eine neue Vereinbarung geschlossen wird oder ein neues in Artikel |
51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese | 51 § 1 Absatz 6 Nr. 2 erwähntes Dokument vorliegt und diese |
Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar | Vereinbarung oder dieses Dokument den Zeitraum deckt, der unmittelbar |
auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument | auf eine abgelaufene Vereinbarung oder ein abgelaufenes Dokument |
folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren | folgt, bleiben die Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, was ihren |
Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in | Beitritt oder ihre Beitrittsweigerung betrifft, in der Situation, in |
der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des | der sie sich am letzten Tag der abgelaufenen Vereinbarung oder des |
abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem | abgelaufenen Dokuments befunden haben, und zwar entweder bis zu dem |
Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen | Tag, an dem sie ihre Weigerung, der neuen Vereinbarung oder dem neuen |
Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon | Dokument beizutreten, kundtun oder bis zu dem Tag, wo für sie davon |
ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen | ausgegangen wird, dass sie der neuen Vereinbarung oder dem neuen |
Dokument beigetreten sind. | Dokument beigetreten sind. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Paragraphen." |
2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" | 2. In § 3bis werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 7" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter | Art. 25 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Zwischensatz unter |
§ 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | § 1 Nr. 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der | "Es wird davon ausgegangen, dass Ärzte oder Fachkräfte der |
Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag | Zahnheilkunde, die ihre Weigerung nicht spätestens am dreißigsten Tag |
nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen | nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Dokuments im Belgischen |
Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren | Staatsblatt gemäß dem in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Verfahren |
notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen | notifiziert haben, dem Dokument beigetreten sind. Die Bestimmungen |
dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in | dieses Dokuments treten gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 § 3 in |
Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung | Kraft. Unbeschadet der anderen Bestimmungen, die aus der Feststellung |
hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der | hervorgehen, dass mehr als 40 Prozent der Ärzte oder Fachkräfte der |
Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut | Zahnheilkunde ihre Weigerung notifiziert haben, wird das Sozialstatut |
Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem | Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, die dies gemäß dem |
geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt | geltenden Verfahren beantragt haben, bewilligt. Der König bestimmt |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur |
Ausführung der vorliegenden Bestimmung." | Ausführung der vorliegenden Bestimmung." |
Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 26 - Die Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede |
dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in | dieser Bestimmungen das Inkrafttreten auf ein früheres als das in |
Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der | Absatz 1 erwähnte Datum festlegen, und zwar für die Beitritte der |
Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der | Ärzte einerseits und für die Beitritte der Fachkräfte der |
Zahnheilkunde andererseits. | Zahnheilkunde andererseits. |
Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten | Bis zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Inkrafttretungsdaten |
können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale | können die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen und die Nationale |
Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten | Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen die Modalitäten |
festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu | festlegen, gemäß denen das Verfahren im Hinblick auf den Beitritt zu |
einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann. | einer Vereinbarung ebenfalls auf elektronischem Weg erfolgen kann. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der KMB | Die Ministerin der KMB |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Administrativen Vereinfachung | Der Minister der Administrativen Vereinfachung |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung | Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |