publié le 29 décembre 2016
Arrêté royal contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
20 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 1999 fixant les conditions d'octroi, le tarif et les modalités de paiement de l'indemnité allouée aux avocats en exécution des articles 508/19, 508/20, 508/22 et 508/23, du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 décembre 1999), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 10 juin 2006 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 fixant les conditions d'octroi, le tarif et les modalités de paiement de l'indemnité allouée aux avocats en exécution des articles 508/19, 508/20, 508/22 et 508/23, du Code judiciaire (Moniteur belge du 13 juin 2006); - l'arrêté royal du 21 juillet 2016 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 10 août 2016).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
20. DEZEMBER 1999 - [Königlicher Erlass zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten] [Überschrift ersetzt durch Art.1 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 13. Juni 2006)] KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Minister: den Minister der Justiz, - Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die in Artikel 508/13 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss des vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss einer vollständig unentgeltlichen Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen, und die in Artikel 508/22 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die es vollständig unterlassen oder sich geweigert haben, die Honorare zu zahlen; - Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die in Artikel 508/13 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss des teilweise unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands kommen, die in Artikel 508/23 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die in den Genuss einer teilweise unentgeltlichen Bestellung eines Rechtsanwalts von Amts wegen kommen, und die in Artikel 508/22 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Personen, die eine Teilzahlung der Honorare vorgenommen haben.
KAPITEL 2 - Entschädigung der Rechtsanwälte Abschnitt I - Berechnung der Punkte Art. 2 - Die Bedingungen für die Gewährung, der Tarif und die Modalitäten für die Zahlung der in Artikel 508/19 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Entschädigung, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand, werden wie folgt festgelegt: 1. [Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird und für die die Rechtsanwälte anhand eines Berichts, der die Belege für die erbrachten Leistungen enthält, nachweisen, dass sie im Laufe des vergangenen Gerichtsjahres oder vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben.Das Büro kontrolliert alle Fahrten. Das Büro stützt sich auf die Berichte, die erwähnt sind in den Artikeln 508/11 und 508/19 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch dasselbe Gesetz. Akten, die mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr berücksichtigt.
Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden vom Minister festgelegt.
Wenn bei Abschluss der Akte die aufgewendete Zeit weniger beträgt als für die Leistungen, die mit den in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen Punkten übereinstimmen, beantragt der Rechtsanwalt nur eine Entschädigung für die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit.
Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und auf der Grundlage des Berichts die Punkte reduzieren, die den erbrachten Leistungen entsprechen, für die der Rechtsanwalt eine Entschädigung beantragt, wenn sich herausstellt: - dass der Rechtsanwalt weniger Leistungen erbracht hat, als diejenigen, die den Punkten entsprechen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehen sind, - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Effizienz erbracht hat.
Wenn die erbrachten Leistungen die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2016 vorgesehenen entsprechenden Punkte um mehr als 100 Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen.] 2. [Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern senden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden vor dem 31.Oktober jeden Jahres eine digitale Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes vermerken: a) pro Bestellung und Zuweisung von Amts wegen: - die Identität und den Wohnsitz des Beistandsempfängers, - die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des vollständig unentgeltlichen Beistands kommen, - die Punkte, die für Leistungen gegeben werden, die zugunsten von Personen erbracht worden sind, die in den Genuss des teilweise unentgeltlichen Beistands kommen, sowie den Betrag der gezahlten Beteiligungen, die in Artikel 508/17 § 2 erwähnt sind, - die Angelegenheit, - die bezogene Verfahrensentschädigung, - die in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und Absatz 3 erwähnten gezahlten und nichtgezahlten Beiträge, - die für Fahrten gegebenen Punkte, b) die Gesamtzahl der Punkte und Gesamtsumme der Beträge, die unter Buchstabe a) erwähnt sind. Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern vermerken für die gesamte Rechtsanwaltschaft ebenfalls die Gesamtzahl der Punkte und die Gesamtsumme der Beträge, die unter Buchstabe b) erwähnt sind.] 3. Auf der Grundlage der Gesamtzahl der von allen Rechtsanwälten des Königreichs erzielten Punkte und des Betrags der Entschädigungen, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das betreffende Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, unterbreiten die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister vor dem 1.Februar jeden Jahres für das Königreich einen Vorschlag für die Berechnung des Wertes eines Punktes. [Für diesen Vorschlag entspricht der Wert eines Punktes dem Gesamtbetrag der Entschädigungen, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres, in dem das betreffende Gerichtsjahr endet, eingetragen sind, erhöht um den Gesamtbetrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erwähnten Beteiligungen und um die bezogenen Verfahrensentschädigungen und verringert um den Betrag der in Artikel 508/19 § 1 erwähnten Erstattungen, geteilt durch die Gesamtzahl der von den Rechtsanwälten erzielten Punkte.] Die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen dem Minister ebenfalls pro Rechtsanwaltschaft und für das ganze Königreich die in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) [zweiter, dritter, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich] erwähnten Informationen mit. 4. Nach Überprüfung bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der Entschädigungen und legt den Wert eines Punktes fest.Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag der Entschädigungen. 5. [Auf der Grundlage der Entscheidung des Ministers übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden jedem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer: a) für die gesamte Rechtsanwaltschaft: den Betrag, auf den die Rechtsanwälte ein Anrecht haben, b) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen: die Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen und um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Beteiligungen, außer im Fall der in § 4 oder § 5 desselben Artikels vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in Artikel 508/19 § 1 erwähnten Fall, c) pro Rechtsanwalt, für den juristischen Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen: die Entschädigung, auf die er ein Anrecht hat, oder die Anzahl Punkte, die der Betreffende erhalten hat, multipliziert mit dem Wert eines Punktes und verringert um den Betrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen, um den Betrag der in Artikel 508/17 § 2 erwähnten Beteiligungen, die er erhalten hat, sowie um den Betrag der in Artikel 508/17 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Beiträge, außer im Fall der in § 4 oder § 5 desselben Artikels vorgesehenen Freistellung oder außer in dem in Artikel 508/19 § 1 erwähnten Fall. Gleichzeitig zahlen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden die unter Buchstabe a) erwähnten Beträge auf ein Sonderkonto ein, das zu diesem Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft unter der Rubrik "Entschädigung Rechtsanwälte" eröffnet wird.] 6. Die in Nr.5 erwähnten Beträge, die die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden gezahlt haben, werden [gegebenenfalls] von jeder Rechtsanwaltschaft unter die Rechtsanwälte verteilt. 7. Jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen gibt Anlass zur Zahlung einer einzigen Entschädigung, entweder am Ende der Leistung oder wenn das Büro für juristischen Beistand den Rechtsanwalt von seiner Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen entlastet. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe f) des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)] Abschnitt II - [Statistiken und Listen] [Überschrift von Abschnitt II ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21.
Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)] Art. 3 - [Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden lassen dem Minister der Justiz vor dem 1. Juni jeden Jahres Statistiken und Listen zukommen, wobei das den Rechtsanwälten auferlegte Berufsgeheimnis eingehalten wird.
Diese Statistiken und Listen umfassen: a) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer Gesamtheit, b) die Anzahl der zu entschädigenden Punkte und die Anzahl der Punkte pro Kategorie von Begünstigten, c) die durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, d) die Anzahl der Bestellungen, e) die Anzahl der Rechtsanwälte, die juristischen Beistand gewährleisten, f) die Anzahl der abgeschlossenen Berichte, g) die Entwicklung des Haushaltsplans und die Entwicklung des Punktwertes, h) die Anzahl der Bestellungen pro Personenkategorie, i) die Angabe des Gesamtbetrags der gezahlten Entschädigungen, eine Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 und 2 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und dem Gesamtbetrag der bezogenen Verfahrensentschädigungen andererseits, j) für jeden Rechtsanwalt: die Angabe des Betrags der gezahlten Entschädigungen und der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und die bezogenen Verfahrensentschädigungen sowie die Zahl der zugewiesenen Bestellungen, k) pro Beistandsempfänger: die Angabe des Betrags der gezahlten Entschädigung und gegebenenfalls der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1, 2 und 3 gezahlten Beträge und der bezogenen Verfahrensentschädigung.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10.
August 2016)] Art. 4 - [Der Minister der Justiz übermittelt dem Minister der Finanzen die Statistiken und Listen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10.
August 2016)] Art. 5 - Die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ist mit der Rückforderung der Entschädigung zu Lasten des Beistandsempfängers in den in Artikel 508/20 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen beauftragt. Die Rückforderung erfolgt gemäß Artikel 695 Absatz 1 desselben Gesetzbuches.
KAPITEL III - [Zuschuss für die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 10.
Juni 2006 (B.S. vom 13. Juni 2006)] Art. 6 - [ § 1 - Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 erwähnten Vorschlag unterbreiten die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister für das Königreich und für jede seiner Rechtsanwaltschaften einen Vorschlag im Hinblick auf die Verteilung des in Artikel 508/19bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuschusses.
Diese Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis, das man erhält, indem man für das Gerichtsjahr, das während des Kalenderjahres endet, auf das sich der Zuschuss bezieht, das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zahl der Bestellungen, [der erbrachten Leistungen] und der Punkte, verringert um die für die Fahrten der Rechtsanwälte gegebenen Punkte, nimmt.
Die Behörden können im Rahmen der Beträge, die ihnen gemäß dem vorhergehenden Absatz zugeführt werden müssen, dennoch vorschlagen, den Zuschuss vorrangig für die besondere Finanzaufwendung zu verwenden, die für die Rechtsanwaltschaft mit der Organisation ihres Büros für juristischen Beistand verbunden sind, und zwar in Absprache und mit Zustimmung der in der betreffenden Behörde vertretenen Rechtsanwaltschaften, um einen Dienst von hoher Qualität und einen besseren Zugang zum Recht für den Bürger zu gewährleisten.
Nach Überprüfung bringt der Minister den Behörden den ihnen gewährten Betrag sowie dessen Verteilung unter die Rechtsanwaltschaften zur Kenntnis und führt ihnen diesen Betrag zu. § 2 - Jede Behörde verteilt den in § 1 erwähnten Betrag unter die Rechtsanwaltschaften, die ihr unterstehen, gemäß dem in § 1 Absatz 2 oder 3 erwähnten Verteilerschlüssel.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6bis § 5 letzter Absatz zahlen die Behörden den für jede Rechtsanwaltschaft bestimmten Betrag innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem sie diesen Betrag erhalten haben, aus. Die Zahlung erfolgt auf ein Sonderkonto, das zu diesem Zweck von jeder Rechtsanwaltschaft unter der Rubrik "Mit der Organisation des Büros für juristischen Beistand verbundene Kosten" eröffnet worden ist.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 13.
Juni 2006)]; § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 21. Juli 2016 (B.S. vom 10. August 2016)] [Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle Rechtfertigungsbelege.
Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege. Sie übermitteln dem Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege zusammen mit dem in Artikel 3 erwähnten Erläuterungsbericht. § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten setzten sich insbesondere zusammen aus der Besoldung oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der Räume und den Fahrtkosten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben.
Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18.
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten anwendbar. § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der vom Minister an die Behörden gezahlte Betrag die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Kalenderjahr übersteigt, rücküberweisen die Behörden die Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Behörde per Einschreibebrief übermittelt. § 5 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Rechtsanwaltschaft von der betreffenden Behörde per Einschreibebrief übermittelt.
Die Rückforderung der Beträge bei der betreffenden Rechtsanwaltschaft kann mit künftigen Zuschüssen verrechnet werden.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 13. Juni 2006)] KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.7 - § 1 - Bis zum 30. Dezember 1999 wird die Entschädigung der Rechtsanwälte für die Leistungen, die in den gemäß den Artikeln 455 § 2 Absatz 1 und 455bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erstellten Berichten des Gerichtsjahres 1998-1999 enthalten sind, gemäß dem Verfahren geregelt, das durch den Königlichen Erlass vom 23. Mai 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten Entschädigung eingeführt worden ist.
Ab dem 31. Dezember 1999 ist Artikel 2 Nr. 3 bis 6 des vorliegenden Erlasses auf die in Absatz 1 erwähnten Leistungen anwendbar. Der in Artikel 3 erwähnte Erläuterungsbericht darf jedoch keine Informationen über die von den Büros für Beratung und Verteidigung gemäß den Artikeln 455 § 2 Absatz 5 und 455bis § 2 Nr. 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bestimmten Honorare enthalten. § 2 - Unbeschadet von § 1 wird der Königliche Erlass vom 23. Mai 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung, des Tarifs und der Modalitäten für die Zahlung der den Rechtsanwälten in Ausführung der Artikel 455 und 455bis des Gerichtsgesetzbuches gewährten Entschädigung aufgehoben.
Art. 8 - Die Artikel 2, 8 und 10 des Gesetzes vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand und vorliegender Erlass werden mit 1.
September 1999 wirksam.
Artikel 3 desselben Gesetzes tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.