publié le 03 décembre 2024
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 février 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, 508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 und 508/19bis Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 15. Dezember 2023; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter ausgearbeitet werden;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20.
Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten wird wie folgt abgeändert: 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt.2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr berücksichtigt.
Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden vom Minister festgelegt.
Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen.
Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich herausstellt: - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat.
Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." b) In Nr.2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes vermerken:". c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: 1.Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des Beistandsempfängers,". 2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben.d) In Nr.3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. e) In Nr.3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden" ersetzt. f) In Nr.3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster Gedankenstrich" ersetzt. g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "Am 1.Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben.
Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen.
Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen.
Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben.
Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen." h) [Abänderung des französischen Textes] i) In Nr.6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben.
Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines Punktes" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1.
Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022.
Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR liegen.
Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt.
Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) hierfür.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen."
Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, wie folgt ersetzt: "Kontrolle, Audit und Berichte".
Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle.
Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und bezieht sich auf: - die Bestellung des Rechtsanwalts, - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung beantragt wird, - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, - die Qualität der Leistungen, - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die Zulassung des Rechtsuchenden, - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten.
Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. § 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den kontrollierten Akten abgezogen wird. § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel 3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. § 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität gebildet werden.
Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen.
Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden organisieren die Ausbildung der Auditoren.
Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits.
Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit er die Verfahren validieren kann."
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die Fragen des Ministers beantworten."
Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende Angaben: a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer Gesamtheit, b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten Bereich, e) Anzahl Bestellungen, f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, g) Anzahl abgeschlossener Berichte, h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen Beistand in Anspruch nehmen können, i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen Verfahrensentschädigungen andererseits, j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes."
Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr.3 erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle Rechtfertigungsbelege.
Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben.
Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18.
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten anwendbar. § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt."
Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024.
Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT