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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/02/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 december 1999 houdende uitvoeringsbepalingen inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische bijstand. - Duitse vertaling
21 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à 21 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 december 1999 houdende uitvoeringsbepalingen inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische bijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 december 1999 houdende uitvoeringsbepalingen inzake de vergoeding die aan advocaten wordt toegekend in het kader van de juridische tweedelijnsbijstand en inzake de subsidie voor de kosten verbonden aan de organisatie van de bureaus voor juridische bijstand
l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 29 (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2024).
février 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der
Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die
Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands
gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3, Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 446bis Absatz 3,
508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4 508/11, 508/13 Absatz 2, 508/19 § 2 Absatz 2 und 3, § 2/1, § 3 und § 4
und 508/19bis Absatz 3; und 508/19bis Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. November 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
15. Dezember 2023; 15. Dezember 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 27. Dezember 2023
unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 75.248/16 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 10. Januar
2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des In der Erwägung, dass die Regeln des in Artikel 508/19 § 2/1 des
Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Audits in Absprache mit den in
Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden weiter
ausgearbeitet werden; ausgearbeitet werden;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20. Artikel 1 - Artikel 1 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 20.
Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf
die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden
juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit
der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen
Kosten wird wie folgt abgeändert: Kosten wird wie folgt abgeändert:
1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch 1. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch
die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt. die Wörter "Artikel 508/13/1" ersetzt.
2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch 2. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter "Artikel 508/13" durch
die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt. die Wörter "Artikel 508/13/2" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für "Das Büro für juristischen Beistand gibt den Rechtsanwälten Punkte für
jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der jede Bestellung oder Zuweisung von Amts wegen, die in Anwendung der
Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird. Artikel 508/9 und 508/21 des Gerichtsgesetzbuches vorgenommen wird.
Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und Das Büro kontrolliert gemäß Artikel 3 die angerechneten Leistungen und
alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19 alle Fahrten. Die Rechtsanwälte weisen anhand eines in Artikel 508/19
§ 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichts, der die
Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten Belege für die erbrachten Leistungen und die unternommenen Fahrten
enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder enthält, nach, dass sie im Laufe des abgelaufenen Gerichtsjahres oder
vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die vorhergehender Jahre tatsächlich Leistungen erbracht haben. Akten, die
mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung mehr als fünf Jahre nach der letzten zweckdienlichen Leistung
abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr abgeschlossen werden, werden für eine Entschädigung nicht mehr
berücksichtigt. berücksichtigt.
Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit Pro Leistung werden Punkte gegeben auf der Grundlage einer Liste mit
Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste Punkten, die für bestimmte Leistungen angerechnet werden. Diese Liste
wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches wird auf Vorschlag der in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden vom Minister festgelegt. erwähnten Behörden vom Minister festgelegt.
Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder Stellt sich bei Abschluss der Akte heraus, dass die für eine oder
mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, mehrere Leistungen aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand,
der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2 der mit den Punkten übereinstimmt, die in der in Nr. 1 Absatz 2
erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, beschränkt
der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung der Rechtsanwalt seinen Antrag auf die Punkte, die der Entschädigung
für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen. für die tatsächlich aufgewendete Zeit entsprechen.
Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen Das Büro für juristischen Beistand kann durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2 versehene Entscheidung und auf der Grundlage des in Artikel 508/19 § 2
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abschlussberichts die vom
Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich Rechtsanwalt gemäß der Liste beantragten Punkte reduzieren, wenn sich
herausstellt: herausstellt:
- dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen - dass die vom Rechtsanwalt für eine oder mehrere Leistungen
aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der aufgewendete Zeit geringer ist als der Zeitaufwand, der mit den in der
Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt, Liste aufgeführten Punkten für dieselben Leistungen übereinstimmt,
- dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen - dass der Rechtsanwalt den Beistand nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat. Sorgfalt, Effizienz und Qualität erbracht hat.
Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der Wenn die erbrachten Leistungen die entsprechenden Punkte, die in der
in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100 in Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste vorgesehen sind, um mehr als 100
Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des Prozent überschreiten, kann der Rechtsanwalt beim Präsidenten des
Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden Büros für juristischen Beistand eine Erhöhung der zu entschädigenden
Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände Punkte beantragen. In seinem Antrag gibt der Rechtsanwalt die Umstände
näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen." näher an, die eine Erhöhung der Punkte der Akte rechtfertigen."
b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: b) In Nr. 2 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:
"Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten "Nach der gemäß Artikel 3 des vorliegenden Erlasses durchgeführten
Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in Kontrolle senden die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern den in
Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden eine digitale
Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen Liste der Rechtsanwälte zu, die in Nr. 1 Absatz 1 erwähnte Leistungen
erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes erbracht haben, wobei sie für jeden Rechtsanwalt Folgendes
vermerken:". vermerken:".
c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert: c) Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des "- die anonymisierte Individualisierung und die Postleitzahl des
Beistandsempfängers,". Beistandsempfängers,".
2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben. 2. Der sechste Gedankenstrich wird aufgehoben.
d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. d) In Nr. 3 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die e) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter "Die
in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden teilen" durch
die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses die Wörter "Nach dem in Artikel 3bis des vorliegenden Erlasses
erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Audit teilen die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches
erwähnten Behörden" ersetzt. erwähnten Behörden" ersetzt.
f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ", f) In Nr. 3 Absatz 4, der einziger Absatz wird, werden die Wörter ",
sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster sechster und siebter Gedankenstrich" durch die Wörter "und sechster
Gedankenstrich" ersetzt. Gedankenstrich" ersetzt.
g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: g) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben "Am 1. Februar jeden Jahres übermitteln die in Artikel 488 desselben
Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der Gesetzbuches erwähnten Behörden dem Minister die Gesamtzahl der
Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster
Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben.
Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister Nach einer eventuellen zusätzlichen Kontrolle bestimmt der Minister
den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen. den Gesamtbetrag der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten zustehen.
Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden
davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen. davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Entschädigungen.
Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der Bleiben ursprüngliche Haushaltsmittel für die Zahlung der
Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar, Entschädigungen an die Rechtsanwälte für dasselbe Jahr verfügbar,
übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten übermitteln die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten
Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der Behörden dem Minister am 1. Juli jeden Jahres die Gesamtzahl der
Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2 Punkte, die alle Rechtsanwälte des Königreichs, wie in Artikel 2 Nr. 2
Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Buchstabe a) zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster
Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben. Gedankenstrich erwähnt, seit der letzten Mitteilung erzielt haben.
Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den Eventuell nach einer zusätzlichen Kontrolle und je nach den
verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag verfügbaren Haushaltsmitteln bestimmt der Minister den Gesamtbetrag
der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum der Entschädigungen, die den Rechtsanwälten für diesen Zeitraum
zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten zustehen. Er setzt die in Artikel 488 desselben Gesetzbuches erwähnten
Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser Behörden davon in Kenntnis und zahlt ihnen den Betrag dieser
Entschädigungen." Entschädigungen."
h) [Abänderung des französischen Textes] h) [Abänderung des französischen Textes]
i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben. i) In Nr. 6 wird das Wort "gegebenenfalls" aufgehoben.
Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein Art. 3 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird unter Artikel 2 ein
Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Abschnitt 1bis - Wert eines
Punktes" eingefügt. Punktes" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 1bis desselben Erlasses wird ein
Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1. "Art. 2bis - Der Wert eines Punktes beträgt 90,36 EUR. Ab dem 1.
Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter Februar 2024 wird dieser Betrag jedes Jahr am 1. Februar unter
Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und
bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des bestimmten abgeflachten Gesundheitsindexes des Monats September des
Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 Vorjahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993
zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der
Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen. Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022. Der Anfangsindex ist der Index des Monats September 2022.
Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder
Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue Minderung des Betrags gemäß folgender Formel nach sich: Der neue
Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch
den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR Der so angepasste letzte Betrag darf jedoch niemals unter 90,36 EUR
liegen. liegen.
Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches Die neuen Beträge werden den in Artikel 488 desselben Gesetzbuches
erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt. erwähnten Behörden jedes Jahr übermittelt.
Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte Wenn die Gesamtzahl der in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Punkte
unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n) unvorhergesehen ansteigt, analysiert der Minister die Ursache(n)
hierfür. hierfür.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch Auf der Grundlage des Ergebnisses der Analyse kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes einen im Ministerrat beratenen Erlass den Wert eines Punktes
entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen." entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln anpassen."
Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, Abschnitt 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016,
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Kontrolle, Audit und Berichte". "Kontrolle, Audit und Berichte".
Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2 "Art. 3 - § 1 - Jedes Büro gewährleistet die in Artikel 508/19 § 2
Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle. Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Kontrolle.
Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und Die Kontrolle der Akten erfolgt auf der Grundlage der Belege und
bezieht sich auf: bezieht sich auf:
- die Bestellung des Rechtsanwalts, - die Bestellung des Rechtsanwalts,
- die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung - die tatsächliche Erbringung der Leistungen, für die Entschädigung
beantragt wird, beantragt wird,
- die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten - die Übereinstimmung zwischen den vom Rechtsanwalt beantragten
Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 Punkten und den Punkten, die in der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2
erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind, erwähnten Liste für dieselben Leistungen aufgeführt sind,
- die Qualität der Leistungen, - die Qualität der Leistungen,
- mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die - mögliche Gründe für eine erneute Prüfung der Bedingungen für die
Zulassung des Rechtsuchenden, Zulassung des Rechtsuchenden,
- den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten. - den Nachweis, die Spezifität und die Berechnung der Fahrtkosten.
Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem Die Kontrolle erfolgt während des Halbjahres nach dem Halbjahr, in dem
der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat. der Rechtsanwalt seine Akte abgeschlossen hat.
§ 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden § 2 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in bestimmen, jede für ihr Amtsgebiet, pro bevorzugten Bereich, der in
der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein der in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 2 erwähnten Liste aufgeführt ist, ein
Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem Team von Rechtsanwälten-Kontrolleuren unter denjenigen, die von jedem
Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des Büro vorgeschlagen werden, das die erforderlichen Kenntnisse des
bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden. bevorzugten Bereichs nachweist, für den sie vorgeschlagen werden.
§ 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die gewährleisten, jede für ihr Amtsgebiet, die Organisation und die
Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches Arbeitsweise der in Artikel 508/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen erwähnten Kontrolle und der Teams von Kontrolleuren und sorgen
gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure. gegebenenfalls für die Ausbildung der Kontrolleure.
§ 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure legen in gegenseitiger Absprache die Entschädigung der Kontrolleure
fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den fest, die von den Funktionskosten jedes Büros im Verhältnis zu den
kontrollierten Akten abgezogen wird. kontrollierten Akten abgezogen wird.
§ 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die § 5 - Nach der Kontrolle entscheidet der Kontrolleur über die
Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist." Maßnahme, die in Bezug auf die vorgelegte Akte zu ergreifen ist."
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches "Art. 3bis - § 1 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 § erwähnten Behörden sorgen für die Organisation des in Artikel 508/19 §
2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst: 2/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Audits. Das Audit umfasst:
a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und a) standardisierte und gezielte Kontrollen abgeschlossener und
genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die genehmigter Akten in Bezug auf die Bestellung der Rechtsanwälte, die
gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht, gewährten Leistungen, die Anzahl Punkte und den Abschlussbericht,
b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für b) eine Kontrolle gemäß Artikel 508/19 § 2/1 der von den Büros für
juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel juristischen Beistand durchgeführten Überprüfungen und der in Artikel
3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand. 3ter erwähnten Arbeitsverfahren der Büros für juristischen Beistand.
Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3 Das Audit wird binnen drei Monaten nach Abschluss der in Artikel 3
erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt. erwähnten Kontrolle der Akte durchgeführt.
§ 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich, § 2 - Das Audit wird auf nationaler Ebene, pro bevorzugten Bereich,
von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des von Gruppen durchgeführt, die von den in Artikel 488 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden unter Berücksichtigung der
sprachlichen Parität gebildet werden. sprachlichen Parität gebildet werden.
Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Die Auditoren werden von den Büros vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen
Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit Mitglieder müssen Rechtsanwälte sein, von ihrem Büro als Personen mit
den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für den erforderlichen Kenntnissen des beziehungsweise der Bereiche, für
die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über die sie vorgeschlagen werden, anerkannt sein und mindestens über
passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in passive Kenntnisse einer der anderen Landessprachen verfügen. Die in
Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden können
Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des Rechtsanwälte mit den erforderlichen Kenntnissen des
Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen. Kontrollverfahrens in diese Gruppen aufnehmen.
Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
organisieren die Ausbildung der Auditoren. organisieren die Ausbildung der Auditoren.
Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse Die Anzahl Auditoren pro Team wird auf der Grundlage der Bedürfnisse
bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der bestimmt, die aus dem Jahresbericht hervorgehen, der dem Minister der
Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird. Justiz gemäß Artikel 4 übermittelt wird.
§ 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden § 3 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits. sorgen für die praktische und rechtzeitige Durchführung des Audits.
Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches Nach jedem Audit erstellen die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl erwähnten Behörden einen Bericht, in dem insbesondere die Anzahl
kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte kontrollierter und berichtigter Akten, die Anzahl angepasster Punkte
und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige und der Grund für die Anpassung sowie mögliche verbesserungswürdige
Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des Punkte vermerkt sind. Sie übermitteln die Schlussfolgerungen des
Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen Audits den Büros für juristischen Beistand, die den Schlussfolgerungen
Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als Rechnung tragen, und dem Minister der Justiz, der, falls er es als
notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann. notwendig erachtet, eine zusätzliche Kontrolle veranlassen kann.
§ 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden § 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Behörden
bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der bestimmen und gewährleisten die einheitliche Entschädigung der
Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben." Auditoren, die sie dann proportional an die Büros weitergeben."
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten "Art. 3ter - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand Behörden legen in Absprache mit den Büros für juristischen Beistand
interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in interne Arbeitsverfahren und Managementsysteme fest, die bei den in
den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese den Artikeln 3 und 3bis erwähnten Kontrollen einzuhalten sind. Diese
Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit Behörden teilen dem Minister das Ergebnis dieser Absprache mit, damit
er die Verfahren validieren kann." er die Verfahren validieren kann."
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen "Art. 3quater - Der Minister, der die Durchführung einer zusätzlichen
Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant Kontrolle beschließt, kann die Informationen, die er als relevant
erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten erachtet, bei den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind Behörden oder bei den Büros für juristischen Beistand einholen. Sind
diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder diese Informationen aufgrund anderer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der Verordnungsbestimmungen vertraulich, kann der Präsident der
Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die Rechtsanwaltschaft, auf die sich die Informationen beziehen, die
Fragen des Ministers beantworten." Fragen des Ministers beantworten."
Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten "Art. 4 - Die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der Behörden übermitteln dem Minister der Justiz, dem Minister der
Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem Finanzen, dem Minister des Haushalts und dem Parlament binnen einem
Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß Monat nach Zahlung der Entschädigungen an die Rechtsanwälte gemäß
Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches einen allgemeinen Bericht über
die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des die Arbeitsweise, die Organisation und die Tendenzen des
weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des weiterführenden juristischen Beistands. Unter Berücksichtigung des
Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts und der
Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende Datenschutz-Grundverordnung enthält dieser Bericht mindestens folgende
Angaben: Angaben:
a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten a) Anzahl der intellektuellen Punkte, der für Kosten und Fahrten
gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer gegebenen Punkte, aufgegliedert pro Rechtsanwaltschaft und in ihrer
Gesamtheit, Gesamtheit,
b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten, b) Anzahl Punkte pro Kategorie von Begünstigten,
c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte, c) durchschnittliche Anzahl Punkte pro Akte,
d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten d) Anzahl Punkte und Anzahl abgeschlossener Sachen pro bevorzugten
Bereich, Bereich,
e) Anzahl Bestellungen, e) Anzahl Bestellungen,
f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten, f) Anzahl Rechtsanwälte, die juristischen Beistand leisten,
g) Anzahl abgeschlossener Berichte, g) Anzahl abgeschlossener Berichte,
h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen h) Anzahl Bestellungen pro Kategorie von Personen, die juristischen
Beistand in Anspruch nehmen können, Beistand in Anspruch nehmen können,
i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen, i) Angabe des Gesamtbetrags der dem Rechtsanwalt gezahlten Summen,
Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand Aufschlüsselung dieses Betrags entsprechend dem juristischen Beistand
zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen, zugunsten von Personen, die vollständigen Beistand zuerkannt bekommen,
sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1 sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 Absatz 1
gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen
Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen Verfahrensentschädigungen einerseits und entsprechend dem juristischen
Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt Beistand zugunsten von Personen, die teilweisen Beistand zuerkannt
bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1 bekommen, sowie des Gesamtbetrags der aufgrund von Artikel 508/17 § 1
Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen Absatz 1 gezahlten Summen und des Gesamtbetrags der bezogenen
Verfahrensentschädigungen andererseits, Verfahrensentschädigungen andererseits,
j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel j) für jeden Rechtsanwalt: Angabe des Betrags der aufgrund von Artikel
508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene 508/17 § 1 Absatz 1 gezahlten Summen und bezogene
Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen, Verfahrensentschädigungen sowie Zahl der zugewiesenen Bestellungen,
k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes." k) Entwicklung des Haushaltsplans und Entwicklung des Punktwertes."
Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter
"Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zusammen mit dem in Artikel 2 Nr. 3
erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres" erwähnten Vorschlag" durch die Wörter "Am 1. Februar jeden Jahres"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Bestellungen, der erbrachten
Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den Leistungen" durch die Wörter "der Entscheidungen, der Berichte mit den
bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt. bei Abschluss vorgeschlagenen Leistungen" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 13 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz "Art. 6bis - § 1 - Binnen vier Monaten ab der in Artikel 6 § 2 Absatz
2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der 2 erwähnten Auszahlung übermitteln die Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches Rechtsanwaltskammern den in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des erwähnten Behörden eine Liste der Kosten, die mit der Organisation des
Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das Büros für juristischen Beistand ihrer Rechtsanwaltschaft für das
betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle betreffende Kalenderjahr verbunden sind, sowie alle
Rechtfertigungsbelege. Rechtfertigungsbelege.
Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und Die Behörden sammeln die Listen und Rechtfertigungsbelege und
vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem vergewissern sich, dass diese relevant sind. Sie übermitteln dem
Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab Minister die Listen und Rechtfertigungsbelege binnen fünf Monaten ab
der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung. der in Artikel 6 § 2 Absatz 2 erwähnten Auszahlung.
§ 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand § 2 - Die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand
verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung verbundenen Kosten setzen sich insbesondere zusammen aus der Besoldung
oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und oder den Entschädigungen der Mitarbeiter, dem Ankauf von Mobiliar und
Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten, Material sowie den damit verbundenen Unterhalts- und Funktionskosten,
den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der den Kosten in Zusammenhang mit der Benutzung und dem Unterhalt der
Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und Räume und den Fahrtkosten. Die Kosten für die Fortschreibung und
Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand Verwaltung des Registers für weiterführenden juristischen Beistand
sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich sind in diesen Kosten enthalten. Die Rechtfertigungsbelege setzen sich
insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für insbesondere zusammen aus den Rechnungen oder Zahlungsnachweisen für
die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben. die während des betreffenden Kalenderjahres getätigten Ausgaben.
Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für Was die Fahrtkosten betrifft, die für die Organisation der Büros für
juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18. juristischen Beistand anfallen, ist der Königliche Erlass vom 18.
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten
anwendbar. anwendbar.
§ 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der § 3 - Der Minister und die Behörden können von den Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke Rechtsanwaltskammern alle zusätzlichen Informationen und Schriftstücke
zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern. zur Rechtfertigung der entstandenen Kosten anfordern.
§ 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine § 4 - Wenn sich herausstellt, dass der von einer Behörde an eine
Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres Rechtsanwaltschaft gezahlte Betrag die mit der Organisation ihres
Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten für das betreffende
Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die Kalenderjahr übersteigt, rücküberweist die Rechtsanwaltschaft die
Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit Differenz spätestens drei Monate nach dem Rückzahlungsantrag. Der mit
Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden Gründen versehene Rückforderungsbeschluss wird der betreffenden
Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt." Rechtsanwaltschaft vom Minister per Einschreibebrief übermittelt."
Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024. Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Januar 2024.
Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 15 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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