publié le 07 mai 2018
Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
18 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2017 relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques (Moniteur belge du 9 mai 2017), tel qu'il a été modifié par l'arrêté ministériel du 21 décembre 2017 adaptant les seuils de publicité européens dans plusieurs arrêtés royaux exécutant la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
14/07/2016
numac
2016021053
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi relative aux marchés publics
fermer relative aux marchés publics, la
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2016021053
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi relative aux marchés publics
fermer relative aux contrats de concession et la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 28 décembre 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG teilweise um.
Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb wie in den Artikeln 2 Nr.17, 18, 20, 21, 31 und 35 des Gesetzes bestimmt, 3. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 4.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden.
Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 5. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Margen beziehen, 6.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 3 bis 5 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 7. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 8.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr.12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, 10.Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält, 11. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, abgekürzt EEE: eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt.Diese Unterlage ist in der Durchführungsverordnung 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen, die in Artikel 73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, 12. Beschafferprofil: eine online an einer Internetadresse gestellte Plattform, die die für die Entmaterialisierung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente und Vorrichtungen einschließlich der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Instrumente für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe zentralisiert und sie Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt.Diese Site enthält ebenfalls Angaben über Vorinformationen, laufende Vergabeverfahren, geplante Beschaffungen, vergebene öffentliche Aufträge, annullierte Verfahren und alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse, 13. Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen.
Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer Art. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.
Abschnitt 4 - Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf öffentliche Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen. § 2 - Folgende Artikel sind auf öffentliche Aufträge für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen anwendbar: 1. nur die Artikel 6 bis 10, 11, 18, 24, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden, 2. nur die Artikel 6 bis 8, 10, 11, 18 § 2, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 64, 73, 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anzuwenden, 3. nur die Artikel 6 bis 10, 11, 18, 24, 25, 38 bis 50, 54, 57, 59 bis 64, 73, 74, 128 und 129, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden, 4. alle Artikel, die auf das gewählte Vergabeverfahren oder die gewählte Beschaffungstechnik anwendbar sind, wenn öffentliche Auftraggeber beschließen, Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes anzuwenden. Öffentliche Auftraggeber können andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf öffentliche Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen anwendbar machen. Zu diesem Zweck vermerken sie die betreffenden anderen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen. § 3 - Gemäß Artikel 92 des Gesetzes sind nur die Artikel 6, 7 und 124 des vorliegenden Erlasses auf die in Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert anwendbar. § 4 - Nur Artikel 125 und die durch diese Bestimmung für anwendbar erklärten Artikel sind auf die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens anwendbar.
Art. 5 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.
KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 6 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorherigen europäischen Bekanntmachung hervorgeht.
Art. 7 - § 1 - Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Schätzung werden Gesamtlaufzeit und -wert des Auftrags und insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. alle vorgeschriebenen und zulässigen Optionen, 2.alle Lose, 3. alle Wiederholungen im Sinne von Artikel 42 § 1 Nr.2 des Gesetzes, 4. alle festen und bedingten Abschnitte des Auftrags, 5.alle Prämien oder Zahlungen an Bewerber, Teilnehmer oder Bieter, die der öffentliche Auftraggeber vorsieht, 6. gegebenenfalls Überprüfungsklauseln, 7.Verlängerungen. § 2 - Besteht ein öffentlicher Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. § 3 - Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Werts eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, den Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Desgleichen darf ein öffentlicher Auftrag nicht so unterteilt werden, dass der Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften entzogen wird, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor. § 4 - Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung maßgeblich oder, falls eine Auftragsbekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber, beispielsweise zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsunterlagen. § 5 - Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge. § 6 - Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, und der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind. § 7 - Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom öffentlichen Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. § 8 - Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen und bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr;dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, 2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Geschäftsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. § 9 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts, 2.bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig. § 10 - Bei der Schätzung von Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt.
Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die zu zahlende Versicherungsprämie und sonstige Entgelte, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte, 3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten die zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstige Entgelte. § 11 - Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu achtundvierzig Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags, 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig.
KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 8 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn öffentliche Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet wurden.
Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber können jedoch ebenfalls solche Auftragsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, wenn die Bekanntmachungen dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem Format und nach den Verfahren, die für die europäische Bekanntmachung vorgesehen sind, übermittelt werden. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung oder Verbreitung darf keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. § 3 - Unbeschadet der Artikel 9, 15, 16, 17, 21 und 22 enthalten Vorinformationen, Auftragsbekanntmachungen und Vergabebekanntmachungen die Informationen nach den Anlagen 3 bis 8 im Format von Standardformularen, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Für die Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften werden elektronische Kommunikationsmittel verwendet.
Art. 9 - Möchten öffentliche Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäß vorliegendem Kapitel eine Berichtigungsbekanntmachung im Format eines Standardformulars, das auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11.
November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt wird.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung zwischen dem siebten Tag und den letzten beiden Tagen vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben. Bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten beiden Tage vor dem vorerwähnten Schlusstermin wird das besagte Datum um mindestens acht Tage verschoben.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, wird unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben.
Für die Berechnung der Fristen des vorliegenden Artikels gilt die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine nicht.
Art. 10 - Öffentliche Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung ausgestellt wird und in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.
Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 11 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. [5.548.000 EUR] bei öffentlichen Bauaufträgen, 2. [144.000 EUR] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den föderalen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die in Anlage 2 Teil A erwähnt sind, und bei von diesen Auftraggebern ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von föderalen öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Waren, die in Anlage 2 Teil B aufgeführt sind, 3. [221.000 EUR] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von föderalen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die nicht in Anlage 2 Teil A erwähnt sind, und bei von diesen Auftraggebern ausgerichteten Wettbewerben; dieser Schwellenwert gilt auch bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von föderalen öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern diese Aufträge Waren betreffen, die nicht in Anlage 2 Teil B aufgeführt sind, 4. 750.000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 des Gesetzes.
Der zuständige Minister passt die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Beträge entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen sind. [Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des M.E. vom 21.
Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des M.E. vom 21. Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des M.E. vom 21. Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017)] Art. 12 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte erreichen und aus Losen bestehen, können öffentliche Auftraggeber ungeachtet des Artikels 7 § 1 von der Anwendung der europäischen Bekanntmachung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Werts sämtlicher Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen der belgischen Bekanntmachung sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar.
Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 13 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 14 - Die europäische Bekanntmachung besteht aus einer Auftragsbekanntmachung, einer Vergabebekanntmachung und gegebenenfalls einer Vorinformation.
Art. 15 - § 1 - Gemäß Artikel 60 des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben. Diese Vorinformationen enthalten die Informationen nach Anlage 3 Teil B. Sie werden auf eine der folgenden Weisen veröffentlicht: 1. entweder im Anzeiger der Ausschreibungen und im Amtsblatt der Europäischen Union oder 2.von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen.
Möchten öffentliche Auftraggeber von der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln sie dem Anzeiger der Ausschreibungen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil", die die Informationen nach Anlage 3 Teil A enthält. Diese Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil bekannt gemacht werden, bevor eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil" übermittelt wurde. In diesen Vorinformationen im Beschafferprofil ist der Tag der Übermittlung anzugeben. § 2 - Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß den Artikeln 36 § 2, 37 § 3 und 38 § 3 letzter Absatz des Gesetzes Gebrauch machen möchten.
Die Vorinformation wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von öffentlichen Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.
Art. 16 - Gemäß Artikel 61 des Gesetzes und unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen werden Aufträge in einer Auftragsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 4 enthält.
Art. 17 - Gemäß Artikel 62 des Gesetzes werden Auftragsabschlüsse, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 5.
Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 18 - § 1 - Gemäß Artikel 90 §§ 1 und 2 des Gesetzes teilen öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, ihre Absicht auf eine der folgenden Arten mit: 1. in einer Auftragsbekanntmachung, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil B Bezug genommen wird, oder 2.in einer Vorinformation, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die in Anlage 7 Teil A aufgeführten Informationen enthält.
Gemäß Artikel 89 § 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt vorliegender Paragraph bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht in den Ausnahmefällen, die in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b), c) und d), Nr.2, 3, 4 und 5 des Gesetzes erwähnt sind. § 2 - Gemäß Artikel 90 § 3 des Gesetzes werden die Ergebnisse des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil C Bezug genommen wird.
Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 11 festgelegten Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen.
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 20 - Die belgische Bekanntmachung besteht aus einer Auftragsbekanntmachung und gegebenenfalls einer Vorinformation.
Art. 21 - Gemäß Artikel 60 des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben. Diese Vorinformationen enthalten die Informationen nach Anlage 3.
Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 36 § 2 und 37 § 3 des Gesetzes Gebrauch machen möchten.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, eine Vorinformation zu veröffentlichen, wird diese so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den öffentlichen Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.
Art. 22 - Gemäß Artikel 61 des Gesetzes und unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen werden Aufträge in einer Auftragsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 4 enthält.
Art. 23 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren kann sich die in Artikel 22 erwähnte Bekanntmachung auf die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß § 2 beziehen. Dieses System ist ausschließlich zur Vergabe gleichartiger Aufträge bestimmt. § 2 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung. Zu diesem Zweck verwenden sie das Formular, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt wird. Diese Bekanntmachung enthält zumindest folgende Auskünfte: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, in Anlage 12 erwähnter NUTS-Code und Kategorie des Hauptgegenstands gemäß der CPV-Nummer.
Die Bekanntmachung wird jährlich und nach jeder Aktualisierung wie in nachstehendem Absatz erwähnt veröffentlicht.
Interessierte Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Qualifizierungssystem aufgenommen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber betreibt jedes Qualifizierungssystem auf der Grundlage von Kriterien und Vorschriften, die er gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes und von Titel 1 Kapitel 12 des vorliegenden Erlasses festlegt und Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag mitteilt. Wenn nötig sorgt der öffentliche Auftraggeber regelmäßig für eine Aktualisierung dieser Vorschriften und Kriterien.
Der Betrieb eines Qualifizierungssystems genügt folgenden Bedingungen: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Auflagen machen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Tests oder Nachweise anfordern, wenn bereits objektive Nachweise vorliegen.2. Die Vorschriften und Kriterien von Titel 2 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes und von Titel 1 Kapitel 12 des vorliegenden Erlasses und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt;der öffentliche Auftraggeber geht nach einer eventuellen Aktualisierung dieser Angaben auf gleiche Weise vor. 3. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifizierung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags.4. Die mit Gründen versehene Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Qualifizierungsantrags bezieht sich auf die in Nr.2 erwähnten Qualifizierungskriterien und -vorschriften und wird dem Antragsteller sofort mitgeteilt. 5. Der Entzug einer Qualifikation stützt sich auf die in Nr.2 erwähnten Qualifizierungskriterien und -vorschriften. Der beabsichtigte Entzug und die Gründe für diese Absicht werden dem Betreffenden vorab schriftlich mitgeteilt; der Betreffende kann innerhalb fünfzehn Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen, danach wird eine Entscheidung getroffen.
Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der spezifischen Merkmale eines bestimmten Auftrags und der Anzahl qualifizierter Bewerber können öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 65 bis 72 unter den qualifizierten Bewerbern eine Auswahl vornehmen.
Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 24 - Unbeschadet des Artikels 90 des Gesetzes teilen öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, ihre Absicht auf eine der folgenden Arten mit: 1. in einer Auftragsbekanntmachung, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil B Bezug genommen wird, oder 2.in einer Vorinformation, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die in Anlage 7 Teil A aufgeführten Informationen enthält.
Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Aufträge anwendbar, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden.
KAPITEL 4 - Preisfestsetzung und -bestandteile Art. 25 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. Der Gesamtwert des Angebots wird ausgeschrieben. Gleiches gilt für die Einheitspreise, sofern dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird.
Art. 26 - Der Auftragspreis wird gemäß einem der in Artikel 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Preisfestsetzungsverfahren bestimmt.
In Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils zu Pauschalpreisen.
Art. 27 - Es wird davon ausgegangen, dass Bieter die Höhe ihres Angebots gemäß ihren eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt haben.
Art. 28 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche allgemeine Kosten und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt.
Art. 29 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: 1. entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, 2. oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses angeben.
Der Wert der Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet.
Art. 30 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Geben öffentliche Auftraggeber das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie außerdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.
Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender Rechte des geistigen Eigentums vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern.
Art. 31 - Abnahmekosten einschließlich der Kosten der technischen Abnahme sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten.
Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals.
Art. 32 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Maßnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestoßen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder außerhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäß den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - außer wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Dokumentation in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Dokumentation in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. KAPITEL 5 - Berichtigung von Fehlern und Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 33 - Nach Berichtigung der Angebote gemäß Artikel 34 überprüfen öffentliche Auftraggeber die Preise oder Kosten der Angebote gemäß Artikel 35 und bei Verdacht auf ungewöhnlich niedrige oder hohe Preise oder Kosten führen sie die in Artikel 36 erwähnte Prüfung der Preise und Kosten durch.
Art. 34 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber berichtigen die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die sie oder Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt haben. § 2 - Öffentliche Auftraggeber berichtigen Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass sie für übersehene Fehler haftbar gemacht werden können.
Zur Berichtigung der Rechenfehler und rein sachlichen Fehler, die sie in den Angeboten festgestellt haben, erforschen öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine globale Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen. Stellt sich heraus, dass diese Absicht infolge der Analyse des Angebots nicht ausreichend klar ist, können öffentliche Auftraggeber innerhalb der von ihnen festgelegten Frist den Bieter auffordern, sein Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern, und zwar unbeschadet der Verhandlungsmöglichkeit, wenn das Verfahren dies erlaubt.
Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder halten öffentliche Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigen sie die Fehler nach ihren eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, können öffentliche Auftraggeber entweder beschließen, dass die angebotenen Einheitspreise maßgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäß ablehnen. § 3 - Berichtigen öffentliche Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, behalten sie eine Ausgangsversion dieser Angebote und achten darauf, dass ihre Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind.
Art. 35 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote vor. Zu diesem Zweck können sie gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Gesetzes den Bieter auffordern, alle nötigen Angaben zu erteilen.
Art. 36 - § 1 - Stellt sich aus der Überprüfung der angebotenen Preise oder Kosten gemäß Artikel 35 heraus, dass die Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig oder hoch sind, prüfen öffentliche Auftraggeber diese. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens, des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wird die Prüfung auf der Grundlage der zuletzt abgegebenen Angebote durchgeführt; dies hindert den öffentlichen Auftraggeber in keiner Weise, diese Prüfung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens durchzuführen. § 2 - Bei der Prüfung der Preise oder Kosten fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf, binnen zwölf Tagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung der als ungewöhnlich angesehenen Preise oder Kosten zu erteilen, sofern in der Aufforderung keine längere Frist vorgesehen ist. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber jedoch durch eine ausdrücklich mit Gründen versehene Bestimmung in den Auftragsunterlagen eine kürzere Frist vorsehen.
Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter.
Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die etwaige Gewährung einer rechtmäßig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Prüfung der Preise oder Kosten fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf, schriftlich die Erläuterungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der in Sachen Wohlbefinden, Löhne und soziale Sicherheit geltenden Verpflichtungen zu erteilen.
Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, für Preise von vernachlässigbaren Posten Erläuterungen zu verlangen.
Wenn nötig befragt der öffentliche Auftraggeber erneut schriftlich den Bieter. In diesem Fall kann die Frist von zwölf Tagen verkürzt werden. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber bewertet die erhaltenen Erläuterungen und: 1. stellt entweder fest, dass der Betrag eines oder mehrerer nicht vernachlässigbarer Posten einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 2.oder stellt fest, dass der Gesamtwert des Angebots einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 3. oder begründet im Vergabebeschluss, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ebenfalls ab, wenn er festgestellt hat, dass sein Gesamtwert ungewöhnlich niedrig ist, weil es aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht.
Entspricht das Angebot den föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht, teilt der öffentliche Auftraggeber dies gemäß § 5 Absatz 2 mit.
Im Rahmen der Bewertung kann der öffentliche Auftraggeber ebenfalls Informationen, die nicht vom Bieter stammen, berücksichtigen. Diese Angaben werden dem Bieter vorgelegt, damit er darauf reagieren kann.
Stellt ein öffentlicher Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies gemäß § 5 Absatz 3 mit. Vorliegender Absatz ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 4 - Wenn bei Bauaufträgen oder bei Dienstleistungsaufträgen in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und deren wirtschaftlich günstigstes Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, und sofern mindestens vier Angebote gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt worden sind, führt der öffentliche Auftraggeber gemäß den Paragraphen 2 und 3 eine Prüfung der Preise oder Kosten durch für jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von den Bietern abgegebenen Angebote liegt. Gleiches gilt für Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bewertet wird, sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens fünfzig Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht. In letzterem Fall kann der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen jedoch einen höheren Prozentsatz als fünfzehn Prozent vorsehen.
Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Die Berechnung des Durchschnittswertes stützt sich auf alle Angebote der ausgewählten Bieter. Im offenen Verfahren darf diese Berechnung sich ebenfalls auf die Angebote der gemäß Artikel 75 vorläufig ausgewählten Bieter stützen.
Jedoch kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen dieser Berechnung beschließen, offensichtlich nicht ordnungsgemäße Angebote nicht zu berücksichtigen.
In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Lieferaufträge oder andere als in Artikel 2 Nr. 13 erwähnte Dienstleistungsaufträge, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und bei denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, anwendbar gemacht werden. § 5 - Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage ungewöhnlicher Preise oder Kosten abgelehnt, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unverzüglich dem Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde mit. Diese Mitteilung enthält mindestens folgende Informationen: die Identifikationsdaten der betreffenden Bieter, den Auftragsgegenstand und die ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preise oder Kosten.
Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es ungewöhnlich niedrig ist, weil es den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unter Angabe der in Absatz 1 erwähnten Informationen unverzüglich dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung mit.
Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es wegen einer nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unverzüglich der Europäischen Kommission mit. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird ebenfalls sofort der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt.
Wird das Angebot im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags auf der Grundlage des ungewöhnlich niedrigen Charakters der Preise oder Kosten abgelehnt, wird dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitgeteilt. § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Artikel weder auf das Verhandlungsverfahren noch auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung noch auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar, sofern es sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, oder um einen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert unter 500.000 EUR liegt, handelt.
Art. 37 - Öffentliche Auftraggeber können von ihnen bestimmte Personen beauftragen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der in den Artikeln 35 beziehungsweise 36 erwähnten Überprüfung oder Prüfung erteilt werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen die somit eingeholten Angaben zu anderen Zwecken als der Überprüfung der Preise oder Kosten im Laufe des betreffenden Vergabeverfahrens verwenden. Wenn nötig dürfen sie sie ebenfalls in der Phase der Ausführung des betreffenden Auftrags verwenden.
KAPITEL 6 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und implizite Eigenerklärung Art. 38 - § 1 - Gemäß Artikel 73 des Gesetzes legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten die EEE vor, außer wenn in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes erwähnten Fällen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen, auf denen in dieser Bekanntmachung verwiesen wird, die Anleitung zum Ausfüllen der EEE an. Sie geben insbesondere die in § 2 erwähnte Vorgehensweise an.
Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben öffentliche Auftraggeber in Abweichung von Absatz 2 die Anleitung in einer anderen Auftragsunterlage an. § 2 - Was Teil IV der EEE in Bezug auf die Eignungskriterien betrifft, können öffentliche Auftraggeber nach Wahl beschließen: 1. die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, durch Ausfüllen der Abschnitte A bis D präzise Informationen anzugeben oder 2.gemäß dem Abschnitt "Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien" die auszufüllenden Informationen auf die einzige Frage, ob die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen, zu beschränken. In diesem Fall muss nur dieser Abschnitt ausgefüllt werden.
Für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen müssen öffentliche Auftraggeber es den Wirtschaftsteilnehmern jedoch immer ermöglichen, gemäß Absatz 1 Nr. 2 global anzugeben, dass sie die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen. § 3 - Vorliegender Artikel ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht.
Art. 39 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, geben Bewerber oder Bieter durch bloße Abgabe eines Teilnahmeantrags oder Angebots eine implizite Eigenerklärung ab, dass sie sich nicht in einem der in den Artikeln 67 bis 69 des Gesetzes erwähnten Ausschlussfälle befinden. Gleiches gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die vorerwähnten Schwellenwerte erreicht und die in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden.
Befinden sich in Absatz 1 erwähnte Bewerber oder Bieter in einem Ausschlussfall und machen sie gemäß Artikel 70 des Gesetzes Abhilfemaßnahmen geltend, bezieht sich die implizite Eigenerklärung nicht auf Elemente im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausschlussgrund. In diesem Fall legen sie die schriftliche Beschreibung der getroffenen Maßnahmen vor.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gilt die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten impliziten Erklärung nur für Unterlagen oder Bescheinigungen in Bezug auf Ausschlussfälle, die für öffentliche Auftraggeber über die in Artikel 73 § 4 des Gesetzes erwähnten Datenbanken kostenlos zugänglich sind. Für Elemente, die nicht unter die implizite Erklärung fallen, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen öffentliche Auftraggeber keine EEE von den Bewerbern oder Bietern verlangen. § 2 - Was Eignungskriterien und gegebenenfalls objektive Vorschriften und Kriterien für die Verringerung der Zahl der Bewerber betrifft, müssen für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.
Vorliegender Paragraph beeinträchtigt nicht Artikel 93 Absatz 2.
Art. 40 - Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertritt. Muss die EEE ausgefüllt werden, wird diese Angabe in Teil II.B der EEE angegeben.
KAPITEL 7 - Für Signaturen und Kommunikationsmittel geltende Vorschriften Art. 41 - Vorliegendes Kapitel enthält Vorschriften über die elektronischen Signaturen und die Kommunikationsmittel. Es ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, für die die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen genutzt werden.
Art. 42 - § 1 - Im Rahmen eines offenen Verfahrens oder eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung müssen Bieter das Angebot, seine Anlagen und die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet.
Im Rahmen des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung müssen jedoch nur die Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 2 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialogs und einer Innovationspartnerschaft müssen Bewerber den Teilnahmeantrag nicht einzeln unterzeichnen. Gleiches gilt für die EEE, wenn diese vorgelegt werden muss. Beide vorerwähnte Unterlagen können jedoch durch Unterzeichnung des mit dem Teilnahmeantrag verbundenen Einreichungsberichts zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform global unterzeichnet werden. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, muss die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - erneut beigefügt werden und über den in Absatz 2 erwähnten Einreichungsbericht global unterzeichnet werden.
Werden in einer späteren Phase Angebote und ihre Anlagen im Rahmen eines der in Absatz 1 erwähnten Verfahren abgegeben, ist eine einzelne Unterzeichnung zum Zeitpunkt des Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht erforderlich.
Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet.
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens und der Innovationspartnerschaft müssen jedoch nur Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 3 - Bei einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geben öffentliche Auftraggeber an, ob eine Unterzeichnung erforderlich ist, und vermerken die Art der Signatur und die zu unterzeichnenden Unterlagen.
Art. 43 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen muss der in Artikel 42 erwähnte Einreichungsbericht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 2 - Für Änderungen von Angeboten nach Unterzeichnung des Einreichungsberichts und ihre Rücknahmen wird ein neuer Einreichungsbericht erstellt, der gemäß § 1 unterzeichnet werden muss.
Gegenstand und Tragweite der Änderungen sind genau anzugeben.
Rücknahmen müssen bedingungslos sein.
Ist der Einreichungsbericht, der infolge der in Absatz 1 erwähnten Änderungen oder Rücknahmen erstellt worden ist, nicht mit der in § 1 erwähnten Signatur versehen, bringt dies von Amts wegen die Nichtigkeit der Änderungen oder Rücknahmen mit sich. Diese Nichtigkeit bezieht sich nur auf die Änderungen oder Rücknahmen und nicht auf das Angebot selbst. § 3 - Vorliegender Artikel ist gemäß Artikel 109 § 1 nicht auf elektronische Auktionen anwendbar.
Art. 44 - § 1 - Die in Artikel 43 erwähnten Signaturen werden von der beziehungsweise den Personen unterzeichnet, die befugt oder ermächtigt sind, den Bieter zu binden.
Absatz 1 ist auf alle Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, wenn das Angebot von einer solchen Gruppe eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch.
Die in Absatz 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auf Architekten anwendbar, die einer Gruppe mit einem Unternehmer angehören. § 2 - Wird der Einreichungsbericht von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an. Der Bevollmächtigte fügt die elektronische authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine gescannte Abschrift der Vollmacht bei.
Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist, wobei er die betreffende(n) Seite(n) und/oder Passage vermerkt.
Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Aufträge die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung.
Für Einreichungsberichte, die im Namen einer juristischen Person elektronisch unterzeichnet werden anhand eines Zertifikats, das dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschließlich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten.
Art. 45 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden.
Teilnahmeanträge oder Angebote mit einem in Absatz 1 erwähnten Makro, Computervirus oder anderen Schadprogramm können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt und die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter werden gemäß den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 46 - Gemäß Artikel 14 § 5 des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber für die elektronische Kommunikation erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie: 1. ab dem Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung kostenlos einen uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbieten.Der Text dieser Bekanntmachung muss die Internetadresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen abrufbar sind, enthalten, oder 2. gewährleisten, dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vorrichtungen und ohne Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben ist, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, oder 3.einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten unterstützen.
Art. 47 - Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln, akzeptieren sie, dass die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch die Entgegennahmevorrichtung gespeichert werden.
KAPITEL 8 - Optionen Art. 48 - § 1 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht. § 2 - Bei einer vorgeschriebenen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen die wesentliche Unregelmäßigkeit von sowohl der Option als auch des Grundangebots zur Folge.
Bei einer zulässigen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen an sich nicht die Unregelmäßigkeit des Grundangebots zur Folge. § 3 - Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises oder der Kosten bewertet, dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien oder zulässigen Option verbinden.
KAPITEL 9 - Lose Art. 49 - Bei Aufträgen in Losen können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 58 § 1 des Gesetzes die erforderlichen Mindestanforderungen für die qualitative Auswahl: 1. für jedes Los einzeln festlegen, 2.für den Fall einer Erteilung des Zuschlags für mehrere Lose an einen einzigen Bieter festlegen.
Wenden öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 an, so überprüfen sie bei Erteilung des Zuschlags für die betreffenden Lose, ob die vorerwähnten erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.
Sofern es in den Auftragsunterlagen verlangt wird und öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 anwenden, gibt der Bieter in seinen Angeboten für mehrere Lose seine Vorzugsreihenfolge für die Erteilung des Zuschlags für diese Lose an.
Art. 50 - In seinen Angeboten für mehrere Lose darf der Bieter entweder einen oder mehrere Nachlässe oder einen oder mehrere Verbesserungsvorschläge für sein Angebot anbieten, falls er den Zuschlag für dieselben Lose erhält, sofern es nicht in den Auftragsunterlagen verboten ist.
KAPITEL 10 - Interessenkonflikte - Drehtüreffekt Art. 51 - Als Interessenkonflikt gilt unbeschadet der Artikel 6 und 69 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes eine Situation, in der natürliche Personen, die für einen öffentlichen Auftraggeber als interne Mitarbeiter - in einer hierarchischen Verbindung oder nicht -, als beteiligte Beamte oder als öffentliche Amtsträger gearbeitet haben, oder andere in irgendeiner Weise mit einem öffentlichen Auftraggeber verbundene Personen später im Rahmen eines von diesem öffentlichen Auftraggeber vergebenen öffentlichen Auftrags auftreten und eine Verbindung zwischen den vorherigen Tätigkeiten, die vorerwähnte Personen für den öffentlichen Auftraggeber ausgeführt haben, und ihren Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags besteht.
Die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmung ist jedoch auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab Rücktritt dieser Personen oder ab jeder anderen Form der Beendigung der vorherigen Tätigkeiten begrenzt.
KAPITEL 11 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber Art. 52 - Die in Artikel 65 des Gesetzes erwähnten Aufforderungen enthalten die in Anlage 9 angegebenen Informationen.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 53 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Auftragsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können. Öffentliche Auftraggeber können vom Bewerber oder Bieter eine Übersetzung der Anlagen anfordern, die in einer anderen Sprache als der beziehungsweise den Sprachen der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Auftragsunterlagen erstellt worden sind.
Außer bei Unterlagen, die in einer der Landessprachen abgefasst sind, können öffentliche Auftraggeber ebenfalls von ihm eine Übersetzung der Informationen und Unterlagen anfordern, die im Rahmen der Überprüfung von Ausschlussgründen, der Einhaltung der geltenden Eignungskriterien oder gegebenenfalls der Vorschriften für die Verringerung der Zahl der Bewerber vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die in Artikel 59 Nr. 2 erwähnten Satzungen, Urkunden und Informationen. § 2 - Sind die Auftragsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Auftragsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind.
Art. 54 - § 1 - Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag pro Auftrag einreichen. § 2 - Ein Bieter darf nur ein Angebot pro Auftrag oder - bei einem wettbewerblichen Dialog - pro akzeptierte Lösung abgeben. Die Abgabe des Erstangebots steht der Führung von Verhandlungen, der Einreichung von Folgeangeboten oder der Einreichung des endgültigen Angebots nicht im Wege, sofern das betreffende Vergabeverfahren dies erlaubt.
Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit oder Verpflichtung, für ein und denselben Auftrag eine oder mehrere Varianten oder ein Angebot für ein oder mehrere Lose einzureichen, sofern dies aufgrund von Artikel 56 beziehungsweise Artikel 58 des Gesetzes erlaubt ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit als Bieter. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegende Bestimmung nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar.
Art. 55 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften dürfen nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben.
Die Auftragsunterlagen können jedoch zulassen, dass ein Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird.
Die Auftragsunterlagen können außerdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von mehreren ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten.
Art. 56 - Gemäß Artikel 72 des Gesetzes haftet ein Bieter, der eine natürliche Person ist und im Laufe eines Vergabeverfahrens seine berufliche Tätigkeit an eine juristische Person überträgt, weiterhin - zusammen mit dieser juristischen Person - gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er im Rahmen seines Angebots eingegangen ist.
Abschnitt 3 - Einreichung und Aufschub Art. 57 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote aufschieben, wenn sie von einer Nichtverfügbarkeit der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen Kenntnis erhalten haben. Unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 muss dieser Aufschub mindestens sechs Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, und mindestens acht Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, betragen.
Bei Aufschub gemäß Absatz 1 nehmen öffentliche Auftraggeber eine angepasste Veröffentlichung vor, in der das neue Datum für die Einreichung der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote mitgeteilt wird. § 2 - Für Aufträge, für die keine elektronische Plattform gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes genutzt wird, wird ein verspätet eingetroffenes Angebot angenommen, sofern öffentliche Auftraggeber den Auftrag noch nicht abgeschlossen haben und das Angebot spätestens am vierten Tag vor dem Datum der Öffnung der Angebote per Einschreibesendung versandt worden ist.
Abschnitt 4 - Bindefrist Art. 58 - Bieter bleiben für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden. In den Auftragsunterlagen kann eine andere Frist festgelegt werden.
Vor Ablauf der Bindefrist können öffentliche Auftraggeber die Bieter um eine freiwillige Verlängerung dieser Frist ersuchen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 89 in den Fällen, in denen Bieter diesem Ersuchen nicht nachkommen.
Vorliegender Artikel ist nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar.
KAPITEL 12 - Auswahl der Bewerber und Bieter Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 59 - Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 73 des Gesetzes: 1. mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 66 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnte Lage einholen. Öffentliche Auftraggeber können insbesondere die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie trotz der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen diesbezüglich Bedenken haben, 2. von jeder juristischen Person, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht hat, verlangen, dass sie ihre Satzung oder ihre Gesellschaftsurkunden und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt, sofern es sich um Unterlagen und Informationen handelt, die nicht in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erhalten werden können.
Art. 60 - Öffentliche Auftraggeber können jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens die Auswahl eines bereits ausgewählten Bewerbers oder eines Bieters revidieren, wenn seine Lage auf der Grundlage der Ausschlussgründe oder der Einhaltung des beziehungsweise der geltenden Eignungskriterien den Bedingungen nicht mehr genügt.
Abschnitt 2 - Ausschlussgründe Art. 61 - Folgende Verstöße werden für die Anwendung der in Artikel 67 § 1 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe berücksichtigt: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Vereinigung im Sinne des Artikels 324bis des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, 2. Korruption beziehungsweise Bestechung im Sinne der Artikel 246 und 250 des Strafgesetzbuches, des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22.Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, 3. Betrug im Sinne des Artikels 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 4. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 137 des Strafgesetzbuches, des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat im Sinne des Artikels 4 des genannten Rahmenbeschlusses, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, 6. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 433quinquies des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 35/7 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer oder des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Art. 62 - § 1 - Gemäß Artikel 68 des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keinen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Lage in Bezug auf die Sozialschulden der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten.
In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber von Letzteren die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie diese Pflicht erfüllen.
Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist.
Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, wird die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums vom Landesamt für soziale Sicherheit ausgestellt und bezieht sich auf das letzte abgelaufene Kalenderquartal vor dem äußersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote.
Für Bewerber oder Bieter, die Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigen, das nicht in Absatz 2 erwähnt ist, wird die Bescheinigung neueren Datums von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Diese Bescheinigung muss mit der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung gleichwertig sein.
Wenn Bewerber oder Bieter Personal beschäftigen, das sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 3 erwähnt ist, sind die Bestimmungen beider Absätze anwendbar.
Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine gleichwertige elektronische Anwendung oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 68 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen.
Falls Bewerber oder Bieter einen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, und wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht, indem sie das Landesamt für soziale Sicherheit befragen, sofern Letzteres die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können Auskünfte über die Lage eines Bewerbers oder Bieters einholen, der der sozialen Sicherheit für Selbständige unterliegt, um zu überprüfen, ob dieser die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt.
Art. 63 - § 1 - Gemäß Artikel 68 des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Steuerschulden verletzt haben, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keine Schulden von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diese Schulden ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die steuerliche Lage der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten.
In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber unmittelbar von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums wird von der belgischen und/oder ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben.
Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine andere gleichwertige elektronische Anwendung eines anderen Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 68 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen. Falls Bewerber oder Bieter Steuerschulden von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber, ob Wirtschaftsteilnehmer die steuerlichen Pflichten einhalten, indem sie den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen befragen, sofern Letzterer die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können die Einhaltung der Entrichtung anderer als der in § 4 erwähnten Steuerschulden überprüfen. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen genau an, welche anderen Steuerschulden sie überprüfen möchten und auf der Grundlage welcher Unterlagen diese Überprüfung vorgenommen wird.
Art. 64 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls einzeln anwendbar auf: 1. alle Teilnehmer, die gemeinsam einen Teilnahmeantrag einreichen und die Absicht haben, im Falle einer Auswahl eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zu gründen, 2.alle Teilnehmer, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam ein Angebot abgeben, und 3. Dritte, deren Leistungen gemäß Artikel 73 § 1 in Anspruch genommen werden. Abschnitt 3 - Eignungskriterien, Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen Art. 65 - Unbeschadet des Artikels 42 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes werden Eignungskriterien und geeignete Nachweise von öffentlichen Auftraggebern in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen angegeben. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, jedes der qualitativen Eignungskriterien wirtschaftlicher, finanzieller und/oder technischer Art mit geeigneten Anforderungen zu verbinden, außer wenn eines der angewandten Kriterien sich nicht für die Festlegung solcher Anforderungen anbietet.
Wenden öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftliches, finanzielles oder technisches Kriterium an, das sich nicht für die Festlegung von Anforderungen anbietet, muss diesem Kriterium ein zweites Kriterium gleicher Art, das sich für eine solche Festlegung anbietet, an die Seite gestellt werden.
Jedes Kriterium muss hinreichend präzise formuliert sein, um die Auswahl der Bewerber oder Bieter zu ermöglichen.
Art. 66 - Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung können öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, in einem Berufs- oder Handelsregister ihres Niederlassungsmitgliedstaats gemäß Anlage 10 eingetragen zu sein oder jedwede andere in der Anlage genannte Anforderungen zu erfüllen.
Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsland erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.
Art. 67 - § 1 - Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können öffentliche Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass Wirtschaftsteilnehmer über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit für die Ausführung des Auftrags verfügen.
Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, 2.Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Auftrags ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, 3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gegebenenfalls Bankerklärung. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise jedoch nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus Jahresabschlüssen können öffentliche Auftraggeber verlangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten bereitstellen. Das Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten kann berücksichtigt werden, wenn öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für diese Berücksichtigung in den Auftragsunterlagen spezifizieren. Diese Methoden und Kriterien müssen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein. § 3 - Im Hinblick auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Erklärung über den Gesamtumsatz können öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachzuweisen.
Der Mindestjahresumsatz, der von Wirtschaftsteilnehmern verlangt wird, darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Wesensart der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen. Öffentliche Auftraggeber müssen die wichtigsten Gründe für eine solche Anforderung in den Auftragsunterlagen oder in den aufzubewahrenden Informationen gemäß Artikel 164 § 1 des Gesetzes angeben.
Sind auf einer Rahmenvereinbarung basierende Aufträge gemäß Artikel 43 § 5 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes ganz oder teilweise infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zu vergeben, wird der Mindestjahresumsatz aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden, oder - wenn dieser nicht bekannt ist - aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung.
Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge berechnet, die nach diesem System vergeben werden sollen. § 4 - Im Hinblick auf den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung können öffentliche Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe verlangen.
Bei Rückgriff auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bankerklärung muss das in Anlage 11 vorgesehene Muster verwendet werden. § 5 - Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, findet vorliegender Artikel auf jedes einzelne Los Anwendung. Öffentliche Auftraggeber können jedoch den Mindestjahresumsatz, der von Wirtschaftsteilnehmern verlangt wird, unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen in dem Fall festlegen, dass der ausgewählte Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.
Art. 68 - § 1 - Im Hinblick auf die fachliche und berufliche Befähigung können öffentliche Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Öffentliche Auftraggeber können von Wirtschaftsteilnehmern insbesondere verlangen, ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen nachzuweisen. § 2 - Bei Bauaufträgen, Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber: 1. die fachliche oder berufliche Befähigung der Bewerber oder Bieter in Bezug auf die Erbringung der Bauleistungen, Ausführung der Installationsarbeiten oder Erbringung der Dienstleistungen insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilen, 2.juristische Personen dazu verpflichten, in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind. § 3 - Der Nachweis der fachlichen und beruflichen Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch ein oder mehrere der in § 4 aufgezählten Mittel erbracht werden. § 4 - Der Nachweis der fachlichen Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers kann wie folgt erbracht werden: 1. durch die folgenden Verzeichnisse: a) Verzeichnis der in den letzten (bis zu fünf) Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, b) Verzeichnis der in den letzten (bis zu drei) Jahren bereitgestellten beziehungsweise erbrachten wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen, 2. durch Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung der Bauleistungen verfügt, 3.durch Beschreibung der technischen Ausrüstung und Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 4. durch Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das dem Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung zur Verfügung steht, 5.sind die zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten beziehungsweise die fachliche Befähigung des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen, 6. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden, 7.durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann, 8. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 9.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer oder Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt, 10. durch Angabe, welche Teile des Auftrags der Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, 11.hinsichtlich der zu liefernden Waren: a) durch Muster, Beschreibungen oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss, b) durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten technischen Spezifikationen oder Normen entsprechen. Art. 69 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann davon ausgehen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht über die erforderliche berufliche Befähigung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können.
Art. 70 - § 1 - Wenn bei Bauaufträgen Bauleistungen, die Auftragsgegenstand sind, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden dürfen, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder die diesbezüglichen Bedingungen erfüllen oder den Nachweis erbracht haben, dass sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, wird in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen angegeben, welche Zulassung gemäß vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist.
Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder dass der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt 2.oder dass der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall kann der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen beifügen, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieses Bewerbers oder Bieters in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben, 3. oder dass der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern geltend macht. Der öffentliche Auftraggeber teilt dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mit.
Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung können sich öffentliche Auftraggeber auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit beziehungsweise fachliche oder berufliche Befähigung zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können. § 2 - Aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassene Wirtschaftsteilnehmer verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der öffentliche Auftraggeber die betreffende(n) Bescheinigung(en) abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift davon bei.
Diese Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. In diesem Fall müssen sie nicht die Teile III bis V der EEE ausfüllen, außer wenn der öffentliche Auftraggeber neben den Kriterien, die in den Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern vorgesehen sind, zusätzliche Eignungskriterien festlegt. In letzterem Fall gibt der öffentliche Auftraggeber dies in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen an.
In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise. § 3 - Wirtschaftsteilnehmer, die weder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 noch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, füllen die EEE vollständig aus. Der aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständige föderale öffentliche Dienst kontaktiert wenn nötig die Wirtschaftsteilnehmer, um die entsprechenden Belege zu erhalten.
In Abweichung von Absatz 1 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet. § 4 - Wirtschaftsteilnehmer, die eine Bescheinigung besitzen oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sind, verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der öffentliche Auftraggeber die betreffende(n) Bescheinigung(en) abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift dieser Bescheinigung oder eines Eintragungsnachweises bei.
In Absatz 1 erwähnte Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. Hat der öffentliche Auftraggeber keinen Zugang auf die betreffenden Bescheinigungen über eine Internetadresse, müssen Wirtschaftsteilnehmer diese zusammen mit der EEE vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber leitet seinerseits die vorerwähnten Informationen an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiter.
In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe b) und c) des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet.
Art. 71 - Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in den amtlichen Verzeichnissen beziehungsweise die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf die qualitativen Kriterien dar, die durch die Eintragung in dem amtlichen Verzeichnis beziehungsweise die Bescheinigung gedeckt werden.
Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen beziehungsweise der Zertifizierung zu entnehmen sind, werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Öffentliche Auftraggeber wenden den vorliegenden Artikel nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.
Art. 72 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können die in § 2 und in den Artikeln 67, 68 und 70 genannten Bescheinigungen, Erklärungen und anderen Nachweise als Beleg für das Nichtvorhandensein von Ausschlussgründen gemäß den Artikeln 67 bis 69 des Gesetzes und für die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 71 des Gesetzes anfordern. Öffentliche Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in vorliegendem Artikel und in Artikel 77 des Gesetzes genannten Nachweise. Wirtschaftsteilnehmer können sich in Bezug auf Artikel 78 des Gesetzes auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügen werden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 67 § 1 Absatz 4 des Gesetzes akzeptiert der öffentliche Auftraggeber als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in den Artikeln 67, 68 und 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen: 1. für die in Artikel 67 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe, einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen Auszugs - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, 2.für die Artikel 68 und 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.
Werden solche Unterlagen oder Bescheinigungen von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder decken sie nicht alle in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes und in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehenen Fälle ab, so können sie durch eine entsprechende eidesstattliche Erklärung oder - in Ländern ohne Regelungen zu eidesstattlichen Erklärungen - durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einem entsprechend bevollmächtigten Berufsverband des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, abgegeben hat.
Der Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls die zuständigen Behörden seines Niederlassungsmitgliedstaats auffordern, eine amtliche Erklärung darüber abzugeben, dass die in vorliegendem Paragraphen genannten Unterlagen oder Bescheinigungen nicht ausgestellt werden oder nicht alle in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes und in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Fälle abdecken. Diese amtlichen Erklärungen werden in dem in Artikel 76 des Gesetzes genannten Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) veröffentlicht.
Art. 73 - § 1 - Gemäß Artikel 78 des Gesetzes kann ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 67 und die Kriterien für die fachliche und berufliche Befähigung gemäß den Artikeln 68 und 70 gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Leistungen anderer Unternehmen - unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen - in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gemäß Artikel 68 § 4 Nr. 6 oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Bauleistungen oder Dienstleistungen erbringen, für die diese Leistungen benötigt werden. Möchte ein Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist er dem öffentlichen Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er insbesondere eine diesbezügliche Zusage der betreffenden Unternehmen vorlegt.
Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäß den Artikeln 73 bis 76 des Gesetzes, ob die Unternehmen, deren Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die Eignungskriterien erfüllen und ob bei ihnen Ausschlussgründe vorliegen, unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 70 des Gesetzes. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes erwähnte Ausschlussgründe vorliegen oder das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann darüber hinaus vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem in Artikel 69 des Gesetzes erwähnte nicht zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt.
Das Ausbleiben einer Ersetzung infolge eines solchen Antrags führt zu einem Beschluss zur Nichtauswahl.
Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Leistungen von Teilnehmern an der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. § 2 - Nimmt der Bewerber oder Bieter die Leistungen anderer Unternehmen im Sinne von § 1 in Anspruch, beantwortet der Bewerber beziehungsweise Bieter die Frage, die in Teil II Abschnitt C der in Artikel 38 erwähnten EEE aufgenommen ist. Er gibt ebenfalls an, für welche Teile des Auftrags er diese Leistungen in Anspruch nimmt, und vermerkt die anderen Unternehmen, die er vorschlägt: 1. in seinem Angebot, falls das Verfahren eine einzige Phase zur Einreichung von Angeboten umfasst, 2.sowohl in seinem Teilnahmeantrag als auch in seinem Angebot, falls das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst.
Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von den in Absatz 1 erwähnten Vermerken unberührt.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall überprüft der öffentliche Auftraggeber im Laufe der späteren Phasen des Verfahrens, ob der Bieter in seinem Angebot die im einleitenden Satz dieses Absatzes erwähnten Vermerke angegeben hat und ob diese mit den Vermerken in seinem Teilnahmeantrag übereinstimmen, die im Laufe der ersten Phase zu seiner Auswahl geführt haben.
Absatz 1 erster Satz ist nur anwendbar, wenn eine EEE ausgefüllt werden muss.
Art. 74 - In Bezug auf Unterauftragnehmer, deren Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, kann der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot anzugeben, welche Teile des Auftrags er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenkt und welche Unterauftragnehmer er vorschlägt.
Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk unberührt.
KAPITEL 13 - Modalitäten für die Prüfung der Angebote und Ordnungsmäßigkeit der Angebote Art. 75 - Gemäß den in Artikel 66 § 2 des Gesetzes festgelegten Modalitäten können öffentliche Auftraggeber bei Anwendung des offenen Verfahrens für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, nach Überprüfung des Nichtvorhandenseins von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien Angebote auf der Grundlage der EEE prüfen. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie jedoch gemäß Artikel 68 des Gesetzes und den Artikeln 62 und 63 des vorliegenden Erlasses überprüfen, dass keine Steuer- und Sozialschulden vorliegen, und gegebenenfalls die in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen bewerten.
Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, können öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Angebote prüfen. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie: 1. gemäß Artikel 68 des Gesetzes und den Artikeln 62 und 63 des vorliegenden Erlasses überprüfen, dass keine Steuer- und Sozialschulden vorliegen, 2.gegebenenfalls die in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen bewerten.
In den anderen Fällen betrifft die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote nur die Angebote der ausgewählten Bieter.
Art. 76 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote.
Angeboten können wesentliche oder nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften.
Als wesentlich gelten Unregelmäßigkeiten, die dem Bieter einen diskriminierenden Vorteil verschaffen, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, die Bewertung des Angebots des Bieters oder seinen Vergleich mit den anderen Angeboten verhindern oder zur Folge haben, dass die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag zu den vorgesehenen Bedingungen auszuführen, als nicht vorhanden, unvollständig oder unsicher angesehen werden kann.
Als wesentlich gelten insbesondere folgende Unregelmäßigkeiten: 1. Nichteinhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts, sofern diese Nichteinhaltung strafrechtlich geahndet wird, 2.Nichteinhaltung der Anforderungen, die in den Artikeln 38, 42, 43 § 1, 44, 48 § 2 Absatz 1, 54 § 2, 55, 83 und 92 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 14 des Gesetzes erwähnt sind, sofern sie Verpflichtungen gegenüber Bietern enthalten, 3. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen und Anforderungen, die in den Auftragsunterlagen als wesentlich angegeben werden. § 2 - Angebote, denen nur eine oder mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, die selbst insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen nicht haben, werden nicht für nichtig erklärt. § 3 - Bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens erklären öffentliche Auftraggeber das Angebot, dem eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. Dies gilt auch für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn diese insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben. § 4 - Unbeschadet des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der anderen Angebote als der endgültigen Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Bei endgültigen Angeboten ist Paragraph 3 anwendbar.
Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen.
Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erklären öffentliche Auftraggeber Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die öffentlichen Auftraggeber haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber beschließen, entweder Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig zu erklären, oder diese Unregelmäßigkeit berichtigen zu lassen. Gleiches gilt für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn sie insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben.
TITEL 2 - Vergabe bei offenen und nicht offenen Verfahren KAPITEL 1 - Form und Inhalt der Angebote Art. 77 - Wenn den Auftragsunterlagen ein Formular für die Erstellung des Angebots und die Ausfüllung des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses beiliegt, machen Bieter davon Gebrauch. Benutzen sie dieses Formular nicht, tragen sie die volle Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung zwischen den von ihnen benutzten Unterlagen und dem Formular.
Art. 78 - Das Angebot umfasst: 1. Namen, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Bieters oder, für eine juristische Person, Gesellschaftsnamen oder Bezeichnung, Rechtsform, Staatsangehörigkeit, Gesellschaftssitz, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 2.a) Gesamtwert des Angebots, gegebenenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen, wie gegebenenfalls im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis detailliert, b) Preiszuschläge, c) gegebenenfalls Nachlässe oder Verbesserungen für das gesamte Angebot oder einen Teil davon, d) Nachlässe oder Verbesserungen bei Anwendung von Artikel 50, e) andere Preisangaben wie in den Auftragsunterlagen vorgesehen, 3.Nummer und Bezeichnung des Kontos bei einem Geldinstitut, auf das die Bezahlung des Auftrags geleistet werden muss, 4. was Unteraufträge betrifft, eventuelle Informationen in Anwendung von Artikel 74, 5.sofern in den Auftragsunterlagen auferlegt, Ursprung der zu liefernden Waren und der zu verwendenden Materialien, die aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert ohne Zölle anzugeben ist, den diese Waren oder Materialien im Angebot ausmachen. Sind diese Waren oder Materialien auf dem Gebiet der Europäischen Union fertig zu stellen oder zu verarbeiten, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben, 6. bei Angeboten für mehrere Lose gemäß Artikel 49, Vorzugsreihenfolge der Lose. Wird das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht, sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 auf jeden der Teilnehmer an der Gruppe anwendbar.
KAPITEL 2 - Zusammenfassendes Aufmaß und Verzeichnis Art. 79 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen ein zusammenfassendes Aufmaß oder ein Verzeichnis beiliegt, tragen Bieter die erforderlichen Angaben ein und führen die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, ihrer Fachkenntnisse oder ihrer persönlichen Feststellungen berichtigen Bieter: 1. Fehler, die sie in den Pauschalmengen entdecken, 2.Fehler, die sie in den wahrscheinlichen Mengen entdecken, für die die Auftragsunterlagen eine Berichtigung zulassen, sofern die vorgeschlagene Berichtigung mindestens zehn Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt, 3. Auslassungen im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis. Sie legen ihrem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei.
KAPITEL 3 - Interpretation, Fehler und Auslassungen Art. 80 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist bei Unstimmigkeit zwischen den Auftragsunterlagen folgende Prioritätsreihenfolge für die Interpretation ausschlaggebend: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmaß oder Verzeichnis. Enthalten Pläne Widersprüche, können Bieter sich auf die für sie günstigste Hypothese stützen, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich in den anderen Auftragsunterlagen enthalten.
Art. 81 - Entdeckt ein Wirtschaftsteilnehmer in den Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser wird jedenfalls spätestens zehn Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote benachrichtigt, es sei denn, die Frist für den Eingang der Angebote ist derart verkürzt worden, dass dies unmöglich ist.
Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Berichtigungsbekanntmachung oder eine andere Form angepasster Veröffentlichung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Angebote rechtfertigt.
Art. 82 - Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin für den Eingang der Angebote darf der Bieter sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis vorkommen, das ihm vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.
Darüber hinaus darf er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Formfehler, Fehler oder Auslassungen in seinem Angebot berufen.
KAPITEL 4 - Einreichung und Öffnung Art. 83 - Unbeschadet des Artikels 57 müssen Teilnahmeanträge oder Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung zukommen. Verspätet eingetroffene Teilnahmeanträge oder Angebote werden nicht angenommen.
Art. 84 - Für Vergabeverfahren, für die öffentliche Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nutzen, findet die Öffnung der Angebote am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Auftragsunterlagen festgelegt sind. Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Angebote werden elektronisch auf der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Plattform eingereicht.2. Alle eingegangenen Angebote werden geöffnet.3. Ein Protokoll wird erstellt. Das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Protokoll enthält mindestens: 1. Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter, ihren Wohnsitz und Gesellschaftssitz, 2.Namen der Person(en), die den Einreichungsbericht elektronisch unterzeichnet hat/haben.
Art. 85 - Für Vergabeverfahren, für die öffentliche Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nicht nutzen, müssen die öffentlichen Auftraggeber die Modalitäten für Einreichung und Öffnung der Angebote in den Auftragsunterlagen bestimmen.
KAPITEL 5 - Berichtigung der Angebote Art. 86 - § 1 - Hat ein Bieter in Anwendung der Artikel 34 und 79 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmaße oder Verzeichnisse, die den Angeboten beigefügt sind.
Für den Bieter, der in Anwendung von Artikel 79 § 2 Nr. 2 eine Verringerung vorschlägt, wird der Gesamtpreis, der der so verringerten Menge entspricht, zu einem Pauschalpreis, wenn und soweit der öffentliche Auftraggeber diese Berichtigung annimmt.
Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, bringt er die vorgeschlagenen Mengen, die größer oder niedriger sind als die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses, auf diese ursprüngliche Menge zurück. § 2 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäß ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Auslassung durch Anwendung folgender Formel beheben: P = L x Y X dabei ist: - P: der Preis des Postens, für den der Bieter keinen Preis angegeben hat, - L: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Preis der Bieter errechnet wird, die den Preis für diesen Posten in ihrem zusammenfassenden Aufmaß oder ihrem Verzeichnis angegeben haben, - Y: der Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses des Bieters, der keinen Preis für den betreffenden Posten angegeben hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, - X: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses aller Bieter errechnet wird, die den Preis für den betreffenden Posten angegeben haben, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung des für diesen Posten angegebenen Preises.
Hat der Bieter für mehrere Posten keinen Preis angegeben, wird zur Errechnung des Wertes X der Preis der anderen Bieter für diese Posten nicht berücksichtigt.
Zur Errechnung der Werte L und X darf der öffentliche Auftraggeber beschließen, Angebote, in denen für den betreffenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht zu berücksichtigen. § 3 - Ist in Anwendung von Artikel 79 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis behoben worden, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Er vergewissert sich, dass diese Behebung begründet ist, und berichtigt sie wenn nötig nach seinen eigenen Feststellungen. Haben die anderen Bieter keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise für jeden dieser Posten im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote nach nachstehender Formel berechnet und werden sie bei der endgültigen Berichtigung der Angebote beibehalten: S = L x Y X dabei ist: - S: der Preis des fehlenden Postens, - L: der gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis des Bieters, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, - X: der Gesamtwert des Angebots desselben Bieters, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, - Y: der Gesamtwert des Angebots des Bieters, der die Auslassung nicht gemeldet hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2. Haben mehrere Bieter dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmaßen oder Verzeichnissen dieser Bieter angegebenen Werten L und X errechnet.3. In den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäß den Nummern 1 und 2 darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angeboten ist, nicht berücksichtigen. Hat kein Bieter einen gewöhnlichen Preis für diesen fehlenden Posten angeboten, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne diesen Posten vergeben. § 4 - Nur zur Klassifizierung der Angebote werden die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmaßes oder Verzeichnisses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmaßen oder Verzeichnissen aufgeführt.
Dagegen kommen vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmaßes verringert werden, nur Bietern zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Maße, wie ihre Begründung angenommen wird. Zu diesem Zweck: 1. wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darunter liegt, 2.wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der ursprünglichen Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses liegt, 3. wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses reduziert, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darüber liegt. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Berichtigungen, die in einem ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Angebot vorgeschlagen werden, das von einem ausgewählten oder gemäß Artikel 66 § 2 des Gesetzes vorläufig ausgewählten Bieter eingereicht worden ist.
KAPITEL 6 - Zuschlagserteilung Art. 87 - § 1 - Bei vorgeschriebenen oder zulässigen Varianten wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 des Gesetzes aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten ermittelt.
Dürfen freie Varianten vorgeschlagen werden, bestimmen öffentliche Auftraggeber, welche sie nicht berücksichtigen. Vorhergehender Absatz ist auf freie Varianten, die öffentliche Auftraggeber berücksichtigen, anwendbar. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen die vorgeschriebenen oder zulässigen Optionen und beschließen, welche freien Optionen sie berücksichtigen, um den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu bestimmen. Bei vorgeschriebenen, zulässigen oder freien Optionen, die von den öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage der Klassifizierung der Angebote ermittelt, die um die durch die Optionen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhöht worden sind.
Hat ein Bieter unter Verstoß gegen Artikel 48 § 3 einen Aufpreis oder eine andere Gegenleistung mit einer freien oder zulässigen Option verbunden, wird diese sofern möglich nicht berücksichtigt; ansonsten enthält sein Angebot eine Unregelmäßigkeit, die gemäß Artikel 76 überprüft werden muss.
Haben Bieter gemäß Artikel 50 einen Nachlass oder eine Verbesserung ihres Angebots vorgeschlagen, wird für jedes Los das wirtschaftlich günstigste ordnungsgemäße Angebot unter Berücksichtigung der Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für bestimmte Gruppen von Losen und der wirtschaftlich günstigsten Gesamtheit aller Lose ermittelt.
Wenden öffentliche Auftraggeber Artikel 49 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemäßen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, erhält er nur den Zuschlag für die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 49 Absatz 3 erwähnten Vorzugsreihenfolge. In Ermangelung dessen nehmen öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. § 2 - Werden mehrere als gleichwertig betrachtete Angebote für am wirtschaftlich günstigsten gehalten, fordert der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Bieter im Hinblick auf die zu treffende Auswahl auf, schriftlich Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für ihr Angebot zu unterbreiten.
Gibt es danach immer noch gleichwertige Angebote, nehmen öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf die elektronische Auktion anwendbar, die durch Artikel 111 Absatz 2 geregelt ist.
KAPITEL 7 - Auftragsabschluss Art. 88 - Der Auftragsabschluss erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer und ihm darf keinerlei Vorbehalt anhaften.
Die Notifizierung erfolgt über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen, per E-Mail oder per Fax und am selben Tag per Einschreibesendung.
Die Notifizierung erfolgt gültig und rechtzeitig innerhalb der gegebenenfalls im Sinne von Artikel 58 verlängerten Bindefrist.
Art. 89 - Wenn die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 85 des Gesetzes nicht anwenden, verfahren sie gemäß den nachfolgenden Modalitäten.
Vor der Auftragsvergabe fragen öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat der Bieter sein vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nehmen öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.
Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er darf eine Änderung seines Angebots vornehmen, wird der Auftrag unter Berücksichtigung der verlangten Änderung vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter die Änderung aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, rechtfertigt und das somit geänderte Angebot das wirtschaftlich günstigste bleibt.
Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich die verlangte Änderung als nicht gerechtfertigt oder bleibt das geänderte Angebot nicht das wirtschaftlich günstigste, verfahren öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wenden sie sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder sie bitten alle übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot gleichzeitig, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und sie nehmen anschließend Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Angebots, das das wirtschaftlich günstigste geworden ist, vor.Damit die verlangten Änderungen berücksichtigt werden, müssen sie aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, gerechtfertigt werden. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen ebenfalls das in Anwendung von Absatz 3 geänderte Angebot, sofern die gegebene Rechtfertigung angenommen worden ist.
Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes allein auf der Grundlage des Preises ermittelt, kann sich die in Absatz 4 Nr. 2 erwähnte Revision allein auf den Preis des Angebots beziehen.
TITEL 3 - Vergabe bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren KAPITEL 1 - Spezifische Schwellenwerte Art. 90 - Öffentliche Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwenden, wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte zu genehmigende Ausgabe unter folgenden Werten liegt: 1. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Betrag, 2. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Betrag für Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung und Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs und für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die in Artikel 32 zweiter Satz des Gesetzes erwähnt sind, und zwar allein für öffentliche Auftraggeber, die keine föderalen öffentlichen Auftraggeber sind, 3. 100.000 EUR für jedes der Lose eines Auftrags, dessen geschätzter Wert die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte nicht erreicht, sofern der Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigt.
In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung ist der vorerwähnte Punkt nur auf Aufträge anwendbar, die unter die CPV-Nummern 63000000-9 bis einschließlich 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und 63727000-1 bis einschließlich 63727200-3) und 98361000-1 [sic, zu lesen ist: die CPV-Nummern 79600000-0 bis einschließlich 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und 98500000-8 bis einschließlich 98514000-9] fallen. In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs ist der vorerwähnte Punkt nur auf Aufträge anwendbar, die unter die CPV-Nummern 79600000-0 bis einschließlich 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und 98500000-8 bis einschließlich 98514000-9 [sic, zu lesen ist: die CPV-Nummern 63000000-9 bis einschließlich 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und 63727000-1 bis einschließlich 63727200-3) und 98361000-1] fallen.
Art. 91 - Öffentliche Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren anwenden, wenn der in Artikel 38 § 1 Buchstabe f) des Gesetzes erwähnte geschätzte Auftragswert unter folgenden Werten liegt: 1. 750.000 EUR bei Bauaufträgen, 2. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.2 oder 3 festgelegten Betrag bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, je nachdem, ob es sich um einen föderalen öffentlichen Auftraggeber handelt oder nicht.
KAPITEL 2 - Ablauf und Abschluss des Auftrags Art. 92 - Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens müssen Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote zukommen. Verspätet eingetroffene Angebote werden nicht angenommen.
Art. 93 - Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung werden spontane Angebote außer bei einem ausdrücklich mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss vom öffentlichen Auftraggeber abgelehnt.
Bei Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden und deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, müssen öffentliche Auftraggeber keine spezifischen Eignungskriterien festlegen. Die Artikel 65 bis 70 sind nicht anwendbar. Jedoch können die Auftragsunterlagen gemäß Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes von vorliegendem Absatz abweichen.
Art. 94 - Werden bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mehrere Wirtschaftsteilnehmer konsultiert, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.
Diese Aufforderung umfasst mindestens Folgendes: 1. Auftragsunterlagen, außer wenn öffentliche Auftraggeber anhand elektronischer Mittel einen kostenlosen, uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang zu diesen Auftragsunterlagen anbieten;in diesem Fall Internetadresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, 2. äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Angebote, 3.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4. gemäß Artikel 81 des Gesetzes Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen enthalten sind, außer gegebenenfalls in den in Artikel 42 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen. Art. 95 - Ein Auftrag, der im Verhandlungsverfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, wird abgeschlossen: 1. entweder durch Briefwechsel nach Handelsbrauch bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, 2.oder indem dem Auftragnehmer die Genehmigung seines Angebots, so wie gegebenenfalls nach den Verhandlungen geändert und/oder in Anwendung von Artikel 34 berichtigt, notifiziert wird. Diese Notifizierung erfolgt gemäß den in Artikel 88 Absatz 2 erwähnten Modalitäten, 3. oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien. KAPITEL 3 - Anwendung des Verhandlungsverfahrens nach einem erfolglosen ersten Verfahren Art. 96 - Für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes werden Angebote, die die Artikel 38, 42, 43 § 1, 44, 48 § 2, 54 § 2, 55 und 83 des vorliegenden Erlasses und Artikel 14 des Gesetzes einhalten, als Angebote betrachtet, die den formalen Anforderungen des ersten Vergabeverfahrens genügen.
TITEL 4 - Vergabe bei wettbewerblichen Dialogen Art. 97 - Die in Artikel 39 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Aufforderung zur Teilnahme am Dialog umfasst die in Anlage 9 erwähnten Informationen.
Art. 98 - Öffentliche Auftraggeber eröffnen mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Sie räumen den Teilnehmern eine ausreichende Frist ein, um den Dialog vorzubereiten.
Der Dialog wird mit jedem Teilnehmer einzeln geführt.
Art. 99 - Gemäß Artikel 39 § 6 des Gesetzes fordern öffentliche Auftraggeber jeden Teilnehmer, von dem eine oder mehrere Lösungen gewählt worden sind, gleichzeitig schriftlich auf, ein endgültiges Angebot für eine oder mehrere seiner berücksichtigten Lösungen einzureichen. Öffentliche Auftraggeber geben in ihrer Aufforderung zur Abgabe eines oder mehrerer endgültiger Angebote die Bedingungen an, die bei Ausführung des Auftrags anwendbar sind.
Art. 100 - Der Auftrag wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien abgeschlossen.
TITEL 5 - Spezifische und zusätzliche Aufträge und Verfahren KAPITEL 1 - Dynamisches Beschaffungssystem Art. 101 - Unter den in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen können öffentliche Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Zu diesem Zweck: 1. veröffentlichen sie eine Auftragsbekanntmachung im Format von Standardformularen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11.November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, 2. geben sie in den Auftragsunterlagen mindestens die Art und geschätzte Menge der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung, 3.geben sie jede Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an, 4. bieten sie ab Veröffentlichung des Auftrags anhand elektronischer Mittel einen uneingeschränkten, direkten, unmittelbaren und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das dynamische Beschaffungssystem Gültigkeit hat. Art. 102 - Öffentliche Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Artikel 44 § 2 des Gesetzes genannten Bedingungen zu beantragen. Öffentliche Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Eignungskriterien innerhalb zehn Werktagen nach deren Eingang zum Abschluss. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen auf fünfzehn Werktage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind.
Unbeschadet des Absatzes 1 können öffentliche Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen die Länge der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken. Öffentliche Auftraggeber unterrichten den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.
Art. 103 - Öffentliche Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer gemäß Artikel 65 des Gesetzes auf, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, fordern öffentliche Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.
Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem genannt wurden. Die Zuschlagskriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.
Art. 104 - Die Bestimmungen von Artikel 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes sind während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anwendbar. Öffentliche Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmern während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb fünf Werktagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte EEE einzureichen. Vorliegender Absatz ist nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.
Art. 105 - Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Wenn der geschätzte Wert des Systems mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, unterrichten sie die Europäische Kommission und die in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnte Kontaktstelle über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer unter Verwendung folgender Standardformulare: 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist das ursprünglich für die Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu benutzen.2. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 17 erfolgen. KAPITEL 2 - Elektronische Auktion Art. 106 - Um gemäß Artikel 45 des Gesetzes eine elektronische Auktion durchführen zu können, geben öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung an. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anlage 8 vorgesehenen Angaben enthalten.
Art. 107 - Gemäß Artikel 45 § 4 des Gesetzes nehmen öffentliche Auftraggeber vor der Durchführung einer elektronischen Auktion eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor.
Alle Bieter, die ein Angebot unterbreitet haben, das nach der in Absatz 1 erwähnten Bewertung berücksichtigt wird, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei an dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.
Art. 108 - Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 81 § 4 des Gesetzes durchgeführt wurde, beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.
Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.
Freie Varianten sind im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht zulässig.
Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden Tag und Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.
Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von zwei Werktagen ab dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.
Art. 109 - § 1 - Gebote werden nicht elektronisch unterzeichnet, aber der Bieter ist durch diese gebunden, wenn sie gemäß den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Öffentliche Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können, sofern dies in den Auftragsunterlagen mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten mitteilen. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilnehmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offen legen.
Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der Auktion zurückziehen.
Art. 110 - Öffentliche Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab: 1. zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt, 2.wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor die Frist genannt haben, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder 3. wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfüllt ist. Wenn öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Absatz 1 Nr. 3 - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach dessen Nr. 2 - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
Art. 111 - Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 81 des Gesetzes entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
Haben mehrere Bieter das gleiche wirtschaftlich günstigste elektronische Gebot abgegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Auslosung vor.
KAPITEL 3 - Elektronische Kataloge Art. 112 - In Form eines in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.
Art. 113 - Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so: 1. weisen öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung darauf hin, 2.nennen sie in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die technischen Spezifikationen für den Katalog.
Art. 114 - Wurde mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge eine Rahmenvereinbarung geschlossen, so können öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen öffentliche Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück: 1. Aufforderung an die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder 2.Unterrichtung der an der Rahmenvereinbarung Beteiligten darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.
Art. 115 - Nehmen öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 114 Nr. 2 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Öffentliche Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor der Erteilung des Zuschlags legen öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass es diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.
Art. 116 - Öffentliche Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Öffentliche Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß den Artikeln 114 Nr. 2 und 115 erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer Katalog beigefügt ist, der den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entspricht. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Artikel 114 Nr. 2 zu erstellen.
KAPITEL 4 - Wettbewerbe Abschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 117 - Öffentliche Auftraggeber können: 1. Wettbewerbe im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchführen, 2.Wettbewerbe mit Preisen oder Zahlungen an die Teilnehmer durchführen.
Art. 118 - Die Bewertungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert.
Art. 119 - § 1 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt.
Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl - bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem öffentlichen Auftraggeber nicht an.
Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisen für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preise werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschließen, die Preise oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise bestimmt.
Art. 120 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, vorgelegt. Die Anonymität ist bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts zu wahren.
Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.
Es bewertet die Projekte aufgrund der in Artikel 118 erwähnten Kriterien.
Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von den Preisrichtern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.
Teilnehmer können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Bemerkungen und Fragen zu beantworten, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Informationsaustausch zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.
Abschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 121 - § 1 - Für einen Wettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Wettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschließlich des Gesamtwerts der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.
Beabsichtigen öffentliche Auftraggeber, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 42 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zu vergeben, so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. § 2 - Ein Wettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung.
Art. 122 - Was die Bekanntmachungsvorschriften von Titel 1 Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 8 bis 10 auf Wettbewerbe anwendbar.
Die Wettbewerbsbekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 6 Teil A. Art. 123 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäß dem Muster in Anlage 6 Teil B veröffentlicht.
Die Bekanntmachung wird binnen dreißig Tagen nach der Auswahl des Projekts beziehungsweise der Projekte an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.
Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.
TITEL 6 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Art. 124 - Bei Vergabe der in Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert sehen öffentliche Auftraggeber wenn möglich die Bedingungen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ein, ohne dass sie jedoch die Einreichung von Angeboten verlangen müssen. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.
TITEL 7 - Öffentliche Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens Art. 125 - Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens, die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise b) des Gesetzes erwähnt sind, unterliegen den Grundsätzen von Titel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 12 und 14 des Gesetzes. Bei Vergabe solcher öffentlichen Aufträge werden wenn möglich die Bedingungen mehrerer Rechtsanwälte eingesehen, ohne dass jedoch die Einreichung von Angeboten verlangt werden muss. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.
In Absatz 1 erwähnte Aufträge können nicht durch angenommene Rechnung zustande kommen, außer wenn ihr geschätzter Wert unter dem in Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Wert liegt.
TITEL 8 - Schluss-, Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Antrag auf Zugang zu Telemarc Art. 126 - Öffentliche Auftraggeber, die noch nicht über einen Zugang zu Telemarc verfügen, beantragen ihn beim Dienst Administrative Vereinfachung.
Aufhebungsbestimmungen Art. 127 - Der Königliche Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und den Ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 2015, wird mit Ausnahme von Kapitel 10 aufgehoben. Übergangsbestimmungen Art. 128 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, dürfen öffentliche Auftraggeber bis zum 17. Oktober 2018 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, die in vorliegendem Artikel erwähnte Übergangsmaßnahme anzuwenden, sind die Artikel 45, 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen weiterhin anwendbar. Jedoch: 1. sind die Artikel 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.Juli 2011 außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nur bei Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens anwendbar, 2. können Rücknahmen von Angeboten bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ebenfalls per Fax oder anhand elektronischer Mittel mitgeteilt werden, sofern sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, und sie per Einschreibesendung, die spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden, 3.kann Artikel 90 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.
Juli 2011 nur angewandt werden, sofern die Post oder ein anderer geeigneter Weg als Kommunikationsmittel genutzt wird.
Bei Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmung für ein anderes Vergabeverfahren als das offene oder nicht offene Verfahren geben öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, welche zusätzlichen Regeln in Bezug auf die Kommunikationsmittel anwendbar sind.
Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Vorschriften in Bezug auf die Bekanntmachung und die Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.
Art. 129 - Unbeschadet des Artikels 14 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen öffentliche Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2019 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.
Beschließen öffentliche Auftraggeber, die in vorliegendem Artikel erwähnte Übergangsmaßnahme anzuwenden, sind die Artikel 45, 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen weiterhin anwendbar. Jedoch: 1. sind die Artikel 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.Juli 2011 außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nur bei Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens anwendbar, 2. können Rücknahmen von Angeboten bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ebenfalls per Fax oder anhand elektronischer Mittel mitgeteilt werden, sofern sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, und sie per Einschreibesendung, die spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden, 3.kann Artikel 90 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.
Juli 2011 nur angewandt werden, sofern die Post oder ein anderer geeigneter Weg als Kommunikationsmittel genutzt wird.
Bei Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmung für ein anderes Vergabeverfahren als das offene oder nicht offene Verfahren geben öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, welche zusätzlichen Regeln in Bezug auf die Kommunikationsmittel anwendbar sind.
Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Bekanntmachungsvorschriften noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.
Vorliegender Artikel kann dagegen im Rahmen der Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen angewandt werden.
Art. 130 - Öffentliche Auftraggeber, die die in den Artikeln 128 und 129 erwähnten Übergangsmaßnahmen anwenden, geben dies in den Auftragsunterlagen an. Sie geben gegebenenfalls an, welche Anforderungen für die Unterzeichnung der EEE, des Teilnahmeantrags oder der Angebote gelten.
Inkrafttretungsbestimmungen Art. 131 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen, treten die Artikel des Gesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, mit Ausnahme der in Artikel 132 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen am 30. Juni 2017 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Art. 132 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen, treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge an einem der folgenden Daten in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird: 1. am 30.Juni 2017, wenn diese Bestimmungen durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden, 2. am 30.Juni 2017 für Aufträge, bei denen dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen oder elektronische Kataloge angewandt werden, 3. am 18.Oktober 2018 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, 4. am 1.Januar 2020 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.
Art. 133 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme von Artikel 126 tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Artikel 126 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Schlussbestimmung Art. 134 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Einrichtungen und Personen im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses - Académie royale de Langue et de Littérature française - Académie royale de Médecine de Belgique - Königliche Akademie für Überseeische Wissenschaften - Académie royale des Sciences, des Lettres et des Beaux-Arts de Belgique - Agence bruxelloise de l'Energie ASBL/Brussels Energie Agentschap VZW - Agence bruxelloise pour l'Entreprise/Brussels Agentschap voor de Onderneming - Agence de Développement territorial pour la Région de Bruxelles-Capitale/Agentschap voor territoriale Ontwikkeling voor het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Agentur für die Wirtschaftsbelebung - Agentur für die technologische Belebung - Agentur für die an die Hilfsdienste gerichteten Anrufe und Nachrichten - Föderalagentur für Nuklearkontrolle - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte - Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette - Agentur für Außenhandel - Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen - Wallonische Luft- und Klimaagentur - Wallonische Telekommunikationsagentur - Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen - Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft - Agentschap Plantentuin Meise - Agentschap ter Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie - Agentschap voor geografische Informatie Vlaanderen - Agentschap voor Infrastructuur in het Onderwijs - Agentschap voor Landbouw en Visserij - Apetra - Aquafin NV - Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Astrid AG - Atrium ASBL - Autonoom Provinciebedrijf Campus Vesta - Autonoom Provinciebedrijf Cultuurhuis de Warande - Autonoom Provinciebedrijf Inovant - Autonoom Provinciebedrijf Plantijn Hogeschool - Autonoom Provinciebedrijf Provinciaal Zorgcentrum Lemberge - Autonoom Provinciebedrijf Provinciale Hogeschool Limburg - Autonoom Provinciebedrijf Provinciaal Domein De Gavers - Autonoom Provinciebedrijf Sport - Autonoom Provinciebedrijf Vera - Autonoom Provinciebedrijf Westtoer - Prüfstand für Feuerwaffen in Lüttich - Belgische Nationalbank - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit - Beheersmaatschappij Antwerpen Mobiel - Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Berlaymont 2000 - Blue Gate Antwerp - Bruxelles international - Tourisme et Congrès ASBL/Brussel Internationaal - Toerisme en Congres VZW - Bruxelles-Propreté - Agence régionale pour la Propreté/Net Brussel - Gewestelijke Agentschap voor Netheid - Normungsamt - Föderales Planbüro - Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung - Hilfszahlstelle für Arbeitslosengeld - Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute - Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft - Landeskasse für Katastrophenschäden - Nationale Kasse für Kriegspensionen - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Diamantindustrie - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Holzindustrie - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen - Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen - Zentrum für Agrarwirtschaft - Studienzentrum für Kernenergie - Centre d'Informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest - Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege - Interföderales Zentrum für Chancengleichheit - Centre hospitalier psychiatrique Les Marronniers in Tournai - Centre hospitalier universitaire de Liège - Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden - Wallonisches Zentrum für agronomische Forschung - Königliches Filmarchiv von Belgien - Kontrollausschuss für Elektrizität und Gas - Generalkommissariat für Tourismus - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen - Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission - Wallonische Kommission für Energie - Compte individuel multisectoriel - Multisectoriële individuele Rekening - Zentraler Wirtschaftsrat - Conseil économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale/Economische en Sociale Raad van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie - Nationaler Arbeitsrat - Hoher Justizrat - Hoher Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe - Belgische Technische Zusammenarbeit - De Rand - De Vlaamse Waterweg NV - Dienst Informatie, Vorming en Afstemming - Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung - Königliche Schenkung - Gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung - Ecole régionale d'Administration publique/Gewestelijk School voor openbaar Bestuur - Educatief Bosbouwcentrum Groenendaal - Egov - Eigen Vermogen Flanders Hydraulics - Eigen Vermogen van het Instituut voor Landbouw en Visserijonderzoek - Eigen Vermogen van het Instituut voor Natuur- en Bosonderzoek - Eigen Vermogen van het Vlaams Instituut voor het Onroerend Erfgoed - Entreprise publique des nouvelles Technologies de l'Information et de la Communication de la Communauté française - Europees sociaal Fonds - Agentschap Vlaanderen - Europese Programma's voor Onderwijs, Opleiding en Samenwerking - Evoliris - Financieringsfonds voor Schuldafbouw en eenmalige Investeringsuitgaven - Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector - Flanders International Technical Agency - Universitätsstiftung - Fonds bruxellois de Garantie/Brussels Waarborgfonds - Fonds bruxellois francophone pour l'Intégration sociale et professionnelle des Personnes handicapées - Fonds culturele Infrastructuur - Hilfsfonds zur Finanziellen Sanierung der Gemeinden - Fonds für dringende medizinische Hilfe - Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer - Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française - Beteiligungsfonds - Pensionsfonds für die Ruhestandspensionen des statutarischen Personals von Belgacom - Fonds de Réserve de la Région de Bruxelles-Capitale/Reservefonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Fonds für Arbeitsunfälle - Fonds für Berufskrankheiten - Rentenfonds - Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale/Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest - Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie - Fonds Ecureuil de la Communauté française - Fonds Jongerenwelzijn - Nationaler Garantiefonds für Schulgebäude - Wallonischer Fischzuchtfonds - Fonds pour l'Egalisation des Budgets et pour le Désendettement de la Communauté française - Fonds zur Entlohnung von Schiffsjungen an Bord von Fischereifahrzeugen - Fonds pour le Financement de la Politique de l'Eau/Fonds voor de Financiering van het Waterbeleid - Fonds zur Finanzierung der Darlehen an ausländische Staaten - Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales/Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën - Fonds Stationsomgevingen - Fonds voor wetenschappelijk Onderzoek - Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten - Garantiefonds voor Huisvesting - Gimvindus - GO Onderwijs van de Vlaamse Gemeenschap - Grindfonds - Herculesstichting - Hermesfonds - Herplaatsingsfonds - Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen - Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer - Institut d'Encouragement de la Recherche scientifique et de l'Innovation à Bruxelles/Instituut ter Bevordering van het wetenschappelijk Onderzoek en de Innovatie van Brussel - Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen - Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - Institut für Veteranen - Landesinstitut für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer - Institut für das wallonische Erbe - Institut für Aus-und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen - Nationales Geographisches Institut - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige - Landesforschungsinstitut Arbeitsbedingungen - Landesinstitut für Radioelemente - Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie - Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern - Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes - Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe - Wallonisches Institut für Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik - Königliche Einrichtung von Mesen - Von der Flämischen Gemeinschaft abhängende universitäre Einrichtungen - Von der Französischen Gemeinschaft abhängende universitäre Einrichtungen - Instituut voor Innovatie door Wetenschap en Technologie - Instituut voor Textiel en Confectie - Instituut voor Vorming en Begeleiding van de Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen - Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant - Jobpunt Vlaanderen - Kind en Gezin - Koninklijk Museum voor schone Kunsten Antwerpen - Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België - Koninklijke Academie voor Nederlandse Taal- en Letterkunde - Koninklijke Vlaamse Academie van België voor Wetenschappen en Kunsten - Koninklijke Vlaamse Schouwburg - Le Circuit de Spa-Francorchamps - Limburgse Reconversiemaatschappij - Nationallotterie - Maatschappij voor Grond- en Industrialisatiebeleid Linkerscheldeoevergebied - Nationaldenkmal von Fort Breendonk - Mijnschade en Bemaling Limburgs Mijngebied - Milieu- en Natuur Raad van Vlaanderen - Nautinvest Vlaanderen - Novovil - Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der Landesverteidigung - Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände - Office de la Naissance et de l'Enfance - Office de Promotion du Tourisme de la Communauté française - Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit - Nationaler Delkrederedienst AG - Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern - Landesamt für Arbeitsbeschaffung - Landesamt für soziale Sicherheit - Landesamt für den Jahresurlaub - Office Régional Bruxellois de l'Emploi/ Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling - Regionales Amt zur Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus - Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung - Ondersteunend Centrum van het Agentschap voor Natuur en Bos - Oost-Vlaams Milieubeheer - Openbaar psychiatrisch Zorgcentrum Geel - Openbaar psychiatrisch Zorgcentrum Rekem - Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij - Opéra royal de Wallonie - Nationalorchester von Belgien - Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien - Palast der Schönen Künste - Palast der Kongresse - Participatiemaatschappij Vlaanderen - Pendelfonds - Radio et Télévision belge de la Communauté française - Gebäuderegie - Rubiconfonds - Sciensano - Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp - Föderaler Pensionsdienst - Service Redevance Radio-télévision dans la Région bilingue de Bruxelles-Capitale/Dienst Kijk- en Luistergeld in het tweetalig Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Sozialdienst der Dienste der Wallonischen Regierung - Smals - Sociaal-economische Raad van Vlaanderen - Belgische Gesellschaft für internationale Investitionen - Belgische Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer - Société d'Acquisition foncière/Maatschappij voor de Verwerving van Vastgoed - Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse gewestelijke Huisvestingsmaatschappij und zugelassene Gesellschaften - Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft - Immobilienvermögensgesellschaft - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Luxembourg - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut - Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität - Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung - Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen - Wallonische Mietfinanzierungsgesellschaft - Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit - Wallonische Wohnungsbaugesellschaft und zugelassene Gesellschaften - Sofibru - Stichting Technologie Vlaanderen - Stichting Vlaams Erfgoed - Technopolis - Théâtre national de Belgique - Königliches Theater der Monnaie - Toerisme Vlaanderen - Topstukkenfonds - Universitair Ziekenhuis Gent - Via Invest Vlaanderen - Vlaams Agentschap voor internationaal Ondernemen - Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap - Vlaams Audiovisueel Fonds - Vlaams Brusselfonds - Vlaams Centrum voor Agro- en Visserijmarketing - Vlaams Fonds voor de Lastendelging - Vlaams Fonds voor de Letteren - Vlaams Informatiecentrum over Land- en Tuinbouw VZW - Vlaams Infrastructuurfonds - Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden - Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie - Vlaams Instituut voor zelfstandig Ondernemen - Vlaams Landbouwinvesteringsfonds - Vlaams Toekomstfonds - Vlaams Woningfonds voor de grote Gezinnen - Vlaams Zorgfonds - Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding - Vlaamse Havens - Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek - Vlaamse Landmaatschappij - Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen und zugelassene Gesellschaften - Vlaamse Milieuholding - Vlaamse Milieumaatschappij - Vlaamse Opera - Vlaamse Participatiemaatschappij NV - Vlaamse Radio- en Televisieomroep - Vlaamse Regulator voor de Media - Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt - Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde - Vlaamse Zorgkas - Wallonie-Brüssel International - Werkholding
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Teil A: Föderale öffentliche Auftraggeber, auf die der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses festgelegte verringerte Wert anwendbar ist: - Föderale Öffentliche Dienste (FÖDs), - Ministerium der Landesverteidigung, - Öffentliche Programmierungsdienste (ÖPDs), - Gebäuderegie, - Landesamt für soziale Sicherheit, - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Föderaler Pensionsdienst, - Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - Fonds für Berufskrankheiten, - Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - Föderales Institut für Nachhaltige Entwicklung.
Teil B: Ministerium der Landesverteidigung: Verzeichnis der Waren für die dem revidierten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 unterliegenden Aufträge im Bereich der Verteidigung, auf die der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses festgelegte verringerte Wert anwendbar ist: KAPITEL 25: Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement KAPITEL 26: metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen KAPITEL 27: mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse, ausgenommen: ex 27.10: Spezialtreibstoffe KAPITEL 28: anorganische chemische Erzeugnisse, organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen, ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse ex 28.54: Sprengstoffe KAPITEL 29: organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse ex 29.29: Sprengstoffe KAPITEL 30: pharmazeutische Erzeugnisse KAPITEL 31: Düngemittel KAPITEL 32: Gerb- und Farbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten KAPITEL 33: ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel KAPITEL 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und "Dentalwachs" KAPITEL 35: Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme KAPITEL 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken KAPITEL 38: verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: ex 38.19: toxikologische Erzeugnisse KAPITEL 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus, ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe KAPITEL 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen: ex 40.11: kugelsichere Reifen KAPITEL 41: Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder KAPITEL 42: Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen KAPITEL 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus KAPITEL 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren KAPITEL 45: Kork und Korkwaren KAPITEL 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren KAPITEL 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung KAPITEL 48: Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe KAPITEL 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes KAPITEL 65: Kopfbedeckungen und Teile davon KAPITEL 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon KAPITEL 67: zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren KAPITEL 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen KAPITEL 69: keramische Waren KAPITEL 70: Glas und Glaswaren KAPITEL 71: echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus, Fantasieschmuck KAPITEL 73: Eisen und Stahl KAPITEL 74: Kupfer KAPITEL 75: Nickel KAPITEL 76: Aluminium KAPITEL 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium) KAPITEL 78: Blei KAPITEL 79: Zink KAPITEL 80: Zinn KAPITEL 81: andere unedle Metalle und Waren daraus KAPITEL 82: Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen, ausgenommen: ex 82.05: Werkzeuge ex 82.07: Werkzeugteile KAPITEL 83: verschiedene Waren aus unedlen Metallen KAPITEL 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen: ex 84.06: Motoren ex 84.08: andere Triebwerke ex 84.45: Maschinen ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 ex 84.59: Kernreaktoren KAPITEL 85: elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren, ausgenommen: ex 85.13: Telekommunikationsausrüstung ex 85.15: Sendegeräte KAPITEL 86: Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege, ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen KAPITEL 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, ausgenommen: ex 87.08: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger KAPITEL 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen, ausgenommen: ex 89.01 A: Kriegsschiffe KAPITEL 90: optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, -apparate und -geräte, ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische oder elektronische Messinstrumente ex 90.11: Mikroskope ex 90.17: medizinische Instrumente ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie ex 90.19: orthopädische Apparate ex 90.20: Röntgenapparate und -geräte KAPITEL 91: Uhrmacherwaren KAPITEL 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte KAPITEL 94: Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen: ex 94.01 A: Sitze für Luftfahrzeuge KAPITEL 95: bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen KAPITEL 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren KAPITEL 98: verschiedene Waren
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A - In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben (siehe Artikel 15 § 1 Absatz 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist oder vorgesehen werden kann.4. CPV-Nummern.5. Internetadresse (URL) des "Beschafferprofils".6. Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation im Beschafferprofil. TEIL B - In der Vorinformation aufzuführende Angaben (siehe Artikel 15 § 1 Absatz 1) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist oder vorgesehen werden kann.5. CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 7. Kurzbeschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.8. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung für den (die) in der Vorinformation genannten Auftrag (Aufträge).9. Tag der Absendung der Bekanntmachung.10. Sonstige einschlägige Auskünfte.11. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen vom 15.April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen fällt oder nicht.
Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe die Artikel 16 und 22) 1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.5. CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 7. Beschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen. 8. Geschätzte Gesamtgrößenordnung des (der) Auftrags (Aufträge);bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 9. Zulässigkeit oder Verbot von Varianten.10. Zeitrahmen für die Bereitstellung beziehungsweise Ausführung der Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags.a) Bei Rahmenvereinbarungen Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für eine etwaige Laufzeit von mehr als vier Jahren.Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge sowie gegebenenfalls vorgeschlagene Höchstzahl der teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer. b) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem Angabe der vorgesehenen Dauer des Bestehens dieses Systems.Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge. 11. Teilnahmebedingungen, darunter: a) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, b) gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;Hinweis auf die entsprechende Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift, c) Liste und Kurzbeschreibung der die persönliche Lage der Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Kriterien, die zu ihrem Ausschluss führen können, sowie der Eignungskriterien;etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen). 12. Art des Vergabeverfahrens;gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für offene und nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren). 13. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, b) ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt, c) eine elektronische Auktion stattfindet (bei offenen oder nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren).14. Falls der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen;Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können. Wird ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt und handelt es sich um einen Auftrag, dessen geschätzter Wert mindestens den in Artikel 58 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Schwellenwert erreicht, Angabe der Gründe hierfür, es sei denn, diese Information ist in einer anderen Auftragsunterlage oder in den in Artikel 164 § 1 des Gesetzes erwähnten Informationen enthalten. 15. Für nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog oder Innovationspartnerschaften, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl der jeweiligen Bewerber.16. Bei einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote beziehungsweise der zu erörternden Lösungen schrittweise zu verringern.17. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.18. i) Angabe des Zuschlagskriteriums des Preises/der Zuschlagskriterien, ii) unbeschadet der Anlage 9 Nr.1 Buchstabe e), gegebenenfalls Angabe der Gewichtung oder der (absteigenden) Reihenfolge der Bedeutung gemäß Artikel 81 § 4 des Gesetzes.
Die in Nr. 18 erwähnten Informationen dürfen jedoch im Sonderlastenheft oder - bei einem wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung aufgenommen werden, sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird. 19. Frist für den Eingang der Angebote (offenes Verfahren, vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung) oder der Teilnahmeanträge (nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerbliche Dialoge, Innovationspartnerschaften).20. Anschrift, an die die Angebote beziehungsweise Teilnahmeanträge zu richten sind.21. Bei offenen Verfahren: a) Bindefrist, b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote, c) Personen, die bei der Öffnung anwesend sein dürfen.22. Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge abzufassen sind.23. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine elektronische Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge akzeptiert wird, b) Aufträge elektronisch erteilt werden, c) eine elektronische Rechnungsstellung akzeptiert wird, d) die Zahlung elektronisch erfolgt.24. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.25. Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 26. Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.27. Bei wiederkehrenden Aufträgen Angaben zum geplanten Zeitpunkt für die Veröffentlichung weiterer Bekanntmachungen.28. Tag der Absendung der Bekanntmachung.29. Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen fällt oder nicht. 30. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 17) 1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.4. CPV-Nummern.5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.6. Beschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen. 7. Art des Vergabeverfahrens;im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung Begründung. 8. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, b) ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz gekommen ist.9. Bei der Vergabe des Auftrags (der Aufträge) angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 81 des Gesetzes.Gegebenenfalls Angabe, ob eine elektronische Auktion stattgefunden hat (bei offenen oder nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren). 10. Datum des Abschlusses des Auftrags (der Aufträge) im Anschluss an dessen (deren) Vergabe beziehungsweise Datum der Rahmenvereinbarung(en) im Anschluss an die Entscheidung über deren Abschluss.11. Anzahl der für jede Vergabe eingegangenen Angebote, darunter: a) Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Betriebe, b) Anzahl der Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, c) Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.12. Für jede Zuschlagserteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter: a) Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleiner oder mittlerer Betrieb ist, b) Angabe, ob der Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (gemeinsames Unternehmen, Konzern oder andere) vergeben wurde.13. Wert des (der) erfolgreichen Angebots (Angebote) oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden.14. Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und Teil des Auftrags, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird.15. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.16. Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 17. Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.18. Tag der Absendung der Bekanntmachung.19. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A: In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 122 Absatz 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.5. CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.7. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.8. Art des Wettbewerbs (offen oder nicht offen).9. Bei einem offenen Wettbewerb Frist für die Einreichung von Projekten.10. Bei einem nicht offenen Wettbewerb: a) gewünschte Teilnehmerzahl, b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer, c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer, d) Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge.11. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.12. Kriterien für die Bewertung der Projekte.13. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den öffentlichen Auftraggeber bindend ist.14. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.15. Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht.16. Tag der Absendung der Bekanntmachung.17. Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL B: In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben (siehe Artikel 119 Absatz 1) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.4. CPV-Nummern.5. Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.6. Wert der Preise.7. Art des Wettbewerbs (offen oder nicht offen).8. Kriterien für die Bewertung der Projekte.9. Datum der Entscheidung des Preisgerichts.10. Anzahl der Teilnehmer: a) Anzahl der Teilnehmer, bei denen es sich um KMB handelt, b) Anzahl der ausländischen Teilnehmer.11. Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des Gewinners (der Gewinner) des Wettbewerbs und Angabe dazu, ob es sich beim Gewinner (den Gewinnern) um kleine und mittlere Betriebe handelt.12. Angaben darüber, ob der Wettbewerb mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.13. Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für das (die) bekanntgegebene(n) Projekt (Projekte) relevant sind.14. Tag der Absendung der Bekanntmachung.15. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A: In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe die Artikel 18 § 1 Nr. 2 und 24 Absatz 1 Nr. 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags und der beziehungsweise der Nummer(n) der CPV-Nomenklatur.3. Soweit bereits bekannt: a) NUTS-Code für den Haupterfüllungsort, b) Zeitrahmen für die Ausführung der Dienstleistungen und Laufzeit des Auftrags, c) Teilnahmebedingungen, darunter: - gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, - gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist, d) Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.4. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem öffentlichen Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind. TEIL B: In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe die Artikel 18 § 1 Nr. 1 und 24 Absatz 1 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Nr. 1]) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2. NUTS-Code für Haupterfüllungsort.3. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Nummern.4. Teilnahmebedingungen, darunter: - gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, - gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.5. Frist(en) für die Kontaktierung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.6. Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens. TEIL C: In Bekanntmachungen über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 18 § 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Nummern.3. NUTS-Code für Haupterfüllungsort.4. Anzahl der eingegangenen Angebote.5. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).6. Für jeden vergebenen Auftrag Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des (der) erfolgreichen Wirtschaftsteilnehmer(s).7. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 106) Die Auftragsunterlagen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen enthalten mindestens: a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können, b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstands ergeben, c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind, f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE ODER ZUR TEILNAHME AM DIALOG (siehe Artikel 52) 1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog nach Artikel 50 [sic, zu lesen ist: Artikel 52] enthält mindestens Folgendes: a) einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung, b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der/denen sie abzufassen sind, c) beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n), d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, e) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben weder in der Auftragsbekanntmachung noch im Sonderlastenheft und - beim wettbewerblichen Dialog - noch in der Beschreibung enthalten sind.2. Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Nr.1 Buchstabe b) genannten Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Verfahren, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.
Anlage 10 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen REGISTER
Pour la consultation du tableau, voir image 1 Für die Zwecke des Artikels 66 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses gelten als "Berufs- oder Handelsregister" die in vorliegender Anlage aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.
Anlage 11 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen BANKERKLÄRUNGSMUSTER Betrifft: Öffentlicher Auftrag Nr. ..., veröffentlicht im ..., am ... (Datum) Hiermit bestätigen wir, dass (Name der Gesellschaft) seit dem (Datum) unser Kunde ist.
Finanzielle Beziehung Bank-Kunde Die finanziellen Beziehungen, die wir mit (Name der Gesellschaft) unterhalten, sind bis heute zu unserer vollsten Zufriedenheit verlaufen.
Auf der Grundlage der Angaben, über die unsere Bank derzeit verfügt, haben wir keine negativen Elemente festgestellt und (Name der Gesellschaft) hat bis heute über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die ihr anvertrauten Verträge und Vorhaben auszuführen, soweit wir das nachvollziehen können und was die uns bekannten Verträge und Vorhaben betrifft. (Name der Gesellschaft) genießt unser Vertrauen und entweder: unsere Bank stellt dieser Gesellschaft derzeit folgende Kreditlinien zur Verfügung (nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden anzugeben): ... oder: unsere Bank stellt derzeit Kreditlinien zur Verfügung der Gesellschaft. und/oder: unsere Bank ist bereit, eventuelle Kreditanträge oder einen Antrag auf Sicherheitsleistung zwecks Ausführung des Auftrags zu untersuchen. oder: (keine der drei oben erwähnten Erklärungen).
Diese Erklärung enthält keine Verpflichtung unsererseits für die Zukunft und unsere Bank übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung.
Bekanntheit des Kunden (Name der Gesellschaft) nimmt einen wichtigen Platz im Bereich (...) ein (oder: ist im Bereich (...) tätig). Bis heute genießt diese Gesellschaft hervorragendes (oder: gutes) technisches Ansehen und wird von fähigen und zuverlässigen Personen geleitet, soweit wir das nachvollziehen können. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr mitgeteilten Informationen. Umstände, die diese Erklärung in Zukunft beeinflussen könnten, werden Ihnen nicht automatisch mitgeteilt werden können.
Ausgestellt in .............................................., am ........................................
Name der Bank, Name und Eigenschaft des Unterzeichners und Unterschrift
Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Nuts-Codes BE Belgien ? BE1 REGION DE BRUXELLES-CAPITALE/BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST o BE10 Région de Bruxelles-Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest -> BE100 Arr. de Bruxelles-Capitale/Arr. van Brussel-Hoofdstad ? BE2 VLAAMS GEWEST o BE21 Prov. Antwerpen -> BE211 Arr. Antwerpen -> BE212 Arr. Mechelen -> BE213 Arr. Turnhout o BE22 Prov. Limburg (B) -> BE221 Arr. Hasselt -> BE222 Arr. Maaseik -> BE223 Arr. Tongeren o BE23 Prov. Oost-Vlaanderen -> BE231 Arr. Aalst -> BE232 Arr. Dendermonde -> BE233 Arr. Eeklo -> BE234 Arr. Gent -> BE235 Arr. Oudenaarde -> BE236 Arr. Sint-Niklaas o BE24 Prov. Vlaams-Brabant -> BE241 Arr. Halle-Vilvoorde -> BE242 Arr. Leuven o BE25 Prov. West-Vlaanderen -> BE251 Arr. Brugge -> BE252 Arr. Diksmuide -> BE253 Arr. Ieper -> BE254 Arr. Kortrijk -> BE255 Arr. Oostende -> BE256 Arr. Roeselare -> BE257 Arr. Tielt -> BE258 Arr. Veurne ? BE3 WALLONISCHE REGION o BE31 Prov. Brabant Wallon -> BE310 Arr. Nivelles o BE32 Prov. Hainaut -> BE321 Arr. Ath -> BE322 Arr. Charleroi -> BE323 Arr. Mons -> BE324 Arr. Mouscron -> BE325 Arr. Soignies -> BE326 Arr. Thuin -> BE327 Arr. Tournai o BE33 Prov. Lüttich -> BE331 Arr. Huy -> BE332 Arr. Liège -> BE334 Arr. Waremme -> BE335 Arr. Verviers - communes francophones -> BE336 Bezirk Verviers - Deutschsprachige Gemeinschaft o BE34 Prov. Luxembourg (B) -> BE341 Arr. Arlon -> BE342 Arr. Bastogne -> BE343 Arr. Marche-en-Famenne -> BE344 Arr. Neufchâteau -> BE345 Arr. Virton o BE35 Prov. Namur -> BE351 Arr. Dinant -> BE352 Arr. Namur -> BE353 Arr. Philippeville ? BEZ EXTRA-REGIO o BEZZ Extra-Regio -> BEZZZ Extra-Regio