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Arrêté Royal du 09 octobre 2009
publié le 14 février 2014

Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande

source
service public federal justice, service public federal interieur et service public federal mobilite et transports
numac
2014014021
pub.
14/02/2014
prom.
09/10/2009
ELI
eli/arrete/2009/10/09/2014014021/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR ET SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


9 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions (Moniteur belge du 23 octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24.März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1.

September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 34 Nr. 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 23. Juli 2009;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 15. Juli 2009, 12. August 2009 und 3.September 2009;

Aufgrund der Einwilligung des Ministers des Haushalts vom 8. September 2009;

Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch die mit Gründen versehene Stellungnahme 2001/2254 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2009, in der sie Belgien dazu auffordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um derselben mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zu entsprechen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.148/2/V des Staatsrates vom 25. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1. September 2006, wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.".

Art. 2 - In Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch die Erlasse vom 27. März 2006, 1. September 2006 und 27. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September 2005 und 1. September 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich einer Pauschale von 110 EUR" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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