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Vue multilingue de Arrêté Royal du 09/10/2009
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR ET SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 9 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE, FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN EN FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 9 OKTOBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997,
juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006, relatifs à la 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de
perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige
certaines infractions (Moniteur belge du 23 octobre 2009). overtredingen (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 9. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1.
September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Feststellung bestimmter Übertretungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den
gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis § 3 gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis § 3
Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985; Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Straßenverkehrspolizei, Artikel 65 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Februar 1984; Gesetz vom 29. Februar 1984;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Mai 1985; Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 4bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai Artikel 4bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai
2006; 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
Artikel 34 Nr. 2; Artikel 34 Nr. 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im
Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen; Stoffen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr; Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse; seine Ausführungserlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen; sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 23. Juli 2009; Verwaltung-Industrie vom 23. Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 15. Juli 2009, Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 15. Juli 2009,
12. August 2009 und 3. September 2009; 12. August 2009 und 3. September 2009;
Aufgrund der Einwilligung des Ministers des Haushalts vom 8. September Aufgrund der Einwilligung des Ministers des Haushalts vom 8. September
2009; 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch die mit Gründen versehene Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch die mit Gründen versehene
Stellungnahme 2001/2254 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2009, Stellungnahme 2001/2254 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2009,
in der sie Belgien dazu auffordert, die erforderlichen Maßnahmen zu in der sie Belgien dazu auffordert, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um derselben mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb treffen, um derselben mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb
einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zu einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zu
entsprechen; entsprechen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.148/2/V des Staatsrates vom 25. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.148/2/V des Staatsrates vom 25. August
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des
Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001, 27. März Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001, 27. März
2006 und 1. September 2006, wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: 2006 und 1. September 2006, wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in " § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt,
entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu
zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden
Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
nicht überschreiten.". nicht überschreiten.".
Art. 2 - In Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 Art. 2 - In Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch die Erlasse gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch die Erlasse
vom 27. März 2006, 1. September 2006 und 27. April 2007, werden die vom 27. März 2006, 1. September 2006 und 27. April 2007, werden die
Absätze 3 und 4 aufgehoben. Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 Art. 3 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die
Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch
die Erlasse vom 30. September 2005 und 1. September 2006, werden die Erlasse vom 30. September 2005 und 1. September 2006, werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich einer Pauschale von 110 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich einer Pauschale von 110
EUR" aufgehoben. EUR" aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. September Art. 4 - In Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden
die Absätze 3 und 4 aufgehoben. die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Mobilität gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Mobilität gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2009 Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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