gepubliceerd op 14 februari 2014
Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE, FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN EN FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
9 OKTOBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006, betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24.März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1.
September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Artikel 31bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Mai 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 4bis § 3 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 34 Nr. 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 23. Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 15. Juli 2009, 12. August 2009 und 3.September 2009;
Aufgrund der Einwilligung des Ministers des Haushalts vom 8. September 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch die mit Gründen versehene Stellungnahme 2001/2254 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2009, in der sie Belgien dazu auffordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um derselben mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Erhalts zu entsprechen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.148/2/V des Staatsrates vom 25. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Juli 2000, 11. Dezember 2001, 27. März 2006 und 1. September 2006, wird Paragraph 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, entspricht der pro Übertretung zu hinterlegende Betrag dem zu zahlenden Betrag. Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 2.500 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.".
Art. 2 - In Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, abgeändert durch die Erlasse vom 27. März 2006, 1. September 2006 und 27. April 2007, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September 2005 und 1. September 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich einer Pauschale von 110 EUR" aufgehoben.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 4 - In Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE