gepubliceerd op 15 januari 2009
Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 april 2007 houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België (Belgisch Staatsblad van 4 september 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind.
Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein.
Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Gerichtsverfahrens zu verlangen.
Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent aufrechterhalten wird.
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt. § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden ist.
Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst worden ist. Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.
Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu beantragen.
Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden.
Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum entrichtet werden.
Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr.
Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10.
Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und 20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien. » Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung folgender internationaler Akte: 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg am 27.November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19.Juli 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15.Dezember 1975, werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen.
Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen.
Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen Patente.
Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17.Dezember 1991, abgeschlossen in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen anwendbar.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29.
November 2000.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX