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| Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling | Loi portant diverses dispositions relatives à la procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de | 21 AVRIL 2007. - Loi portant diverses dispositions relatives à la |
| procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de | procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de |
| gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - | ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction |
| Duitse vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| april 2007 houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake | loi du 21 avril 2007 portant diverses dispositions relatives à la |
| indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze | procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de |
| aanvragen en van de Europese octrooien in België (Belgisch Staatsblad van 4 september 2007). | ces demandes et des brevets européens en Belgique (Moniteur belge du 4 septembre 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über | 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über |
| das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über | das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über |
| die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in | die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in |
| Belgien | Belgien |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des | Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des |
| Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte | Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte |
| vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" | vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" |
| genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für | genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für |
| geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder | geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder |
| beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. | beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. |
| § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen | § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen |
| Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von | Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von |
| Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die | Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die |
| Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
| betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht | betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht |
| werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die | werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die |
| Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und | Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und |
| Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die | Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die |
| Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. | Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. |
| § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 | § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 |
| des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann | des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann |
| eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt | eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt |
| werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in | werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in |
| Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt | Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt |
| für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder | für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder |
| dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. | dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. |
| Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge | Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge |
| einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden | einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden |
| ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in | ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in |
| einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei | einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei |
| Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die | Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die |
| Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die | Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die |
| Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges | Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges |
| Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. | Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. |
| § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das | § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das |
| europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. | europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. |
| § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § | § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § |
| 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet | 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet |
| Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls | Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls |
| die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für | die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für |
| die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der | die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der |
| Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. | Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. |
| Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das | Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das |
| Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der | Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der |
| Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des | Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des |
| Gerichtsverfahrens zu verlangen. | Gerichtsverfahrens zu verlangen. |
| Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung | Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung |
| bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein | bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein |
| europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder | europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder |
| wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen | wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen |
| worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung | worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung |
| wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem | wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem |
| entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische | entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische |
| Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden | Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden |
| ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische | ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische |
| Patent aufrechterhalten wird. | Patent aufrechterhalten wird. |
| Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen | Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen |
| Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des | Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des |
| vorliegenden Artikels unberührt. | vorliegenden Artikels unberührt. |
| § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische | § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische |
| Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise | Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise |
| unwirksam geworden ist. | unwirksam geworden ist. |
| Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges | Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges |
| Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der | Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der |
| aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen | aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen |
| Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der | Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der |
| Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem | Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem |
| Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. | Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. |
| § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, | § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, |
| wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente | wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente |
| eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. | eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. |
| Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in | Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in |
| Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen | Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen |
| Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur | Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur |
| Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese | Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese |
| Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten | Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten |
| nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum | nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum |
| folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: | folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: |
| a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, | a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, |
| b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, | b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, |
| wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen | wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen |
| abgefasst worden ist. | abgefasst worden ist. |
| Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden | Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden |
| ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. | ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. |
| Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das | Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das |
| Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in | Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in |
| Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu | Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu |
| beantragen. | beantragen. |
| Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen | Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen |
| Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können | Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können |
| unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden. | unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden. |
| Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden | Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden |
| Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist | Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist |
| eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der | eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der |
| Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des | Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des |
| vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum | vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum |
| entrichtet werden. | entrichtet werden. |
| Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr. | Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr. |
| Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10. | Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10. |
| Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und | Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und |
| 20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, | « 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, |
| dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch | dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch |
| durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel | durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel |
| 5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener | 5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer | Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer |
| Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der | Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der |
| europäischen Patente in Belgien. » | europäischen Patente in Belgien. » |
| Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in |
| Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in | Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in |
| den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt. | den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt. |
| Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung | Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung |
| folgender internationaler Akte: | folgender internationaler Akte: |
| 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
| materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
| am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
| 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
| Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
| 19. Juli 1970, | 19. Juli 1970, |
| 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
| Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
| abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
| 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
| (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
| abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, |
| werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August | werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August |
| 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" | 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und | Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und |
| die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit | die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit |
| des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen. | des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen. |
| Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die | Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die |
| Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das | Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das |
| Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt. | Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt. |
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische |
| Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, | Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, |
| und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen | und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen |
| Patente. | Patente. |
| Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen | Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen |
| Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz | Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz |
| und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die | und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die |
| Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom | Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom |
| 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen | 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen |
| in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum | in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum |
| Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente | Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente |
| noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen | noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung | Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung |
| europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober | europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober |
| 1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29. | 1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29. |
| November 2000. | November 2000. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |