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Meertalige weergave van Wet van 21/04/2007
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Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling Loi portant diverses dispositions relatives à la procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de 21 AVRIL 2007. - Loi portant diverses dispositions relatives à la
procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de
gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2007 houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake loi du 21 avril 2007 portant diverses dispositions relatives à la
indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de
aanvragen en van de Europese octrooien in België (Belgisch Staatsblad van 4 september 2007). ces demandes et des brevets européens en Belgique (Moniteur belge du 4 septembre 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über
das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über
die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in
Belgien Belgien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte
vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen"
genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für
geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder
beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. beim Europäischen Patentamt eingereicht werden.
§ 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen
Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates
betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht
werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die
Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und
Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die
Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar.
§ 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64
des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann
eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt
werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in
Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt
für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder
dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind.
Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge
einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden
ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in
einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei
Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die
Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die
Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges
Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln.
§ 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das
europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam.
§ 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in §
1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet
Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls
die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für
die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein.
Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das
Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der
Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des
Gerichtsverfahrens zu verlangen. Gerichtsverfahrens zu verlangen.
Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung
bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein
europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder
wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen
worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung
wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem
entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische
Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden
ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische
Patent aufrechterhalten wird. Patent aufrechterhalten wird.
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen
Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels unberührt. vorliegenden Artikels unberührt.
§ 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische
Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam geworden ist. unwirksam geworden ist.
Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges
Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der
aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen
Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der
Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem
Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist.
§ 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist,
wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente
eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen
Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur
Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese
Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum
folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: folgende Bedingungen nicht erfüllt werden:
a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr,
b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen,
wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen
abgefasst worden ist. abgefasst worden ist.
Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden
ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.
Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das
Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in
Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu
beantragen. beantragen.
Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen
Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können
unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden. unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden.
Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist
eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der
Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum
entrichtet werden. entrichtet werden.
Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr. Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr.
Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10. Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10.
Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und
20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: 20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, « 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen,
dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch
durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel
5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener 5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der
europäischen Patente in Belgien. » europäischen Patente in Belgien. »
Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in
Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in
den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt. den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung
folgender internationaler Akte: folgender internationaler Akte:
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg
am 27. November 1963, am 27. November 1963,
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am
19. Juli 1970, 19. Juli 1970,
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle,
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973,
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung,
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975,
werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August
1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie"
gestrichen. gestrichen.
Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und
die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit
des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen. des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen.
Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die
Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das
Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt. Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische
Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden,
und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen
Patente. Patente.
Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen
Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz
und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die
Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom
5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen
in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente
noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen
anwendbar. anwendbar.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober
1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29. 1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29.
November 2000. November 2000.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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