gepubliceerd op 22 juli 2009
Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JUNI 1986. - Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1987, err. van 26 februari 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 17 februari 1987 tot wijziging van de wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 14 april 1987); - de
wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten
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wet
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26/06/2000
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29/07/2000
numac
2000003440
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ministerie van financien
Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de
wet van 7 december 2001Relevante gevonden documenten
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wet
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07/12/2001
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31/12/2002
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2002023029
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet tot wijziging van artikel 7 van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
sluiten tot wijziging van artikel 7 van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002); - de
programmawet van 22 december 2003Relevante gevonden documenten
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programmawet
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22/12/2003
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31/12/2003
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2003021248
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2003); - de
wet van 14 juni 2006Relevante gevonden documenten
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wet
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14/06/2006
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27/07/2006
numac
2006022700
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federale overheidsdienst sociale zekerheid
Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
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wet
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14/06/2006
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28/08/2006
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2006022815
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
sluiten tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2006); - de
wet van 14 juni 2006Relevante gevonden documenten
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wet
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14/06/2006
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27/07/2006
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2006022700
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federale overheidsdienst sociale zekerheid
Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
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wet
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14/06/2006
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28/08/2006
numac
2006022815
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
sluiten tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2006); - de
wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten
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27/12/2006
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28/12/2006
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2006021363
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen (1)
sluiten houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - de
wet van 25 februari 2007Relevante gevonden documenten
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wet
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25/02/2007
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13/04/2007
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2007022504
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federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
sluiten tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007); - de
wet van 19 december 2008Relevante gevonden documenten
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wet
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19/12/2008
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29/10/2010
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2010000627
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten inzake het verkrijgen en het gebruik van menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van 30 december 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. JUNI 1986 - Gesetz über die Entnahme und Transplantation von Organen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - [Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Entnahme von Organen [...] aus dem Körper einer Person, "Spender" genannt, im Hinblick auf die therapeutische Transplantation dieser Organe [...] in den Körper derselben Person oder in den Körper einer anderen Person, "Empfänger" genannt.] [Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Organ" einen differenzierten und lebenswichtigen Teil des menschlichen Körpers, der aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, Blutgefässversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen weitestgehend autonom aufrechterhält.] Embryotransfers, Hodenentnahmen und -transplantationen, Eierstockentnahmen und -transplantationen und die Verwendung von Eizellen und Sperma werden durch vorliegendes Gesetz nicht geregelt. § 2 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs ist nicht anwendbar auf Entnahmen und Transplantationen von Organen und Geweben gemäss vorliegendem Gesetz. § 3 - [...] [Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgischen Staatsblat vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008);§ 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 3 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] [Art. 1bis - § 1 - Der König kann Regeln festlegen und Bedingungen oder Einschränkungen für die Entnahme, die Konservierung, die Aufbereitung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die Abgabe von Organen [...] auferlegen.
Jede Ausführung von Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfolgt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. § 2 - Der König trifft die Massnahmen, die im Hinblick auf eine optimale Organisation der Entnahme von Organen und eine Verbesserung der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements zweckdienlich sind.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007; § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] Art.2 - Auf Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates kann der König die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausweiten auf die Entnahme - nach dem Tode - von Organen oder Geweben, die Er bestimmt, im Hinblick auf die Aufbereitung therapeutischer, für die Behandlung schwerer Krankheiten und Körperschäden unentbehrlicher Mittel.
Art. 3 - Jede Entnahme und jede Transplantation [von [...] Organen] muss von einem Arzt in einem [wie in dem am 7. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten] Krankenhaus vorgenommen werden. [Art. 3 abgeändert durch Art. 158 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 29 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Dezember 2008)] Art. 4 - § 1 - Einer Abtretung [von Organen [...]] darf ungeachtet der daran beteiligten Parteien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zugestimmt werden.
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. § 2 - Der König legt die Regeln fest, um dem lebenden Spender eine Entschädigung zu Lasten der von Ihm bestimmten öffentlichen Behörden oder Sozialversicherungsträger zu gewähren.
Diese Entschädigung deckt sowohl die Kosten als auch den Einkommensverlust, die direkt mit der Abtretung von Organen verbunden sind. [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 30 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] KAPITEL II - Entnahme bei lebenden Personen Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 darf eine Entnahme [von Organen [...]] bei einer lebenden Person nur dann erfolgen, wenn der Spender das Alter von 18 Jahren erreicht und der Spende vorher zugestimmt hat. [Art. 5 abgeändert durch Art. 160 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 31 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Dezember 2008)] Art. 6 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen ernsthafte Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann oder wenn es sich um eine Entnahme [von Organen [...]] handelt, die nicht regenerationsfähig sind, darf sie nur dann vorgenommen werden, wenn das Leben des Empfängers in Gefahr ist und die Transplantation [von Organen [...]], die einer toten Person entnommen wurden, zu keinem so befriedigenden Ergebnis führen kann. § 2 - [Wenn eine Person, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern, ist für die in § 1 erwähnte Entnahme die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des vom Patienten bestimmten Bevollmächtigten erforderlich oder, wenn eine solche Person nicht verfügbar ist oder nicht eingreifen möchte, die Einwilligung einer Person, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten bestimmt wird.] [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 161 Nr. 1 und 2 des G. vom 22.
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 32 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.
Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Art. 7 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen normalerweise keine ernsthaften Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann, [und es sich dabei um eine Entnahme von regenerationsfähigen Organen [...] handelt], die für die Transplantation auf einen Bruder oder eine Schwester bestimmt ist, kann sie bei Personen, die das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, vorgenommen werden. [...] § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme ist an folgende Bedingungen gebunden: 1. Wenn der Spender [das Alter von 12 Jahren] erreicht hat, muss er seine vorherige Einwilligung geben. [[2.] Wenn der Spender das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht hat, muss er vorher die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern.] [...] 3. [Wenn der Spender aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht imstande ist, seinen Willen zu äussern, muss die ausdrückliche Einwilligung seiner Eltern oder seines Vormunds vorliegen.] [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Art. 33 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 162 des G. vom 22.
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und aufgehoben durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz frühere Nummer 1bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C des G. vom 7.
Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Art. 8 - § 1 - Die Einwilligung für die Entnahme [von Organen [...]] bei einer lebenden Person muss freiwillig und bewusst gegeben werden.
Sie ist jederzeit widerrufbar. § 2 - Die Einwilligung muss schriftlich im Beisein eines volljährigen Zeugen gegeben werden. Sie wird von der oder den Personen, die ihre Einwilligung geben müssen, und von dem volljährigen Zeugen unterzeichnet. § 3 - Der Nachweis über die Einwilligung muss dem Arzt, der die Entnahme vorzunehmen gedenkt, vorgelegt werden. [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 34 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Dezember 2008)] [Art. 8 bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein.
Der König kann die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1 festlegen.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Art. 9 - Ein Arzt, der eine Entnahme [von Organen [...]] vorzunehmen gedenkt, muss sich vergewissern, dass die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Er muss den Spender und gegebenenfalls die Personen, deren Einwilligung erforderlich ist, deutlich und ausführlich über die körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der Entnahme informieren.
Er muss feststellen, dass der Spender seine Einwilligung mit vollem Urteilsvermögen und zu einem zweifellos uneigennützigen Zweck gegeben hat. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 35 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Dezember 2008)] KAPITEL III - Entnahme nach dem Tod Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden ist.
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet werden. § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird.
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die Er festlegt, ermächtigt: a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen Willen als Spender kundtut.] § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet worden ist, 2.wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist. 3. [...] [...] [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17.
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art.36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Ab einem gemäss Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 10 wie folgt: « Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden ist.
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet werden. § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird.
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die Er festlegt, ermächtigt: a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. [§ 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme oder die Einwilligung dazu, die von den Diensten des Bevölkerungsregisters auf Antrag [der Personen, die aufgrund des vorliegenden Artikels zum Ausdruck der Einwilligung oder der Ablehnung befugt sind,] beurkundet wird, wird gegenstandslos, wenn die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit erreicht. Die betreffende Person wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von dieser Annullierung in Kenntnis gesetzt.
Der König fordert sie auf, eine Wahl zu treffen, wenn sie es möchte.
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung ist nicht anwendbar in Bezug auf die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.] [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen Willen als Spender kundtut.] § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet worden ist, 2.wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist, 3. [...]. [...] [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17.
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art.36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006); § 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13.April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25.
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]" Art. 11 - Der Tod eines Spenders muss von drei Ärzten festgestellt werden unter Ausschluss derjenigen, die den Empfänger behandeln oder die Entnahme oder Transplantation vornehmen werden.
Um den Tod festzustellen, richten sich diese Ärzte nach dem neuesten Stand der Wissenschaft.
In einem datierten und unterzeichneten Protokoll vermerken die Ärzte die Uhrzeit des Todes und die Weise, auf die er festgestellt wurde.
Dieses Protokoll und gegebenenfalls die ihm beiliegenden Dokumente müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Art. 12 - Die Entnahme [der Organe [...]] und das Vernähen des Körpers müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle der Familie erfolgen.
Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre erweisen kann. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.Dezember 2008)] Art. 13 - § 1 - Im Falle eines gewaltsamen Todes muss der Arzt, der die Entnahme [von Organen, Geweben und Zellen] vornimmt, einen Bericht erstellen, den er unverzüglich an den Prokurator des Königs weiterleitet.
In diesem Bericht müssen die Daten in Bezug auf den Zustand des Körpers der verstorbenen Person und der entnommenen Körperteile, die für die Bestimmung der Ursache und der Umstände des Todes von Bedeutung sein können, vermerkt werden. Der Bericht muss insbesondere die Daten enthalten, die im Nachhinein aufgrund der Entnahme nicht mehr untersucht werden können. § 2 - Im Falle eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig ist, darf eine Entnahme [von Organen, Geweben oder Zellen] nur dann vorgenommen werden, wenn der Prokurator des Königs, in dessen Verwaltungsbezirk sich die Einrichtung befindet, in der die Entnahme vorgenommen werden soll, vorher von der Entnahme in Kenntnis gesetzt worden ist und keinerlei Einwände vorgebracht hat.
Gegebenenfalls gibt dieser Magistrat einem Arzt seiner Wahl den Auftrag, sich unverzüglich zu der Einrichtung, in der die Entnahme erfolgen soll, zu begeben, um an der Entnahme teilzunehmen und einen Bericht darüber zu erstellen. [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003)] [Art. 13 bis - Eine Organzuweisungseinrichtung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer Länder.
Sie wird vom König für die Tätigkeiten, die sie für die belgischen Zentren durchführt, zugelassen.
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss jede Organzuweisungseinrichtung unter den vom König festgelegten Bedingungen: 1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe mit den Empfänger-Kandidaten sicherstellen, 2.ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe sicherstellen.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] [Art. 13 ter - Um als Empfänger-Kandidat von einem belgischen Transplantationszentrum eingetragen oder anerkannt zu werden, muss eine Person entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben, oder aber die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der dieselbe Organzuweisungseinrichtung hat, oder ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in diesem Staat haben.] [Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] [Art. 13 quater - Der König kann die Ausnahmebedingungen für die Anwendung von Artikel 13ter festlegen.] [Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Art. 14 - Die Identität des Spenders und des Empfängers darf nicht mitgeteilt werden.
KAPITEL IV - Schluss- und Strafbestimmungen Art. 15 - Der König legt Regeln fest in Bezug auf die Weise, auf die die in Artikel 5 bis 9 erwähnte Einwilligung bekundet werden kann.
Art. 16 - Die [Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die Personalmitglieder, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an diese Föderalagentur gebunden sind und vom] König bestimmt werden, sind mit der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt.
Sie haben jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere spüren sie die Verstösse auf und halten diese in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Binnen 48 Stunden nach Feststellung der strafbaren Handlung wird dem Zuwiderhandelnden eine Kopie des Protokolls zugeschickt.
Sie können sich alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.
Im Fall eines gewaltsamen Todes oder im Fall eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig ist, können die [Ärzte, die Beamte oder Personalmitglieder sind, wie erwähnt in Absatz 1,] unter den vom König festgelegten Bedingungen und auf die von Ihm festgelegte Weise Proben entnehmen und Analysen durchführen. [Der König kann spezifische Regeln in Bezug auf Ausbildung und Qualifikation der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder festlegen]. [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 238 Nr. 1 des G. (I) vom 27.
Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 6 abgeändert durch Art. 238 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 7 eingefügt durch Art. 238 Nr. 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art. 17 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 3 werden mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 500 [EUR] bis zu 5 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 2 - Verstösse gegen Artikel 14 und gegen die in Ausführung von Artikel 1 § 3 ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 3 - Verstösse gegen die Artikel 4 bis 11 und 13 [und Artikel 13ter und 13quater] sowie gegen die in Ausführung dieser Artikel ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 1 000 [EUR] bis zu 10 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Dieselben Strafen werden demjenigen auferlegt, der wissentlich verhindert, dass die in Artikel 10 erwähnte Ablehnung zur Kenntnis genommen wird, ungeachtet der Weise, auf die diese Ablehnung bekundet wird. [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und Art. 10 des G. vom 25.
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Art. 18 - Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach dem Tag des definitiven Gerichtsbeschlusses wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse können die Strafen verdoppelt werden.
Art. 19 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse.