gepubliceerd op 12 september 2018
Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
26 SEPTEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 1991), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - het
koninklijk besluit van 13 mei 2016Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
13/05/2016
pub.
26/05/2016
numac
2016011236
bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2016).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Bauaufträge Werkverträge über: 1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß unbeweglichen Gütern, 2.Herstellung und Anbringung oder Anbringung von Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird.
Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. [...] [Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000);früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. § 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten sieben Klassen wie folgt festgelegt: Klasse 1: [135.000 EUR] Klasse 2: [275.000 EUR] Klasse 3: [500.000 EUR] Klasse 4: [900.000 EUR] Klasse 5: [1.810.000 EUR] Klasse 6: [3.225.000 EUR] Klasse 7: [5.330.000 EUR] § 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: Klasse 1: [682.000 EUR] Klasse 2: [2.200.000 EUR] Klasse 3: [4.000.000 EUR] Klasse 4: [7.000.000 EUR] Klasse 5: [14.500.000 EUR] Klasse 6: [26.000.000 EUR] Klasse 7: [43.000.000 EUR] Klasse 8: [260.000.000 EUR] Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. § 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. § 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. § 6 - [...] [Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von Bauleistungen Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und -nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden:
A
Allgemeine Nassbaggerarbeiten
A 1
Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken
B
Allgemeiner Wasserbau
B 1
Reinigung von Wasserläufen
C
Allgemeiner Straßenbau
C 1
Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten
C 2
Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen
C 3
Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, Einzäunungen und Schirme
C 5
Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen
C 6
Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln
C 7
Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen
D
Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
D 1
Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden
D 4
Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht
D 5
Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen
D 6
Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten
D 7
Schmiedehandwerk
D 8
Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten
D 10
Fliesenlegerei
D 11
Gipserei, Verputzerei
D 12
Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen
D 13
Malerarbeiten
D 14
Glaserei
D 15
Parkettlegerei
D 16
Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten
D 17
Zentralheizung und Wärmeanlagen
D 18
Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen
D 20
Bautischlerei mit Metall
D 21
Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden
D 22
Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten
D 23
Restaurierung durch Handwerker
D 24
Denkmalrestaurierung
D 25
Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, Parkettlegerei und Fliesenlegerei
D 29
Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge
E
Allgemeiner Ingenieurbau
E 1
Abwassersammler
E 2
Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände
E 4
Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen
F
Allgemeiner Metallbau
F 1
Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen)
F 2
Metalltragwerkbau
F 3
Industrieanstrich
G
Allgemeiner Erdbau
G 1
Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten
G 2
Entwässerungsarbeiten
G 3
Anpflanzungen
G 4
Spezialbeläge für Sportplätze
G 5
Abbrucharbeiten
H
Allgemeiner Gleisbau
H 1
Schienenschweißarbeiten
H 2
Verlegen von Kettenfahrleitungen
K
Allgemeine mechanische Ausrüstung
K 1
Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik
K 2
Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...)
K 3
Ölmechanische Ausrüstung
L
Allgemeine hydromechanische Ausrüstung
L 1
Installation von Rohrleitungen
L 2
Pump- und Turbinenstationsausrüstung
M
Allgemeine elektronische Ausrüstung
M 1
Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, einschließlich Versorgungsstationsausrüstung
N
Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden
N 1
Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige
N 2
Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...)
Elektroinstallationen
P 1
Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen oder Ausrüstung für gemischte Telefonie
P 2
Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation
P 3
Installationen von Stromfreileitungen
P 4
Elektroinstallationen von Hafenanlagen
S
Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung
S 1
Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie
S 2
Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung
S 3
Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und Antenneninstallationen
S 4
Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung
Spezialanlagen
T 2
Blitzableiter, Empfangsantennen
T 3
Kühlanlagen
T 4
Wäscherei- und Großküchenausrüstung
T 6
Schlachthofausrüstung
U
Abfallbehandlungsanlagen
V
Wasserreinigungsanlagen
Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. § 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: - die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B 1 zur Folge hat, - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C 1 zur Folge hat, - die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D 1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, - die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E 1 zur Folge hat, - die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F 2 zur Folge hat, - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C 5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. § 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in Unterkategorie C 1 zur Folge.
Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei Klassen zur Folge. § 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge.
Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. § 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. § 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts darstellt.
Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein.
KAPITEL 4 - Verfahren Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält.
Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. § 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. § 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag entscheidet. § 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen.
Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen.
Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die Übertragung der Zulassung.
Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der Kommission unverzüglich zur Begutachtung.
Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar.
Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit abgegeben.
Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls mitgeteilt.
Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt.
KAPITEL 5 - Zulassung Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: 1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, 2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht Jahre. § 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: 1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: Klasse 2: [45.000 EUR] Klasse 3: [85.000 EUR] Klasse 4: [150.000 EUR] Klasse 5: [308.000 EUR] Klasse 6: [550.000 EUR] Klasse 7: [895.000 EUR] Klasse 8: [1.800.000 EUR] Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen Erlass vom 8.Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft geschuldet werden, b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger bilden, 2.müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat.
Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank verwendeten Formel berechnet: Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100.
Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, 3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr.2 erwähnte Solvabilität für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr.2 des Gesetzes verglichen. § 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb der letzten acht Jahre beträgt: Klasse 2: [400.000 EUR] Klasse 3: [750.000 EUR] Klasse 4: [1.350.000 EUR] Klasse 5: [2.750.000 EUR] Klasse 6: [5.000.000 EUR] Klasse 7: [10.700.000 EUR] Klasse 8: [18.600.000 EUR] [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: 1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr.1 festgelegt werden, 2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag gemäß § 2 Nr.2 eingereicht wird, frei zu wählen sind.
Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. § 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen Klassen erforderlich: 1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. 2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag eingereicht worden ist, frei zu wählen sind:
Arbeiter
Führungskräfte
Typ A:
Typ B:
Klasse
2
3
3
1
3
5
4
1
4
8
5
1
5
13
8
2
6
23
12
5
7
44
23
9
8
83
44
15
Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien fallen unter Typ B: - D 17, - K 3, - L, L 1 und L 2, - M und M 1, - P 2, P 3 und P 4, - S, S 1, S 2, S 3 und S 4, - T 3, T 4 und T 6. Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner Beteiligung berücksichtigt. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Führungskräfte: - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des nichtuniversitären Hochschulunterrichts, - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL oder B1), - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines Vorarbeiters ausgeübt haben. § 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: 1. anerkannte Lehrlinge, 2.selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, 3. technische Angestellte. Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. [Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert.
Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel ebenfalls um 50 Prozent verringert.
Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Kriterien berücksichtigt.
Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß Artikel 6 erhalten werden. § 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: 1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, 2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der Antragsprüfung beschäftigt werden. § 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung hervor, die der Minister ausstellt.
In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. § 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. § 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. § 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum eingereicht werden.
Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen.
Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen Zulassung beschränkt.
KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: 1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und Solvabilitätskoeffizient erfüllt, 2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen der neuen Rechtsträger übertragen wird, b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes Einzelunternehmen. In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte erfüllt. § 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von ihm erbrachten Referenzen.
Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 gestellten Kriterien entsprechen.
KAPITEL 7 - Sanktionen Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.
KAPITEL 8 - Abweichungen Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: 1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von Bauleistungen zugelassen werden müssen. Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe erforderliche Zulassung verfügen, 2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, 3.wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14.
Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt, 4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote beziehen, die ausgewählt werden können.
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. § 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: 1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge.Die Unternehmer werden entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, 2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, 3.alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. § 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich vorgenommen: 1. Antrag auf Höherstufung, 2.Antrag auf Erweiterung, 3. Zulassungsübertragung. § 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, gleichwertig:
Erforderliche Zulassung:
Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften:
D 23
D 24
U
T 9
U
T 10
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft.
Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.