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Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
26 SEPTEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van bepaalde | 26 SEPTEMBRE 1991. - Arrêté royal fixant certaines mesures |
toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling | d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation |
van de erkenning van aannemers van werken. - Officieuze coördinatie in | d'entrepreneurs de travaux. - Coordination officieuse en langue |
het Duits | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van | allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 1991 fixant certaines |
bepaalde toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende | mesures d'application de la loi du 20 mars 1991 organisant l'agréation |
regeling van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch | |
Staatsblad van 18 oktober 1991), zoals het achtereenvolgens werd | d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 18 octobre 1991), tel |
gewijzigd bij : | qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro |
de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van | dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de |
Verkeer en Infrastructuur (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); | l'Infrastructure (Moniteur belge du 30 août 2000); |
- het koninklijk besluit van 13 mei 2016 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 13 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 26 |
koninklijk besluit van 26 september 1991 tot vaststelling van bepaalde | |
toepassingsmaatregelen van de wet van 20 maart 1991 houdende regeling | septembre 1991 fixant certaines mesures d'application de la loi du 20 |
van de erkenning van aannemers van werken (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2016). | mars 1991 organisant l'agréation d'entrepreneurs de travaux (Moniteur belge du 26 mai 2016). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 26. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung | Maßnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung |
der Zulassung von Bauunternehmern | der Zulassung von Bauunternehmern |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Anwendungsschwelle |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als |
Bauaufträge Werkverträge über: | Bauaufträge Werkverträge über: |
1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß | 1. Bau, Abbruch, Umbau, Einrichtung oder Instandsetzung von naturgemäß |
unbeweglichen Gütern, | unbeweglichen Gütern, |
2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von | 2. Herstellung und Anbringung oder Anbringung von |
Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein | Ausstattungsbestandteilen, wenn sie mit den unbeweglichen Gütern ein |
untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit | untrennbares Ganzes bilden. Ausstattungsbestandteile bilden mit |
vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, | vorerwähnten unbeweglichen Gütern ein Ganzes, wenn sie nicht abgebaut, |
demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile | demontiert oder ersetzt werden können, ohne dass diese Bestandteile |
selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der | selbst zerbrechen oder beschädigt werden oder der Teil der |
unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird. | unbeweglichen Güter, mit dem sie verbunden sind, beschädigt wird. |
Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur | Art. 2 - Der in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur |
Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die | Regelung der Zulassung von Bauunternehmern erwähnte Wert wird für die |
in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne | in Kategorien eingeteilten Bauleistungen auf [75.000 EUR] ohne |
Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten | Mehrwertsteuer und für die in Unterkategorien eingeteilten |
Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. | Bauleistungen auf [50.000 EUR] ohne Mehrwertsteuer festgelegt. |
[...] | [...] |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom |
30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. | 30. August 2000); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. |
vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] | vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] |
KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots | KAPITEL 2 - Einteilung nach dem Wert des Angebots |
Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder | Art. 3 - § 1 - Zugelassene Unternehmer werden für jede Kategorie oder |
Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. | Unterkategorie in acht Klassen eingeteilt. |
§ 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an | § 2 - Der Höchstwert ohne Mehrwertsteuer eines Bauauftrags, der an |
einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten | einen Unternehmer vergeben werden darf, wird für jede der ersten |
sieben Klassen wie folgt festgelegt: | sieben Klassen wie folgt festgelegt: |
Klasse 1: [135.000 EUR] | Klasse 1: [135.000 EUR] |
Klasse 2: [275.000 EUR] | Klasse 2: [275.000 EUR] |
Klasse 3: [500.000 EUR] | Klasse 3: [500.000 EUR] |
Klasse 4: [900.000 EUR] | Klasse 4: [900.000 EUR] |
Klasse 5: [1.810.000 EUR] | Klasse 5: [1.810.000 EUR] |
Klasse 6: [3.225.000 EUR] | Klasse 6: [3.225.000 EUR] |
Klasse 7: [5.330.000 EUR] | Klasse 7: [5.330.000 EUR] |
§ 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten | § 3 - Der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der öffentlichen und privaten |
Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der | Bauleistungen, die derselbe Unternehmer zum Zeitpunkt der |
Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, | Auftragsvergabe in Belgien und im Ausland gleichzeitig ausführen darf, |
wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: | wird für jede der acht Klassen wie folgt festgelegt: |
Klasse 1: [682.000 EUR] | Klasse 1: [682.000 EUR] |
Klasse 2: [2.200.000 EUR] | Klasse 2: [2.200.000 EUR] |
Klasse 3: [4.000.000 EUR] | Klasse 3: [4.000.000 EUR] |
Klasse 4: [7.000.000 EUR] | Klasse 4: [7.000.000 EUR] |
Klasse 5: [14.500.000 EUR] | Klasse 5: [14.500.000 EUR] |
Klasse 6: [26.000.000 EUR] | Klasse 6: [26.000.000 EUR] |
Klasse 7: [43.000.000 EUR] | Klasse 7: [43.000.000 EUR] |
Klasse 8: [260.000.000 EUR] | Klasse 8: [260.000.000 EUR] |
Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden | Um den Wert der Bauleistungen, die gleichzeitig ausgeführt werden |
dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer | dürfen, zu berechnen, wird für Bauleistungen, die von einer |
Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der | Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden oder auszuführen sind, nur der |
Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der | Teil des Auftrags berücksichtigt, der von jedem Beteiligten der |
Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. | Arbeitsgemeinschaft ausgeführt wird oder noch auszuführen ist. |
§ 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, | § 4 - Für die Auftragsvergabe ist die Zulassungsklasse erforderlich, |
die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. | die dem zu genehmigenden Wert des Angebots entspricht. |
§ 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von | § 5 - Die Zulassung in einer Klasse erlaubt die Ausführung von |
Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. | Bauleistungen, die in niedrigeren Klassen eingestuft sind. |
§ 6 - [...] | § 6 - [...] |
[Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. | [Art. 3 § 2 und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 aufgehoben durch Art. 2 des |
K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] | K.E. vom 13. Mai 2016 (B.S. vom 26. Mai 2016)] |
KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von | KAPITEL 3 - Einteilung nach Kategorien und Unterkategorien von |
Bauleistungen | Bauleistungen |
Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und | Art. 4 - Bauleistungen werden nach ihrer Art in Kategorien und |
Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und | Unterkategorien eingeteilt, die mit folgenden Kennbuchstaben und |
-nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden: | -nummern bezeichnet und vom Minister näher bestimmt werden: |
A | A |
Allgemeine Nassbaggerarbeiten | Allgemeine Nassbaggerarbeiten |
A 1 | A 1 |
Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken | Wiederflottmachung von Schiffen und Beseitigung von Wracken |
B | B |
Allgemeiner Wasserbau | Allgemeiner Wasserbau |
B 1 | B 1 |
Reinigung von Wasserläufen | Reinigung von Wasserläufen |
C | C |
Allgemeiner Straßenbau | Allgemeiner Straßenbau |
C 1 | C 1 |
Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten | Gewöhnliche Kanalisationsarbeiten |
C 2 | C 2 |
Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen | Wasserversorgung und Verlegung verschiedenartiger Rohrleitungen |
C 3 | C 3 |
Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, | Nichtelektrische Verkehrszeichen an Verkehrsverbindungen, |
verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, | verschiedenartige, nichtelektrische Sicherheitsvorrichtungen, |
Einzäunungen und Schirme | Einzäunungen und Schirme |
C 5 | C 5 |
Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen | Bituminöse Beläge und Oberflächenbehandlungen |
C 6 | C 6 |
Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln | Grabenverlegung von Strom- und Fernmeldekabeln, ohne Koppeln |
C 7 | C 7 |
Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen | Horizontaler Rohrvortrieb für Kabel und Leitungen |
D | D |
Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden | Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden |
D 1 | D 1 |
Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden | Alle Rohbauarbeiten und Bedachung von Gebäuden |
D 4 | D 4 |
Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, | Schall- beziehungsweise Wärmedämmung, leichte Trennwände, |
Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht | Zwischendecken und -böden, egal ob vorgefertigt oder nicht |
D 5 | D 5 |
Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen | Allgemeine Bautischlerei, Zimmerei und Holztreppen |
D 6 | D 6 |
Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten | Marmorbearbeitung und Steinmetzarbeiten |
D 7 | D 7 |
Schmiedehandwerk | Schmiedehandwerk |
D 8 | D 8 |
Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten | Dachdeckungen aus Asphalt oder ähnlichem Produkt, Abdichtungsarbeiten |
D 10 | D 10 |
Fliesenlegerei | Fliesenlegerei |
D 11 | D 11 |
Gipserei, Verputzerei | Gipserei, Verputzerei |
D 12 | D 12 |
Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen | Nichtmetall- und Nichtasphaltdeckungen |
D 13 | D 13 |
Malerarbeiten | Malerarbeiten |
D 14 | D 14 |
Glaserei | Glaserei |
D 15 | D 15 |
Parkettlegerei | Parkettlegerei |
D 16 | D 16 |
Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten | Sanitäre Anlagen und Heizungsanlagen mit Gas mittels Einzelgeräten |
D 17 | D 17 |
Zentralheizung und Wärmeanlagen | Zentralheizung und Wärmeanlagen |
D 18 | D 18 |
Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen | Lüftungs-, Warmluftheizungs-, Klimaanlagen |
D 20 | D 20 |
Bautischlerei mit Metall | Bautischlerei mit Metall |
D 21 | D 21 |
Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden | Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden |
D 22 | D 22 |
Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten | Metalldachdeckungen und Zinkarbeiten |
D 23 | D 23 |
Restaurierung durch Handwerker | Restaurierung durch Handwerker |
D 24 | D 24 |
Denkmalrestaurierung | Denkmalrestaurierung |
D 25 | D 25 |
Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, | Wand- und Fußbodenbekleidung, mit Ausnahme von Marmorbearbeitung, |
Parkettlegerei und Fliesenlegerei | Parkettlegerei und Fliesenlegerei |
D 29 | D 29 |
Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge | Fußbodenüberzüge und Industriefußbodenbeläge |
E | E |
Allgemeiner Ingenieurbau | Allgemeiner Ingenieurbau |
E 1 | E 1 |
Abwassersammler | Abwassersammler |
E 2 | E 2 |
Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände | Pfahltiefgründungen, Spund- und Tiefwände |
E 4 | E 4 |
Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen | Horizontaler Vortrieb von Kunstbauwerkbestandteilen |
F | F |
Allgemeiner Metallbau | Allgemeiner Metallbau |
F 1 | F 1 |
Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen) | Auf- und Abbauarbeiten (ohne Lieferungen) |
F 2 | F 2 |
Metalltragwerkbau | Metalltragwerkbau |
F 3 | F 3 |
Industrieanstrich | Industrieanstrich |
G | G |
Allgemeiner Erdbau | Allgemeiner Erdbau |
G 1 | G 1 |
Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten | Bohr-, Sondierungs- und Injektionsarbeiten |
G 2 | G 2 |
Entwässerungsarbeiten | Entwässerungsarbeiten |
G 3 | G 3 |
Anpflanzungen | Anpflanzungen |
G 4 | G 4 |
Spezialbeläge für Sportplätze | Spezialbeläge für Sportplätze |
G 5 | G 5 |
Abbrucharbeiten | Abbrucharbeiten |
H | H |
Allgemeiner Gleisbau | Allgemeiner Gleisbau |
H 1 | H 1 |
Schienenschweißarbeiten | Schienenschweißarbeiten |
H 2 | H 2 |
Verlegen von Kettenfahrleitungen | Verlegen von Kettenfahrleitungen |
K | K |
Allgemeine mechanische Ausrüstung | Allgemeine mechanische Ausrüstung |
K 1 | K 1 |
Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik | Ausrüstung für Kunstbauwerke oder Insdustriemechanik |
K 2 | K 2 |
Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...) | Förderer- und Hebegeräteinstallationen (Kräne, Rollbrücken, ...) |
K 3 | K 3 |
Ölmechanische Ausrüstung | Ölmechanische Ausrüstung |
L | L |
Allgemeine hydromechanische Ausrüstung | Allgemeine hydromechanische Ausrüstung |
L 1 | L 1 |
Installation von Rohrleitungen | Installation von Rohrleitungen |
L 2 | L 2 |
Pump- und Turbinenstationsausrüstung | Pump- und Turbinenstationsausrüstung |
M | M |
Allgemeine elektronische Ausrüstung | Allgemeine elektronische Ausrüstung |
M 1 | M 1 |
Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, | Elektronische Ausrüstung mit Netzfrequenz oder hoher Frequenz, |
einschließlich Versorgungsstationsausrüstung | einschließlich Versorgungsstationsausrüstung |
N | N |
Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden | Allgemeine Installation von Transportanlagen in Gebäuden |
N 1 | N 1 |
Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige | Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige |
N 2 | N 2 |
Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten | Hüllen- beziehungsweise Röhrenförderung von Gegenständen, Dokumenten |
oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...) | oder Gütern (pneumatisch, mechanisch, ...) |
Elektroinstallationen | Elektroinstallationen |
P 1 | P 1 |
Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von | Elektroinstallationen in Gebäuden, einschließlich Installationen von |
Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, | Stromerzeugungsaggregaten, Brand- und Diebstahlalarmanlagen, |
Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen | Fernübertragungen in Gebäuden und ihrer Umgebung und Installationen |
oder Ausrüstung für gemischte Telefonie | oder Ausrüstung für gemischte Telefonie |
P 2 | P 2 |
Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken | Elektrische und elektromechanische Installationen von Kunstbauwerken |
beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation | beziehungsweise Industrieanlagen und elektrische Außeninstallation |
P 3 | P 3 |
Installationen von Stromfreileitungen | Installationen von Stromfreileitungen |
P 4 | P 4 |
Elektroinstallationen von Hafenanlagen | Elektroinstallationen von Hafenanlagen |
S | S |
Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung | Allgemeine Installation von Fernmeldeausrüstung und Datenverwaltung |
S 1 | S 1 |
Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie | Ausrüstung für öffentliche Telefonie und Telegrafie |
S 2 | S 2 |
Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung | Fernsteuerungs-, Fernregelungs- und Fernmessungsausrüstung |
S 3 | S 3 |
Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und | Rundfunk- und Fernsehübertragungsausrüstung, Radar- und |
Antenneninstallationen | Antenneninstallationen |
S 4 | S 4 |
Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung | Datenverarbeitungs- und Prozessregelungsausrüstung |
Spezialanlagen | Spezialanlagen |
T 2 | T 2 |
Blitzableiter, Empfangsantennen | Blitzableiter, Empfangsantennen |
T 3 | T 3 |
Kühlanlagen | Kühlanlagen |
T 4 | T 4 |
Wäscherei- und Großküchenausrüstung | Wäscherei- und Großküchenausrüstung |
T 6 | T 6 |
Schlachthofausrüstung | Schlachthofausrüstung |
U | U |
Abfallbehandlungsanlagen | Abfallbehandlungsanlagen |
V | V |
Wasserreinigungsanlagen | Wasserreinigungsanlagen |
Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder | Art. 5 - § 1 - Ein Unternehmer kann in mehreren Kategorien und/oder |
Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. | Unterkategorien und in verschiedenen Klassen zugelassen werden. |
§ 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in | § 2 - Die Zulassung in einer Kategorie hat nicht die Zulassung in |
ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: | ihren Unterkategorien zur Folge, außer es geht um: |
- die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B | - die Zulassung in Kategorie B, die die Zulassung in Unterkategorie B |
1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
- die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C | - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C |
1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
- die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D | - die Zulassung in Kategorie D, die die Zulassung in Unterkategorie D |
1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, | 1 zur Folge hat, unbeschadet der Regelung über den Zugang zum Beruf, |
- die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E | - die Zulassung in Kategorie E, die die Zulassung in Unterkategorie E |
1 zur Folge hat, | 1 zur Folge hat, |
- die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F | - die Zulassung in Kategorie F, die die Zulassung in Unterkategorie F |
2 zur Folge hat, | 2 zur Folge hat, |
- die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C | - die Zulassung in Kategorie C, die die Zulassung in Unterkategorie C |
5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. | 5 mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge hat. |
§ 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in | § 3 - Die Zulassung in Unterkategorie E 1 hat die Zulassung in |
Unterkategorie C 1 zur Folge. | Unterkategorie C 1 zur Folge. |
Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den | Die Zulassung in Unterkategorie P 1 hat die Zulassung in den |
Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei | Unterkategorien P 2, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei |
Klassen zur Folge. | Klassen zur Folge. |
Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den | Die Zulassung in Unterkategorie P 2 hat die Zulassung in den |
Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei | Unterkategorien P 1, P 3 und S 1 mit einer Herabstufung um zwei |
Klassen zur Folge. | Klassen zur Folge. |
§ 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien | § 4 - Die Zulassung in Kategorie B hat die Zulassung in den Kategorien |
A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | A, E und G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit | Die Zulassung in Kategorie C hat die Zulassung in Kategorie G mit |
einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und | Die Zulassung in Kategorie D hat die Zulassung in den Kategorien E und |
G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und | Die Zulassung in Kategorie E hat die Zulassung in den Kategorien D und |
G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. | G mit einer Herabstufung um drei Klassen zur Folge. |
§ 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind | § 5 - Die Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind |
nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. | nicht auf vorläufige Zulassungen anwendbar. |
§ 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags | § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung im Lastenheft des Auftrags |
hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das | hat die Zulassung in einer Kategorie oder Unterkategorie für das |
betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen | betreffende Unternehmen die Erlaubnis zur Folge, Bauleistungen |
auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich | auszuführen, die aufgrund ihrer Art eine Ergänzung zur hauptsächlich |
auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer | auszuführenden Bauleistung darstellen, selbst wenn sie zu einer |
anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. | anderen Kategorie oder Unterkategorie gehören. |
§ 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder | § 7 - Ein Auftrag, der Bauleistungen verschiedener Kategorien und/oder |
Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie | Unterkategorien umfasst, muss der Kategorie oder Unterkategorie |
zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung | zugeordnet werden, der der Teil der auszuführenden Bauleistung |
angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts | angehört, deren Wert den höchsten Prozentsatz des Auftragswerts |
darstellt. | darstellt. |
Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative | Umfasst der Auftrag verschiedenartige Bauleistungen, deren relative |
Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der | Bedeutung mehr oder weniger gleich ist, kann er mehreren der |
betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In | betreffenden Kategorien oder Unterkategorien zugeordnet werden. In |
jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen | jedem Fall muss der Auftragnehmer nur in einer der vorgeschriebenen |
Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein. | Kategorien oder Unterkategorien zugelassen sein. |
KAPITEL 4 - Verfahren | KAPITEL 4 - Verfahren |
Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer | Art. 6 - § 1 - Um eine Zulassung zu erhalten, reicht der Unternehmer |
beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt | beim Minister einen Antrag ein, dem eine vollständige Akte beigefügt |
ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält. | ist, die alle vom Minister festgelegten Unterlagen und Belege enthält. |
Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten | Er kann diesen Antrag entweder selbst, über seinen Bevollmächtigten |
oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. | oder durch Einschaltung eines Berufsverbands einreichen. |
§ 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, | § 2 - Der Minister stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, |
die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. | die die Einreichung der vollständigen Akte bestätigt. |
§ 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird | § 3 - Die von der Kommission abgegebene endgültige Stellungnahme wird |
unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag | unverzüglich dem Minister übermittelt, der über den Zulassungsantrag |
entscheidet. | entscheidet. |
§ 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu | § 4 - Hat die Kommission dem Minister eine negative Stellungnahme zu |
einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden | einem Zulassungsantrag übermittelt, setzt sie den betreffenden |
Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat | Unternehmer per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Binnen einem Monat |
nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der | nach Empfang der Stellungnahme kann der Unternehmer oder der |
Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission | Berufsverband per Einschreibebrief, der direkt an die Kommission |
gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen. | gerichtet wird, die Überprüfung dieser Stellungnahme beantragen. |
Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen. | Er hat das Recht, angehört zu werden und einen Beistand hinzuzuziehen. |
Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den | Art. 7 - Das in Artikel 6 festgelegte Verfahren ist anwendbar auf den |
Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung | Erhalt einer Zulassung in einer höheren Klasse oder die Erweiterung |
der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die | der Zulassung auf andere Kategorien oder Unterkategorien und die |
Übertragung der Zulassung. | Übertragung der Zulassung. |
Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung | Art. 8 - Falls Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung |
der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der | der Zulassung von Bauunternehmern anwendbar ist, übermittelt der |
Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der | Bauherr Belege, die der Unternehmer seinem Angebot beigefügt hat, der |
Kommission unverzüglich zur Begutachtung. | Kommission unverzüglich zur Begutachtung. |
Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar. | Artikel 6 § 4 ist entsprechend anwendbar. |
Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher | Art. 9 - Stellungnahmen der Kommission werden mit einfacher |
Stimmenmehrheit abgegeben. | Stimmenmehrheit abgegeben. |
Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der | Wenn die Minderheitenansicht mindestens ein Viertel der Stimmen der |
anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls | anwesenden Mitglieder erreicht, wird sie dem Minister ebenfalls |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen | Bei Stimmengleichheit werden dem Minister beide Stellungnahmen |
zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt. | zusammen mit dem Standpunkt des Präsidenten übermittelt. |
KAPITEL 5 - Zulassung | KAPITEL 5 - Zulassung |
Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen | Art. 10 - § 1 - Die Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen |
Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: | Leistungsfähigkeit der Unternehmer erfolgt unter Berücksichtigung: |
1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. | 1. der Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. |
März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, | März 1991 erwähnten Revision auch des Solvabilitätskoeffizienten, |
2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht | 2. des Gesamtumsatzes an Bauleistungen während dreier der letzten acht |
Jahre. | Jahre. |
§ 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: | § 2 - Für die Zulassung in den verschiedenen Klassen: |
1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: | 1. sind folgende Beträge als Eigenmittel erforderlich: |
Klasse 2: [45.000 EUR] | Klasse 2: [45.000 EUR] |
Klasse 3: [85.000 EUR] | Klasse 3: [85.000 EUR] |
Klasse 4: [150.000 EUR] | Klasse 4: [150.000 EUR] |
Klasse 5: [308.000 EUR] | Klasse 5: [308.000 EUR] |
Klasse 6: [550.000 EUR] | Klasse 6: [550.000 EUR] |
Klasse 7: [895.000 EUR] | Klasse 7: [895.000 EUR] |
Klasse 8: [1.800.000 EUR] | Klasse 8: [1.800.000 EUR] |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als Eigenmittel: |
a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: | a) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung: |
Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen | Eigenkapital wie erwähnt im Schema der Bilanz, das dem Königlichen |
Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen | Erlass vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen |
beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, | beigefügt ist, vermindert um die Summen, die von Gesellschaftern, |
Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft | Aktionären, Verwaltern oder Geschäftsführern der Gesellschaft |
geschuldet werden, | geschuldet werden, |
b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter | b) für Einzelunternehmen und Gesellschaften mit unbeschränkter |
Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger | Haftung: alle Güter, die die gemeinsame Garantie für die Gläubiger |
bilden, | bilden, |
2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer | 2. müssen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Revision ihrer |
Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen | Zulassung gemäß Artikel 18 des Gesetzes keinen |
Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für | Solvabilitätskoeffizienten erreichen von mindestens 21,7 Prozent für |
Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema | Unternehmen, deren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema |
erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren | erstellt wird, und mindestens 14,3 Prozent für Unternehmen, deren |
Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, | Jahresabschluss nach einem vollständigen Schema erstellt wird, |
nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer | nachweisen, dass sich ihr Solvabilitätskoeffizient seit Erhalt ihrer |
ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 | ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. März 1991 |
nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat. | nicht um mehr als 20 Prozent verringert hat. |
Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank | Dieser Koeffizient wird nach der von der Belgischen Nationalbank |
verwendeten Formel berechnet: | verwendeten Formel berechnet: |
Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100. | Eigenmittel/Gesamtvermögen x 100. |
Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent | Falls sich der Solvabilitätskoeffizient um mehr als 20 Prozent |
verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels | verringert hat, kann der Minister den Betreffenden auffordern, mittels |
Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine | Begutachtung durch einen Buchprüfer oder einen Betriebsrevisor eine |
Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu | Untersuchung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durchführen zu |
lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des | lassen, und kann die Kommission diesbezüglich eine Anhörung des |
Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der | Buchprüfers oder Betriebsrevisors beantragen, um zu prüfen, ob der |
betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle | betreffende Unternehmer dennoch über die erforderliche finanzielle |
Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, | Leistungsfähigkeit verfügt, um die Zulassung zu behalten, |
3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für | 3. wird die in Artikel 10 § 2 Nr. 2 erwähnte Solvabilität für |
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 | Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich auf Artikel 3 § 1 |
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der | Nr. 2 des Gesetzes vom 20. März 1991 berufen, zum Zeitpunkt der |
Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In | Einreichung des Angebots gemäß Nr. 2 weiter oben bewertet. In |
Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom | Ermangelung einer ersten Zulassung auf der Grundlage des Gesetzes vom |
20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um | 20. März 1991 wird die eventuelle Verringerung ihrer Solvabilität um |
mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres | mehr als 20 Prozent anhand ihrer Solvabilität zum Zeitpunkt ihres |
letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen. | letzten Angebots gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes verglichen. |
§ 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen | § 3 - Der für eine Zulassung in den verschiedenen Klassen |
erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb | erforderliche Gesamtumsatz an Bauleistungen während dreier innerhalb |
der letzten acht Jahre beträgt: | der letzten acht Jahre beträgt: |
Klasse 2: [400.000 EUR] | Klasse 2: [400.000 EUR] |
Klasse 3: [750.000 EUR] | Klasse 3: [750.000 EUR] |
Klasse 4: [1.350.000 EUR] | Klasse 4: [1.350.000 EUR] |
Klasse 5: [2.750.000 EUR] | Klasse 5: [2.750.000 EUR] |
Klasse 6: [5.000.000 EUR] | Klasse 6: [5.000.000 EUR] |
Klasse 7: [10.700.000 EUR] | Klasse 7: [10.700.000 EUR] |
Klasse 8: [18.600.000 EUR] | Klasse 8: [18.600.000 EUR] |
[Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. | [Art. 10 § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. |
vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch | vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 abgeändert durch |
Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Art. 29 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der | Art. 11 - § 1 - Für die Beurteilung der fachlichen Befähigung der |
Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: | Unternehmer werden folgende Angaben berücksichtigt: |
1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung | 1. für jede Kategorie oder Unterkategorie, für die eine Zulassung |
beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren | beantragt wird: die Referenzen für ausgeführte Bauleistungen, deren |
Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden, | Anzahl und Wert ohne Mehrwertsteuer in § 2 Nr. 1 festgelegt werden, |
2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während | 2. die durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während |
dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der | dreier Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der |
Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind. | Antrag gemäß § 2 Nr. 2 eingereicht wird, frei zu wählen sind. |
Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. | Unter Halbjahr versteht man zwei aufeinanderfolgende LASS-Quartale. |
§ 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen | § 2 - Folgende Referenzen sind für die Zulassung in den verschiedenen |
Klassen erforderlich: | Klassen erforderlich: |
1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: | 1. Während der letzten acht Jahre ausgeführte Bauleistungen: |
Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] | Klasse 2: 2 in Höhe von [89.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [55.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] | oder 4 in Höhe von [37.500 EUR] |
oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] | oder 5 in Höhe von [27.500 EUR] |
Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] | Klasse 3: 2 in Höhe von [178.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [110.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [75.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [55.000 EUR] |
Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] | Klasse 4: 2 in Höhe von [325.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [200.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [137.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [100.000 EUR] |
Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] | Klasse 5: 2 in Höhe von [580.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [360.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [246.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [179.000 EUR] |
Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] | Klasse 6: 2 in Höhe von [1.177.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [725.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [500.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [365.000 EUR] |
Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] | Klasse 7: 2 in Höhe von [2.100.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [1.300.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [887.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [645.000 EUR] |
Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] | Klasse 8: 2 in Höhe von [3.465.000 EUR] |
oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] | oder 3 in Höhe von [2.150.000 EUR] |
oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] | oder 4 in Höhe von [1.470.000 EUR] |
oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] | oder 5 in Höhe von [1.070.000 EUR] |
Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden | Handelt es sich um Zulassungen in einer Unterkategorie, werden |
vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. | vorerwähnte Beträge um 30 Prozent verringert. |
2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier | 2. Durchschnittliche Anzahl Arbeiter und Führungskräfte während dreier |
Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag | Halbjahre, die aus den fünf Jahren vor dem Halbjahr, in dem der Antrag |
eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: | eingereicht worden ist, frei zu wählen sind: |
Arbeiter | Arbeiter |
Führungskräfte | Führungskräfte |
Typ A: | Typ A: |
Typ B: | Typ B: |
Klasse | Klasse |
2 | 2 |
3 | 3 |
3 | 3 |
1 | 1 |
3 | 3 |
5 | 5 |
4 | 4 |
1 | 1 |
4 | 4 |
8 | 8 |
5 | 5 |
1 | 1 |
5 | 5 |
13 | 13 |
8 | 8 |
2 | 2 |
6 | 6 |
23 | 23 |
12 | 12 |
5 | 5 |
7 | 7 |
44 | 44 |
23 | 23 |
9 | 9 |
8 | 8 |
83 | 83 |
44 | 44 |
15 | 15 |
Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien | Nur Zulassungen in den nachstehenden Kategorien und Unterkategorien |
fallen unter Typ B: | fallen unter Typ B: |
- D 17, | - D 17, |
- K 3, | - K 3, |
- L, L 1 und L 2, | - L, L 1 und L 2, |
- M und M 1, | - M und M 1, |
- P 2, P 3 und P 4, | - P 2, P 3 und P 4, |
- S, S 1, S 2, S 3 und S 4, | - S, S 1, S 2, S 3 und S 4, |
- T 3, T 4 und T 6. | - T 3, T 4 und T 6. |
Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter | Für die Bestimmung dieser Durchschnittszahlen wird die Anzahl Arbeiter |
und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt | und Führungskräfte, die von einer Arbeitsgemeinschaft beschäftigt |
werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner | werden, an der der Unternehmer beteiligt ist, im Verhältnis zu seiner |
Beteiligung berücksichtigt. | Beteiligung berücksichtigt. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als |
Führungskräfte: | Führungskräfte: |
- der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende | - der Unternehmer selbst für Einzelunternehmen, der geschäftsführende |
Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, | Verwalter oder der Geschäftsführer für Gesellschaften, |
- Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des | - Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des |
nichtuniversitären Hochschulunterrichts, | nichtuniversitären Hochschulunterrichts, |
- Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder | - Inhaber eines Diploms des technischen Vollzeitunterrichts (TSU oder |
A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL | A2) - technische Abteilung - oder des Weiterbildungsunterrichts (TSL |
oder B1), | oder B1), |
- Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, | - Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Betriebsleiter, |
- Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines | - Personen, die während mindestens zehn Jahren die Funktion eines |
Vorarbeiters ausgeübt haben. | Vorarbeiters ausgeübt haben. |
§ 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: | § 4 - Arbeitern werden gleichgestellt: |
1. anerkannte Lehrlinge, | 1. anerkannte Lehrlinge, |
2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, | 2. selbständige Helfer und helfende Gesellschafter, |
3. technische Angestellte. | 3. technische Angestellte. |
Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, | Personen, die im Rahmen einer Teilzeitarbeitsregelung angestellt sind, |
werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. | werden nach Verhältnis ihrer Leistungen mitgerechnet. |
[Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. | [Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der | Art. 12 - Im Falle einer Zulassung in den Kategorien U und V und der |
Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten | Unterkategorie D 23 werden die in den Artikeln 10 und 11 aufgestellten |
Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl | Kriterien in Bezug auf Umsatz, ausgeführte Bauleistungen und Anzahl |
Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert. | Arbeiter - Typ B - und Führungskräfte um 30 Prozent verringert. |
Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die | Handelt es sich um eine Zulassung in Unterkategorie D 23, werden die |
in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel | in Artikel 10 aufgestellten Kriterien in Bezug auf Eigenmittel |
ebenfalls um 50 Prozent verringert. | ebenfalls um 50 Prozent verringert. |
Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen | Art. 13 - Um zu beurteilen, ob die Eintragung in einem amtlichen |
Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat | Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat |
der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und | der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die finanzielle und |
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung | wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Befähigung |
gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 | gleichwertig ist, werden die in den Artikeln 10, 11 und 12 |
festgelegten Kriterien berücksichtigt. | festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder | Art. 14 - § 1 - Eine vorläufige Zulassung kann für Kategorien oder |
Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren | Unterkategorien von Tätigkeiten, die seit weniger als fünf Jahren |
ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß | ausgeübt werden und für die keine Zulassung erhalten wurde, gemäß |
Artikel 6 erhalten werden. | Artikel 6 erhalten werden. |
§ 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie | § 2 - Für die Bestimmung der Klasse, Kategorie und/oder Unterkategorie |
der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: | der vorläufigen Zulassung werden folgende Kriterien berücksichtigt: |
1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. | 1. Eigenmittel und im Falle der in Artikel 18 des Gesetzes vom 20. |
März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, | März 1991 erwähnten Revision auch Solvabilitätskoeffizient, |
2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der | 2. Anzahl Arbeiter und Anzahl Führungskräfte, die zum Zeitpunkt der |
Antragsprüfung beschäftigt werden. | Antragsprüfung beschäftigt werden. |
§ 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung | § 3 - Die vorläufige Zulassung geht aus einer besonderen Bescheinigung |
hervor, die der Minister ausstellt. | hervor, die der Minister ausstellt. |
In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register | In dieser Bescheinigung ist die Nummer der Eintragung in ein Register |
in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie | in Bezug auf die Klasse der vorläufigen Zulassung in einer Kategorie |
oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen | oder Unterkategorie von Bauleistungen, das Datum der vorläufigen |
Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. | Zulassung und ihr Ablaufdatum vermerkt. |
§ 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder | § 4 - Niemand kann gleichzeitig in mehr als fünf Kategorien oder |
Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. | Unterkategorien vorläufig zugelassen sein. |
§ 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei | § 5 - Die Höherstufung einer vorläufigen Zulassung kann frühestens bei |
der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung | der ersten Verlängerung erhalten werden. Eine vorläufige Zulassung |
kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. | kann höchstens in die nächsthöhere Klasse eingestuft werden. |
§ 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem | § 6 - Verlängerungsanträge müssen spätestens drei Monate vor dem |
Ablaufdatum eingereicht werden. | Ablaufdatum eingereicht werden. |
Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die | Außer bei Revision, Höherstufung und Erweiterung ist für die |
Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen. | Verlängerung keine vollständige Akte einzureichen. |
Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät | Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung, die infolge eines zu spät |
eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl | eingereichten Antrags erhalten wurde, wird auf die Anzahl |
verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen | verbleibender Monate ab Ablauf der zu verlängernden vorläufigen |
Zulassung beschränkt. | Zulassung beschränkt. |
KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung | KAPITEL 6 - Zulassungsübertragung |
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Möglichkeit einer Revision kann eine |
Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: | Zulassungsübertragung in den folgenden Fällen erfolgen: |
1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des | 1. bei Fusion, bei der das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des |
zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. | zugelassenen Unternehmens eingebracht wird. |
In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das | In diesem Fall kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das |
antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und | antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel und |
Solvabilitätskoeffizient erfüllt, | Solvabilitätskoeffizient erfüllt, |
2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber | 2. a) bei Aufspaltung eines zugelassenen Unternehmens, das Inhaber |
mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen | mehrerer Zulassungen ist, wenn jede der Zulassungen nur einem einzigen |
der neuen Rechtsträger übertragen wird, | der neuen Rechtsträger übertragen wird, |
b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder | b) bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft oder |
Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes | Übernahme eines Einzelunternehmens durch ein anderes |
Einzelunternehmen. | Einzelunternehmen. |
In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das | In diesen Fällen kann die Übertragung nur stattfinden, wenn das |
antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, | antragstellende Unternehmen die Kriterien im Bereich Eigenmittel, |
Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte | Solvabilitätskoeffizient und Anzahl Arbeiter und Führungskräfte |
erfüllt. | erfüllt. |
§ 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden | § 2 - In allen anderen Fällen können zur Erfüllung der entsprechenden |
Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher | Bedingungen die Referenzen herangezogen werden, die das vorher |
zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen | zugelassene Unternehmen im Bereich Umsatz, ausgeführte Bauleistungen |
und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen | und Beschäftigung erbracht hat, vorausgesetzt, die verantwortlichen |
Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne | Personen des übertragenden Unternehmens verzichten endgültig und ohne |
Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von | Vorbehalt auf die diesem Unternehmen erteilten Zulassungen und die von |
ihm erbrachten Referenzen. | ihm erbrachten Referenzen. |
Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 | Das antragstellende Unternehmen muss allen in den Artikeln 10 und 11 |
gestellten Kriterien entsprechen. | gestellten Kriterien entsprechen. |
KAPITEL 7 - Sanktionen | KAPITEL 7 - Sanktionen |
Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, | Art. 16 - Vorschläge zur Herabstufung, zur einstweiligen Aufhebung, |
zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission | zum Entzug und zum Ausschluss werden dem Minister von der Kommission |
in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem | in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme unterbreitet, nachdem |
der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die | der Unternehmer die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und die |
Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, | Verwaltungsakte zur Kenntnis nehmen konnte und er Gelegenheit hatte, |
seine Verteidigungsmittel vorzubringen. | seine Verteidigungsmittel vorzubringen. |
KAPITEL 8 - Abweichungen | KAPITEL 8 - Abweichungen |
Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte | Art. 17 - Die in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. März 1991 erwähnte |
Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: | Abweichung kann nur in folgenden Fällen gewährt werden: |
1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls | 1. wenn im Hinblick auf einen ausreichenden Wettbewerb gegebenenfalls |
in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von | in einer niedrigeren Klasse zugelassene Unternehmer zur Ausführung von |
Bauleistungen zugelassen werden müssen. | Bauleistungen zugelassen werden müssen. |
Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald | Der Wettbewerb wird in jedem Fall als unzureichend erachtet, sobald |
weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe | weniger als sechs Unternehmer über die für die Auftragsvergabe |
erforderliche Zulassung verfügen, | erforderliche Zulassung verfügen, |
2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und | 2. wenn es für Erhaltung oder Instandsetzung des kulturellen und |
architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten | architektonischen Erbes wichtig ist, dass diese Restaurierungsarbeiten |
an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, | an einen Handwerksbetrieb vergeben werden, |
3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber | 3. wenn keine ordnungsgemäßen Angebote von Unternehmern, die Inhaber |
einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen | einer ausreichenden Zulassung sind, eingereicht wurden, wegen |
unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über | unannehmbarer Preise oder Verstößen gegen die Bestimmungen über |
normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14. | normale Wettbewerbsbedingungen wie in Artikel 7 des Gesetzes vom 14. |
Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Juli 1976 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
erwähnt, | erwähnt, |
4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert | 4. wenn aufgrund der Vergabe eines bestimmten Auftrags der Gesamtwert |
aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig | aller öffentlichen und privaten Bauleistungen, die gleichzeitig |
ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der | ausgeführt werden dürfen, unter Berücksichtigung des Stands der |
laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für | laufenden Unternehmungen den in Artikel 2 § 3 festgelegten Wert für |
die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. | die Klasse, in der der Unternehmer zugelassen ist, übersteigt. |
Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die | Unternehmer müssen ihre Abweichungsanträge ihrem Angebot beifügen. Die |
zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der | zuständigen Behörden der öffentlich-rechtlichen Personen oder der |
Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar | Personen, auf die das Gesetz über die öffentlichen Aufträge anwendbar |
ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein | ist und die für die Bauleistungen zuständig sind, für die ein |
Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der | Vorschlag zur Auftragsvergabe eingereicht worden ist, teilen der |
Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote | Kommission Abweichungsanträge mit, wenn sie sich auf Angebote |
beziehen, die ausgewählt werden können. | beziehen, die ausgewählt werden können. |
KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des | Art. 18 - § 1 - Unternehmer, die am Datum des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, | Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassen sind, behalten ihre Zulassungen, |
bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. | bis ihre Situation gemäß dem vorliegenden Erlass revidiert worden ist. |
§ 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: | § 2 - Diese Revision geschieht folgendermaßen: |
1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden | 1. pro Klasse in aufsteigender Reihenfolge. Die Unternehmer werden |
entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, | entsprechend ihrer höchsten Zulassung eingestuft, |
2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, | 2. in jeder Klasse in alphabetischer Reihenfolge, |
3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. | 3. alle Zulassungen eines Unternehmers werden gleichzeitig behandelt. |
§ 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich | § 3 - Diese Revision wird in folgenden Fällen unverzüglich |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Antrag auf Höherstufung, | 1. Antrag auf Höherstufung, |
2. Antrag auf Erweiterung, | 2. Antrag auf Erweiterung, |
3. Zulassungsübertragung. | 3. Zulassungsübertragung. |
§ 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der | § 4 - Bis zu dieser Revision sind folgende Zulassungen, die auf der |
Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur | Grundlage der alten, durch das Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur |
Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften | Regelung der Zulassung der Unternehmer eingeführten Vorschriften |
erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des | erteilt worden sind, mit den Zulassungen, die infolge des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erforderlich sind, |
gleichwertig: | gleichwertig: |
Erforderliche Zulassung: | Erforderliche Zulassung: |
Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch | Gleichwertige Zulassung, erteilt auf der Grundlage der alten, durch |
das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften: | das Erlassgesetz vom 3. Februar 1947 eingeführten Vorschriften: |
D 23 | D 23 |
D 24 | D 24 |
U | U |
T 9 | T 9 |
U | U |
T 10 | T 10 |
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der | Art. 19 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1982 zur Festlegung der |
Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur | Maßnahmen zur Anwendung des Erlassgesetzes vom 3. Februar 1947 zur |
Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass | Regelung der Zulassung der Unternehmer und der Ministerielle Erlass |
vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der | vom 13. August 1982 zur Festlegung der für die Prüfung der |
Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und | Zulassungsanträge von Unternehmern zu berücksichtigenden Kriterien und |
der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden | der Bedingungen für die Gewährung eventueller Abweichungen werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1991 in Kraft. |
Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens | Art. 21 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens |
und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für | und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für |
Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des | Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des |
Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen | Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |