publié le 09 février 2012
Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 DECEMBRE 1950. - Loi créant l'Ordre des médecins vétérinaires
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 14 janvier 1951), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 20 janvier 1961 modifiant la loi du 25 juillet 1938 créant l'Ordre des médecins, la loi du 19 mai 1949 créant l'Ordre des pharmaciens et la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 21 février 1961); - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); - la
loi du 26 janvier 1999Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/01/1999
pub.
18/03/1999
numac
1999016040
source
ministere des classes moyennes et de l'agriculture
Loi modifiant l'article 13 de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires
fermer modifiant l'article 13 de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 18 mars 1999); - la
loi du 10 novembre 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/11/2000
pub.
15/12/2000
numac
2000016325
source
ministere des classes moyennes et de l'agriculture
Loi modifiant l'article 13 de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires
fermer modifiant l'article 13 de la loi du 19 décembre 1950 créant l'Ordre des médecins vétérinaires (Moniteur belge du 15 décembre 2000); - la
loi du 1er mars 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/03/2007
pub.
14/03/2007
numac
2007200604
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses (1)
fermer portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 19. DEZEMBER1950 - Gesetz zur Einrichtung der Tierärztekammer Artikel 1 - In Belgien wird eine Tierärztekammer eingerichtet.Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - Die Tierärztekammer umfasst alle Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, ermächtigt sind, dort die Veterinärmedizin auszuüben, und in einem der Verzeichnisse der Kammer eingetragen sind.
Unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes müssen Doktoren der Veterinärmedizin, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und dort die Veterinärmedizin ausüben möchten, vorher ihre Eintragung ins Kammerverzeichnis erhalten. Der Regionalrat der Kammer, der aufgrund des Wohnsitzes des Betreffenden zuständig ist, kann die Eintragung nur dann verweigern, wenn der Antragsteller sich einer Tat schuldig gemacht hat, deren Schwere als Strafe das definitive Verbot verdient, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben.
Wer auf seinem Antrag besteht, kann verlangen, persönlich vom Rat der Kammer angehört zu werden. Er hat das Recht, sich mit einem oder mehreren Beiständen zu umgeben. Der Rat der Kammer fällt einen mit Gründen versehenen Entscheidungsspruch, der den in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Grundsätzen entspricht. Die im vorliegenden Gesetz festgelegten Regeln mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit, die Regeln über den Sprachengebrauch und die Regeln in Sachen Berufung und Kassationsbeschwerde werden ebenfalls eingehalten.
Art. 3 - Die Behörden der Tierärztekammer sind: 1. der Hohe Rat der Kammer, 2.die beiden gemischten Berufungsräte, 3. die beiden Regionalräte. Art. 4 - In jedem der beiden Sprachgebiete des Landes wird ein Rat der Kammer eingerichtet, der die Gerichtsbarkeit ausübt über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in diesem Sprachgebiet haben.
Die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern und Limburg unterstehen dem niederländischsprachigen Rat der Kammer.
Die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg und Namur unterstehen dem französischsprachigen Rat der Kammer.
Die Tierärzte, die in der Provinz Brabant wohnen, werden zwischen den beiden Räten der Kammer, von denen der eine niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist, aufgeteilt. Der erste Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch niederländischsprachigen Gemeinden haben. Der zweite Rat übt die Gerichtsbarkeit aus über die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch französischsprachigen Gemeinden haben. Die Tierärzte, die ihren Wohnsitz in den verwaltungstechnisch zweisprachigen Gemeinden der Provinz Brabant haben, können sich nach ihrer freien Wahl dem einen oder dem anderen dieser beiden Räte anschliessen.
Art. 5 - Die Räte der Kammer erstellen das Verzeichnis der Kammer.
Sie wachen in der Ausübung ihres Berufs und sogar ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit in Fällen schwerwiegender Fehler, die die Ehre des Berufs beeinträchtigen könnten, über die Einhaltung der tierärztlichen Berufspflichten, die Ehre, Diskretion, Rechtschaffenheit und Würde der Mitglieder der Kammer.
Sie melden den zuständigen Behörden die Verstösse gegen die Gesetze und Verordnungen, die die Ausübung der Veterinärmedizin regeln.
Auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder von Amts wegen taxieren sie bei schweren Verstössen gegen die berufliche Rechtschaffenheit die Honoraraufstellungen der Veterinärmediziner.
Auf Ersuchen der Gerichtshöfe und Gerichte geben sie über die Weise der Festsetzung und den Betrag der geforderten Honorare ihre Stellungnahme ab.
Art. 6 - Die Räte der Kammer dürfen keine Strafmassnahme und kein Verbot auf Gründe rassistischer, religiöser, weltanschaulicher, politischer, sprachlicher oder gewerkschaftlicher Art stützen.
Jegliche Einmischung in diesen Bereichen ist ihnen untersagt.
Art. 7 - Jeder Rat der Kammer setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen, die von den im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Tierärzten gewählt werden.
Die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch den in Artikel 24 vorgesehenen Königlichen Erlass festgelegt.
Bei der Zusammenstellung der Wahlkollegien wird, was die Provinz Brabant betrifft, den Bestimmungen von Artikel 4 Rechnung getragen.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.
Wählen ist Pflicht; wer sich der Wahl wiederholt ohne rechtmässigen Grund enthält, setzt sich den im vorliegenden Gesetz erwähnten Strafmassnahmen aus, ausser der Aussetzung des Rechts und dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben.
Bei Rücktritt oder Tod eines ordentlichen Mitglieds wird dieses durch das Ersatzmitglied, das die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt.
Haben zwei Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl Stimmen, wird dem ältesten Mitglied der Vorrang gegeben.
Art. 8 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Rates der Kammer werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Fachkräften belgischer Staatsangehörigkeit gewählt, die mindestens 35 Jahre alt sind, im betreffenden Sprachgebiet ihren Wohnsitz haben und seit mindestens fünf Jahren in einem der Kammerverzeichnisse eingetragen sind.
Der Rat wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder sind nicht sofort wiederwählbar.
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. 8 wie folgt: « Art. 8 - [Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Regionalräte werden für eine Dauer von sechs Jahren unter den Tierärzten gewählt, die seit mindestens fünf Jahren im Verzeichnis der Kammer, der sie unterstehen, eingetragen sind.
Die Regionalräte werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Die ordentlichen Mitglieder der Regionalräte sind nicht sofort wiederwählbar für diese Räte.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 124 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)]" Art.9 - Jedes Mitglied eines Rates der Kammer, das ordnungsgemäss vorgeladen wurde und ohne rechtmässigen Grund an zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht teilgenommen hat, kann mit einer Verwarnung oder einem Tadel belegt werden.
Art. 10 - Der Rat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden.
Jedem Rat der Kammer steht ein Magistrat Erster Instanz zur Seite, der vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat.
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer.
Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. 10 wie folgt: « Art. 10 - [Der Regionalrat der Kammer wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär, die das Präsidium bilden.
Jedem Regionalrat und jedem Regionalratspräsidium steht ein Magistrat des gerichtlichen Standes zur Seite, der vom König bestimmt wird und beratende Stimme hat.
Der König bestimmt unter denselben Bedingungen auch einen stellvertretenden Beisitzer. [Art. 10 ersetzt durch Art. 125 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)]" Art. 11 - Der Hohe Rat der Tierärztekammer Belgiens wird von den Mitgliedern der Regionalräte der Kammer nach den nachstehenden Regeln gewählt: a) Der Regionalrat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, Ostflandern, Westflandern, Limburg und den niederländischsprachigen Teil Brabants umfasst, wählt fünf Mitglieder nach einem durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modus.b) Gleiches gilt für den Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants umfasst.c) Jede der Provinzen und jeder der Provinzteile, von denen im vorliegenden Artikel die Rede ist, muss im Hohen Rat der Kammer unter den zehn so gewählten Mitgliedern vertreten sein. Der König vervollständigt den Hohen Rat, indem er in jeder der veterinärmedizinischen Schulen (oder Fakultäten) von Gent und Cureghem/Kuregem-Brüssel einen ordentlichen Vertreter und einen Ersatzvertreter bestimmt. Es steht jedem dieser Institute frei, dem König zu diesem Zweck eine Liste mit mindestens drei Namen vorzuschlagen.
Der Hohe Rat der Kammer hat seinen Sitz in Brüssel und umfasst zwei Abteilungen: eine niederländischsprachige Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Limburg und den niederländischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden, und eine französischsprachige Abteilung, in der die Mitglieder tagen, die vom Rat der Kammer, der die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und den französischsprachigen Teil Brabants umfasst, gewählt wurden.
Den Vorsitz der beiden Abteilungen des Hohen Rates der Kammer hat ein und derselbe Magistrat, der vom König unter den Kammerpräsidenten der Appellationshöfe ernannt wird, die beide Landessprachen kennen. Auf dieselbe Weise wird vom König auch ein Ersatzpräsident bestimmt.
Jede Abteilung wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Der Hohe Rat hat die Aufgabe: 1. die Regeln im Bereich der tierärztlichen Berufspflichten gemäss den in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vermerkten Zielen festzulegen, 2.seine Stellungnahme zu allen Fragen in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin abzugeben und alle diesbezüglichen gesetzlichen und verwaltungstechnischen Massnahmen vorzuschlagen, 3. die Zuständigkeiten der Präsidenten und Sekretäre der Regionalräte zu bestimmen, 4.die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise und Verwaltung der Kammer festzulegen, 5. die allgemeine Tätigkeit der Regionalräte zu kontrollieren und ihre Entscheidungssprüche zusammenzutragen.Er kann die Regionalräte beauftragen, alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, zu untersuchen, alle Beschlüsse, die in ihren Augen Gegenstand einer Berufung sein könnten, an den gemischten Berufungsrat zu verweisen und die von letzterem gefällten Entscheidungssprüche vor den Kassationshof zu bringen.
Im letzten Fall werden die Regionalräte, die gemischten Berufungsräte und der Kassationshof auf Eingreifen des Präsidenten des Hohen Rates oder eines von ihm dazu beauftragten Ratsmitglieds hin angerufen.
Art. 12 - Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, die durch das Los bestimmt werden unter den Mitgliedern des Regionalrates der Kammer, dessen Beschluss beanstandet wird, mit Ausnahme der Mitglieder, die diesen Beschluss gefasst haben. [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen Beschluss.] Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30.
Juli 1970)] Ab einem gemäss Art. 128 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14.
März 2007) vom König festzulegenden Datum und nach Konzertierung mit der Tierärztekammer und den tierärztlichen Gewerkschaften lautet Art. 12 wie folgt: « Art. 12 - [Der niederländischsprachige gemischte Berufungsrat und der französischsprachige gemischte Berufungsrat umfassen jeder drei vom König bestimmte Gerichtsräte am Appellationshof, die stimmberechtigt sind und von denen einer als Präsident fungiert, und drei Tierärzte, die für ein Mandat von drei Jahren gewählt werden unter den Mitgliedern, die während mindestens sechs Jahren als ordentliche Mitglieder in den Regionalräten getagt haben und diesen nicht mehr angehören.] [Kann die erforderliche Anzahl Tierärzte, die ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind, aufgrund einer ungenügenden Anzahl Gewählter oder bei Abwesenheit oder Verhinderung nicht erreicht werden, wird der gemischte Berufungsrat auf Beschluss seines Vizepräsidenten oder dessen Stellvertreters durch das dienstälteste Mitglied/die dienstältesten Mitglieder des Regionalrates ergänzt, sofern diese in der beanstandeten Streitsache nicht befunden haben, und zwar nach dem Dienstalter als tagendes Mitglied und - bei gleichem Dienstalter - nach der Reihenfolge der Eintragung im Verzeichnis.] [Unter denselben Bedingungen werden als Ersatzmitglieder drei Magistrate und drei Tierärzte bestimmt, die nur bei gesetzlicher Verhinderung oder gerechtfertigter Abwesenheit der ordentlichen Mitglieder im gemischten Berufungsrat tagen dürfen.] Die vom gemischten Berufungsrat ausgesprochenen Endbeschlüsse können von der erschienenen Partei wegen Übertretung des Gesetzes oder wegen Verstosses gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen vor den Kassationshof gebracht werden. [Bei Kassation wird die Sache an die gemischte Berufungskommission in anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieses Rechtsprechungsorgan richtet sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach dessen Beschluss.] Die Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. [Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde ist wie in Zivilsachen geregelt; die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] Der Generalprokurator beim Kassationshof kann im Interesse des Gesetzes Kassationsbeschwerde einreichen.
Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. [Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 126 Nr. 1 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 126 Nr. 2 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art 3 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961);neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 20. Januar 1961 (B.S. vom 21. Februar 1961); neuer Absatz 7 eingefügt durch Art. 64 § 4 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]" Art. 13 - [Das Präsidium des Rates der Kammer untersucht die Streitsachen, für die es zuständig ist, entweder von Amts wegen oder auf Anzeige oder Klage hin. Es kann seinen Untersuchungsauftrag an eins seiner Mitglieder oder an ein anderes Ratsmitglied übertragen.
Die Untersuchung findet in Anwesenheit des in Artikel 10 erwähnten Magistrats statt. Das Präsidium kann einen Greffier bestimmen. [Auf Antrag des Präsidiums oder der Parteien bemüht der Präsident sich gegebenenfalls um eine Aussöhnung der Parteien. Er kann von einem anderen Ratsmitglied und/oder einem Greffier Beistand in Anspruch nehmen. Er erstellt ein Versöhnungsprotokoll oder ein Nichteinigungsprotokoll.] Ist die Untersuchung abgeschlossen oder das Versöhnungsprotokoll oder Nichteinigungsprotokoll erstellt, erstattet das Präsidium oder sein Vertreter dem Regionalrat Bericht. [Das Mitglied oder die Mitglieder des Präsidiums oder des Rates, die den Untersuchungsauftrag durchgeführt haben, dürfen weder an den Beratungen noch an der Beschlussfassung in Disziplinarsachen teilnehmen.]] [Art. 13 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. Januar 1999 (B.S. vom 18.
März 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 10.
November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 10. November 2000 (B.S. vom 15. Dezember 2000)] Art. 14 - Die Strafmassnahmen, über die der Rat der Kammer verfügt sind: die Verwarnung, der Tadel, die Rüge, die Aussetzung des Rechts, während einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, die Veterinärmedizin auszuüben, und die Streichung aus dem Kammerverzeichnis mit dem definitiven Verbot, die Veterinärmedizin in Belgien auszuüben.
Die Fachkräfte, deren Berufsausübungsrecht letztinstanzlich ausgesetzt wurde, verlieren endgültig das Wählbarkeitsrecht und - für die Dauer der Aussetzung - das Recht, an den Wahlen des Rates der Kammer teilzunehmen.
Die ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Räte der Kammer, die letztinstanzlich aufgrund eines Verstosses in Sachen Ausübung der Veterinärmedizin verurteilt wurden oder irgendeine Disziplinarstrafe verwirkt haben, werden von Rechts wegen ihres Mandats enthoben.
Verstösse gegen die Streichungs- und Aussetzungsmassnahmen werden wie die illegale Ausübung der Veterinärmedizin geahndet.
Art. 15 - Im Versäumniswege dürfen Strafmassnahmen erst angewandt werden dreissig Tage, nachdem das betroffene Mitglied vorgeladen wurde, sich zu verteidigen.
Das vorgeladene Mitglied kann unter den Bedingungen der Artikel 44 bis 47 des Zivilprozessgesetzbuches [sic, zu lesen ist: der Artikel 828 bis 841 des Gerichtsgesetzbuches] das Ablehnungsrecht ausüben.
Es kann sich mit Beiständen umgeben, die nur entweder unter den Rechtsanwälten oder unter den Mitgliedern der Kammer ausgewählt werden dürfen.
Art. 16 - Damit ein Beschluss eines Rates der Kammer gültig ist, müssen zwei Drittel der Mitglieder, denen der vom König gemäss Artikel 10 bestimmte Magistrat beisteht, anwesend sein.
Der gemischte Berufungsrat kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt sind und sich unter ihnen mindestens zwei Magistrate und zwei Tierärzte befinden, die gemäss Artikel 12 bestimmt sind.
Der Hohe Rat der Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, deren Vorsitz ein Magistrat wahrnimmt und die gemäss Artikel 11 bestimmt wurden, anwesend sind.
Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Die Aussetzung des Rechts oder das definitive Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird mit der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen.
Art. 17 - [Der Präsident des Hohen Rates der Kammer und die Parteien können gegen alle Beschlüsse des Rates binnen dreissig Tagen nach ihrer Notifizierung per Einschreiben Berufung einlegen.] Handelt es sich um ein Versäumnisurteil, kann binnen derselben Frist von dreissig Tagen Einspruch eingereicht werden. Die Sache wird dann erneut vor die Gerichtsbarkeit gebracht, die die Strafe ausgesprochen hat.
Der Einspruch und die Berufung werden per Einschreiben an den Präsidenten des Rates, der den Beschluss gefasst hat, gerichtet.
Richtet sich die Berufung gegen ein Mitglied der Kammer, wird eine Kopie davon per Einschreiben an dieses Mitglied geschickt.] [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 des G. (III) vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. 18 - Jeder letztinstanzliche Beschluss zur Aussetzung des Rechts oder zum definitiven Verbot, die Veterinärmedizin auszuüben, wird dem Betreffenden und dem zuständigen Regionalrat notifiziert.
Art. 19 - Jede Strafmassnahme wird dreissig Tage nach ihrer Notifizierung an den Betreffenden unwiderruflich, ausser bei Berufung oder Einspruch gemäss Artikel 17 und im Falle einer Kassationsbeschwerde.
Art. 20 - Die Beratungen und Beschlüsse der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte werden in einem Protokollregister festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.
Die Beschlüsse, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, müssen mit Gründen versehen sein.
Art. 21 - Die Mitglieder der Räte der Kammer, des Hohen Rates und der gemischten Berufungsräte sind für alles, wovon sie in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden.
Art. 22 - Die Kammer tritt durch ihren Hohen Rat vor Gericht auf.
Dieser kann sich durch eins seiner Mitglieder vertreten lassen.
Art. 23 - Die Kammer darf keine anderen unbeweglichen Güter als diejenigen, die für ihren Betrieb notwendig sind, als Eigentum oder sonst wie besitzen.
Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament zugunsten der Kammer müssen vom König genehmigt werden.
Der Rat legt die für seinen Betrieb notwendigen Beiträge fest und zieht sie ein. Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen.
Art. 24 - Binnen einer Frist von drei Monaten ab der Ausfertigung des vorliegenden Gesetzes wird Folgendes durch einen Königlichen Erlass festgelegt: - die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder, die für jeden Rat der Kammer zu bestimmen sind, - die Bedingungen und Modalitäten für die Wahlen: die Formen und Fristen für die Rechtsmittel gegen die Wahlen und die Behörde, die beauftragt ist, über diese Rechtsmittel zu befinden. Übergangsbestimmungen Art. 25 - Auf Betreiben des Ministers der Landwirtschaft wird für die Bildung und den Betrieb der ersten Regionalräte der Kammer gesorgt.
Diese werden in geheimer Abstimmung von den Inhabern des Diploms des Doktors der Veterinärmedizin gewählt, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des zu wählenden Rates haben und deren Diplom von der provinzialen medizinischen Kommission beglaubigt wurde.
Wählbar sind nur die Kandidaten belgischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im besagtem Zuständigkeitsbereich haben und deren Diplom vor mindestens fünf Jahren beglaubigt wurde.
Die Kandidaturen werden in geheimer Abstimmung von den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Wählern vorgeschlagen.
Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in Sachen Wählbarkeit werden die Kandidaturen, die von einem vom Minister festzulegenden Prozentsatz der Stimmen unterstützt werden, berücksichtigt und zur Wahl vorgelegt.
Als gewählt werden die Kandidaten erklärt, die die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, erhalten die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds, die anderen die Eigenschaft eines Ersatzmitglieds. Die Dauer ihres Mandats beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sie unter den in den Artikeln 7 und 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen wiedergewählt werden können.
Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragt.
Die Kosten für die Bildung der ersten Regionalräte werden von der Staatskasse vorgestreckt und zu Lasten der Kammer binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingetrieben.
Art. 26 - Bei den ersten Wahlen werden der Präsident und die Hälfte der Mitglieder, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben, für eine Dauer von sechs Jahren gewählt. Die anderen Mitglieder werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt.